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NVO LSA - Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt

Vom 25. November 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2014 S. 456)
Gl.-Nr.: 2030.96



Archivdatei 1993

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes und die Richter des Landes. Sie gilt für Ruhestandsbeamte, Richter im Ruhestand, frühere Beamte und frühere Richter hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses ausgeübt haben, entsprechend.

(2) Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.

§ 2 Bruttoeinkommen

(1) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes und des § 24 Abs. 3 Nr. 1 des Landesrichtergesetzes sind alle durch eine Nebentätigkeit erzielten Entgelte, geldwerten Vorteile und pauschalierten Aufwandsentschädigungen zu berücksichtigen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Bruttoeinkommen gelten nicht

  1. nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewährte Reisekostenvergütung,
  2. des Ersatz sonstiger Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird, und
  3. vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit diese abgeführt wird.

Abschnitt 2
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 3 Begriffe

Einrichtungen sind alle sächlichen Mittel, insbesondere Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate, Instrumente und kostenpflichtigen Medien. Bücher und andere Schriftwerke zählen nicht zu den Einrichtungen. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.

§ 4 Genehmigung

(1) Mit der Genehmigung ist auch der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme zu bestimmen. Personal darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit nicht mehr vorliegt. Sie kann Widerrufen werden, wenn

  1. ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse nicht mehr im bisherigen Umfang vorliegt,
  2. andere öffentliche oder wissenschaftliche Interessen beeinträchtigt werden,
  3. die Inanspruchnahme sich nicht auf den zur Ausübung der Nebentätigkeit genehmigten Umfang beschränkt oder
  4. der Beamte eine sich aus den §§ 3 bis 8 oder der sich aus den §§ 77 oder 78 des Landesbeamtengesetzes ergebenden Pflichten oder der Richter eine der sich aus Abschnitt 3 des Landesrichtergesetzes ergebenden Pflichten verletzt.

(3) Einrichtungen, Personal oder Material dürfen für eine ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeit nur in Anspruch genommen werden, wenn der Beamte zur Deckung der mit der Inanspruchnahme verbundenen Risiken eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.500 000 Euro für Personenschäden, 150.000 Euro für Sachschäden und 25.000 Euro für Vermögensschäden abgeschlossen hat. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Risiken gering sind. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Genehmigungen bleiben von der Vorgabe des Satzes 1 unberührt.

§ 5 Bemessung des Entgelts

(1) Das Entgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz des für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttoeinkommens bemessen. Es beträgt im Regelfall

  1. für die Inanspruchnahme von Personal 10 v. H.,
  2. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen 5 v. H.,
  3. für den Verbrauch von Material 5 v. H.,
  4. für den wirtschaftlichen Vorteil durch die Inanspruchnahme von Personal 5 v. H.,
  5. für den wirtschaftlichen Vorteil durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Material je 2,5 v. H.

(2) Wird nachgewiesen, dass die nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 pauschal berechnete Kostenerstattung für eine Leistungsgruppe (Personal, Einrichtungen oder Material) um mehr als 25 v. H. von den tatsächlichen Kosten abweicht, so soll sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung nach § 122 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes oder § 24 Abs. 3 Nr. 1 des Landesrichtergesetzes von Amts wegen oder auf Antrag nach

  1. den anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten,
  2. den anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen oder
  3. den anteiligen Beschaffungs- und Verwaltungskosten für das Material

festgesetzt werden. Hierbei sind die Kosten zu schätzen, soweit eine genaue Ermittlung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Die pauschalierte Bemessung für den in Absatz 1 Satz 2 Nrn. 4 und 5 genannten wirtschaftlichen Vorteil bleibt davon unberührt.

(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne dass nach § 7 Nr. 1 auf die Entrichtung eines Entgelts ganz oder teilweise verzichtet wird, so sind die Kosten entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu ermitteln. Das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt in diesen Fällen.

§ 6 Entgelt und Vorteilsausgleich für ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern

(1) Das Entgelt für ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeiten wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, bei mittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde, festgelegt. Es kann pauschaliert werden. Bei ambulanter Behandlung und sonstigen Nebentätigkeiten sollen die Sachkosten nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT Band I) erstattet werden, zu beziehen beim Kohlhammer-Verlag, 70565 Stuttgart. Bei wahlärztlicher Leistung richtet sich die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material nach § 19 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 16d des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1147).

(2) Der Vorteilsausgleich darf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 5 geregelten Vomhundertsätze nicht unterschreiten.

§ 7 Verzicht auf ein Entgelt

Auf die Entrichtung eines Entgelts kann ganz oder teilweise verzichtet werden

  1. bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit oder
  2. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen oder sonstige Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird.

§ 8 Festsetzung des Entgelts

(1) Der Beamte oder Richter ist verpflichtet, alle für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen zu führen, insbesondere über Art, Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie das aus der Nebentätigkeit erzielte Bruttoeinkommen mitzuteilen. Die Angaben zur Festsetzung des Entgelts sind unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender Inanspruchnahme mindestens halbjährlich zu. machen. Auf Verlangen sind die für die Festsetzung erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung an gerechnet, aufzubewahren.

(2) Kommt der Beamte oder Richter seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, kann das Entgelt aufgrund einer Schätzung festgelegt werden. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des jeweiligen Einzelfalles für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit nicht berührt.

(3) Die Höhe des Entgelts wird unverzüglich nach dem Ende der Inanspruchnahme, bei fortlaufender Inanspruchnahme halbjährlich, festgesetzt. Ist die Festsetzung bereits im Zeitpunkt der Genehmigung möglich, so soll sie zugleich mit dieser vorgenommen werden.

Abschnitt 3
Abführung von Vergütungen

§ 9 Abführungspflicht

(1) Erhält ein Beamter oder Richter Vergütungen (Entgelte oder geldwerte Vorteile; pauschalierte Aufwandsentschädigungen gelten als Entgelte) für eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, oder für ein oder mehrere Nebenämter, so hat er sie insoweit an seinen I5ienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie in einem Kalenderjahr folgende Bruttobeträge übersteigen:

für Beamte oder Richter in den Besoldungsgruppen Euro
A4 bis A 83.700
A 9 bis A 124.300
A 13 bis A 16, C 1 bis C 3, W 1 und W 2, R 1 und R 24.900
A 16 mit Amtszulage, B 2 bis B 5, C 4, W 3, R 2 mit Amtszulage bis R 55.500
ab B 6, ab R 66.100.

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe am Ende des Kalenderjahres. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Richtern gilt der jeweilige Bruttobetrag ungeachtet des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung.

(2) Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstanden sind für

  1. Reisekosten entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 1,
  2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn einschließlich des Vorteilsausgleichs und
  3. sonstige Hilfeleistungen und selbstbeschafftes Material.

Voraussetzung ist, dass der Beamte oder Richter für diese Aufwertungen keinen Auslagenersatz erhalten hat oder erhält.

(3) Eine von dritter Seite gewährte Vergütung ist im Falle der Entlastung im Hauptamt ohne Anwendung der Höchstgrenzen des Absatzes 1 abzuführen.

§ 10 Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen

Der Beamte oder Richter hat dem Dienstvorgesetzten unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 vorzulegen, wenn diese in ihrer Summe den dort festgelegten Betrag übersteigen.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 11 Sprachliche Gleichstellung


Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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