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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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ThürLaufbG - Thüringer Laufbahngesetz
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten

- Thüringen -

Vom 12. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 472/498; 02.07.2016 S. 229 16)



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Archiv ThürLbVO 1995


Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. wissenschaftliches und künstlerisches beamtetes Personal sowie Präsidenten und Kanzler an Hochschulen des Landes nach § 1 des Thüringer Hochschulgesetzes,
  2. Richter und Staatsanwälte, soweit sich aus dem Thüringer Richtergesetz nichts anderes ergibt,
  3. Mitglieder des Rechnungshofs (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof),
  4. kommunale Wahlbeamte (§ 110 des Thüringer Beamtengesetzes -ThürBG-),
  5. Ehrenbeamte (§ 113 ThürBG) und
  6. Beamte der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(3) Die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 47 bis 49 gelten nicht für Beamte auf Zeit (§ 109 ThürBG).

§ 2 Leistungsgrundsatz

(1) Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und des § 8 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes zu treffen.

(2) Die Eignung umfasst insbesondere die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Die Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamte, die Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

§ 3 Ausschreibung

(1) Bei Einstellungen sind die Bewerber durch eine öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Beförderungsdienstposten sind auszuschreiben.

(2) Die Pflicht zur Ausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht

  1. für die Stellen der politischen Beamten im Sinne des § 27 Abs. 1 ThürBG,
  2. für die Stellen der Büroleiter und der persönlichen Referenten der Leiter der obersten Landesbehörden,
  3. für die Stellen der Leiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in den obersten Landesbehörden,
  4. für die Stellen, die
    1. mit Bewerbern im Anschluss an ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Thüringen besetzt werden sollen,
    2. mit Beamten besetzt werden, denen nach einem erfolgreich absolvierten Aufstiegsverfahren in Thüringen erstmalig ein Amt einer nächsthöheren Laufbahn auf Dauer übertragen wird,
    3. mit Arbeitnehmern besetzt sind, deren Arbeitsverhältnisse für diese Stellen begründet wurden und die auf diesen Stellen nach Ablauf einer vorangegangenen Probezeit oder nach Erlangen der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 im Arbeitsverhältnis verbeamtet werden sollen,
    4. nach einer vorangegangenen Abordnung durch Versetzung, nach einem Übertritt oder nach einer Übernahme besetzt werden,

    soweit der jeweiligen Maßnahme bereits eine Ausschreibung und leistungsgerechte Auswahl vorangegangen ist,

  5. für die Stellen, die für weitere Verwendungen im Rahmen der Probezeit nach § 30 Abs. 3 besetzt werden, und
  6. für die Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden.

(3) Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden

  1. allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
  2. in besonders begründeten Einzelfällen auch bei einer Einstellung aus den in Nummer 1 genannten Gründen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(4) Die obersten Dienstbehörden sollen die Art und den Umfang einer Ausschreibung unter Berücksichtigung des § 6 Thüringer Gleichstellungsgesetz regeln. Auf gesetzliche Bestimmungen, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, ist besonders hinzuweisen. Die Ausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen.

§ 4 Schwerbehinderte Menschen

(1) Schwerbehinderte Menschen dürfen bei laufbahnrechtlichen Entscheidungen nicht benachteiligt werden. Bei der Gestaltung der Dienstposten schwerbehinderter Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen.

(2) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Schwerbehinderte Menschen haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

(3) In Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.

(4) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen.

§ 5 Dienstzeiten

(1) Dienstzeiten, die nach diesem Gesetz Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg sind, rechnen ab der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Nach einem Aufstieg rechnen die Zeiten nach Satz 1 ab der Verleihung des Eingangsamts der neuen Laufbahn.

(2) Als Dienstzeiten im Sinne des Absatzes 1 gelten auch:

  1. Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Dienstbezüge,
  2. Zeiten von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für Aufgaben der Entwicklungshilfe oder an einer deutschen Schule im Ausland oder einer europäischen Schule oder an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule oder als DAAD-Lektor an einer Universität im Ausland,
  3. Zeiten von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europaparlaments, des Deutschen Bundestags, eines Landtags, bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden sowie bei Gesellschaften und Unternehmungen, deren Kapital überwiegend in öffentlicher Hand ist, und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren,
  4. im Übrigen die Zeiten eines Urlaubs nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 ThürBG bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, soweit der Urlaub öffentlichen oder dienstlichen Interessen dient,
  5. Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ThürBG.

Treffen Zeiten von Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zusammen, so werden sie nur bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren berücksichtigt. Im Falle des Satzes 1 Nr. 5 wird für jede betreute oder gepflegte Person jeweils der Zeitraum bis zu einem Jahr zugrunde gelegt, bei mehreren betreuten oder gepflegten Personen können insgesamt höchstens drei Jahre berücksichtigt werden. Werden mehrere Personen gleichzeitig betreut oder gepflegt, wird derselbe Zeitraum nur einmal berücksichtigt.

§ 6 Benachteiligungsverbot

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für familienbedingte Beurlaubung, Teilzeit und Telearbeit, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung

  1. innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder
  2. sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen

erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wären, können sie vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der betroffenen Bewerber aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes begründenden Zeiten sowie bei Bewerberinnen zusätzlich die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

(3) Verzögert sich die Bewerbung um eine Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 5 darf auch beim Zusammentreffen mit einer Verzögerung nach Absatz 2 nicht überschritten werden.

(4) Zum Ausgleich von beruflichen Verzögerungen in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen ist eine Beförderung bereits vor Ablauf der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Zeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamte, die wegen einer Kinderbetreuung oder der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Für die Betreuung eines Kindes oder die tatsächliche Pflege eines Angehörigen wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden mehrere Kinder gleichzeitig betreut oder mehrere Angehörige gleichzeitig gepflegt, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer entsprechend, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist.

§ 7 Höchstaltersgrenzen

(1) Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe dürfen Bewerber das Lebensjahr, das 20 Jahre vor dem in der jeweiligen Laufbahn gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze liegt, noch nicht vollendet haben. Dies gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 sind nur zulässig, wenn besonders spezialisierte Bewerber gewonnen werden sollen, ein Mangel an die Altersgrenze nach Absatz 1 nicht überschreitenden, gleich qualifizierten Bewerbern besteht und die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für den Dienstherrn bedeutet oder die Ablehnung zu einer erheblichen Schädigung der Interessen des Dienstherrn führen könnte. Sie bedürfen bei den Beamten des Landes und bei den Beamten der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der Zustimmung des für die Besoldung und Versorgung der Beamten zuständigen Ministeriums.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können nach den besonderen Erfordernissen der jeweiligen Laufbahn und der wahrzunehmenden Tätigkeit Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst festgesetzt werden. Die festgesetzten Höchstaltersgrenzen dürfen nicht dazu führen, dass bei einer unmittelbar anschließenden Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegte Altersgrenze überschritten würde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8 Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis, Eignung, Ausnahmen (§ 7 BeamtStG)

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die Voraussetzungen des § 7 BeamtStG erfüllt und die für seine Laufbahn erforderliche Befähigung besitzt.

