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Regelwerk

Änderungstext

BwAttrakt StG - Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz
Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr

Vom 13. Mai 2015
(BGBl. I Nr. 19 vom 22.05.2015 S. 706)



Siehe FN 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69i wie folgt gefasst:

altneu
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes" § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes".

2. § 69i wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes" § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes".

b) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "1. Dezember 2002" durch die Angabe "1. November 1991" ersetzt.

Artikel 1a
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes

In § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird die Angabe "1. Juli 1992" durch die Angabe "1. November 1991 " ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 44 (aufgehoben)" § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten".

b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 50 (aufgehoben)" § 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten".

c) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 8
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
"Abschnitt 8
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft".

d) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten" § 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten".

e) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung".

2. § 44 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 44 (aufgehoben)" § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten

(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbindungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Soldaten in der Bundesbesoldungsordnung B.

(2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird.

(3) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate entweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung gewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbeträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einmalig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Höhe des Zuschlags kann für jeden Monat bis zu 20 Prozent des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Maßgeblich ist das bei der Gewährung des Zuschlags geltende Grundgehalt. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich während des Zeitraums, für den der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend.

(4) Bei der Entscheidung über die Höhe des Zuschlags und den Zeitraum, für den er gewährt wird, sind insbesondere die für den Verwendungsbereich jeweils geforderten fachlichen Qualifikationen der Soldaten sowie die Personalgewinnungslage zu berücksichtigen.

(5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt

  1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge,
  2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den Beginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,
  3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung des Dienstpostens bei einer Erkrankung einschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; beruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf einem Dienstunfall, wird der Zuschlag weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19 Absatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt entsprechend,
  4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum Zeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht vorliegen,
  5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

(6) Ist der Zuschlag in den Fällen des Absatzes 5 als Einmalzahlung gewährt worden, so ist er anteilig zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(7) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einem Personalgewinnungszuschlag nach § 43, einer Prämie nach § 43a oder einer Verpflichtungsprämie nach § 43b.

(8) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle.

(9) Die Ausgaben für den Personalbindungszuschlag dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haus-haltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(10) Das Bundesministerium der Verteidigung prüft die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. Dezember 2018."

3. § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 50 (aufgehoben)" § 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden."

4. In § 50a Satz 1 werden nach den Wörtern "Bundesministerium der Finanzen" die Wörter "in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen" eingefügt.

5. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 8
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
"Abschnitt 8
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft".

6. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Dienstbekleidung" durch das Wort "Dienstkleidung" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Dienstbekleidung" durch das Wort "Dienstkleidung" ersetzt.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden."Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden."

7. § 70 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden."(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend."

8. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
(Inkraft getreten mit Wirkung zum 01. Mai 2018 siehe BGBl. I vom 30.04.208 S. 532 vom 18.04.2018)

" § 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung

(1) Beamten der Zollverwaltung, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt. Beamten, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportkleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.

(2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift."

9. Anlage I wird wie folgt geändert:

a) Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst

(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

" 4. Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst

(1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbildungsfunktionen überwiegend im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach einer Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten gewährt.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Außendienst verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern."

b) Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist."Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2019."

c) In Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe "2014" durch die Angabe "2019" ersetzt.

d) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 5" wird wie folgt geändert:

aa) In der Angabe "Oberstabsgefreiter 1, 4" wird die Angabe ", 4" gestrichen.

bb) Die Fußnote 4

4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 Prozent der in der Besoldungsgruppe A 5 ) insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.

wird aufgehoben.

e) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 6" wird in Fußnote 1 Satz 2 die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "50 Prozent" ersetzt.

f) In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" wird die Angabe "Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr" durch folgende Angabe ersetzt:
"Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr".

g) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle
- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr -"
wird gestrichen.

bb) Nach der Angabe "Direktor beim/bei der ... 4" wird die Angabe "- als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr -" durch folgende Angabe ersetzt:
"- als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr -".

cc) Nach der Angabe "Direktor beim Bundesnachrichtendienst 5" wird folgende Angabe eingefügt:

"Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr
- als Leiter einer Abteilung -".

dd) Nach der Angabe "Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr" wird die Angabe "- als Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften -" durch folgende Angabe ersetzt:
"- als der Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften -".

h) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe
"Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr
- als ständiger Vertreter des Amtschefs -" wird gestrichen.

bb) Nach der Angabe
"Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr"
wird die Angabe
"- als ständiger Vertreter des Amtschefs -"
durch folgende Angabe ersetzt:
"- als der ständige Vertreter des Amtschefs -".

i) Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe
"Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4"
wird folgende Angabe eingefügt:
"Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr
- als der ständige Vertreter des Amtschefs -".

bb) Nach der Angabe
"Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr"
wird die Angabe
"- als ständiger Vertreter des Amtschefs -"
durch folgende Angabe ersetzt:
"- als der ständige Vertreter des Amtschefs -".

10. Anlage IX erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 23e werden die Wörter "Kampfschwimmer und" gestrichen.

b) Die Angabe zu § 23j wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst" § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung".

2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "der Dienst während Übungen," gestrichen.

3. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter "Kampfschwimmer- oder" gestrichen und werden nach der Angabe " § 23e" die Wörter "und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m" eingefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe "3,83 Euro" durch die Angabe "4,67 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "0,77 Euro" durch die Angabe "0,94 Euro" und die Angabe "7,68 Euro" durch die Angabe "9,40 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 2" gestrichen.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "25,56 Euro" durch die Angabe "35,78 Euro" ersetzt.

bb) Satz 5

Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen.

wird aufgehoben.
In Absatz 2 wird die Angabe "255,65 Euro" durch die Angabe "357,80 Euro" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "15,34 Euro" durch die Angabe "21,48 Euro" ersetzt.

bb) Satz 3

Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4

(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen.

wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe "Absatz 2" wird gestrichen.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "1,53 Euro" durch die Angabe "2,14 Euro", die Angabe "2,56 Euro" durch die Angabe "3,58 Euro", die Angabe "4,09 Euro" durch die Angabe "5,73 Euro", die Angabe "6,65 Euro" durch die Angabe "9,31 Euro" und die Angabe "9,20 Euro" durch die Angabe "12,88 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "0,51 Euro" durch die Angabe "0,71 Euro", die Angabe "1,02 Euro" durch die Angabe "1,43 Euro", die Angabe "1,53 Euro" durch die Angabe "2,14 Euro" und die Angabe "2,05 Euro" durch die Angabe "2,87 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1,02 Euro" durch die Angabe "1,43 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "1,53 Euro" durch die Angabe "2,14 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "2,05 Euro" durch die Angabe "2,87 Euro" ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "2,05 Euro" durch die Angabe "2,87 Euro" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "0,51 Euro" durch die Angabe "0,71 Euro" ersetzt.

8. In § 16a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "7,67 Euro" durch die Angabe "9,36 Euro" und die Angabe "76,70 Euro" durch die Angabe "93,60 Euro" ersetzt.

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 4 die Angabe "15,34 Euro" durch die Angabe "21,48 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 7 die Angabe "46,02 Euro" durch die Angabe "64,43 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird in dem Satzteil nach Nummer 3 die Angabe "61,36 Euro" durch die Angabe "85,90 Euro" ersetzt.

10. § 22a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "230 Euro" durch die Angabe "302 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "180 Euro" durch die Angabe "242 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "80 Euro" durch die Angabe "96 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "60 Euro" durch die Angabe "72 Euro" und die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "60 Euro" ersetzt.

11. In § 23a wird die Angabe "51,13 Euro" durch die Angabe "71,58 Euro" ersetzt.

12. § 23b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "80,53 Euro" durch die Angabe "112,74 Euro" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "53,69 Euro" durch die Angabe "75,17 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "2,68 Euro" durch die Angabe "3,75 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe "53,69 Euro" durch die Angabe "75,17 Euro" ersetzt.

13. § 23c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "230,08 Euro" durch die Angabe "322,20 Euro" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "103,54 Euro" durch die Angabe "144,96 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "7,67 Euro" durch die Angabe "10,74 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "0,38 Euro" durch die Angabe "0,53 Euro" ersetzt.

14. § 23d Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "23,01 Euro" durch die Angabe "32,10 Euro" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "15,34 Euro" durch die Angabe "21,40 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "0,77 Euro" durch die Angabe "1,07 Euro" ersetzt.

