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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts

Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 21.12.2009 S. 648)


Artikel 1
LBG - Landesbeamtengesetz

(wie eingefügt)

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) Das Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000 (GVBl. LSA S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236, 238), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 67 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 79 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 87a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 119 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(2) Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 41 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 39 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. In § 12a Satz 1 wird die Angabe "die §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 32 des Landesbeamtengesetzes und § 131 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung" ersetzt.

(3) Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383) wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

2. In § 58 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

3. In § 66 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

4. § 73a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 128 Abs. 4 Beamtenrechtsrahmengesetz" durch die Angabe " § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung'mit § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes" und die Angabe "den §§ 128, 129 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) Satz 2

Die Regelung des § 131 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt für Arbeitnehmer entsprechend.

wird aufgehoben.

5. In § 81 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(4) Die Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA S. 435) wird wie folgt geändert:

1. In § 46 Satz 2 werden die Wörter "Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

2. In § 47 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

3. In § 55 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 41 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

4. § 63a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "den §§ 128, 129 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 32 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung,mit den §§ 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) Satz 2

Die Regelung des § 131 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt für Arbeitnehmer entsprechend.

wird aufgehoben.

(5) In § 6 Satz 3 des Anstaltsgesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238., 253), wird die Angabe "Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 32 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(6) In § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2006 (GVBl. LSA S. 456), wird das Wort "Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch das Wort "Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

(7) In § 6 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes im Lande Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 12), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 301), wird die Angabe "(§ 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)" durch die Angabe "(§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

(8) Die Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 2001 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173, 174), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 4 werden die Wörter "Beamtengesetz Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Landesbeamtengesetz" ersetzt.

3. In § 9a Satz 1 werden die Wörter "Beamtengesetz Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Landesbeamtengesetz" ersetzt.

(9) In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im Lande Sachsen-Anhalt vom 10. März 1994 (GVBl. LSA S. 480), geändert durch Nummer 82 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 139), wird die Angabe " § 31 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(10) § 10 der Verordnung über die Arbeitszeit von Beamten des Justizvollzugsdienstes vom 29. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 146), geändert durch Verordnung vom 17. Juni 1997 (GVBl. LSA S. 555), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe " § 72 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 63 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. In Absatz 3 wird die Angabe " § 72 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 63 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(11) In § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt vom 17. April 1997 (GVBl. LSA S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 1 ,der Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl. LSA S. 75), wird die Angabe " § 32 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

(12) In § 2 der Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 26. Juni 1997 (GVBl. LSA S. 590), geändert durch Nummer 89 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 139), wird die Angabe " § 31 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(13) In § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlichtechnischen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl. LSA S. 75), wird die Angabe " § 32 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

(14) In § 8 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahnen des Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. September 1998 (GVBl. LSA S. 406) werden die Wörter "Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch das Wort ;,Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(15) Die Verordnung über die Arbeitszeit des Polizeivollzugsdienstes vom 18. Oktober 1999 (GVBl. LSA S. 329), geändert durch Nummer 97 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 140), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 72 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 64 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe " § 120 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 106 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 1 wird die Angabe " § 75 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 59 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(16) In § 16 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen vom 18. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 447) wird die Angabe " § 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und des § 34 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(17) In § 15 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 4. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 522), geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2004 (GVBl. LSA S. 308), werden die Wörter "Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(18) In § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischen Verwaltungsdienstes vom 19. Oktober 2004 (GVBl. LSA S. 748) wird die Angabe " § 32 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

(19) Die Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006 (GVBl. LSA S. 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2008 (GVBl. LSA S. 394), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe "(§ 21 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)" durch die Angabe ,;(§ 19 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 31 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

4. In § 15 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe " § 24 Satz 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 22 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

5. In § 28 Abs. 2 wird das Wort "Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch das Wort "Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

(20) Das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 und 2 Buchst. a wird jeweils die Angabe "(§ 77 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)" durch die Angabe "(§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchst. b wird die Angabe "(§ 77 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)" durch die Angabe "(§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 77 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

3. § 5 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die §§ 31 und 32 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt bleiben unberührt." § 23 Abs. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes bleibt unberührt."

4. In § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.

5. In § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.

6. In § 15 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter " § 31 Abs. 4 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und Beamte auf Widerruf nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Wörter " § 34 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und Beamte auf Widerruf nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

7. In § 16 Abs. 5 wird die Angabe " § 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

8. In § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "(§§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe "(§ 32 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

9. In § 40 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 65 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)" durch die Wörter "anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten" ersetzt.

10. In § 71 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "gilt § 51 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "gelten § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

11. In § 75 Abs. 2 wird die Angabe " § 50 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 38 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

12. In § 80 Abs. 2 wird die Angabe "Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 32 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(21) Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 48, 49), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " §§ 23, 24, 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach der Angabe " § 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" die Wörter "in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung" eingefügt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Geltung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der bisherigen Laufbahngruppen

(1) Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtliehen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppendes einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes verwiesen wird, gelten als

