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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Dienstrechtsänderungsgesetz zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung

Vom 20. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 21 vom 30.12.2011 S. 430)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2012 sowie Neustrukturierung des Familienzuschlags

(1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:

Um 1,0 v. H. werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,
  2. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
  3. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
  4. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,
  5. die Anwärtergrundbeträge,
  6. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV,
  7. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII. Ausgehend von den nach Satz 1 angepassten Beträgen werden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Besoldungsordnung A zusätzlich um einen Betrag von 17,00 EUR sowie die Anwärtergrundbeträge bei einem Eingangsamt in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Besoldungsordnung A um einen Betrag von 6,00 EUR erhöht. Die geänderten Beträge des Familienzuschlags ergeben sich aus Anlage III der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die

  1. Grundgehaltssätze
    1. fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
  2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.

(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem. Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

Artikel 2
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2013

(1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:

Um 1,0 v. H. werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,
  2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Besoldungsordnung A,
  3. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
  4. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
  5. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,
  6. die Anwärtergrundbeträge,
  7. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV,
  8. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die

  1. Grundgehaltssätze
    1. fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
  2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.

(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsemfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(5) Die Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 und in der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Artikel 3
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2014

(1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:

Um 1,0 v. H. werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,
  2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Besoldungsordnung A,
  3. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
  4. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
  5. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,
  6. die Anwärtergrundbeträge,
  7. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV,
  8. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die

  1. Grundgehaltssätze
    1. fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
  2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.

(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(5) Die Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2014 und in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Artikel 4
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2015

(1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:

Um 1,0 v. H. werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,
  2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Besoldungsordnung A,
  3. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
  4. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
  5. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,
  6. die Anwärtergrundbeträge,
  7. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV,
  8. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die

  1. Grundgehaltssätze
    1. fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
  2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.

(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(5) Die Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2015 und in der ab 1. Juli 2015 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Artikel 5
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2016

(1) Die in den Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes, BS 2032-1, ausgewiesenen Beträge werden wie folgt geändert:

Um 1,0 v. H. werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, R und W sowie der fortgeltenden Besoldungsordnung C der Hochschullehrer,
  2. der Familienzuschlag, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 der Besoldungsordnung A,
  3. die Amtszulagen nach Nummer 21 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sowie jene, die in den Fußnoten zu Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen A, B und R ausgebracht sind,
  4. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B,
  5. Amtszulagen, die in den Fußnoten zu Ämtern der Landesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht sind,
  6. die Anwärtergrundbeträge,
  7. die Beträge der Anlage VII, mit Ausnahme des Betrags nach § 22 Abs. 2 EZulV,
  8. die Beträge der Grundgehaltsspannen der Anlage VIII.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für die

  1. Grundgehaltssätze
    1. fortgeltender Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
    3. in Zwischenbesoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A,
  2. Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder in Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  3. Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
  4. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt und die allgemeine Stellenzulage nach den Nummern 1, 2 und 2 b der Vorbemerkungen zu der Besoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  5. Leistungsbezüge für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung W, soweit diese Bezüge nach Landesrecht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 für die dort angeführten Besoldungsbestandteile, sofern diese Grundlage der Versorgung sind, und andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, entsprechend.

(4) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist, um 0,9 v. H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfängers, für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie für den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(5) Die Anlagen II bis VIII des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2016 und in der ab 1. Juli 2016 geltenden Fassung werden von dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Artikel 6
Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Nr. 3 werden nach dem Wort "Realschulen" die Worte ", für das Lehramt an Realschulen plus" eingefügt.

2. Dem § 2a werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 68 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 59 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bezüglich der Gewährung vermögenswirksamer Leistungen sowie das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) finden keine Anwendung. Die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge bleibt nach den Voraussetzungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(5) § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Sechsfachen das Zwölffache des Betrages der Stufe 1 tritt.

(6) Die §§ 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung. Ist einer Beamtin oder einem Beamten für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 eine Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes zuerkannt worden oder wird ein entsprechender Anspruch nachträglich zuerkannt, so erhält die Beamtin oder der Beamte die Zulage in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Höhe so lange fort, wie die Voraussetzungen des § 45 beziehungsweise des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes fortbestehen."

3. Nach § 2a werden folgende §§ 2b und 2c eingefügt:

" § 2b Anwendung des § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes

Abweichend von § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die auf den 31. Dezember 2011 folgenden allgemeinen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden Zuführungen an die Versorgungsrücklage gemäß § 14a Abs. 1, 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2c Anwendung des § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes

(1) Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steigt das Grundgehalt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren, bis zur elften Stufe im Abstand von vier Jahren und darüber hinaus im Abstand von fünf Jahren.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2012 bereits das Grundgehalt nach Stufe 12 bezogen haben."

4. In § 6a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten " § 80e des Landesbeamtengesetzes" die Worte "(BS 2030-1a) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung, des § 75a des Landesbeamtengesetzes (BS 2030-1)" und nach den Worten " § 80f des Landesbeamtengesetzes" die Worte "(BS 2030-1a) in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung und des § 75b des Landesbeamtengesetzes (BS 2030-1)" eingefügt.

