Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und des Landesrichtergesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 30 vom 30.12.2024 S. 469)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 373), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Vereinigung der Arbeitgeber zu verlinken."

2. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "neun" ersetzt.

3. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Mehrheitswahl" durch das Wort "Personenwahl" ersetzt.

4. In § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Wiederholungswahl" jeweils durch das Wort "Neuwahl" ersetzt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Soweit im Falle des Absatzes 2 Nr. 6 mehrere Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt werden, führen die bisherigen Personalräte die Geschäfte gemeinsam weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres. Die Anberaumung und Leitung der ersten Sitzung der bisherigen Personalräte obliegt der oder dem Vorsitzenden des Personalrats der aufgelösten Dienststelle mit dem größten Beschäftigtenstand. In dieser Sitzung sind der Vorsitz, die Stellvertretung und die Geschäftsführung festzulegen. Der gemeinsame Personalrat hat innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Bildung der neuen Dienststelle den Wahlvorstand zu bestellen."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

6. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Wahlzeit" durch das Wort "Amtszeit" ersetzt.

7. In § 26 Satz 7 werden nach den Worten ", die die" die Worte "größte oder" eingefügt.

8. In § 28 Abs. 2 wird nach dem Wort "gehören" der Klammerzusatz "(gemeinsame Ausschüsse)" eingefügt.

9. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Beschlüsse des Personalrats können nur in einer Personalratssitzung gefasst werden."Die Beschlüsse des Personalrats werden in einer Personalratssitzung gefasst, die in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort stattfindet."

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats kann Beschlüsse bis zum 30. Juni 2025 im schriftlichen Verfahren fassen lassen; § 55 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen lassen sowie Sitzungen und Beschlussfassungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen, wenn dem nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe widerspricht."

cc) Satz 6

Ferner kann sie oder er Sitzungen und Beschlussfassungen bis zum 30. Juni 2025 mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn dem nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe widerspricht.

wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Ein Mitglied des Personalrats darf in Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen berühren, nicht beteiligt werden. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, bei denen es aufseiten der Dienststelle mitgewirkt hat, die die Maßnahme trifft oder vorbereitet hat.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

10. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung

(1) Ein Mitglied des Personalrats ist ausgeschlossen von der Beratung und Beschlussfassung

  1. über Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen oder die seiner Angehörigen unmittelbar und individuell berühren oder bei denen es aufseiten der Dienststelle mitgewirkt hat, die die Maßnahme trifft oder vorbereitet hat, oder
  2. über einen Antrag auf seinen Ausschluss aus dem Personalrat.

Angehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Personen. Hat ein Mitglied des Personalrats Grund zu der Annahme, dass in seiner Person ein Ausschließungsgrund vorliegt, so hat es dies der oder dem Vorsitzenden unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Beratung über die Angelegenheit anzuzeigen. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrunds entscheidet der Personalrat in Zweifelsfällen in Abwesenheit der oder des Betroffenen. Das betroffene Personalratsmitglied ist vorher anzuhören. Das ausgeschlossene Mitglied hat für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheit nach Satz 1 den Sitzungsraum zu verlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für weitere Personen, die zur Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats berechtigt sind.

(3) Werden die den Ausschließungsgrund begründenden Umstände erst während der Sitzung bekannt, tritt ein Ersatzmitglied nach § 25 Abs. 1 Satz 2 nur ein, wenn es auf die Ladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Personalrats hin unverzüglich an der Sitzung teilnehmen kann.

(4) Ein Beschluss ist nichtig, wenn an der Beratung oder Beschlussfassung ein ausgeschlossenes Mitglied mitgewirkt hat, es sei denn, dass durch die Mitwirkung die Beschlussfassung nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Nichtigkeit des Beschlusses berührt die Wirksamkeit einer Maßnahme, die die Dienststelle im Vertrauen auf den Beschluss des Personalrats durchgeführt hat, nicht."

11. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 sowie in Absatz 3 Satz 1 und 2 wird das Wort "Werktage" jeweils durch das Wort "Kalendertage" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Mitgliedschaft in mehreren Personalvertretungen führt nicht zu einer Erhöhung des Freistellungsumfangs."

12. § 43 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Personalrat kann Bekanntmachungen auch in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen."Für Bekanntmachungen und Informationen kann der Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen."

13. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die jeweilige Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Versammlungen rechtzeitig zu verständigen."(4) Der Personalrat kann im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung mittels Videokonferenz die Teilnahme von Beschäftigten an einer Personalversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort ermöglichen und eine Personalversammlung in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen; § 31 Abs. 1 Satz 6 und 7 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

14. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "einzuberufen" durch das Wort "durchzuführen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Kalenderhalbjahr" durch das Wort "Kalenderjahr" ersetzt.

bb) Satz 2

Dies gilt nicht, wenn der Personalrat für das folgende Vierteljahr eine Personalversammlung geplant hat.

wird gestrichen.

15. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Bei beabsichtigten Maßnahmen eines federführenden Fachministeriums mit Wirkung über den eigenen Geschäftsbereich hinaus, die Angelegenheiten nach § 78 Abs. 3, § 79 Abs. 3 und § 80 zum Gegenstand haben, hat das federführende Fachministerium den bei sich bestehenden Hauptpersonalrat zu beteiligen und gleichzeitig alle anderen Hauptpersonalräte der Dienststellen, auf die sich die Maßnahme erstreckt, zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie eine Stellungnahme gegenüber dem Hauptpersonalrat des federführenden Fachministeriums abgeben können. Ist bei dem federführenden Fachressort kein Hauptpersonalrat gebildet, nimmt diese Funktion der dort bestehende Personalrat wahr. Mit dem Beschluss über die beantragte Zustimmung hat die federführende Personalvertretung dem Fachministerium auch die Stellungnahmen der anderen Hauptpersonalräte zu übermitteln. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung."

b) Die bisherigen Absätze 5, 6, 7 und 8 werden Absätze 6, 7, 8 und 9.

16. In § 56 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "und 7" durch die Angabe "und 8" ersetzt.

17. In § 57 Satz 2 wird das Wort "Wahl" durch das Wort "Größe" und das Wort "Größe" durch das Wort "Wahl" sowie die Verweisung " § 53 Abs. 7 und 8" durch die Verweisung " § 53 Abs. 9" ersetzt.

18. In § 64 Satz 2 wird die Angabe "die Bestimmungen über Zuständigkeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 53), Wahl (§ 54 Abs. 1 und 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3), Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung (§ 55 Abs. 1 und 2) mit der Maßgabe, dass die Amtszeit zwei Jahre beträgt, sowie Zusammensetzung (§ 60)" durch die Angabe " § 54 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 58 bis 62" ersetzt.

19. In § 66 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Klammerzusatz " (§ 31)," die Angabe "Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung (§ 31a)," eingefügt.

20. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:

"Finden die Vorstellungs- und Auswahlgespräche ohne Einladung nach Satz 1 statt, sind sie vor Durchführung der vorgesehenen Maßnahme unter Nachholung der Einladung erneut durchzuführen."

b) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:

"Wird die Unterrichtungs- oder die Hinweispflicht nach Satz 1 verletzt, ist das Gespräch unter Nachholung der Unterrichtungs- und der Hinweispflicht zu wiederholen. Maßnahmen nach Absatz 7 können erst danach getroffen werden; bereits durchgeführte Maßnahmen sind rückgängig zu machen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen."

21. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:

" § 69a Digitalisierungsausschuss

(1) In Dienststellen mit in der Regel mehr als einhundert Beschäftigten kann die Personalvertretung zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 14 bis 16 und 18 jeweils die Bildung eines Digitalisierungsausschusses beantragen. Er hat die Aufgabe, die erwogene Maßnahme der Dienststelle unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse über Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und Daten eingehend zu beraten und der Dienststelle und dem Personalrat seine Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme soll das Meinungsbild der Ausschussmitglieder wiedergeben. Die Personalvertretung hat den Antrag innerhalb von zwölf Werktagen nach Unterrichtung über erwogene Maßnahmen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 bei der Dienststellenleitung zu stellen. Diese hat den Digitalisierungsausschuss rechtzeitig und umfassend über die erwogene Maßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) Der Digitalisierungsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern, die der Dienststelle angehören müssen. Die Mitglieder der Dienststelle werden von der Dienststellenleitung und die Mitglieder der Personalvertretung von dem Personalrat entsandt. Die Dienststelle entsendet zwei oder drei Mitglieder. Die Personalvertretung kann so viele Mitglieder wie die Dienststelle entsenden. Die Mitglieder sollen je nach Art der Mitbestimmungsangelegenheit über die erforderlichen digitalen Kenntnisse verfügen."

22. In § 72 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Mitbestimmungsverfahrens" durch die Worte "Mitbestimmungsverfahrens, Mitwirkungsverfahrens und Anhörungsverfahrens" ersetzt.

