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Änderungstext
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 21. April 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 27.04.2009 S. 224)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe " § 99" durch die Angabe " § 82" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 4 wird das Wort "Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben " § 26 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
3. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben " § 26 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe " § 102 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 84 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 68 Abs. 1" durch die Angabe " § 49 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 71" durch die Angabe " § 53" ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe " § 75 b LBG" durch die Angabe " § 41 Beamtenstatusgesetz und § 52 Abs. 5 Landesbeamtengesetz" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW -) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2004 (Anm. d.Red.: 5. April 2005) (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " §§ 64 und 65 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe " § 37 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.
2. § 29 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe "(§§ 102 ff. Landesbeamtengesetz)" durch die Angabe "(§ 50 Beamtenstatusgesetz, §§ 84 - 92 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 88" durch die Angabe " § 77" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung
Das Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 708), geändert durch Artikel 25 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG)" werden ersetzt durch die Wörter "Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)".
Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männer für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männer für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 37" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben " § 8 Abs. 4, § 199 Abs. 2" durch die Angaben " § 15 Abs. 3, 121 Abs. 2" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Angaben " § 25 Abs. 6" durch die Angaben " § 20 Abs. 6" ersetzt.
4. In § 8 Abs. 8 Nr. 1 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 37" ersetzt.
5. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Angaben " § 102 Abs. 3" durch die Angaben " § 84 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes
Das Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 5 wird die Angabe " § 91" durch die Angabe " § 83" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 und 2 werden die Angaben " § 60 Abs. 2 und § 230 des Landesbeamtengesetzes (LBG)" durch die Angaben " § 75 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz (LBG)" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Landesdisziplinargesetzes
Das Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden Nummer 1 und Nummer 2 a wie folgt geändert: Die Angabe " § 83 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" wird ersetzt durch die Angabe " § 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes".
2. In § 2 werden Absatz 1 Nr. 2 b und Absatz 2 wie folgt geändert: Die Angabe " § 83 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" wird ersetzt durch die Angabe " § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes".
3. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe " § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 35 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt durch die Angabe " §§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes".
4. In § 15 Abs. 4 wird die Angabe " § 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 35 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt durch die Angabe " §§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes".
5. In § 38 werden Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wie folgt geändert: Die Angabe " § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 35 des Landesbeamtengesetzes" werden ersetzt durch die Angabe " §§ 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes".
6. In § 40 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 68" ersetzt durch die Angabe " § 49".
7. In § 46 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 91 Abs. 1" ersetzt durch die Angabe " § 83 Abs. 1".
Artikel 10
Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486), wird wie folgt geändert:
§ 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird in Nummer 6 die Angabe " § 21 Beamtenstatusgesetz" durch die Angabe " § 20 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 10 werden die Angaben " §§ 78 b, 78 d, 78 e oder § 85 a" durch die Angaben " §§ 63 bis 65, § 70 oder § 66, § 71" ersetzt.
c) In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 37" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angaben " § 10 Abs. 4" durch die Angaben "17 Abs. 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angaben " § 44 Abs. 2 Satz 2" durch die Angaben " § 31 Abs. 3" ersetzt.
2. In § 21 Abs. 5 Satz 3 werden die Angaben " § 84 Landesbeamtengesetz" durch die Angaben " § 48 Beamtenstatusgesetz und § 81 Landesbeamtengesetz" ersetzt.
3. In § 33 Abs. 2 Satz 3 werden die Angaben " § 3 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angaben " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
4. In § 36 Abs. 1 Nr. 2 werden die Angaben " § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben " § 123 Abs. 3 Landesbeamtengesetz" ersetzt.
5. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angaben " § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben " § 122 Abs. 2, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 sowie § 126 Landesbeamtengesetz" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Angaben " § 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 206 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben " § 122 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 126 Landesbeamtengesetz" ersetzt.
6. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 8 werden in Satz 3 die Angaben " § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8" durch die Angaben " § 123 Abs. 2 Sätze 3 bis 8" sowie in Satz 6 die Angaben " § 44 Abs. 2 Satz 2" durch die Angaben " § 31 Abs. 3" ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Angaben " §§ 200 Abs. 2, 206 Abs. 2 und 3" durch die Angaben " § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 2 und 3" ersetzt.
7. In § 73 Abs. 5 Satz 2 werden die Angaben " §§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben " § 78 Abs. 4 und § 124 Abs. 4 Landesbeamtengesetz" ersetzt.
8. In § 77 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Angaben " §§ 102 bis 102 g" durch die Angaben " §§ 84 bis 91" sowie die Angaben " § 102 d Abs. 1" durch die Angaben " § 88 Abs. 1" und die Angaben " § 96 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6" durch die Angaben " § 80 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst
Das Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 168), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 werden in der Nummer 3 die Angaben " § 16 und des § 187 Abs. 1" durch die Angaben " § 6 und des § 111 Abs. 1" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 werden in Nummer 5 die Angaben in der Klammer " § 106 Abs. 4 Satz 1" durch die Angaben " § 94 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
3. In § 23 werden im letzten Halbsatz die Angaben " § 15 Abs. 1 oder zu § 16" durch die Angaben " § 5 Abs. 1 oder zu § 6" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich
Das Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 wird die Angabe " § 88" durch die Angabe " § 77" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG -) vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), geändert durch Artikel 6 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 5 Satz 3 werden die Angaben " § 10 Abs. 4" durch die Angaben " § 17 Abs. 4" ersetzt.
2. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden die Angaben " § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben " § 123 Abs. 3 Landesbeamtengesetz" ersetzt.
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Angaben " § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben " § 122 Abs. 2, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 sowie § 126 Landesbeamtengesetz" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 4 werden die Angaben " § 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 206 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben " § 122 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 126 Landesbeamtengesetz" ersetzt.
4. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden in Satz 3 die Angaben " § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8" durch die Angaben " § 123 Abs. 2 Sätze 3 bis 8" und in Satz 6 die Angaben " § 44 Abs. 2 Satz 2" durch die Angaben " § 31 Abs. 3" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Angaben " §§ 200 Abs. 2, 206 Abs. 2 und 3" durch die Angaben " § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 2 und 3" ersetzt.
5. In § 71 Abs. 5 Satz 2 werden die Angaben " §§ 92 Abs. 4 und 202 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben " § 78 Abs. 4 und § 124 Abs. 4 Landesbeamtengesetz" ersetzt.
6. In § 74 Abs. 3 Satz 2 werden die Angaben " §§ 102 bis 102 g" durch die Angaben " §§ 84 bis 91" sowie die Angaben " § 102 d Abs. 1" durch die Angaben " § 88 Abs. 1" und die Angaben " § 96 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6" durch die Angaben " § 80 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel II Nr. 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394), wird wie folgt geändert:
1. In § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 7 Landesbeamtengesetz" durch die Angabe " § 9 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.
2. In § 61 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz wird die Angabe " § 102" durch die Angabe " § 84" ersetzt.
3. In § 61 Abs. 3 Satz 9 wird die Angabe " § 25 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
4. § 61 Abs. 7 wird aufgehoben.
5. Aus § 61 Abs. 8 wird Abs. 7.
6. In § 77 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe " § 106 Landesbeamtengesetz" durch die Angabe " § 94 Landesbeamtengesetz und § 53 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe " § 29 Abs. 2 LBG" ersetzt durch die Angabe " § 24 Abs. 2 Landesbeamtengesetz".
2. In § 24 und § 26 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 LBG" ersetzt durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Landesbeamtengesetz".
Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzugs in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 539) wird wie folgt geändert:
§ 87
§ 87 Handeln auf Anordnung(1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst befugten Personen angeordnet, sind Vollzugsbedienstete verpflichtet, ihn anzuwenden, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.
(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen Vollzugsbedienstete sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben die Vollzugsbediensteten der anordnenden Person gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte (§ 59 Abs. 2 und 3 Landesbeamtengesetz, § 38 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) sind nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel XIV des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 104 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe " § 93 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 107 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt durch den Klammerzusatz "(§ 95 des Landesbeamtengesetzes)".
3. In § 4 Abs. 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz "(§ 108 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt durch den Klammerzusatz "(§ 96 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes)".
4. In § 6b Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 69 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 51 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
5. In § 6c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe " §§ 67 - 75 b des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " §§ 48 - 58 des Landesbeamtengesetzes und § 41 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
6. In § 6c Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 68 Abs. 2 Satz 3" ersetzt durch die Angabe " § 49 Abs. 2 Satz 3".
Artikel 19
Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
Das Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 461), wird wie folgt geändert:
1. In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 16 Abs. 1 Landesbeamtengesetz)" durch die Angabe "(§ 6 Abs. 1 Landesbeamtengesetz)" ersetzt.
2. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe "Vorgesetzte (§§ 3 Abs. 5, § 16 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz)" durch die Angabe "Vorgesetzte (§§ 2 Abs. 5, § 6 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz)" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz - SchAG NRW) vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe " § 65 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe "84 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe " § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird wie folgt geändert:
§ 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe " § 19" durch die Angabe " § 9" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden die Angaben " § 35 Abs. 2 Landesbeamtengesetz" durch die Angaben " §§ 22 Abs. 4 und 23 Abs. 4 Satz 2 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein- Westfalen (AG-SGB II NRW)
Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 207), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "gilt" durch das Wort "gelten" ersetzt. Hinter dem Wort "Beamtenrechtsrahmengesetzes" wird folgender Zusatz angefügt:
"sowie Abschnitt 3 des Beamtenstatusgesetzes und Abschnitt 3 des Landesbeamtengesetzes NRW."
Artikel 23
Außerkrafttreten des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang
Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Absatz 1 Nummer 7 und Anlage 2 der Beihilfenverordnung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83) tritt mit Wirkung zum 1. April 2009 außer Kraft. Es gilt weiterhin für Aufwendungen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 entstanden sind.
Das Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 § 77 Abs. 9 mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. Artikel 1 § 77 Abs. 9 tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2009 entstehen.