5. In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:

a) Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung "Fachleiter" erhält der Funktionszusatz folgende Fassung:

altneu
 - mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Ausbilder an einem Studienseminar für dieses Lehramt -"- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Ausbilder an einem Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen - ".

bb) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" werden im Funktionszusatz 1 die Worte "als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 1" durch die Worte "als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1" und die Worte "bei Verwendung am Landesmedienzentrum, bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum, bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -" durch die Worte "bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -" ersetzt.

cc) Vor der Amtsbezeichnung "Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:

"Lehrer

b) Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aa) Vor der Amtsbezeichnung "Förderschulfachleiter" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:

"Fachleiter

bb) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor an einer Realschule plus" wird folgender neue Funktionszusatz 1 eingefügt:

"- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder Realschulen

cc) Die Amtsbezeichnung "Regierungsschulrat" erhält folgende Fassung:

altneu
 Regierungsschulrat
  • mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, dessen Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist,
    bei Verwendung am Landesmedienzentrum,
    bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum,
    bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -
"Regierungsschulrat
  • mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, dessen Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist,
    bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -".

dd) Bei der Amtsbezeichnung "Rektor" werden im Funktionszusatz 1 die Worte "als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen -" durch die Worte "als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen -" ersetzt.

c) Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesmedienzentrums" wird gestrichen.

bb) Bei der Amtsbezeichnung "Regierungsschuldirektor" erhalten die Funktionszusätze folgende Fassung:

altneu
  •  mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, Realschulen, Gymnasien oder berufsbildenden Schulen bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum,
    bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -
  • als Referent bei einer obersten Landesbehörde -
  • als der ständige Vertreter des Direktors des Pädagogischen Zentrums -
  • als der ständige Vertreter des Direktors des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -
  • "mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, Realschulen, Gymnasien oder berufsbildenden Schulen bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -
  • als Referent bei einer obersten Landesbehörde -".

cc) Bei der Amtsbezeichnung "Rektor an einer Realschule plus" wird der Funktionszusatz

"- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder Realschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus -"

angefügt.

dd) Bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" werden im Funktionszusatz 1 nach den Worten "als Leiter" folgende Worte eingefügt:

"eines Abendgymnasiums mit bis zu 130 Studierenden 1,".

ee) Bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" werden im Funktionszusatz 2 nach den Worten "als der ständige Vertreter des Leiters" folgende Worte eingefügt:

"eines Abendgymnasiums mit bis zu 130 Studierenden,

eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden 1,".

d) Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung

"Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

wird durch die Amtsbezeichnung

"Abteilungsdirektor

ersetzt.

bb) Die Amtsbezeichnungen

Direktor des Pädagogischen Zentrums des Landes Rheinland-Pfalz
Direktor des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung

werden gestrichen.

cc) Vor der Amtsbezeichnung "Förderschulrektor" wird die Amtsbezeichnung

"Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

eingefügt.

dd) Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" werden im Funktionszusatz nach den Worten "als Leiter" folgende Worte eingefügt:

"eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden,".

6. In der Anlage I wird der Anhang zur Landesbesoldungsordnung A Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe A 14 (kw) wird vor der Amtsbezeichnung "Rektor" folgende Amtsbezeichnung eingefügt:

"Regierungsschulrat

b) Der Besoldungsgruppe A 15 (kw) wird folgende Amtsbezeichnung angefügt:

"Regierungsschuldirektor

c) Folgende Besoldungsgruppe A 16 (kw) wird angefügt:

"Besoldungsgruppe A 16 (kw)

Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Direktor des Pädagogischen Zentrums des Landes Rheinland-Pfalz

Direktor des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung".

7. In der Anlage I werden die Landesbesoldungsordnung B und der Anhang zur Landesbesoldungsordnung B Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen wie folgt geändert:

a) In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:

aa) Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

(1) Die Amtsbezeichnung

"Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A16 oder B3-"

wird gestrichen.

(2) Nach der Amtsbezeichnung "Direktor des Landeshauptarchivs Koblenz" wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz" eingefügt.

(3) Nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung" wird die Amtsbezeichnung

"Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

eingefügt.

bb) Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

(1) Die Amtsbezeichnung

"Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

- als Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 2 -"

wird gestrichen.

(2) Nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Pfälzischen Pensionsanstalt" wird die Amtsbezeichnung

"Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

eingefügt.

cc) In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung,

"Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

- als Leiter einer Abteilung, der zu dem ständigen Vertreter des Direktors des Instituts bestellt ist -"

gestrichen.

dd) In der Besoldungsgruppe B 5 wird vor der Amtsbezeichnung "Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz" die Amtsbezeichnung "Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen" eingefügt.

ee) In der Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen" gestrichen.

b) In der Anlage I wird der Anhang zur Landesbesoldungsordnung B Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen wie folgt geändert:

aa) Vor der Besoldungsgruppe B 3 (kw) wird folgende Besoldungsgruppe B 2 (kw) eingefügt:

"Besoldungsgruppe B 2 (kw)

Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

bb) In der Besoldungsgruppe B 3 (kw) wird vor der Amtsbezeichnung "Präsident der Fachhochschule Bingen" die Amtsbezeichnung

"Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

eingefügt.

cc) Vor der Besoldungsgruppe B 5 (kw) wird folgende Besoldungsgruppe B 4 (kw) eingefügt:

"Besoldungsgruppe B 4 (kw)

Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

dd) Nach der Besoldungsgruppe B 5 (kw) wird folgende Besoldungsgruppe B 6 (kw) angefügt:

"Besoldungsgruppe B 6 (kw)

Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen".

8. In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe A 13 erhalten die Funktionszusätze bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" folgende Fassung:

altneu
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
    als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule,
    an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator
    für die Klassenstufen 5 und 6
    für die Klassenstufen 7 und 8
    für die Klassenstufen 9 und 10,
    an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind,
    an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I,
    als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1 als Leiter einer Stadt- oder Kreisbildstelle,
    bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern)
  • " als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1 -
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
    als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule,
    als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule 1,
    an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator
    für die Klassenstufen 5 und 6 1
    für die Klassenstufen 7 und 8 1
    für die Klassenstufen 9 und 10 1,
    an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind 1,
    an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I 1,
    als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1,
    als Leiter einer Stadt- oder Kreisbildstelle,
    bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -".

b) In Besoldungsgruppe A 14 erhält die Amtsbezeichnung "Rektor" folgende Fassung:

altneu
Rektor
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
    an einer Integrierten Gesamtschule als der didaktische Koordinator der Sekundarstufe I,
    als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen -
  • als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -
  • als Leiter einer Musikschule, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -
"Rektor
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
    an einer Integrierten Gesamtschule als der didaktische Koordinator der Sekundarstufe I,
  • als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1 -
  • als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
  • als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1 -
  • als Leiter einer Musikschule, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 -".

