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§ 102 Einsichtnahme in Personalakten
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.
(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.
§ 103 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten
(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 104 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 105 Beihilfeunterlagen
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet werden oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 106 Aufbewahrung von Personalakten
(1) Personalhauptakten sind beim Ausscheiden eines Beamten mit Versorgungsansprüchen fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versorgungspflicht erlischt, aufzubewahren.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Unterstützungen, Urlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten und sonstige Personalunterlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen werden.
(5) Für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten gelten die Absätze 1 bis 4. Im übrigen sind sie - unbeschadet anderweitiger Vorschriften - zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung nicht mehr benötigt werden.
§ 107 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten
(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 103 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 105 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.
g) Vereinigungsfreiheit
§ 108 Vereinigungsfreiheit
(1) Aufgrund der Vereinigungsfreiheit haben die Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften und Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich bevorzugt oder benachteiligt werden.
h) Beurteilung, Dienstzeugnis
§ 109 Dienstliche Beurteilung
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Beamten sind, soweit sich aus der Eigenart des Beamtenverhältnisses nichts anderes ergibt, während der Probezeit und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe besonderer Richtlinien dienstlich zu beurteilen. Ist der Beamte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht beurteilt worden, so hat er, sofern er das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht überschritten hat, einen Anspruch auf eine Beurteilung. Polizeivollzugsbeamte, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht beurteilt worden sind, haben einen Anspruch auf Beurteilung, sofern sie noch nicht das zweiundfünfzigste Lebensjahr überschritten haben.
(2) Die Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen und soll einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie ist dem Beamten persönlich zu eröffnen, soweit er hierauf nicht verzichtet. Sie ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 110 Dienstzeugnis
Dem Beamten wird auf Antrag nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt; das gleiche gilt auf Antrag des Beamten bei einer Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.
3. Beamtenvertretung
§ 111 Personalvertretung
Die Personalvertretung der Beamten wird durch Gesetz geregelt.
§ 112 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände
(1) Bei der Vorbereitung und Gestaltung des Beamtenrechtes durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände in enger Zusammenarbeit mit. Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Verständigung.
(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, zusammen. Sie unterrichten die Spitzenorganisationen frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen. Aus besonderem Anlaß kann innerhalb angemessener Zeit eine Erörterung mit dem für die oberste Landesbehörde zuständigen Minister oder Staatssekretär beantrag werden, bevor eine Entscheidung herbeigeführt wird.
(3) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe von Rechts- und sonstigen Vorschriften über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist von in der Regel mindestens vier Wochen zur Stellungnahme. Jede Spitzenorganisation kann verlangen, daß ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, dem Landtag mitgeteilt werden.
4. Kommunale Landesverbände
§ 113 Kommunale Landesverbände
§ 112 findet für die Beteiligung der kommunalen Landesverbände entsprechende Anwendung, soweit die kommunalen Belange betroffen sind.
Abschnitt 4
Landesbeamtenausschuß
§ 114 Errichtung des Landesbeamtenausschusses
Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landesbeamtenausschuß errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
§ 115 Mitglieder des Landesbeamtenausschusses
(1) Der Landesbeamtenausschuß besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Staatssekretär des Innenministeriums, der Präsident des Landesrechnungshofes und ein Präsident eines Gerichtes.
(3) Der Präsident eines Gerichts und die übrigen ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Ministerpräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufen.
(4) Alle ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Beamte der in § 2 genannten Dienstherren oder Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern sein.
(5) Den Vorsitz im Landesbeamtenausschuß führt der Staatssekretär des Innenministeriums. Seine Vertretung ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.
§ 116 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Landesbeamtenausschuß dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuß endet
Die Mitgliedschaft der ständigen ordentlichen Mitglieder (§ 115 Abs. 2) endet ferner durch Ausscheiden aus ihrem Hauptamt oder aus der Behörde, das oder die für ihre Mitgliedschaft maßgebend ist. § 63 findet keine Anwendung.