15. § 23e wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher

(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Kampfschwimmer befinden, erhalten eine Zulage (Kampfschwimmerzulage) in Höhe von 300 Euro monatlich.

(2) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.

(3) Soldaten, die nicht als Kampfschwimmer oder Minentaucher verwendet werden, jedoch zur Erhaltung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherscheines verpflichtet sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich.

(4) Die Kampfschwimmer- oder Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c, der Fliegerzulage nach § 23f und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.

" § 23e Zulage für Minentaucher

(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet werden oder sich in der Ausbildung zum Minentaucher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucherzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.

(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als ausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforderlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:

  1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Minentaucheinsätzen angeordnet ist 392 Euro monatlich,
  2. im Übrigen 270 Euro monatlich.

(3) Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt neben der U-Boot-Zulage nach § 23c."

16. § 23f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "470 Euro" durch die Angabe "564 Euro" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "360 Euro" durch die Angabe "432 Euro" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird die Angabe "310 Euro" durch die Angabe "372 Euro" ersetzt.

ddd) In Nummer 4 wird die Angabe "245 Euro" durch die Angabe "294 Euro" ersetzt.

eee) In Nummer 5 wird die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "180 Euro" ersetzt.

fff) In Nummer 6 wird die Angabe "140 Euro" durch die Angabe "168 Euro" ersetzt.

ggg) In Nummer 7 wird die Angabe "115 Euro" durch die Angabe "138 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "7,66 Euro" durch die Angabe "9,20 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "120 Euro" durch die Angabe "144 Euro", die Angabe "90 Euro" durch die Angabe "108 Euro" und die Angabe "80 Euro" durch die Angabe "96 Euro" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "330 Euro" durch die Angabe "396 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "225 Euro" durch die Angabe "270 Euro" ersetzt.

17. § 23g Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe "153,39 Euro" durch die Angabe "214,75 Euro" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe "102,26 Euro" durch die Angabe "143,16 Euro" ersetzt.

18. § 23h wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "115,04 Euro" durch die Angabe "161,06 Euro" und die Angabe "34,51 Euro" durch die Angabe "48,31 Euro" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 und der Kampfschwimmerzulage nach § 23e Absatz 1 in Höhe von 38,35 Euro monatlich,"1. der Zulage für Beamte als Verdeckte Ermittler nach § 22 in Höhe von 53,69 Euro monatlich,"

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 23m" durch die Angabe " § 23m Absatz 1" und die Angabe "63,91 Euro" durch die Angabe "89,47 Euro" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird die Angabe "95,87 Euro" durch die Angabe "134,22 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2" gestrichen.

19. In § 23i Absatz 3 wird die Angabe "81,81 Euro" durch die Angabe "114,53 Euro", die Angabe "102,26 Euro" durch die Angabe "143,16 Euro", die Angabe "122,71 Euro" durch die Angabe "171,79 Euro", die Angabe "143,16 Euro" durch die Angabe "200,42 Euro", jeweils die Angabe "76,69 Euro" durch die Angabe "107,37 Euro", die Angabe "30,68 Euro" durch die Angabe "42,95 Euro", die Angabe "40,90 Euro" durch die Angabe "57,26 Euro", die Angabe "51,13 Euro" durch die Angabe "71,58 Euro" und die Angabe "61,36 Euro" durch die Angabe "85,90 Euro" ersetzt.

20. § 23j wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst

(1) Soldaten, die überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, erhalten eine Zulage. Außendienst ist jeder militärische Dienst außerhalb der ortsfesten Unterkünfte im Freien, einschließlich des Dienstes in Stellungen der Flugabwehrraketen- und Flugkörperverbände.

(2) Die Zulage beträgt 25,56 Euro monatlich. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem Tag, an dem die anspruchsberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung als Soldat.

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes und den Zulagen nach den §§ 23b bis 23g, 23i und 23m.

" § 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.

(2) Verbunkerte Anlagen sind Gebäude ohne direkte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen."

21. § 23k wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "61,36 Euro" durch die Angabe "85,90 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter ", einer Zulage nach § 23j" gestrichen und wird die Angabe "34,51 Euro" durch die Angabe "48,31 Euro", die Angabe "51,13 Euro" durch die Angabe "71,58 Euro" und die Angabe "115,04 Euro" durch die Angabe "161,06 Euro" ersetzt.

