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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 110 - Läger
Ausgabe Juli 1980
(BArbBl. 7-8/1980 S. 69; eingearbeitete Änderungen: 11/1981 S. 68; 6/1982 S. 35; 12/1982 S. 34; 4/1983 S. 41; 2/1984 S. 105; 2/1985 S. 80; 3/1986 S. 75; 5/1987 S. 47; 9/1987 S. 77; 1/1988 S. 38; 3/1988 S. 59; 5/1989 S. 67; 9/1990 S. 63; 10/1990 S. 71; 7-8/1992 S. 69; 5/1994 S. 39; 7-8/1995 S. 70; 6/1997 S. 51 aufgehoben)
nur zur Information - ersetzt durch TRbF 20
Dieses Blatt enthält über TRbF 100 hinausgehende Sicherheitsanforderungen für Läger für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden. Ferner enthält es Sicherheitsanforderungen für die Zusammmenlagerung mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III. Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) Und des zugehörigen Anhangs II Teil 1 sind kursiv dargestellt.
Dieses Blatt gilt für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B sowohl in ortsfesten als auch in ortsbeweglichen Behältern.
Dieses Blatt gilt nicht für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten an Tankstellen.
Für die Tanks, auch für deren Gründung und Einbau, gilt TRbF 120.
1 Begriffe
Läger sind Räume oder Bereiche, ausgenommen Tankstellen, in Gebäuden oder im Freien, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen brennbare Flüssigkeiten in ortsfesten oder in ortsbeweglichen Behältern gelagert werden.
2 Allgemeines
2.1 (1) Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen so errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein sowie so unterhalten und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brand- und Explosionsgefahren, gewährleistet ist.
(2) Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind abhängig von
(3) Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) (und damit auch diese TRbF) findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten
(4) Brennbaren Flüssigkeiten befinden sich im Arbeitsgang (siehe Absatz 3 Ziffer 1), wenn sie be- oder verarbeitet werden, nicht aber, um demnächst der Be- oder Verarbeitung zugeführt zu werden.
(5) Die für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Menge (siehe Absatz 3 Ziffer 2) ist in der Regel eingehalten, wenn sie den Bedarf für eine Tagesproduktion nicht überschreitet.
(6) Die Flüssigkeiten gelten als Zwischenprodukt nur so lange als kurzfristig abgestellt (siehe Absatz 3 Ziffer 3). wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses zwingend ergibt. Für Fertigprodukte darf der Zeitraum in der Regel einen Tag nicht überschreiten.
2.2 (1) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge nach Tafel 2 und 3 fünf Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A II oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A I gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B sind dabei der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeit der Gefahrklasse A I hinzuzurechnen.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B gelagert, so finden neben den TRbF der Reihe 100 auch die TRbF der Reihe 200 Anwendung, soweit die TRbF Anforderungen für die Zusammenlagerung enthalten.
(3) Werden brennbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen und in sonstigen Behältern zusammen gelagert, so gelten als Höchstmengen die für die sonstigen Behälter jeweils festgesetzten Lagermengen. Die Lagermenge in den zerbrechlichen Gefäßen darf jedoch die für diese Gefäße festgesetzte Höchstmenge nicht überschreiten.
(4) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B dürfen nicht mit Heizöl EL in benachbarten Kammern eines unterteilten Tanks zusammen gelagert werden.
(5) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
gelagert werden. Eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten findet demnach nicht statt
2.3 Als Lagermenge ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Füllung anzusetzen.
2.4 Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I mit einer Zündtemperatur unter 125 °C ist bei der Anwendung bei der Tafel 2 nur ein Fünftel der für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I angegebenen Werte maßgebend.
2.5 Wegen der allgemeinen Sicherheitsanforderungen wird auf TRbF 100 verwiesen. Art und Ausführung der in TRbF 100 Nr. 5 genannten Brandschutzeinrichtungen sind in Abstimmung mit den für den Brandschutz örtlich zuständigen Behörden festzulegen.
2.6 (1) Wegen der Ableitung der beim Befüllen von Tanks verdrängten Dampf/Luft-Gemische wird auf TRbF 100 Nr. 10 verwiesen.
(2) Die Austrittsöffnung der Entlüftungsleitung und die Eintrittsöffnung der Belüftungsleitung sollen sich mindestens 4 m über dem Erdboden befinden. Von Schornsteinöffnungen, Regenfallrohren und Fenstern, die zum Öffnen eingerichtet sind, sollen die Austrittsöffnungen einen Mindestabstand von 2 m haben, wenn sich nicht nach Nummer 7.71 größere Abstände ergeben.
(3) Belüftungs- und Entlüftungsleitungen dürfen nicht in geschlossene Räume münden; ihre Austrittsöffnungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt sein.
3 Unzulässige Lagerung
(1) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
(2) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auch an den in der Tafel 1 genannten Orten, sofern die dort festgelegten Lagermengen überschritten werden.