(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (§ 33 ThürBG) festzustellen.

(3) Zweifel an der Gewähr, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG), können unter anderem dann bestehen, wenn Bewerber für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig waren.

(4) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG zulassen.

Zweiter Teil
Befähigungserwerb

Erster Abschnitt
Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnbefähigung

§ 9 Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnzweige

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung und Laufbahngruppe. Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung und dem im Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) bestimmten Eingangsamt.

(2) In den Laufbahngruppen können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden:

  1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,
  2. der technische Dienst,
  3. der wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftliche Dienst,
  4. der naturwissenschaftliche Dienst,
  5. der agrar-, forst- und umweltbezogene Dienst,
  6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
  7. der Polizeivollzugsdienst,
  8. der Steuerverwaltungsdienst,
  9. der Justizdienst,
  10. der feuerwehrtechnische Dienst und
  11. der Dienst in der Bildung.

(3) Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zusammengefasst werden. Zur Kennzeichnung können Laufbahnzweige eingerichtet werden. Die Laufbahnbefähigung wird hierdurch nicht eingeschränkt.

§ 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. als Bildungsvoraussetzung
    1. der Realschulabschluss,
    2. der Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung,
    3. der Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
    4. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  2. als sonstige Voraussetzung
    1. ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst,
    2. eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Fortbildung,
    3. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit oder
    4. soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen, eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. c ist nur eine abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern.

(2) Für den Zugang zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. als Bildungsvoraussetzung
    1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder
    2. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  2. als sonstige Voraussetzung
    1. ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst,
    2. ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss,
    3. ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit oder
    4. soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen, ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.

(3) Für den Zugang zu den Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. als Bildungsvoraussetzung
    1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder
    2. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
  2. als sonstige Voraussetzung eine erste Staatsprüfung oder ein rechtswissenschaftlicher Studienabschluss mit der ersten Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) oder ein mit einem Master-, Diplom- oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Studium an einer Universität, Technischen Hochschule oder an einer gleichstehenden Hochschule oder ein Masterabschluss an einer Fachhochschule und
    1. ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
    2. eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Vorbildung, Ausbildung, Prüfung sowie die sonstigen in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die jeweilige Laufbahn zu vermitteln.

§ 11 Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Bewerber erlangen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 9

  1. durch den erfolgreichen Abschluss eines innerhalb der jeweiligen Laufbahn eingerichteten fachspezifischen Vorbereitungsdienstes (§§ 16 bis 21) oder eines Aufstiegsverfahrens in Thüringen (§§ 38 bis 43) oder
  2. durch Anerkennung
    1. der entsprechenden, für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen nach § 10 außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens in Thüringen (§§ 22, 23),
    2. einer Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung (§ 21 Abs. 5),
    3. des erfolgreichen Laufbahnwechsels (§ 45),
    4. der bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbenen Laufbahnbefähigung (§ 24),
    5. der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (§ 25) oder
    6. der Lebens- und Berufserfahrung (§ 26).

§ 18 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Laufbahnbefähigung eröffnet den Beamten den Zugang zu allen Ämtern der jeweiligen Laufbahn mit Ausnahme der Ämter, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung

  1. durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder
  2. aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben

erforderlich ist.

§ 12 Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung 16

(1) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d erfolgt durch die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Bewerber eingestellt werden sollen, im Einvernehmen mit der nach § 50 Abs. 1 für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde. Sie können diese Befugnis jeweils auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e erfolgt durch die nach § 50 Abs. 1 für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(3) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f erfolgt durch den Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss. Für die in § 30 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 ThürBG genannten Bewerber entscheidet anstelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber, ob andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen.

(4) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach den Absätzen 1 oder 2 teilt die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Bewerber eingestellt werden sollen, die Feststellung der Laufbahnbefähigung den Bewerbern schriftlich mit. Sie kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf andere Behörden übertragen. In der Mitteilung ist die Laufbahn, für die die Befähigung erworben wurde, das Eingangsamt und das Datum des Befähigungserwerbs zu bezeichnen.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienste

§ 13 Dienstanfänger

(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet

  1. mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder
  2. durch Entlassung.

(2) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Im Übrigen sind die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 21 Abs. 4 dieses Gesetzes und § 36 ThürBG sowie des § 47 BeamtStG entsprechend anzuwenden.

§ 14 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten, Ausbilder

(1) Innerhalb einer Laufbahn kann die jeweils für die Ausbildung und den Vorbereitungsdienst zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde und dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium fachspezifische Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch Rechtsverordnung entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung von Vorbereitungsdiensten nicht eingeschränkt.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen unter Berücksichtigung der §§ 15 bis 21 insbesondere regeln:

  1. die Dauer der Ausbildung,
  2. die Ziele der Ausbildung,
  3. die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
  4. die Gliederung und allgemeine Inhalte des Vorbereitungsdienstes,
  5. die Möglichkeiten der Kürzung des Vorbereitungsdienstes,
  6. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung und ihre Zuständigkeiten,
  7. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und den Rücktritt von der Prüfung,
  8. das Prüfungsverfahren und die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen,
  9. die Anforderungen an die zu erbringenden Prüfungsleistungen sowie
  10. die Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses.

Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Schriftform für Prüfungen, Zeugnisse und Bescheinigungen bestimmen, ist die elektronische Form vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung ausgeschlossen.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Widerspruchsverfahren vorgesehen werden. Deren Höhe richtet sich nach der Anlage der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung.

(4) Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen, kann Beamten im Vorbereitungsdienst aus den in § 62 Abs. 1 ThürBG genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) In der Ausbildung im Vorbereitungsdienst darf nur eingesetzt werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

§ 15 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn kann eingestellt werden, wer die hierfür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in einem Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", jeweils mit einem die Fachlaufbahn oder den fachspezifischen Vorbereitungsdienst bezeichnenden Zusatz. Die für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(3) Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder in Laufbahnverordnungen bestimmt werden, dass er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung abzugeben. Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.

§ 16 Vorbereitungsdienste der Laufbahnen des mittleren Dienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre und vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung von in der Regel sechs Monaten und einer berufspraktischen Ausbildung von in der Regel 18 Monaten.

