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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. Januar 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 16.02.2012 S. 153)
Gl.-Nr.: 2032-19


Artikel 1
SHBesG - Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter

(wie eingefügt)

Artikel 2
SHBesÜG - Besoldungsüberleitungsgesetz Schleswig-Holstein
Gl.-Nr.: 2032-21

(wie eingefügt)

Artikel 3
SHBeamtVG - Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
Gl.-Nr.: 2032-22

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93 ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 128)."(4) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 79 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)."

2. In § 35 Abs. 2 werden nach dem Wort "Lebenszeit" jeweils die Worte "oder auf Zeit" eingefügt.

3. In § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort "Lebenszeit" jeweils die Worte "oder auf Zeit" eingefügt.

4. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 23 Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein" durch die Angabe " § 27 SHBeamtVG" ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten sowie die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten."Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten sowie die im Familienzuschlag nach § 44 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten."

5. In § 103 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein" ersetzt durch die Angabe " §§ 64 bis 72 SHBeamtVG".

6. § 110 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 3 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), bleibt unberührt." § 43 Abs. 2 SHBesG bleibt unberührt."

7. In § 112 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte " § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -" ersetzt durch die Worte " § 13 Abs. 1 SHBesG".

8. § 126 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 126 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen

Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - noch Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 3 Abs. 6 und §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - entsprechend.

" § 126 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen

Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung im Sinne des SHBesG noch Versorgung im Sinne des SHBeamtVG sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 4 Abs. 5 und §§ 14 und 15 SHBesG entsprechend."

Artikel 5
Änderung des Abgeordnetengesetzes 2

Das Schleswig-Holsteinische Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 787), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 5 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I. S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I. S. 2861>" durch die Angabe " § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)" und die Angabe " § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SHBeamtVG" ersetzt.

2. § 37 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Für die Bemessung des Grundgehalts nach § 28 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)werden Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag zur Hälfte angerechnet."

Artikel 6
Änderung des Landesministergesetzes 3

Das Landesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird Absatz 6 gestrichen.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)".

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 64 Abs. 5 SHBeamtVG" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 66 SHBeamtVG" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe " § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 67 SHBeamtVG" ersetzt.

4. 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe " § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 64 Abs. 5 SHBeamtVG" sowie die Angabe "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Worte "die Altersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes erreicht" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 66 SHBeamtVG" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe " § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 67 SHBeamtVG" ersetzt.

d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 65 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SHBeamtVG gilt sinngemäß."

5. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 16 Übergangsregelung aus Anlass der Übernahme des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der zweiten auf den 1. März 2012 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 80 SHBeamtVG eingetreten sind, gilt § 11 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung. § 69 e Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für das gemäß § 11 Abs. 5 nach zwei Jahren ermittelte Ruhegehalt und die in § 12 geregelte Unfallfürsorge."

Artikel 7
Änderung des Landesversorgungsrücklagegesetzes 4

Das Landesversorgungsrücklagegesetz vom 18. Mai 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 113), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Landesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 37)," ersetzt durch die Worte "Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)".

b) In Satz 2 werden die Worte "Bundesbesoldungsgesetz, das Landesbesoldungsgesetz oder das Beamtenversorgungsgesetz" ersetzt durch die Worte "SHBesG oder das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)".

2. In § 2 Abs. 1 bis 3 werden jeweils die Angaben " § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angaben " § 18 SHBesG" und in Absatz 3 die Angabe " § 14a Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe " § 18 Abs. 1 SHBesG" ersetzt.

3. In § 6 wird die Angabe " § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 18 Abs. 2 bis 4 SHBesG" ersetzt.

4. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Sondervermögen sind nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 18 Abs. 2 bis 4 SHBesG) ab 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren nur zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen."

Artikel 8
Änderung des Landesdisziplinargesetzes 5

Das Landesdisziplinargesetz vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Worte "des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte "des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)" ersetzt.

2. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 11 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)" ersetzt.

3. In § 39 Abs. 3 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 11 SHBesG" ersetzt.

4. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 SHBeamtVG" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 70 SHBeamtVG" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen 6

Das Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die nach § 67 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl, Schl.-H. S. 153) maßgeblichen Vorschriften über den Kaufkraftausgleich finden entsprechende Anwendung."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

altneu
 "(§ 29 Abs. 1 SHBesG)"

b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

altneu
 "(§ 7 SHBesG)"

3. In § 6 Abs. 2 wird der Klammerzusatz "(§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)" ersetzt durch den Klammerzusatz "(§ 29 Abs. 1 SHBesG)".