9. Die Anlagen II bis VIII erhalten die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

10. Die Anlagen II bis VII und IX erhalten die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 7
Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 - 285 -), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2c wird folgender § 2d eingefügt:

" § 2d Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs

In Ersetzung des § 57 BeamtVG wird Folgendes bestimmt:

  1. Sind bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach den §§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig begründet worden oder Anrechte nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700 - 716 -) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden, werden die Versorgungsbezüge der oder des Ausgleichsverpflichteten und ihrer oder seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Nummer 2 oder Nummer 3 berechneten Betrag gekürzt. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der oder des ' Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt sind.
  2. Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften und Anrechte oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
  3. Der Kürzungsbetrag für das Witwen- oder Witwergeld und für das Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Nummer 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Witwergeldes oder des Waisengeldes.
  4. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder Abs. 3 BeamtVG oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
  5. In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder der §§ 33 und 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts der oder des Verpflichteten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an die Ausgleichsberechtigte oder den Ausgleichsberechtigten unter dem Vorbehalt der Rückforderung."

2. Nach § 2 d wird folgender § 2e eingefügt:

" § 2e Übergangsbestimmung zur Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs

Das Ruhegehalt, das die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird nach § 2 d erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der berechtigten Ehegattin oder des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren oder eine Zahlung nach § 5 BVersTG oder entsprechendem Landesrecht zu leisten ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 31. Dezember 2011 entstanden ist und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war. § 2 d Nr. 5 findet entsprechende Anwendung."

Artikel 8
Änderung des Landesgesetzes über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 93), BS 2030-7, wird wie folgt geändert:

§ 3a wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: "(3 a) Aufgrund des § 2 b des Landesbesoldungsgesetzes werden für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2012 Zuführungen an die Versorgungsrücklage für auf den 31. Dezember 2011 folgende allgemeine Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nicht mehr geleistet."

2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(4) Die Versorgungsrücklage ist ausschließlich zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zu verwenden. Sie darf ab dem 1. Januar 2012 nach Maßgabe des Haushalts für diesen Zweck eingesetzt werden. Die Entnahme von Mitteln erfolgt bei einer für den Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 gebildeten Versorgungsrücklage durch Beschluss der Selbstverwaltungsorgane."

Artikel 9
Änderung des Kommunal-Versorgungsrücklagegesetzes

Das Kommunal-Versorgungsrücklagegesetz vom 9. November 1999 (GVBl. S. 395 - 396 -), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 93), BS 2032-13, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt für Dienstherren, für die bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse (§ 63 der Gemeindeordnung) Versorgungsrücklagen zur Durchführung des § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes gebildet werden."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

§ 3 Zweck

Das aus den Zuführungen nach § 5 einschließlich der Erträge zu bildende Sondervermögen Versorgungsrücklage ist ausschließlich zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zu verwenden und darf ab dem 1. Januar 2012 nach Maßgabe des Haushalts für diesen Zweck eingesetzt werden. Ansprüche von Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfängern werden nicht begründet. Für Dienstherren, die unter § 2 Abs. 2 fallen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

altneu
 "

3. Dem § 5 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2012 müssen dem Sondervermögen Versorgungsrücklage Mittel für die auf den 31. Dezember 2011 folgenden allgemeinen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nicht mehr zugeführt werden. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden Zuführungen an das Sondervermögen Versorgungsrücklage gemäß § 14 a Abs. 1, 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung bleiben unberührt. Für Dienstherren, die unter § 2 Abs. 2 fallen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

Artikel 10
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 75 werden folgende §§ 75a, 75b und 75c eingefügt:

" § 75a Altersteilzeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze

(1) Lehrkräften sowie Beamtinnen und Beamten, die in einem festgelegten Stellenabbaubereich (§ 75 c) beschäftigt sind, mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
  3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2017 beginnt und
  4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Abweichend von Satz 1 kann sich bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Antrag auch auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes nach Vollendung des 63. Lebensjahres erstrecken. Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Beamtin oder der Beamte die für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit vollständig vorab erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(2) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass die Beamtin oder der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(3) Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(4) Für Lehrkräfte muss der Zeitraum, für den Altersteilzeit bewilligt wird, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 mindestens ein Schuljahr, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 3 mindestens zwei Schuljahre umfassen. Für Lehrkräfte kann aus dienstlichen Gründen Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass im Blockmodell vor Beginn der Freistellungsphase eine höchstens ein Schuljahr dauernde Teilzeitbeschäftigung in einem vorgegebenen Umfang abzuleisten ist.

(5) § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Regelungsziele vor Ablauf des 31. Mai 2016 zu prüfen.

§ 75b Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus

Lehrkräften sowie Beamtinnen und Beamten, die in einem festgelegten Stellenabbaubereich (§ 75 c) beschäftigt sind, mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 75 a Abs. 1 Satz .1 erfüllt sind. § 75 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Mit der Bewilligung wird der Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinausgeschoben.

§ 75c Altersteilzeit in Stellenabbaubereichen

(1) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Stellenabbaubereiche, in denen Altersteilzeit bewilligt werden kann, festzulegen.

(2) Bei kommunalen Gebietskörperschaften trifft die Festlegung der Stellenabbaubereiche, in denen Altersteilzeit bewilligt werden kann, die Vertretungskörperschaft und bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das in der Satzung vorgesehene Beschlussorgan."

2. § 114 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 114 Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung

(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind während ihrer Ausbildung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet; hiervon können insbesondere unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 und 5 Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Bei Verwendung in einer Einsatzhundertschaft sowie für besondere polizeiliche Einsätze, Lehrgänge oder Übungen kann die Verpflichtung nach Absatz 1 durch Anordnung begründet werden.

