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Änderungstext
Gesetz zur Änderung beamten-, laufbahn- und mitbestimmungsrechtlicher Regelungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. Mai 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05 2022 S. 551)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 56 wird das Wort "Dienstkleidungsvorschriften" durch die Worte "Äußeres Erscheinungsbild, Dienstkleidung" ersetzt.
b) Die Überschrift zu Abschnitt X Unterabschnitt 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Unterabschnitt 4 Straf- und Abschiebungshaftvollzug | "Unterabschnitt 4 Justiz und Abschiebungshaftvollzug" |
c) Nach der Überschrift zu § 114 wird die folgende Überschrift eingefügt:
" § 114a Dienstliche Beurteilungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte"
d) Nach der Überschrift zu § 129 wird die folgende Überschrift eingefügt:
" § 129a Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe A 12"
e) Nach der Überschrift zu § 133 wird die folgende Überschrift angefügt:
" § 134 Übergangsregelung für Dienstkleidungsvorschriften nach § 111"
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Form der Ernennungsurkunde gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BeamtStG."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6.
cc) Es wird folgender Satz 7 angefügt:
"Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1, sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion sowie die der Besoldungsordnung A oder B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen. | "Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind
." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe "A 12" durch die Angabe "A 13" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, beginnt eine erneute Probezeit. | "(6) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten eine höher eingestufte Funktion übertragen, endet die Probezeit des bisherigen Beamtenverhältnisses auf Probe. Für eine hieran anschließende Ernennung in das der bisherigen leitenden Funktion entsprechende Beförderungsamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt Absatz 7 entsprechend." |
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
e) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Nachdem ein Amt nach Absatz 5 Satz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Jahres ein neues Beförderungsamt übertragen werden, wenn seit der Übertragung des vorherigen Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 mindestens ein Jahr vergangen ist."
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "erfolgreiche Besuch einer allgemeinbildenden Schule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand" durch die Worte "Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. als sonstige Voraussetzung ein Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein Vorbereitungsdienst und eine abgeschlossene Berufsausbildung. | "2. als sonstige Voraussetzung ein Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene berufliche Ausbildung." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Berufsausbildung" durch die Worte "berufliche Ausbildung" ersetzt.
bb) Nummer 2 Buchstabe a bis c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oder c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst. | "a) eine förderliche abgeschlossene berufliche Ausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine durch Laufbahnverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entscheidung der für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte, inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oder c) eine abgeschlossene berufliche Ausbildung und ein Vorbereitungsdienst, soweit dies durch Laufbahnverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 aufgrund besonderer Anforderungen der Laufbahn bestimmt ist." |
cc) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Nachweis der nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c geforderten beruflichen Ausbildung ist auch erbracht, wenn diese bereits nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b abgeleistet worden ist."
4. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt, soweit erforderlich nach Durchführung von Maßnahmen nach § 24 Satz 3, die Befähigung für eine Laufbahn nach §§ 13 und 14. | "(2) Wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt die Befähigung für eine Laufbahn nach §§ 13 und 14. Soweit erforderlich, kann die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden, Einführungsfortbildungen zu absolvieren." |
5. In § 18 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 5."
6. In § 19 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Dienstbezügen" ein Komma und die Worte "in einem Dienstverhältnis nach §§ 144 und 145 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung oder in einem Arbeitsverhältnis bei einem Spitzenverband oder einer Arbeitsgemeinschaft nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung, für das beamtenrechtliche Vorschriften gelten," eingefügt.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt, das unter den Anwendungsbereich von § 5 fällt, gilt § 5 Absatz 1 Satz 2."
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Worte "zwei Jahren" durch die Worte "einem Jahr" ersetzt.
8. In § 21 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Es kann auch eine auf bestimmte Ämter beschränkte Befähigung erworben werden."
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), sowie nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zugrunde zu legen. | "Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239), sowie nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), zugrunde zu legen." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe "und 2" sowie die Worte "und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit" gestrichen.