(2) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann für den Zugang zu einem Vorbereitungsdienst eine zuvor abgeschlossene Berufsausbildung gefordert werden, die nach ihren Inhalten geeignet und erforderlich ist, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. In diesen Fällen kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt werden, dass sich der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt und mit einer verkürzten Dauer, mindestens jedoch zwölf Monaten, durchgeführt wird.

§ 17 Vorbereitungsdienste der Laufbahnen des gehobenen Dienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des gehobenen Dienstes dauert mindestens drei Jahre und vermittelt in einem mit dem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließenden Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten.

(2) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann für den Zugang zu einem Vorbereitungsdienst ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden. Das Hochschulstudium oder der gleichwertige Abschluss müssen nach den Inhalten geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. In diesen Fällen kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt werden, dass sich der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, einschließlich praxisbezogener Lehrveranstaltungen, beschränkt und mit einer verkürzten Dauer, mindestens jedoch zwölf Monaten, durchgeführt wird.

§ 18 Vorbereitungsdienste der Laufbahnen des höheren Dienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.

(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes nach § 5 DRiG wird auch die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes erlangt.

§ 19 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Übernahme in die nächstniedrigere Laufbahn

(1) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Beamten durch die für die Ernennung zuständige Behörde verlängert werden, wenn er wegen

  1. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
  2. einer Elternzeit,
  3. einer Erkrankung,
  4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes oder
  5. anderer zwingender Gründe

unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen von Ausbildungs-, Lehr- und Studienplänen zugelassen werden.

(2) Wird während des Vorbereitungsdienstes eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, kann er angemessen verlängert werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 insgesamt höchstens zweimal und nicht mehr als 24 Monate verlängert werden.

(4) Auf Antrag der Beamten kann der Vorbereitungsdienst durch die für die Ernennung zuständige Behörde

  1. bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Modul-, Teil- oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, oder
  2. in den Ausnahmefällen, in denen eine zweite Wiederholung zugelassen wird,

verlängert werden, wenn die bisherigen Leistungen der Beamten erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden und die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt.

(5) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend, wenn die abschließende Prüfung erst nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst allgemein oder im Einzelfall festgesetzten Zeit abgelegt wird oder soweit durch die Wiederholung oder Nachholung von Leistungsnachweisen die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes überschritten wird.

(6) Beamte, deren Leistungen während des Vorbereitungsdienstes nicht den für ihre Laufbahn zu stellenden Anforderungen entsprechen, können mit ihrer Zustimmung in den Vorbereitungsdienst der nächstniedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie sich für diese Laufbahn eignen. Der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst kann auf den für die nächstniedrigere Laufbahn abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 20 Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst kann durch die für die Ernennung zuständige Behörde verkürzt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist und nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten durch

  1. eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder
  2. gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte, hauptberufliche Tätigkeiten erworben worden sind. Er dauert mindestens ein Jahr. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Zeiten, die bereits für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst berücksichtigt wurden, dürfen nicht angerechnet werden.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden kann.

§ 21 Laufbahnprüfung, Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (§ 22 BeamtStG)

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Einzelne Prüfungsleistungen dürfen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von studienbegleitenden Modulprüfungen durchgeführt werden. Am Ende des Vorbereitungsdienstes müssen Prüfungsteile abgelegt werden, die geeignet sind festzustellen, ob die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Laufbahn gegeben sind.

(2) Wurde der Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 2 Satz 2 oder § 17 Abs. 2 Satz 3 auf die berufspraktische Zeit beschränkt oder nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verkürzt, sind insbesondere die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Modul-, Teil- oder Zwischenprüfung, die Bestandteil der Laufbahnprüfung oder deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages, an dem den Beamten auf Widerruf

  1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder
  2. das endgültige Nichtbestehen einer für den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung oder die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen Leistungsnachweises

schriftlich bekannt gegeben worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

(5) Beamten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung anerkannt werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen und die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

(6) In den Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 2 sollen folgende Prüfungsnoten vorgesehen werden:

sehr gut (1) =eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) =eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) =eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungspunkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS) auszuweisen.

Dritter Abschnitt
Anerkennung von Befähigungen

§ 22 Anerkennung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- oder Studiengänge

(1) Bewerber können vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 die Befähigung für Laufbahnen des mittleren Dienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a durch Anerkennung einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder beruflichen Fortbildung erlangen, die inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des mittleren Dienstes entspricht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden und die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist.

(2) Bewerber können vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 die Befähigung für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erlangen. Dies setzt neben den Bildungsvoraussetzungen einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des gehobenen Dienstes entspricht; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23 Anerkennung von Befähigungen bei Berufs- und Hochschulausbildungen und hauptberuflicher Tätigkeit

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten sind vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 sowie der Anlage 1 in Verbindung mit der für die Einstellung in die Laufbahngruppe zu fordernden Berufs- oder Hochschulausbildung geeignet, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln, wenn sie

  1. nach ihrer Fachrichtung und Schwierigkeit der geforderten Berufsausbildung oder dem geforderten Studium entsprechen und
  2. für den mittleren Dienst mindestens zwei Jahre, für den gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre und sechs Monate sowie für den höheren Dienst mindestens drei Jahre ausgeübt wurden.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden. Sie muss jeweils nach Erfüllung der neben der hauptberuflichen Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen geleistet worden sein.

§ 24 Anerkennung der bei Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbenen Laufbahnbefähigungen

Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen soll Bewerbern, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben, die Befähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz anerkannt werden, die der Laufbahn, für die die Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist. Soweit erforderlich, kann die für die Anerkennung zuständige oberste Landesbehörde zusätzliche Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen anordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die Laufbahnbefähigung beim Bund oder bei einem anderen Land als anderer Bewerber erworben wurde.

§ 25 Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen 16

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 354 vom 28.12.2013 S. 132) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
  3. einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

anerkannt werden. Das Nähere, insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen sowie die Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

(2) Die angemessene Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für eine Einstellung. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und muss in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

(3) Für öffentliche Leistungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 sowie zur Überprüfung deutscher Sprachkenntnisse nach Absatz 2 erhebt die zuständige Behörde Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) in entsprechender Anwendung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz (ThürVwKostOAnerkG) in der jeweils geltenden Fassung. Auf Verlangen sind dem Antragsteller die Grundlagen für die Verwaltungskostenentscheidung vorab mitzuteilen.

(4) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (ThürBQFG) findet mit Ausnahme seines § 13b Abs. 1 bis 5 und 7 sowie seines § 16 keine Anwendung. Zuständige Behörde im Sinne des § 13b ThürBQFG ist die nach § 50 Abs. 1 für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann die Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen.