" § 114 Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung


Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte können während ihrer Ausbildung sowie bei einer Verwendung in einer Einsatzhundertschaft oder für besondere polizeiliche Einsätze, Lehrgänge oder Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung durch Anordnung verpflichtet werden."

3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.

4. § 135 Nr. 3

3. In § 6 a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Landesbeamtengesetzes" jeweils die Worte "in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung" eingefügt.

und 9 Buchst. d Doppelbuchst. bb

bb) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" erhalten die Funktionszusätze folgende Fassung:

und Buchst. e

e) In Besoldungsgruppe A 14 erhält die Amtsbezeichnung "Rektor" folgende Fassung:

"Rektor

wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch § 138 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform ohne volle Rechtspersönlichkeit" durch die Worte "gemeinsamen Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit der Bezeichnung , Jobcenter` nach § 6d SGB II" ersetzt.

2. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte ", Lehrbeauftragten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte" werden durch die Worte "und Lehrbeauftragten" ersetzt.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte gilt § 81 Satz 1 und 2 entsprechend."

Artikel 12
Änderung des Landesgesetzes zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes

Das Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333) wird wie folgt geändert:

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Zahl "26" durch die Zahl "28" ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Die Artikel 26 und 27 treten mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft."

Artikel 13
Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz

Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199, BS 2030-1-50) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 In den Fällen der §§ 11 bis 46, 48 und 50 bis 53 gilt dies nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.450,00 EUR nicht übersteigen."In den Fällen der §§ 11 bis 46, 48 und 50 bis 53 gilt dies nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe bei
  1. vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften 20.450,00 EUR und
  2. nach dem 31. Dezember 2011 eingegangenen Ehen und Lebenspartnerschaften den steuerrechtlichen Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes

nicht übersteigen."

b) In Satz 3 werden die Worte "Wird dieser Betrag" durch die Worte "Werden diese Beträge" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 2 Nr. 2 gilt nicht für Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Leistungsausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung)."

2. In § 5 werden die Worte "und den aus Anlass des Todes" gestrichen.

3. In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "13,00 EUR" durch die Angabe "26,00 EUR" ersetzt.

4. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen umfassen nur die Kosten für die Leichenschau, den Sarg bis zur Höhe der Kosten eines einfachen Eichensarges, die Einsargung, die Aufbahrung, die Überführung der Leiche vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz oder die Überführung zum nächstgelegenen Krematorium, die Einäscherung, die Urne, die Überführung der Urne zur Beisetzungsstelle bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes für die Urne, die Beisetzung sowie die Anlegung einer Grabstelle einschließlich erstem gärtnerischen Schmuck und der Grundlage für ein Grabdenkmal. Die Kosten für den Erwerb einer Grab stelle oder eines Beisetzungsplatzes sind nur bis zum Betrag von 250,00 EUR beihilfefähig, es sei denn, dass die Kosten für den Erwerb eines Reihengrabes für die übliche Liegezeit höher sind oder wären."(1) Verstirbt die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz), sind die Kosten einer Überführung vom Sterbeort an den Ort der Beisetzung bis zur Höhe der Überführung an den Ort ihrer Hauptwohnung beihilfefähig."

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Stirbt eine im Inland wohnende beihilfeberechtigte Person auf einer Auslandsdienstreise, sind die im Ausland entstehenden Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 in angemessenem Umfange beihilfefähig.

(3) Stirbt eine im Inland wohnende beihilfeberechtigte oder nach § 4 berücksichtigungsfähige Person bei einem privaten Aufenthalt im Ausland, sind die Aufwendungen im Ausland bis zur Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig, die im Inland entstanden wären. Überführungskosten der Leiche oder der Urne sind bis zur Höhe der Kosten einer Überführung von der deutschen Grenze bis zum Familienwohnsitz beihilfefähig.

werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

5. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 11 bis 42 und 49 bis 54" durch die Verweisung " §§ 11 bis 42 und 49 bis 53" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " §§ 11 bis 22, 24 bis 42 und 49 bis 54" durch die Verweisung " §§ 11 bis 22, 24 bis 42 und 49 bis 53" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Für die Aufwendungen der Überführung einer Leiche oder Urne findet § 54 Abs. 3 Anwendung.

wird gestrichen.

6. In § 57 Abs. 3 Nr. 4 wird die Verweisung " § 54 Abs. 4" durch die Verweisung " § 54 Abs. 2" ersetzt.

7. In § 58 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) In den Fällen des § 54 Abs. 1 beträgt der Bemessungssatz 100 v. H."

8. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Beihilfe darf in den Fällen des § 5 zusammen mit Sterbe- und Bestattungsgeldern sowie sonstigen Leistungen, die zur Deckung der Aufwendungen bestimmt sind, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen. Zur Ermittlung des Höchstbetrages der Beihilfe ist der Gesamtsumme der zu gewährenden Leistungen die Summe aller aus Anlass einer Krankheit des Verstorbenen und seines Todes geltend gemachten Aufwendungen gegenüberzustellen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "in anderen als in Absatz 1 genannten Fällen" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " §§ 11 bis 53, 55 und 56" durch die Verweisung " §§ 11 bis 56" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte "den Absätzen 1 und 2" durch die Worte "Absatz 1" ersetzt.

9. In § 64 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2

(2) In den Fällen des § 54 beginnt die Frist nach Absatz 1 frühestens mit dem Zeitpunkt des Todesfalles.

gestrichen.

10. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Anspruch auf Beihilfen nach § 25 haben beihilfeberechtigte Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach dem bisherigen § 5 a Abs. 2 der Beihilfenverordnung (§ 67 Abs. 2 Nr. 1) wirksam erklärt haben, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen."(2) Anspruch auf Beihilfen nach § 25 haben beihilfeberechtigte Personen, die
  1. vor dem 1. August 2011 nach dem bisherigen § 5 a Abs. 2 der Beihilfenverordnung (§ 67 Abs. 2 Nr. 1) wirksam erklärt haben, oder
  2. bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gegenüber der Festsetzungsstelle erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen. § 25 Abs. 1 Satz 3 findet in den Fällen der Nummer 2 keine Anwendung."

