umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (4)
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23 Mitführen von Urkunden
23 SprengG)

23.1 Die zuständige Behörde hat im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit zu prüfen, ob der Erlaubnisinhaber nach den §§ 7 oder 27 SprengG den Erlaubnisbescheid oder eine Ausfertigung dieser Urkunden, der Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG, den Befähigungsschein außerhalb des eigenen Betriebes, z.B. bei der Ausführung von Sprengarbeiten auf öffentlichen Straßen, an fremden Gebäuden oder in fremden Betrieben oder bei der außerbetrieblichen Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe mitführt.

23.2 Die Beauftragten der zuständigen Behörden können von Erlaubnis und Befähigungsscheininhabern in den Fällen des § 23 SprengG die Vorlage der Erlaubnisurkunde oder des Befähigungsscheines verlangen. Die Verpflichtung zur Vorlage dieser Urkunden schließt die Verpflichtung ein, diese dem zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen.

24 Schutzvorschriften
24 SprengG)

24.1 Die materiellen Sicherheitsbestimmungen nach § 24 Abs. 2 SprengG sind hinsichtlich der Verwendung von Sprengstoffen in der Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C24) vom 1. April 1985 enthalten.

24.2 Die Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift - (BGV B5)" vom 1. August 1978 enthält die grundsätzlichen sicherheitstechnischen Anforderungen für Explosivstoff (und Munitions-) Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe und gilt als allgemeiner Teil für die speziellen Unfallverhütungsvorschriften VBG 55b bis 55l). Für die Aufbewahrung von Explosivstoffen in Herstellerlagern gilt die 2. SprengV.

24.3 Die in Nummer 24.1 und 24.2 genannten Unfallverhütungsvorschriften sind beim Carl Heymanns Verlag, Gereonstraße 18, 5000 Köln 1, zu beziehen.

25 Ermächtigung zum Erlaß von Schutzvorschriften
25 SprengG)

Von der Ermächtigung des § 25 SprengG ist in der 2. und 3. SprengV Gebrauch gemacht worden.

26 Anzeigepflicht
26 SprengG)

26.1 Wird der zuständigen Behörde das Abhandenkommen explosionsgefährlicher Stoffe angezeigt (§ 26 Abs. 1 SprengG), so hat sie die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob das Abhandenkommen auf ein schuldhaftes Verhalten einer verantwortlichen Person zurückzuführen ist und ob diese noch die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ferner ob sonstige Maßnahmen, z.B. die Erteilung einer Auflage, zu treffen sind.

26.2 Die Anzeigepflicht nach § 26 Abs. 2 SprengG bezieht sich nicht nur auf Fälle, in denen durch den Unfall der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen verursacht worden ist, sondern auch auf andere Unfälle, bei denen nur Sachschaden entstanden ist. Die zuständige Behörde soll die eingegangenen Anzeigen auswerten und gegebenenfalls untersuchen, durch welche Maßnahmen ähnliche Unfälle künftig verhindert werden können.

26.3 Die zuständige Behörde soll die Bundesanstalt über Unfälle unterrichten, bei denen die Annahme begründet ist, daß der Unfall auf Mängel des zugelassenen Stoffes oder Gegenstandes, seiner Verpackung oder Kennzeichnung zurückzuführen ist.

27 Erlaubnis zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung
27 SprengG)

27.1 Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf das nicht gewerbsmäßige Umgehen mit sowie auf das nicht gewerbsmäßige Erwerben und Befördern von

Die Erlaubnispflicht bezieht sich auch auf das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und das Verwenden von Treibladungspulver zum Vorderlader und zum Böllerschießen.

27.2 Keiner Erlaubnis bedarf es zum Erwerb, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Befördern hinsichtlich

27.3 Keiner Erlaubnis bedürfen

27.3.1 die in § 1 Abs. 3 der 1. SprengV genannten Personen,

27.3.2 Wissenschaftler, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker und Dentisten für das Herstellen, Be- und Verarbeiten, Aufbewahren, Verwenden, Erwerben und Befördern von kleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der 1. SprengV,

27.3.3 die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG sowie die in § 5 der 1. SprengV bezeichneten Stellen und deren Bedienstete, für die in dieser Vorschrift bezeichneten Tätigkeiten. Sogenannte American Rod and Gun-Clubs der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte sind als Bestandteil der Streitkräfte von der Erlaubnispflicht befreit. Beauftragte dieser Clubs (Armee-Angehörige) bedürfen keiner Erlaubnis nach § 27 SprengG, wenn Treibladungspulver von einer Dienststelle der Streitkräfte bei deutschen Händlern bestellt und der Transport des Pulvers mit Armeefahrzeugen durchgeführt wird.