22. § 23l wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe "57,52 Euro" durch die Angabe "80,53 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "23,01 Euro" durch die Angabe "32,21 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "38,35 Euro" durch die Angabe "53,69 Euro" und die Angabe "15,34 Euro" durch die Angabe "21,48 Euro" ersetzt.

23. § 23m wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr 08

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich.

(2) Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 ausgebildet wird.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage.

" § 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich. Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.

(2) Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebildeter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:

1. wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an
Einsätzen der Spezialkräfte
angeordnet ist
640 Euro monatlich,
2.im Übrigen440 Euro monatlich.

(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach Absatz 1 nicht übersteigt."

24. § 23n Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "92,03 Euro" durch die Angabe "128,84 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "76,69 Euro" durch die Angabe "107,37 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "61,36 Euro" durch die Angabe "85,90 Euro" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "46,02 Euro" durch die Angabe "64,43 Euro" ersetzt.

Artikel 3a
Änderung des Bundesmeldegesetzes

In § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Wehrpflichtgesetz" die Wörter "oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

In § 131 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, werden die Wörter "die Wehrbereichsverwaltung" durch die Wörter "das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30b folgende Angabe eingefügt:

" § 30c Arbeitszeit".

2. In § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)" durch die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes" ersetzt.

3. In § 21 Satz 1 wird vor dem Wort "Genehmigung" das Wort "vorherigen" eingefügt.

4. Dem § 28a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen."

5. § 29 Absatz 2 Satz 2

Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

wird aufgehoben.

6. § 30a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann grundsätzlich erst nach vier Jahren seiner Dienstzeit auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der Rahmendienstzeit und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der Rahmendienstzeit bewilligt werden. Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird."(1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird."

b) In Absatz 4 wird das Wort "Rahmendienstzeit" durch die Wörter "regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1 " ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt, in der auch bestimmte Verwendungen oder Truppenteile festgelegt werden können, für die Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage kommt."(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden."

7. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:

" § 30c Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Soldaten beträgt grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden. Ausnahmen können gelten für schwerbehinderte Soldaten, für Soldaten mit Erziehungs- und Pflegepflichten, für Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts sowie bei Bereitschaftsdienst. Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen.

(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn

  1. hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,
  2. der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und
  3. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

  1. Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
    1. im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
    2. zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
    3. im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
    4. zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
    5. zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
  2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
  3. mehrtägigen Seefahrten,
  4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
  5. Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.

(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere

  1. zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
    1. zu ihrer Dauer,
    2. zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,
    3. zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
    4. zum Zeitausgleich, sowie
  2. zur Gewährleistung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.

Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des Soldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erprobung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle mit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen, dass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsverordnung kann auch das Ermessen bindende Vorgaben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen."

8. Dem § 31 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass

  1. der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt,
  2. die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist,
  3. der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann,
  4. die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und
  5. die Kosten nachgewiesen werden.

Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren."

9. In § 38 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter " §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches" durch die Wörter " §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes" ersetzt.

10. In § 40 Absatz 3 werden die Wörter " (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.

11. Dem § 46 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen."

12. Dem § 49 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen."

13. In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort "Altersgrenze" das Wort "allgemeinen" eingefügt.

14. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist" durch die Wörter "der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist" ersetzt.

15. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 entsprechend."Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "gelten Satz 2 und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht" durch die Wörter "gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter " (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt.

16. § 58 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden."Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden."

17. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist" durch die Wörter "der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist" ersetzt.

18. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnahmen zur Gewährung eines größtmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,".

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2."(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
  1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
  2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8."

Artikel 5a
Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten

§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "zwölf" durch die Angabe "24" ersetzt.

2. Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ist nicht zulässig."Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen."

Artikel 6
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

§ 18 Absatz 2 Satz 2 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist,

Zum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und die in § 1 Satz 1 Nummer 2a bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten befördert werden.

wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung

(ab 01.01.2016)

Die Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. September 2009 (BGBl. I S. 3014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1

§ 1 Antragsberechtigung

(1) Eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstverhältnis stehenden Eltern beantragt werden. Der Antrag kann sich auf eine anteilige, jeweils alleinige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung beziehen.