10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§ 59), | "9. Grundsätze für dienstliche Beurteilungen nach § 59 Absatz 3 mit Ausnahme der Regelungen für Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte," |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten "Darüber hinaus erforderliche" die Worte "oder, soweit dieses Gesetz oder die Verordnung nach Satz 1 dieses bestimmt, abweichende" eingefügt.
11. In § 31 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bei einer Entlassung wegen Nichtbewährung in der Probezeit nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Beamtenstatusgesetz vor dem Ende der Probezeit nach § 5 Absatz 1 findet Absatz 2 außer in den Fällen von § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 keine Anwendung."
12. § 56 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 56 Dienstkleidungsvorschriften
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Die Vorschriften über die Dienstkleidung erlässt die zuständige oberste Landesbehörde. | " § 56 Äußeres Erscheinungsbild, Dienstkleidung
(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG zu regeln. (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Anordnungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG treffen. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Anordnungen nach Satz 1 sind zu begründen. (3) Anordnungen nach Absatz 2 können sich insbesondere darauf erstrecken,
Die Anordnung kann auch darauf gerichtet sein, zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal bereits vor dessen Erstellung zu untersagen. (4) Religiös oder weltanschaulich konnotierte Erscheinungsmerkmale dürfen nur dann durch Regelungen nach Absatz 1 und Anordnungen nach Absatz 2 eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung setzt voraus, dass die Erscheinungsmerkmale bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug von Dritten wahrgenommen werden können und die Beamtin oder der Beamte Amtshandlungen vornimmt, bei denen es in besonderem Maße auf die weltanschaulich - religiöse Neutralität des Staates und seiner Amtsträgerinnen und Amtsträger ankommt. Anordnungen über die Einschränkung des Tragens religiös oder weltanschaulich konnotierter Erscheinungsmerkmale sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. (5) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Die Vorschriften über die Dienstkleidung erlässt die zuständige oberste Landesbehörde. Für die Dienstkleidung der uniformierten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird das Nähere im Einvernehmen mit dem Finanzministerium geregelt." |
13. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind dienstlich zu beurteilen. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. | "(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig und aus besonderem Anlass dienstlich zu beurteilen. Soweit die jeweiligen Verhältnisse es erfordern, darf die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten einzelner Laufbahnen oder von einzelnen Beamtengruppen abweichend von Satz 1 ausschließlich aus besonderem Anlass erfolgen. Dienstliche Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen. Sie sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt." |
b) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit oder bei einem Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortgeschrieben werden, wenn keine dienstliche Beurteilung vorliegt, die aktuell im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 ist. Dabei darf die Fortschreibung sich längstens auf drei Regelbeurteilungszeiträume erstrecken.
(3) In den Laufbahnverordnungen und den Verordnungen nach § 114a werden weitere Grundsätze für dienstliche Beurteilungen geregelt, insbesondere über
Dabei können zu Satz 1 Nummer 6 und 9 Ausnahmen und Abweichungen für besondere Verwaltungsbereiche sowie für Dienstherren nach § 1 Absatz 1 Nummern 2 und 3 bestimmt werden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
14. In § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dabei muss am Ende des Bewilligungszeitraums mindestens 25% der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden."
15. In § 66 Absatz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Worte "in Textform" ersetzt.
16. § 67 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Sie oder er hat eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat sie oder er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann die oder der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten von einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer sonstigen beamteten Ärztin oder einem sonstigen beamteten Arzt untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr. § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. | " § 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. (2) Eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat die Beamtin oder der Beamte unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat sie oder er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann die oder der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen. (3) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr. § 44 gilt entsprechend." |
17. § 68 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer des Erholungsurlaubs, die Gewährung von Zusatzurlaub, die Einzelheiten der Gewährung einer Urlaubsabgeltung für aufgrund von Dienstunfähigkeit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung und das Verfahren. | "(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub, insbesondere Dauer und Berechnung des Urlaubs, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung, dessen Verfall und das Verfahren sowie Einzelheiten der Gewährung einer Urlaubsabgeltung hinsichtlich des Verfahrens, der Voraussetzungen und des Umfangs einer Abgeltung." |
18. In § 95 Absatz 6 wird die Angabe "3" durch die Angabe "2" ersetzt.
(2) Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
wird gestrichen.