Artikel 14
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch § 140 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 312-1, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Wort "Dienstbezügen" werden die Worte ", die oder der in einem nach § 75c LBG festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt ist," eingefügt.

2. In Nummer 4 wird die Jahreszahl "2012" durch die Jahreszahl "2017" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Die Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 3. Februar 2000 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS 315-1-2, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. einen Grundbetrag von monatlich 1.052,08 EUR, ab 1. Januar 2013 von monatlich 1062,60 EUR, ab 1. Januar 2014 von monatlich 1.073,23 EUR, ab 1. Januar 2015 von monatlich 1.083,96 EUR, ab 1. Januar 2016 von monatlich 1.094,80 EUR, und".

Artikel 16
Übergangsregelung zu vermögenswirksamen Leistungen

Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen für den Kalendermonat Dezember 2011 vermögenswirksame Leistungen nach dem Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) aufgrund eines vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Vertrages entsprechend dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554), gewährt wurden, erhalten vermögenswirksame Leistungen nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3, des § 59 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und des § 68 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung sowie des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) während der Laufzeit des Vertrages fort, längstens bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 17
Ausgleichszulage aufgrund der Neustrukturierung des Familienzuschlags

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, für die sich aufgrund der Neustrukturierung des Familienzuschlags gemäß Artikel 1 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes die Höhe des Anspruchs auf Familienzuschlag im Vergleich zu den in Anlage III des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. 5. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303), BS 2032-1, ausgewiesenen Beträgen zum 1. Januar 2012 reduziert, erhalten hierfür eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Diese bemisst sich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem sich am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 2012 ergebenden Familienzuschlag. Reduziert sich der Familienzuschlag aus einem anderen als dem in Satz 1 genannten Grund, entfällt auch die Ausgleichszulage.

(2) Die Ausgleichszulage vermindert sich bis zu ihrem vollständigen Abschmelzen bei linearen Anpassungen jeweils um die Hälfte des Erhöhungsbetrages, bei sonstigen Erhöhungen, mit Ausnahme einer Änderung der Stufe des Familienzuschlags, in Höhe des Erhöhungsbetrages. Als erste lineare Anpassung im Sinne des Satzes 1, die die Ausgleichszulage abschmelzen lässt, gilt die Besoldungsanpassung nach Artikel 1 dieses Gesetzes.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

Artikel 18
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

  1. Artikel 7 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. September 2009,
  2. Artikel 2 Abs. 5, Artikel 3 Abs. 5, Artikel 4 Abs. 5, Artikel 5 Abs. 5, Artikel 6 Nr. 5 bis 7, Artikel 7 Nr. 2 und die Artikel 11 und 12 am Tage nach der Verkündung,
  3. Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 1 Abs. 2 bis 4, soweit sich diese Regelungen auf Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 beziehen hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2012, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2012,
  4. Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Artikel 1 Abs. 2 und 3, soweit sich diese Regelungen auf Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 beziehen, Artikel 6 Nr. 2 bis 4 und 9 und die Artikel 8 bis 10 und 13 bis 17 am 1. Januar 2012; gleichzeitig tritt § 213 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 145 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1, außer Kraft,
  5. Artikel 6 Nr. 1, 8 und 10 am 1. Juli 2012,
  6. Artikel 2 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2013, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2013,
  7. Artikel 3 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2014, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2014,
  8. Artikel 4 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2015, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2015,
  9. Artikel 5 Abs. 1 bis 4 hinsichtlich der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppen R 3 und höher der Besoldungsordnung R, der Besoldungsgruppe C 4 der Besoldungsordnung C sowie der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W am 1. Juli 2016, hinsichtlich der übrigen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen am 1. Januar 2016.

.

Anlage 1
(zu Artikel 6 Nr. 9)

Anlage II
Gültig ab 1. Januar 2012

1. Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe

2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus5-Jahres-Rhythmus
Stufe
123456789101112
A 21.783,601.824,781.866,011.907,191.948,401.989,632.030,83
A 31.854,761.898,601.942,421.986,272.030,142.073,982.117,83
A 41.895,121.946,771.998,362.049,992.101,582.153,222.204,82
A 51.909,801.975,912.027,252.078,602.129,972.181,302.232,672.284,03
A 61.953,192.009,592.065,972.122,362.178,712.235,122.291,522.347,912.404,28
A 72.007,882.057,862.127,802.197,732.267,672.337,632.407,592.457,522.507,482.557,46
A 82.128,822.188,572.278,202.367,862.457,482.547,132.606,892.666,632.726,422.786,15
A 92.228,182.286,982.382,652.478,312.573,962.669,642.735,402.801,192.866,962.932,72
A 102.363,962.444,502.565,312.686,152.806,952.927,803.008,353.088,883.169,413.249,95
A 112.718,502.842,302.966,093.089,893.213,693.296,243.378,763.461,333.543,853.626,38
A 122.920,393.068,003.215,593.363,203.510,793.609,203.707,583.805,983.904,394.002,79
A 133.281,793.441,173.600,573.759,953.919,334.025,584.131,864.238,104.344,384.450,63
A 143.413,843.620,553.827,214.033,904.240,594.378,364.516,154.653,964.791,764.929,55
A 154.431,744.658,974.840,765.022,575.204,355.386,145.567,93
A 164.890,245.153,045.363,315.573,575.783,815.994,076.204,30

2. Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeBetrag
B 15.512,80
B 26.406,25
B 36.784,49
B 47.180,64
B 57.635,15
B 68.064,33
B 78.481,85
B 88.916,99
B 99.457,27
B 1011.135.09

3. Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
Betrag3.871,364.416,295.300,47

4. Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
Lebensalter
272931333537394143454749
R 13.521,243.680,623.764,543.980,994.197,444.413,874.630,334.846,785.063,245.279,695.496,115.712,59
R 24.282,684.499,124.715,564.932,025.148,465.364,935.581,375.797,776.014,266.230,67
R 36.784,49
R 47.180,64
R 57.635,15
R 68.064,33
R 78.481,85
R 88.916,99
R 99.457,27

Anlage III
Gültig ab 1. Januar 2012

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
60,00 Euro
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
228,37 Euro *

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um168,37 Euro *,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um330,46 Euro *.

*) Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je5,32 Euro,
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je26,63 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je21,30 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je15,98 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren
Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:100,57 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:106,76 Euro

Anlage IV
Gültig ab 1. Januar 2012

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt inBetragDem Grunde nach geregelt in Bundesbesoldungsordnungen A und BBetrag
Bundesbesoldungsordnungen A und BBesoldungsgruppenFußnote
§ 78bis zu 79,89A 2135,39
Vorbemerkungen218,47
Nummer 6365,29
Absatz 1A 31, 565,29
Buchstabe b383,48235,39
Buchstabe c306,78A 41, 465,29
Absatz 4A 5235,39
Buchstabe b191,75335,39
Buchstabe c153,394, 665,29
Nummer 6 a106,52A 6635,39
Nummer 8A 93259,77
A 2 bis A 5119,84A 1311, 12, 13260,24
A 6 bis A 9159,79A 157178,41
A 10 und höher199,73Landesbesoldungsordnungen A und B
Nummer 9BesoldungsgruppenFußnote
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit vonA 10253,26
einem Jahr66,35A 11353,26
zwei Jahren132,69A 122, 3148,73
Nummer 10A 131178,41
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von226,63
einem Jahr66,35A 141178,41
zwei Jahren132,692267,59
Nummer 1299,51353,26
Nummer 21199,55A 151178,41
Nummer 2539,95B 81405,24
Nummer 26B 91879,62
Die Zulage beträgt für Beamte desA 12 (kw)3,4148,73
mittleren Dienstes17,76A 13 (kw)1178,41
gehobenen Dienstes39,95A 14 (kw)1178,41
Nummer 27Bundesbesoldungsordnung R
Absatz 1BesoldungsgruppenFußnote
Buchstabe aR 11, 2197,26
Doppelbuchstabe aa18,41R 23 bis 8, 10197,26
Doppelbuchstabe bb72,03R 33195,31
Buchstabe b80,08
Buchstabe c80,08
Absatz 2
Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb53,66
Buchstabe b80,08
Buchstabe c80,08
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen
Nummer 1270,84
Absatz 3214,11
Nummer 2239,67
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1
der Besoldungsgruppe R 2

Anlage V
Gültig ab 1. Januar 2012

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 2 bis A 4864,64
A 5 bis A 8973,68
A 9 bis A 111.007,79
A 121.145,07
A 131.176,32
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1
1.210,62

Anlage VI
Gültig ab 1. Januar 2012

Bundesbesoldungsordnung C

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112131415
C 13.069,283.175,533.281,793.388,053.494,333.600,573.706,833.813,073.919,334.025,584.131,864.238,104.344,384.450,63
C 23.075,913.245,233.414,603.583,943.753,263.922,624.091,954.261,274.430,634.599,974.769,294.938,635.107,975.277,335.446,66
C 33.382,763.574,513.766,253.957,994.149,744.341,494.533,204.724,944.916,705.108,455.300,175.491,915.683,655.875,396.067,12
C 44.243,014.433,854.624,714.815,555.006,405.197,225.388,065.578,885.769,715.960,556.151,426.342,246.533,076.723,916.914,75

Bundesbesoldungsordnung C

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt inBetragDem Grunde nach geregelt inBetrag
Bundesbesoldungsordnung CHochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung
Vorbemerkungen § 1 Abs. 1
Nummer 2 b80,08Nummer 1 Sp. 2,
Nummer 4 Sp. 2
119,84
Nummer 3Nummer 1 Sp. 3,
Nummer 4 Sp. 3
239,67
Die Zulage beträgt12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *Nummer 2 Sp. 2,
Nummer 5 Sp. 2,
Nummer 7 und 8 Alt. 1
66,58
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)Nummer 2 Sp. 3,
Nummer 5 Sp. 3
159,79
C 1A 13Nummer 3 Sp. 2,
Nummer 6 Sp. 2,
Nummer 9 und 10
bis zu 66,58
C 2A 15Nummer 3 Sp. 3,
Nummer 6 Sp. 3
bis zu 133,15
C 3 und C 4B 3Nummer 8 Alt. 2bis zu 186,41
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1214,11
der Besoldungsgruppe R 2239,67
BesoldungsgruppeFußnote
C 21108,67
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Anlage VII
Gültig ab 1. Januar 2012

Mehrarbeitsvergütung, Erschwerniszulagen

Vergütung/ZulageBetrag
(Euro)
Mehrarbeitsvergütung
§ 4 Abs. 1 MVergV A 3 bis A 410,75
A 5 bis A 812,72
A 9 bis A 1217,43
A 13 bis A 1624,03
§ 4 Abs. 3 Satz 1 MVergV
Nummer 116,24
Nummer 220,08
Nummer 323,87
Nummer 427,88
Nummer 527,88
Erschwerniszulagen
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV2,92
§ 22 Abs. 2 EZulV225,00

Anlage VIII
Gültig ab 1. Januar 2012

Auslandsbesoldung
(Monatsbeträge in Euro)

Grundgehaltsspanne
von
-
bis
Stufe
123456789101112131415
1.844,05
2.089,43
2.368,23
2.685,00
3.044,93
3.453,89
3.918,55
4.446,48
5.046,38
5.727,96
6.502,40
7.382,33
8.382,139.518,12
1.844,042.089,422.368,222.684,993.044,923.453,883.918,544.446,475.046,375.727,956.502,397.382,328.382,129.518,11

.

