umwelt-online: BayBesG - Bayerisches Besoldungsgesetz (2)

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Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richter, Richterin am Amtsgericht 1) 2)

Richter, Richterin am Arbeitsgericht 1) 2)

Richter, Richterin am Landgericht 2)

Richter, Richterin am Sozialgericht 2)

Richter, Richterin am Verwaltungsgericht

Staatsanwalt, Staatsanwältin 3)

_____
1) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin an einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines weiteren aufsichtführenden Richters oder einer weiteren aufsichtführenden Richterin eine Amtszulage nach Anlage 4.

3) Erhält als Gruppenleiter oder Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe R 2

Direktor, Direktorin des Amtsgerichts 1)

Direktor, Direktorin des Arbeitsgerichts 1)2)

Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin 3)4) 5)6)

Richter, Richterin am Amtsgericht 7) 8)

Richter, Richterin am Arbeitsgericht 7) 8)

Richter, Richterin am Finanzgericht

Richter, Richterin am Landessozialgericht

Richter, Richterin am Oberlandesgericht

Richter, Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Richter, Richterin am Sozialgericht 8)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Sozialgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 9)

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landgericht 10)

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht

_____
1) An einem Gericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter und Richterinnen. Erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.

2) Die Amtsbezeichnung führen Leiter und Leiterinnen von Arbeitsgerichten mit bis zu 22 Planstellen für Richter und Richterinnen.

3) Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft.

4) Als Dezernent oder Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft.

5) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 4.

6) Als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 4. An einer solchen Staatsanwaltschaft ist je mindestens eine solche Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach Anlage 4 auszubringen.

7) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen; erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin der Besoldungsgruppe R 3 eine Amtszulage nach Anlage 4.

8) Als weiterer aufsichtführender Richter oder weitere aufsichtführende Richterin. Bei acht und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen kann für weitere aufsichtführende Richter und Richterinnen je eine, bei 15 Planstellen und auf je fünf weitere Planstellen je eine weitere Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. An einem Gericht mit fünfzehn und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen ist je mindestens eine solche Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 auszubringen.

9) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 4.

10) Erhält als weiterer aufsichtführender Richter oder aufsichtführende Richterin an einem Landgericht mit 30 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen, einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt, eine Amtszulage nach Anlage 4; bei 60 und auf je 30 weitere solche Planstellen können je drei weitere Planstellen der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach Anlage 4 ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 3

Direktor, Direktorin des Amtsgerichts 1) 2)

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 3) 4)

Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin 5) 6)

Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts 7) 8)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts 8)

Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts 8)

Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts 8)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Finanzgerichts 10)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts 10)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 9)

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Finanzgericht

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

_____
1) An einem Gericht mit 20 bis 40 Planstellen für Richter und Richterinnen.

2) Als Leiter oder Leiterin eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Bayern.

3) Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Generalstaatsanwaltschaft.

4) Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit bis zu 19 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

5) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.

6) Als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. An einer solchen Staatsanwaltschaft sind je mindestens vier solcher Planstellen der Besoldungsgruppe R 3 auszubringen.

7) Die Amtsbezeichnung führen Leiter und Leiterinnen von Arbeitsgerichten mit 23 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen.

8) An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

9) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.

10) Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe R 4

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 1)

Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts 2)

Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts 3)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts 2)

Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts 3)

Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts 2)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landessozialgerichts 2)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts 4)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs 4)

_____
1) Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 20 bis 59 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

2) An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

3) An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

4) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 8.

Besoldungsgruppe R 5

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 1)

Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts 2)

Präsident, Präsidentin des Finanzgerichts 3)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts 2)

Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts 2)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts 4)

_____
1) Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

2) An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

3) An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

4) Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 9.

Besoldungsgruppe R 6

Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin 1)

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 2)

Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts3)

Präsident, Präsidentin des Finanzgerichts 4)

Präsident, Präsidentin des Landesarbeitsgerichts 5)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts 3)

_____
1) Als Leiter oder Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft mit bis zu 299 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Bezirk.

2) Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

3) An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

4) An einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

5) An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin 1)

_____
1) Als Leiter oder Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft mit 300 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 8

Präsident, Präsidentin des Landessozialgerichts

Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts 1)

Präsident, Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

_____
1) An einem Gericht mit bis zu 799 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 9

Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts 1)

_____
1) An einem Gericht mit 800 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

Besoldungsordnungen kw

Besoldungsordnung A kw

Besoldungsgruppe A 5 kw

Kontrollgehilfe, Kontrollgehilfin

Städtischer Masseur und Bademeister, Städtische Masseurin und Bademeisterin

Besoldungsgruppe A 6 kw

Friedhofverwalter, Friedhofverwalterin

Kontrollmeister, Kontrollmeisterin

Städtischer Masseur und Oberbademeister, Städtische Masseurin und Oberbademeisterin

Besoldungsgruppe A 7 kw

Friedhofoberverwalter, Friedhofoberverwalterin

Oberkontrollmeister, Oberkontrollmeisterin

Städtischer Masseur und Hauptbademeister, Städtische Masseurin und Hauptbademeisterin

Besoldungsgruppe A 8 kw

Friedhofhauptverwalter, Friedhofhauptverwalterin

Hauptkontrollmeister, Hauptkontrollmeisterin

Besoldungsgruppe A 9 kw

Staatsbankinspektor, Staatsbankinspektorin

Besoldungsgruppe A 10 kw

Betriebsoberinspektor, Betriebsoberinspektorin

Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin 1)

_____
1) Erhält eine Stellenzulage in Höhe von 46,07 Euro.

Besoldungsgruppe A 11 kw

Besoldungsgruppe A 12 kw

Fachstudienrat, Fachstudienrätin
- im Hochschuldienst -

Institutslehrer, Institutslehrerin
- am Zentrum für Bildungsforschung -

Religionsoberlehrer, Religionsoberlehrerin an einer beruflichen Schule

Wirtschaftsoberlehrer, Wirtschaftsoberlehrerin

Besoldungsgruppe A 13 kw

Akademischer Rat, Akademische Rätin 1)

Baurat, Baurätin 1)

Blindenoberlehrer, Blindenoberlehrerin 2)

Hauptlehrer, Hauptlehrerin 3)
- im Justizvollzugsdienst -

Medizinalrat, Medizinalrätin 1)

Oberlehrer, Oberlehrerin
- im Justizvollzugsdienst -

Pharmazierat, Pharmazierätin 1)

Polizeihauptlehrer, Polizeihauptlehrerin 3)

Regierungsrat, Regierungsrätin 1)

Studienrat, Studienrätin 1)

Taubstummenlehrer, Taubstummenlehrerin

Taubstummenoberlehrer, Taubstummenoberlehrerin 2)

Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Assistentin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer wissenschaftlichen Anstalt 4)

____
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

4) Erhält bei Ausübung einer selbstständigen Unterrichtstätigkeit von mindestens drei Semesterwochenstunden eine Vergütung von jährlich 615 Euro.

Besoldungsgruppe A 14 kw

Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin 1)

Bezirksoberpfarrer, Bezirksoberpfarrerin

Direktor, Direktorin bei den Wissenschaftlichen Anstalten 2)

Oberbaurat, Oberbaurätin 1)

Oberregierungschemierat, Oberregierungschemierätin

Oberregierungsgewerberat, Oberregierungsgewerberätin

Oberregierungsmedizinalrat, Oberregierungsmedizinalrätin

Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin 1)

Oberstudienrat, Oberstudienrätin 1)

Singschuldirektor, Singschuldirektorin der Stadt Würzburg

Staatsarchivdirektor, Staatsarchivdirektorin

_____
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 15 kw

Akademischer Direktor, Akademische Direktorin 1)

Baudirektor, Baudirektorin 1)

Chemiedirektor, Chemiedirektorin 1)

Landwirtschaftsdirektor, Landwirtschaftsdirektorin 1)

Medizinaldirektor, Medizinaldirektorin 1)

Pharmaziedirektor, Pharmaziedirektorin 1)

Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin 1)

Studiendirektor, Studiendirektorin 1)

_____
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

Besoldungsgruppe A 16 kw

Direktor, Direktorin des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Kempten

Obermedizinaldirektor, Obermedizinaldirektorin 1)

Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin 1) 2)

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- in einer Stadt mit bis zu 50.000 Einwohnern -

_____
1) Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

2) Am Staatsinstitut für Frühpädagogik.

Besoldungsordnung B kw

Besoldungsgruppe B 2 kw

Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten

Kanzler, Kanzlerin der Universität Bayreuth

Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- in einer Stadt mit bis zu 100.000 Einwohnern -

Vizepräsident, Vizepräsidentin
- einer früheren Bezirksfinanzdirektion -

Besoldungsgruppe B 3 kw

Direktor, Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München

Präsident, Präsidentin
- als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion -

Präsident, Präsidentin einer Autobahndirektion

Präsident, Präsidentin einer Direktion für Ländliche Entwicklung

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- in einer Stadt mit bis zu 500.000 Einwohnern -

Besoldungsgruppe B 4 kw

Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern

Besoldungsgruppe B 5 kw

Präsident, Präsidentin
- als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion -

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- der Landeshauptstadt München -

Besoldungsgruppe B 6 kw

...

Besoldungsgruppe B 7 kw

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin
- als Direktor oder Direktorin des Senatsamts -

Präsident, Präsidentin, Rektor, Rektorin der Universität Würzburg

Besoldungsgruppe B 8 kw

...

Besoldungsordnung C kw

Besoldungsgruppe C 1 kw

Künstlerischer Assistent, Künstlerische Assistentin

Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Assistentin

Besoldungsgruppe C 2 kw

Hochschuldozent, Hochschuldozentin 1)

Oberassistent, Oberassistentin 1)

Oberingenieur, Oberingenieurin

Professor, Professorin
- an einer Fachhochschule -
- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule

Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule
- an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule -
- soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen miteinander verbunden werden 2) -

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin
- an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule 3) -

_____
1) Erhält eine Stellenzulage in Höhe von 104,32 Euro, soweit als Oberarzt oder Oberärztin einer Hochschulklinik tätig.

2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.

3) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 3 kw

Professor, Professorin
- an einer Fachhochschule -
- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule

Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin 2)

_____
1) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.

2) Auch an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 4 kw

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule

Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin 2)

_____
1) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.

2) Auch an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

.

Hinzufügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen
(Art. 22 Abs. 2 Satz 2)
Anlage 2 11a

Den in Anlage 1 dargestellten Amtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A können Zusätze wie folgt hinzugefügt werden:

AmtsbezeichnungZusätze
Wachtmeister, WachtmeisterinBetriebs-
Justiz-
Oberwachtmeister, OberwachtmeisterinBetriebs-
Justiz-
Hauptwachtmeister, HauptwachtmeisterinBetriebs-
Justiz-
Oberwart, OberwartinBetriebs-
Vermessungs-
Sekretär, SekretärinArchiv-
Betriebs-
Bibliotheks-
Forst-
Gesundheits-
Hygiene-
- im Justizvollzugsdienst
Justiz-
Justizsicherheits-
Polizei-
Regierungs-
Steuer-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Verwaltungsbetriebs-
Vollstreckungs-
Obersekretär, ObersekretärinArchiv-
Betriebs-
Bibliotheks-
Forst-
Gesundheits-
Hygiene-
- im Justizvollzugsdienst
- im Verbraucherschutz
Justiz-
Justizsicherheits-
Landwirtschafts-
Museumsbetriebs-
Polizei-
Regierungs-
Steuer-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Verwaltungsbetriebs-
Vollstreckungs-
Hauptsekretär, HauptsekretärinArchiv-
Betriebs-
Bibliotheks-
Forst-
Gesundheits-
Hygiene-
- im Justizvollzugsdienst
- im Verbraucherschutz
Justiz-
Justizsicherheits-
Landwirtschafts-
Polizei-
Regierungs-
Steuer-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Verwaltungsbetriebs-
Vollstreckungs-
Inspektor, InspektorinArchiv-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Garten-
Gesundheits-
Hygiene-
- im Justizvollzugsdienst
- im Verbraucherschutz
Justiz-
Justizverwaltungs-
Kultur-
Landwirtschafts-
Polizei-
Rechtspflege-
Regierungs-
Sozial-
Steuer-
Technischer, Technische
Urkunds-
Vermessungs-
Verwaltungs-
Vollstreckungs-
Oberinspektor, OberinspektorinArchiv-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Garten-
Hygiene-
- im Justizvollzugsdienst
- im Krankenpflegedienst
- im Verbraucherschutz
Justiz-
Justizverwaltungs-
Kultur-
Landwirtschafts-
Polizei-
Rechtspflege-
Regierungs-
Sozial-
Steuer-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Amtmann, AmtfrauArchiv-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Garten-
Hygiene-
- im Justizvollzugsdienst
- im Krankenpflegedienst
- im Verbraucherschutz
Justiz-
Justizverwaltungs-
Kultur-
Landwirtschafts-
Polizei-
Rechtspflege-
Regierungs-
Sozial-
Steuer-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Amtsrat, AmtsrätinArchiv-
Bibliotheks-
Brand-
Forst-
Garten-
- im Verbraucherschutz
- in der Krankenhausbetriebsleitung
Justiz-
Justizverwaltungs-
Kultur-
Landwirtschafts-
Polizei-
Rechtspflege-
Regierungs-
Sozial-
Steuer-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Rat, RätinArchiv-
Bau-
Berg-
Bewährungshilfe-
Bibliotheks-
Brand-
Chemie-
Eich-
Fischerei- 1)
Forst-
Garten-
Gerichtshilfe-
Gewerbe-
Hauswirtschafts-
- im Verbraucherschutz
- in der Krankenhausbetriebsleitung
Justizverwaltungs-
Kriminal-
Kultur-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Pharmazie-
Polizei-
Rechts- 2)
Rechtspflege-
Regierungs-
Sozial-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Pfarrer, Pfarrerin- im Justizvollzugsdienst
Oberrat, OberrätinArchiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Brand-
Chemie-
Eich-
Fischerei- 3)
Forst-
Garten-
Gewerbe-
Hauswirtschafts-
Medizinal-
Kriminal-
Kultur-
Landwirtschafts-
Pharmazie-
Polizei-
-rechts- 4)
Rechtspflege-
-regierungs- 5)
Sozial-
Technischer, Technische
Vermessungs-
-verwaltungs- 6)
Veterinär-
Dekan, Dekanin- im Justizvollzugsdienst
Direktor, DirektorinArchiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Brand-
Chemie-
Eich-
Fischerei- 7)
Forst-
Garten-
Gewerbe-
Hauswirtschafts-
Kriminal-
Kultur-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Museums-
Pharmazie-
Polizei-
Rechts- 8)
Rechtspflege-
Regierungs-
Sammlungs-
Sozial-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Leitender Direktor, Leitende DirektorinArchiv-
Bau-
Berg-
Bibliotheks-
Brand-
Chemie-
Eich-
Fischerei- 9)
Forst-
Garten-
Gewerbe-
Hauswirtschafts-
Kriminal-
Kultur-
Landwirtschafts-
Medizinal-
Museums-
Pharmazie-
Polizei-
Rechts- 10)
Rechtspflege-
Regierungs-
Sammlungs-
Sozial-
Technischer, Technische
Vermessungs-
Verwaltungs-
Veterinär-
Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin- im polizeiärztlichen Dienst

_____
1) Für die Fischereifachberater der Bezirke.

2) Juristen, die überwiegend Justitiarsaufgaben wahrnehmen.

3) Für die Fischereifachberater der Bezirke.

4) Die Amtsbezeichnung lautet "Oberrechtsrat, Oberrechtsrätin" und gilt für Juristen, die überwiegend Justitiarsaufgaben wahrnehmen.

5) Die Amtsbezeichnung lautet "Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin".

6) Die Amtsbezeichnung lautet "Oberverwaltungsrat, Oberverwaltungsrätin".

7) Für die Fischereifachberater der Bezirke.

8) Juristen, die überwiegend Justitiarsaufgaben wahrnehmen.

9) Für die Fischereifachberater der Bezirke.

10) Juristen, die überwiegend Justitiarsaufgaben wahrnehmen.

.

Anlage 3 12 12a 13b 13c

Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Januar 2013

Besoldungsgruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1234567891011

A 3

1.856,111.899,291.942,501.985,702.028,902.072,092.115,292.158,482.201,67

A 4

1.903,561.954,392.005,262.056,112.106,962.157,812.208,652.259,492.310,33

A 5

1.932,261.982,882.033,452.084,062.134,642.185,242.235,842.286,442.337,03

A 6

1.984,132.039,702.095,222.150,762.206,342.261,902.317,462.372,992.428,53

A 7

2.059,712.129,622.199,532.269,422.339,332.409,252.459,142.509,072.559,01

A 8

2.130,632.190,372.279,942.369,532.459,102.548,712.608,422.668,122.727,862.787,57

A 9

2.246,072.304,832.400,442.496,032.591,662.687,262.752,972.818,722.884,432.950,16

A 10

2.415,352.497,012.619,482.742,012.864,492.986,983.068,653.150,313.231,963.313,62

A 11

2.774,792.900,303.025,803.151,343.276,873.360,523.444,223.527,913.611,593.695,24

A 12

3.129,143.278,763.428,433.578,073.677,843.777,583.877,353.977,124.076,88

A 13

3.669,083.830,683.992,264.099,994.207,724.315,464.423,194.530,93

A 14

3.898,874.108,424.317,964.457,674.597,384.737,064.876,775.016,47

A 15

4.511,754.742,154.926,475.110,765.295,085.479,415.663,70

A 16

4.976,625.243,055.456,245.669,415.882,566.095,736.308,89

Gültig ab 1. Januar 2014

Besoldungsgruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1234567891011
A 31.910,871.955,321.999,802.044,282.088,752.133,222.177,692.222,162.266,62
A 41.959,722.012,042.064,422.116,772.169,122.221,472.273,812.326,142.378,48
A 51.989,262.041,372.093,442.145,542.197,612.249,702.301,802.353,892.405,97
A 62.042,662.099,872.157,032.214,212.271,432.328,632.385,832.442,992.500,17
A 72.120,472.192,442.264,422.336,372.408,342.480,322.531,682.583,092.634,50
A 82.193,482.254,992.347,202.439,432.531,642.623,902.685,372.746,832.808,332.869,80
A 92.312,332.372,822.471,252.569,662.668,112.766,532.834,182.901,872.969,523.037,19
A 102.486,602.570,672.696,752.822,902.948,993.075,103.159,183.243,243.327,303.411,37
A 112.856,652.985,863.115,063.244,303.373,543.459,663.545,823.631,983.718,133.804,25
A 123.221,453.375,483.529,573.683,623.786,343.889,023.991,734.094,454.197,15
A 133.777,323.943,694.110,034.220,944.331,854.442,774.553,674.664,59
A 144.013,894.229,624.445,344.589,174.733,004.876,805.020,635.164,46
A 154.644,854.882,045.071,805.261,535.451,285.641,055.830,78
A 165.123,435.397,725.617,205.836,666.056,106.275,556.495,00

Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge)

Gültig ab 1. Januar 2013

BesoldungsgruppeEuro
B 26578,59
B 36965,88
B 47371,54
B 57836,96
B 68276,44
B 78703,96
B 89149,53
B 99702,80
B 1011.420,85
B 1111.863,66

Gültig ab 1. Januar 2014

BesoldungsgruppeEuro
B 26.772,66
B 37.171,37
B 47.589,00
B 58.068,15
B 68.520,59
B 78.960,73
B 89.419,44
B 99.989,03
B 1011.757,77
B 1112.213,64

Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Januar 2013

BesoldungsgruppeFestbetrag
W 14.052,15
Stufe
123
5 Jahre7 Jahre
W 25.029,855.235,155.543,10
W 35.953,706.159,006.415,63

Gültig ab 1. Januar 2014

BesoldungsgruppeFestbetrag
W 14.171,69
BesoldungsgruppeStufe
123
5 Jahre7 Jahre
W 25.178,235.389,595.706,62
W 36.129,336.340,6916.604,89

Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Januar 2013

BesoldungsgruppeStufe
1234567891011
2-Jahres-Rhythmus
R 13.750,263.835,344.054,794.274,224.493,664.713,104.932,565.151,985.371,455.590,885.810,35
R 24.580,094.799,535.018,985.238,435.457,875.677,315.896,736.116,196.335,60
R 36.965,88
R 47.371,54
R 57.836,96
R 68.276,44
R 78.703,96
R 89.149,53
R 99.702,80

Gültig ab 1. Januar 2014

BesoldungsgruppeStufe
1234567891011
2-Jahres-Rhythmus
R 13.860,893.948,484.174,414.400,314.626,224.852,145.078,075.303,965.529,915.755,815.981,76
R 24.715,204.941,125.167,045.392,965.618,885.844,796.070,686.296,626.522,50
R 37.171,37
R 47.589,00
R 58.068,15
R 68.520,59
R 78.960,73
R 89.419,44
R 99.989,03

Besoldungsordnung C kw

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Januar 2013

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112131415
2-Jahres-Rhythmus
C 1 kw3.130,423.238,173.345,893.453,613.561,373.669,083.776,793.884,533.992,264.099,994.207,724.315,464.423,194.530,93
C 2 kw3.137,143.308,843.480,533.652,233.823,913.995,594.167,294.338,954.510,654.682,334.853,985.025,685.197,365.369,085.540,76
C 3 kw3.448,253.642,663.837,074.031,474.225,864.420,274.614,654.809,045.003,435.197,855.392,235.586,625.781,025.975,416.169,81
C 4 kw4.363,464.558,864.754,304.949,705.145,145.340,555.535,965.731,355.926,796.122,206.317,616.513,026.708,456.903,857.099,27

Gültig ab 1. Januar 2014

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112131415
2-Jahres-Rhythmus
C 1 kw3.222,773.333,703.444,593.555,493.666,433.777,323.888,213.999,124.110,034.220,944.331,854.442,774.553,674.664,59
C 2 kw3.229,693.406,453.583,213.759,973.936,724.113,464.290,234.466,954.643,714.820,464.997,175.173,945.350,685.527,475.704,21
C 3 kw3.549,973.750,123.950,264.150,404.350,524.550,674.750,784.950,915.151,035.351,195.551,305.751,435.951,566.151,686.351,82
C 4 kw4.492,184.693,354.894,555.095,725.296,925.498,105.699,275.900,426.101,636.302,806.503,986.705,156.906,357.107,517.308,70

.

Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere BerufsgruppenAnlage 4 12 12a 13b 13c

(Monatsbeträge)
- in der gesetzlichen Reihenfolge -

Gültig ab 1. Januar 2013

Rechtsgrundlage
(BayBesG, Bayerische Besoldungsordnungen)
Betrag in Euro, Vomhundertsatz
Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2202,29
Art. 27 Abs. 3 Satz 1318,51
Art. 33 Satz 1A 9 bis A 1381,19
Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in A 518,67
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1A 3 bis A 5122,14
A 6 bis A 9162,84
A 10 und höher203,55
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 4, 5nach einer Dienstzeit von einem Jahr67,62
nach einer Dienstzeit von zwei Jahren135,24
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3101,43
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6als Hubschrauberführer oder Hubschrauberführerin195,43
als Flugtechniker oder Flugtechnikerin156,34
Art. 107 Abs. 2 Satz 681,19
BesoldungsgruppeFußnote
A 6334,87
A 7450 v.H. des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8
A 9140,72
3, 4, 6259,62
A 101, Spiegelstrich 154,28
Spiegelstrich 2108,56
240,72
A 112, Spiegelstrich 154,28
Spiegelstrich 2108,56
A 12154,28
2221,33
A 131, 3, 7, 12180,88
2,9263,83
4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 6 Satz 2180,88

233,57

10221,33
A 141,2180,88
A 151, 3, 4, 5180,88
2150,79
A 161,7202,29
3, Spiegelstrich 1150,79
Spiegelstrich 2120,60
4241,15
R 11,3199,98
2100,00
R 21, 5, 6, 7, 9,10199,98
R 310199,98
A 13 kw2161,47
3180,88
A 14 kw2211,01

Gültig ab 1. Januar 2014

Rechtsgrundlage
(BayBesG, Bayerische Besoldungsordnungen)
Betrag in Euro, Vomhundertsatz
Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2208,26
Art. 27 Abs. 3 Satz 1327,91
Art. 33 Satz 1A 9 bis A 1383,59
Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugs- dienst in A 519,22
Art. 34 Abs. 2 Satz 1A 3 bis A 5125,74
Nr. 1A 6 bis A 9167,64
A 10 und höher209,55
Art. 34 Abs. 2nach einer Dienstzeit von einem Jahr69,61
Satz 1 Nrn. 2, 4, 5nach einer Dienstzeit von zwei Jahren139,23
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3104,42
Art. 34 Abs. 2als Hubschrauberführer oder Hubschrauberführerin201,20
Satz 1 Nr. 6als Flugtechniker oder Flugtechnikerin160,95
Art. 107 Abs. 2 Satz 683,59
BesoldungsgruppeFußnote
A 6335,90
A 7450 v.H. des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8
A 9141,92
3, 4, 6267,28
A 101, Spiegelstrich 155,88
Spiegelstrich 2111,76
241,92
A 112, Spiegelstrich 155,88
Spiegelstrich 2111,76
A 12155,88
2227,86
A 131, 3, 7, 12186,22
2,9271,61
4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 6 Satz 2186,22
240,46
10227,86
A 141,2186,22
A 151, 3, 4, 5186,22
2155,24
A 161,7208,26
3, Spiegelstrich 1155,24
Spiegelstrich 2124,16
4248,26
R 11,3205,88
2102,95
R 21, 5, 6, 7, 9,10205,88
R 310205,88
A 13 kw2166,23
3186,22
A 14 kw2217,23

.

Familienzuschlag
(Monatsbeträge)
Anlage 5 12 12a 13b 13c

Gültig ab 1. Januar 2013

Stufe 1Stufe 2
Betrag in EuroBetrag in Euro
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8114,32216,97
übrige Besoldungsgruppen120,04222,69
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,65 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 318,16 Euro.


Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8106,22Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12112,76Euro

Gültig ab 1. Januar 2014

Stufe 1Stufe 2
Betrag in EuroBetrag in Euro
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8117,70223,38
übrige Besoldungsgruppen123,58229,26
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,68 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 327,55 Euro.


Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8109,35Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12116,09Euro

.

Auslandsbesoldung
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 6 12 12a 13b 13c

Gültig ab 1. Januar 2013

Grundgehaltsspanne
von - bis
123456789101112131415
1.888,242.137,022.419,692.740,833.105,743.520,363.991,454.526,735.134,925.825,946.611,117.503,228.516,879668,59ZonenstufeMonatsbetrag
1.888,232.137,012.419,682.740,823.105,733.520,353.991,444.526,725.134,915.825,936.611,107.503,218.516,869.668,58
ZonenstufeDie betragsmäßige Zuordnung ergibt sich aus Anlage VI (VI.1, VI.2) zum Bundesbesoldungsgesetz.siehe Verweisung
11
22
33
44
55
66
77
88
99
1010
1111
1212
1313
1414
1515
1616
1717
1818
1919
2020

Gültig ab 1. Januar 2014

Grundgehaltsspanne
von - bis
123456789101112131415
1.943,942.200,062.491,072.821,683.197,363.624,214.109,204.660,275.286,405.997,806.806,147.724,568.768,129.953,81ZonenstufeMonatsbetrag
1.943,932.200,052.491,062.821,673.197,353.624,204.109,194.660,265.286,395.997,796.806,137.724,558.768,119.953,80
Zonenstufe

Die betragsmäßige Zuordnung ergibt sich aus Anlage VI (VI.1, VI.2) zum Bundesbesoldungsgesetz.

11siehe Verweisung
22
33
44
55
66
77
88
99
1010
1111
1212
1313
1414
1515
1616
1717
1818
1919
2020

.

StellenzulagenAnlage 7

Monatsbeträge

Gültig ab 1. Januar 2011

Rechtsgrundlage
Art. 51 Abs. 1
Höhe
Art. 51 Abs. 2
 Höchstbetrag (Betrag in Euro)
Nrn. 1, 4bis zu 102,26
Nr. 2bis zu 76,69
Nr. 5bis zu 38,35
 Vomhundertsatz
Nr. 3 
Die Zulage beträgt in den Besoldungsgruppen4,7 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsqruppe
A 3 bis A 5A 5
A 6 bis A 9A 9
A 10 bis A 13A 13
A 14, A 15, R 1A 15
A 16, B 2 bis B 4, R 2 bis R 4B 3
B 5 bis B 7, R 5 bis R 7B 6
B 8, B 9, R 8B 9
 Betrag (in Euro)
Nr. 638,35

.

Sonstige ZulagenAnlage 8

(Monatsbeträge)
- in der gesetzlichen Reihenfolge -

Gültig ab 1. Januar 2011

Rechtsgrundlage Betrag in Euro,
Vomhundertsatz
Art. 57 Abs. 2bei Ausübung eines Amtes
der Besoldungsgruppe R 1
205,54
 bei Ausübung eines Amtes
der Besoldungsgruppe R 2
230,08
Art. 57 Abs. 37,5 v. H. des Monatsgrundgehalts

.