(3) An den in Absatz 1 genannten Orten sowie an sonstigen allgemein zugänglichen Orten dürfen entleerte Behälter von mehr als 10 l Gesamtrauminhalt, die noch Reste oder Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten enthalten, nicht abgestellt werden.
4 Anzeige- und erlaubnisfreie Lagerung
4.1 (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach Tafel 1 bedarf weder der Anzeige noch der Erlaubnis.
(2) Die Lagerung größerer als der in Tafel 1 genannten Mengen ist an den in dieser Tafel genannten Orten unzulässig (siehe Nummer 3 Abs. 2).
4.2 (1) In Lagerräumen und in Lägern für oberirdische Behälter im Freien bedarf die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten weder der Anzeige noch der Erlaubnis, sofern die in Tafel 2 festgelegten unteren Lagermengen nicht überschritten werden.
(2) Wegen der Lagerung größerer Mengen wird auf Nummer 5 bis 7 verwiesen.
4.3 Wohnungen und Keller von Wohnhäusern
An die Art der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten an den in der Tafel 1 Nummer 1 und 2 genannten Orten werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Explosionsgefährdete Bereiche werden nicht festgelegt.
4.4 Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels
4.41 Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels sind Räume über oder unter Erdgleiche, in denen brennbare Flüssigkeiten für den Verkauf gelagert werden.
4.42 Explosionsgefährdete Bereiche werden nicht festgelegt.
4.43 (1) Die Räume müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend abgetrennt sein.
(2) Wegen feuerhemmender Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 30) wird auf DIN 4102 hingewiesen.
4.5 Lagerräume
4.51 Lagerräume sind Räume über oder unter Erdgleiche, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen brennbare Flüssigkeiten nicht nur vorübergehend gelagert werden.
4.52 (1) Die Räume dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.
(2) Das Betreten der Räume durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
4.53 (1) Die Räume müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.
(2) Wegen feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 90) wird auf DIN 4102 hingewiesen.
4.54 (1) Die Räume dürfen keine Bodenabläufe haben.
(2) Schornsteine dürfen innerhalb der Lagerräume keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.
4.55 (1) Räume, in denen brennbare Flüssigkeiten nur gelagert werden, sind Zone 2.
(2) Wird in den Räumen nach Absatz 1 auch abgefüllt, sind sie Zone 1. Dies gilt unabhängig von der Art der Abfüllung und der abgefüllten Menge.
(3) Wegen der Schutzmaßnahmen in Zone 1 und Zone 2 wird auf TRbF 100 Nr. 3 verwiesen.
(4) Wegen der Anforderungen an Räume mit Füllstellen wird auf TRbF 111 Nr. 2.2 verwiesen.
4.6 Läger für oberirdische Behälter im Freien
4.61 (1) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen Behältern und Gebäuden der erforderliche Abstand einzuhalten.
(2) Oberirdische Behälter müssen mindestens 10 m von Gebäuden entfernt sein, wenn die den Behältern zugekehrten Außenwände der Gebäude nicht feuerbeständig sind oder nicht feuerbeständig geschützte Öffnungen haben oder ihre Dacheindeckung nicht widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme ist. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Behältern und den Gebäuden feuerbeständige Bauteile in ausreichender Höhe und Breite vorhanden sind.
(3) Wegen feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 90) und der Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme wird auf DIN 4102 hingewiesen.
4.62 (1) Der Bereich in einem Abstand von 1 m um die Wandungen der Behälter ist Zone 1.
(2) Ein durch einen seitlichen Abstand von 5 m von den Wandungen der Behälter aus bestimmter Bereich ist bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdboden Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist.
(3) Wegen der Schutzmaßnahmen in Zone 1 und Zone 2 wird auf TRbF 100 verwiesen.
4.63 (1) Die Läger dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein.
(2) Das Betreten der Läger durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
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Tafel 1 Zulässige Lagermengen an bestimmten Orten (anzeige- und erlaubnisfrei)
Ort der Lagerung | Art der Behälter | Lagermenge in Liter A I und A II oder B | |
1. Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen | zerbrechliche Gefäße*) | 1 | 5 |
sonstige Behälter*) | 1 | 5 | |
2. Keller von Wohnhäusern (Gesamtkeller) | zerbrechliche Gefäße | 1 | 5 |
sonstige Behälter | 20 | 20 | |
3 Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche | |||
3.1 bis 60 m2 | zerbrechliche Gefäße | 5 | 10 |
sonstige Behälter | 60 | 120 | |
3.2 über 60 bis 500 m2 | zerbrechliche Gefäße | 20 | 40 |
sonstige Behälter | 200 | 400 | |
3.3 über 500 m2 | zerbrechliche Gefäße | 30 | 60 |
sonstige Behälter | 300 | 600 | |
Wegen der Begriffe zerbrechliche Gefäße und sonstige Behälter wird auf TRbF 143 verwiesen. |