20. Die Überschrift zu Abschnitt X Unterabschnitt 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Unterabschnitt 4 Straf- und Abschiebungshaftvollzug | "Unterabschnitt 4 Justiz und Abschiebungshaftvollzug" |
21. Es wird folgender § 114a eingefügt:
" § 114a Dienstliche Beurteilungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
(1) Abweichend von § 59 Absatz 1 Satz 1 werden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur aus besonderem Anlass beurteilt.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Grundsätze für dienstliche Beurteilungen nach § 59 Absatz 3 für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte zu regeln. Dabei kann bestimmt werden, dass bei einer überwiegenden Tätigkeit in der Verwaltung die für die Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Beurteilungsvorschriften anzuwenden sind."
22. In § 117 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird nach dem Wort "Ruhestand" die Angabe "sowie § 59 Absatz 1 bis 3" eingefügt.
23. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Zahl "45" durch die Zahl "52" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Professorinnen und Professoren können den Antrag nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nur bis spätestens 18 Monate vor Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, stellen. | "(3) Abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Professorin oder des Professors hinausgeschoben werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Den Antrag kann die Professorin oder der Professor nur bis spätestens 18 Monate vor Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, stellen." |
24. Es wird folgender § 129a eingefügt:
" § 129a Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe A 12
Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe A 12 nach § 5 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung, wird das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung fortgesetzt. Abweichend von § 5 Absatz 1 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung ist das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens einem Jahr bewährt hat; diese Probezeit kann bei besonderer Bewährung verkürzt werden, jedoch nicht auf weniger als sechs Monate. § 5 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung bleibt unberührt."
25. Es wird folgender § 134 angefügt:
" § 134 Übergangsregelung für Dienstkleidungsvorschriften nach § 111
Aufgrund von § 111 Absatz 2 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung erlassene Dienstkleidungsvorschriften gelten fort, bis sie durch Dienstkleidungsvorschriften nach § 56 ersetzt werden".
Artikel 2
Änderung des Landesrichtergesetzes
Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 405, ber. S. 534), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Geltung des Beamtenrechts | " § 6 Geltung des Beamtenrechts, Dienstliche Beurteilungen" |
b) Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt V
Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz
§ 86 Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz"
c) Die Angaben zum Zweiten Teil erhalten folgende Fassung:
"Zweiter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 87 Übergangsvorschrift zu § 18
§ 88 Wiederaufnahme früherer Verfahren"
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Beamtenrechts" ein Komma und die Worte "Dienstliche Beurteilungen" angefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gehört dem Landesbeamtenausschuß als ständiges Mitglied auch die Leiterin oder der Leiter der Allgemeinen Abteilung des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie an. An die Stelle der übrigen Mitglieder (§ 95 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes) treten fünf Richterinnen oder Richter sowie eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als ordentliche und fünf Richterinnen oder Richter sowie eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als stellvertretende Mitglieder. Dabei sind die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeiten zu berücksichtigen. Die Berufsorganisationen der Richterinnen und Richter und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge einreichen; § 95 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes ist anzuwenden. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter enthalten. | "(2) Richterinnen und Richter sind während der Probezeit regelmäßig, nach einem Beschluss oder einer Entscheidung gemäß § 23 Absatz 1 oder 2 oder nach ihrer Ernennung auf Lebenszeit jedoch nur aus besonderem Anlass zu beurteilen. Richterinnen und Richter kraft Auftrags und mit dem Ziel der Versetzung nach Schleswig-Holstein abgeordnete Richterinnen und Richter sind regelmäßig und aus besonderem Anlass zu beurteilen." |
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Grundsätze für dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter entsprechend § 59 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes zu regeln."
3. In § 7b Absatz 3 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dabei muss am Ende des Bewilligungszeitraums mindestens 25% des regelmäßigen Dienstes erbracht werden."