(2) Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung kann grundsätzlich erst für einen Zeitraum nach Ablauf einer Dienstzeit von vier Jahren beantragt werden. Hiervon kann insbesondere abgewichen werden, wenn kein Ausbildungsbedarf mehr besteht. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet.

(3) Soweit ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes besteht, kann schon vor Ablauf von vier Jahren der Dienstzeit anstelle der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Soldatin oder Soldat beantragt werden.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Antragsvoraussetzungen" § 3 Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Mit der Antragstellung ist darzulegen, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist. Die Pflegebedürftigkeit einer oder eines sonstigen Angehörigen ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen."(1) Im Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung (§ 30a Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes) ist darzulegen, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren, eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu pflegen ist. Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren kann von beiden in einem Wehrdienstverhältnis stehenden Elternteilen beantragt werden. Beantragt werden kann eine anteilige, jeweils alleinige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung."

c) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

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5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister und Geschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner,"5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehepartnerinnen und Ehepartner und Geschwister der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,"

3. In § 4 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt" durch die Wörter "Absätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Ausschlüsse" § 6 Ausschlüsse und Beschränkungen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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4. auf Schiffen und Booten der Marine,"4. für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern."

bb) Die Nummern 5 bis 8

5. für Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer sowie ständige Besatzungsangehörige in fliegenden Verbänden oder diesen gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen sowie in fliegerischen Ausbildungseinrichtungen,

6. im Kommando Spezialkräfte und im Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst,

7. bei Verwendungen, die den regelmäßigen Nachweis eines Einsatzbereitschaftsstatus oder einer Lizenz oder die Teilnahme an einem hierzu notwendigen Ausbildungsprogramm erfordern, und

8. während der Ausbildungsgänge zum Offizier, Stabsoffizier, Fachunteroffizier und Feldwebel sowie der Teilnahme an einem Studium an einer Hochschule, am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst, am Euro-Lehrgang an der Führungsakademie der Bundeswehr und an entsprechenden Lehrgängen an ausländischen Akademien.

werden aufgehoben.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt wird."

c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

"(3) Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren bewilligt werden. Satz 1 gilt nicht für Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren, wenn ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet.

(4) Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Sie kann von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.

(5) Ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren bewilligt worden, darf über die befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 2 nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung entschieden werden, solange Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. Andere dienstrechtliche Maßnahmen, die dasselbe Ziel verfolgen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 bis 3

Die Entlassungsdienststelle kann die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung bewilligen, sofern wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Solche Gründe sind zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Einheit oder der Dienststelle nicht in Frage kommt, insbesondere nach den Kriterien des § 6 Absatz 1 ausgeschlossen ist. Die Teilzeitbeschäftigung oder ihre Verlängerung soll nur bewilligt werden, wenn in den Stellungnahmen der Disziplinarvorgesetzten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Dienstposten benannt wird, auf dem die Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden kann.

wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung soll nicht abgelehnt werden, wenn ein geeigneter Dienstposten in einer Dienststelle verfügbar ist, in deren Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) sich die Wohnung der Antragstellerin oder des Antragstellers befindet."

6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:

altneu
§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

" § 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit

Bei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistellungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei Monaten zusammengefasst werden (Blockmodell), sofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Wird die Freistellungsphase an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können Freistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Freistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen würde.

§ 10 Soldatinnen und Soldaten in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung

Für Soldatinnen und Soldaten, die in zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter an die Stelle der oder des nächsten und der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten tritt."

Artikel 8
Änderung des Reservistinnen- und Reservistengesetzes

Das Reservistinnen- und Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses" § 5 Begründung und Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses; Beförderungen".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für Beförderungen im Reservewehrdienstverhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes entsprechend."

2. § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend."Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gelten § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend."

Artikel 9
Änderung des Wehrsoldgesetzes

Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung, für die nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln."Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung nach § 1 Absatz 1, für die nach den §§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die Gewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln."

2. § 5 Satz 2 und 3

Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen eine einmalige Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an den Beschaffungskosten und wird vom Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

wird aufgehoben.

