umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (2)
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8. Versagung der Erlaubnis
(§ 8 SprengG)
8.1 Die Erlaubnisbehörde prüft die Antragsunterlagen und hört, soweit erforderlich, zur Vorbereitung der Entscheidung andere Behörden (z.B. Gemeinden, Kreisverwaltungsbehörden, Polizeidienststellen). Wird der Umgang oder der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung außerhalb des Bezirks der Erlaubnisbehörde ausgeübt, so soll diese der für diese Orte zuständigen Überwachungsbehörde ein Doppel des Antrages übersenden und sie bei der Prüfung des Antrages beteiligen; dies gilt nicht, wenn eine Vielzahl von Behörden zu beteiligen wäre und dies nach der Art des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen (z.B. für Zwecke der Geophysik) ausnahmsweise nicht erforderlich ist. Soweit notwendig, sind Ortsbesichtigungen vorzunehmen oder zu veranlassen und dabei die örtlichen Verhältnisse, unter denen die beantragte Tätigkeit vorgenommen werden soll, zu prüfen. Erforderlichenfalls sind auch andere als die vorgenannten Stellen zu hören.
8.2 Die Erlaubnisbehörde prüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SprengG). Bei juristischen Personen wird die Zuverlässigkeit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen geprüft. Hat die juristische Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit deren Beförderung ein Mitglied des Vertretungsorgans beauftragt, so wird nur die Zuverlässigkeit der beauftragten Person geprüft (§ 8 Abs. 3 SprengG). Angehörigen anderer EG-Mitgliedstaaten gegenüber darf nach § 38 der 1. SprengV von dem Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SprengG kein, von dem Versagungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SprengG nur in beschränktem Umfang Gebrauch gemacht werden.
8.3 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Antragsteller nicht, die
8.3.1 - wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrats, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Bildung einer terroristischen Vereinigung, - wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
8.3.2 wiederholt oder gröblich gegen eines der in Nummer 8.3.1 genannten Gesetze, gegen Arbeitsschutzvorschriften oder gegen Vorschriften des Sicherheitsrechts (z.B. § 6 DampfkV (jetzt BetrSichV), § 3 DruckgasV, § 5 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG) verstoßen haben,
8.3.3 geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind,
8.3.4 trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
8.4 Beim Vorliegen eines Tatbestandes nach Nummer 8.3.1 ist eine abweichende Beurteilung nur zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Bei schwereren Straftaten wird die Zuverlässigkeit des Betroffenen auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist vielfach zu verneinen sein. Die Anwendung der Nummer 8.3.4 setzt nicht voraus, daß der Antragsteller entmündigt worden ist (§ 114 BGB) oder daß gegen ihn gerichtliche Maßnahmen verhängt worden sind. Die Behörde kann vom Antragsteller die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens verlangen, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 8.3.4 begründen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens soll die Behörde nur verlangen, wenn sie das fachärztliche Gutachten für unzutreffend hält.
8.5 Soweit die Erteilung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren gewerbsmäßiger Beförderung beantragt wird, ist die Zuverlässigkeit darüber hinaus nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen zu prüfen (§ 49 SprengG). Von besonderer Bedeutung sind die Fähigkeit und der Wille des Unternehmers und der mit der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen zur Beachtung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber den für die Einhaltung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften verantwortlichen Personen. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der beantragten Tätigkeit bietet. An die Zuverlässigkeit eines Ausländers sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Zuverlässigkeit eines deutschen Staatsangehörigen. Bei einem Ausländer kann sich die Unzuverlässigkeit auch daraus ergeben, daß die für seine Tätigkeit erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift fehlt.
8.6 Bei der Zuverlässigkeitsprüfung ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren;
8.6.1 Die Erlaubnisbehörde soll in jedem Fall im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 39 Abs. 1 Nr. 9 BZRG) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a GewO) einholen; dies entsprechend für die Prüfung der Zuverlässigkeit der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen.
