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Änderungstext
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Bremen -
Vom 15. Dezember 2015
(GBl. Nr. 146 vom 22.12.2015 S. 638)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74 - 8001-c-1) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung um. | "Es setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist, um." |
2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die §§ 13a und 13b gelten auch für die Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."
3. Dem § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist."
4. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
5. In § 5 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
6. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikation, ausgeglichen hat." |
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Ausbildungsnachweise, sonstige Befähigungsnachweise, die nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene Qualifikation müssen für eine Anerkennung zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der letzten zehn Jahre erworben oder praktiziert worden sein. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne Berufsgruppen das Verfahren, die Voraussetzungen und Inhalte der Gleichwertigkeit zwischen der jeweiligen ausländischen Berufsqualifikation und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsausbildung zu regeln."
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Bescheid beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das im Aufnahmestaat geforderte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation zu regeln."
8. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können. Legt auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt erforderlich erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden, als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Verfahrensabwicklung erfolgt über die zuständigen Stellen, denen für die Informationsbereitstellung und elektronische Verfahrensabwicklung das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 571) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung steht."
11. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis c eingefügt:
" § 13a Europäischer Berufsausweis
(1) Für Berufe, für die auf Grund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.
(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(4) Der Senat wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestimmungen des Durchführungsrechtsakts durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 unberührt.
§ 13b Vorwarnmechanismus
(1) Hat die zuständige Stelle des Landes Bremen davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe und auch in Bezug auf Personen, die ihre Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
(2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen. Deshalb ist die Vorwarnung auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jene aller anderen Bundesländer unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person zu unterrichten,
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen und jene aller anderen Bundesländer der Mitgliedstaaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten sowie aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich hierüber zu unterrichten.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG .
(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten.
(6) Zuständige Stelle im Sinne dieser Norm ist
(7) Der Senat wird ermächtigt, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsrechtsakte durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
§ 13c Partieller Zugang
(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen."
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Das statistische Landesamt kann Daten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Länder zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln. Das umfasst diejenigen Angaben, die seit dem 23. Dezember 2015 erhoben wurden."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber der Bremischen Bürgerschaft, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Bremen sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Landesamt Bremen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Das umfasst diejenigen Angaben, die seit dem 23. Dezember 2015 erhoben wurden."
13. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen. | "(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer sowohl bezogen auf landes- als auch bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen." |
Artikel 2
Änderung des Heilberufsgesetzes 1
Das Heilberufsgesetz vom 12. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 149 - 2122-a-1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden."
2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "unter Vorlage seiner Approbationsnachweise anzuzeigen" durch die Wörter "anzuzeigen und seine Berechtigung zur Ausübung des Berufes nachzuweisen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kammerangehörigen" die Wörter "und Dienstleistungserbringer" eingefügt.
bb) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. Gebiet oder Teilgebiet unter Angabe der angestrebten Qualifikation, in dem eine Weiterbildung durchgeführt wird, und Name des Weiterbildenden,".
cc) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden Nummern 11 und 12.
dd) In der neuen Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. Angaben über straf- oder berufsrechtliche Ermittlungsverfahren, straf- oder berufsgerichtliche Verfahren oder Vorstrafen sowie eine Erklärung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde."
4. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "im Geltungsbereich des Grundgesetzes" ein Komma und die Wörter "der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung" eingefügt.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Die zuständige Kammer wird von der Aufsichtsbehörde unverzüglich über von dieser vorgenommene Maßnahmen informiert, die zur Erteilung, zum Erlöschen, zur Rücknahme, zum Ruhen oder zum Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen geführt haben. Die Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Kammer Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kammer auch über Auskünfte der Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen auswirken können. | "(7) Die Kammern und die zuständige Behörde unterrichten sich gegenseitig unverzüglich über vorgenommene Maßnahmen, die zur Erteilung, zum Erlöschen, zur Rücknahme, zum Ruhen oder zum Widerruf der Approbationen und Berufserlaubnisse geführt haben sowie über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 5), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist. Die Aufsichtsbehörde übermittelt der zuständigen Kammer Kopien der Meldung nach § 2a Absatz 2 und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Aufsichtsbehörde und die Kammern unterrichten sich gegenseitig unverzüglich auch über Auskünfte der Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 und 2a der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher und sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Kammerangehörigen auswirken können." |
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a Absatz 6, Artikel 8, 56, 56a, 57 und 57a der Richtlinie 2005/36/EG sowie des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie 2011 /24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. Nr. L 88 vom 4. April 2011, S. 45) und mit dem Einheitlichen Ansprechpartner im Sinn des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit zusammenzuarbeiten und die für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln."