§ 26 Andere Bewerber 16

(1) In ein Beamtenverhältnis kann auch eingestellt werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen des § 10 zu erfüllen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen (andere Bewerber).

(2) Andere Bewerber sollen nur eingestellt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und die Einstellung von besonderem dienstlichem Interesse ist.

(3) Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung durch eine fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(4) Die Bewerber erbringen vor dem Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss in einer nach den Befähigungsanforderungen der betreffenden Laufbahn gestalteten Vorstellung den Nachweis, die Aufgaben ihrer zukünftigen Laufbahn wahrnehmen zu können. Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Landespersonalausschuss. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Dritter Teil
Berufliche Entwicklung

Erster Abschnitt
Ordnung der Laufbahnen, Einstellung, Wechsel

§ 27 Ordnung der Laufbahnen

(1) Die Ämter der Besoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erfüllen Beamte die Voraussetzungen für eine Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt (§ 28), so kann ihnen dieses Amt übertragen werden, ohne dass noch nicht durchlaufene Ämter der Laufbahn zu durchlaufen sind.

(3) Im Falle eines Aufstiegs (§§ 38 bis 43) müssen die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen werden.

(4) Bei einem horizontalen Laufbahnwechsel (§ 45) sind die Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

§ 28 Einstellung

(1) Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn zulässig, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Eine Einstellung im ersten Amt über dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr beauftragten Behörde erfolgen, wenn

  1. die beruflichen Erfahrungen ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind oder
  2. die für das angestrebte Amt der Laufbahn besondere persönliche und fachliche Befähigung durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden

und das höhere Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang hätte erreicht werden können. Es können berufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. Ausgenommen sind die zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zurückgelegten Zeiten, soweit sie auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung waren.

(3) Einstellungen in einem höheren als dem ersten Amt über dem Eingangsamt können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erfolgen.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist bei einer Übernahme von Beamten eines anderen Dienstherrn innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des Thüringer Beamtengesetzes die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulässig, wenn die Übernahme in einem der letzten Dienststellung gleichwertigen Amt erfolgt. Erfolgt die Übernahme in einem höheren Amt als dem bisherigen Amt, so sind die Bestimmungen über Beförderungen anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Wiedereinstellung früherer Beamter entsprechend.

§ 29 Wechsel von Richtern und Staatsanwälten

(1) Abweichend von § 28 kann Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach drei Jahren seit der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Richtern der Besoldungsgruppe R 2 kann unter Beachtung des § 35 Abs. 4 Satz 2 ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 übertragen werden. Eine die Dauer von drei Jahren überschreitende Probezeit wird auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeiten angerechnet. Dies gilt nicht, sofern sich die Probezeit aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge verlängert hat. Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Zeiten zulassen.

(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwälte entsprechend.

Zweiter Abschnitt
Probezeit

§ 30 Probezeit (§§ 10, 23 BeamtStG)

(1) Die Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für die jeweilige Laufbahn bewähren sollen.

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. Mindestens ist eine Probezeit von einem Jahr abzuleisten.

(3) Die Beamten sind während der Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen, soweit möglich auch in verschiedenen Verwaltungsebenen, einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Die Beamten sind während der Probezeit wiederholt zu beurteilen. Die erste Beurteilung soll vor Ablauf der Hälfte der Probezeit erfolgen. Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen. Auf besondere Eignungen ist hinzuweisen. Einzelheiten zu den Inhalten der Probezeitbeurteilung und des Beurteilungsverfahrens regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 31 Verkürzung der Probezeit wegen guter Leistungen

Die oberste Dienstbehörde kann die Probezeit

  1. für Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, die die Laufbahnprüfung
    1. mit der Note "sehr gut" bestanden haben, um bis zu zwölf Monate,
    2. mit "gut" bestanden haben, um bis zu neun Monate,
  2. für Beamte des höheren Dienstes, die die Laufbahnprüfung
    1. mit der Note "sehr gut" bestanden haben, um bis zu zwölf Monate,
    2. mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden haben, um bis zu neun Monate

kürzen, wenn sich aus den Beurteilungen nach § 30 Abs. 4 ergibt, dass die in der Probezeit erbrachten Leistungen die Kürzung rechtfertigen.

§ 32 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten und abgeleisteter Probezeiten

(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Mindestprobezeit nach § 30 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Nicht anzurechnen sind Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, die

  1. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,
  2. auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden oder
  3. nach § 28 Abs. 2 oder 3 berücksichtigt wurden.

(3) Zeiten, die bei einem früheren Dienstherrn in einer entsprechenden Laufbahn erfolgreich als Probezeit abgeleistet wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 33 Feststellung der Bewährung, Verlängerung der Probezeit (§ 10 BeamtStG)

(1) Die Bewährung wird am Ende der Probezeit unter besonderer Berücksichtigung der während der Probezeit wiederholt vorgenommenen Beurteilungen festgestellt.

(2) Die Beamten haben sich bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können. Bestehen bei prognostischer Wertung Zweifel an der Bewährung, so ist deren Feststellung ausgeschlossen.

(3) Die abschließende Feststellung der Nichtbewährung kann bereits vor Ablauf der Probezeit getroffen werden, wenn die während der Probezeit erstellten Beurteilungen oder sonstigen Eignungsfeststellungen dies rechtfertigen.

(4) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit noch nicht abschließend festgestellt werden, kann die Probezeit bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Satz 1 gilt nur dann, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Bewährung bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit festgestellt werden kann.

(5) Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit. Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer Beurlaubung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wurde und das Vorliegen der Voraussetzungen von der obersten Dienstbehörde bei Gewährung des Urlaubs schriftlich festgestellt worden ist. § 30 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Dritter Abschnitt
Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 34 Auswahlentscheidungen

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Das Ende des Beurteilungszeitraumes darf zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen. Werden bei einer Auswahlentscheidung mehrere Bewerber aufgrund des Vergleichs der aktuellen Gesamturteile als im Wesentlichen gleich geeignet eingestuft, hat der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen zunächst umfassend inhaltlich auszuwerten. Ergänzend können neben früheren dienstlichen Beurteilungen auch andere Erkenntnisquellen, wie beispielsweise Personalauswahlgespräche oder Assessment-center, für die zu treffende Auswahlentscheidung herangezogen werden. Werden für eine Auswahlentscheidung frühere dienstliche Beurteilungen sowie weitere Auswahlmethoden nach Satz 4 verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung. Die Auswahlentscheidung ist schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Unterlegene Bewerber sind rechtzeitig über das Ergebnis der Auswahlentscheidung zu informieren.

