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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 545 / DGUV Information 208-004 - Gabelstapler
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/92)

- Herwig Kochan -

(Ausgabe 2001; 2007; 10/2012)


Archiv 2007

s. auch Merkblatt für Stapler

Vorwort

Gabelstapler haben in weiten Bereichen der Unternehmen einen wesentlichen Anteil am innerbetrieblichen Transport. Durch die freizügige Einsatzmöglichkeit, die selbsttätige Lastaufnahme und die Stapeleinrichtung ist der Gabelstapler ein Fördermittel, das zur Bewältigung von Transportaufgaben vielseitig eingesetzt wird.

Deshalb wendet sich diese BG-Information in erster Linie an den Gabelstaplerfahrer, der entscheidend die Sicherheit beim Transport mit Gabelstaplern beeinflusst.

Die Broschüre kann auch von Fahrern anderer kraftbetriebener Flurförderzeuge verwendet werden. Viele Anforderungen, die an Staplerfahrer gerichtet sind, betreffen ebenso die Fahrer anderer Geräte, seien es nun Hubwagen, Dornhubwagen oder Elektrokarren.

Die Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zeigt an, dass im Jahresdurchschnitt ein Prozent aller angezeigten Arbeitsunfälle und zwei Prozent aller durch Rentenzahlungen entschädigten Unfälle durch Gabelstapler verursacht werden. Besonders schwer wiegt, dass jedes Jahr eine große Zahl von Unfällen mit Gabelstaplern tödlich verläuft.

Bei der Ermittlung der Unfallursachen nehmen die menschlichen Fehlhandlungen eine entscheidende Rolle ein. Mit großem Abstand an erster Stelle der Unfallursachen liegt das Anfahren von Personen.

Weitere Unfallursachen sind nach ihren Anteilen

Die Betrachtung der aufgezählten Unfallursachen zeigt, dass der Ausbildung des Gabelstaplerfahrers eine erhebliche Bedeutung zukommt.

1 Ausbildung von Gabelstaplerfahrern

1.1 Auswahl von Gabelstaplerfahrern

Oft wird die Ansicht vertreten, dass der Kraftfahrzeug-Führerschein genügt, um einen Gabelstapler sicher zu fahren. Diese Ansicht ist jedoch irrig. Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugfahrers können zwar die Bedienung eines Gabelstaplers erleichtern, jedoch werden an einen Gabelstaplerfahrer nicht nur zusätzliche, sondern auch andersartige Anforderungen gestellt als an den Fahrer eines Kraftfahrzeuges.

Gabelstapler besitzen eine sonst nicht übliche Hinterachslenkung. Die Fahrbewegungen unterscheiden sich deshalb erheblich von denen eines Kraftfahrzeuges. Neben Fahrtätigkeiten müssen zusätzlich vertikale Lastbewegungen mit dem neigbaren Hubgerüst durchgeführt werden. Oft müssen auch schwere Lasten in großer Höhe genau aufgesetzt werden. Die mit diesen Vorgängen verbundenen Schwerpunktänderungen des Gabelstaplers bringen einen nicht ausgebildeten Fahrer sehr schnell in kritische Situationen.

Deshalb darf sich nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, an das Steuer eines Gabelstaplers setzen. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) macht konkrete Aussagen über Personen, die als Gabelstaplerfahrer eingesetzt werden dürfen:

Gabelstaplerfahrer müssen

Der Nachweis der körperlichen Eignung kann über die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung in Anlehnung an den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" erbracht werden. Das kann beispielsweise über eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Zur Durchführung der Ausbildung ist der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) zu berücksichtigen. Nach bestandener Ausbildung ist den Teilnehmern ein Ausbildungsnachweis auszuhändigen (Bild 1-1).

Die Beauftragung der Fahrer muss schriftlich erfolgen. Zur Beauftragung kann der innerbetriebliche Fahrerausweis verwendet werden.

Die Beauftragung hat jedoch immer nur für das Flurförderzeug und den Betriebsteil Gültigkeit, für den sie erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar.

1.2 Ausbilder von Gabelstaplerfahrern

Die an einen Ausbilder zu stellenden Anforderungen sind in den Durchführungsanweisungen zum § 7 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) und in dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (BGG 925) geregelt.

