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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst in Bayern
- Bayern -

Vom 17. Juli 2015

(GVBl. Nr. 8 vom 24.07.2015 S. 240)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Art. 141 wird der Klammerzusatz "(aufgehoben)" durch die Worte "Übergangsregelung zu Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand" ersetzt.

b) Die Überschrift des Art. 146 erhält folgende Fassung:

"(aufgehoben)".

2. In Art. 64 Nr. 1 werden die Worte "und nicht Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) in Anspruch nimmt, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen," gestrichen.

3. Art. 88 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "zehn" ersetzt.

4. Art. 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3

Bei Altersteilzeit im Blockmodell (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) gilt als Beginn des Ruhestands der Zeitpunkt, der für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze oder nach Art. 64 Nr. 2 maßgebend ist, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe im Sinn des Art. 64 Nr. 1 vorliegen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

5. Art. 92 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 8 Abs. 1 BayRiG zur Pflege von Angehörigen mindestens in dem Umfang zu bewilligen, der der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung entspricht."Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 dieses Gesetzes oder Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayRiG im Umfang von bis zu zwei Jahren sowie derjenigen Zeit zu bewilligen, die der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz entspricht."

6. In Teil 9 wird folgender Art. 141 eingefügt:

"Art. 141 Übergangsregelung zu Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand

Für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag von Beamten und Beamtinnen, die sich am 1. August 2015 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, gelten Art. 64 und 91 Abs. 1 Satz 3 in der jeweils am 31. Juli 2015 geltenden Fassung."

7. Art. 146

Art. 146 Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

Das Bayerische Richtergesetz - BayRiG - (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBL S. 987), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Art. 104" durch die Worte "Art. 16" ersetzt.

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "Art. 56 Abs. 2 Satz 1" durch die Worte "Art. 123 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

b) In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte "Art. 128 Abs. 4" durch die Worte "Art. 122 Abs. 4" ersetzt.

3. Art. 8a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "Art. 73 ff." durch die Worte "Art. 81 ff." ersetzt.

b) Satz 3

Art. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Dienstermäßigung auszugehen ist

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

4. In Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "Art. 74 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6" durch die Worte "Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6" ersetzt.

5. Art. 8d Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 8 Abs. 1, Art. 8b Abs. 1 und nach Art. 89 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes darf insgesamt fünfzehn Jahre nicht überschreiten. In den Fällen des Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist."

6. Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Art. 106" durch die Worte "Art. 113" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden die Worte "Art. 106 Abs. 2 Satz 3" durch die Worte "Art. 113 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

7. Dem Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Art. 24 Abs. 3 bleibt unberührt."

8. Dem Art. 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Hat die Amtszeit des Richterrats zum Zeitpunkt des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit der Richterräte nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Richterrat abweichend von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 bei den übernächsten allgemeinen Richterratswahlen neu zu wählen."

9. Art. 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Worte "(Art. 56 des Bayerischen Beamtengesetzes)" durch die Worte " (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

b) In Nr. 3 werden die Worte "(Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes)" durch die Worte " (§ 12 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

c) In Nr. 4 werden die Worte "Art. 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sowie nach Art. 42 des Bayerischen Beamtengesetzes" durch die Worte " § 24 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 sowie nach § 24 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

10. Art. 78 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden die Worte "Absatz 1" jeweils durch die Worte "Abs. 1" ersetzt.

b) Abs. 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"(4) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu und hält die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Hält sie den Richter für dienstfähig, stellt sie das Verfahren ein. Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, ob sie einen Antrag nach Satz 1 stellt oder das Verfahren einstellt, ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen.

(5) Mit dem Ende des Monats, in dem dem Richter oder seinem Vertreter die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Abs. 4 Satz 1 zugestellt wird, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten.

(6) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Weist das Gericht den Antrag ab, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Die nach Abs. 5 einbehaltenen Beträge werden auch dann nicht nachgezahlt, wenn sich der Richter nach Zustellung der Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat."

c) Abs. 7 und 8

(7) Hält die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die nach Absatz 5 einbehaltenen Beträge werden auch dann nicht nachgezahlt, wenn sich der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 4) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat.

(8) Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 6 zu verfahren.

werden aufgehoben.

wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

Das Bayerische Richtergesetz - BayRiG - (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 322 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Art. 37a eingefügt:

"Art. 37a Vorsitzender des Präsidialrats der ordentlichen Gerichtsbarkeit".

b) Es wird folgender Art. 49a eingefügt: (Red. Anm.: Art. ist bereits vorhanden)

"Art. 49a Vorsitzender des Hauptstaatsanwaltsrats in Personalangelegenheiten".

2. In Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "und nicht Altersdienstermäßigung im Blockmodell oder im modifizierten Blockmodell in Anspruch nimmt, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen," gestrichen.

3. In Art. 8a Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "sieben" durch das Wort "zehn" ersetzt.

4. Art. 8c wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

bb) Satz 2

Bei Altersdienstermäßigung im Blockmodell oder im modifizierten Blockmodell gilt als Beginn des Ruhestands der Zeitpunkt, der für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze oder nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 maßgebend ist, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe im Sinn des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegen.

wird aufgehoben.

b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag von Richtern, die sich am 1. August 2015 in der Freistellungsphase der im Blockmodell oder modifizierten Blockmodell bewilligten Altersdienstermäßigung nach Art. 8c befinden, gelten Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8c Abs. 3 Satz 2 in der jeweils am 31. Juli 2015 geltenden Fassung."