8.6.2 Die für den Wohnsitz oder den Betriebssitz der unter Nummer 8.2 genannten Personen zuständigen Polizeidienststellen sind darüber zu hören, ob gegen diese Personen Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat anhängig sind oder ob Anhaltspunkte für die in Nummer 8.3.3 und Nummer 8.3.4 genannten Umstände vorliegen. ist die zu überprüfende Person weniger als ein Jahr in ihrer Gemeinde wohnhaft, so soll auch die für ihre frühere Wohnung zuständige örtliche Polizeidienststelle gehört werden.
8.6.3 Von einer erneuten Prüfung der Zuverlässigkeit kann abgesehen werden, wenn dem Antragsteller und den verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SprengG innerhalb eines Jahres, von der erneuten Antragstellung an gerechnet, die Zuverlässigkeit bescheinigt wurde und nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.
8.6.4 Bei der Zuverlässigkeitsprüfung von Ausländern soll die Erlaubnisbehörde außerdem in der Regel von den Ausländerbehörden Auskünfte einholen oder die bei diesen Behörden über jeden Ausländer geführte Ausländerakte anfordern. Sie kann aber auch selbst entsprechende Nachforschungen anstellen. In solchen Fällen können die Erlaubnisbehörden dem Antragsteller aufgeben, entsprechende Unterlagen beizubringen
8.6.5 Wird die Erlaubnis zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung von dem Angehörigen eines anderen EG-Mitgliedstaates beantragt, so kann die Erlaubnisbehörde neben dem Strafregisterauszug von dem Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Justiz oder Verwaltungsbehörde seines Heim oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangen, die nach der Auffassung der Erlaubnisbehörde für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels - aus CITI-Gruppe 612 -, ABl EG 1968 Nr. 1 S. 260). Die Behörde kann verlangen, daß die Bescheinigung nicht älter als drei Monate ist. Im übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Heimatbehörde bestätigt worden sind.
Im Hinblick auf Artikel 56 des EWG-Vertrages kann auch bei Herstellern, Großhändlern und Vermittlern - wie beim Einzelhandel mit explosionsgefährlichen Stoffen - von dem Antragsteller eine Bescheinigung über weitere Tatsachen verlangt werden. Für die Behandlung von Anträgen von Ausländern gelten ferner die Richtlinien der Länder über die Ausübung eines Gewerbes durch Ausländer und für die Zusammenarbeit der Gewerbebehörden mit den Ausländerbehörden.
8.7 Die Erlaubnisbehörde prüft die körperliche Eignung unter Berücksichtigung der beantragten Tätigkeit des Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung. Zur körperlichen Eignung gehört die ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände ggf. unter Verwendung von Hilfsgeräten und ausreichende Beweglichkeit im Gelände und das Fehlen von schweren Sprachfehlern; in Zweifelsfällen kann dem Antragsteller aufgegeben werden, die körperliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses soll die Behörde nur verlangen, wenn sie das fachärztliche Zeugnis für unzutreffend hält. Bei Personen aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, kann die körperliche Eignung als gegeben angesehen werden, wenn diese Personen für die Beschäftigung unter Tage für tauglich befunden worden sind.
8.8 Die Erlaubnisbehörde prüft das Vorliegen der Fachkunde des Antragstellers und der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, soweit sich aus Nachstehendem nichts anderes ergibt.
Leitet der Unternehmer den Betrieb nicht selbst, so braucht nur die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person die für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen oder deren Beförderung erforderliche Fachkunde zu haben. Auch die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen brauchen die erforderliche Fachkunde nicht zu besitzen, wenn sie den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung nicht selbst leiten. In diesem Fall darf bei der mit der Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit der Leitung der Beförderung dieser Stoffe beauftragten Person kein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b und c SprengG vorliegen.
8.9 Die Versagung ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 SprengG zwingend vorgeschrieben. Ob die Erlaubnisbehörde von den Versagungsgründen nach § 8 Abs. 2 SprengG Gebrauch machen will, liegt in ihrem Ermessen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei deren Beförderung durch den Antragsteller oder durch die beauftragten Personen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist. Liegt keiner der in § 8 SprengG genannten Versagungsgründe vor, so muß die Erlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht mangels eines rechtlichen Interesses nicht, wenn der Antragsteller das Gewerbe, für das er die Erlaubnis beantragt, erkennbar nicht betreiben will.