Anlage 2
(zu Artikel 6 Nr. 10)

Anlage II
Gültig ab 1. Juli 2012

1. Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe

2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus5-Jahres-Rhythmus
Stufe
123456789101112
A 31.854,761.898,601.942,421.986,272.030,142.073,982.117,832.162,012.206,182.250,34
A 41.895,121.946,771.998,362.049,992.101,582.153,222.204,822.256,812.308,782.360,75
A 51.909,801.975,912.027,252.078,602.129,972.181,302.232,672.284,032.335,752.387,45
A 61.953,192.009,592.065,972.122,362.178,712.235,122.291,522.347,912.404,282.480,10
A 72.007,882.057,862.127,802.197,732.267,672.337,632.407,592.457,522.507,482.557,46
A 82.128,822.188,572.278,202.367,862.457,482.547,132.606,892.666,632.726,422.786,15
A 92.228,182.286,982.382,652.478,312.573,962.669,642.735,402.801,192.866,962.932,72
A 102.363,962.444,502.565,312.686,152.806,952.927,803.008,353.088,883.169,413.249,95
A 112.718,502.842,302.966,093.089,893.213,693.296,243.378,763.461,333.543,853.626,38
A 122.920,393.068,003.215,593.363,203.510,793.609,203.707,583.805,983.904,394.002,79
A 133.281,793.441,173.600,573.759,953.919,334.025,584.131,864.238,104.344,384.450,63
A 143.413,843.620,553.827,214.033,904.240,594.378,364.516,154.653,964.791,764.929,55
A 154.431,744.658,974.840,765.022,575.204,355.386,145.567,93
A 164.890,245.153,045.363,315.573,575.783,815.994,076.204,30

2. Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeBetrag
B 15.567,93
B 26.470,31
B 36.852,33
B 47.252,45
B 57.711,50
B 68.144,97
B 78.566,67
B 89.006,16
B 99.551,84
B 1011.246,44

3. Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2 1W 3 1
Betrag3.978,214.606,635.496,94
1) Das für Leistungsbezüge im Hochschulbereich zur Verfügung stehende Volumen bleibt durch die strukturelle Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W zum 1. Juli 2012 unberührt.

4. Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
Lebensalter
272931333537394143454749
R 13.521,243.680,623.764,543.980,994.197,444.413,874.630,334.846,785.063,245.279,695.496,115.712,59
R 24.282,684.499,124.715,564.932,025.148,465.364,935.581,375.797,776.014,266.230,67
R 36.852,33
R 47.252,45
R 57.711,50
R 68.144,97
R 78.566,67
R 89.006,16
R 99.551,84

Anlage III
Gültig ab 1. Juli 2012

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
60,00 Euro
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
228,37 Euro *

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um168,37 Euro *
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um330,46 Euro *

*) Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu
berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je5,32 Euro,
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je26,63 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je21,30 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je15,98 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren
Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:100,57 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:106,76 Euro

Anlage IV
Gültig ab 1. Juli 2012

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt inBetragDem Grunde nach geregelt inBetrag
Bundesbesoldungsordnungen A und BBundesbesoldungsordnungen A und B
§ 78bis zu 79,89BesoldungsgruppenFußnote
VorbemerkungenA 31, 565,29
Nummer 6235,39
Absatz 1A 41, 465,29
Buchstabe b383,48235,39
Buchstabe c306,78A 5335,39
Absatz 44, 665,29
Buchstabe b191,75A 93259,77
Buchstabe c153,39A 1312260,24
Nummer 6 a106,52A 157178,41
Nummer 8Landesbesoldungsordnungen A und B
A 3 bis A 5119,84BesoldungsgruppenFußnote
A 6 bis A 9159,79A 6235,39
A 10 und höher199,73A 91259,77
Nummer 9A 10253,26
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit vonA 11353,26
einem Jahr66,355, 7148,73
zwei Jahren132,69A 123178,41
Nummer 10A 131, 4178,41
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von226,63
einem Jahr66,355, 6260,24
zwei Jahren132,69A 141178,41
Nummer 1299,512267,59
Nummer 21199,55353,26
Nummer 2539,95A 151178,41
Nummer 26B 81409,29
Die Zulage beträgt für Beamte desB 91888,42
mittleren Dienstes17,76A 12 (kw)3, 4148,73
gehobenen Dienstes39,95A 13 (kw)1178,41
Nummer 27A 14 (kw)1178,41
Absatz 1Bundesbesoldungsordnung R
Buchstabe aBesoldungsgruppenFußnote
Doppelbuchstabe aa18,41R 11, 2197,26
Doppelbuchstabe bb72,03R 23 bis 8, 10197,26
Buchstabe b80,08R 33197,26
Buchstabe c80,08
Absatz 2
Buchstabe a53,66
Doppelbuchstabe bb
Buchstabe b80,08
Buchstabe c80,08
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen
Nummer 1270,84
Absatz 3
Nummer 2

wenn ein Amt ausgeübt wird

der Besoldungsgruppe R 1214,11
der Besoldungsgruppe R 2239,67

Anlage V
Gültig ab 1. Juli 2012

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 3 bis A 4864,64
A 5 bis A 8973,68
A 9 bis A 111.007,79
A 121.145,07
A 131.176,32
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchst. c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1
1.210,62

Anlage VI
Gültig ab 1. Juli 2012

Bundesbesoldungsordnung C

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112131415
C 13.069,283.175,533.281,793.388,053.494,333.600,573.706,833.813,073.919,334.025,584.131,864.238,104.344,384.450,63
C 23.075,913.245,233.414,603.583,943.753,263.922,624.091,954.261,274.430,634.599,974.769,294.938,635.107,975.277,335.446,66
C 33.382,763.574,513.766,253.957,994.149,744.341,494.533,204.724,944.916,705.108,455.300,175.491,915.683,655.875,396.067,12
C 44.285,444.478,194.670,964.863,715.056,465.249,195.441,945.634,675.827,416.020,166.212,936.405,666.598,406.791,156.983,90