5. Art. 8d Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zur Pflege von Angehörigen mindestens in dem Umfang zu bewilligen, der der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung entspricht."Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dieses Gesetzes oder Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 BayBG im Umfang von bis zu zwei Jahren sowie derjenigen Zeit zu bewilligen, die der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz entspricht."

§ 3
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 17a eingefügt:

"Art. 17a Fiktive Laufbahnnachzeichnung".

2. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit während der Probezeit."3. Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit während der Probezeit sowie um Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit im Umfang von bis zu 36 Monaten."

bb) Satz 2 Nrn. 2 und 3 werden durch folgende neue Nr. 2 ersetzt:

altneu
2. Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit, wenn ein Beamter oder eine Beamtin ein Kind, für das ihm oder ihr die Personensorge zusteht und das in seinem oder ihrem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzieht,

3. Zeiten, während der ein Beamter oder eine Beamtin während der Schulausbildung, einer für die künftige Beamten- oder Richterlaufbahn vorgeschriebenen Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung), einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder während der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zeiten ein Kind, für das ihm oder ihr die Personensorge zusteht und das in seinem oder ihrem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzogen hat.

"2. Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen während der Schulausbildung oder während der für den Qualifikationserwerb (Art. 6) notwendigen Zeiten im Umfang von bis zu 36 Monaten."

cc) Satz 3

3Zeiten nach Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nrn. 2 und 3 werden im Umfang von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt.

wird aufgehoben.

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

ee) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4; die Zahl "4" wird durch die Zahl "3" ersetzt.

b) Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, wenn ein Beamter oder eine Beamtin ein Kind, für das ihm oder ihr die Personensorge zusteht und das in seinem oder ihrem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzieht; Zeiten werden im Umfang von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, vermindert um Zeiten, um die der allgemeine Dienstzeitbeginn nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 vorverlegt wurde, berücksichtigt."5. Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG; Zeiten werden im Umfang von bis zu 36 Monaten, vermindert um die Zeiten, um die der allgemeine Dienstzeitbeginn nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 vorverlegt wurde, berücksichtigt."

3. Art. 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) 1Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. 2Verzögerungen werden jedoch nur insoweit ausgeglichen, als dies nicht bereits gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erfolgt ist. 3Es werden nur Zeiten im Umfang von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt."(2) Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt sowie die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen eintreten würden. Verzögerungen werden jedoch nur insoweit ausgeglichen, als dies nicht bereits gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erfolgt ist. Es werden nur Zeiten im Umfang von bis zu 36 Monaten berücksichtigt."

4. Nach Art. 17 wird folgender Art. 17a eingefügt:

"Art. 17a Fiktive Laufbahnnachzeichnung

(1) Liegt keine verwendbare dienstliche Beurteilung vor, soll bei Elternzeit und familienpolitischer Beurlaubung ausgehend von der letzten periodischen Beurteilung eines Beamten oder einer Beamtin unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamter und Beamtinnen diese fiktiv fortgeschrieben werden.

(2) Bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Gleichstellungsbeauftragter oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist die letzte periodische Beurteilung gemäß Abs. 1 fortzuschreiben.

(3) Die fiktive Fortschreibung ist in den Fällen des Abs. 1 auf drei aufeinanderfolgende Beurteilungszeiträume zu beschränken.

(4) Das Ergebnis einer Erprobungszeit ist fiktiv festzustellen."

5. Art. 70 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"In den Fällen von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erfolgt die Anrechnung von Zeiten einer Beurlaubung zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von einem Kind, das das achte Lebensjahr vollendet hat, sowie von einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, nur auf Antrag, wenn die Beurlaubung bereits vor dem 1. August 2015 begonnen hat."

§ 4
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 10a Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl S. 178), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 111 eingefügt:

"Art. 111 Außerkrafttreten".

2. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte "oder Satz 2" werden gestrichen.

3. In Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Sätze 2 und 3 sind" durch die Worte "Satz 2 ist" ersetzt.

4. Art. 59 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Der Zuschlag nach Art. 7 Satz 2 beträgt 50 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit."

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

5. Art. 108 wird folgender Abs. 14 angefügt:

"(14) Ergibt sich bei Berechtigten, die am 31. März 2014 Anspruch auf Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit hatten oder im Zeitraum zwischen 1. April 2014 und 31. Juli 2015 erstmals erworben haben, auf Grund der zum 1. April 2014 wirksam werdenden Neufassung der Art. 7 und 59 eine Verringerung ihrer Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag weitergewährt. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 vermindert sich jedoch, soweit sich die Besoldung des Berechtigten insbesondere auf Grund

  1. linearer Bezügeanpassung,
  2. Beförderung,
  3. Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 2 oder
  4. Veränderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit

erhöht. Die Neufestsetzung der Besoldung erfolgt von Amts wegen."

6. Es wird folgender Art. 111 eingefügt:

"Art. 111 Außerkrafttreten

Art. 108 Abs. 14 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft.

ID 15/0962

ENDE

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