(2) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamter Þ ktiv fortzuschreiben

  1. bei Beurlaubungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, soweit die ausgeübte Tätigkeit gleichwertig, aber keine Vergleichbarkeit der Beurteilungen gegeben ist,
  2. bei Beurlaubungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, soweit die ausgeübte Tätigkeit gleichwertig ist,
  3. bei Elternzeiten mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit oder bei Beurlaubungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ThürBG,
  4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, wenn die dienstliche Tätigkeit nicht mehr als 25 vom Hundert der Arbeitszeit beansprucht, und
  5. bei Gleichstellungsbeauftragten, soweit diese vollständig von der dienstlichen Tätigkeit entlastet sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

Zweiter Unterabschnitt
Beförderungen

§ 35 Beförderung, Beförderungsverbote, Ausnahmen

(1) Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn Beamten beim Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung verliehen wird, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert. Werden Beamte in einem höheren Amt als dem Eingangsamt eingestellt, gilt dies zugleich als Beförderung.

(2) Beamte können befördert werden, wenn

  1. sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden sind,
  2. im Fall der Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens die Eignung durch eine Erprobungszeit nach § 36 nachgewiesen wurde und
  3. kein Beförderungsverbot vorliegt.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. vor Ablauf einer Dienstzeit von zwei Jahren nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen werden brauchte.

Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamten in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein höheres Amt darf Beamten in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben.

(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 4 zulassen. Für die in § 30 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 ThürBG genannten Beamten entscheidet anstelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.

§ 36 Erprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten

(1) Für die Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens haben die Beamten ihre Eignung durch eine Erprobungszeit in den Dienstgeschäften dieses Amtes nachzuweisen.

(2) Die Erprobungszeit muss mindestens sechs Monate betragen und soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie kann in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 um bis zu sechs Monate verlängert werden.

(3) Die Erprobungszeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamten in Tätigkeiten eines Dienstpostens mit mindestens gleicher Bewertung bewährt haben. Sie gilt auch als geleistet, soweit sich Beamte während einer Zuweisung oder Beurlaubung, die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 auf die Dienstzeit angerechnet wird, bewährt haben und die ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höheren Amtes entsprochen haben.

(4) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Erprobungszeit ist die Eignung festzustellen. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist die Übertragung des höher bewerteten Dienstpostens rückgängig zu machen.

§ 37 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten

Legen Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen ihrer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ruhen oder die wegen dieser Mitgliedschaft ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat nieder und bewerben sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

Dritter Unterabschnitt
Aufstieg

§ 38 Allgemeines

(1) Ein Wechsel in ein Amt der nächsthöheren Laufbahngruppe derselben Fachrichtung (Aufstieg) ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 10 möglich, soweit hierfür ein dienstliches Interesse besteht und das Aufstiegsverfahren für die jeweilige Laufbahngruppe erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Aufstieg ist durch einen Ausbildungsaufstieg (§§ 39 bis 42) oder einen Praxisaufstieg (§ 43) möglich.

(2) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich ist.

§ 39 Ausbildungsaufstieg

(1) Beamte können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie

  1. sich nach dem Abschluss der Probezeit im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von mindestens vier und im gehobenen Dienst von mindestens sechs Jahren in ihrer Laufbahn bewährt haben,
  2. in der letzten Beurteilung die dienstliche Verwendbarkeit in der nächsthöheren Laufbahn bescheinigt bekommen haben und
  3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

Die Beamten sollen zu Beginn ihrer Ausbildung das Lebensjahr, das zwölf Jahre vor dem in der angestrebten Laufbahn gesetzlich vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand liegt, noch nicht vollendet haben.

(2) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens gibt die zuständige oberste Dienstbehörde in der Ausschreibung für den Aufstieg bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, sonstigen Qualifizierungen durch fachtheoretische und berufspraktische Zeiten oder Studiengänge für den Aufstieg angeboten werden. Sie kann die Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(3) Die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde trifft die Auswahl für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren. Sie bestimmt eine Auswahlkommission, die das Auswahlverfahren durchführt. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamten überprüft. Sie sind mindestens durch eine Vorstellung vor der Auswahlkommission und die Bearbeitung schriftlicher Aufgaben nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerber festzulegen. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

(4) Beamte können mehrmals am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilnehmen. Im Falle einer erfolglosen Teilnahme können sich Beamte frühestens nach zwei Jahren erneut für eine Teilnahme am Auswahlverfahren bewerben.

§ 40 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten

(1) Die für einen Ausbildungsaufstieg ausgewählten Beamten nehmen unter Beibehaltung ihres Status an einem innerhalb der jeweiligen Laufbahn eingerichteten und für die Wahrnehmung der zukünftigen Aufgaben geeigneten Vorbereitungsdienst teil. Der Aufstieg schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. Die für die Anwärter und Referendare geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Ausbildung beschränkt, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Voraussetzungen des Aufstiegs.

§ 41 Fachspezifische Qualifizierungen

(1) Die jeweils für eine Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde kann in Laufbahnen, in denen kein für den Aufstieg geeigneter Vorbereitungsdienst nach § 40 eingerichtet ist, einen Aufstiegslehrgang einrichten. Dieser muss fachtheoretische und berufspraktische Zeiten beinhalten, deren Dauer sich an den in der angestrebten Laufbahngruppe eingerichteten Vorbereitungsdiensten orientiert. Die §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die fachtheoretische Aufstiegsausbildung muss fachspezifische Kenntnisse sowie solche im Verfassungs- und Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen Recht, der Organisation und des wirtschaftlichen Verwaltungshandelns vermitteln, die den Anforderungen der angestrebten Laufbahn entsprechen. Während der berufspraktischen Zeiten werden Aufgaben der zukünftigen Laufbahn wahrgenommen. Sie können in mehreren Teilabschnitten erfolgen, dürfen jedoch nicht vor der fachtheoretischen Aufstiegsausbildung beginnen und mindestens drei Monate müssen nach Abschluss der fachtheoretischen Aufstiegsfortbildung absolviert werden. Die berufspraktische Ausbildung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob die Beamten sich in der nächsthöheren Laufbahn bewährt haben.

(3) Hält die oberste Dienstbehörde die Aufstiegsausbildung für erfolgreich abgeschlossen, stellt auf ihren Antrag der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss fest, ob die Beamten die für die nächsthöhere Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Beamten erbringen in einer nach den Befähigungsanforderungen der nächsthöheren Laufbahn gestalteten Prüfung vor dem Ausschuss den Nachweis, deren Aufgaben wahrnehmen zu können. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

(4) Mit der Feststellung des Landespersonalausschusses nach Absatz 3 Satz 1 wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben.

§ 42 Teilnahme an Hochschulausbildungen

(1) Die Aufstiegsausbildung kann im Rahmen eines Hochschulstudiums erfolgen, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus.

(4) Für die berufspraktische Einführung in den Absätzen 2 und 3 gilt § 41 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufspraktische Einführung beschränkt werden, wenn die Beamten die in der Ausschreibung geforderte Hochschulausbildung und das Auswahlverfahren nach § 39 erfolgreich durchlaufen haben.

§ 43 Praxisaufstieg

(1) Abweichend von § 10 können geeignete Dienstposten des gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamten der nächstniedrigeren Laufbahn besetzt werden, die

  1. sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
  2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 und in Laufbahnen des gehobenen Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben,
  3. in der letzten Beurteilung die dienstliche Verwendbarkeit in der nächsthöheren Laufbahn bescheinigt bekommen haben und
  4. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum zweiten Beförderungsamt der nächsthöheren Laufbahn, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Die obersten Dienstbehörden sind befugt, darüber hinausgehende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmen.

(3) In dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 Nr. 4 stellt eine Auswahlkommission der obersten Dienstbehörde die Eignung und Befähigung der Beamten, gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, fest. Für die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens gilt § 39 Abs. 3 Satz 2, 4 bis 10 entsprechend.

(4) Die in Absatz 1 genannten Beamten werden auf dem Dienstposten in die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn eingeführt. Die Einführung beginnt mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1. Sie dauert zwei Jahre. Soweit Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der nächsthöheren Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr gekürzt werden. Während der Einführung sind Lehrgänge zu absolvieren, die mindestens 160 Stunden umfassen. Die Einzelheiten regelt die für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob die Beamten die Einführung erfolgreich abgeschlossen haben. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn nach Maßgabe des Absatzes 5 erworben.

(5) Beförderungen können bis in das zweite Beförderungsamt der nächsthöheren Laufbahn erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann bei besonderem dienstlichen Interesse eine weitere Beförderung in höhere Ämter der Laufbahn erfolgen, wenn die Beamten eine Prüfung nach § 41 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben. Den Beamten ist die Möglichkeit der Vorbereitung zu geben.

§ 44 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn

Nach Erwerb der Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn wird den Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen innerhalb eines Jahres das Eingangsamt der neuen Laufbahn verliehen. Beamte, denen nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführung nach § 43 Abs. 1 bis 4 ein Amt einer nächsthöheren Laufbahn übertragen wurde, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des § 43 Abs. 2 eingesetzt werden.

Vierter Unterabschnitt
Laufbahnwechsel

§ 45 Horizontaler Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel in eine andere Fachrichtung derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn besitzen. Soweit die Beamten nicht die Befähigung für die neue Laufbahn besitzen, kann sie nach den Absätzen 2 und 3 erworben werden. Der Laufbahnwechsel ist nach Anerkennung der Befähigung durch die für die angestrebte Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde zulässig (§ 12 Abs. 1).

(2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt die Prognose voraus, dass die Beamten geeignet sind, nach einer Einführung die Ämter der neuen Laufbahn wahrnehmen zu können. Die Einführung darf

  1. in den Laufbahnen des mittleren Dienstes ein Jahr und
  2. in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes ein Jahr und sechs Monate

nicht unterschreiten. Während der Einführung müssen sich die Beamten in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewähren. Die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen sind zu vermitteln. Die nähere Ausgestaltung obliegt der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde im Einvernehmen mit der für die angestrebte Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der besonderen Zugangsvoraussetzungen der Laufbahn zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann auf eine Einführung teilweise verzichtet werden, wenn die Beamten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Qualifikationen erworben und berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben, die auch ohne eine Einführung die Prognose, dass die Beamten geeignet sind, erlauben. Die Bewährung in den Aufgaben der neuen Laufbahn darf sechs Monate nicht unterschreiten.

§ 46 Zulassung zu einer Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes bei Besitz einer Hochschulausbildung

(1) Abweichend von § 10 Abs. 2 und 3 können Beamte, die die für eine Laufbahn des gehobenen oder höheren

Dienstes erforderliche Hochschulausbildung besitzen, für eine Laufbahn dieser Laufbahngruppe zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie

  1. im gehobenen Dienst die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 oder im höheren Dienst die in § 10 Abs. 3 Nr. 2 geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllen und
  2. sich nach Erlangung der Befähigung mindestens sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

Die Bewährung ist festzustellen; die Anerkennung der Befähigung richtet sich nach § 12. § 44 Satz 1 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Personalentwicklung, Qualifizierung, Fortbildung, Beurteilung

§ 47 Personalentwicklung

(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sollen Personalentwicklungskonzepte erstellt werden. Über die Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

  1. die dienstliche Qualifizierung,
  2. die Qualifizierung für die Wahrnehmung von Ämtern mit Führungsverantwortung,
  3. die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,
  4. der Wechsel der Verwendung zur Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse (Rotation),
  5. die dienstlichen Beurteilungen,
  6. die Zielvereinbarungen,
  7. die Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche und
  8. das Mentoring.

§ 48 Dienstliche Qualifizierung, Fortbildung

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere Maßnahmen

  1. zur Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
  2. zum Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 teilzunehmen sowie sich selbst fachlich und methodisch fortzubilden.

(3) Den Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamten können von den zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(4) Die Beamten, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch die Qualifizierung nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Ihnen soll nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

§ 49 Dienstliche Beurteilung

(1) Dienstliche Beurteilungen sind die Probezeitbeurteilung, die Regelbeurteilung oder die Anlassbeurteilung.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und die Befähigung einzuschätzen. Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist den Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Den Beamten ist vor der Eröffnung Gelegenheit zu geben, von der Beurteilung Kenntnis zu nehmen.

(4) Die Ausgestaltung des Beurteilungswesens, insbesondere die Art der Beurteilung, die Zeitabstände der Regelbeurteilung, die Beurteiler, die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, den Maßstab der Beurteilung, den Inhalt und das Verfahren der Beurteilung sowie die Eröffnung, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

Vierter Teil
Zuständigkeiten, Laufbahnverordnungen, Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

§ 50 Zuständigkeiten

(1) Die für die Fachrichtung nach § 9 Abs. 2 zuständige oberste Landesbehörde ist

  1. für die Laufbahnen der Fachrichtungen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes, des gesellschafts- und des sozialwissenschaftlichen Dienstes, des Polizeivollzugsdienstes und des feuerwehrtechnischen Dienstes das für Inneres zuständige Ministerium,
  2. für die Laufbahnen der Fachrichtung des technischen Dienstes, des naturwissenschaftlichen Dienstes und des agrar-, forst- und umweltbezogenen Dienstes das für Landwirtschaft, Forst, Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium,
  3. für die Laufbahnen der Fachrichtung Dienst in der Bildung das für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuständige Ministerium,
  4. für die Laufbahnen der Fachrichtung des ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes das für Soziales, Familie und Gesundheit zuständige Ministerium,
  5. für die Laufbahnen der Fachrichtung des Steuerverwaltungsdienstes das für Finanzen zuständige Ministerium und
  6. für die Laufbahnen der Fachrichtung des Justizdienstes das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes zur Übertragung von Zuständigkeiten werden durch Verwaltungsvorschrift ausgeübt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium.

