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Regelwerk

Änderungstext

2. DRÄndG - Zweites Dienstrechtsänderungsgesetz

Vom 21. Juni 2011

(GVBl. Nr. 16 vom 30.06.2011 S. 266)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Gliederung

Artikel I
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten
(Laufbahngesetz - LfbG)

(wie eingefügt)

Artikel II
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 50 Versagung der Aussagegenehmigung" wird durch die Angabe " § 50 Außerdienstliche Stellen nach § 37 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und Versagung von Aussagegenehmigungen" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 110a Übergangsvorschrift zum Dienstrechtsänderungsgesetz"

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung."Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gelten die Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes."

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Soll ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden, so gilt Satz 1 entsprechend."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Auf ein ärztliches Gutachten kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 vor Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe verzichtet werden, wenn die gesundheitliche Eignung bereits für die Berufung in ein unmittelbar vorangegangenes Beamtenverhältnis auf Widerruf festgestellt worden ist und sich während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben haben. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Richterin auf Lebenszeit oder ein Richter auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll."

3. In § 9 werden das Komma nach dem Wort "Senat" und der nachfolgende Halbsatz durch einen Punkt ersetzt und es wird folgender Satz angefügt:

"Bei mittelbaren Landesbeamtinnen oder mittelbaren Landesbeamten entscheidet in diesen Fällen das hierzu durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ, sofern gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist."

4. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Es lebt auch bei Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf."

5. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied."Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dem Landespersonalausschuss am längsten angehörende Mitglied."

6. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Beweise erheben."(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung des § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Beweise erheben."

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die Entscheidung über die Entlassung aus einem Amt im Sinne des § 46 Absatz 1 trifft der Senat."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Dienstherrn" die Wörter "oder der Einrichtung" eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Abweichend von § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes führt die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft nicht zu einer Entlassung der Beamtin oder des Beamten."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. § 43 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 25, 30 und 31 des Beamtenstatusgesetzes, mit Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist."(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 39 Absatz 3 sowie von den Fällen der §§ 25, 30 und 31 des Beamtenstatusgesetzes, mit Ablauf des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist."

9. § 44 Absatz 1 Satz 2

Ein Verfahren über eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Vollendung des 50. Lebensjahres nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen nach Ablauf von fünf Jahren nur mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig.

wird aufgehoben.

10. § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 50 Versagung der Aussagegenehmigung

Über die Versagung einer Aussagegenehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

" § 50 Außerdienstliche Stellen nach § 37 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und Versagung von Aussagegenehmigungen

(1) Die Bestimmung von weiteren Behörden und außerdienstlichen Stellen nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt durch Rechtsverordnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Über die Versagung einer Aussagegenehmigung entscheidet die oberste Dienstbehörde."

11. In § 61 werden die Wörter "ein Nebenamt" durch die Wörter "eine Nebentätigkeit" ersetzt.

12. § 64 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit." Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle übernommen oder eine für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt."

13. In § 71 Nummer 3 wird die Angabe "nach § 29 Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Angabe "nach § 29 Absatz 4 und 5 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

14. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Absatz 2 (Zusicherungen, Vereinbarungen, Vergleiche)," gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten höhere Geldleistungen verschaffen sollen, als ihr oder ihm nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zustehen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck geschlossen werden."

15. In § 76 Absatz 11 Satz 2 werden nach den Wörtern "Insbesondere kann er" die Wörter "die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten nach § 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz," eingefügt.

16. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zugang zu Beihilfevorgängen dürfen nur mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Beschäftigte des Landes Berlin oder landesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts haben, und nur soweit dies zur Bearbeitung der Beihilfevorgänge erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren."Die Organisationseinheit, in der die Beihilfeakte bearbeitet wird, darf mit den technischen Schritten zur Abbildung der Beihilfeanträge und der diesen zugrunde liegenden Belege geeignete Dritte beauftragen; dabei bleibt sie für den Schutz der Daten verantwortlich."

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Übrigen dürfen nur mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Beschäftigte des Landes Berlin oder landesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts Zugang zu Beihilfevorgängen haben, und nur soweit dies zur Bearbeitung der Beihilfevorgänge erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren."

c) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "Sätze 1 bis 4" durch die Angabe "Sätze 1 bis 6" ersetzt.

17. In § 90 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "zehn" durch das Wort "sechs" ersetzt.

18. § 93 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung, Versetzung oder Übernahme bei Umbildung einer Körperschaft haben keine aufschiebende Wirkung."(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung, Versetzung, Übernahme bei Umbildung einer Körperschaft oder Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes haben keine aufschiebende Wirkung. Keine Versetzungen im Sinne von Satz 1 sind solche, die das Beamtenverhältnis beenden."

19. § 97 wird wie folgt geändert:

a) ab 01.01.2013 In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe " § 15 Absatz 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe " § 13 Absatz 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde kann in Fällen, in denen die Probezeit erstmalig nur deshalb nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist, weil das Amt mit leitender Funktion während eines langfristigen Zeitraums nicht wahrgenommen wurde, Ausnahmen von Satz 7 zulassen."

c) In Absatz 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"soweit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des jeweiligen Amtes erfüllt sind."

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
In diesem Fall findet Absatz 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass die im Beamtenverhältnis auf Probe im niedrigerwertigen Amt verbrachten Zeiten auf die laufbahnrechtliche Erprobungszeit nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes für das entsprechende regelmäßig zu durchlaufende Amt angerechnet werden können."Das im Beamtenverhältnis auf Probe innegehabte niedrigerwertige Amt kann im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes erfüllt sind."

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Dabei können die im Beamtenverhältnis auf Probe im niedrigerwertigen Amt verbrachten Zeiten auf die laufbahnrechtliche Erprobungszeit nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes für das entsprechende Amt angerechnet werden."

cc) ab 01.01.2013  In Satz 3 wird die Angabe " § 15 Absatz 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe " § 13 Absatz 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

e) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Wird die Beamtin oder der Beamte während des Laufs der Probezeit in ein Amt versetzt oder umgesetzt, das nicht von Absatz 1 Satz 1 erfasst wird, so endet die Probezeit."

20. § 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe " § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes" wird durch die Angabe " § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 11 Absatz 1 des Laufbahngesetzes" wird durch die Angabe " § 9 Absatz 1 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

21. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:

" § 110a Übergangsvorschrift zum Dienstrechtsänderungsgesetz

Für Beamtenverhältnisse auf Widerruf der Laufbahnen des Steuerverwaltungsdienstes endet abweichend von § 33 Absatz 5 das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss, frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. Es endet ferner mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen einer laufbahnrechtlichen Prüfung durch den Prüfungsausschuss schriftlich bekannt gegeben wird."

Artikel III
Gesetz zur Überleitung und Änderung des Bundesbesoldungsrechtes und Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften

§ 1 Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2011 (GVBl. S. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "regelt" das Komma und die Wörter "soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften fortgelten," gestrichen.

2. § 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden."Bestimmungen dieses Gesetzes und der nach § 1b übergeleiteten besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 3. Dezember 2003 sinngemäß anzuwenden."

3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

" § 1b Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen

(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten

  1. das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 und 4, § 14 Absatz 2 bis 4, § 17, § 23 Absatz 1 Nummer 1, § 37 Absatz 2, § 67, des 8. Abschnitts, §§ 80 und 82, § 84 Absatz 3, § 85 und der Anlage VIII sowie mit Ausnahme der durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) ersetzten Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes und der durch das Dienstrechtsänderungsgesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) ersetzten Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin),
  2. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778),
  3. das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), sowie
  4. die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels III §§ 2 und 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) sowie des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) als Landesrecht fort.

(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht."

4. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "bundesrechtlich" durch die Wörter "nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin" ersetzt.

5. In § 3a Satz 2 Nummer 2 und in § 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abweichend von § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, wird für die Dauer des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 25 vom Hundert der Bezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, gewährt."Abweichend von § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin wird für die Dauer des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, oder nach § 111 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 25 vom Hundert der Bezüge, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, gewährt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, sind Zeiten einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig."(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel IV § 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) sind Zeiten einer Altersteilzeit nach § 35c des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, oder nach § 111 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltfähig."

8. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 10 Verwaltungsvorschriften, Regelungen

(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die Senatsverwaltung für Inneres.

(2) Die Senatsverwaltung für Inneres gibt die Sätze der Amts- und Stellenzulagen dieses Gesetzes und die Grundgehaltssätze sowie die Höchstbeträge der Sondergrundgehälter und der Zuschüsse zum Grundgehalt nach der fortgeltenden Besoldungsordnung für Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen jeweils in der durch Rechtsvorschriften des Bundes geänderten Höhe im Amtsblatt für Berlin bekannt.

" § 10 Verwaltungsvorschriften, Regelungen

(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der nach § 1b in Landesrecht übergeleiteten bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung gibt die Sätze der Amts- und Stellenzulagen dieses Gesetzes und die Grundgehaltssätze sowie die Höchstbeträge der Sondergrundgehälter und der Zuschüsse zum Grundgehalt nach der fortgeltenden Besoldungsordnung für Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen jeweils in der durch Rechtsvorschriften geänderten Höhe im Amtsblatt für Berlin bekannt."

9. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

" § 11 Übergangsvorschriften

(1) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1b.

(2) Auf der Grundlage von vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften erlassene Verwaltungsvorschriften, erfolgte Übertragungen von Befugnissen und erfolgte Einvernehmenserklärungen bleiben unberührt."