8.10 Die unanfechtbare Ablehnung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit oder wegen Ungeeignetheit (nicht behebbarer körperlicher oder fachlicher Mangel) ist nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a GewO dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist nach § 153a in Verbindung mit § 151 Abs. 1 GewO außer der Mitteilung nach Satz 1 eine weitere Mitteilung zu bewirken, die sich auf die vertretungsberechtigte Person bezieht, die unzuverlässig oder ungeeignet ist. Bei den Mitteilungen sind die Vorschriften der zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (2. GZRVwV - Ausfüllanleitung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1977 (Beilage zum BAnz. Nr. 244 vom 30. Dezember 1977) zu beachten.
8.11 Ist ein Verfahren nach Nummer 8.3.1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen, außer wenn nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmen ist, daß in dem Verfahren mit einer Verurteilung nicht zu rechnen ist. Der Antragsteller ist zu unterrichten.
9.1 Die Fachkunde gilt nur in dem Umfang, der aus dem Zeugnis oder sonstigen Bescheinigungen hervorgeht, als nachgewiesen. Die Bescheinigungen, die durch Träger von Lehrgängen ausgestellt worden sind und nach bisher geltendem Recht anerkannt waren, können als Zeugnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG angesehen werden. Bei Angehörigen der anderen EG-Mitgliedstaaten kann gemäß § 39 und 40 der 1. SprengV der Nachweis der Fachkunde auch durch eine praktische Tätigkeit und Ausbildung in ihrem Heimat oder Herkunftsland erbracht werden.
9.2 Als staatliche Lehrgänge im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG sind anzusehen,
9.2.1 die von der Schule der Technischen Truppe 1 und Fachschule des Heeres für Technik, 5100 Aachen, der Technischen Schule der Luftwaffe 1, 8950 Kaufbeuren sowie der Marinewaffenschule, 2340 Kappeln, für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen durchgeführten Lehrgänge,
9.2.2 die von der Erprobungsstelle 91 der Bundeswehr in Meppen für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen durchgeführten Lehrgänge für den Erwerb eines Befähigungsscheines für den darin festgelegten Tätigkeitsbereich,
9.2.3 die von der Grenzschutzschule, Fachbereich Waffenwesen, in Lübeck für den Umgang mit Munition und Explosivstoffen durchgeführten Lehrgänge,
9.2.4 die vom Staatlichen Kampfmittelräumdienst des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführten Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Truppführerprüfung. Befähigungszeugnisse über die Teilnahme an einem der o. a. Lehrgänge (Berechtigungsscheine der drei Teilstreitkräfte für Soldaten, Befähigungsschein für Beamte und Arbeitnehmer der Bundeswehr, Befähigungsschein M 1 des Bundesgrenzschutzes, Bescheinigung über die Befähigung zum Truppführer im Kampfmittelräumdienst des Landes Nordrhein Westfalen) sind als Fachkundenachweis für entsprechende Tätigkeiten anzuerkennen.
9.3 Sonderlehrgänge für die in § 32 Abs. 3 der 1. SprengV genannten Sachgebiete sollen in der Regel nur anerkannt werden, wenn ihr Lehrgangsprogramm auf den in einem Grundlehrgang vermittelten Kenntnissen aufbaut. Lehrgänge dürfen nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV nur beim Nachweis des Abschlusses einer angemessenen Haftpflichtversicherung anerkannt werden. Im allgemeinen sind eine Deckungssumme von 1 Mio. DM für Personenschäden, von 500.000 DM für Sachschäden und von 100.000 DM für Vermögensschäden ausreichend.
9.4 Anträge auf Anerkennung von Lehrgängen (§ 32 Abs. 1 der 1. SprengV) sind von der zuständigen Behörde mit der erforderlichen Zahl von Mehrfertigungen der obersten Fachaufsichtsbehörde vorzulegen; diese unterrichtet die fachlich zuständigen obersten Behörden der übrigen Länder, damit deren Anregungen und Einwendungen berücksichtigt werden können.