Nehmen Angehörige der US-Streitkräfte in dienstlichem Auftrag an Vorderlader-Schießwettbewerben deutscher Veranstalter teil, benötigen sie keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG.

Die waffenrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

27.4 Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht (§ 27 Abs. 6 SprengG) gilt nicht nur für die Verwendung, sondern auch für den Erwerb, die Aufbewahrung und die Beförderung pyrotechnischer Gegenstände zur Rettung von Menschen in See oder Bergnot (§ 1 Abs. 3 der 1. SprengV).

27.5 Die Erlaubnis soll auf bestimmte Umgangsarten, auf bestimmte Arten und eine bestimmte Menge von explosionsgefährlichen Stoffen sowie in räumlicher Hinsicht beschränkt werden, es sei denn, ein weitergehendes Bedürfnis wird nachgewiesen. Die Geltungsdauer der Erlaubnis, die in der Regel fünf Jahre beträgt, soll nur beim Vorliegen besonderer Gründe unterschritten werden. Will eine Vereinigung z.B. jagdlicher oder schießsportlicher Art, explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit solchen Stoffen umgehen, so ist die Erlaubnis auf ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder auf einen Beauftragten der Vereinigung auszustellen.

27.6 Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 SprengG inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Als inhaltliche Beschränkungen kommen solche auf bestimmte Arten und Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf bestimmte Sprengverfahren in Betracht. Inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen reichen zum Schutz der in § 27 Abs. 2 Satz 2 SprengG bezeichneten Rechtsgüter dann nicht aus, (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 SprengG) wenn besonders gefährliche und nicht handhabungssichere explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert, überlassen oder aufbewahrt werden sollen und einer Gefährdung nicht durch besondere Sicherungsvorkehrungen vorgebeugt wird.

27.7 Für die Prüfung der Zuverlässigkeit gelten die Nummern 8.3, 8.4 und 8.6.2 bis 8.6.4, für den Nachweis der Fachkunde und der körperlichen Eignung die Nummern 8.7 und 9.1 entsprechend (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b SprengG).

27.8 Ein Bedürfnis (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 SprengG) liegt vor, wenn der Antragsteller ein berechtigtes wirtschaftliches, berufliches oder sonst begründetes persönliches Interesse am Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder am Erwerb oder der Beförderung nachweist.

27.8.1 In Betracht kommen insbesondere

27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von

27.9 Eine Erlaubnis zur Aufbewahrung von Sprengstoffen, Treibladungspulver, Sprengschnüren, Sprengkapseln und Sprengzündern ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht über die für die Aufbewahrung geeigneten Räume verfügt und eine diebstahl und unfallsichere Aufbewahrung dieser Stoffe nicht gewährleistet ist (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 SprengG).

27.10 Eine Versagung der Erlaubnis nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SprengG ist nur veranlaßt, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers wegen des Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes nicht ausreichend überprüft werden kann.

27.11 Die Erlaubnisbehörde soll im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 39 BZRG) einholen und - auch wegen laufender Verfahren - bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle anfragen.

Nach Lage des Einzelfalles kommen darüber hinaus auch andere Maßnahmen, z.B. die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder die Vorladung des Antragstellers in Betracht. Ist der Antragsteller Ausländer, so ist die zuständige Ausländerbehörde zu beteiligen. Von einer erneuten Prüfung der Zuverlässigkeit kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller innerhalb eines Jahres von der erneuten Antragstellung an gerechnet, in einem anderen Erlaubnisverfahren, z.B. zur Erteilung der Waffenbesitzkarte, auf seine Zuverlässigkeit überprüft worden ist und nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

27.12 Eine Ausnahme von dem Erfordernis des Mindestalters (§ 27 Abs. 5 SprengG) kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller trotz seiner Jugend die für den selbständigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Besonnenheit besitzt und imstande ist, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff - auch durch Angehörige des Haushalts, in dem er lebt - zu sichern. In Betracht kommen im wesentlichen nur Mitglieder von Schießsportvereinigungen und von Vereinigungen, deren Mitglieder Bauelemente von pyrotechnischen Gegenständen (z.B. Modellraketen) zusammensetzen oder bearbeiten.