(3) Scheidet ein nach § 115 Abs. 3 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuß aus, so wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.
§ 117 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses
(1) Der Landesbeamtenausschuß hat folgende Aufgaben:
Die Landesregierung kann dem Landesbeamtenausschuß durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.
(2) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet der Landesbeamtenausschuß nach Ablauf einer Amtszeit der Landesregierung einen Bericht.
§ 118 Geschäftsordnung
Der Landesbeamtenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 119 Sitzungen, Verhandlungsleitung, Beschlüsse
(1) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich. Der Landesbeamtenausschuß kann Beauftragten der beteiligten Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr.4. Die Teilnahme an der abschließenden Beratung und an der Beschlußfassung ist ihnen nicht gestattet.
(3) Der Vorsitzende des Landesbeamtenausschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(4) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 120 Beweiserhebung, Amtshilfe
(1) Der Landesbeamtenausschuß kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind entsprechend anzuwenden.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuß unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten einschließlich Personalakten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§ 121 Bekanntmachung und Verbindlichkeit der Beschlüsse
(1) Beschlüsse des Landesbeamtenausschusses von allgemeiner Bedeutung sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.
(2) Soweit dem Landesbeamtenausschuß eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
§ 122 Geschäftsstelle
Der Landesbeamtenausschuß bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die beim Innenministerium eingerichtet wird.
Abschnitt 5
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 123 Anträge und Beschwerden
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 4), so kann sie unmittelbar bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.
(3) Der Beamte kann Eingaben, die laufbahnrechtliche Probleme betreffen und von grundsätzlicher Bedeutung sind, an den Landesbeamtenausschuß richten; § 117 Abs. 1 Nr. 4 bleibt unberührt.
§ 124 Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Für Klagen aus dem Beamtenverhältnis gelten die §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
§ 125 Vertretung des Dienstherrn
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.
§ 126 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Verfügungen oder Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften für Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte
1. Beamte auf Zelt
§ 127 Allgemeines
(1) Für Beamte auf Zeit
(2) Hauptamtliche Bürgermeister und Landräte können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.
§ 128 Wahlbeamte
(1) Wahlbeamte sind leitende Beamte auf Zeit der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf.
(2) Die §§ 30 und 31 finden auf Wahlbeamte keine Anwendung.
2. Ehrenbeamte
§ 129 Ehrenbeamte
(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß und mit folgenden Maßgaben:
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.
Abschnitt 7
Besondere Beamtengruppen
1. Beamte des Landtags
§ 130 Beamte des Landtags
Die Beamten des Landtags sind Landesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Landtagsbeamten werden durch den Präsident des Landtages vorgenommen. Der Präsident des Landtags ist oberste Dienstbehörde. Er erläßt die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Landtagsbeamten.
2. Polizeivollzugsbeamte
§ 131 Allgemeines
(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Polizeivollzugsbeamte sind alle mit polizeilichen Vollzugsaufgaben betrauten Beamten der Schutzpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Kriminalpolizei.
§ 132 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten
(1) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten umfassen den mittleren, den gehobenen und den höheren Polizeivollzugsdienst der Schutzpolizei, der Wasserschutzpolizei und der Kriminalpolizei.
(2) Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten. In ihnen sind insbesondere zu regeln
Dabei kann von den Vorschriften der §§ 17, 20 bis 23 und 27 Abs. 1 bis 3 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
(3) Das Innenministerium erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamten (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dabei ist auch das Verfahren für die Auswahl der Beamten, die zur Ausbildung zum Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst zugelassen werden sollen, zu regeln. Von den Vorschriften des § 18 Abs. 1 kann abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.
§ 133 Altersgrenze
Für die Polizeivollzugsbeamten bildet die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres die Altersgrenze (§ 44 ).
§ 134 Polizeidienstunfähigkeit
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den nach den §§ 47 und 48 zuständigen Dienstvorgesetzten aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.