9.5 Die für die Anerkennung von Lehrgängen zuständige Behörde hat einen Abdruck des Anerkennungsbescheides ihrer obersten Fachaufsichtsbehörde vorzulegen, die die fachlich zuständigen obersten Behörden der übrigen Länder und den Bundesminister des Innern durch Übersendung eines Abdruckes des Bescheides unterrichtet. Außerdem veranlaßt die oberste Fachaufsichtsbehörde die Veröffentlichung der Anerkennung im Bundesarbeitsblatt, Fachbeilage Arbeitsschutz.
9.6 Die von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes ausgesprochene Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV gilt auch in den übrigen Ländern.
10. Inhalt der Erlaubnis
(§ 10 SprengG)
10.1 Die Erlaubnis und weitere Ausfertigungen der Erlaubnis sind auf fälschungssicheren Vordrucken der Bundesdruckerei nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. Die Behörde soll darauf hinwirken, daß in der Vergangenheit auf nicht fälschungssicherem Papier ausgestellte Erlaubnisse zurückgegeben und durch solche auf fälschungssicherem Papier ersetzt werden.
10.2 Die Erlaubnis berechtigt den Erlaubnisinhaber, die erlaubte Tätigkeit im gesamten Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes auszuüben. Eine räumliche Eingrenzung kann sich jedoch aus der Beschränkung des Antrages nach Nummer 10.4 Absatz 2 ergeben.
10.3 Die Erlaubnis ist auf den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder auf deren Beförderung abzustellen. Sie kann für den Umgang, den Verkehr und die Beförderung auch in einer Urkunde zusammengefaßt werden.
10.4 Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 10 SprengG inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind unter den gleichen Voraussetzungen zulässig. Die Erlaubnis ist in der Regel unbefristet zu erteilen. Eine Eingrenzung der Erlaubnis kann sich auch dadurch ergeben, daß der Antragsteller seinen Antrag auf bestimmte Tätigkeiten des Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung beschränkt. Die Erlaubnis kann ferner inhaltlich beschränkt werden, wenn z.B. die Fachkunde nur für einen Teil der beantragten Tätigkeit nachgewiesen wird.
10.5 Durch Auflage ist sicherzustellen, daß die Beschäftigten, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, in Abständen von höchstens einem Jahr über die einzuhaltenden Vorschriften von fachkundigen Personen belehrt werden und daß über den Inhalt und den Zeitpunkt der Belehrungen Aufzeichnungen zu führen sind, die von den belehrten Personen unterzeichnet werden müssen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit sich eine entsprechende Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften z.B. aus bergrechtlichen Vorschriften ergibt.
10.6 Die zuständige Behörde hat vor Erteilung der Erlaubnis zu prüfen, ob zum Schutze Beschäftigter oder Dritter oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weitere Auflagen erforderlich sind. Durch Auflagen soll erforderlichenfalls die Verwendung oder die genehmigungsfreie Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe (§ 6 der 2. SprengV in Verbindung mit Nummer 4 des Anhangs zur 2. SprengV) näher geregelt werten
10.7 Erlaubnisse zum Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen sowie zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV sind erforderlichenfalls mit der Auflage zu verbinden, eine angemessene - Haftpflichtversicherung (mindestens 1 Mio DM für Personenschäden, 500.000 DM für Sachschäden und 100.000 DM für Vermögensschäden abzuschließen und den Abschluß sowie das weitere Fortbestehen in angemessenen Zeitabständen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Dem Erlaubnisinhaber zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV ist durch Auflage vorzuschreiben, beim Abbrennen der pyrotechnischen Gegenstände die Anforderungen nach Anlage 1 zu beachten.
10.8 Die Erlaubnis darf nicht mit Bedingungen verbunden werden.
10.9 Über die erteilten Erlaubnisse hat die Erlaubnisbehörde ein Verzeichnis nach dem Muster der Anlage 14 zu führen.
10.10 Ausfertigungen der Erlaubnis sind dem Antragsteller in der Zahl zur Verfügung zu stellen, in der er sie für seine Tätigkeit benötigt.
Die Anzahl der Ausfertigungen braucht auf der Erlaubnis nach § 7 SprengG (Muster nach Anlage 4) sowie auf den einzelnen Ausfertigungen nicht vermerkt zu werden. Sie muß aus den Akten der zuständigen Behörde hervorgehen. Durchschriften an Behörden sind mit dem Vermerk "Nur zur Unterrichtung der Behörde bestimmt" zu versehen.
