Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 19. September 2016
(GVBl. LSA Nr. 21 vom 28.09.2016 S. 248)



Aufgrund

des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember. 2009 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 93),

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeitverordnung

gültig ab 1. Oktober 2016

§ 8 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456, 465), erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die ihren Dienst überwiegend an wechselnden Einsatzorten ausüben, gilt die Reisezeit in vollem Umfang als Arbeitszeit."(3) Für Beamtinnen und Beamte, die auf Dienstposten oder in Aufgabenbereichen eingesetzt sind, die regelmäßig die Durchführung von Dienstreisen erfordern, gilt die Reisezeit im vollen Umfang als Arbeitszeit. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind erfüllt, wenn an mindestens 50 Arbeitstagen im Durchschnitt eines Kalenderjahres Dienstreisen durchzuführen sind. Die oberste Dienstbehörde bestimmt die betroffenen Dienstposten und Aufgabenbereiche. Sie kann diese Befugnis auf die ihr nachgeordneten Dienstvorgesetzten übertragen."

Artikel 2
Änderung der Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 27. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2016 (GVBl. LSA S. 138, 196), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 3 werden nach dem Wort "Referendar" die Wörter ", während des technischen Referendariats der Zusatz "technische Referendarin" oder "technischer Referendar" " angefügt.

2. In § 14 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "zulassen" die Wörter " , soweit eine solche in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist" angefügt.

3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Nummern 4.1.3 und 4.2.2" durch die Angabe "Nummern 4.1.2, 4.1.3 und 4.2.2" ersetzt.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Spalte 1 werden die Wörter "und Ministerium für Kultur" angefügt.

bb) In Nummer 3 Spalte 1 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres und Sport" ersetzt.

cc) Nummer "3.1.3 Vermessungstechnischer Verwaltungsdienst"


Fachministerium/ Laufbahnbezeichnung Erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A Zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A Endamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
3.1.3 Vermessungstechnischer Verwaltungsdienst--A 7A 9

wird aufgehoben.

dd) Nummer "3.2.4 Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen"


Fachministerium/ Laufbahnbezeichnung Erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A Zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A Endamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
3.2.4 Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und LiegenschaftswesenA 10A 13B 9

wird aufgehoben.

ee) Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:

Alt:

Fachministerium/ LaufbahnbezeichnungErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
"5.2 Laufbahngruppe 2
SteuerverwaltungsdienstA 9A 13 4B 9

Neu:

Fachministerium/ LaufbahnbezeichnungErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
"5.2 Laufbahngruppe 2
5.2.1 SteuerverwaltungsdienstA 9A 13 4B 9
5.2.2 Technischer Verwaltungsdienst der Fachrichtung ArchitekturA 10A 13B 9".

ff) In Nummer 6 Spalte 1 werden die Wörter "Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Arbeit, Soziales und Integration" ersetzt.

gg) In Nummer 7 Spalte 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter " , Wissenschaft und Digitalisierung" ersetzt.

hh) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8.1 eingefügt:

Fachministerium/ LaufbahnbezeichnungErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
"8.1 Laufbahngruppe 1
Vermessungstechnischer Verwaltungsdienst-A 7A 9".

bbb) In Nummer 8.2.2 Spalte 1 wird das Wort "Hochbau" durch die Wörter "Geodäsie und Geoinformation 1" ersetzt.

ii) In Nummer 9 Spalte 1 werden die Wörter "Landwirtschaft und Umwelt" durch die Wörter "Umwelt, Landwirtschaft und Energie" ersetzt.

jj) In Nummer 10 Spalte 1 wird das Wort "Kultusministerium" durch die Wörter "Ministerium für Bildung" ersetzt.

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

Alt:


Fachministerium/ LaufbahnbezeichnungAusbildungAbweichungen von § 12 Abs. 4 LVO LSAErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
"2. Staatskanzlei

Neu:

Fachministerium/ LaufbahnbezeichnungAusbildungAbweichungen von § 12 Abs. 4 LVO LSAErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
"2. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
2.2 Laufbahngruppe 2
2.2.1 Dienst als Archäologin/ArchäologeMaster- oder gleichwertiger Studiengang Archäologie----A 13B 9
2.2.2 Dienst als Historikerin/ HistorikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Geschichte----A 13B 9
2.2.3 Dienst als Konservatorin/ KonservatorMaster- oder gleichwertiger Studiengang Architektur, Kunstgeschichte, Bauingenieurwesen----A 13B 9
2.2.4 Dienst als Kunsthistorikerin/ KunsthistorikerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Kunstgeschichte----A 13B 9
2.2.5 Dienst als Musikwissenschaftlerin/ MusikwissenschaftlerMaster- oder gleichwertiger Studiengang Musikwissenschaften----A 13B 9".

bb) In Nummer 3 Spalte 1 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres und Sport" ersetzt.

cc) In Nummer 4.2.2 Spalte I werden die Wörter "Soziale Dienste im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz" durch die Wörter "Sozialer Dienst der Justiz" ersetzt.

dd) In Nummer 6 Spalte 1 werden die Wörter "Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Arbeit, Soziales und Integration" ersetzt.

ee) In Nummer 7 Spalte 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Wissenschaft und Digitalisierung" ersetzt.

ff) Nach Nummer 7.2.3 wird folgende Nummer 7.2.4 angefügt:

Fachministerium/ LaufbahnbezeichnungAusbildungAbweichungen von § 12 Abs. 4 LVO LSAErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
(1)(2)(3)(4)(5)(6)
"7.2.4 Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Sachsen-AnhaltErstes Einstiegsamt: Bachelor- oder gleichwertiger Studiengang nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b LBG LSA Bibliothekswesen oder Informations- und DokumentationswesenErstes Einstiegsamt: keine hauptberufliche Tätigkeit erforderlich.A 9A 13B 9".
Zweites Einstiegsamt: Master- oder gleichwertiger Studiengang Bibliothekswesen oder Informations- und Dokumentationswesen-

gg) In Nummer 9 Spalte 1 werden die Wörter "Landwirtschaft und Umwelt" durch die Wörter "Umwelt, Landwirtschaft und Energie" ersetzt.

hh) In Nummer 10 Spalte, 1 wird das Wort "Kultusministerium" durch die Wörter "Ministerium für Bildung" ersetzt.

ii) Nummer 10.2 wird aufgehoben.

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Spalte 1 werden die Wörter "und Ministerium für Kultur" angefügt.

bb) In Nummer 3 Spalte 1 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Inneres und Sport" ersetzt.

cc) In Nummer 6 Spalte 1 werden die Wörter "Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Arbeit, Soziales und Integration" ersetzt.

dd) In Nummer 6.2 Spalte 1 werden die Wörter "Ministerium für Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration" ersetzt.

ee) In Nummer 7 Spalte 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Wissenschaft und Digitalisierung" ersetzt.

ff) In Nummer 9 Spalte 1 werden die Wörter "Landwirtschaft und Umwelt" durch die Wörter "Umwelt, Landwirtschaft und Energie" ersetzt.

gg) In Nummer 10 Spalte 1 wird das Wort "Kultusministerium" durch die Wörter "Ministerium für Bildung" ersetzt.

b) Abschnitt II erhält folgende Fassung:

Alt:

Abschnitt II
Geschlossene Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Fachministerium/LaufbahnbezeichnungErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B
(1)(2)(3)(4)
1.Landtag   
     
2.Staatskanzlei   
     
3.Ministerium des Innern   
     
4.Ministerium der Justiz   
 4.1Lautbahngruppe 1   
  AmtsmeisterdienstA 3--A 6
5.Ministerium der Finanzen   
     
6.Ministerium für Gesundheit und Soziales   
     
7.Ministerium für Wirtschaft und Arbeit   
     
8.Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr   
     
9.Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt   
     
10.Kultusministerium   
     

Neu:

Abschnitt II
Geschlossene Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung

Fachministerium/LaufbahnbezeichnungErstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AZweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4 LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung AEndamt gemäß § 13 Abs. 3 und 4

LBG LSA i. V. m. Besoldungsordnung A und B

(1)(2)(3)(4)
1. Landtag
2. Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
3. Ministerium für Inneres und Sport
4. Ministerium für Justiz und Gleichstellung
4.1 Laufbahngruppe I
AmtsmeisterdienstA 3--A 6
5. Ministerium der Finanzen
6. Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration
7. Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung
8. Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
9. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
10. Ministerium für Bildung

Artikel 3
Änderung der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt

Die Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt vom 25. November 2014 (GVBl. LSA S. 456, 2015 S. 399), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 22 folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Sonderurlaub zur Pflege naher Angehöriger".

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Sonderurlaub zur Pflege naher Angehöriger

(1) Beamten ist Sonderurlaub längstens bis zu zehn Arbeitstagen, davon neun Arbeitstage mit Besoldung, zu bewilligen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Im Antrag ist die voraussichtliche Dauer des Sonderurlaubs anzugeben. Wird eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Satz 1 genannten Maßnahme vorgelegt, gilt der Antrag als bewilligt.

(2) Beamten ist Sonderurlaub ohne Besoldung zu bewilligen, wenn sie einen

  1. pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit) oder
  2. minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen.

Im Rahmen der Höchstdauer ist ein Wechsel zwischen den Ansprüchen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 möglich.

(3) Beamten ist Sonderurlaub ohne Besoldung zu bewilligen, wenn sie einen nahen Angehörigen begleiten, der nach ärztlicher Bescheinigung an einer Erkrankung leidet, die fortschreitend verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. § 21 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten gestellt werden; gleichzeitig muss darin erklärt werden, für welchen Zeitraum der Sonderurlaub ohne Besoldung in Anspruch genommen werden soll. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

(5) Soweit Kosten für Bescheinigungen oder Nachweise nach den Absätzen 1 oder 4 entstehen, werden diese vom Dienstherrn getragen.

(6) Sonderurlaub ohne Besoldung nach Absatz 2 ist für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen längstens bis zu sechs Monate (Höchstdauer) zu bewilligen. Für Sonderurlaub ohne Besoldung nach Absatz 3 gilt eine Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. Ein für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommener Sonderurlaub ohne Besoldung kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die Verlängerung bis zur Höchstdauer ist zu bewilligen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(7) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, endet der Sonderurlaub ohne Besoldung vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen kann der Sonderurlaub ohne Besoldung nur vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt.

(8) Nahe Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

(9) Pflegebedürftig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Pflegebedürftig im Sinne von Absatz 1 sind auch Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfüllen."

4. In § 24 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "der Pflegezeit nach § 22 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 3, 4 des Gesetzes über die Pflegezeit vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896)" durch die Angabe "eines Sonderurlaubs ohne Besoldung nach § 22a Abs. 2 und 3" und wird das Wort "Dienstbezügen" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

ID 16/1559

ENDE