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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012

Vom 30. März 2012
(GVBl. Nr. 6 vom 05.04.2012 S. 94 ber.; 11.12.2012 S. 624)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 110 eingefügt:

Art. 110 Lineare Anpassung der Besoldung".

2. Art. 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen auszugleichen sind; Entsprechendes gilt für das freiwillige soziale oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,"2. a) Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres, soweit dadurch die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist, wenn der Ausgleich zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz erfolgt; ist eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß der Regelungen nach Buchst. b im größeren Umfang möglich, fi ndet diese Anwendung,

b) Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes im Umfang von insgesamt höchstens zwei Jahren,"

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. Zeiten nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6,"1. Zeiten nach Abs. 1 und 2,"

bb) In Nr. 2 wird nach dem Wort "dienen" das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc) Nr. 3

Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.

wird aufgehoben.

gültig ab 01.06.2011
3. In Art. 38 Satz 5 werden nach dem Wort "Auslandsverwendungszuschlagsverordnung" die Worte "sowie für die Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt.

gültig ab 01.05.2012
4.
In Art. 45 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Art. 20 Abs. 3 bis 5" durch die Worte "Art. 20 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

5. Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4. Tätigkeit als Nachprüfer und Nachprüferinnen von Luftfahrtgerät (Nachprüferzulage),"4. Tätigkeit als freigabeberechtigtes Personal von Luftfahrtgerät (Luftfahrtgeräteprüferzulage), ".

6. In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl "69880,00" durch die Zahl "71602,76" und die Zahl "84000,00" durch die Zahl "86018,84" ersetzt.

gültig ab 01.05.2012
7. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 v.H. des Anfangsgrundgehalts der maßgeblichen Eingangsbesoldungsgruppe gewährt."2Von dem Anwärtergrundbetrag werden jedoch in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 mindestens 60 v. H., in A 5 bis A 8 mindestens 55 v. H., in A 9 bis A 11 mindestens 50 v. H. und ab A 12 mindestens 45 v. H. belassen (Mindestbelassungsbetrag)."

gültig ab 01.05.2012
8.
In Art. 81 Abs. 1 werden die Worte "bis auf 30 v. H. des Anfangsgrundgehalts der maßgeblichen Eingangsbesoldungsgruppe, das dem Beamten oder der Beamtin zustehen würde," durch die Worte "auf den jeweiligen Mindestbelassungsbetrag gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

9. Art. 94 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl "2964,43" durch die Zahl " 3.037,75" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Zahl "4139,25" durch die Zahl "4.234,90" ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Zahl "1028,84" durch die Zahl "1.054,39" ersetzt.

10. Es wird folgender Art. 110 eingefügt:

Art. 110 Lineare Anpassung der Besoldung

(1) Um 1,9 v.H. werden ab 1. Januar 2012 erhöht:

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. die Amtszulagen und die Zulagen für besondere Berufsgruppen,
  3. die Strukturzulage,
  4. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A3 bis A5,
  5. die Beträge zur Grundgehaltsspanne der Auslandsbesoldung,
  6. die Anwärtergrundbeträge und
  7. die Mehrarbeitsvergütungssätze.

(2) Ab 1. Januar 2012 werden die Grundgehaltssätze nach Abs. 1 Nr. 1 um jeweils 17,00 Euro und die Anwärtergrundbeträge nach Abs. 1 Nr. 6 um jeweils 6,00 Euro erhöht."

11. Anlagen 3 bis 6, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

Anlage 3

Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge im Euro)

Besoldungsgruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1234567891011
A 31.781,471.822,921.864,381.905,851.947,311.988,772.030,232.071,682.113,13
A 41.827,011875,801.924,621.973,432.022,242.071,032.119,832.168,632.217,43
A 51.854,561.903,141.951,672.000,262.048,802.097,372.145,932.194,492.243,05
A 61.904,341.957,672.010,972.064,282.117,622.170,952.224,272.277,572.330,88
A 71.976,892.043,982.111,082.178,162.245,262.312,362.360,262.408,182.456,11
A 82.044,962.102,292.188,262.274,252.360,222.446,222.503,532.560,832.618,172.675,48
A 92.155,752.212,152.303,912.395,662.487,442.579,202.642,272.705,372.768,442.831,53
A 102.318,232.396,602.514,152.631,742.749,302.866,872.945,253.023,633.101,993.180,37
A 112.663,212.783,672.904,133.024,623.145,093.225,393.305,713.386,043.466,353.546,64
A 123.003,313.146,923.290,563.434,193.529,943.625,673.721,433.817,193.912,94
A 133.521,543.676,643.831,723.935,124.038,514.141,924.245,324.348,73
A 143.742,093.943,214.144,334.278,414.412,504.546,574.680,664.814,75
A 154.330,334.551,464.728,364.905,245.082,155.259,065.435,95
A 164.776,495.032,225.236,835.441,435.646,015.850,606.055,19

Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge)

Gültig ab 1. Januar 2012

BesoldungsgruppeEuro
B 26.314,05
B 36.685,76
B 47.075,11
B 57.521,81
B 67.943,63
B 78.353,95
B 88.781,61
B 99.312,62
B 1010.961,59
B 1111.386,59

Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro )

Gültig ab 1. Januar 2012

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
3.889,204.500,605.366,75

Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze

(Monatsbeiträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
1234567891011
2-Jahres-Rhythmus
R 13.599,453.681,113.891,734.102,344.312,964.523,584.734,214.944,815.155,455.366,065.576,70
R 24.395,914.606,534.817,155.027,785.238,395.449,015.659,615.870,256.080,83
R 36.685,36
R 43.035,11
R 53.521,81
R 63.943,63
R 78.353,95
R 88.381,61
R 99.312,62

Besoldungsordnung C kw

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro )

Gültig ab 1. Januar 2012

Besoldungs-
gruppe
Stufe
123456789101112131415
2-Jahres-Rhythmus
C 1 kw3.004,543.107,953.211,343.314,733.418,163.521,543.624,923.328,333.831,723.935,124.038,514.141,924.245,324.348,73
C 2 kw3.010,993.175,783.340,573.505,363.670,143.834,923.999,714.164,474.329,264.494,044.658,794.823,594.988,365.153,175.313,95
C 3 kw3.309,593.496,183.682,773.869,354.055,934.242,524.429,084.615,664.802,234.988,835.175,395.361,975.548,555.735,125.921,30
C 4 kw4.187,994.375,544.563,114.750,664.938,245.125,795.313,345.500,885.688,455.836,016.063,576.251,116.438,696.626,236.813,39

Anlage 4

Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen

(Monatsbeträge)
- in der gesetzlichen Reihenfolge -

Gültig ab 1. Januar 2012

Rechtsgrundlage

(BayBesG, Bayerische Besoldungsordnungen)

Betrag in Euro , Vomhundertsatz
Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2194,16
Art. 27 Abs. 3 Satz 1305,70
Art. 33 Satz 1A 9 bis A 1377,92
Beamte und Beamtinnen im Polizeivoll- zugsdienst in A 517,92
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1A 3 bis A 5117,23
A 6 bis A 9156,30
A 10 und höher195,37
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 4, 5nach einer Dienstzeit von einem Jahr64,90
nach einer Dienstzeit von zwei Jahren129,80
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr.397,35
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6als Hubschrauberführer oder Hub- schrauberführerin187,57
als Flugtechniker oder Flugtechnikerin150,05
Art. 107 Abs. 2 Satz 677,92
BesoldungsgruppeFußnote
A 6333,47
A 7450 v.H. des jeweiligen Unter-
schiedsbetrags zum Grundgehalt
der Besoldungsgruppe A 8
A 9139,08
3, 4, 6249,18
A 10152,10
239,08
A 11252,10
A 12152,10
2212,43
A 131, 3, 7, 12173,61
2, 9253,22
4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 6 Satz 2173,61
224,18
10212,43
A 141, 2173,61
A 151, 3, 4, 5173,61
2144,73
A 161194,16
3, Spiegelstrich 1 Spiegelstrich 2144,73
115,75
4231,45
R 11, 3191,94
295,98
R 21, 5, 6, 7, 9, 10191,94
R 310191,94
A 13 kw2154,98
3173,61
A 14 kw2202,52

Anlage 5

Familienzuschlag

Monatsbeträge

Gültig ab 1. Januar 2012

Stufe 1
Betrag in Euro
Stufe 2
Betrag in Euro
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8109,70208,22
übrige Besoldungsgruppen115,20213,72
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,52 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 305,37 Euro.