27.13 Die Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht mehr besitzt oder das Bedürfnis entfallen ist.

27.14 Für eine etwaige Aussetzung des Verfahrens gilt Nummer 8.11 entsprechend.

27.15 Die Erlaubnis und weitere Ausfertigungen der Erlaubnis sind auf fälschungssicheren Vordrucken der Bundesdruckerei nach dem Muster der Anlage 8 auszustellen. Es ist darauf hinzuwirken, daß der Antragsteller für seinen Antrag das aus der Anlage 7 ersichtliche Muster verwendet.

27.16 Wegen der Fortgeltung der Sprengstofferlaubnisscheine, die noch nach altem Recht erteilt worden sind, wird auf § 46 Abs. 3 SprengG verwiesen.

28 Anwendbare Vorschriften
28 SprengG)

Auf den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 SprengG sind die in § 28 SprengG bezeichneten Vorschriften entsprechend anzuwenden. Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:

28.1 Die entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 1 SprengG berührt nicht das Erfordernis einer Erlaubnis nach § 27 SprengG für das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen. Nach dem WaffG ist eine Erlaubnis für das nicht gewerbsmäßige Herstellen von Munition nicht erforderlich.

28.2 Der Erlaubnisinhaber nach § 27 SprengG ist - soweit nicht die Befreiung für kleine Mengen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der 1. SprengV Platz greift - zur Führung eines Verzeichnisses über explosionsgefährliche Stoffe nach § 16 SprengG verpflichtet. Als kleine Mengen gelten die in Nummer 4 des Anhangs zur 2. SprengV festgelegten Mengen. Hinsichtlich des Inhalts und der Führung der Aufzeichnungen wird auf § 43 der 1. SprengV verwiesen. Für die Führung des Verzeichnisses gelten ferner die Nummern 16.3, 16.4 und 16.6 entsprechend. Die Behörde soll darauf hinwirken, daß für das Verzeichnis das Muster nach Anlage 13 verwendet wird.

28.3 Auch natürliche oder juristische Personen, die explosionsgefährliche Stoffe zu nichtgewerblichen Zwecken oder ohne Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahren, z.B. schießsportliche oder jagdliche Vereinigungen, bedürfen einer Lagergenehmigung nach § 17 SprengG. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist die Aufbewahrung kleiner Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Sinne der Nummer 4 des Anhangs zur 2. SprengV.

28.4 Der Erlaubnisinhaber nach § 27 SprengG darf explosionsgefährliche Stoffe ebenfalls nur Personen überlassen, die zum Umgang, zum Erwerb oder zur Beförderung berechtigt sind (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SprengG). Auf Nummer 22.3 wird verwiesen.

28.5 Der Erlaubnisinhaber nach § 27 SprengG hat - wie die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 SprengG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder daß Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 SprengG). Auf die Befugnis der Behörde, Anordnungen nach § 32 Abs. 1 SprengG zu treffen, wird verwiesen.

29 Ermächtigungen
29 SprengG)

Von der Ermächtigung des § 29 SprengG ist in der 1. SprengV und in der 2. SprengV Gebrauch gemacht worden.

30 Allgemeine Überwachung
30 SprengG)

30.1 Die für die Überwachung zuständige Behörde hat insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen der Überwachungsbehörden und die Bestimmungen der Zulassung (§§ 5, 17 Abs. 4 SprengG), der Erlaubnis (§ 10 SprengG) oder der Genehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG verstoßen wird.

30.2 Stellt die Überwachungsbehörde fest, daß explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör ohne die erforderliche Zulassung eingeführt, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, so kann sie das Verbot des § 5 Abs. 1 SprengG im Wege der Einzelanordnung durchsetzen. Auf die Notwendigkeit, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, wird hingewiesen (§ 32 Abs. 2, 4 oder 5 SprengG oder entsprechende bergrechtliche Vorschriften).

30.3 Die Überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich ihre Fachaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt von den Maßnahmen nach Nummer 30.2.

30.4 Die für die Überwachung des Umganges und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Beförderung dieser Stoffe zuständigen Behörden unterrichten ihre Fachaufsichtsbehörde sowie die Bundesanstalt und im Falle des § 9 Abs. 3 Nr. 2 der 1. SprengV außerdem die Bergbau-Versuchsstrecke über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Tatsachen, die eine Rücknahme oder einen Widerruf der Zulassung nach § 34 Abs. 1, 2 oder 4 SprengG oder eine nachträgliche Auflage rechtfertigen könnten. Bei der Untersuchung dieser Tatsachen soll die Überwachungsbehörde die Bundesanstalt und im Falle des § 9 Abs. 3 Nr. 2 der 1. SprengV auch die Bergbau-Versuchsstrecke beteiligen.