4. Nach § 85 wird folgender Abschnitt V eingefügt:
"Abschnitt V
Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz
§ 86 Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz
(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt aus dem Kreis der Richterinnen und Staatsanwältinnen eine Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz sowie eine Vertreterin. Sie nimmt die Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragen des für Justiz zuständigen Ministeriums wahr, soweit überwiegend Gerichte und Staatsanwaltschaften betroffen sind.
(2) Das Vorschlagsrecht aus § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), steht den an den Gerichten und Staatsanwaltschaften tätigen Richterinnen, Staatsanwältinnen, Beamtinnen und weiblichen Tarifbeschäftigten zu."
5. Die bisherigen §§ 86 und 87 werden zu §§ 87 und 88.
Artikel 3
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 309), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Überschrift zu § 57 die folgende Überschrift eingefügt:
" § 57a Zulage für Beamtinnen und Beamte am Ausbildungszentrum für Verwaltung mit besonderen Funktionen"
2. Es wird folgender § 57a eingefügt:
" § 57a Zulage für Beamtinnen und Beamte am Ausbildungszentrum für Verwaltung mit besonderen Funktionen
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und A 15, die am Ausbildungszentrum für Verwaltung tätig sind und neben ihren Lehraufgaben an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung das Amt einer Dekanin oder eines Dekans wahrnehmen, erhalten für die Dauer der Bestellung zur Dekanin oder zum Dekan eine Stellenzulage nach Anlage 8.
(2) Beamtinnen und Beamte, die am Ausbildungszentrum für Verwaltung tätig sind, erhalten für die Dauer der Bestellung zur stellvertretenden Präsidentin oder zum stellvertretenden Präsidenten der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung eine Stellenzulage nach Anlage 8."
3. In Anlage 8 wird nach § 56 folgende Angabe eingefügt:
" § 57a Absatz 1.700,00
§ 57a Absatz 2.500,00"
Artikel 4
Änderung des Ausbildungszentrumsgesetzes
Das Ausbildungszentrumsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H.
S. 2), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
R4
1. In der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe angefügt:
"Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35 Übergangsregelung zu §§ 17 und 28"
2. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. für die Regelung der Grundsätze und des Verfahrens für dienstliche Beurteilungen für den Bereich der Verwaltung und des Lehrpersonals,"
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 4 bis 9.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Das Ausbildungszentrum kann als hauptamtlich tätige Lehrkräfte Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Fachrichtungen nach § 13 Absatz 2 Landesbeamtengesetz einstellen, die den Fachrichtungen entsprechen, für die nach § 19 Absatz 1 Studiengänge angeboten werden oder in denen nach § 32 ausgebildet wird." |
b) Absatz 3 wird gestrichen.
4. § 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Als hauptamtliche Lehrkräfte an der Verwaltungsfachhochschule sollen Personen eingestellt werden, die die Voraussetzungen des § 61 HSG erfüllen. Abweichend hiervon können zur Sicherstellung der nach § 94 HSG geforderten anwendungsbezogenen Lehre auch Personen als hauptamtliche Lehrkräfte eingestellt werden, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine gleichwertige Vor- und Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung, eine langjährige entsprechende berufliche Tätigkeit sowie pädagogische und didaktische Eignung nachweisen. Für die Einstellung hauptamtlicher Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bedarf es der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 in der jeweiligen Fachrichtung." |
5. Es wird folgender Fünfter Teil angefügt:
"Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35 Übergangsregelung zu §§ 17 und 28
(1) Für Lehrkräfte, die sich am 19. Mai 2022 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, ohne zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem anderen Dienstherrn zu stehen, gelten die §§ 17 und 28 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn die Lehrkräfte sich mindestens drei Jahre in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befunden und darin bewährt haben. § 7 Absatz 6 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung.
(2) Für Beamtinnen und Beamte des Landes, die am 19. Mai 2022 nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung beurlaubt sind, gelten die §§ 17 und 28 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf ihrer Beurlaubung fort."