11. Erlöschen der Erlaubnis
(§ 11 SprengG)
11.1 Die Erlaubnis erlischt, wenn die erlaubte Tätigkeit insgesamt eingestellt wird. Ist die Erlaubnis für mehrere Tätigkeiten erteilt worden und wird eine dieser Tätigkeiten eingestellt, so erlischt die Erlaubnis nur hinsichtlich der nicht mehr ausgeübten Tätigkeit. Die Frist nach § 11 Satz 1 SprengG kann nicht dadurch unterbrochen werden, daß der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nur zum Schein wieder aufnimmt. Notwendig ist eine Tätigkeit, welche alle Merkmale des Gewerbebetriebes erfüllt, hierzu gehört, daß die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist.
11.2 Die Fristen können nach § 11 Satz 2 SprengG aus wichtigen Gründen verlängert werden, so z.B. bei Erkrankung des Gewerbetreibenden. Der Antrag auf Fristverlängerung muß vor Fristablauf bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
12. Fortführung des Betriebes
(§ 12 SprengG)
12.1 Die Erlaubnis erlischt wegen ihres persönlichen Charakters mit dem Tod der natürlichen oder mit dem Erlöschen der juristischen Person, der sie erteilt worden ist.
12.2 Der Ehegatte und der minderjährige Erbe sowie für die Dauer von 10 Jahren auch der Nachlaßverwalter, Nachlaßkonkursverwalter, Nachlaßpfleger und Testamentvollstrecker dürfen nach dem Tode des Erlaubnisinhabers den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung ohne Einholung einer neuen Erlaubnis fortsetzen. Die genannten Tätigkeiten dürfen von dem Ehegatten und dem minderjährigen Erben nur im eigenen Namen und nur auf eigene Rechnung, von den genannten Vermögensverwaltern nur auf Rechnung des Nachlasses fortgesetzt werden. Wird der Betrieb verpachtet, so bedarf der Pächter einer neuen Erlaubnis.
12.3 Inhalt und Umfang der Ehegatten und Erbenberechtigung bestimmen sich nach der erteilten Erlaubnis; inhaltliche Beschränkungen oder Befristungen der Erlaubnis sowie mit ihr verbundene Auflagen sind daher auch für die Berechtigung des Ehegatten und des minderjährigen Erben wirksam.
12.4 Die zuständige Behörde hat sich nach Eingang der Anzeige über die Fortführung des Betriebes zu vergewissern, ob mit der Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung eine Person beauftragt ist, bei der Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1, Absatz 2 Nr. 1 SprengG nicht vorliegen. Liegen Versagungsgründe vor, so hat die zuständige Behörde die Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 SprengG erforderlichenfalls zu untersagen..
13 Befreiung von der Erlaubnispflicht
(§ 13 SprengG)
13.1 Nach § 7 Abs. 1 WaffG sind die Herstellung von Munition und der Handel mit Munition erlaubnispflichtig. Zur Herstellung von Munition gehören das unmittelbare Einfüllen des Treibladungspulvers und das Einsetzen des Zündhütchens in die Patronenhülse. Nicht unter die Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz fallen die Herstellung der für die Munition verwendeten Zünd und Treibstoffe und das Bearbeiten dieser Stoffe zu Teilen von Munition. Für die Herstellung von Treibladungspulver, von explosionsgefährlichen Stoffen für Zündhütchen und für das Einpressen dieser Stoffe in Zündhütchen ist eine Erlaubnis nach § 7 SprengG erforderlich. Die Freistellung nach § 13 Abs. 1 SprengG bezieht sich auch auf das Erwerben und Einfüllen von Treibladungspulver in Patronenhülsen zum Zwecke der Herstellung von Munition.