23. § 74 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "nicht zulässig, wenn die betroffenen Beschäftigten selbst in irgendeiner Form individuellen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können" durch die Worte "nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Beschäftigten zulässig; Absatz 5 findet keine Anwendung" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "unverzüglich" durch die Worte "innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrags" ersetzt.

c) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
In organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten entscheidet die Dienststellenleitung endgültig; Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung."Ist eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen."

24. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:

"9. Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit und Untersagung der Teilnahme an einer sonstigen Arbeitsform außerhalb der Dienststelle, soweit diese Arbeitsformen in der Dienststelle bestehen,"

bb) Die bisherigen Nummern 9 bis 17 werden Nummern 10 bis 18.

cc) In Satz 2 wird die Verweisung "Nr. 14 und 15" durch die Verweisung "Nr. 15 und 16" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Erstellung von Richtlinien über die Teilnahme an der Telearbeit oder an sonstigen Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle."

25. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 7 wird eingefügt:

"7. Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit und Untersagung der Teilnahme an einer sonstigen Arbeitsform außerhalb der Dienststelle, soweit diese Arbeitsformen in der Dienststelle bestehen,"

bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 18 werden Nummern 8 bis 19.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "Satzes 1 Nr. 12 und 13" durch die Verweisung "Satzes 1 Nr. 13 und 14" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Erstellung von Richtlinien über die Teilnahme an der Telearbeit oder an sonstigen Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle."

26. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach den Worten "bestehender Arbeitsmethoden," die Worte "insbesondere in Rationalisierungs-, Digitalisierungs- und Technologieangelegenheiten," eingefügt.

bb) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:

"4. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationssysteme,"

cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden Nummern 5 bis 8.

dd) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:

"9. Aufstellung allgemeiner Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements,"

ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 10 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Datenschutzbeauftragten," werden die Worte "von Transparenzbeauftragten" eingefügt.

ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.

gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Aufstellung" werden die Worte "allgemeiner Urlaubsgrundsätze und" eingefügt.

hh) Die bisherigen Nummern 11 bis 17 werden Nummern 13 bis 19.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Verweisung "Absatz 2 Nr. 6" durch die Verweisung "Absatz 2 Nr. 7" ersetzt.

27. In § 83 Abs. 4 werden nach dem Wort "nicht" die Worte "oder nicht ordnungsgemäß" eingefügt.

28. In § 88 Abs. 4 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "der" die Worte "Beratung und" eingefügt.

29. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:

" § 88a Arbeitsgemeinschaft der Personalräte auf der Ebene der Kreisverwaltungen

(1) Die Personalräte bei den Kreisverwaltungen bilden bei Bedarf die Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der Kreisverwaltungen. Jeder Personalrat entsendet ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft kann Angelegenheiten, die die Kreisverwaltungen gleichermaßen betreffen und einheitlich geregelt werden sollen, erörtern. Die Befugnisse und Pflichten der Personalräte bei den Kreisverwaltungen werden hierdurch nicht berührt.

(3) Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) gelten entsprechend."

30. § 89 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die oberste Dienstbehörde hat in derselben Sitzung zu beschließen, ob die Entscheidung der Einigungsstelle herbeigeführt werden soll." § 74 Abs. 5 gilt entsprechend."

31. In der Überschrift des § 108a werden die Worte "AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Innungskrankenkasse Rheinland-Pfalz" durch die Worte "AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, IKK Südwest" ersetzt.

32. In § 109 wird der Klammerzusatz " (§ 156 in Verbindung mit § 147 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Klammerzusatz " (§ 154 in Verbindung mit § 149 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

33. § 121 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Pflicht zur Rückgängigmachung von Maßnahmen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und § 74 Abs. 1 Satz 2, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen."

34. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (GVBl. S. 254), BS 312-1, wird wie folgt geändert:

Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für die Behandlung personenbezogener Unterlagen gilt § 72 LPersVG entsprechend."

Artikel 3
Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

Die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Februar 2023 (GVBl. S. 43), BS 2035-1-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 3 werden die Worte "Bei Wahlen, die bis zum 31. Dezember 2023 stattfinden, kann der Wahlvorstand" durch die Worte "Der Wahlvorstand kann" ersetzt.

2. Es werden folgende Worte ersetzt:

a) in § 15 Abs. 3 Satz 2, § 20 Abs. 3 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 28 Überschrift, § 30 Überschrift und § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 "Mehrheitswahl" durch "Personenwahl",

b) in der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Ersten Kapitels und der Überschrift des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels "(Mehrheitswahl)" durch "(Personenwahl)" und

c) in § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 "Mehrheitswahl (Personenwahl)" durch "Personenwahl".

3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 4
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (31.12.2024) in Kraft.

ID 250010

ENDE