 

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2

- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8.101,95 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12.108,23 Euro

Anlage 6

Auslandsbesoldung
(Monatsbeträge in Euro )

Gültig ab 1. Januar 2012

 

Grund-
gehalts-

spanne

von - bis

123456789101112131415
1.812,312.051,082.322,382.630,612.980,853.378,803.830,954.344,704.928,435.591,676.345,267.201,508.174,389.279,79Zonen-

stufe

Monats-

betrag

1.812,302.051,072.322,372.630,602.980,843.378,793.830,944.344,694.928,425.591,666.345,257.201,498.174,379.279,78
Zonen-
stufe
Die betragsmäßige Zuordnung ergibt sich aus Anlage VI (VI.1, VI.2) zum Bundesbesoldungsgesetz.
11s. Ver-

weisung

22
33
44
55
66
77
88
99
1010
1111
1212
1313
1414
1515
1616
1717
1818
1919
2020

Anlage 9

Mehrarbeitsvergütungssätze

(Stundensätze)

Gültig ab 1. Januar 2012

Rechtsgrundlage: Art. 61 Abs. 5 Satz 2
Mehrarbeit
(ohne Schuldienst)

Besoldungsgruppen

Betrag in Euro
A 3 bis A 410,90
A 5 bis A 812,87
A 9 bis A 1217,67
A 13 bis A 1624,36
Mehrarbeit
(im Schuldienst)

nach Schularten

BesoldungsgruppenBetrag in Euro
an Grundschulen und HauptschulenA 9 bis A 1116,44
ab A 1220,38
an Realschulen und SonderschulenA 9 bis A 1216,44
ab A 1324,18
an Gymnasien,

an beruflichen Schulen und an Fachhochschulen

A 9 bis A 1216,44
ab A 1328,26

Anlage 10

Anwärtergrundbetrag

(Monatsbeträge in Euro )

Gültig ab 1. Januar 2012

Eingangsamt, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintrittGrundbetrag
A 3 bis A 4

A 5 bis A 8

A 9 bis A 11

A 12

A 13

A 13 + Zulage gemäß Art. 33 Satz 1

820,96

936,37

987,97

1.121,56

1.151,96

1.185,33

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

(gültig ab 01.11.2012)

Das Bayerische Besoldungsgesetz, zuletzt geändert durch § 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Art. 94 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl "3037,75" durch die Zahl "3.083,32" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Zahl "4234,90" durch die Zahl "4.298,42" ersetzt.

c) In Satz 4 wird die Zahl "1054,39" durch die Zahl " 1070,21 " ersetzt.

2. Art. 110 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt; die Zahl "1,9" wird durch die Zahl "1,5" und das Wort "Januar" wird durch das Wort "November" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Ab 1. Januar 2012 werden die Grundgehaltssätze nach Abs. 1 Nr. 1 um jeweils 17,00 Euro und die Anwärtergrundbeträge nach Abs. 1 Nr. 6 um jeweils 6,00 Euro erhöht.)

wird aufgehoben.

3. Anlagen 3 bis 6, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

Anlage 3

Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze

(Monatsbeiträge in Euro)

Gültig ab 1. November 2012

Besol-

dungs-

gruppe

2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Stufe
1234567891011
A 31.808,191.850,261.892,351.934,441.976,522.018,602.060,682.102,762.144,83
A 41.854,421.903,941.953,492.003,032.052,572.102,102.151,632.201,162.250,69
A 51.882,381.931,691.980,952.030,262.079,532.128,832.178,122.227,412.276,70
A 61.932,911.987,042.041,132.095,242.149,382.203,512.257,632.311,732.365,84
A 72.006,542.074,642.142,752.210,832.278,942.347,052.395,662.444,302.492,95
A 82.075,632.133,822.221,082.308,362.395,622.482,912.541,082.599,242.657,442.715,61
A 92.188,092.245,332.338,472.431,592.524,752.617,892.681,902.745,952.809,972.874,00
A 102.353,002.432,552.551,862.671,222.790,542.909,872.989,433.068,983.148,523.228,08
A 112.703,162.825,432.947,693.069,993.192,273.273,773.355,303.436,833.518,353.599,84
A 123.048,363.194,123.339,923.485,703.582,893.680,063.777,253.874,453.971,63
A 133.574,363.731,793.889,203.994,154.099,094.204,054.309,004.413,96
A 143.798,224.002,364.206,494.342,594.478,694.614,774.750,874.886,97
A 154.395,284.619,734.799,294.978,825.158,385.337,955.517,49
A 164.848,145.107,705.315,385.523,055.730,705.938,366.146,02

Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge)

Gültig ab 1. November 2012

BesoldungsgruppeEuro
B 26.408,76
B 36.786,05
B 47.181,24
B 57.634,64
B 68.062,78
B 78.479,26
B 88.913,33
B 99.452,31
B 1011.126,01
B 1111.557,39

Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro )

Gültig ab 1. November 2012

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
3.947,544.568,115.447,25

Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro )

Gültig ab 1. November 2012

Besol-

dungs-

gruppe

Stufe
1234567891011
2-Jahres-Rhythmus
R 13.653,443.736,333.950,114.163,88
4.377,65
4.591,434.805,225.018,98
5.232,78
5.446,555.660,35
R 24.461,854.675,634.889,415.103,205.316,975.530,755.744,505.958,306.172,04
R 36.386,05
R 43.181,24
R 53.634,64
R 68.062,38
R 38.439,26
R 88.913,33
R 99.452,31

Besoldungsordnung C kw

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro )

Gültig ab 1. November 2012

Besoldungs-
gruppe
Stufe
123456789101112131415
2-Jahres-Rhythmus
C 1 kw3.049,613.154,573.259,513.364,453.469,433574,363.679,293.784,253.889,203.994,154.099,094.204,054.309,004.413,96
C 2 kw3.056,153.223,423.390,683.557,943.725,193.892,444.059,714.226,944.394,204.561,454.728,674.895,945.063,195.230,475.397,72
C 3 kw3.359,233.548,623.738,013.927,394.116,774306,164.495,524.684,894.874,265.063,665.253,025.442,405.631,785.821,156.010,53
C 4 kw4.250,814.441,174.631,564.821,925.012,315202,685.393,045.583,395.773,785.964,156.154,526.344,886.535,276.725,626.916,00

Anlage 4

Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen

(Monatsbeträge)

- in der gesetzlichen Reihenfolge -

Gültig ab 1. November 2012

(BayBesG, Bayerische Rechtsgrundlage Besoldungsordnungen)Betrag in Euro , Vomhundertsatz
Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2197,07
Art. 27 Abs. 3 Satz 1310,29
Art. 33 Satz 1A 9 bis A 1379,09
Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in A 518,19
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1A 3 bis A 5118,99
A 6 bis A 9158,64
A 10 und höher198,30
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 4, 5nach einer Dienstzeit von einem Jahr65,87
nach einer Dienstzeit von zwei Jahren131,75
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 398,81
Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6als Hubschrauberführer oder Hub- schrauberführerin190,38
als Flugtechniker oder Flugtechnikerin152,30
Art. 107 Abs. 2 Satz 679,09
BesoldungsgruppeFußnote
A 6333,97
A 7450 v.H. des jeweiligen Unter-
schiedsbetrags zum Grundgehalt
der Besoldungsgruppe A 8
A 9139,67
3, 4, 6252,92
A 10152,88
239,67
A 11252,88
A 12152,88
2215,62
A 131, 3, 7, 12176,21
2, 9257,02
4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 6 Satz 2176,21
227,54
10215,62
A 141, 2176,21
A 151, 3, 4, 5176,21
2146,90
A 161, 7197,07
3, Spiegelstrich 1 Spiegelstrich 2146,90
117,49
4234,92
R 11, 3194,82
297,42
R 21, 5, 6, 7, 9, 10194,82
R 310194,82
A 13 kw2157,30
3176,21
A 14 kw2205,56

Anlage 5

Familienzuschlag

Monatsbeträge

Gültig ab 1. November 2012

Stufe 1Stufe 2
Betrag in EuroBetrag in Euro
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8111,36211,36
übrige Besoldungsgruppen116,94216,94
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

Für das zweite zu berücksichtigende Kind um 100 Euro

für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 309,95 Euro.


Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende

Kind

in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2

- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8.103,48 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12.109,85 Euro

Anlage 6

Auslandsbesoldung (Monatsbeträge in Euro )

Gültig ab 1. November 2012

123456789101112131415
Grund-
gehalts-

spanne

1.839,492.081,85
2.353,22
2.630,033.025,56
3.429,48
3.888,414.409,875.002,36
5.675,546.440,443.309,528.293,009.418,99Zonen-
stufe
Montabeitrag
von - bis1.839,482.081,842.353,212.630,063.025,553.429,433.888,404.409,865.002,355.675,536.440,437.309,518.296,999.418,98
Zonen-
stufe
Die betragsmäßige Zuordnung ergibt sich aus Anlage VI (VI.1, VI.2) zum Bundesbesoldungsgesetz.
11s. Ver-

weisung

22
33
44
55
66
77
88
99
1010
1111
1212
1313
1414
1515
1616
1717
1818
1919
2020

Anlage 9

Mehrarbeitsvergütungssätze

(Stundensätze)

Gültig ab 1. November 2012

Rechtsgrundlage: Art. 61 Abs. 5 Satz 2
Mehrarbeit

(ohne Schuldienst)

Besoldungsgruppen

Betrag in Euro
A 3 bis A 411,06
A 5 bis A 813,06
A 9 bis A 1217,94
A 13 bis A 1624,73
Mehrarbeit

(im Schuldienst) nach Schularten

BesoldungsgruppenBetrag in Euro
an Grundschulen und HauptschulenA 9 bis A 1116,69
ab A 1220,69
an Realschulen und SonderschulenA 9 bis A 1216,69

24,54

ab A 13
an Gymnasien,

an beruflichen Schulen und an Fachhochschulen

A 9 bis A 12
ab A 1316,69

28,68

Anlage 10

Anwärtergrundbetrag

(Monatsbeträge in Euro )

Gültig ab 1 November 2012

Eingangsamt, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach

Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt

Grundbetrag
A 3 bis A 4833,27
A 5 bis A 8950,42
A 9 bis A 111.002,79
A 121.138,38
A 131.169,24
A 13 + Zulage gemäß Art. 33 Satz 11.203,11

§ 3
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

(gültig ab 01.01.2013)
aufgehoben lt. § 3 des vom 11.12.2012 S. 624

In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch § 2 dieses Gesetzes, werden die Zahl "71602,76" durch die Zahl "72494,58" und die Zahl "86018,84" durch die Zahl "87.085,54" ersetzt.

§ 4
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 118 angefügt:

Art. 118 Anpassung der Versorgung".

2. Art. 60 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"3Wurde der oder die Anspruchsberechtigte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen, kann der Unterhaltsbeitrag auch über zwei Jahre hinaus gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist, auch wenn der oder die Anspruchsberechtigte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist."

3. Art. 71 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl "3,00" durch die Zahl " 3,07" ersetzt.

b) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Abs. 1 " durch die Worte "Abs. 5" ersetzt.

bb) In Nr. 1 wird die Zahl "0,76" durch die Zahl "0,78" ersetzt.

cc) In Nr. 2 wird die Zahl "0,57" durch die Zahl "0,58" ersetzt.

4. Art. 72 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Zahl "2,00"
durch die Zahl " 2,05 " ersetzt.

bbb) In Buchst. b wird die Zahl "1,50"
durch die Zahl " 1,53 " ersetzt.

ccc) In Buchst. c wird die Zahl "1,00"
durch die Zahl " 1,02 " ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Zahl "1,30"
durch die Zahl " 1,33 " ersetzt.

bbb) In Buchst. b wird die Zahl "0,90"
durch die Zahl " 0,92 " ersetzt.

cc) In Nr. 3 wird die Zahl "0,70" durch die Zahl " 0,72" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Zahl "0,76" durch die Zahl " 0,78" ersetzt.

5. In Art. 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl "1,50" durch die Zahl "1,53" und die Zahl "0,75" durch die Zahl "0,77" ersetzt.

6. Art. 103 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass

1. Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind,

2. Art. 20 Abs. 2 keine Anwendung fi ndet und

3. die Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird."

7. In Art. 109 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "Nr. 2" gestrichen.

8. Es wird folgender Art. 118 angefügt:

Art. 118  Anpassung der Versorgung

(1) 1Für Versorgungsberechtigte gilt die Erhöhung nach Art. 110 Abs. 1 BayBesG entsprechend für

1. den Ausgleichsbetrag nach Art. 101 Abs. 5 Satz 1 und

2. die in Art. 101 Abs. 6 genannten Bezügebestand teile.

2Satz 1 gilt entsprechend für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts an Versorgungsberechtigte nach Art. 101 Abs. 1 Satz 5 und Art. 113 Abs. 1 Satz 5.

(2) 1Die Erhöhung der Grundgehaltssätze nach Art. 110 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayBesG

gilt entsprechend für die in Art. 101 Abs. 1 Satz 5 genannten Grundgehälter. 2Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsberechtigte der früheren Be soldungsgruppen A 1, A 2 und B 1.

(3) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab 1. Januar 2012 um 1,9 v. H. erhöht.

(4) 1Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, deren Versorgungsbezügen ein Grund gehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zu grunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 52,19 Euro, wenn den ruhegehaltfähigen Bezügen die Stellenzulage nach Anlage I Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. 2Satz 1 ist entsprechend auf die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.

(5) Die nach Art. 101 Abs. 4 übergeleiteten Zuschläge erhöhen sich ab 1. Januar 2012 um 2,33 v.H.

(6) Die Erhöhung der Grundgehaltssätze nach Art. 110 Abs. 2 BayBesG gilt als Erhöhung im Sinn von Art. 92 Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Satz 2.

(7) Für die Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften gilt die Anpassung nach Art. 110 Abs. 1 und 2 BayBesG als eine Anpassung im Sinn des Art. 4. "

§ 5
Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz, zuletzt geän dert durch § 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. Art. 71 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl "3,07" durch die Zahl " 3,12" ersetzt.

b) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Zahl "0,78" durch die Zahl "0,79" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Zahl "0,58" durch die Zahl "0,59" ersetzt.

2. Art. 72 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Zahl "2,05"
durch die Zahl " 2,08 " ersetzt.

bbb) In Buchst. b wird die Zahl "1,53"
durch die Zahl " 1,55 " ersetzt.

ccc) In Buchst. c wird die Zahl "1,02"
durch die Zahl " 1,04 " ersetzt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Zahl "1,33"
durch die Zahl " 1,35 " ersetzt.

bbb) In Buchst. b wird die Zahl "0,92"
durch die Zahl " 0,93 " ersetzt.

cc) In Nr. 3 wird die Zahl "0,72" durch die Zahl "0,73" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Zahl "0,78" durch die Zahl "0,79" ersetzt.

3. In Art. 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl "1,53" durch die Zahl "1,55" und die Zahl "0,77" durch die Zahl "0,78" ersetzt.

4. Art. 118 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Für Versorgungsberechtigte gilt die Erhöhung nach Art. 110 BayBesG entsprechend für
  1. die nach Art. 101 Abs. 4 übergeleiteten Zuschläge,
  2. den Ausgleichsbetrag nach Art. 101 Abs. 5 Satz 1 und
  3. die in Art. 101 Abs. 6 genannten Bezügebe standteile. "

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2" werden durch die Worte "Nr. 1" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Grundgehälter" werden die Worte "einschließlich der festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts" eingefügt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Januar" wird durch das Wort "November" ersetzt.

bb) Die Zahl "1,9" wird durch die Zahl "1,5" ersetzt.

d) In Abs. 4 wird die Zahl "52,19" durch die Zahl "52,97" ersetzt.

e) Abs. 5 bis 7 werden aufgehoben.

§ 6
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Art. 16 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrückla gen im Freistaat Bayern (BayVersRückl G) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch § 29 des Gesetzes vom 20. De zember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "ab 1. März 2009.520 Euro und ab 1. März 2010.526 Euro" durch die Worte "538 Euro" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

"2Der Zuführungsbetrag nimmt an allgemei-

nen An passungen der Besoldung teil."

2. In Abs. 3 werden die Worte "ab 1. März 2009 auf 260 Euro und ab 1. März 2010 auf 263 Euro" durch die Worte "auf 269 Euro" ersetzt.

§ 7
Weitere Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Art. 16 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern, zuletzt geändert durch § 6 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 wird die Zahl "538" durch die Zahl "546" ersetzt.

2. In Abs. 3 wird die Zahl "269" durch die Zahl "273" ersetzt.

§ 8
Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung

Die Verordnung über die Gewährung von Zulagen (Bayerische Zulagenverordnung - BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl S. 747, BayRS 2032-2-11-F) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift des § 6 das Wort " Nachprüferzulage " durch das Wort "Luftfahrtgeräteprüferzulage" er setzt.

2. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 6 Luftfahrtgeräteprüferzulage

1Beamte und Beamtinnen erhalten eine Luftfahrtgeräteprüferzulage nach Anlage 3, wenn sie die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal besitzen und als freigabeberechtigtes Personal von Luftfahrt gerät überwiegend verwendet werden. 2Die Luftfahrtgeräteprüferzulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal lediglich einschließt."