30.5 Besteht der begründete Verdacht, daß Erlaubnisurkunden nach den §§ 7 oder 27 SprengG, Befähigungsscheine oder Ausfertigungen solcher Urkunden in die Hände unbefugter Personen gelangt sind, so unterrichtet die örtlich zuständige Überwachungsbehörde unverzüglich die Überwachungsbehörden des eigenen Landes und der übrigen Länder hierüber mit der Bitte, die in ihrem Bereich ansässigen Sprengstoffhändler unter näherer Bezeichnung der Erlaubnisurkunde oder des Befähigungsscheines in Kenntnis zu setzen. Die Verpflichtung zur Bekanntmachung nach § 35 Abs. 2 SprengG bleibt unberührt.

30.6 Die Überwachungsbehörde soll insbesondere am Jahresende die Einhaltung der Vorschriften über den Vertrieb und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände überwachen. Hierbei ist vor allem auf Verstöße gegen § 22 Abs. 3 SprengG, § 21 Abs. 1 und 5, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 1 der 1. SprengV zu achten.

30.7 Bei Verstößen des Erlaubnisinhabers gegen die ihm nach sprengstoffrechtlichen Bestimmungen obliegenden Pflichten sowie bei Straftaten, die mit den beim Umgang oder beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei deren Beförderung ausgeübten Tätigkeiten zusammenhängen, hat die Erlaubnisbehörde zu prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine Fortdauer oder Wiederholung zu verhindern; insbesondere ist zu prüfen, ob der Widerruf der Erlaubnis oder zur Vermeidung des Widerrufs eine sonstige Maßnahme, z.B. Auflage oder Anordnung, angezeigt erscheint. Sofern die Erlaubnisbehörde nicht gleichzeitig Überwachungsbehörde ist, hat letztere solche Verstöße oder Straftaten der Erlaubnisbehörde mitzuteilen.

31 Auskunft, Nachschau
31 SprengG)

31.1 Auskunft im Sinne des § 31 Abs. 1 SprengG bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine fortlaufende Benachrichtigung über Betriebsvorfälle. Die Auskunftspflicht umfaßt auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen. Auf die Befugnis, Proben zu entnehmen, wird hingewiesen (§ 31 Abs. 2 SprengG oder entsprechende bergrechtliche Vorschriften).

31.2 Das Verzeichnis nach § 16 SprengG soll mindestens einmal jährlich ohne vorherige Ankündigung geprüft werden. Die behördliche Prüfung ist im Verzeichnis unter Angabe des Datums zu vermerken. Wesentliche Beanstandungen sind in den Vermerk aufzunehmen. Werden bei der Prüfung Tatsachen bekannt, die eine Änderung, Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis veranlassen könnten, so sind diese der Erlaubnisbehörde mitzuteilen.

31.3 Die zuständige Behörde hat anläßlich der Überprüfung nach Nummer 31.2 zu prüfen, ob die Vorschriften über die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eingehalten werden. Besonders zu achten ist auf die diebstahlsichere Aufbewahrung, die diebstahlsichere Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf die Vorschriften über die Einhaltung der zulässigen Höchstmengen für die Aufbewahrung nach Nummer 4 des Anhangs zur 2. SprengV. Die Anforderungen an die diebstahlsichere Beförderung gelten für die Beförderung auf der Straße als erfüllt, wenn die in der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) vom 22. Juli 1985 (BGBl. I S. 1550) (ab 1.1.2003 GGVSE) vorgeschriebenen Sicherungsvorkehrungen beachtet werden. Bei der Prüfung nach Nummer 31.2 ist auch zu prüfen, ob die nach § 25 Abs. 3 der 1. SprengV von einer Grenzüberwachungsdienststelle mitgeteilten Einfuhrmengen in das Verzeichnis ordnungsgemäß eingetragen worden sind. Weitere Kontrollen sollen nur vorgenommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die eingeführten Explosivstoffe Unberechtigten überlassen oder mißbräuchlich verwendet worden sind oder werden sollen oder wenn die Stoffe nicht zugelassen sind.

31.4 Ergeben sich bei der Prüfung des Verzeichnisses aus den Eintragungen, insbesondere aus Zahl und Art der getätigten Geschäfte oder aus anderen Umständen Anhaltspunkte dafür, daß ein Gewerbe nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, ist zu prüfen, ob die Erlaubnis erloschen oder ob sie zurückzunehmen oder zu widerrufen ist.

32 Anordnungen der zuständigen Behörden32 SprengG)

32.1 Die Schutzvorschriften nach § 24 SprengG bedürfen im Einzelfall häufig einer Konkretisierung im Wege einer Anordnung. Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 25 oder 29 SprengG erlassen worden sind.