3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
WehrsoldgruppeDienstgradWehrsoldtagessatz
Euro
1Grenadier9,41
2Gefreiter10,18
3Obergefreiter10,95
4Hauptgefreiter11,71
5Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Stabsunteroffizier, Fahnenjunker13,25
6Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel13,76
7Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel, Leutnant14,27
8Oberleutnant14,78
9Hauptmann15,29
10Stabshauptmann, Major, Stabsarzt15,80
11Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt16,32
12Oberst, Oberstarzt16,83
13General17,85
"Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
WehrsoldgruppeDienstgradWehrsoldtagessatz
in Euro
1Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose11,41
2Gefreiter12,18
3Obergefreiter12,95
4Hauptgefreiter13,71
5Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett, Stabsunteroffizier, Obermaat15,25
6Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann15,76
7Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See16,27
8Oberleutnant, Oberleutnant zur See16,78
9Hauptmann, Kapitänleutnant17,29
10Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän, Stabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär17,80
11Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär18,32
12Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstveterinär18,83
13Brigadegeneral, Flottillenadmiral, Generalapotheker, Generalarzt, Admiralarzt, Generalmajor, Konteradmiral, Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt, Generalleutnant, Vizeadmiral, Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt, General, Admiral19,85

".

Artikel 10
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 102 folgende Angabe angefügt:

"15. Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

§ 103".

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungs- oder Versorgungszuschuss angerechnet."Einkünfte auf Grund einer geförderten Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungszuschuss angerechnet."

b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung des Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können."Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Eingliederung ausgeschlossen werden können, die anders nicht zu vermeiden wären."

2a. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Wiedereingliederung und sind die Ansprüche auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung erfüllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang von höchstens sechs Monaten gewährt werden. Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu."

3. § 13e Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der durchgeführten Nachversicherung besteht."Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat."

4. § 26a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt."

b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit."3. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit."

5. § 38 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " § 53 Absatz 5" durch die Angabe " § 53 Absatz 6" ersetzt.

b) Satz 4

Einkünfte im Sinne des § 47 Absatz 4 Satz 1 bleiben hierbei unberücksichtigt.

wird aufgehoben.

6. In § 42a Absatz 1 werden nach den Wörtern "Wehrdienst nach" die Wörter "dem Wehrpflichtgesetz, nach" eingefügt.

7. § 53 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, werdendie der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, vom Beginn des Ruhestandes an bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 61. Lebensjahr vollenden, um 20 vom Hundert erhöht. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
  1. An Stelle des 61. Lebensjahres tritt die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes.
  2. Die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens aus der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen.
  3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
  4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.
"(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
  1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 vom Hundert erhöht;
  2. die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;
  3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
  4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß."

8. § 55c wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung."(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für den Fall rück-wirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird."

9. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 4 gilt entsprechend für den Fall der Leistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit und für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes."

10. Dem § 63f wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht."

11. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt."

b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. ein Erwerbseinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit."2. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 oder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit."

12. § 102 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 102

(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. Satz 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird.

(2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwenden.

" § 102

(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Bildungsmaßnahme Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn

  1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder
  2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf."

13. Nach § 102 wird folgender Unterabschnitt 15 angefügt:

"15.
Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

§ 103

(1) § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.

(2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. ist im Fall des § 63b bereits ein Schadensaus-gleich gewährt worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen;
  2. ist im Fall des § 63d bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden;
  3. im Fall des § 63e
    1. gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 63a Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 63a noch eine vergleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat,
    2. sind einmalige Entschädigungszahlungen anzurechnen, die der geschädigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädigung nach anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind;
  4. im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist;
  5. eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a nicht zu.

Die Leistungen werden auf Antrag gewährt."

Artikel 11
Änderung des Schutzbereichgesetzes

§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Schutzbereichbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen."Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr."

Artikel 12
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(ab 01.01.2016)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 76e folgende Angabe eingefügt:

" § 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit".

2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 9 wird nach dem Wort "Auslandsverwendung" das Wort "und" eingefügt.

c) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:

"10. Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit".

3. Nach § 76e wird folgender § 76f eingefügt:

" § 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend."

4. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit."

5. Nach § 181 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze."

6. Dem § 182 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulässig."

7. Dem § 185 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen."

8. § 277 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind."

Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 20 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b und c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a und d bis i und Nummer 10, Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 20 sowie Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, 5, 7, 8 und 11 treten am 1. Juni 2015 in Kraft.

(5) Artikel 9 Nummer 2 und 3 tritt am 1. November 2015 in Kraft.

(6) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 4 sowie Artikel 9 Nummer 1 treten am 1. Dezember 2015 in Kraft.

(7) Artikel 5 Nummer 6 und 7 mit Ausnahme von Absatz 5, Artikel 7 sowie Artikel 12 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

(8) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 8 tritt mit Beginn der Auslieferung der neuen Dienstkleidung in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
(Inkraft getreten mit Wirkung zum 01. Mai 2018 siehe BGBl. I vom 30.04.208 S. 532 vom 18.04.2018)

(9) Das Vierte Zolländerungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.

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Anhang
zu Artikel 2 Nummer 10

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Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)

Gültig ab 1. Juni 2015

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt inMonatsbeträge in Euro, Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 3a134,22
Nummer 4111,00
Nummer 4a112,74
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 637,57
Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 953,69
Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes80,53
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9307,33
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe b339,34
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9262,50
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13294,51
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13339,34
Nummern 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9211,29
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9bis A 12 sowie Offiziere des militär-fachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13236,89
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa339,34
Doppelbuchstabe bb
Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13262,50
Buchstabe b
Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Nummern 5 und 6211,29
Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9134,45
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militär-fachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13211,29
Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13294,51
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a483,17
Buchstabe b386,54
Buchstabe c338,05
Buchstabe d309,23
Absatz 1 Satz 2614,64
Nummer 6a107,38
Nummer 7
Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*
A 2 bis A 5A 5
A 6 bis A 9A 9
A 10 bis A 13A 13
A 14, A 15, B 1A 15
A 16, B 2 bis B 4B 3
B 5 bis B 7B 6
B 8 bis B 10B 9
B 11B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5120,80
A 6 bis A 9161,06
A 10 und höher201,32
Nummer 8a
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5102,98
A 6 bis A 9140,43
A 10 bis A 13173,21
A 14 und höher205,95
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes74,90
des gehobenen Dienstes98,29
des höheren Dienstes121,72
Nummer 8b
Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 596,63
A 6 bis A 9128,85
A 10 bis A 13161,06
A 14 und höher193,27
Nummer 9
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr66,87
von zwei Jahren133,75
Nummer 9a
Absatz 1
Buchstabe a107,38
Buchstabe b214,74
Buchstabe c161,06
Absatz 2
Buchstabe a42,94
Buchstabe b53,69
Nummer 10 Absatz 1
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr66,87
von zwei Jahren133,75
Nummer 11614,64
Nummer 1240,27
Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt für Beamte
des mittleren Dienstes17,91
des gehobenen Dienstes40,27
Nummer 1424,17
Nummer 16
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 746,02
A 8 bis A 1161,36
A 12 bis A 1571,58
A 16 und höher92,03
Nummer 17
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
A 2 und A 312,78
A 4 bis A 617,90
A 7 bis A 1035,79
A1140,90
A 12 bis A 1548,57
A 16 bis B 458,80
B 5 bis B 771,58
BesoldungsgruppeFußnote
A 2138,64
271,28
A 3238,64
471,28
535,99
A 4138,64
271,28
47,77
A 5138,64
371,28
A 6238,64
A 7547,99
A 8161,83
A 91, 3287,67
A 131, 11

292,36

7

133,63

A 145

200,44

A153

267,22

8

200,44

A1610

224,16

B101

463,19

Bundesbesoldungsordnung R

Vorbemerkungen

Nummer 2

Die Zulage beträgt12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung

bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)

R 1R 1

R 2 bis R 4R 3

R 5 bis R 7R 6

R 8 bis R 10R 9

b) bei Verwendung

bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n)

R 1A 15

R 2 bis R 4B 3

R 5 bis R 7B 6

R 8 bis R 10B 9

BesoldungsgruppeFußnote

R 21

221,61

R 81

443,13

* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

_____
1) Artikel 5 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9) und der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. Nr. L 183 vom 29.06.1989 S. 1).

ID 150545

ENDE