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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 12. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 472)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Artikel 2
Thüringer Gesetz
über die Laufbahnen der Beamten
(Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG )
Artikel 3
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes
Das Thüringer Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Verweisung " § 20 des Beamtenstatusgesetzes (Beamt StG)" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sowie Beschäftigte in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit oder der Freistellungsphasen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht wahlberechtigt. | "(3) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die
|
2. In § 76 Abs. 1 wird die Verweisung " § 48 ThürBG" durch die Verweisung " § 27 ThürBG" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Thüringer Disziplinargesetzes
Das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2011 (GVBl. S. 233), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Verweisung " § 59 ThürBG" durch die Verweisung " § 45 ThürBG" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 und in Absatz 4 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Verweisung " § 37 Abs. 7 ThürBG" durch die Verweisung " § 19 Abs. 6 ThürBG" und die Verweisung " § 37 Abs. 6 bis 8" durch die Verweisung " § 19 Abs. 5 und 6" ersetzt.
3. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die wesentlichen Gründe für eine Verkürzung des Zeitraums sind in der Disziplinarverfügung darzulegen."
4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die wesentlichen Gründe für eine Verkürzung des Zeitraums sind in der Disziplinarverfügung darzulegen."
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit der Entfernung aus dem Dienst endet das Beamtenverhältnis. | "Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis." |
c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort "Dienst" jeweils durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
d) In Absatz 3 bis 5 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Dienst entfernt werden müsste | "Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste." |
7. § 12 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf nach 37 Abs. 7 Satz 2 ThürBG werden die Fristen der Absätze 1 bis 3 unterbrochen. | "Durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Erweiterung des Verfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf nach § 19 Abs. 6 Satz 2 ThürBG werden die Fristen der Absätze 1 bis 3 unterbrochen." |
8. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde gegen einen Beamten unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. | "(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde gegen einen Beamten unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
|
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das ausgesetzte Disziplinarverfahren soll fortgesetzt werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 eintreten. Spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, ist es fortzusetzen. | "(3) Das ausgesetzte Disziplinarverfahren ist fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat." |
b) In Absatz 4 wird die Verweisung "Absatz 3 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 3" ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Satz 3 ist aktenkundig zu machen und zur Personalakte zu nehmen. Im Übrigen gilt § 40 entsprechend."
b) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz " (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -)" durch den Klammerzusatz " (§ 20 Beamt StG)" ersetzt.
11. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Die Erweiterung ist aktenkundig zu machen
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
Satz 2 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Erweiterung und die Beschränkung von Disziplinarverfahren sind aktenkundig zu machen. § 26 gilt entsprechend."
12. In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "sechs" ersetzt.
13. In § 29 Satz 2 wird die Verweisung " § 168a der Strafprozessordnung (StPO)" durch die Verweisung " § 168a StPO" ersetzt.
14. In § 38 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
15. In § 41 Satz 1 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
16. § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Dienst" wird durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
b) Die Verweisung " § 37 Abs. 7 ThürBG" wird durch die Verweisung " § 19 Abs. 6 ThürBG" ersetzt.
17. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" und die Verweisung " § 37 Abs. 7 ThürBG" durch die Verweisung " § 19 Abs. 6 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
18. In § 47 Abs. 4 wird die Verweisung " § 58 Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 37 Abs. 1 ThürBG" ersetzt.
19. In § 52 Satz 2 wird die Verweisung " § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Verweisung " § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.
20. In § 55 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
21. In § 56 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Angabe "VwGO" ersetzt.
22. In § 71 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" und die Verweisung " § 41 ThürBG" durch die Verweisung " § 23 ThürBG" ersetzt.
23. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge sowie die Kürzung des Ruhegehalts beginnen mit dem auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgenden Kalendermonat.
Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Kürzung der Dienstbezüge verhängenden Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als verhängt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge und für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld, Witwengeld, Bezüge hinterbliebener eingetragener Lebenspartner sowie Waisengeld werden nicht gekürzt.
(5) Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, die Kürzung der Dienstbezüge verhängt und tritt er während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich nach § 48 BeamtVG in Verbindung mit § 86 Abs. 11 ThürBeamtVG entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 48 BeamtVG in Verbindung mit § 86 Abs. 11 ThürBeamtVG entsprechend zu kürzen. | "(4) Die Kürzung der Dienstbezüge sowie die Kürzung des Ruhegehalts beginnen mit dem auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgenden Kalendermonat.
Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als verhängt; ein Ausgleich nach § 86 Abs. 11 ThürBeamtVG ist entsprechend zu kürzen.
Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge und für denselben Zeitraum gekürzt; im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich nach § 86 Abs. 11 ThürBeamtVG entsprechend zu kürzen.
Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(5) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend." |
b) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt.
gültig ab 01.09.2014
24. In § 76 Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 73 Abs. 3 ThürBeamtVG" durch die Verweisung " § 70 Abs. 3 Thür-BeamtVG" ersetzt.
25. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neue Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für das behördliche Disziplinarverfahren."