(3) Der Polizeivollzugsbeamte soll, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, bei Polizeidienstunfähigkeit in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt und zu erwarten ist, daß er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt (Verwaltungsdienstfähigkeit); § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 5 sind anzuwenden. Auf den Beamten finden die für das neue Amt geltenden beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Der Beamte hat die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die für die neue Laufbahn notwendigen, ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.
(4) Ein wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Polizeivollzugsbeamter, der wieder verwaltungsdienstfähig geworden ist, kann unter sinngemäßer Anwendung des § 49 erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, solange er das achtundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung besondere Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Polizeiverwaltungsdienstes einrichten, die ausschließlich polizeidienstunfähigen, aber noch verwaltungsdienstfähigen Polizeivollzugsbeamten vorbehalten sind. Die Befähigung für diese Laufbahnen wird aufgrund der bisherigen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter und durch ergänzende Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung erworben; eine Laufbahnprüfung ist nicht abzulegen.
§ 135 Gemeinschaftsunterkunft
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einem Polizeivollzugsbeamten, der Beamter auf Lebenszeit ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 4 Satz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
§ 136 Dienstkleidung
(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Die Beamten im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung.
(2) Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
§ 137 Heilfürsorge
Polizeivollzugsbeamten wird über die Unfallfürsorgebestimmungen hinaus Heilfürsorge gewährt. Dies gilt nicht für die Heilbehandlung wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes. Das Innenministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge.
§ 138 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(1) Wird einem Polizeivollzugsbeamten nach § 63 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den Polizeiunterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden. Zuständig hierfür ist die für die Entlassung zuständige Stelle, bei Gefahr im Verzuge auch jeder zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zuständige Dienstvorgesetzte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung nach den Vorschriften des Disziplinarrechts.
3. Beamte des Strafvollzugsdienstes
§ 139 Beamte des Strafvollzugsdienstes
Die Beamten des Strafvollzugsdienstes im Aufsichts- und Werkdienst treten, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind, mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
4. Beamte der Berufsfeuerwehren
§ 140 Beamte der Berufsfeuerwehren
(1) Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren sind zu Beamten zu ernennen. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert. Soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind, treten sie mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Der Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren wird dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle Verwendungsfähigkeit wiedererlangt (Feuerwehrdienstunfähigkeit). Die Feuerwehrdienstunfähigkeit wird aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.
(3) § 134 Abs. 3 und 4 sowie § 137 gelten entsprechend.
5. Kommunalbeamte
§ 141 Kommunalbeamte
Soweit nach diesem Gesetz für Entscheidungen in Einzelfällen die Zuständigkeit des Finanzministeriums vorgesehen ist, entfällt sie für die Kommunalbeamten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), soweit es sich nicht um einen Fall von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung handelt.
6. Körperschaftsbeamte
§ 142 Allgemeines
(1) Die in diesem Gesetz übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, den rechtsfähigen Anstalten und den Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle.
(2) Bei der Verleihung der früheren Amtsbezeichnung nach der Entlassung (§ 94 Abs. 4) tritt die Aufsichtsbehörde an die Stelle der obersten Dienstbehörde.
§ 143 Beamte der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern
(1) Der Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern und sein Stellvertreter sind Landesbeamte. Der erforderliche Besoldungsaufwand einschließlich der Versorgungsbezüge wird von der Körperschaft getragen.
(2) Der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern wird die Dienstherrnfähigkeit (§ 2 Abs. 2) verliehen.
Abschnitt 8
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches
Personal an den Hochschulen des Landes
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 147 (weggefallen)
§ 148 Fortgeltung von Vorschriften des Bundes
Ermächtigt das Gesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen, so gelten bis zu deren Inkrafttreten aufgrund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des Einigungsvertrages die jeweiligen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften mit den unmittelbar aus diesem Gesetz sich ergebenden Abweichungen entsprechend.
§ 149 Zitate in Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in bestehenden Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes auf Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), oder der aufgrund des Bundesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in der neuen Fassung bekanntzumachen.
§ 150 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Innenministerium, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 151 (Inkrafttreten)
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