  1. Beamte und Beamtinnen des einfachen Dienstes
    1. die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt bis einschließlich Besoldungsgruppe A 5 und
    2. die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht den Beamten und Beamtinnen des mittleren Dienstes zuzurechnen sind;
  2. Beamte und Beamtinnen des mittleren Dienstes
    1. die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 6, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem 1. Februar 2010 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben oder sie vor dem 1. Januar 1999 in ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 des mittleren Dienstes eingestellt worden sind,
    2. die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 und
    3. die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht den Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes zuzurechnen sind;
  3. Beamte und Beamtinnen des gehobenen Dienstes
    1. die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben,
    2. die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 und
    3. die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie nicht den Beamten und Beamtinnen des höheren Dienstes zuzurechnen sind;
  4. Beamte und Beamtinnen des höheren Dienstes
    1. die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, sofern dies ihr Eingangs- oder Einstiegsamt ist oder sie vor dem 1. Februar 2010 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommen haben; ausgenommen hiervon sind Beamte und Beamtinnen mit den Eingangs- oder Einstiegsämtern Lehrer und Lehrerin, Sekundarschullehrer und Sekundarschullehrerin, Förderschullehrer und Förderschullehrerin sowie Oberlehrer im Justizvollzugsdienst und Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst, und
    2. die Beamten und Beamtinnen mit einem Amt der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W; ausgenommen hiervon sind Beamte und Beamtinnen mit den Eingangs- oder Einstiegsämtern Lehrer und Lehrerin, Sekundarschullehrer und Sekundarschullehrerin sowie Förderschullehrer und Förderschullehrerin.

(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich:

  1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,
  2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,
  3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und
  4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 den Eingangsämtern der Laufbahngruppe des höheren Dienstes."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 72b des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 66 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "(§ 42a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt)" durch die Angabe "(§ 27 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

4. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Text wird die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt

bb) In Nummer 2 Buchst. a wird die Angabe " § 42 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 2 Buchst. c werden nach der Angabe " § 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" die Wörter "in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

5. § 4b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 41 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 48 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 72c Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden nach der Angabe " § 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" die Wörter "in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung" eingefügt.

(22) In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Pensionsfonds-Zuführungsverordnung vom 9. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 64) wird die Angabe " §§ 120, 121 und 121a" durch die Angabe " §§ 106, 114 und 115" ersetzt.

(23) In § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 26. März 2008 (GVBl. LSA S. 136) werden die Angabe " § 42a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 27 des Beamtenstatusgesetzes" und die Angabe " § 45a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 29 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

(24) Das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 48, 49), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 5 werden die Wörter "Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. In § 42 Abs. 2 wird die Angabe " § 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 121 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

3. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe " § 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 121 Abs.1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

4. In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 94 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

5. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort " , Anstellung" gestrichen.

b) In Nummer 5 wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

(25) Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 701), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " §§ 61 und 62 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 51 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. In § 28 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 90 bis 90g des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " §§ 84 bis 91 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(26) In § 61 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58), wird die Angabe " § 56 Abs. 2 und 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

(27) In § 14 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 402, 407), werden die Wörter "Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), geändert durch Gesetz vom 15. November 1991 (GVBl. LSA S. 438)" durch die Wörter "Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(28) Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 48, 49), wird wie folgt geändert:

1. In § 38 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe " § 65 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 76 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe " §§ 72a, 72b und 79a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " §§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe " § 72 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "Beamtengesetz Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Landesbeamtengesetz" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang nach § 72c des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Wörter "ohne Dienstbezüge nach § 67 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 8 wird die Angabe " §§ 72a und 79a des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " §§ 64 und 65 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

3. In § 49 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 53 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

4. In § 50 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 53 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

5. In § 51 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und § 53 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

(29) In § 26 Abs. 5 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 4. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 358), werden die Wörter "Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch das Wort "Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(30) § 4 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 18. August 1993 (GVBl. LSA S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 706), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "den §§ 61 und' 62 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 37 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

2. In Absatz 4 wird die Angabe " §§ 61 bis 63 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(31) § 3 Satz 2 des Landesrichtergesetzes vom 1. April 1993 (GVBl. LSA S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102, 124), erhält folgende Fassung:

altneu
 Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen."Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften für Landesbeamte in der am 31. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen."

(32) In § 34 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen vom 2. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 245, 349), geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 70), wird die Angabe " § 52 Abs. 2, §§ 58 und 83 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 22), in ihrer jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes und § 52 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

(33) Das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 400), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 62 Abs. 1 bis 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 78 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt" durch die Angabe " § 48 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

(34) In § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 36), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 50, 52), wird die Angabe " § 126 Abs. 1 und 3 Nrn. 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3329)," durch die Angabe " § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt

Das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "nach" die Wörter " § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit" eingefügt.

2. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

3. In § 23 Abs. 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

4. In § 32 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

5. In § 39 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

6. In § 54 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Anlage 1 Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSA S. 108), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 48, 49), wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingefügt:

4. Leitender Kriminaldirektor oder Leitende Kriminaldirektorin

- als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin Polizei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord oder Sachsen-Anhalt Süd als ständige Vertretung des Polizeipräsidenten oder der Polizeipräsidentin der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord oder Sachsen-Anhalt Süd - 31

5. Leitender Polizeidirektor oder Leitende Polizeidirektorin

- als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin Polizei der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord oder Sachsen-Anhalt Süd als ständige Vertretung des Polizeipräsidenten oder der Polizeipräsidentin der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord oder Sachsen-Anhalt Süd - 31

2. Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 6 bis 8.

Artikel 5
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Sachsen-Anhalt

Das Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. LSA S. 205, 491), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 48, 49), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

" § 46 Abs. 1 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend."

2. In § 69 Nr. 7 wird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter "Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesrichtergesetzes

In § 74 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 1. April 1993 (GVBl. LSA S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102, 124), werden die Wörter "amtsärztlichen Gutachtens" durch die Wörter "ärztlichen Gutachtens im Sinne von § 10 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 §§ 17, 27, 28, 105 und 118 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Februar 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten das Beamtengesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290), und das Gesetz zur Umsetzung des Reformgesetzes vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 904), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 701), außer Kraft.

(3) Die aufgrund des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290), erlassenen Verordnungen können durch Verordnung der Landesregierung aufgehoben werden, in den Fällen des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt durch Verordnung der Fachministerien im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium.