umwelt-online:DG - Disziplinargesetz LSA (2)
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Kapitel 5
Vorverfahren

§ 41 Erforderlichkeit

(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Vorverfahren durchzuführen. Ein Vorverfahren findet auch dann statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 42 Widerspruchsbescheid

(1) Der Widerspruchsbescheid wird von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten von dem nach § 80 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten für die diesen zugeordneten Beamten übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Abs. 2 zu treffen, bleibt unberührt.

§ 43 Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Ungeachtet eines Widerspruchsbescheides kann wegen desselben Sachverhalts eine Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erhoben werden, wenn wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Widerspruchsbescheid beruht, abweichen. In diesem Fall sind die bisher ergangenen Entscheidungen aufzuheben.

§ 44 Kostentragungspflicht

(1) Im Vorverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren

Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit

§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr; für die erstinstanzlichen Verfahren ist das Verwaltungsgericht Magdeburg zuständig. Beim Verwaltungsgericht Magdeburg wird eine Kammer und beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.

§ 46 Kammer für Disziplinarsachen

(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht der Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.

(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
  2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache,
  3. über die Kosten und
  4. über den Streitwert.

Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.

§ 47 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

Ein Richter oder ehrenamtlicher Richter ist neben den allgemeinen Bestimmungen von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er

  1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. Ehegatte, Eingetragener Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des Verletzten ist oder war,
  3. mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
  5. an einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war oder
  6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist.

§ 48 Senat für Disziplinarsachen

Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie § 47 entsprechend.

Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Abschnitt 1
Disziplinarklage

§ 49 Klageerhebung

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. § 81 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung. Klägerin ist die nach § 34 Abs. 2 zuständige Behörde.

(2) Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

§ 50 Nachtragsdisziplinarklage

(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.

(2) Hält der Kläger die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, mit. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Klägers verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Entscheidung über die Fristsetzung und deren Verlängerung erfolgt durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 56 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 51 Belehrung des Beklagten

Der Beklagte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 52 Abs. 1 und des § 55 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

§ 52 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

(1) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift hat der Beklagte innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beklagte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beklagte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht. Im Übrigen gilt § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(3) Das Gericht kann dem Kläger zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beklagte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 53 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 54 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren 9a

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Landesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit es bezweifelt.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 55 Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt von Amts wegen die erforderlichen Beweise.

(2) Beweisanträge können von dem Kläger in der Klageschrift und von dem Beklagten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage gestellt werden. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beklagte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

§ 56 Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht kann, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

  1. die angezeigte Disziplinarmaßnahme aussprechen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder
  2. die Disziplinarklage abweisen.

Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten vom Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter der Kammer für Disziplinarsachen eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 57 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Gericht entscheidet über die Disziplinarklage, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.

(2) Es dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beklagten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil

  1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder
  2. die Disziplinarklage abweisen.

§ 58 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Soweit der Kläger die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.

Abschnitt 2
Klage des Beamten

§ 59 Klageverfahren

(1) Für die Form und Frist der Klage gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Für das Klageverfahren gelten die §§ 53, 54, 55 Abs. 1 und 3 sowie § 57 Abs. 1 entsprechend.

(3) Das Gericht prüft neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Abschnitt 3
Besondere Verfahren

§ 60 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Erlass einer Einstellungsverfügung oder Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte beim Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, innerhalb der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 50 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 61 Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

(1) Der Beamte kann die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen beim Verwaltungsgericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu stellen, wenn dort in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen und die Einbehaltung von Ruhegehalt sind aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1
Berufung gegen das Urteil über eine Disziplinarklage

§ 62 Statthaftigkeit, Form und Frist

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu. Die Berufung ist beim erkennenden Gericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

§ 63 Verfahren

(1) Für das Berufungsverfahren gelten insbesondere § 125 Abs. 2, die §§ 130a und 130b der Verwaltungsgerichtsordnung. Außerdem gelten die §§ 53, 54, 55 Abs. 1 und 3 sowie § 57 entsprechend.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift, die nach § 52 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

Abschnitt 2
Berufung gegen das Urteil über eine Klage des Beamten

§ 64 Statthaftigkeit, Form, Frist und Verfahren

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Klage des Beamten steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt nur zu, wenn sie vom Verwaltungsgericht oder vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zugelassen wird.

(2) Für die Form und die Frist des Antrags auf Zulassung der Berufung sowie für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung gelten die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung.

(3) Für das Berufungsverfahren gelten insbesondere § 125 Abs. 2, die §§ 130a und 130b der Verwaltungsgerichtsordnung. Außerdem finden die §§ 53, 54, 55 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 1, § 59 Abs. 3 sowie § 63 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

Abschnitt 3
Beschwerde

§ 65 Statthaftigkeit, Form, Frist und Verfahren

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. Außerdem findet insbesondere § 150 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 56 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aufhebung nach § 61 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Kapitel 4
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 66 Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

  1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
  2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
  4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  5. an dem Urteil ein Richter oder ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
  6. an dem Urteil ein Richter oder ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
  7. der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
  8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, neben der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 67 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

  1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
  2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 68 Frist, Verfahren

(1) Zur Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind:

  1. der durch die Entscheidung beschwerte Beamte und sein gesetzlicher Vertreter,
  2. nach dem Tod des durch die Entscheidung beschwerten Beamten sein überlebender Ehegatte oder Eingetragener Lebenspartner, seine Verwandten auf- und absteigender Linie und seine Geschwister und
  3. im Falle der Disziplinarklage die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde; im Falle der Klage des Beamten der Dienstvorgesetzte, der die angefochtene Disziplinarverfügung erlassen hat.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens muss bei dein Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich eingereicht werden. Im Falle der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts kann er auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 69 Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 70 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 71 Rechtswirkungen, Entschädigung 09

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3577), Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.

Kapitel 5
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 72 Kostentragungspflicht

(1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Kosten nur in anteiligem Umfang auferlegt werden.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 60 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.

(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 73 Erstattungsfähige Kosten

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.

(2) Kosten im Sinne des § 72 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.

Teil 5
Unterhaltsbeitrag und Begnadigung

§ 74 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.

(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.

(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde bestimmen.

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch angerechnet. Der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrages bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde.

(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.

§ 75 Begnadigung 09

(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 38 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte

Kapitel 1
Beamte kommunaler Körperschaften (Kommunalbeamte)

§ 76 Ausübung disziplinarrechtlicher Befugnisse durch die Kommunalaufsichtsbehörde

(1) Vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegen einen Kommunalbeamten ist die Kommunalaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung das Verfahren an sich ziehen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht zulässig oder nicht angezeigt ist. Eine disziplinarrechtliche Maßnahme, die unter Nichtbeachtung dieser Bestimmung getroffen wird, ist unwirksam.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann ferner ein Disziplinarverfahren gegen einen Kommunalbeamten an sich ziehen oder die Disziplinarverfolgung aufnehmen, wenn der zuständige Dienstvorgesetzte es unterlassen hat oder außer Stande ist, die angezeigte disziplinarrechtliche Maßnahme zu treffen. Sie kann den zuständigen Dienstvorgesetzten anweisen, die Disziplinarverfolgung aufzunehmen.

(3) Die Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 und nach Absatz 2 Satz 1 sind dem Dienstvorgesetzten zuzustellen und zu begründen und dem Beamten mitzuteilen. Durch die Zustellung beginnen die Fristen des § 15 Abs. 1 bis 3 erneut.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 Satz 1 tritt an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde die obere Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Disziplinarrechtliche Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind:

  1. Entscheidung nach § 17 Abs. 2 Satz 1,
  2. Einleitung des Disziplinarverfahrens,
  3. Einstellungsverfügung,
  4. Disziplinarverfügung,
  5. Widerspruchsbescheid,
  6. Disziplinarklage,
  7. Nachtragsdisziplinarklage und
  8. vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts

sowie die Aufhebung oder Rücknahme einer dieser Maßnahmen.

(6) Gegen Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann der Dienstvorgesetzte nach Maßgabe der §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und Klage erheben.

§ 77 Widerspruchsbescheid

In den Fällen, in denen die Kommunalaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung erlassen hat, erlässt die obere Kommunalaufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid. Gleiches gilt, wenn die obere Kommunalaufsichtsbehörde die angefochtene Entscheidung selbst erlassen hat.

Kapitel 2
Beamte der Zweckverbände

§ 78 Anwendung der Vorschriften über Kommunalbeamte

(1) Für die Beamten der Zweckverbände gelten die §§ 76 und 77 entsprechend.

(2) Bei Verbandsgeschäftsführern eines Zweckverbandes ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes; an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die obere Kommunalaufsichtsbehörde.

Kapitel 3
Beamte sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 79 Oberste Dienstbehörde, Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Aufsicht zuständige Ministerium gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Behörde Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle die zuständige Verwaltungsstelle.

Kapitel 4
Ruhestandsbeamte

§ 80 Ausübung der Disziplinarbefugnisse 09

(1) Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Ministerium des Innern, welche Behörde zuständig ist.

(2) Im Falle der Umbildung von Körperschaften im Sinne von § 32 des Landesbeamtengesetzes geht die Zuständigkeit auf die zuständige oberste Dienstbehörde der aufnehmenden oder neuen Körperschaft über.

Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 81 Übergangsvorschriften

(1) Mit dein In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden die Disziplinarkammern und der Disziplinarhof aufgelöst. Soweit nach den nachfolgenden Absätzen die Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt in der jeweils bis zum In-Kraft-Treten des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung - im Folgenden: ;,nach bisherigem Recht" - weiter anzuwenden ist, tritt an die Stelle der Disziplinarkammern das Verwaltungsgericht Magdeburg und an die Stelle des Disziplinarhofs das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

  1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
  2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
  3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 4 bis 9 nicht etwas anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(4) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls bisheriges Recht. § 97 der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. Dies gilt auch für bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossene förmliche Disziplinarverfahren.

(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

(6) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei den Disziplinarkammern anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Magdeburg über. Die in diesem Zeitpunkt beim Disziplinarhof anhängigen Verfahren gehen in dem Stand, in dein sie sich befinden, auf das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt über. Die Verfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Eine mündliche Verhandlung oder Hauptverhandlung, die vor dem Wechsel der Zuständigkeit geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.

(7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt Teil 4 der Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt in der bis zum In-Kraft-Treten des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung.

(8) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(9) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dein In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

§ 82 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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