13.2 Eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SprengG ist bei der grenzüberschreitenden Beförderung nicht erforderlich, wenn der Transport von dem Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Person begleitet wird, die vom Bund oder einem Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt ist (§ 13 Abs. 2 SprengG). Fahrzeugführer mit ständigem Aufenthaltsort in den Niederlanden, die in ihrem Befähigungsnachweis nach Randnummer 10315, Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Übereinkommen) in der Fassung vom 22.07.1985 (BGBl. I S. 1550) einen Vermerk über die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen zum Transport von gefährlichen Gütern der Gefahrklassen 1a, 1b oder 1c haben, brauchen keinen Befähigungsschein nach § 20 SprengG (§ 1 Abs. 2 der 5. SprengV).
Wird in dem Befähigungsnachweis noch auf die "alte" Randnummer 10170 Bezug genommen, so ist ebenfalls kein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erforderlich. Führen Bundes oder Landesdienststellen im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG oder Dienststellen im Sinne von § 5 der 1. SprengV den Transport von explosionsgefährlichen Stoffen selbst durch, so sind sie bereits auf Grund der genannten Vorschriften von der Anwendung des Gesetzes freigestellt. Die Grenzüberwachungsbehörden können die Vorlage des Befähigungsscheines oder - bei Beauftragung durch den Bund oder ein Land - die Vorlage des schriftlichen Auftrages zur Prüfung verlangen (§ 23 SprengG).
14 Anzeigepflicht
(§ 14 SprengG und andere)
14.1 Die zuständigen Behörden haben darauf zu achten, daß die vorgeschriebenen Anzeigen von den hierzu Verpflichteten erstattet werden. Anzuzeigen sind
14.1.1 die Aufnahme des Betriebes und die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle und deren Einstellung oder Schließung (§ 14 Satz 1 SprengG),
14.1.2 die Namen der mit der Leitung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen (§ 14 Satz 2 SprengG),
14.1.3 die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und bei juristischen Personen der Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person (§ 14 Satz 3 SprengG),
14.1.4 die Fortführung des Betriebes nach dem Tod des Erlaubnisinhabers (§ 12 Abs. 1 SprengG),
14.1.5 die Bestellung von Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SprengG und das Erlöschen der Bestellung (§ 21 Abs. 4 SprengG),
14.1.6 das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen sowie Unfälle, die beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei deren Beförderung eintreten (§ 26 SprengG)
14.1.7 der Verlust des Erlaubnisbescheides nach §§ 7 oder 27 SprengG oder einer Ausfertigung dieser Urkunden oder des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG (§ 35 Abs. 1 SprengG),
14.1.8 das beabsichtigte Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III oder IV (§ 23 Abs. 2 der 1. SprengV),
14.1.9 explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, und die Art der Verpackung (§ 4 Abs. 2 der 2. SprengV),
14.1.10 die beabsichtigte Durchführung von Sprengarbeiten mit Ausnahme von Sprengungen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen (§§ 1 und 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 3. SprengV - vom 23. Juni 1978 BGBl. I S. 783).
14.2 Für die Erstattung der Anzeige nach Nummer 14.1.2, 14.1.3 und 14.1.5 wird die Verwendung des Musters der Anlage 9, für die Anzeige nach Nummer 14.1.8 die Verwendung des Musters der Anlage 10 empfohlen.
14.3 Wird der zuständigen Behörde ein beabsichtigtes Feuerwerk nach § 23 Abs. 2 der 1. SprengV angezeigt, so soll sie insbesondere folgende Maßnahmen treffen:
14.3.1 Der Abbrennplatz ist zu besichtigen, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter geboten erscheint. Bei dieser Ortsbesichtigung ist dem Erlaubnisinhaber und dem verantwortlichen Leiter des Feuerwerks Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
14.3.2 Bei der Ortsbesichtigung ist insbesondere zu prüfen, ob die vorgesehenen Maßnahmen nach den örtlichen Gegebenheiten ausreichen.
14.3.3 Die örtliche Polizeidienststelle und die Straßenverkehrsbehörde sind zu beteiligen, wenn Absperrungen, Straßensperren oder Umleitungen erforderlich werden.
Soll das Feuerwerk in der Nähe von Land, Bahn, Wasser oder Luftverkehrswegen oder anlagen abgebrannt werden, so ist die Abbrennzeit im Benehmen mit den für diese Bereiche zuständigen Stellen (z.B. Bundesbahn-, Wasser- und Schiffahrts-, Flughafenverwaltung) festzusetzen.
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