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Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden
Vom 23. Oktober 2013
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2013 S. 424)
Gl.-Nr.: 200-0-393
Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:
Abschnitt I
Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten
Artikel 1 1
Landesbeamtengesetz
Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), ist wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 2 Satz 2 ist die Bezeichnung "dem Innenministerium" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
2. In § 26 Abs. 1 Satz 1 ist die Bezeichnung "dem Innenministerium" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
3. § 95 Abs. 2 ist wie folgt geändert:
a) Satz 1 ist wie folgt geändert:
aa) Die Bezeichnung "des Innenministeriums" ist durch die Bezeichnung "der Staatskanzlei" ersetzt.
bb) Die Worte "die Leiterin oder der Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Innenministeriums" sind durch die Worte "die oder der Beauftragte der Landesregierung für Zentrale IT-, Organisations- und Personalentwicklung" ersetzt.
b) Satz 3 ist wie folgt geändert:
Die Worte "die Leiterin oder der Leiter der für das allgemeine Beamtenrecht zuständigen Abteilung des Innenministeriums" sind durch die Worte "die oder der Beauftragte der Landesregierung für Zentrale IT-, Organisations- und Personalentwicklung" ersetzt.
4. In § 100 ist die Bezeichnung "beim Innenministerium" durch die Bezeichnung "bei der Ministerpräsidentin oder bei dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
5. In § 127 ist die Bezeichnung "Das Innenministerium" durch die Bezeichnung "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
Artikel 2 2
Allgemeine Laufbahnverordnung
Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), geändert durch Verordnung vom 26. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 516, ber. S. 614), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), ist wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Satz 3 ist die Bezeichnung "Das Innenministerium" durch die Bezeichnung "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
2. In § 18 Abs. 3 ist die Bezeichnung "Das Innenministerium" durch die Bezeichnung "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
3. In § 20 Abs. 1 Satz 3 ist die Bezeichnung "das Innenministerium" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
4. In § 22 Abs. 2 Satz 2 ist die Bezeichnung "das Innenministerium" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten" ersetzt.
5. § 43 Abs. 2 Satz 1 ist wie folgt geändert:
a) Nummer 2 ist wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für die Fachrichtungen Polizei, Feuerwehr und Allgemeine Dienste das Innenministerium, | " 2. für die Fachrichtungen Polizei und Feuerwehr das Innenministerium," |
b) In Nummer 7 ist der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. für die Fachrichtung Allgemeine Dienste die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident."
Artikel 3 3
Arbeitszeitverordnung
Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S.11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), ist wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "dem Innenministerium" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
2. In § 12 ist die Bezeichnung "dem Innenministerium" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten" ersetzt.
Artikel 4 4
Jubiläumsverordnung
Die Jubiläumsverordnung vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 434), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), ist wie folgt geändert:
In § 4- Satz 1 ist die Bezeichnung "das Innenministerium" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
Artikel 5 5
Sonderurlaubsverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 836), geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S 143), ist wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 2 Satz 2 ist die Bezeichnung "des Innenministeriums" durch die Bezeichnung "des Finanzministeriums" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 2 Satz 2 ist die Bezeichnung "des Innenministeriums" durch die Bezeichnung "des Finanzministeriums" ersetzt.
Artikel 6 6
Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl.- Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), ist wie folgt geändert:
In § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist jeweils die Bezeichnung "das Innenministerium" durch die Bezeichnung "die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
Abschnitt II
Geschäftsbereich des Innenministeriums
Das Stiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), ist wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 2 Satz 2 ist die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten" durch die Bezeichnung "der Ministerin oder des Ministers für Justiz, Kultur und Europa" ersetzt.
Artikel 8 8
Finanzausgleichsgesetz
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 76, zuletzt ber. S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 274), ist wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 3 Satz 2 ist die Bezeichnung "dem Innenministerium" durch die Bezeichnung "der Ministerpräsidentin oder denn Ministerpräsidenten" ersetzt.
2. In § 21 Abs. 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung und Wissenschaft" durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Kultur und Europa" ersetzt.
3. In § 23 Abs. 3 ist die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Kultur und Europa" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung" ersetzt.
4. In § 24 Abs. 2 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung und Wissenschaft" durch die Bezeichnung "Ministerium für Justiz, Kultur und Europa" ersetzt.
5. In § 25 Abs. 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung und Wissenschaft" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung" ersetzt.
6. In § 33 Abs. 3 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung und Wissenschaft" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung" ersetzt.
7. In § 34 Abs. 2 Satz 1 ist die Bezeichnung "Ministerium für Bildung und Wissenschaft" durch die Bezeichnung "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung" ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
1) Ändert Ges. vom 26. März 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.:.2030-16
2) Ändert LVO vom 19. Mai 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-16-1
3) Ändert LVO i.d.F.d.B. vom 7. Januar 2002, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-14
4) Ändert LVO vom 29. März 2012, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-16-12
5) Ändert LVO vom 9. Dezember 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-153
6) Ändert Ges. vom 26. Januar 2012, GS Schl.-Fl. II, Gl.-Nr.: 2032-20
7) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 2. März 2000, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 401-4
8) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 7. März 2011, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 6030-1
ENDE