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Thüringer Verordnung zur Änderung arbeitszeit-, urlaubs- und mutterschutzrechtlicher Vorschriften der Beamten
- Thüringen -
Vom 8. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 12 vom 29.12.2017 S. 304)
Fn 1
Aufgrund des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 60 Abs. 2 Satz 4, des § 66 Satz 1, des § 67 Abs. 5 und des § 75 Nr. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
ThürAzVO - Thüringer Arbeitszeitverordnung
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
Artikel 2
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "28" durch die Zahl "29" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung "Abs. 3" durch die Verweisung "Abs. 4" ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 3 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 6 der Thüringer Arbeitszeitverordnung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134)" durch die Angabe "in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202)" ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,50 Euro erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. | "Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,50 Euro erstattet, wenn
vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten." |
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auf Antrag der Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn die Beamten nachweisen, dass ihre durchschnittlichen monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach § 49 ThürBesG in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Elternzeit einen Betrag, der dem Grundgehalt von Beamten der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes entspricht, nicht überschritten hat und sie mit weniger als der Hälfte der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit oder gar nicht beschäftigt sind. | "Auf Antrag der Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen über die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn die Beamten nachweisen, dass
in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Elternzeit einen Betrag, der dem Grundgehalt von Beamten der Endstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Thüringer Besoldungsgesetzes entspricht, nicht überschritten hat und sie mit weniger als der Hälfte der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit oder gar nicht beschäftigt sind." |
5. § 25 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs bestimmen sich nach der Thüringer Beihilfeverordnung oder den maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. | "Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs bestimmen sich nach der Thüringer Beihilfeverordnung oder den maßgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen; er umfasst auch die Zeiten der Hin- oder Rückreise zum oder vom Ort der Maßnahme, soweit sie notwendig in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit fallen." |
6. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 16 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318)" durch die Verweisung " § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Thüringer Mutterschutzverordnung
Die Thüringer Mutterschutzverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1093), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Eine Beamtin ist in den ersten acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten in den ersten zwölf Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Enbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 2 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. | "(1) Eine Beamtin ist in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen.
Die Schutzfrist nach Satz 1 verlängert sich auf zwölf Wochen
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Schutzfristen nach Satz 1 oder nach Satz 2 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 2 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit wiederrufen." |
2. § 5 erhält folgende Fassung:
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§ 5 Weiterzahlung der Dienstbezüge
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 2, 3 und 4 sowie des § 10 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 9). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 15 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 GVBl. S. 298 in der jeweils geltenden Fassung) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. | " § 5 Weiterzahlung der Dienst- und Anwärterbezüge
(1) Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 2 bis 4 sowie des § 10 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit nach § 9. Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. (2) Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Erschwerniszulagen während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums nach Absatz 1 Satz 3 nicht nur vorübergehend, ist von der veränderten Bemessungsgrundlage auszugehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Änderung auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruht." |
3. In § 8 Abs. 3 wird die Verweisung "Abs. 1 und 2" durch die Verweisung "den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
4. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. | "(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die von einer Beamtin
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet." |
5. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht entlassen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. | "(1) Eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf
gegen ihren Willen nicht entlassen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird." |
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
ID 180051
ENDE |