Als Ausbilder für Flurförderzeugfahrer kann tätig werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Produktsicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung), Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätzen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt:

Seminare für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern werden z.B. von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall angeboten.

Bild 1-1: Beispiel für eine innerbetriebliche Beauftragung

2 Beschaffenheitsanforderungen

Der betriebssichere Zustand des Gabelstaplers ist eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im betrieblichen Transportwesen.

Die Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27) beinhaltet nur Regelungen für den Betrieb und die Prüfung von Flurförderzeugen.

Beschaffenheitsanforderungen regelt § 7 der Betriebssicherheitsverordnung. Das heißt, es müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang 1, Punkt 3 der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden. Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Flurförderzeuge, die ab dem 01.01.1996 beschafft wurden, werden durch europäische Normen konkretisiert.

Die Übereinstimmung des Flurförderzeuges mit der EU-Maschinenrichtlinie wird vom Hersteller bzw. Importeur durch

bestätigt.

Außerdem ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern.

2.1 Schilder und Bilder

Jeder Gabelstapler hat ein Fabrikschild (Bild 2-1) mit folgenden Angaben:

Bild 2-1: Fabrikschild mit CE-Zeichen für ein Flurförderzeug

Bei Gabelstaplern mit batteriegespeistem Elektroantrieb wird das Leergewicht ohne Batterie angegeben; deshalb sind dann zusätzlich erforderlich:

Das Leergewicht eines Gabelstaplers beträgt etwa das Doppelte seiner Nenntragfähigkeit.

Das Gesamtgewicht setzt sich aus dem Eigengewicht und dem Lastgewicht zusammen. Die Fahrbereiche im Betrieb müssen für das Gesamtgewicht ausgelegt sein. Bereiche mit eingeschränkter Belastung (z.B. Kanalabdeckungen, Decken, Rampen, Aufzüge usw.) sind besonders zu kennzeichnen.

Bei einem Eigengewicht von 6000 kg und einem Lastgewicht von 3000 kg beträgt das Gesamtgewicht 9000 kg. Bei einem beladenen Gabelstapler wird die Vorderachse mit ca. 90 % des Gesamtgewichtes belastet. In unserem Beispiel kann dann ein Rad den Boden mit 4000 kg belasten.

Jeder Gabelstapler mit einem Hubgerüst vor der Vorderachse ist mit einem Tragfähigkeitsschild in Form eines Lastschwerpunkt-Diagramms ausgerüstet (Bild 2-2). Die Zahlen des Diagramms geben an, wie weit der Schwerpunkt einer Last vom senkrechten Teil der Gabeln, dem Gabelrücken, höchstens entfernt sein darf.

Die Nenn-Tragfähigkeit des Gabelstaplers, die auf dem Fabrikschild angegeben ist, bezieht sich bei den meisten Geräten auf den Lastschwerpunktabstand von 500 mm, und zwar bis zu einer Hubhöhe von 3300 mm.

Bild 2-2: "Lastschwerpunkt-Diagramm"

Bild 2-3: Anschlag "Aufenthalt unter der Last verboten"

An einem Gabelstapler mit mehr als 2000 mm Hubhöhe ist ein dauerhafter und leicht erkennbarer Hinweis anzubringen (Bild 2-3).

2.2 Weitere Beschaffenheitsanforderungen

Gabelstapler mit einem Hub von mehr als 1,80 m müssen mit einem Fahrerschutzdach gegen herabfallende Lasten ausgerüstet sein (Bild 2-4).

Jeder Gabelstapler besitzt:

Bild 2-4: Gabelstapler mit Fahrerschutzdach

2.3 Ausrüstung für den Einsatz im Freien

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer von Gabelstaplern mit Fahrersitz durch geeignete Einrichtungen vor Witterungseinflüssen geschützt sind, wenn die Gabelstapler nicht nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt werden. Zum Schutz des Fahrers können z.B. Fahrerkabinen, gegebenenfalls mit Standheizung oder Klimaanlage, in Betracht kommen.

2.4 Fahrerrückhalteeinrichtungen zur Verringerung der Verletzungsgefahr beim Umstürzen eines Gabelstaplers

Nach einer berufsgenossenschaftlichen Erhebung ereignen sich jährlich 10 bis 15 tödliche Unfälle durch umkippende Gabelstapler. Ursache hierfür sind im Wesentlichen zu schnelle Kurvenfahrten und das Fahren mit angehobenen Lastaufnahmemitteln. Bei diesen Unfällen werden in der Regel die Fahrer dadurch verletzt oder getötet, dass sie beim Umkippen des Gabelstaplers aus dem Sitz geschleudert oder beim Versuch abzuspringen vom Fahrerschutzdach erschlagen werden.