4. In § 7 wird die Angabe " § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)" und die Angabe " § 40 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 44 Abs. 5 SHBesG" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Landesrichtergesetzes 7

Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 werden nach dem Wort "Lebenszeit" jeweils die Worte "oder auf Zeit" eingefügt.

2. § 3a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben."Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben."

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Lebenszeit" die Worte "oder auf Zeit" eingefügt und in der Tabelle das Wort "Geburtsmonat" gestrichen.

Artikel 11
Änderung der Kommunalbesoldungsverordnung 8

Die Kommunalbesoldungsverordnung vom 8. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 906), geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 520) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe "des Landesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe "des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)" ersetzt.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 3 Vorschriften für die Bemessung der Grundgehaltssätze

Die Erfahrungsstufen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern sind nach § 28 Abs. 1 SHBesG festzusetzen. Erhält die Beamtin oder der Beamte hiernach nicht das Endgrundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe, sind ihr oder ihm die fehlenden, höchstens jedoch drei Stufen vorweg zu gewähren."

Artikel 12
Änderung der Stellenobergrenzenverordnung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte 9

Die Stellenobergrenzenverordnung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte vom 13. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 560) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Landesverordnung über die Stellenobergrenzen für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit der Gemeinden und Ämter (Stellenobergrenzenverordnung für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte - KomStOVO -)"

2. § 1 erhält folgende Fassung:

" § 1 Stellenobergrenzen

(1) In Gemeinden oder Ämtern sind in der Laufbahngruppe 2 höchstens folgende Ämter zulässig:

1. in Gemeinden und Ämtern bis 10.000 Einwohnerinnen und EinwohnerA 13
2. in Gemeinden und Ämtern bis 20.000 Einwohnerinnen und EinwohnerA 14
3. in Gemeinden und Ämtern bis 30.000 Einwohnerinnen und EinwohnerA 15
4. in Gemeinden und Ämtern über 30.000 Einwohnerinnen und EinwohnerA 16

(2) Stellen der Laufbahngruppe 1 dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden.

Artikel 13
Änderung der Stellenobergrenzenverordnung 10

Die Stellenobergrenzenverordnung vom 18. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 321 ber. S. 335) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Landesverordnung über die Stellenobergrenzen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein genannten Beamtinnen und Beamten (Stellenobergrenzenverordnung - StOGVO)"

2. In § 1 Satz 2 werden die Worte "anstelle der in § 26 Abs. 1 BBesG genannten Obergrenzen" gestrichen.

3. In § 2 Abs. 1 werden die Worte "im höheren Dienst" durch die Worte "in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "im mittleren Dienst" durch die Worte "in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Worte "im gehobenen Dienst" durch die Worte "in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Worte "im höheren Dienst" durch die Worte "in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Leistungsstufenverordnung 11

Die Leistungsstufenverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "dem Besoldungsdienstalter" durch die Angabe "der dienstlichen Erfahrung" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 42a Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 59 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 1531" ersetzt.

2. § 3 und § 4 werden gestrichen.

3. Der bisherige § 5 wird § 3.

Artikel 15
Änderung der Leistungsprämienverordnung 12

Die Leistungsprämienverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 596) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 27 Abs. 3 BBesG" durch die Angabe " § 28 Abs. 6 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "eine Zulage nach § 46 BBesG oder Vergütung nach § 48 Abs. 1 BBesG" durch die Angabe "eine Vergütung nach § 62 Abs. 1 SHBesG" ersetzt.

2. In § 4 wird Absatz 3 gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3.

3. § 5 wird gestrichen. Die §§ 6 und 7 werden §§ 5 und 6.

Artikel 16
Änderung der Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung 13

Die Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung vom 17. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 46) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

" § 1

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährung, die Bemessung und die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 32 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) sowie das Verfahren zur Gewährung der Forschungs-, Lehr- und Transferzulage nach § 37 SHBesG für Professorinnen und Professoren an staatlichen schleswigholsteinischen Hochschulen und für hauptamtliche Präsidentinnen und Präsidenten."

2. § 2 wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "Rektorat" durch die Angabe "Präsidium" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Rektorat" durch die Angabe "Präsidium" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.

b) In Absatz 3 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Angaben "Rektorat" durch die Angaben "Präsidium" und in Satz 6 die Angabe "des Rektorats" durch die Angabe "des Präsidiums" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Rektorinnen und Rektoren" durch die Angabe "Präsidentinnen und Präsidenten" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "einer Rektorin oder eines Rektors oder einer Prorektorin oder eines Prorektors" durch die Angabe "einer Präsidentin oder eines Präsidenten oder einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe " § 18 BBesG" durch die Angabe " § 21 SHBesG" ersetzt.

bb) Satz 4 wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Rektorat" durch die Angabe "Präsidium" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "der Rektorate" durch die Angabe "der Präsidien" ersetzt.

7. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 7 Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Besoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben im Hauptamt durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit die Drittmittelgeberin oder der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsordnung W, deren wissenschaftliche Transferleistungen in die Wirtschaft aus Mitteln Dritter prämiert werden, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit bei der Prämierung bestimmte Mittel ausdrücklich für diesen Zweck vorgesehen worden sind.

(3) Die Zulagen nach Absatz 1 und 2 dürfen zusammen jährlich 100 % des Jahresgrundgehalts nach Anlage 5 nicht überschreiten.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung einer Zulage nach Absatz 1 trifft das Präsidium auf Vorschlag des jeweiligen Dekanats oder der in der jeweiligen Hochschulsatzung nach § 8 Satz 5 benannten Funktionsträger. Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die auch im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein tätig sind, werden in Abstimmung mit dem Vorstand des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vergeben."

8. In § 8 Satz 5 wird die Angabe "Rektorat" durch die Angabe "Präsidium" ersetzt.

9. In § 9 werden die Worte " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBesG gemäß § 12 Abs. 4 LBesG" durch die Worte " § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SHBesG gemäß § 36 Abs. 2 SHBesG" ersetzt.

10. In § 10 wird die Angabe "Rektorate" durch die Angabe "Präsidien" und die Angabe "das jeweilige Rektorat" durch die Angabe "das jeweilige Präsidium" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung Schleswig-Holstein 14

Die Mehrarbeitsvergütungsverordnung Schleswig-Holstein vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
  1. Auslandsbesoldung (§ 67 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153),
  2. einer Sicherheitszulage nach § 48 SHBesG."

2. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "C" durch die Angabe "C kw" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 SHBesG" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher 15

Die Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 13. Mai 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 485) wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 5 wird die Angabe " § 6 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)" ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Mutterschutzverordnung 16

Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 848) wird wie folgt geändert:

In § 4 Satz 2 wird die Angabe "ohne Auslandsdienstbezüge. nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des durch § 1a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452)" durch die Angabe "ohne Auslandszuschlag gemäß § 67 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) in Verbindung mit § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 1 bis 4 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S 1552) sowie Mietzuschuss gemäß § 67 SHBesG in Verbindung mit § 54 BBesG" ersetzt.

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2012 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. Besoldungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbesoldungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) 17, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188),
  2. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des § 1a des Landesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188),
  3. Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2009 (GVOBl. Sohl. H. S. 506) 19, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789),
  4. Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1778) 20, in Landesrecht übergeleitet durch § 1a des Landesbesoldungsgesetzes,
  5. Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) 21,
  6. Landesverordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. S. 517) 22, geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93),
  7. Landesverordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 14. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 148) 23,
  8. folgende durch § 1a des Landesbesoldungsgesetzes in Landesrecht übergeleitete Bundesverordnungen:
  1. Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) 24, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),
  2. Verordnung zur Regelung einer Übergangszahlung an Beamte vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982) 25,
  3. Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562) 26, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291),
  4. Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243) 27,
  5. Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1882, ber. S 2324)28,
  6. Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468)29, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I 2697) und
  7. Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I. S. 369) 30, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3592).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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1) Ändert Ges. vom 26. März 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-16
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 13. Februar 1991, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 1101-5
3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 1. Oktober 1990, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 1103-1
4) Ändert Ges. vom 18. Mai 1999, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-12
5) Ändert Ges. vom 18. März 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2031-3
6) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 14. Dezember 2006, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-11
7) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 23. Januar 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 301-5
8) Ändert LVO vom 14. Dezember 2006, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2032-11-2-22
9) Ändert LVO vom 13. Dezember 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2032-11-2-15
10) Ändert LVO vom 18. Juni 2007, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2032-11-2-18
11) Ändert LVO vom 11. November 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2032-11-2-21
12) Ändert LVO vom 11. November 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2032-11-2-20
13) Ändert LVO vom 17. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2032-11-2-10
14) Ändert LVO vom 8. Juni 2010, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2032-11-1-14
15) Ändert LVO vom 13. Mai 1977, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2032-11-2-2
16) Ändert LVO i.d.F.d.B. vom 23. Dezember 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-1
17) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-1
18) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-16
19) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-15
20) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-18
21) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-15
22) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2032-11-2-19
23) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: B 2032-11-2-16
24) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-16-1
25) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-16-2
26) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-16-3
27) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-16-4
28) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-16-5
29) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-16-6
30) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2032-15-4