10. Es wird folgende Anlage V angefügt:

"Anlage V
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der
Anwärter nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes
unmittelbar eintritt
Grundbetrag
ab 1.
August 2010
ab 1.
August 2011
A 4719,65734,04
A 5 bis A 8 *829,92846,52
A 9 bis A 1 1879,23896,81
A 121006,901027,04
A 131035,941056,66
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1
1067,841089,20

*) Anwärter im mittleren Dienst der Berliner Feuerwehr, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in das Eingangsamt BesGr. A 7 (Brandmeister) eintreten, erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ein Praktikum im Einsatzdienst auf der Feuerwache mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden beginnen, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem dieses endet, Anwärterbezüge in Höhe von 995,90 Euro (ab dem 1. August 2011 in Höhe von 1015,82 Euro)."

§ 2 Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften Gültig ab 01.01.2013

Für die Bestimmung der ersten und zweiten Einstiegsämter in den Laufbahngruppen 1 und 2 gemäß Artikel I gelten die am Tag vor dem in Artikel VI Absatz 3 Satz 1 geregelten Inkrafttreten geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften fort mit der Maßgabe, dass die in § 2a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, sowie die in den §§ 23 und 24 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin genannten

  1. Laufbahnen des einfachen Dienstes den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,
  2. Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes und des mittleren technischen Dienstes den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
  3. Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt und
  4. Laufbahnen des höheren Dienstes den Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt

gleichgestellt sind. Sofern in anderen Vorschriften des Besoldungsrechts an die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn oder Laufbahngruppe angeknüpft wird, gelten für die Zuordnung die am Tag vor dem in Artikel VI Absatz 3 Satz 1 geregelten Inkrafttreten geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß fort.

§ 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

Das durch § 1 Nummer 3 in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. § 55 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

2. Nach § 85 wird folgender § 86 eingefügt:

§ 86 Übergangsregelungen bei Wegfall des erhöhten Auslandszuschlages aus Anlass des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes

Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, denen am Tage vor Inkrafttreten des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) aufgrund des § 55 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ein Auslandszuschlag nach der Anlage VIb zusteht, erhalten diesen bis zum Tage vor der Abreise aus dem ausländischen Dienstort."

Artikel IV
Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in § 1 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten

  1. das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 874, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), mit Ausnahme der §§ 71 bis 73 sowie
  2. die auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen des Bundes in ihrer am 3 1. August 2006 geltenden Fassung

nach Maßgabe des § 3 dieses Gesetzes sowie des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) als Landesrecht fort.

(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung der Senat von Berlin und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

(3) Für Ansprüche nach den gemäß den Absätzen 1 und 2 in Landesrecht übergeleiteten Bestimmungen gelten ab dem 3. Dezember 2003 als Eheschließung auch die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch eine Eingetragene Lebenspartnerin oder ein Eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch eine frühere Eingetragene Lebenspartnerin oder ein früherer Eingetragener Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Eingetragene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Eingetragener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.

§ 3 Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes

Das durch § 2 in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. Das übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz trägt folgende Bezeichnung:

"Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz - LBeamtVG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 56 wird die Angabe j 56a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 62a wird gestrichen.

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in § 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Für Ansprüche nach den Vorschriften dieses Gesetzes gelten ab dem 3. Dezember 2003 als Eheschließung auch die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Eingetragene Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch eine Eingetragene Lebenspartnerin oder ein Eingetragener Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch eine frühere Eingetragene Lebenspartnerin oder ein früherer Eingetragener Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Eingetragene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Eingetragener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Eingetragenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Eingetragenen Lebenspartnerschaft aus."

4. gültig ab 01.01.2013 § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht dem Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahngruppe entspricht, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung oder mit der von dieser bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist."

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v. H. der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung gezahlt wird; die für das Versorgungsrecht zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen von der Erhebung eines Versorgungszuschlages zulassen,"

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Bei Abordnungen ohne Versetzungsabsicht ist vom aufnehmenden Dienstherrn an den abgebenden Dienstherrn ein Versorgungszuschlag zu zahlen. Für den Fall einer Abordnung mit Versetzungsabsicht, bei der die Versetzung nicht erfolgt, ist der Versorgungszuschlag nachzuerheben. Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten. Bei Zuweisungen nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes kann ein Versorgungszuschlag erhoben werden. Satz 2 Nummer 5 gilt entsprechend."

c) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

gültig ab 01.01.2013 a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Laufbahn der Fachrichtung" durch das Wort "Laufbahnfachrichtung" ersetzt.(sofort)

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

7. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

8. In § 14 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe "30,68 Euro" ersetzt.

9. In § 14a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Ruhegehalts" durch die Wörter "des Ruhegehaltssatzes" ersetzt.

10. gültig ab 01.01.2013 § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 sowie für Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamtinnen und sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes sowie die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechend."

11. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
  1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder
  2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

Im Falle der Nummer 2 sind Leistungen, die der Beamtin und ihren Hinterbliebenen oder dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet."

12. In § 49 Absatz 6 werden jeweils die Wörter "dieses Gesetzes" durch die Wörter "des Grundgesetzes" ersetzt.

13. In § 50e Absatz 2 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt.

14. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

" § 56a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses (2005/684/EG, Euratom) des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 07.10.2005 S. 1; Abgeordnetenstatut), so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz zu 80 v. H., höchstens jedoch in Höhe der Entschädigung.

(2) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nach Artikel 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts, so findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen."

15. In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden jeweils die Wörter "dieses Gesetzes" durch die Wörter "des Grundgesetzes" ersetzt.

16. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Die Versorgungsberechtigten sind ferner verpflichtet, auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) Kommen Versorgungsberechtigte den ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie nach Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die Regelungsbehörde."

17. § 62a wird aufgehoben.

Artikel V
Änderung weiterer Vorschriften

gültig ab 01.01.2013

§ 1 Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz

Das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz in der Fassung vom 21. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 10), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 4 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dies gilt nicht für Ämter nach § 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden regelmäßig alle fünf Jahre beurteilt. Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen; die Zwischenbewertungen "oberer Bereich" und "unterer Bereich" sind zulässig."(5) Die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden mindestens alle fünf Jahre beurteilt. Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen; Zwischenbewertungen und Binnendifferenzierungen sind zulässig."

b) In Absatz 7 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

§ 2 Personalvertretungsgesetz

§ 88 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel III § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 88 Beamte 09

(1) In Angelegenheiten der Beamten bestimmt der Personalrat mit bei

  1. Einstellung,
  2. Verlängerung der Probezeit,
  3. (gestrichen)
  4. Vorschlägen der Dienstbehörde an die Gesamtkonferenz für die Benennung von Schulleitern, ihren ständigen Vertretern, von Gesamtschuldirektoren als Leiter einer Mittelstufe, von pädagogischen Koordinatoren und Ausbildungsbereichsleitern sowie Vorschlägen der Dienstbehörde an den Abteilungskonferenzen für die Benennung von Abteilungsleitern und pädagogischen Koordinatoren der Abteilungen an Oberstufenzentren,
  5. Beförderung und gleichstehender Verleihung eines anderen Amtes (§ 15 Abs. 1 des Laufbahngesetzes),
  6. Laufbahnwechsel (§ 17 des Laufbahngesetzes),
  7. nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit,
  8. Ablehnung von Anträgen nach §§ 54 des Landesbeamtengesetzes,
  9. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
  10. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, soweit der Beamte der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,
  11. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag,
  12. Rücknahme der Ernennung eines Beamten.
" § 88 Beamte

In Angelegenheiten der Beamten bestimmt der Personalrat mit bei

  1. Einstellung,
  2. Verlängerung der Probezeit,
  3. (aufgehoben)
  4. Vorschlägen der Dienstbehörde an die Gesamtkonferenz für die Benennung von Schulleitern, ihren ständigen Vertretern, von Gesamtschuldirektoren als Leiter einer Mittelstufe, von pädagogischen Koordinatoren und Ausbildungsbereichsleitern sowie Vorschlägen der Dienstbehörde an die Abteilungskonferenzen für die Benennung von Abteilungsleitern und pädagogischen Koordinatoren der Abteilungen an Oberstufenzentren,
  5. Beförderung und gleichstehender Verleihung eines anderen Amtes (§ 13 Absatz 1 des Laufbahngesetzes),
  6. Laufbahnwechsel und Wechsel des Laufbahnzweiges (§ 16 des Laufbahngesetzes),
  7. nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit,
  8. Ablehnung von Anträgen nach den §§ 54 und 55 des Landesbeamtengesetzes,
  9. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
  10. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, soweit der Beamte der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,
  11. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag,
  12. Rücknahme der Ernennung eines Beamten."

§ 3 Verordnung über die Satzung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin

Die Verordnung über die Satzung der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin in der Fassung vom 25. Januar 2009 (GVBl. S. 29) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "5. die Ernennung von Beamtinnen und Beamten ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2,"

2. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "5. die Ernennung von Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2,"

Artikel VI
Schlussvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften in der Beamtenversorgung vom 3. Juli 2008 (GVBl. S. 176) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel II Nummer 8 mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I mit Ausnahme von § 29 und § 34 Absatz 1, Artikel II Nummer 19 Buchstabe a, Buchstabe d Doppelbuchstabe cc und Nummer 20, Artikel III § 2, Artikel IV § 3 Nummer 4, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 10 und Artikel V am 1. Januar 2013  in Kraft. Gleichzeitig tritt das Laufbahngesetz in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200), das zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, außer Kraft.

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