3. In § 17 Abs. 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

4. In Anlage 2 Nr. 1 werden die Worte "Fachlehrer und Fachlehrerinnen" durch die Worte "Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen" ersetzt.

5. In der Überschrift der Anlage 3 wird das Wort "Nachprüferzulage" durch das Wort "Luftfahrtgeräteprüferzulage" ersetzt.

6. In Anlage 4 Rechtsgrundlage " § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" Spalte 3 wird die Zahl "2,91" durch die Zahl " 2,97" ersetzt.

§ 9
Weitere Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung

In Anlage 4 Rechtsgrundlage " § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 " Spalte 3 der Bayerischen Zulagenverordnung, zuletzt geändert durch § 8 dieses Gesetzes, wird die Zahl "2,97" durch die Zahl "3,01" ersetzt.

§ 10
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), geändert durch § 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2

; auf die fachtheoretische Ausbildung kann in der ersten Qualifikationsebene verzichtet werden.

wird aufgehoben.

2. In Art. 14 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte "Art. 3 Abs. 2" durch die Worte "Art. 2 Abs. 3" ersetzt.
(red. Anmerkung: wurde bereits durch Gesetz vom 20.12.2011 S. 689 neu gefasst)

3. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Entwicklungshelferdienstverhältnisses, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen; Entsprechendes gilt für das freiwillige soziale oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,"2.
  1. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres, so weit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz einen Ausgleich dadurch eingetretener Verzögerungen anordnet und mit diesen Zeiten die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst abzuleisten, erloschen ist; ist eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß der Regelung nach Buchst. b günstiger, findet diese Anwendung,
  2. Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes im Umfang von insgesamt höchstens 24 Monaten,"

bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

"Zeiten nach den Sätzen 1 bis 4 können nur in dem Umfang Berücksichtigung fi n-den, als nicht bereits eine Anrechnung gemäß Art. 36 Abs. 2 und 3 erfolgt ist."

b) Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Treffen bei einer Person Zeiten von Beurlaubungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zusammen, so werden sie insgesamt nur bis zur Dauer der für diejenige Beurlaubung mit der höchsten Anrechnungsgrenze geltenden Obergrenze berücksichtigt."Treffen bei einer Person Zeiten von Beurlaubungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zusammen, so werden sie insgesamt bis zur Dauer von zehn Jahren berücksichtigt."

4. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sind zulässig, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen; Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend."Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sind zulässig zum Ausgleich von Zeiten nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2."

b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 setzt den Erwerb der Qualifikation für die entsprechende Qualifikationsebene nach Art. 7 und 8 oder erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der modularen Qualifizierung nach Art. 20 voraus."Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 setzt den Erwerb der Qualifi kation gemäß Art. 6 für den Einstieg in der entsprechenden Qualifi kationsebene, die erforderliche Ausbildungsqualifi zierung gemäß Art. 37 oder erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 voraus."

bb) In Satz 2 werden die Worte "Qualifikation nach Art. 20 erworben wird" durch die Worte "Qualifizierung gemäß Art. 20 erfolgt" ersetzt.

§ 11
Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes

Art. 48 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Entscheidung trifft ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5 auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters oder der ehrenamtlichen Richterin."1Die Entscheidung trifft ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters oder der ehrenamtlichen Richterin, im Übrigen auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichts."

§ 12
Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes

Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 529, BayRS 302-1-J), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1. Es werden folgender neuer Abs. 3 und folgender Abs. 4 eingefügt:

"(3) 1Erhalten Rechtsreferendare eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie oder es diesen übersteigt. 2Als Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe werden jedoch mindestens 45 v.H. des Grundbetrags gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gewährt.

(4) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe um bis zu 55 v.H. herabsetzen, wenn der Rechtsreferendar die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem anderen von dem Referendar zu vertretenden Grund verzögert. 2Bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens von der Prüfung sowie in besonderen Härtefällen ist von der Kürzung abzusehen."

2. Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.

§ 13
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

In Art. 87 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), werden die Worte "vor dem 31. Juli 2012" gestrichen.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

  1. § 4 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2011,
  2. § 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Juni 2011,
  3. am 1. Mai 2012
    1. § 1 Nrn. 4, 7 und 8,
    2. § 10, mit Ausnahme von Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 4 Buchst. a, und
    3. § 12,
  4. §§ 2, 5, 7 und 9 am 1. November 2012 und
  5. § 3 am 1. Januar 2013

in Kraft.