Bundesbesoldungsordnung C

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge in Euro)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt inBetragDem Grunde nach geregelt inBetrag
Bundesbesoldungsordnung CHochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung
Vorbemerkungen § 1 Abs. 1
Nummer 2 b80,08Nummer 1 Sp. 2,
Nummer 4 Sp. 2
119,84
Nummer 3Nummer 1 Sp. 3,
Nummer 4 Sp. 3
239,67
Die Zulage beträgt12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *Nummer 2 Sp. 2,
Nummer 5 Sp. 2,
Nummer 7 und 8 Alt. 1
66,58
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)Nummer 2 Sp. 3,
Nummer 5 Sp. 3
159,79
C 1A 13Nummer 3 Sp. 2,
Nummer 6 Sp. 2,
Nummer 9 und 10
bis zu 66,58
C 2A15Nummer 3 Sp. 3,
Nummer 6 Sp. 3
bis zu 133,15
C 3 und C 4B3Nummer 8 Alt. 2bis zu 186,41
Nummer 5

wenn ein Amt ausgeübt wird

der Besoldungsgruppe R 1214,11
der Besoldungsgruppe R 2239,67
BesoldungsgruppeFußnote
C 21108,67
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Anlage VII
Gültig ab 1. Juli 2012

Erschwerniszulagen

Maßgebende BestimmungBetrag
(Euro)
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV2,92
§ 22 Abs. 2 EZulV225,00

Anlage IX
(zu § 6 i)
Überleitungsübersicht

Lfd. Nr.Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Bundesbesoldungsordnung ABisherige Besoldungsgruppe/ AmtszulageNeue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung ANeue Besoldungsgruppe/Amtszulage
1Erster Hauptwachtmeister 5A 6Sekretär 1A 6
2Erster Hauptwachtmeister 5, 6A 6

+ 35,39

Sekretär 1, 2A 6

+ 35,39

3Oberamtsmeister 5A 6Sekretär 1A 6
4SekretärA 6SekretärA 6
5AmtsinspektorA 9InspektorA 9
6Amtsinspektor 3A 9

+ 259,77

Inspektor 1A 9

+ 259,77

7BetriebsinspektorA 9InspektorA 9
8Betriebsinspektor 3A 9

+ 259,77

Inspektor 1A 9

+ 259,77

9InspektorA 9InspektorA 9
10Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 4 -

A 11Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 6 -

A 11
11Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 6-

A 12Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird 4 -

A 12
12Lehrer

- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht 1 -

A 12Fachlehrer

- an allgemeinbildenden Schulen 2 -

A 12
13OberamtsratA 13RatA 13
14Oberamtsrat 11, 13A 13

+ 260,24

Rat 5, 6A 13

+ 260,24

15RatA 13RatA 13
16Realschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 10 -

A 13Realschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3 -

A 13
Lfd. Nr.

Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung ABisherige Besoldungsgruppe/ AmtszulageNeue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in der Landesbesoldungsordnung ANeue Besoldungsgruppe/Amtszulage
17Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

- mit der Befähigung für das Fach Religion, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 1 -

A 10Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

- mit der Befähigung für das Fach
Religion 1, 3 -

A 10
18Lehrer für Fachpraxis

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -

A 10Lehrer für Fachpraxis

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 3 -

A 10
19Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 2-

A 10Lehrer für Fachpraxis mit sonder- pädagogischer Qualifikation

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2, 3 -

A 10
20Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

- mit der Befähigung für das Fach
Religion 1, 2 -

A 11Fachlehrer an berufsbildenden Schulen

- mit der Befähigung für das Fach Religion 1, 2, 4 -

A 11
21Lehrer für Fachpraxis

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung 2 -

A 11Lehrer für Fachpraxis

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2, 4 -

A 11
22Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung ent- sprechenden Verwendung 2, 3 -

A 11Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation

- mit der Befähigung für dieses Lehramt und bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 2, 3, 4 -

A 11
23Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule 2 -

A 12

+ 148,73

Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülern in der Grundschule -

A 13
24Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 2 -

A 12

+ 148,73

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

A 13
25Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern 3 -

A 12

+ 148,73

Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern -

A 13
26Zweiter Konrektor

- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern 2 -

A 12

+ 148,73

Zweiter Konrektor

- einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern -

A 13
27Förderschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufs- bildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

A 13Förderschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung 3 -

A 13
28Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -

A 13Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1-

A 13

+ 178,41

29Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule -

A 13Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule 1 -

A 13

+ 178,41

30Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 -

A 13 und A 13 (kw)Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 1 -

A 13

+ 178,41

31Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 -

A 13 und A 13 (kw)Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 7 und 8 1 -

A 13

+ 178,41

32Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10 -

A 13 und A 13 (kw)Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 9 und 10 1 -

A 13

+ 178,41

33Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind -

A 13 und A 13 (kw)Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind 1 -

A 13

+ 178,41

34Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I -

A 13 und. A 13 (kw)Konrektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I 1 -

A 13

+ 178,41

35Konrektor an einer Realschule plus

- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern
oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator -

A 13Konrektor an einer Realschule plus

- mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern
oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülern in der Realschule plus als pädagogischer Koordinator 1 -

A 13

+ 178,41

36Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

A 13Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern 1 -

A 13

+ 178,41

37Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1 -

A 13

+ 178,41

Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

A 14
38Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -

A 14Rektor

- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern 1 -

A 14

+ 178,41

39Rektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen -

A 14Rektor

- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1 -

A 14

+ 178,41