Mehrarbeitsvergütungssätze
(Stundensätze)
Anlage 9 12 12a 13b 13c

Gültig ab 1. Januar 2013

Rechtsgrundlage: Art. 61 Abs. 5 Satz 2
Mehrarbeit
(ohne Schuldienst)
Besoldungsgruppen
Betrag in Euro
A 3 bis A 411,35
A 5 bis A 813,41
A 9 bis A 1218,42
A 13 bis A 1625,39
Mehrarbeit
(im Schuldienst)
nach Schularten
BesoldungsgruppenBetrag in Euro
an Grundschulen und MittelschulenA 9 bis A 1117,13
ab A 1221,24
an Realschulen und SonderschulenA 9 bis A 1217,13
ab A 1325,19
an Gymnasien,
an beruflichen Schulen
und an Fachhochschulen
A 9 bis A 1217,13
ab A 1329,44

Gültig ab 1. Januar 2014

Rechtsgrundlage: Art. 61 Abs. 5 Satz 2
Mehrarbeit
(ohne Schuldienst)
Besoldungsgruppen
Betrag in Euro
A 3 bis A 411,68
A 5 bis A 813,81
A 9 bis A 1218,96
A 13 bis A 1626,14
Mehrarbeit
(im Schuldienst)
nach Schularten
BesoldungsgruppenBetrag in Euro
an Grundschulen und MittelschulenA 9 bis A 1117,64
ab A 1221,87
an Realschulen und SonderschulenA 9 bis A 1217,64
ab A 1325,93
an Gymnasien,
an beruflichen Schulen
und an Fachhochschulen
A 9 bis A 1217,64
ab A 1330,31

.

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 10 12 12a 13b 13c

Gültig ab 1. Januar 2013

Eingangsamt, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintrittGrundbetrag
A 3 bis A 4883,27
A 5 bis A 81.000,42
A 9 bis A 111.052,79
A 121.188,38
A 131.219,24
A 13 + Zulage gemäß Art. 33 Satz 11.253,11

Gültig ab 1. Januar 2014

Eingangsamt, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintrittGrundbetrag
A 3 bis A 4909,33
A 5 bis A 81.029,93
A 9 bis A 111.083,85
A 121.223,44
A 131.255,21
A 13 + Zulage gemäß Art. 33 Satz 11.290,08

.

Übersicht
zur Überleitung von Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen in die neuen Ämter und zur Darstellung der konsolidierten Ämter

(Art. 104 Abs. 2 Sätze 1 und 2)
Anlage 11 11a

Vorbemerkung:

1Die Übersicht gliedert sich in zwei Abschnitte. 2Aus Abschnitt 1 ergeben sich die am 31. Dezember 2010 gesetzlich konkretisierten Ämter - gegebenenfalls mit den jeweiligen Funktionsbezeichnungen -, in denen sich die Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen zum 1. Januar 2011 befinden. 3Sie werden ab 1. Januar 2011 kraft Gesetzes in neue Ämter nach Maßgabe dieses Abschnitts übergeleitet, da sich bei ihnen die Amtsbezeichnung oder die besoldungsrechtliche Einstufung (Besoldungsgruppe mit oder ohne Amtszulage) ändert. 4Die in der ersten Spalte enthaltenen Ämter mit und ohne Funktionsbezeichnungen beruhen auf den Bundesbesoldungsordnungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie den Bayerischen Besoldungsordnungen in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. 5Die Amtsbezeichnungen sind geschlechtsspezifisch mit voll ausgeschriebenen Paarformeln abgefasst. 6Dies gilt auch für die Funktionsbezeichnungen, die an die bayerischen Verhältnisse angepasst sind. 7Differenzierungen in der Ämterbewertung auf Basis von Fußnotenregelungen werden bei den Funktionsbezeichnungen als Klammerzusätze dargestellt. 8Abschnitt 2 ergänzt aus Gründen der Rechtsklarheit die in Abschnitt 1 dargestellte Überleitungsübersicht. 9Dieser Abschnitt enthält ausschließlich Amtsbezeichnungen des alten Rechts, die durch das neue Recht nicht verändert werden (Wegfall der bisher gesetzlich festgelegten Funktionsbezeichnungen). 10Funktionszusätze in den jeweiligen Fußnotenregelungen der Besoldungsordnungen bleiben unberührt.

Abschnitt 1

Bisherige Amtsbezeichnung,
bisherige Funktionsbezeichnung
Besoldungsgruppe und Amtszulage
(AZ, in Euro)
(alt)
Amtsbezeichnung
(neu)
Besoldungsgruppe
und
Amtszulage
(AZ, in Euro)
(neu)
Aufseher, AufseherinA 2 + AZ (32,85)Wachtmeister, WachtmeisterinA 3
Oberamtsgehilfe, OberamtsgehilfinA 2Hauptamtsgehilfe, HauptamtsgehilfinA 3
Oberbetriebsgehilfe, OberbetriebsgehilfinA 2Hauptamtsgehilfe, HauptamtsgehilfinA 3
Hauptamtsgehilfe, HauptamtsgehilfinA 3Amtsmeister, AmtsmeisterinA 4
Hauptamtsgehilfe, HauptamtsgehilfinA 3 + AZ (60,57)Amtsmeister, AmtsmeisterinA 4
Hauptbetriebsgehilfe, HauptbetriebsgehilfinA 3Amtsmeister, AmtsmeisterinA 4
Oberaufseher, OberaufseherinA 3 + AZ (32,85)Oberwachtmeister, OberwachtmeisterinA 4
Oberwachtmeister, OberwachtmeisterinA 3 + AZ (32,85)Oberwachtmeister, OberwachtmeisterinA 4
Oberwachtmeister, OberwachtmeisterinA 3 + AZ (60,57)Oberwachtmeister, OberwachtmeisterinA 4
Amtsmeister, AmtsmeisterinA 4Oberamtsmeister, OberamtsmeisterinA 5
Amtsmeister, AmtsmeisterinA 4 + AZ (60,57)Oberamtsmeister, OberamtsmeisterinA 5
Betriebsmeister, BetriebsmeisterinA 4Oberamtsmeister, OberamtsmeisterinA 5
Hauptaufseher, HauptaufseherinA 4 + AZ (32,85)Hauptwachtmeister, HauptwachtmeisterinA 5
Hauptwachtmeister, HauptwachtmeisterinA 4 + AZ (32,85)Hauptwachtmeister, HauptwachtmeisterinA 5
Hauptwachtmeister, HauptwachtmeisterinA 4 + AZ (60,57)Hauptwachtmeister, HauptwachtmeisterinA 5
Oberwart, OberwartinA 4 + AZ (32,85)Oberwart, OberwartinA 5
Betriebsassistent, BetriebsassistentinA 5 + AZ (32,85)Sekretär, SekretärinA 6
Erster Hauptwachtmeister, Erste HauptwachtmeisterinA 5 + AZ (32,85)Sekretär, SekretärinA 6
Erster Hauptwachtmeister, Erste HauptwachtmeisterinA 5 + AZ (60,57)Sekretär, SekretärinA 6
Hauptwart, HauptwartinA 5 + AZ (32,85)Sekretär, SekretärinA 6
Oberamtsmeister, OberamtsmeisterinA 5Sekretär, SekretärinA 6
Oberamtsmeister, OberamtsmeisterinA 5 + AZ (60,57)Sekretär, SekretärinA 6
Oberbetriebsmeister, OberbetriebsmeisterinA 5Sekretär, SekretärinA 6
Betriebsassistent, BetriebsassistentinA 6Sekretär, SekretärinA 6
Erster Hauptwachtmeister, Erste HauptwachtmeisterinA 6Sekretär, SekretärinA 6
Erster Hauptwachtmeister, Erste HauptwachtmeisterinA 6 + AZ (32,85)Sekretär, SekretärinA 6 + AZ (32,85)
Hauptwart, HauptwartinA 6Sekretär, SekretärinA 6
Oberamtsmeister, OberamtsmeisterinA 6Sekretär, SekretärinA 6
Oberbetriebsmeister, OberbetriebsmeisterinA 6Sekretär, SekretärinA 6
Amtsinspektor, AmtsinspektorinA 9Inspektor, InspektorinA 9
Amtsinspektor, AmtsinspektorinA 9 + AZ (244,53)Inspektor, InspektorinA 9 + AZ (244,53)
Betriebsinspektor, BetriebsinspektorinA 9Inspektor, InspektorinA 9
Betriebsinspektor, BetriebsinspektorinA 9 + AZ (244,53)Inspektor, InspektorinA 9 + AZ (244,53)
Förderlehrer, Förderlehrerin
(mit Stellenzulage in Höhe von 38,35 Euro)
A 9Förderlehrer, FörderlehrerinA 9 + AZ (38,35)
Hauptbrandmeister, HauptbrandmeisterinA 9Inspektor, InspektorinA 9
Hauptbrandmeister, HauptbrandmeisterinA 9 + AZ (244,53)Inspektor, InspektorinA 9 + AZ (244,53)
Hauptrestaurator, HauptrestauratorinA 9Inspektor, InspektorinA 9
Hauptrestaurator, HauptrestauratorinA 9 + AZ (244,53)Inspektor, InspektorinA 9 + AZ (244,53)
Obergerichtsvollzieher, ObergerichtsvollzieherinA 9 + AZ (244,53)Hauptgerichtsvollzieher, HauptgerichtsvollzieherinA 10
Fachlehrer, Fachlehrerin
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin an den Schulämtern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro)
A 10Fachlehrer, FachlehrerinA 10 + AZ (51,13)
Förderlehrer, Förderlehrerin
(mit Stellenzulage in Höhe von 38,35 Euro)
A 10Förderlehrer, FörderlehrerinA 10 + AZ (38,35)
Fachlehrer, Fachlehrerin

- im Hochschuldienst, an beruflichen Schulen oder an einer Akademie der bildenden Künste mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens sechs Semestern an einer Kunsthochschule, wenn die Ausbildung vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12 -

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird -

A 11Fachoberlehrer, FachoberlehrerinA 11
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro)A 11Fachoberlehrer, FachoberlehrerinA 11 + AZ (51,13)
 

Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 12

- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -

- an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen -

- bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei -

- im Hochschuldienst -

- im Justizvollzugsdienst -

- im kommunalen Schulverwaltungsdienst -

A 11Fachoberlehrer, FachoberlehrerinA 11
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin an den Schulämtern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro)A 11Fachoberlehrer, FachoberlehrerinA 11 + AZ (51,13)
Beratungsrektor, Beratungsrektorin

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Volksschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -

A 12 + AZ (142,03)Beratungsrektor, BeratungsrektorinA 13 + AZ (170,37)
Fachlehrer, Fachlehrerin

- an einer Fachhochschule, an beruflichen Schulen oder an einer Akademie der bildenden Künste mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens sechs Semestern an einer Kunsthochschule, wenn die Ausbildung vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird -

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird -

A 12Fachoberlehrer, FachoberlehrerinA 12
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro)A 12Fachoberlehrer, FachoberlehrerinA 12 + AZ (51,13)
Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung)

- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 -

- an allgemeinbildenden Schulen als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Fachlehrern -

- an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen als Zentraler Fachberater oder Zentrale Fachberaterin für Textverarbeitung und Kommunikationstechnologie -

- an einer beruflichen Schule als Fachbetreuer oder Fachbetreuerin für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird,
als Mentor oder Mentorin für die Ausbildung der Fachlehrer und Fachlehrerinnen einer beruflichen Fachrichtung,
als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -

- im Hochschuldienst, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 -

- im Justizvollzugsdienst -

A 12Fachoberlehrer, FachoberlehrerinA 12
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro)A 12Fachoberlehrer, FachoberlehrerinA 12 + AZ (51,13)
Konrektor, Konrektorin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen -

A 12 + AZ (208,47)Konrektor, KonrektorinA 13 + AZ (170,37)
Lehrer, Lehrerin
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro)
A 12Lehrer, LehrerinA 12 + AZ (51,13)
Lehrer, Lehrerin
(bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen mit Stellenzulage in Höhe von 51,13 Euro)
A 12 + AZ (208,47)Lehrer, LehrerinA 12 + AZ (208,47)
+ AZ (51,13)
Rechnungsrat, Rechnungsrätin

- als Prüfungsbeamter oder Prüfungsbeamtin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof -

A 12Amtsrat, AmtsrätinA 12
Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen -

A 12 + AZ (208,47)Zweiter Konrektor, Zweite KonrektorinA 13 + AZ (170,37)
Beratungsrektor, Beratungsrektorin

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Volksschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Volksschulen, soweit Koordinator oder Koordinatorin für die Schulberatung -

- an einer staatlichen oder kommunalen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -

- als Systembetreuer oder Systembetreuerin an Volksschulen -

- als qualifizierter Beratungslehrer oder qualifizierte Beratungslehrerin an Volksschulen -

A 13Beratungsrektor, BeratungsrektorinA 13 + AZ (170,37)
Fachberater, Fachberaterin für Sport

- im kommunalen Schulverwaltungsdienst der Landeshauptstadt München -

A 13Beratungsrektor, BeratungsrektorinA 13 + AZ (170,37)
Fachlehrer, FachlehrerinA 13 A 13
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines oder einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters oder Leiterin einer Einrichtung für die Ausbildung von Fachlehrern -Institutskonrektor, Institutskonrektorin
- an einer beruflichen Schule als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines oder einer in die Besoldungsgruppe A 15 oder höher eingestuften Leiters oder Leiterin einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie -Fachschulkonrektor, Fachschulkonrektorin
Hauptlehrer, Hauptlehrerin

- im kommunalen Schulverwaltungsdienst -

A 13Lehrer, LehrerinA 13
Konrektor, Konrektorin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin für den Hauptschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Hauptschülern und Hauptschülerinnen -

A 13Konrektor, KonrektorinA 13 + AZ (220,00)
Lehrer, LehrerinA 13Studienrat, Studienrätin im GrundschuldienstA 13
Lehrer, LehrerinA 13Studienrat, Studienrätin im HauptschuldienstA 13
Oberamtsrat, OberamtsrätinA 13Rat, RätinA 13
Oberamtsrat, OberamtsrätinA 13 + AZ (248,50)Rat, RätinA 13 + AZ (248,50)
Oberrechnungsrat, OberrechnungsrätinA 13Rat, RätinA 13
Oberrechnungsrat, OberrechnungsrätinA 13 + AZ (248,50)Rat, RätinA 13 + AZ (248,50)
Realschullehrer, RealschullehrerinA 13Studienrat, Studienrätin im RealschuldienstA 13
Realschullehrer, RealschullehrerinA 13 + AZ (208,47)Studienrat, Studienrätin im RealschuldienstA 13 + AZ (208,47)
Regierungsfachberater, RegierungsfachberaterinA 13Beratungsrektor, BeratungsrektorinA 13 + AZ (170,37)
Rektor, Rektorin

- als Leiter oder Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen -

A 13 + AZ (170,37)Rektor, RektorinA 14
Sonderschullehrer, SonderschullehrerinA 13Studienrat, Studienrätin im FörderschuldienstA 13
Sonderschuloberlehrer, SonderschuloberlehrerinA 13 + AZ (113,59)Studienrat, Studienrätin im FörderschuldienstA 13 + AZ (208,47)
Realschuloberlehrer, Realschuloberlehrerin

- als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen -

A 14Beratungsrektor, BeratungsrektorinA 14 + AZ (170,37)
Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen -

A 14Realschulkonrektor, RealschulkonrektorinA 14 + AZ (170,37)
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Realschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen -A 14 + AZ (170,37) A 15
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin für den Realschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und Realschülerinnen -A 14 A 14 + AZ (170,37)
- als der weitere ständige Vertreter oder die weitere ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Realschule, der Ministerialbeauftragter oder die Ministerialbeauftragte ist -A 14 A 14 + AZ (170,37)
(an einer Realschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen)A 14 + AZ (170,37) A 15
Realschulrektor, Realschulrektorin Realschulrektor, Realschulrektorin 
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) und Leiter oder Leiterin für den Realschulzweig mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und Realschülerinnen -A 14 + AZ (170,37) A 15
- als Leiter oder Leiterin einer Realschule mit bis zu 180 Schülern und Schülerinnen -A 14 A 14 + AZ (170,37)
- als Leiter oder Leiterin einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen -A 14 + AZ (170,37) A 15
Rektor, Rektorin

- als Leiter oder Leiterin einer staatlichen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 oder A 15 -

A 14Schulberatungsrektor, SchulberatungsrektorinA 14
Rektor, Rektorin

- als Leiter oder Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen -

A 14Rektor, RektorinA 14 + AZ (170,37)
Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin 
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 90 Schülern und Schülerinnen, einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern und Schülerinnen oder einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern und Schülerinnen -A 14 A 14 + AZ (170,37)
(an einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen oder für sonstige Förderschüler und Förderschülerinnen mit mehr als 120 Schülern und Schülerinnen)A 14 + AZ (170,37) A 15
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer Berufs bildenden Förderschule -A 14 A 14 + AZ (170,37)
(an einer Volksschule oder Förderschule zur individuellen Lernförderung oder einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern und Schülerinnen oder an einer sonstigen Volksschule oder Förderschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern und Schülerinnen)A 14 + AZ (170,37) A 15
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Volksschule für Behinderte mit weiterführendem allgemeinbildenden oder Berufs bildendem Zug -A 14 A 14 + AZ (170,37)
(an einem weiterführenden allgemeinbildenden oder Berufs bildenden Zug mit mehr als 90 Schülern und Schülerinnen zur individuellen Lernförderung oder mehr als 60 sonstige behinderte Schüler und Schülerinnen)A 14 + AZ (170,37) A 15
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Förderschule mit Schülerheim -A 14 + AZ (170,37) A 15
- als weiterer Konrektor oder weitere Konrektorin neben dem ständigen Vertreter oder der ständigen Vertreterin des Schulleiters oder der Schulleiterin an einer Förderschule mit Zügen für verschiedene Behinderungen oder mit besonderen Zügen für Mehrfachbehinderte -A 14 A 14 + AZ (170,37)
- als weiterer Konrektor oder weitere Konrektorin neben dem ständigen Vertreter oder der ständigen Vertreterin des Schulleiters oder der Schulleiterin an einer Förderschule mit weiterführenden allgemeinbildenden oder Berufs bildenden Zügen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben eines Zugs -A 14 A 14 + AZ (170,37)
(bei mehr als 90 Schülern und Schülerinnen zur Lernförderung oder mehr als 60 sonstige behinderte Schüler und Schülerinnen)A 14 + AZ (170,37) A 15


Bisherige Amtsbezeichnung,
bisherige Funktionsbezeichnung
Besoldungsgruppe und Amtszulage
(AZ, in Euro)
(alt)
Amtsbezeichnung
(neu)
Besoldungsgruppe
und
Amtszulage
(AZ, in Euro)
(neu)
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin 
- als Leiter oder Leiterin einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer Berufs bildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit bis zu 90 Schülern und Schülerinnen, für sonstige Behinderte mit bis zu 60 Schülern und Schülerinnen-A 14 + AZ (170,37) A 15
- als Leiter oder Leiterin einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit bis zu 180 Schülern und Schülerinnen, einer Schule für Kranke mit bis zu 180 Schülern und Schülerinnen, einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit bis zu120 Schülern und Schülerinnen -A 14 A 14 + AZ (170,37)
(an einer Volksschule oder Förderschule zur individuellen Lernförderung oder an einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern und Schülerinnen oder an einer sonstigen Volksschule oder Förderschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern und Schülerinnen)A 14 + AZ (170,37) A 15
Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Realschulkonrektorin einer Realschule mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen -A 14Zweiter Realschulkonrektor, Zweite RealschulkonrektorinA 14 + AZ (170,37)
Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin

- an einer Förderschule eines Bezirks oder an einer Landesschule mit Schülerheim -

- an einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer Berufs bildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen, für sonstige Behinderte mit mehr als 120 Schülern und Schülerinnen -

- an einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 270 Schülern und Schülerinnen, an einer Schule für Kranke mit mehr als 270 Schülern und Schülerinnen oder an einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen -

- an einer Volksschule für Behinderte mit weiterführendem allgemeinbildenden oder Berufs bildendem Zug, wenn an dem Zug mehr als 180 Schüler und Schülerinnen zur individuellen Lernförderung oder mehr als 120 sonstige behinderte Schüler und Schülerinnen vorhanden sind -

A 14Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite SonderschulkonrektorinA 14 + AZ (170,37)
Kanzler, Kanzlerin der Akademie der bildenden Künste München

Kanzler, Kanzlerin der Akademie der bildenden Künste Nürnberg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Amberg- Weiden