Diese Unfälle können durch eine qualifizierte Ausbildung und regelmäßige Unterweisung der Gabelstaplerfahrer, die bestimmungsgemäße Verwendung von Staplern sowie durch eindeutige Verkehrsregeln mit Stapelordnung und freie Verkehrswege vermieden werden. Sollte dennoch ein Stapler umkippen oder z.B. von einer Rampe herabfallen, können die Unfallfolgen für den Fahrer durch technische Maßnahmen begrenzt werden.

Bild 2-5: Optimal angeordnete Stellteile und bessere Sicht durch ein Freisichthubgerüst gewährleisten ein ermüdungsfreies Arbeiten

Solche Maßnahmen sind z.B.:

Elektronische Fahrstabilisatoren vermindern zwar die Kippgefahr von Gabelstaplern, können aber ein Umkippen nicht verhindern. Deshalb ist bei der Verwendung dieser Systeme ebenfalls eine Rückhalteeinrichtung erforderlich.

Seit Dezember 1998 werden alle neu in den Verkehr gebrachten Gabelstapler mit einer so genannten Fahrerrückhalteeinrichtung versehen. Diese soll gewährleisten, dass der Fahrer bei einem umkippenden Stapler auf dem Fahrersitz gehalten wird.

Bei Geräten ohne Rückhalteeinrichtung ist diese nachzurüsten.

Bei der Auswahl der Rückhalteeinrichtungen ist neben der Sicherheit auch die Akzeptanz durch den Fahrer zu berücksichtigen. Beckengurte (Bild 2-6) lassen sich zwar mit relativ geringem Aufwand nachrüsten, werden aber von Fahrern, die häufig auf- und absteigen müssen, oft nicht benutzt, weil es ihnen zu lästig ist, ständig nach dem Gurtschloss zu suchen.

Die wohl sinnvollere Lösung ist die Verwendung von Tür- oder Sitzbügeln. Diese werden z.B. am Rahmen des Fahrerschutzdaches oder hinter dem Fahrersitz montiert und können wie eine Tür geöffnet und geschlossen werden. Sie verhindern, dass der Fahrer beim Kippen seitlich herausgeschleudert wird oder das Fahrzeug in Panik verlässt (Bild 2-7).

Bild 2-6: Schalensitz mit Beckengurt

Bild 2-7: Bügeltüren als Rückhalteeinrichtung

3 Gesundheitliche Belastungen für Gabelstaplerfahrer

Die vom Gabelstapler ausgehenden Gesundheitsgefahren für den Gabelstaplerfahrer können sehr unterschiedlicher Art sein.

3.1 Abgase

Gabelstapler mit Verbrennungsmotor dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.

Gesundheitsschädliche Abgasbestandteile sind beim Betrieb von Gabelstaplern mit

zu erwarten.

Die Abgase von Dieselmotoren bestehen hauptsächlich aus Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Stickoxiden, Schwefeldioxid, Kohlenwasserstoffen und Rußpartikeln. Die Abgasemission ist abhängig von der Konstruktion des Motors, von der Qualität des Kraftstoffs und von den Betriebsbedingungen.

Rußpartikel sind als Verursacher von Lungenkrebs anzusehen. Deshalb ist der Einsatz von Flurförderzeugen mit Dieselmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen oder Hallen durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 554 "Dieselmotoremissionen (DME)" erheblich eingeschränkt worden.

So müssen Flurförderzeuge mit Dieselantrieb, die in Gebäuden eingesetzt werden, mit einem Rußfilter (Mindestabscheidegrad 70 %) versehen sein (Bild 3-1). Der Einsatz im Freien ist weiterhin ohne Einschränkung zulässig.

Für Transportarbeiten in Gebäuden sind, sofern technisch möglich, nur Flurförderzeuge mit Elektroantrieb einzusetzen, was bei der Ersatzbeschaffung zu berücksichtigen ist.