(4) Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte.

§ 51 Laufbahnverordnungen

(1) Die für die jeweilige Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörden können unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen erlassen, soweit dies für die Gestaltung der Laufbahnen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere

  1. die Einrichtung von Laufbahnzweigen nach § 9,
  2. die Festlegung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- und Studiengänge nach § 22 oder, soweit keine fachspezifischen Vorbereitungsdienste eingerichtet sind, die für die Anerkennung nach § 22 erforderlichen inhaltlichen und zeitlichen Mindestanforderungen,
  3. Festlegungen über die Anrechnung und den Inhalt hauptberuflicher Tätigkeiten als Voraussetzung für eine Anerkennung nach § 23,
  4. die Festlegung zusätzlicher Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen nach § 24,
  5. die Festlegung eines herausgehobenen Eingangsamtes, der Ämter der Laufbahn und der Ämter, die in der Laufbahn regelmäßig sowie im Falle eines Aufstiegs durchlaufen werden müssen (§ 28),
  6. Festlegungen zur Ausgestaltung eines Aufstiegsverfahrens nach den §§ 41 bis 43 und
  7. die Festlegung von Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel nach § 45.

(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Beförderungsmöglichkeit nach § 43 Abs. 5 Satz 1 auf das erste Beförderungsamt beschränkt werden. Darüber hinaus können von den §§ 39, 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 4 abweichende Regelungen erlassen werden, wenn dies für die Gestaltung der Laufbahn erforderlich ist.

(3) Die für die Fachrichtung des Dienstes in der Bildung zuständige oberste Landesbehörde kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von § 10 abweichende Regelungen erlassen, soweit dies für die Gestaltung der Laufbahn erforderlich ist.

§ 52 Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der laufbahnrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Für das Verfahren gelten die §§ 95 und 96 ThürBG entsprechend.

(2) Verfügungen oder Entscheidungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 53 Überleitungs- und Übergangsbestimmungen

(1) Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in einer nach § 5 Abs. 4 eingerichteten oder in den Anlagen 1 bis 3 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307), genannten Laufbahn befinden, besitzen die Befähigung für die in § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführte entsprechende Laufbahn; die Zuordnung ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Die Beamten des einfachen Dienstes werden in Ämter der Besoldungsgruppe A 6 des mittleren Dienstes übergeleitet und in entsprechende Planstellen eingewiesen. Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 5 Abs. 4 ThürBG gleich. Soweit sich nach der Überleitung Änderungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Beamten die neuen Amtsbezeichnungen.

(3) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht beendete Probezeit ist nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen abzuleisten.

(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht beendeter Aufstieg nach den §§ 27, 33 und 40 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307), ist nach den dafür bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(5) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht beendeter Aufstieg für besondere Verwendungen nach den §§ 28, 34 und 41 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307), ist nach den dafür bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(6) Für Beamte, die im Wege des Aufstiegs für besondere Verwendungen in die nächsthöhere Laufbahngruppe gelangt sind, gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(7) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht beendeter Laufbahnwechsel ist nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu beenden, soweit er nicht durch die Zuordnung der Laufbahnen nach den Anlagen 2 und 3 entbehrlich ist.

§ 54 Weitere Anwendung von Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung

Die Bestimmungen des Fünften Abschnitts der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 weiter Anwendung.

§ 55 Anpassung von Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Bestimmungen in Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die vor dem 1. Januar 2015 erlassen worden sind und inhaltlich von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Thüringer Beamtengesetzes in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung abweichen, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2016.

§ 56 Evaluation

Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob und in welchem Umfang von der Ausnahmemöglichkeit des § 7 Abs. 2 Gebrauch gemacht wurde.

§ 57 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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 Anlage 1
(zu § 23 Abs. 1)

I Sonderregelungen für den mittleren Dienst

In der Laufbahn des mittleren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes beträgt die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Lebensmittelkontrolleure abweichend von § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Jahr.

II Sonderregelungen für den gehobenen Dienst

In der Laufbahn des gehobenen ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes sind für eine Tätigkeit im Bereich der Sozialarbeit und Sozialpädagogik ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr innerhalb oder nach Abschluss des Studiums und eine der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozialarbeiter (Sozialpädagoge) nach der staatlichen Anerkennung erforderlich.

III Sonderregelungen für den höheren Dienst

1. In der Laufbahn des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes

  1. werden Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistent geleisteten Tätigkeit auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Ärzte angerechnet,
  2. beträgt die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apotheker drei Jahre; es dürfen nur Zeiten nach dem Erhalt der Approbation (Bestallung) berücksichtigt werden,
  3. wird bei Lebensmittelchemikern die zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tätigkeit angerechnet.

2. In der Laufbahn des höheren wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlichen Dienstes

  1. kann eine Tätigkeit als
    aa) Volontär an öffentlichen Museen und Sammlungen sowie bei den Landesämtern für Denkmalpflege,
    bb) wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent, Oberassistent oder Hochschulassistent an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule sowie als Akademischer Rat, Akademischer Oberrat oder Akademischer Direktor,
    cc) Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder anderer wissenschaftlicher Organisationen auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden;
  2. ist eine erfolgreiche Ablegung des zweiten theologischen Examens und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren nach erfolgreicher Ablegung des ersten theologischen Examens Voraussetzung für eine Tätigkeit als Pfarrer in Justizvollzugsanstalten; bei nachgewiesener Promotion beträgt die hauptberufliche Tätigkeit mindestens ein Jahr.

3. In der Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes kann auf die für eine Tätigkeit im Bibliotheksdienst erforderliche hauptberufliche Tätigkeit ein bibliothekswissenschaftliches Zusatzstudium im Rahmen eines Volontariats oder eine ähnliche praxisbezogene bibliothekswissenschaftliche Zusatzausbildung im Umfang von bis zu zwei Jahren angerechnet werden.