32.1.1 Adressat einer Anordnung nach § 32 Abs. 1 SprengG können sowohl der Erlaubnis oder Betriebsinhaber als auch die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SprengG sein. Zulässig sind auch Anordnungen, die sich an eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte oder bestimmbare Anzahl von Personen richten (Allgemeinverfügungen). Eine Allgemeinverfügung kann auch dann erlassen werden, wenn die Anordnungsadressaten zwar namentlich bekannt sind, die Anordnung jedoch keinen schon vorliegenden Gefahrenzustand, sondern eine vorhersehbare künftig entstehende Gefahrenlage regeln soll. Es kann z.B. erforderlich sein, in einer Allgemeinverfügung festzulegen, welche sicherheitstechnischen Maßnahmen bei der Anwendung eines neuartigen Sprengverfahrens generell getroffen werden sollen, solange noch keine entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen worden sind.

32.1.2 Die Anordnungen müssen zur Gefahrenabwehr erforderlich sein. Der Betriebsinhaber kann jedoch im Falle einer angeordneten Schutzmaßnahme eine andere zur Gefahrenbeseitigung ebenso wirksame und ebenso schnell zu verwirklichende Maßnahme ergreifen. Er muß allerdings die von ihm bevorzugte Maßnahme der Überwachungsbehörde benennen und ihr auf Verlangen nachweisen, daß die andere Maßnahme ebenso wirksam ist.

32.1.3 Maßnahmen, die dem unternehmerischen Direktionsrecht unterliegen, wie z.B. die Organisation des Betriebes oder die Bereitstellung finanzieller Mittel, können nur vom Betriebsinhaber verlangt werden. Anordnungen gegenüber den Aufsichtspersonen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG dürfen sich nur auf deren beschränkten Tätigkeitsbereich beziehen. Die Anordnung muß inhaltlich bestimmt sein. Aus der Verfügung muß sich eindeutig ergeben, welches Tun oder Unterlassen vom Adressaten verlangt wird.

32.2 Die Verfügung, durch die eine Einstellung des Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung angeordnet wird (§ 32 Abs. 2 SprengG), kann sich auf den gesamten Betrieb oder auf einen bestimmten Teilbereich beziehen. Die Einstellung soll angeordnet werden, wenn ein Zustand, der dem Gesetz, einer auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder einer Anordnung nach § 32 Abs. 1 SprengG widerspricht, eine erhebliche Gefährdung Beschäftigter oder Dritter herbeiführt.

32.3 Eine Untersagung nach § 32 Abs. 3 SprengG ist nicht nur zulässig, wenn die Tätigkeit von vornherein ohne die notwendige Erlaubnis ausgeübt wird, sondern auch dann, wenn eine Erlaubnis nach den §§ 7 oder 27 SprengG erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

Bei der Entscheidung über die Untersagung hat die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei sind die Gefahren, die ein unerlaubter Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder eine unerlaubte Beförderung mit sich bringt, gegen die durch die Schließung des Betriebes für den Betriebsinhaber und die Beschäftigten entstehenden wirtschaftlichen Nachteile abzuwägen. Handelt es sich um einen Fall einer nur formalen Rechtswidrigkeit und wird der Betrieb im übrigen ordnungsgemäß geführt, so hat die Behörde zunächst darauf hinzuwirken, daß ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt wird.

32.4 § 32 Abs. 4 SprengG ermächtigt die zuständige Behörde, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen auch den erlaubnisfreien Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die erlaubnisfreie Beförderung zu untersagen. Einer Erlaubnis nach § 7 SprengG bedarf es nicht für explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 SprengG sowie in den Fällen des § 1, § 2 Abs. 1 und 4 und § 4 Abs. 2 der 1. SprengV. § 32 Abs. 4 SprengG schließt die Anwendung der Untersagungsvorschrift des § 35 GewO aus (vgl. § 35 Abs. 8 GewO).

32.5 Eine Anordnung nach § 32 Abs. 5 SprengG ist zulässig, wenn nicht oder nicht mehr zugelassene explosionsgefährliche Stoffe verwendet werden oder wenn eine sprengstoffrechtlich nicht mehr legitimierte Person die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe ausübt. Die Behörde hat dem Betroffenen für die Unbrauchbarmachung oder für die Veräußerung der explosionsgefährlichen Stoffe an einen Berechtigten in der Regel eine Frist von mindestens drei Monaten zu setzen. Wegen des weiteren Verfahrens wird auf Nummer 34.3 verwiesen.

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