Artikel 5
Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung
Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift zu § 27 wird die folgende Überschrift eingefügt:
" § 27a Praxisaufstieg".
b) Die Überschrift zu § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 41 Bewertungsskala, Gesamturteil und Richtwerte"
c) Nach der Überschrift zu § 41 wird die folgende Überschrift eingefügt: " § 41a Verfahren" d) Die Überschrift zu § 42 wird wie folgt gefasst: " § 42 Beurteilungsrichtlinien, Ausnahmen". |
2. § 4 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Satz 1 gilt nicht,
." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen und der sonstigen Voraussetzungen nach § 14 LBG," |
bb) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden zu Nummern 2 bis 7.
dd) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"6. durch Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung (§ 15 Absatz 2 LBG) oder"
"1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 ABl. L 305 S. 115) die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 S. 1)" |
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort "sollen" durch das Wort "können" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 19 Absatz 2 LBG darf nur in dem Umfang erfolgen, der die ordnungsgemäße Feststellung der Bewährung gewährleistet. Dabei werden Tätigkeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe, in einem Dienstverhältnis nach §§ 144 und 145 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung oder in einem Arbeitsverhältnis bei einem Spitzenverband oder einer Arbeitsgemeinschaft nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung, für das beamtenrechtliche Vorschriften gelten, wie Zeiten in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen behandelt. Für die Berücksichtigung hauptberuflicher Tätigkeiten gilt § 14 Absatz 1 entsprechend. Dabei können nur Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit angerechnet werden, die nicht bereits bei der Feststellung der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden sind."
4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "auf Antrag" durch die Worte "von Amts wegen" ersetzt.
5. § 14 Absatz 5 wird gestrichen.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "Berufsausbildung" durch die Worte "berufliche Ausbildung" ersetzt.
c) Absatz 4 wird gestrichen.
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, die
können zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt nach Absatz 2 bis 5 oder zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt für Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 nach § 27a zugelassen werden. Zum Nachweis der breiten Verwendung nach Satz 1 Nummer 2 sollen mindestens zwei Dienstposten unterschiedlicher Aufgabengebiete für eine Dauer von jeweils mindestens zwei Jahren wahrgenommen werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
bb) Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
"Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann von der Aufstiegsfortbildung abgesehen werden, wenn ein mindestens gleichwertiger mit einer Prüfung abgeschlossener Lehrgang, der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu benennen ist, vor der Zulassung zum Aufstieg absolviert wurde. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können bestimmen, dass Lehrgänge oder Teile von Lehrgängen auf die Aufstiegsfortbildungen angerechnet werden, soweit diese geeignet sind, Teile der Aufstiegsfortbildung zu ersetzen."
c) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Ist mit der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn gleichzeitig eine Beförderung in das erste Beförderungsamt vorgesehen, muss das Einstiegsamt der neuen Laufbahn nicht durchlaufen werden. § 20 Absatz 2 Nummer 2 LBG bleibt unberührt."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Beamtinnen und Beamte, die den Praxisaufstieg nach § 27a absolviert und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 bewährt haben, können zum Bewährungsaufstieg nach Absatz 1 bis 5 zugelassen werden. Die Bewährungszeit nach § 27a Absatz 1 Satz 1 kann im Umfang von bis zu zwölf Monaten auf die Bewährungszeit nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet werden. Die Verpflichtung zur erfolgreichen Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung und -prüfung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können bestimmen, dass Fortbildungsmaßnahmen nach § 27a Absatz 1 Satz 2 bis zu 200 Stunden auf den Umfang der Aufstiegsfortbildung nach Absatz 2 Satz 2 angerechnet werden können, wenn sie den Inhalten der Aufstiegsfortbildung entsprechen."
8. Es wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Praxisaufstieg
(1) Zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 für Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 müssen die Beamtinnen und Beamten nach der Zulassung zum Aufstieg mindestens zwei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ihrer Fachrichtung wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 im Umfang von insgesamt mindestens 200 Stunden Dauer teilnehmen. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Einzelheiten der Fortbildung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regeln. Dabei kann sie auch regeln, in welchem Umfang bereits vor der Bewährungszeit absolvierte Fortbildungen auf die Fortbildungen nach Satz 2 angerechnet werden können.
(2) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Mit der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn bis zum Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(3) § 25 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 sowie § 27 Absatz 4 gelten entsprechend."
