Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
BVAnpGBW 2013/2014
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014
Vom 16. Juli 2013
(GBl. Nr. 10 vom 22.07.2013 S. 185)
Artikel 1
Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2013/2014
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
Ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die ehren-amtlichen Richter des Landes.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Empfänger von Versorgungsbezügen aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis sowie für Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenengeld.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Besoldungsanpassung 2013
(1) Es erhöhen sich
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 Nummer 1 ist nach § 17 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2013, für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 1. Oktober 2013 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2014. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2013.
(5) Die Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 681), werden ab dem 1. Juli 2013 durch die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Anlagen 6 bis 13 und 15 ersetzt.
(6) Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 28, 32), wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils der Betrag "3,01 Euro" durch den Betrag "3,08 Euro" ersetzt.
2. In § 13 wird der Betrag "1,44 Euro" durch den Betrag "1,48 Euro" ersetzt.
§ 3 Besoldungsanpassung 2014
(1) Es erhöhen sich um 2,75 Prozent
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
(3) Der Erhöhungssatz nach Absatz 1 ist nach § 17 LBesGBW um 0,2 Prozent vermindert.
(4) Die Erhöhung erfolgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 und die Anwärter zum 1. Juli 2014, für die Besoldungsgruppen A 10 und A 11 zum 1. Oktober 2014 und für die übrigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2015. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erhöhung für die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung einheitlich zum 1. Juli 2014.
(5) Die Anlagen 6 bis 13 und 15 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) in der Fassung des § 2 dieses Gesetzes, werden ab dem 1. Juli 2014 durch die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz enthaltenen Anlagen 6 bis 13 und 15 ersetzt.
(6) Die Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), zuletzt geändert durch § 2 dieses Gesetzes, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie in § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 4 wird jeweils der Betrag "3,08 Euro" durch den Betrag "3,16 Euro" ersetzt.
2. In § 13 wird der Betrag "1,48 Euro" durch den Betrag "1,52 Euro" ersetzt.
§ 4 Versorgungsanpassung 2013
(1) Für Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 2 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind; die Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 werden entsprechend den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 erhöht.
(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt weiterhin entsprechend für
(3) § 19 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVGBW noch für die Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juli 2013 um 54,13 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46 LBesGBW bei Beginn des Ruhestands nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102 Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW.
§ 5 Versorgungsanpassung 2014
(1) Für Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 3 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile ent-sprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind; die Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 werden entsprechend den Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 erhöht.
(2) Die Erhöhung nach § 2 gilt weiterhin entsprechend für
(3) § 19 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 LBeamtVGBW findet bei den Erhöhungen nach Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Absatz 3 gilt weder für Empfänger von Übergangsgeld nach § 64 LBeamtVGBW noch für die Empfänger eines Unterhaltsbeitrags durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung, welcher sich in einem Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmt. In den in Satz 1 genannten Fällen werden die der Berechnung zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,96 angepasst.
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juli 2014 um 55,62 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder eine Strukturzulage nach § 46 LBesGBW bei Beginn des Ruhestands nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Die Erhöhung gilt nicht für den Ausgleichsbetrag nach § 102 Absatz 3 Satz 1 LBeamtVGBW.
§ 6 Anpassung des Alters- und Hinterbliebenengeldes 2013/2014
Für das Alters- und Hinterbliebenengeld sind § 4 Absatz 1 bis 3 sowie § 5 Absatz 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2013
(1) Der Prozentsatz der Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne von § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW beträgt 2,35 Prozent; § 2 Absatz 4 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Für das Altersgeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 8 Familienrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung 2014
(1) Der Prozentsatz der Erhöhungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge im Sinne von § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1 LBeamtVGBW beträgt 2,65 Prozent; § 3 Absatz 4 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(2) Für das Altersgeld ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GBl. S. 677, 683), wird wie folgt geändert:
1. In § 66 Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "84,64 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "86,71 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "89,09 Euro" ersetzt.
2. In § 67 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird der Betrag "1,84 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "1,89 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "1,94 Euro" ersetzt.
3. In § 67 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird der Betrag "1,38 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "1,41 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "1,45 Euro" ersetzt.
4. In § 67 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird der Betrag "0,92 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "0,94 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "0,97 Euro" ersetzt.
5. In § 67 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird der Betrag "1,21 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "1,24 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "1,27 Euro" ersetzt.
6. In § 67 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird der Betrag "0,82 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "0,84 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "0,86 Euro" ersetzt.
7. In § 67 Absatz 2 Nummer 3 wird der Betrag "0,61 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "0,62 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "0,64 Euro" ersetzt.
8. In § 67 Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "0,79 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "0,81 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "0,83 Euro" ersetzt.
9. In § 95 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird der Betrag "1,84 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "1,89 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "1,94 Euro" ersetzt.
10. In § 95 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird der Betrag "1,38 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "1,41 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "1,45 Euro" ersetzt.
11. In § 95 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird der Betrag "0,92 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "0,94 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "0,97 Euro" ersetzt.
12. In § 95 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird der Betrag "1,21 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "1,24 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "1,27 Euro" ersetzt.
13. In § 95 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird der Betrag "0,82 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "0,84 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "0,86 Euro" ersetzt.
14. In § 95 Absatz 2 Nummer 3 wird der Betrag "0,61 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "0,62 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "0,64 Euro" ersetzt.
15. In § 95 Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag "0,79 Euro" ab 1. Juli 2013 durch den Betrag "0,81 Euro" und dieser Betrag ab 1. Juli 2014 durch den Betrag "0,83 Euro" ersetzt.
Artikel 3
Berechnungsvorschriften
Bei der Berechnung der Erhöhungen sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.
Anlage 1 (zu Artikel 1 § 2) |
Anlage 6 bis 13 und 15 wie eingefügt
Anlage 2 (zu Artikel 1 § 3) |
Anlage 6 bis 13 und 15 wie eingefügt
ENDE