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 Anlage 2
(zu § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2)


Nach § 5 Abs. 4 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 in der vor dem Tag des Inkrafttretens des Thüringer Laufbahngesetzes geltenden Fassung eingerichtete Laufbahnen mit fachspezifischen VorbereitungsdienstenLaufbahn nach § 9 Abs. 2 des Thüringer Laufbahngesetzes
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen VerwaltungMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen VerwaltungGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer ArchivdienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer technischer Dienst in der ArbeitsschutzaufsichtMittlerer technischer Dienst
Mittlerer vermessungstechnischer und mittlerer kartographischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst in der ArbeitsschutzaufsichtGehobener technischer Dienst
Gehobener technischer Dienst in der Umwelt- und Wasserwirtschaftsverwaltung
Gehobener technischer Dienst in der Agrarverwaltung
Gehobener technischer Forstdienst
Gehobener vermessungstechnischer und gehobener kartographischer Verwaltungsdienst
Höherer technischer Dienst in der ArbeitsschutzaufsichtHöherer technischer Dienst
Höherer Staatsdienst im Markscheidefach
Höherer technischer Verwaltungsdienst (Fachrichtung Hochbau)
Höherer technischer Verwaltungsdienst (Fachrichtung Städtebau)
Höherer technischer Verwaltungsdienst (Fachrichtung Bauingenieurwesen)
Höherer technischer Verwaltungsdienst (Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik)
Höherer technischer Verwaltungsdienst (Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen)
Höherer technischer Verwaltungsdienst (Fachrichtung Landespflege)
Höherer technischer Verwaltungsdienst (Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz)
Höherer technischer Dienst in der Agrarverwaltung
Höherer Dienst in der ForstverwaltungHöherer agrar-, forst- und umweltbezogener Dienst
LebensmittelkontrolleureMittlerer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Höherer VeterinärdienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Mittlerer PolizeivollzugsdienstMittlerer Polizeivollzugsdienst
Gehobener PolizeivollzugsdienstGehobener Polizeivollzugsdienst
Gehobener Polizeivollzugsdienst für die Kriminalpolizei
Höherer PolizeivollzugsdienstHöherer Polizeivollzugsdienst
Höherer Polizeivollzugsdienst für die Kriminalpolizei
Einfacher SteuerverwaltungsdienstMittlerer Steuerverwaltungsdienst
Mittlerer Steuerverwaltungsdienst
Gehobener SteuerverwaltungsdienstGehobener Steuerverwaltungsdienst
Höherer SteuerverwaltungsdienstHöherer Steuerverwaltungsdienst
Einfacher JustizdienstMittlerer Justizdienst
Mittlerer Justizdienst
Mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei Justizvollzugsanstalten
Gerichtsvollzieher
Gehobener Justizdienst (Rechtspfleger)Gehobener Justizdienst
Gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei Justizvollzugsanstalten
Amtsanwaltslaufbahn
Mittlerer feuerwehrtechnischer DienstMittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
Gehobener feuerwehrtechnischer DienstGehobener feuerwehrtechnischer Dienst
Höherer feuerwehrtechnischer DienstHöherer feuerwehrtechnischer Dienst
Fachlehrer (allgemein bildende und berufsbildende Schulen)Gehobener Dienst in der Bildung
Lehrer an Grundschulen
Lehrer an Regelschulen
Regelschullehrer
Lehrer an Förderschulen
Förderschullehrer
Lehrer am Gymnasium
Lehrer für das Gymnasium
Sonderpädagogische Assistenten
Fachlehrer (Berufsschulen)
Lehrer
GymnasiallehrerHöherer Dienst in der Bildung
Berufsschullehrer

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 Anlage 3
(zu § 53 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2)


Nach Anlage 1 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 in der vor dem Tag des Inkrafttretens des Thüringer Laufbahngesetzes geltenden Fassung eingerichtete Laufbahnen des höheren DienstesEntsprechende Laufbahn nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes
Ärztlicher DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
BergverwaltungsdienstHöherer technischer Dienst
Besonderer VerwaltungsdienstHöherer wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst
BibliotheksdienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Biologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Chemischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Dienst als InformatikerHöherer technischer Dienst
Dienst als Pfarrer in JustizvollzugsanstaltenHöherer wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst
Dienst bei den Museen und Sammlungen sowie beim Landesamt für Denkmalpflege und ArchäologieHöherer wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst
WirtschaftsverwaltungsdienstHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dienst in den Kataster- und LandesvermessungsbehördenHöherer technischer Dienst
Dienst in der EDVHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dienst in der Land-/Forstwirtschaft und im UmweltschutzHöherer agrar-, forst- und umweltbezogener Dienst
Dienst in der Plenar- und Ausschussprotokollierung beim LandtagHöherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Eichtechnischer DienstHöherer technischer Dienst
Geologischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Lebensmittelchemischer DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Mathematischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Pharmazeutischer DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Physikalischer DienstHöherer naturwissenschaftlicher Dienst
Psychologischer DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
RaumordnungsdienstHöherer technischer Dienst
Technischer Dienst in der EDVHöherer technischer Dienst
Technischer DienstHöherer technischer Dienst
Tierärztlicher DienstHöherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Nach Anlage 2 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 in der vor dem Tag des Inkrafttretens des Thüringer Laufbahngesetzes geltenden Fassung eingerichtete Laufbahnen des gehobenen DienstesEntsprechende Laufbahn nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes
BergverwaltungsdienstGehobener technischer Dienst
Chemischer DienstGehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Dienst in der EDVGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dienst in den Kataster- und LandesvermessungsbehördenGehobener technischer Dienst
Dienst in der Land-/Forstwirtschaft und im UmweltschutzGehobener agrar-, forst- und umweltbezogener Dienst
Physikalischer DienstGehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Dienst in der Plenar- und Ausschussprotokollierung beim LandtagGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und SozialpädagogikGehobener wirtschafts-, gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst
Milchwirtschaftlicher Dienst oder Lebensmitteltechnologischer DienstGehobener ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
RaumordnungsdienstGehobener technischer Dienst
Technischer Werkdienst (Betriebsdienst)Gehobener technischer Dienst
Technischer Dienst in der EDVGehobener technischer Dienst
Technischer DienstGehobener technischer Dienst
WirtschaftsverwaltungsdienstGehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Nach Anlage 3 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 in der vor dem Tag des Inkrafttretens des Thüringer Laufbahngesetzes geltenden Fassung eingerichtete Laufbahnen des mittleren DienstesEntsprechende Laufbahn nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes
ArchivdienstMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
BibliotheksdienstMittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dienst in den Kataster- und LandesvermessungsbehördenMittlerer technischer Dienst
Dienst in der Land-/Forstwirtschaft und im UmweltschutzMittlerer agrar-, forst- und umweltbezogener Dienst
Dienst in der LebensmittelüberwachungMittlerer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst


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