9. § 28 erhält folgende Fassung:
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" § 28 In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung
(1) Soweit die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten oder die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers beabsichtigt ist, die oder der nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes die Laufbahnbefähigung erworben hat, entscheidet die oberste Dienstbehörde, welcher Laufbahn und welchem Einstiegsamt innerhalb der Laufbahn nach § 13 LBG die erworbene Laufbahnbefähigung zuzuordnen ist und erteilt hierüber eine Feststellung. In Zweifelsfällen ist die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen. Mit der Feststellung wird die Laufbahnbefähigung erworben. (2) In der Feststellung ist anzugeben, ob Einführungsfortbildungen im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 2 LBG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erforderlich sind. Die Festlegung der zusätzlichen Fortbildungsmaßnahmen kann durch gesonderte Entscheidung erfolgen. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sind, ist auf die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, alle sonstigen Qualifikationen sowie die bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten abzustellen. (3) Soweit Einführungsfortbildungen erforderlich sind, ist deren Abschluss Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg." |
10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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"(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig alle drei Jahre zu beurteilen (Regelbeurteilung) sowie aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung). Bewertungsmaßstab ist das statusrechtliche Amt; die Anforderungen der im Beurteilungszeitraum übertragenen Aufgaben sind dabei zu berücksichtigen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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"2. die sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit nach §§ 6, 10 a, 25, 26, 27 oder 27a befinden," |
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "angehören" das Komma und die Worte "soweit die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Aufstieg" die Worte "nach §§ 25, 26, 27 oder 27a " eingefügt.
bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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"4. vor Ablauf der Einführungs- und Bewährungszeit nach §§ 6, 10 a, 25, 26, 27 oder 27a; in der Einführungs- oder Bewährungszeit ist eine Anlassbeurteilung auch bei Wechsel der Beschäftigungsbehörde zu erstellen," |
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
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"(6) Bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der Tätigkeit oder in einem Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LBG befinden und für die keine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt, ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter fiktiv fortzuschreiben. Die Fortschreibung darf sich auf längstens drei Regelbeurteilungszeiträume erstrecken." |
11. § 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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"(1) Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer Leistungsbeurteilung und einer Eignungs- und Befähigungsbewertung. Mit der Leistungsbeurteilung werden die dienstlichen Aufgaben erfasst und die Arbeitsergebnisse (Arbeitsleistung) bewertet. Die Leistungsbeurteilung erstreckt sich insbesondere auf Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise. Mit ihr soll auch das soziale Verhalten bewertet werden; sind im Beurteilungszeitraum Führungsaufgaben wahrgenommen worden, ist auch das Führungsverhalten zu bewerten. In der Eignungs- und Befähigungsbewertung werden die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse differenziert bewertet, die für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Selbstkompetenz, Methodenkompetenz und Sozialkompetenz. Qualifizierungsmaßnahmen (§ 9 Absatz 1) sind in der Beurteilung aufzuführen. Die dienstliche Beurteilung soll sich auch auf die weitere dienstliche Verwendung erstrecken; sie kann einen Vorschlag für die Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen enthalten." |
12. § 41 erhält folgende Fassung:
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" § 41 Bewertungsskala, Gesamturteil und Richtwerte
(1) In der Leistungsbeurteilung wird für jedes Merkmal und in einer Gesamtbewertung (Leistungsbewertung) in einer mindestens fünfstufigen Bewertungsskala bewertet, in welchem Maß die zu stellenden Anforderungen erfüllt, nicht erfüllt oder übertroffen werden. Bei der Leistungsbewertung ist eine Binnendifferenzierung (oberer, mittlerer und unterer Bereich) zulässig. (2) In der Eignungs- und Befähigungsbewertung ist der Ausprägungsgrad der gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse differenziert zu bewerten. Die Eignungs- und Befähigungsbewertung soll zu einer Gesamtwürdigung zusammengefasst werden. (3) Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil ab. Das Gesamturteil ist schlüssig aus der Würdigung des Gesamtbilds der Leistungsbeurteilung und der Eignungs- und Befähigungsbewertung sowie der Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Beurteilungsmerkmale für das jeweilige Statusamt herzuleiten. Mit dem Gesamturteil wird in einer mindestens fünfstufigen Bewertungsskala bewertet, in welchem Maß die Anforderungen erfüllt, nicht erfüllt oder übertroffen werden. Eine Binnendifferenzierung (oberer, mittlerer und unterer Bereich) ist zulässig. Das Gesamturteil soll verbal begründet werden. (4) Bei Beamtinnen und Beamten des Landes soll der Anteil von Angehörigen eines Amtes, die beurteilt werden, bei der Vergabe des Gesamturteils in der höchsten Stufe insgesamt 5 % und in der zweithöchsten Stufe 25% nicht überschreiten. Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können entsprechende oder von Satz 1 abweichende Richtwerte festgelegt werden, wenn dies für die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs erforderlich ist. Ist die Bildung von Vergleichsgruppen für die Anwendung der Richtwerte wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren." |
13. Es wird folgender § 41a eingefügt:
" § 41a Verfahren
(1) Die Beurteilerinnen und Beurteiler erstellen die Beurteilung in eigener Verantwortung; sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler ist in der Regel die oder der unmittelbare Vorgesetzte. Frühere Vorgesetzte im Beurteilungszeitraum sind vor der Beurteilung zu hören; waren sie länger als zwölf Monate Vorgesetzte der Beamtin oder des Beamten, ist ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen. Der Beurteilungsbeitrag ist der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler für die nächste Beurteilung zur Verfügung zu stellen. Ist die Beamtin oder der Beamte der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten am Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate unterstellt, ist Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler grundsätzlich die oder der frühere Vorgesetzte.
(3) Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler ist in der Regel die oder der Vorgesetzte der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers. Sie oder er ist insbesondere für die Anwendung eines gleichen Beurteilungsmaßstabes verantwortlich. Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler kann von der Beurteilung der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers abweichen, wenn sie oder er dies im Interesse eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes oder aufgrund eigener Erkenntnisse für geboten hält. Eine abweichende Beurteilung ist zu begründen. Die Beurteilung der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers gibt den Ausschlag.
(4) Bei der Koordinierung von Regelbeurteilungen ist darauf hinzuwirken, dass für alle Beurteilten gleiche Maßstäbe angelegt werden. Hierfür können Koordinierungsgespräche vorgesehen werden, in denen die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler gemeinsam mit den Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern insbesondere die Koordinierungsziele erörtert; einer Vertreterin oder einem Vertreter der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der Dienststelle, einem vom zuständigen Personalrat bestimmten Mitglied, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist Gelegenheit zu geben, an allen Koordinierungsgesprächen teilzunehmen.
(5) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Verlangen mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilung ist zusammen mit dem Vermerk über die Eröffnung zur Personalakte zu nehmen.
(6) Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann von Absatz 2 bis 4 abgewichen werden."
14. § 42 erhält folgende Fassung:
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" § 42 Beurteilungsrichtlinien, Ausnahmen
(1) Die zuständige oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen treffen. Sie kann dazu Beurteilungsrichtlinien erlassen; für die Landesverwaltung kann hierzu eine Vereinbarung nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein getroffen werden. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen. (2) In den Bestimmungen nach Absatz 1 können Einzelheiten zu den §§ 39 bis 41a festgelegt werden, insbesondere über
Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können darüber hinaus Richtwerte nach § 41 Absatz 4 Satz 2 sowie Ausnahmen und Abweichungen von den Verfahrensregelungen nach § 41a Absatz 6 festgelegt werden. (3) Soweit es die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn erfordern, können in den Laufbahnverordnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 LBG von den §§ 39 bis 41a abweichende Regelungen getroffen werden." |
15. In § 45 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Beamtinnen und Beamte, die zum Aufstieg nach § 27 ALVO in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach § 27 ALVO in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Das Gesetz über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 871), wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt."
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 13 und Nummer 21, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 sowie Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 10 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d und Nummern 11 bis 14 am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID 221040
ENDE |