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Ansbach

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Aschaffenburg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Deggendorf

A 15Kanzler, KanzlerinA 15
Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Hof

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Ingolstadt

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Kempten

 A 16
Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Landshut

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Neu-Ulm

Kanzler, Kanzlerin der Hochschule für Fernsehen und Film München

Kanzler, Kanzlerin der Hochschule für Musik und Theater München

Kanzler, Kanzlerin der Hochschule für Musik Würzburg

 A 16
Realschulrektor, Realschulrektorin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer Realschule, der Ministerialbeauftragter oder die Ministerialbeauftragte ist -

- als Leiter oder Leiterin einer Realschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen -

A 15Realschuldirektor, RealschuldirektorinA 15 + AZ (170,37)
Rektor, Rektorin   
- als Leiter oder Leiterin einer staatlichen Schulberatungsstelle -A 15 + AZ (170,37)Schulberatungsrektor, SchulberatungsrektorinA 15 + AZ (170,37)

A 15

A 15

- als Leiter oder Leiterin einer selbstständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen -A 15Rektor, Rektorin einer besonderen Schule
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als stellvertretender Leiter oder stellvertretende Leiterin einer großen pädagogischen Fachabteilung oder als Leiter oder Leiterin eines bedeutenden pädagogischen Sachgebiets, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -A 15Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin
Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin

- als Leiter oder Leiterin einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer Berufs bildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 90 Schülern und Schülerinnen, einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 Schülern und Schülerinnen -

- als Leiter oder Leiterin einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen, einer Schule für Kranke mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen, einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 120 Schülern und Schülerinnen -

A 15Sonderschulrektor, SonderschulrektorinA 15 + AZ (170,37)
Studiendirektor, Studiendirektorin

- als der weitere ständige Vertreter oder die weitere ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin von mehreren beruflichen Schulen bzw. eines beruflichen Schulzentrums mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen an der mitgeführten Schule bzw. an der beruflichen Schule in einer weiteren Schulsitzgemeinde -

A 15 + AZ (142,03)Studiendirektor, StudiendirektorinA 15 + AZ (170,37)
Direktor, Direktorin an der Landesanstalt für LandwirtschaftA 16,
A 16 + AZ (190,54)
Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für LandwirtschaftA 16,
A 16 + AZ (190,54)
Geschäftsführer, Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben

- als weiterer Vertreter oder weitere Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 -

A 16Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, UnterfrankenA 16
Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Augsburg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Coburg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Nürnberg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Regensburg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Rosenheim

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Weihenstephan

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt

Kanzler, Kanzlerin der Universität Bamberg

Kanzler, Kanzlerin der Universität Bayreuth

Kanzler, Kanzlerin der Universität Passau

A 16Kanzler, KanzlerinA 16
Realschulrektor, Realschulrektorin

- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als Leiter oder Leiterin einer großen pädagogischen Fachabteilung -

A 16Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale SchulverwaltungsrektorinA 16
Sonderschulrektor, SonderschulrektorinA 16Sonderschuldirektor, SonderschuldirektorinA 16
- als Leiter oder Leiterin einer selbstständigen weiterführenden Berufs bildenden Schule für Behinderte mit mehr als 420 Schülern und Schülerinnen -   
Direktor, Direktorin bei der Landesgewerbeanstalt Bayern

- als Mitglied des Direktoriums -

B 2Direktor, Direktorin der Landesgewerbeanstalt BayernB 2
Direktor, Direktorin bei der Staatsbibliothek

- als der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Generaldirektors oder der Generaldirektorin -

B 2Stellvertretender Generaldirektor, Stellvertretende Generaldirektorin der StaatsbibliothekB 2
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführerin oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor oder die Erste Direktorin in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -

B 2Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen RentenversicherungB 2
Geschäftsführer, Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz

- als weiterer ständiger Vertreter oder weitere ständige Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

Geschäftsführer, Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben

- als der erste ständige Vertreter oder die erste ständige Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin -

B 2Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, UnterfrankenB 2
Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule MünchenB 2Kanzler, KanzlerinB 2
Kanzler, Kanzlerin der Universität Augsburg   
Leitender Realschulrektor, Leitende Realschulrektorin

- als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte für die Realschulen -

B 2Leitender Realschuldirektor, Leitende RealschuldirektorinB 2
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer

- als Bereichsleiter oder Bereichsleiterin, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -

B 3Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen VersorgungskammerB 3
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführerin oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor oder die Erste Direktorin in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

B 3Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen RentenversicherungB 3
Direktor, Direktorin des Staatsinstituts für Schulpädagogik und BildungsforschungB 3Direktor, Direktorin des Staatsinstituts für Schulqualität und BildungsforschungB 3
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin oder Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Fällen -B 3Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen RentenversicherungB 3
Geschäftsführer, Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer für Oberbayern

- als der zweite ständige Vertreter oder die zweite ständige Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin -

Geschäftsführer, Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer Niederbayem-Oberpfalz

- als der erste ständige Vertreter oder die erste ständige Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin -

B 3Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Niederbayern-Oberpfalz, OberbayernB 3
Kanzler, Kanzlerin der Universität RegensburgB 3Kanzler, KanzlerinB 3
Präsident, Präsidentin der Landesanstalt für Weinbau und GartenbauB 3Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und GartenbauB 3
Vizepräsident, Vizepräsidentin der Landesanstalt für LandwirtschaftB 3Vizepräsident, Vizepräsidentin der Bayerischen Landesanstalt für LandwirtschaftB 3
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer

- als Bereichsleiter oder Bereichsleiterin, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

B 4Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen VersorgungskammerB 4
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführerin oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor oder die Erste Direktorin in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

B 4Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen RentenversicherungB 4
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin oder Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -B 4Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen RentenversicherungB 4
Generaldirektor, Generaldirektorin der StaatsgemäldesammlungenB 4Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen StaatsgemäldesammlungenB 4
Generaldirektor, Generaldirektorin des NationalmuseumsB 4Generaldirektor, Generaldirektorin des Bayerischen NationalmuseumsB 4
Geschäftsführer, Geschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern

- als der erste ständige Vertreter oder die erste ständige Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin für den Kammerbereich Oberbayern -

- als der erste ständige Vertreter oder die erste ständige Vertreterin des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin für die überregionalen Aufgaben der Handwerkskammer für Oberbayern
(Vorortkammeraufgaben) -

B 4Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei der Handwerkskammer für OberbayernB 4
Kanzler, Kanzlerin der Technischen Universität München

Kanzler, Kanzlerin der Universität Erlangen-Nürnberg

Kanzler, Kanzlerin der Universität Würzburg

B 4Kanzler, KanzlerinB 4
Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführerin oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor oder die Erste Direktorin in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

B 5Direktor, Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen RentenversicherungB 5
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin oder Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen Versicherten und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

B 5Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen RentenversicherungB 5
Kanzler, Kanzlerin der Universität MünchenB 5Kanzler, KanzlerinB 5
Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin oder Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

B 6Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen RentenversicherungB 6
Präsident, Präsidentin der Landesanstalt für LandwirtschaftB 6Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für LandwirtschaftB 6
Vizepräsident, Vizepräsidentin des Obersten RechnungshofsB 7Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Obersten RechnungshofsB 7
Regierungspräsident, Regierungspräsidentin im Regierungsbezirk Oberbayern -B 8Regierungspräsident, Regierungspräsidentin von OberbayernB 8
Präsident, Präsidentin des Obersten RechnungshofsB 9Präsident, Präsidentin des Bayerischen Obersten RechnungshofsB 9
Professor, Professorin als Juniorprofessor, JuniorprofessorinW 1Juniorprofessor, JuniorprofessorinW 1
Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am VerwaltungsgerichtshofR 3Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen VerwaltungsgerichtshofR 3
Vizepräsident, Vizepräsidentin des VerwaltungsgerichtshofsR 4Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen VerwaltungsgerichtshofsR 4
Präsident, Präsidentin des VerwaltungsgerichtshofsR 8Präsident, Präsidentin des Bayerischen VerwaltungsgerichtshofsR 8

Abschnitt 2

Bisherige Amtsbezeichnung,
bisherige Funktionsbezeichnung
Besoldungsgruppe und Amtszulage
(AZ, in Euro)
(alt)
Amtsbezeichnung
(unverändert)
Besoldungsgruppe und Amtszulage
(AZ, in Euro)
(unverändert)
Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin

- als Leitender Unterrichtspfleger oder Leitende Unterrichtsschwester an einer Krankenpflege- schule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern und Lehrgangsteilnehmerinnen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11-

- als Leiter oder Leiterin eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegepersonen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -

- als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin eines Leitenden Unterrichtspflegers oder einer Leitenden Unterrichtsschwester an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern und Lehrgangsteilnehmerinnen -

- als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen -

A 10Erster Pflegevorsteher, Erste OberinA 10
Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 oder A 12A 10Fachlehrer, FachlehrerinA 10
Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin

- als Leitender Unterrichtspfleger oder Leitende Unterrichtsschwester an einer Krankenpflege- schule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern und Lehrgangsteilnehmerinnen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10-

- als Leiter oder Leiterin eines Pflegebereichs mit mindestens 192 Pflegepersonen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 -

A 11Erster Pflegevorsteher, Erste OberinA 11
Förderlehrer, Förderlehrerin

- als Koordinator oder Koordinatorin fachlicher Aufgaben und als Fachberater oder Fachberaterin der Schulaufsicht auf Schulamtsebene -

A 11Förderlehrer, FörderlehrerinA 11
Förderlehrer, Förderlehrerin

- als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Förderlehrern -

A 12Förderlehrer, FörderlehrerinA 12
Akademischer Rat, Akademische Rätin

- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Akademie der Wissenschaften -

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule -

- an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs -

A 13Akademischer Rat, Akademische RätinA 13
Beratungsrektor, Beratungsrektorin

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Realschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -

A 13 + AZ (170,37)Beratungsrektor, BeratungsrektorinA 13 + AZ (170,37)
Institutsrektor, Institutsrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -

- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern -

- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -

- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -

- an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -

- an Museen -

- bei der Landesstelle für den Schulsport -

A 13Institutsrektor, InstitutsrektorinA 13
Seminarrektor, Seminarrektorin

- als Leiter oder Leiterin eines Seminars für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen -

A 13 + AZ (170,37)Seminarrektor, SeminarrektorinA 13 + AZ (170,37)
Studienrat, Studienrätin

- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -

- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -

- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -

- an einer Einrichtung für die Ausbildung von Förderlehrern -

- an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -

- an einer Fachakademie -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

A 13Studienrat, StudienrätinA 13
Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin

- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Akademie der Wissenschaften -

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule -

- an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs -

A 14Akademischer Oberrat, Akademische OberrätinA 14
Beratungsrektor, Beratungsrektorin

- als Leiter oder Leiterin eines Praktikumsamts an der Dienststelle des oder der Ministerialbeauftragten -

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Förderschulen -

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Realschulen -

- als Schulpsychologe oder Schulpsychologin an Volksschulen, soweit Koordinator oder Koordinatorin für die Schulberatung -

- an einer staatlichen oder kommunalen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -

- als Systembetreuer oder Systembetreuerin an Realschulen -

- als qualifizierter Beratungslehrer oder qualifizierte Beratungslehrerin an Realschulen -

A 14Beratungsrektor, BeratungsrektorinA 14
Fachschulrektor, Fachschulrektorin

- als Leiter oder Leiterin einer Fachschule oder Berufsfachschule mit bis zu 80 Schülern und Schülerinnen -

A 14 + AZ (170,37)Fachschulrektor, FachschulrektorinA 14 + AZ (170,37)
Institutsrektor, Institutsrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 oder A 15 Institutsrektor, Institutsrektorin 
- als Leiter oder Leiterin einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -A 14 A 14
- am Haus der Bayerischen Geschichte -A 14 A 14
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -A 14, A 14 + AZ (170,37) A 14, A 14 + AZ (170,37)
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern -A 14, A 14 + AZ (170,37) A 14, A 14 + AZ (170,37)
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -A 14, A 14 + AZ (170,37) A 14, A 14 + AZ (170,37)
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -A 14, A 14 + AZ (170,37) A 14, A 14 + AZ (170,37)
- an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege -A 14 A 14
- an der Landesstelle für den Schulsport -A 14 A 14
- an Museen -A 14 A 14
Konrektor, KonrektorinA 14Konrektor, KonrektorinA 14
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer selbstständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin einer selbstständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen -

A 14 + AZ (170,37) A 14 + AZ (170,37)
Musikschulrektor, Musikschulrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13A 14Musikschulrektor, MusikschulrektorinA 14
Oberstudienrat, Oberstudienrätin

- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -

- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -

- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -

- an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung -

- an einer Fachakademie -

- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

A 14Oberstudienrat, OberstudienrätinA 14
Regierungsschulrat, Regierungsschulrätin

- als Dezernent oder Dezernentin (Referent oder Referentin) in der Schulaufsicht auf Regierungsbezirksebene -

A 14Regierungsschulrat, RegierungsschulrätinA 14
Rektor, Rektorin Rektor, Rektorin 
- als Leiter oder Leiterin einer Hauptschule mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen -A 14 A 14
- als Leiter oder Leiterin einer Hauptschule mit einer selbstständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern und Schülerinnen -A 14 A 14
- als Leiter oder Leiterin einer Hauptschule mit einer selbstständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen -A 14 + AZ (170,37) A 14 + AZ (170,37)
- als Leiter oder Leiterin für den Hauptschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Hauptschülern und Hauptschülerinnen -A 14 + AZ (170,37) A 14 + AZ (170,37)
- im Justizvollzugsdienst als Koordinator oder Koordinatorin der Schultätigkeit -A 14 A 14
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 -A 14 A 14
Schulrat, SchulrätinA 14 + AZ (170,37)Schulrat, SchulrätinA 14 + AZ (170,37)
- als Schulaufsichtsbeamter oder Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene -   
Seminarrektor, Seminarrektorin Seminarrektor, Seminarrektorin 
- als Leiter oder Leiterin eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern an Sonderschulen -A 14 + AZ (170,37) A 14 + AZ (170,37)
- als Leiter oder Leiterin eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen -A 14 A 14
- als Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an Realschulen -A 14 A 14
Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin

- einer selbstständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen -

A 14Zweiter Konrektor, Zweite KonrektorinA 14
Akademischer Direktor, Akademische Direktorin

- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Akademie der Wissenschaften -

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule -

- an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs -

A 15Akademischer Direktor, Akademische DirektorinA 15
Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und RechtspflegeA 15Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und RechtspflegeA 15
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin in dessen oder deren Fachbereich -A 15 + AZ (142,03) A 15 + AZ (142,03)
Fachschulrektor, Fachschulrektorin

- als Leiter oder Leiterin einer Fachschule oder Berufsfachschule mit mehr als 80 Schülern und Schülerinnen -

A 15Fachschulrektor, FachschulrektorinA 15
Institutsrektor, Institutsrektorin

- als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -

- als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -

- als Leiter oder Leiterin des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern -

- als Leiter oder Leiterin einer Einrichtung für die Ausbildung von Fachlehrern -

- an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege -

- an der Landesstelle für den Schulsport -

A 15Institutsrektor, InstitutsrektorinA 15
Regierungsschuldirektor, Regierungsschuldirektorin

- als Dezernent oder Dezernentin (Referent oder Referentin) in der Schulaufsicht auf Regierungsbezirksebene -

A 15Regierungsschuldirektor, RegierungsschuldirektorinA 15
Schulamtsdirektor, Schulamtsdirektorin

- als Schulaufsichtsbeamter oder Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene -

A 15Schulamtsdirektor, SchulamtsdirektorinA 15
Seminarrektor, Seminarrektorin

- als zentraler Fachleiter oder zentrale Fachleiterin in der Ausbildung der Studienreferendare und Studienreferendarinnen für das Lehramt an Realschulen -

A 15Seminarrektor, SeminarrektorinA 15
Studiendirektor, Studiendirektorin Studiendirektor, Studiendirektorin 
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Studienkollegs München
oder
A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu360 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15 A 15
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 250.000 Belegungsdoppelstunden jährlich
oder
A 15 A 15
eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt oder mehr als 670 Schülern und Schülerinnen, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen oder mehr als 800 Schülern und Schülerinnen, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlenA 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
oder eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums
oder
A 15 A 15
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu360 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15 A 15
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als360 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
- als der weitere ständige Vertreter oder die weitere ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin eines Gymnasiums, einer Berufsoberschule oder einer Fachoberschule, der Ministerialbeauftragter oder die Ministerialbeauftragte istA 15 A 15
(an einem Gymnasium oder einer Fachoberschule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen)
oder
A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
von mehreren beruflichen Schulen bzw. eines beruflichen Schulzentrums mit mehr als 80 Schülern und Schülerinnen an der mitgeführten Schule bzw. an der beruflichen Schule in einer weiteren Schulsitzgemeinde -A 15 A 15
- als Fachberater oder Fachberaterin in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Fachleiterin oder Seminarlehrer oder Seminarlehrerin an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben-A 15 A 15
- als Fachleiter oder Fachleiterin an den Studienkollegs München und Coburg-A 15 A 15
- als Leiter oder Leiterin   
der Abendrealschule der Landeshauptstadt München mit Förderlehrgang zur Ablegung des Abiturs
oder
A 15 A 15
der Schul- und Bildungsberatung der Landeshauptstadt München
oder
A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
der Zeugnisanerkennungsstelle
oder
A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
des Studienkollegs CoburgA 15 A 15
(bei Überschreitung der Zahl von 80 Studierenden)
oder
A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15 A 15
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 80.000 bis zu 250.000 Belegungsdoppelstunden jährlich
oder
A 15 A 15
einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen
oder
A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
einer staatlichen Schulberatungsstelle
oder
A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums
oder
A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern und Schülerinnen -A 15 + AZ (170,37) A 15 + AZ (170,37)
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern -A 15 A 15
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -A 15 A 15
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -A 15 A 15
- an der Landesstelle für den Schulsport -A 15 A 15
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als stellvertretender Leiter oder stellvertretende Leiterin einer großen pädagogischen Fachabteilung oder als Leiter oder Leiterin eines bedeutenden pädagogischen Sachgebiets -A 15 A 15
Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und RechtspflegeA 16Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und RechtspflegeA 16
- als Fachbereichsleiter oder Fachbereichsleiterin -A 16 + AZ (142,03)
A 16 + AZ (113,59)
 A 16 + AZ (142,03)
A 16 + AZ (113,59)
Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule als hauptamtlicher Vorstand, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -A 16 + AZ (227,13)Direktor, Direktorin bei der VerwaltungsschuleA 16 + AZ (227,13)
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3

- als Gruppenleiter oder Gruppenleiterin -

A 16Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)A 16


Bisherige Amtsbezeichnung,
bisherige Funktionsbezeichnung
Besoldungsgruppe und Amtszulage
(AZ, in Euro)
(alt)
Amtsbezeichnung
(unverändert)
Besoldungsgruppe und Amtszulage
(AZ, in Euro)
(unverändert)
Institutsdirektor, Institutsdirektorin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Direktors oder der Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung -

- als Leiter oder Leiterin einer Abteilung am Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung -

A 16Institutsdirektor, InstitutsdirektorinA 16
Leitender Akademischer Direktor, Leitende Akademische Direktorin

- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Akademie der Wissenschaften -

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule -

A 16Leitender Akademischer Direktor, Leitende Akademische DirektorinA 16
Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin

- als Leiter oder Leiterin des polizeiärztlichen Dienstes -

A 16Leitender Medizinaldirektor, Leitende MedizinaldirektorinA 16
Leitender Regierungsschuldirektor, Leitende Regierungsschuldirektorin

- als Dezernent oder Dezernentin (Referent oder Referentin) in der Schulaufsicht auf Regierungsbezirksebene -

A 16Leitender Regierungsschuldirektor, Leitende RegierungsschuldirektorinA 16
Leitender Schulamtsdirektor, Leitende Schulamtsdirektorin