d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze 9 und 10.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummern 3 und 4 werden eingefügt:
"3. die Förderung der Fortbildung, einschließlich der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten, die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen für Kammerangehörige,
4. an der Aus- und Fortbildung von sonstigen in der Gesundheitsversorgung Tätigen mitzuwirken und die ihnen insoweit nach Bundes- oder Landesrecht obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,".
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Qualitätssicherung der Berufsausübung der Kammerangehörigen - insbesondere die Vornahme von Zertifizierungen - einschließlich aller Maßnahmen zur Förderung oder Durchführung der umfassenden beruflichen Fortbildung und der Gestaltung der Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie die Bescheinigung von Zusatzqualifikationen der Kammerangehörigen, | "5. die Qualitätssicherung der Berufsausübung der Kammerangehörigen, insbesondere die Vornahme von Zertifizierungen, die Gestaltung der Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und die Bescheinigung von Zusatzqualifikationen der Kammerangehörigen," |
cc) Folgende Nummer 6 wird eingefügt:
"6. gegebenenfalls ein Weiterbildungsregister für die in Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder aufzustellen und laufend fortzuschreiben; die Kammern sind berechtigt, die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 10 beim Kammermitglied zu erheben. Bei Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen können diese Daten in den Fällen des § 5a Absatz 2 Satz 2 erhoben werden."
dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 7 bis 10.
ee) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe " § 291a Abs. 5a Satz 1 Nrn. 1 und 2" durch die Angabe " § 291a Absatz 5c" ersetzt.
ff) Folgende Nummern 11 und 12 werden eingefügt:
"11. im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist. Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den hierzu ergangenen Durchführungsrechtsakten; die Verfahren nach §§ 37a und 37b bleiben hiervon unberührt,
12. die Meldung nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung nach § 31 mittels einer Warnmeldung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen,".
gg) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 13 und 14.
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Die Kammern können zur Erfüllung eigener oder übertragener Aufgaben, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, mit anderen Kammern aufgrund einer Vereinbarung zusammen arbeiten. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
d) Nach dem neuen Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Hierzu bedienen sie sich des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI)."
e) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
"(6) Auf das Verfahren nach Absatz 1 Nummer 12 ist § 13b Absatz 2 bis 6 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anwendbar."
f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7 und 8.
g) In dem neuen Absatz 8 wird die Angabe " §§ 27, 30, 32, 33 und 70" durch die Angabe " §§ 30, 32, 33, 54 und 70" ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
6. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "die Weiterbildungsordnung," die Wörter "die Fortbildungsordnung," eingefügt.
7. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Tätigkeit als Vorstand ist ein Ehrenamt."
8. § 28 Nummer 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. soweit sie als Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte in eigener Praxis oder als angestellte Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte in fremder Praxis tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen,
4. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist. | "3. soweit sie in eigener Praxis oder als Angestellte in fremder Praxis tätig sind, in der Regel am Notfalldienst oder Notdienst teilzunehmen,
4. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dieses auf Verlangen der Kammer nachzuweisen. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Versicherungspflicht besteht nicht, soweit für die Kammermitglieder ausreichender Versicherungsschutz aus anderweitigen vertraglichen Verhältnissen besteht." |
9. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Kammern prüfen im Einzelfall, ob ein partieller Zugang nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG gewährt werden kann. Sie können dies ausschließen, wenn es durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
10. In § 34 Absatz 6 werden die Wörter "eines Herstellungs-, Kontroll- oder Vertriebsleiters nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "einer sachkundigen Person nach § 14" ersetzt.
11. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Ändern sich im Verlauf des Anerkennungsverfahrens nach der Weiterbildungsordnung die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Kammer das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Kammer zustimmt. Hat die Kammer eines anderen Landes die Wiederholung der Prüfung von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht, die denen nach Absatz 7 Satz 1 entsprechen, so sind diese Voraussetzungen auch für eine Wiederholung der Prüfung im Land Bremen zu erfüllen."
12. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 1 Satz 2 liegen vor, wenn
Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unter der Aufsicht und Anleitung eines in dem entsprechenden Gebiet der Weiterbildung tätigen Arztes, Zahnarztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierarztes oder Apothekers erworben haben. Dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat der Antragsteller berufstätig war. | "(2) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 1 Satz 2 liegen vor, wenn sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unter der Aufsicht und Anleitung eines in dem entsprechenden Gebiet der Weiterbildung tätigen Arztes, Zahnarztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierarztes oder Apothekers oder durch sonstige nachgewiesene Qualifikation erworben haben. Dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat der Antragstellende berufstätig war." |
b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Kammer stellt sicher, dass eine Eignungsprüfung spätestens 6 Monate nach dem Zugang der Entscheidung nach Satz 2 abgelegt werden kann. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann die Kammer das Kammermitglied auffordern, nach seiner Wahl Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen, oder mit dessen Zustimmung , die erforderlichen Daten bei der zuständigen Stelle des Ausstellungs- oder Anerkennungsstaates zu erheben. Eine solche Aufforderung hemmt den Ablauf der Fristen nach Satz 1 bis 3 nicht. Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit abgewickelt werden."
13. § 37b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 37a Absatz 2" gestrichen und das Wort "Fähigkeiten" durch das Wort "Fertigkeiten" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn die von dem Antragsteller nachgewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der durch die zuständige Kammer festgelegten Weiterbildungsdauer liegt oder sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet."
c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dieser Nachweis wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 37a Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte bezieht. | "Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten wird, wenn nicht die Voraussetzungen des § 37a Absatz 7 Nummer 1 vorliegen, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte bezieht." |
d) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter "Fähigkeiten sind nach Satz 3" durch die Wörter "Fertigkeiten sind nach Satz 4" ersetzt.
14. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderlichen Daten verarbeitet und die Ergebnisse den Kammermitgliedern zusammengefasst oder einzelfallbezogen zugänglich macht. Daten von Dritten sind vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Die Träger der Weiterbildungsstätten, die zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieder und die sich in der Weiterbildung befindlichen Kammermitglieder sind zur Mitwirkung an der Bewertung nach Satz 1 verpflichtet."
15. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand verfügt, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen ist."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Im Einzelfall kann die Kammer unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 3a der Richtlinie 2005/36/EG bereits absolvierte Weiterbildungszeiten auf maximal die Hälfte der Weiterbildungszeit anrechnen, wenn der geforderte Teil der Weiterbildung bereits im Rahmen einer anderen früheren fachärztlichen Weiterbildung absolviert worden ist."
An die Stelle der Bezeichnung nach Satz 2 tritt die Bezeichnung "Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin", sobald diese Bezeichnung von der Bundesregierung gegenüber der Kommission der Europäischen Union notifiziert worden ist.
wird aufgehoben.
17. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Zahnarzt eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen ist, verfügt."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
18. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teilgebiet ermöglichen. Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten oder der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammen zu arbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere hierzu regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
19. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die §§ 54, 54d, 55, 57 bis 59, 81, 81a, 82, 83, 84 und 86 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV) gelten entsprechend. | "Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Vermögensanlagen, Rechnungslegung und Aufsichtsbefugnisse des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV) sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden." |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
§ 8 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 - 223-h-3), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Für Personen, denen eine Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 erteilt worden ist, gelten die §§ 13a und 13b des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Dem Abschnitt 1 des Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 485 - 2124-g-1) wird folgender Absatz 2a angefügt:
" § 2a Anerkennung ausländischer Ausbildungen
(1) Für die Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen in der generalistisch ausgerichteten Gesundheits- und Krankenpflegehilfe gilt das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.
(2) Für Personen, denen eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, gelten die §§ 13a und 13b des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.
(3) Ausländische Berufsinhaber, denen eine Anerkennung erteilt worden ist, führen als Berufsbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der Ausbildung entspricht und verwenden die entsprechende Abkürzung."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 5) die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist.
ID 151894
ENDE |