Ausnahmsweise dürfen Flurförderzeuge mit Dieselantrieb und Rußfilter für den Einsatz in Gebäuden noch beschafft werden, wenn:

Bild 3-1: Gabelstapler mit Rußfilter und integrierter Regenerationseinrichtung

Als Ersatz für Dieselfahrzeuge kommen auch Flurförderzeuge mit Otto-Motoren in Betracht:

Können unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten tatsächlich nur Flurförderzeuge mit Dieselmotor eingesetzt werden, sind die Emissionen so weit zu reduzieren, wie dies technisch möglich ist.

Dieselmotoremissionen können z.B. gemindert werden durch:

3.2 Schwingungen

Auf den Gabelstapler übertragene Schwingungen während der Fahrt auf unebener Fahrbahn (Hoffläche, Pflaster, Torschwellen, Schienen) können bei langer Belastungsdauer zu Beschwerden und zur Erkrankung der Wirbelsäule führen. Durch einen ergonomisch gestalteten Fahrersitz (Bild 3-2) mit entsprechender Federung und Dämpfung kann diese Schwingungsbelastung erheblich reduziert werden.

Bild 3-2: Ergonomisch ausgebildeter Fahrersitz. Fahrer trägt im Lärmbereich Gehörschutzkapseln

Bei der Auswahl eines Fahrersitzes ist Folgendes zu beachten:

Dies gilt nicht nur für neue Stapler - auch ältere Gabelstapler können mit ergonomischen Fahrersitzen nachgerüstet werden. Um die Funktionsfähigkeit von Sitzen zu gewährleisten, sind diese regelmäßig zu warten und die Fahrer in die Funktionen der Sitze einzuweisen.

3.3 Lärm

In gekennzeichneten Bereichen muss Gehörschutz getragen werden. Der richtig gewählte Gehörschutz setzt die Lärmeinwirkung am Ohr so weit herab, dass das Gehör keinen Schaden nimmt. Wichtige akustische Informationen, wie Warnsignale, Sprache und Maschinengeräusche, können noch gehört werden.

Bei der Auswahl von geeignetem Gehörschutz werden die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt behilflich sein.

Täglicher Aufenthalt eines Staplerfahrers in Betrieben mit hohem Lärmpegel, z.B.

kann Gehörschäden verursachen, wenn die zur Verfügung gestellten Schallschutzmittel nicht benutzt werden.

4 Betriebsanweisung

Für den Betrieb von Gabelstaplern ist vom Unternehmer eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

In der Betriebsanweisung sind die genannten technischen Hinweise der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferanten des Gabelstaplers sowie die örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Die Betriebsanweisung sollte insbesondere enthalten:

Beispiel einer Betriebsanweisung

Beispiel einer Betriebsanweisung

5 Prüfungen von Gabelstaplern

Täglich vor Arbeitsbeginn muss der Fahrer den Gabelstapler durch Sicht- und Funktionsprüfung überprüfen. Erst wenn keine Mängel erkannt werden, darf er den Stapler in Bewegung setzen.

Sichtprüfungen sind bestanden, wenn beispielsweise

Bild 5-1: Verbogener Gabelträger

Funktionsprüfungen sind bestanden, wenn beispielsweise die Betriebs- und die Feststellbremse funktionieren (das im Stand betätigte Pedal muss nach ca. 1/3 Weglänge einen spürbaren Widerstand aufweisen),

Trotz des erheblich erscheinenden Umfanges können die täglichen Sicht- und Funktionsprüfungen in wenigen Minuten durchgeführt werden.

Stets gilt:

Wartungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten dürfen nur durch Fachpersonal erfolgen.

Bild 5-2: Die Prüfplakette erleichtert es dem Fahrer, die Prüffristen zu überwachen

Unabhängig davon ist der Stapler mindestens einmal jährlich, bei mehrschichtigem Einsatz auch häufiger, durch eine befähigte Person (Sachkundiger) zu prüfen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Darüber hinaus hat sich bewährt, am Gabelstapler eine Prüfplakette anzubringen (Bild 5-2).

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird.

Prüfplaketten, die das Datum der nächsten Prüfung angeben, sollten - zur Vermeidung von Missverständnissen - erst am Gabelstapler angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel behoben sind.

6 Sicherer Betrieb von Gabelstaplern

6.1 Bestimmungsgemäße Verwendung

Gabelstapler dürfen nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Betriebsanweisung benutzt werden.

Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung siehe Bild 6-2.

Bild 6-1: Das Verschieben von Gegenständen mit den Gabelzinken ist unzulässig

6.2 Betriebliche Verkehrsregelungen

Betriebliche Verkehrsregelungen sollten in Anlehnung an die Straßenverkehrsordnung erfolgen, z.B. durch:

Bild 6-2: Was der Staplerfahrer beachten muss

Was der Staplerfahrer beachten muss:

Vor dem Einsatz täglich prüfen

  • Betriebs- und Feststellbremse
  • Gabelzinken (Zustand, Befestigung)
  • Hubmast
  • Lenkungsspiel
  • Hydraulik (Füllstand, Leckagen)
  • Räder/Bereifung
  • Beleuchtung
  • Warneinrichtung

Beim Aufnehmen der Last

  • Tragfähigkeit nicht überschreiten
  • Last immer an den Gabelrücken legen
  • Teile der Last gegen Verrutschen sichern
  • Sicht auf die Fahrbahn behalten

Beim Fahren mit der Last

  • Rückhalteeinrichtung benutzen
  • Last in niedriger Stellung verfahren
  • Kurven langsam und weit durchfahren
  • Tragfähigkeit von Verkehrswegen, Ladebrücken und Abdeckungen beachten
  • An Steigungen oder im Gefälle Last immer bergseitig führen. Auf geneigter Fahrbahn nicht wenden
  • Bei ausnahmsweise zu hoher Last und versperrter Sicht rückwärtsfahren

Beim Mitnehmen von Personen

  • Personen nur nach besonderer Anweisung mitnehmen
  • Beifahrersitz und Festhaltebügel müssen vorhanden sein
  • Personen nur anheben, wenn eine Arbeitsbühne mit Geländer sicher auf den Gabeln befestigt ist

Beim Abstellen des Staplers

  • Feststellbremse betätigen
  • Gabeln absenken
  • Zünd-/Schaltschlüssel abziehen
  • Rettungswege nicht verstellen


6.2.1 Festgelegte Verkehrswege befahren

Nur die Verkehrswege, die der Unternehmer für den Gabelstaplerverkehr freigegeben hat, dürfen befahren werden. Manchmal ist es auch einfacher, die Bereiche festzulegen, die nicht befahren werden dürfen.

Bild 6-3: Kugelspiegel an unübersichtlicher Stelle

Zur Verkehrsregelung werden sowohl die Zeichen der Straßenverkehrsordnung als auch betriebliche Beschilderungen benutzt.

Besondere Bedeutung kommt der Kennzeichnung der Tragfähigkeit der Verkehrswege, der Höhe der Durchfahrten und der Breite der Verkehrswege zu. Um gewachsene Böden, Decken, Aufzüge, Überladebrücken und -rampen sicher befahren zu können, muss die Tragfähigkeit des Untergrundes größer sein als das Gesamtgewicht des Gabelstaplers.

Die lichte Höhe der Verkehrswege kann durch abgehängte Rohrleitungssysteme, Lüftungskanäle oder durch halb geöffnete Rolltore eingeengt sein.

Bild 6-4: Der Sicherheitsabstand zwischen Gabelstapler und Grenze des Verkehrsweges muss mindestens 0,5 m betragen, zwischen den Gabelstaplern mindestens 0,4 m

Verkehrswege für Gabelstapler müssen so breit sein, dass auf beiden Seiten des Gabelstaplers bzw. des Ladegutes zur Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist (Bild 6-4).

Bei starkem Gehverkehr kann eine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes auf 0,75 m erforderlich sein.

Wenn ausnahmsweise eine breitere Last zu transportieren ist, muss dieser Sondereinsatz vom Aufsichtführenden genehmigt sein. Neben Absperrungen und kurzfristigen Arbeitspausen im jeweiligen Transportbereich ist ein Einweiser abzustellen. Darüber hinaus darf ein solcher Transport nur im Schritttempo durchgeführt werden.

6.2.2 Verkehrswege freihalten

Verkehrswege dürfen durch Transportgut, leere Paletten oder Abstellen der Gabelstapler selbst nicht verstellt werden.

Der Gabelstaplerfahrer beachtet dies stets, damit er und andere die Verkehrswege sicher benutzen können.