- als leitender Schulaufsichtsbeamter oder leitende Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene, dem oder der mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamten und Schulaufsichtsbeamtinnen unterstellt sind -

A 16,
A 16 + AZ (190,54)
Leitender Schulamtsdirektor, Leitende SchulamtsdirektorinA 16,
A 16 + AZ (190,54)
Ministerialrat, Ministerialrätin

- bei einer obersten Landesbehörde -

A 16Ministerialrat, MinisterialrätinA 16
Oberstudiendirektor, OberstudiendirektorinA 16Oberstudiendirektor, OberstudiendirektorinA 16
- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Direktors oder der Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung
oder
des Leiters oder der Leiterin eines Gymnasiums, einer Berufsoberschule oder einer Fachoberschule, der Ministerialbeauftragter oder die Ministerialbeauftragte ist -

- als Leiter oder Leiterin der Landesstelle für den Schulsport
oder
des Museumspädagogischen Zentrums München
oder
des Studienkollegs München
oder
des voll ausgebauten Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasiums mit zweizügig ausgebauter Mädchenrealschule der Stadt Schweinfurt
oder
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen
oder
einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 250.000 Belegungsdoppelstunden jährlich
oder
einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 1.000 Schülern und Schülerinnen
oder
einer selbstständigen Abteilung des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern
oder
eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern und Schülerinnen, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt oder
mehr als 670 Schülern und Schülerinnen, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen oder
mehr als 800 Schülern und Schülerinnen, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen
oder
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen
oder
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -

- als Seminarvorstand eines staatlichen Studienseminars für berufliche Schulen -

- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung -

- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als Leiter oder Leiterin einer großen pädagogischen Fachabteilung, soweit nicht als Stadtdirektor oder Stadtdirektorin in Besoldungsgruppe B 2
oder
als stellvertretender Leiter oder stellvertretende Leiterin einer großen pädagogischen Fachabteilung, deren Leiter oder Leiterin in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft ist, wenn an der staatlichen Schulaufsicht beteiligt -

   
Stadtdirektor, Stadtdirektorin Stadtdirektor, Stadtdirektorin 
- der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter oder Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 -A 16 A 16
- in einer Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern und Einwohnerinnen als Leiter oder Leiterin einer großen bedeutenden Organisationseinheit, der oder die unmittelbar einem kommunalen Wahlbeamten oder einer kommunalen Wahlbeamtin unterstellt ist, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 -A 16 A 16
(Bis zu 30 v. H. der Stellen für diese Ämter in jeder Stadt nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bei unmittelbarer Unterstellung unter einem Oberbürgermeister einer Oberbürgermeisterin oder in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern und Einwohnerinnen bei unmittelbarer Unterstellung unter einem oder einer mindestens in Besoldungsgruppe B 3 eingestuften sonstigen kommunalen Wahlbeamten oder sonstigen kommunalen Wahlbeamtin kann eine Amtszulage gewährt werden)A 16 + AZ (190,54) A 16 + AZ (190,54)
Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin

- als Leiter oder Leiterin einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde
oder
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter oder Leiterin mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

- als Vertreter oder Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern für den Bereich Autobahnen -

B 2Abteilungsdirektor, AbteilungsdirektorinB 2
Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten

- als Bereichsleiter oder Bereichsleiterin -

B 2Direktor, Direktorin bei der Bayerischen StaatsforstenB 2
Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses mit mindestens 2.000 Betten, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16B 2Direktor, Direktorin eines BezirkskrankenhausesB 2
Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Niederbayern -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Oberfranken -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Oberpfalz -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Schwaben Nord -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Unterfranken -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei -

B 2Polizeivizepräsident, PolizeivizepräsidentinB 2
Stadtdirektor, Stadtdirektorin

- der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter oder Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 3 -

- der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei den Stadtwerken München, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

- der Städte Augsburg, Erlangen, Fürth, Ingolstadt, Regensburg und Würzburg als Leiter oder Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, der oder die unmittelbar dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin unterstellt ist, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

B 2Stadtdirektor, StadtdirektorinB 2
Direktor, Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern

- als Mitglied der Geschäftsleitung -

B 3Direktor, Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in BayernB 3
Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule

- als hauptamtlicher Vorstand, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

B 3Direktor, Direktorin bei der VerwaltungsschuleB 3
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

- als Gruppenleiter oder Gruppenleiterin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds oder des geschäftsführenden Präsidialmitglieds, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -

B 3Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts - )B 3
Direktor, Direktorin beim Landesbeauftragten für den Datenschutz

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Landesbeauftragten -

B 3Direktor, Direktorin beim Landesbeauftragten für den DatenschutzB 3
Direktor, Direktorin beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des geschäftsführenden Direktors oder der geschäftsführenden Direktorin -

B 3Direktor, Direktorin beim Bayerischen Kommunalen PrüfungsverbandB 3
Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin

- bei einer obersten Dienstbehörde als Leiter oder Leiterin einer Abteilung -

- bei einer obersten Dienstbehörde als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin eines Abteilungsleiters oder einer Abteilungsleiterin -

- als Prüfungsgebietsleiter oder Prüfungsgebietsleiterin beim Obersten Rechnungshof -

B 3Leitender Ministerialrat, Leitende MinisterialrätinB 3
Leitender Oberstudiendirektor, Leitende Oberstudiendirektorin

- als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte für die Berufsoberschulen und die Fachoberschulen -

- als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte für die Gymnasien -

B 3Leitender Oberstudiendirektor, Leitende OberstudiendirektorinB 3
Leiter, Leiterin der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion Nordbayern

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern -

B 3Leiter, Leiterin der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion NordbayernB 3
Ministerialrat, Ministerialrätin

- bei einer obersten Dienstbehörde -

B 3Ministerialrat, MinisterialrätinB 3
Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin

- als Leiter oder Leiterin der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt München -

B 3Oberbranddirektor, OberbranddirektorinB 3
Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Generallandesanwalts oder der Generallandesanwältin -

B 3Oberlandesanwalt, OberlandesanwältinB 3
Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Landeskriminalamts -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums Mittelfranken -

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin des Polizeipräsidiums München -

B 3Polizeivizepräsident, PolizeivizepräsidentinB 3
Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin von Niederbayern, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben oder der Oberpfalz

B 3Regierungsvizepräsident, RegierungsvizepräsidentinB 3
Stadtdirektor, Stadtdirektorin

- der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter oder Leiterin einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, wenn unmittelbar dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin oder einem oder einer mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften berufsmäßigen Stadtrat oder berufsmäßigen Stadträtin unterstellt, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -

- der Landeshauptstadt München als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin eines berufsmäßigen Stadtrats oder einer berufsmäßigen Stadträtin, wenn dieser oder diese mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 -

- der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei den Stadtwerken München, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 -

B 3Stadtdirektor, StadtdirektorinB 3
Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds oder geschäftsführenden Präsidialmitglieds, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

B 4Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts - )B 4
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin

- als Leiter oder Leiterin der Bereitschaftspolizei

- als Leiter oder Leiterin der Polizeipräsidien Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West, Unterfranken -

B 4Polizeipräsident, PolizeipräsidentinB 4
Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin von Oberbayern -

B 4Regierungsvizepräsident, RegierungsvizepräsidentinB 4
Stadtdirektor, Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München

- als Leiter oder Leiterin einer unmittelbar dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin unterstellten großen und bedeutenden Organisationseinheit, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

- als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin eines berufsmäßigen Stadtrats oder einer berufsmäßigen Stadträtin, wenn dieser oder diese mindestens in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 -

B 4Stadtdirektor, Stadtdirektorin der Landeshauptstadt MünchenB 4
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin

- als Leiter oder Leiterin des Polizeipräsidiums Mittelfranken -

B 5Polizeipräsident, PolizeipräsidentinB 5
Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin

- bei einer obersten Landesbehörde als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin -

- als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für den Datenschutz -

B 6Ministerialdirigent, MinisterialdirigentinB 6
Polizeipräsident, Polizeipräsidentin

- als Leiter oder Leiterin des Landeskriminalamts -

- als Leiter oder Leiterin des Polizeipräsidiums München -

B 6Polizeipräsident, PolizeipräsidentinB 6
Regierungspräsident, Regierungspräsidentin

-- in den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben oder der Oberpfalz -

B 7Regierungspräsident, RegierungspräsidentinB 7
Landespolizeipräsident, Landespolizeipräsidentin

- als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin für Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Staatsministerium des Innern -

B 8Landespolizeipräsident, LandespolizeipräsidentinB 8
Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin

- als Direktor, Direktorin des Landtagsamts -

- als leitender Beamter oder leitende Beamtin der Staatskanzlei -

- als leitender Beamter oder leitende Beamtin eines Staatsministeriums oder bei einem Mitglied der Staatsregierung, dem nach Art. 50 Satz 1 der Verfassung eine Sonderaufgabe zugewiesen ist -

B 9Ministerialdirektor, MinisterialdirektorinB 9
Professor, Professorin

- an einer Fachhochschule -

W 2Professor, ProfessorinW 2
Professor, Professorin

- an einer Fachhochschule -

W 3Professor, ProfessorinW 3
Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin 
- als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -R 2 R 2
(als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4)R 2 + AZ (188,36) R 2 + AZ (188,36)
- als Dezernent oder Dezernentin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -R 2 R 2
Richter, Richterin am Amtsgericht

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin -

- als weiterer aufsichtführender Richter oder weitere aufsichtführende Richterin -

R 2Richter, Richterin am AmtsgerichtR 2
Richter, Richterin am Arbeitsgericht

- als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin -

- als weiterer aufsichtführender Richter oder weitere aufsichtführende Richterin -

R 2Richter, Richterin am ArbeitsgerichtR 2
Richter, Richterin am Sozialgericht

- - als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin -

- als weiterer aufsichtführender Richter oder weitere aufsichtführende Richterin -

R 2Richter, Richterin am SozialgerichtR 2
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin

- als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

- als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -

R 3Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende OberstaatsanwältinR 3
Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin

- als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht -

R 4Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende OberstaatsanwältinR 4
Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin

- als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -

R 6Generalstaatsanwalt, GeneralstaatsanwältinR 6


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