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
26. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 60 ThürBG" durch die Verweisung " § 46 ThürBG" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten sind Disziplinarvorgänge auch nach Eintritt des Verwertungsverbots in der Personalakte zu belassen oder gesondert aufzubewahren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürBG Anwendung."
27. In § 79 Satz 3 werden das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" und die Verweisung " § 42 Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 24 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
28. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
b) Die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft" werden gestrichen.
29. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 5
Änderung des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl. S. 113), wird folgender Satz eingefügt:
"Nach Ablauf seiner Amtszeit tritt er in den Ruhestand, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind; andernfalls ist er entlassen."
Artikel 6
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
...
Artikel 7
Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes
...
Artikel 9
Änderung des Thüringer Ministergesetzes
...
Artikel 10
Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes
In § 33 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 27), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 406) geändert worden ist, wird die Verweisung " §§ 89 bis 96 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " §§ 79 bis 87 des Thüringer Beamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes
Das Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 48 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 27 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" ersetzt.
2. In § 10 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 77 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 71 Abs. 1 ThürBG" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
Das Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 406), wird wie folgt geändert:
1. In § 79 Abs. 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 66 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 73 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" durch die Verweisung " § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 61 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" ersetzt.
2. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Verweisung " §§ 73 bis 79 ThürBG" wird durch die Verweisung " § 60 bis 71 ThürBG" ersetzt.
bb) Die Worte "und mit Ausnahme der Bestimmungen zur langfristigen Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung nach § 2 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung" werden gestrichen.
cc) Die Verweisung " § 10 ThürAzVO" wird durch die Verweisung " § 10 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 74 ThürBG" durch die Verweisung "den §§ 67 und 68 Abs. 1 ThürBG" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
Die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 2" durch die Verweisung " § 63 ThürBG" ersetzt.
§ 2 Langfristige Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung 09 11(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann abweichend von § 1 Abs. 3 auf Antrag des Beamten die Teilzeitbeschäftigung auch in der Form bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung von bis zu zwei Jahren zusammengefasst wird (Sabbatjahr). Der Zeitraum der nach Satz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich entsprechend, wenn der Beamte in der Ansparphase nicht in dem für ihn festgelegten Umfang Dienst leistet; Zeiten einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge, einer Erkrankung (§ 22 der Thüringer Urlaubsverordnung -ThürUrlV -) sowie einer gesundheitlichen Rehabilitation (§ 10) bleiben unberücksichtigt. Satz 3 Halbsatz 1 gilt entsprechend, sofern der Beamte während der Freistellungsphase eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge in Anspruch nimmt.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, kann der Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu fünf Jahre betragen, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist in den Fällen des Satzes 1 ausgeschlossen.
(3) Eine vollständige Freistellung kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Bewilligungszeitraums der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gewährt werden. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Beamten eine Verschiebung der vollständigen Freistellung um höchstens fünf Jahre zugelassen werden; § 76 Abs. 2 ThürBG bleibt unberührt. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor dem Beginn der vollständigen Freistellung zu stellen.
wird aufgehoben.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 72 Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 59 Abs. 4 ThürBG" ersetzt.
§ 15 Übergangsregelungen für Teilzeitbeschäftigungen 09 11 14(1) Bei einer zum Zeitpunkt des IInkrafttretens des Artikels 9 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften bereits bewilligten Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 73 oder 75 ThürBG, bei der die ermäßigte Arbeitszeit in Stunden und Minuten festgesetzt worden ist, vermindert sich die ermäßigte Arbeitszeit unter Berücksichtigung der neugeregelten regelmäßigen Arbeitszeit auf den Umfang, der dem Verhältnis der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Beamten auf den Umfang angepasst werden, der der individuellen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht.
(2) Bei einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften bereits bewilligten Teilzeitbeschäftigung nach § 14 Abs. 4 ThürUrlV gilt Absatz 1 entsprechend. Die bisher festgesetzte Dauer der Anspar- und Freistellungsphase bleibt unverändert erhalten.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen, die sich in eine Ansparphase und eine Freistellungsphase unterteilen (§ 2), gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung der Thüringer Mutterschutzverordnung
In § 11 Abs. 3 der Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, wird die Verweisung " §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes" durch die Verweisung " §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Thüringer
Jubiläumszuwendungsverordnung
§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Jubiläumszuwendungsverordnung vom 30. März 1995 (GVBl. S. 162), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe "300 Deutsche Mark" durch die Angabe "150 Euro" ersetzt.
2. In Nummer 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Thüringer Nebentätigkeitsverordnung
Die Thüringer Nebentätigkeitsverordnung vom 24. Februar 1995 (GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 2 Öffentliche Ehrenämter
(1) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 49 Abs. 2 ThürBG sind
(2) Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zu den unmittelbaren Aufgaben des Ehrenamtes gehört." |
2. In § 5 Nr. 3 wird die Verweisung " § 66 Abs. 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 51 Abs. 2 ThürBG" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "100 Euro" durch die Angabe "300 Euro" ersetzt.
4. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||||
"Werden Vergütungennach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen
|
Artikel 17
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2014 (GVBl. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 63 Abs. 1 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 6 ThürAzVO)" gestrichen und der Klammerzusatz " (§ 7 ThürAzVO)" durch den Klammerzusatz " (§§ 6 und 7 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 - GVBl. S. 279 - in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAzVO" durch die Verweisung " § 63 Abs. 1 ThürBG" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 5 wird die Verweisung " §§ 73 oder 75 ThürBG" durch die Verweisung " §§ 61, 62 ThürBG oder nach § 75 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" ersetzt.
4. In § 14 Abs. 5 wird die Verweisung " § 73 Abs. 4 ThürBG" durch die Verweisung " § 68 ThürBG" ersetzt.
5. In § 19 Abs. 3 wird die Verweisung " § 78 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 78 Abs. 3 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung" ersetzt.
6. In § 21 Abs. 4 wird die Verweisung " § 73 Abs. 4 oder § 74 ThürBG" durch die Verweisung "den §§ 67 oder 68 ThürBG" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten
Die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2012 (GVBl. S. 365), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 3 wird aufgehoben.
3. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 72 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz" durch die Verweisung " § 59 Abs. 4 ThürBG" ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Thüringer Trennungsgeldverordnung
Die Thüringer Trennungsgeldverordnung vom 2. Januar 2006 (GVBl. S. 20), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (GVBl. S 406), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 12 wird die Verweisung " § 32 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 14 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 5 Satz 3 wird die Verweisung " § 43 Abs. 1 bis 4, § 44 oder § 117 des Thüringer Beamtengesetzes"
durch die Verweisung " § 25 Abs. 1 bis 5, den §§ 26, 106 oder 107 ThürBG" ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Thüringer Dienstwohnungsverordnung
§ 6 Abs. 1 der Thüringer Dienstwohnungsverordnung vom 16. April 1996 (GVBl. S. 51), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 55 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 40 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes)" ersetzt.
2. In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Umzugskostengesetzes (Thür-UKG)" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Umzugskostengesetzes (ThürUKG)" ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung
Die Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182), geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2013 (GVBl. S. 180), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Verweisung " § 87 ThürBG" durch die Verweisung " § 72 ThürBG" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Verweisung " § 87 Abs. 1 Satz 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 72 Abs. 1 Satz 2 ThürBG" ersetzt.
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 87 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 72 Abs. 2 Satz 2 ThürBG" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 87 Abs. 5 Satz 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 72 Abs. 5 Satz 2 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 61 ThürBG" durch die Verweisung " § 47 ThürBG" ersetzt.
5. In § 7 Abs. 9 wird die Verweisung " § 87 Abs. 3 Satz 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 72 Abs. 3 Satz 2 ThürBG" ersetzt.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBG" durch die Verweisung " § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 wird der Klammerzusatz " (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBG)" durch den Klammerzusatz " (§ 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBG)" ersetzt.
7. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 87 Abs. 4 Satz 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 72 Abs. 4 Satz 2 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 87 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 72 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 ThürBG" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 87 Abs. 4 Satz 4 ThürBG" durch die Verweisung " § 72 Abs. 4 Satz 4 ThürBG" ersetzt.
8. In § 47 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 87 Abs. 5 Satz 1 ThürBG" durch die Verweisung " § 72 Abs. 5 Satz 1 ThürBG" ersetzt.
9. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 7 wird die Verweisung " § 73 Abs. 7 ThürBG" durch die Verweisung " § 68 Abs. 4 ThürBG" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 wird die Verweisung " § 73 Abs. 4 Nr. 2 ThürBG" durch die Verweisung " § 68 Abs. 1 ThürBG" ersetzt.
10. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "in § 129 Abs. 4 ThürBG genannten Beihilfevorschriften maßgebend" durch die Worte "Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001 (StAnz. Nr. 50 S. 2644), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (StAnz. Nr. 11 S. 703) nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über Sonderbestimmungen in der Beihilfe vom 7. November 2006 (GVBl. S. 549) in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 wird jeweils die Verweisung " § 129 Abs. 4 ThürBG" durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt.
11. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 87 Abs. 5 Satz 2 ThürBG)" durch den Klammerzusatz " (§ 72 Abs. 5 Satz 2 ThürBG)" ersetzt.
b) In Nummer 15 wird die Verweisung " § 87 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ThürBG" durch die Verweisung " § 72 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ThürBG" ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge
Die Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge vom 14. Dezember 2009 (GVBl. S. 780), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2 Halbsatz 1 und Abs. 3, den §§ 6, 7 und 8 Abs.1 werden jeweils die Worte "Zentrale Gehaltsstelle" durch die Worte "Abteilung Bezüge" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung werden die Worte "Zentrale Gehaltsstelle" durch die Worte "Abteilung Bezüge" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 61 des Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung " § 47 des Thüringer Beamtengesetzes" ersetzt.
Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 4 Nr. 24 und Artikel 7 Nr. 13 Buchst. d am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten
1. das Thüringer Beamtengesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) und
2. die Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307)
außer Kraft.
ID 141964
ENDE