6.3 Aufnehmen und Absetzen der Last

6.3.1 Schwerpunkt der Last

In der theoretischen Ausbildung zum Staplerfahrer wird die Standsicherheit des Gabelstaplers ausführlich erklärt. Bei diesem schwierigen Thema spielen der Schwerpunkt der Last und der Schwerpunkt des Gabelstaplers eine besondere Rolle.

Der Schwerpunkt eines Körpers ist der Punkt, in dem man sich die gesamte Masse eines Körpers vereinigt denkt. Wenn dieser Punkt allein unterstützt wird, bleibt er in der Waage.

Bild 6-5: Der Schwerpunkt der Last liegt in der Regel auf halber Lasttiefe

Wenn eine Last aus einheitlichem Material besteht und symmetrisch gestaltet ist, liegt ihr Schwerpunkt genau im Mittelpunkt (Bild 6-5).

Als Faustformel gilt:

Bei unregelmäßig gestalteten Maschinenteilen und auch bei einseitig gepackten Behältern ist es schwierig, den Schwerpunkt festzustellen. In diesen Fällen sollte die Schwerpunktlage angegeben sein.

6.3.2 Schwerpunkt des Gabelstaplers

Der Gabelstapler ist so konstruiert, dass der Schwerpunkt seines Leergewichtes möglichst weit von der Vorderachse entfernt liegt, in der Regel unter dem Fahrersitz.

Bild 6-6: Gleichgewicht auf der Wippe ...

Bild 6-7: ... je weiter eine Last von der Drehachse entfernt liegt, desto kleiner muss das Gewicht dieser Last sein

Die Lastverhältnisse am Gabelstapler können am einfachsten anhand einer Wippe erklärt werden: Die Wippe ist im Gleichgewicht, wenn auf beiden Seiten der Drehachse Last mal Lastarm gleich groß sind. Wenn der Lastarm auf einer Seite vergrößert wird, muss die Last auf dieser Seite verkleinert werden, um den Gleichgewichtszustand beizubehalten (Bilder 6-6 und 6-7).

Bild 6-8: Schwerpunkte des Gabelstaplers und der Last

Die Drehachse des Gabelstaplers ist die Achse der Vorderräder. An ihr wirken einerseits der Schwerpunkt des Gabelstaplers mit seinem Abstand und andererseits der Schwerpunkt der Last mit seinem Abstand (Bild 6-8).

Deshalb muss die Last immer so aufgenommen werden, dass ihr Schwerpunkt so nahe wie möglich am Gabelrücken liegt, damit der Hebelarm des Lastschwerpunktes (Lastarm) klein wird. Auf den Lastarm hat der Fahrer maßgeblichen Einfluss.

Um den Lastarm möglichst klein zu halten, müssen folgende Grundsätze eingehalten werden:

Bild 6-9: Damit der Lastschwerpunkt in der Nähe der Vorderachsen liegt, Last immer so aufnehmen, dass sie am Gabelrücken anliegt

6.3.3 Lastschwerpunkt-Diagramm

Nach dem Prinzip der Wippe wird die zulässige Last umso kleiner, je weiter sich der Schwerpunkt vom Drehpunkt entfernt. Das Gewicht, das der Gabelstapler bei verschiedenen Abständen der Lastschwerpunkte vom Gabelrücken tragen kann, ist im Lastschwerpunkt-Diagramm angegeben (Bilder 6-10 und 6-11).

Es genügt also nicht, wenn nur das Lastgewicht berücksichtigt wird, sondern auch die Entfernung des Lastschwerpunktes vom Gabelrücken ist zu beachten:

Auch Zusatzgeräte, wie Seitenschieber oder Pfanne für Flüssigkeitstransport, müssen als Last berücksichtigt werden. Sie vermindern die Nutzlast des Gabelstaplers.

Die Anwendung des abgebildeten Lastschwerpunkt-Diagramms soll an einem Beispiel erläutert werden:

Bild 6-10: Lastschwerpunkt-Diagramm bei Lastaufnahme von der Längsseite

Bild 6-11: Lastschwerpunkt-Diagramm bei Lastaufnahme von der Breitseite

Frage:
Darf der Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit von 1500 kg diese Kiste aufnehmen?

Der Fahrer kann die Kiste von der Längsseite oder von der Breitseite her aufnehmen. Nimmt er die Kiste von der Längsseite, so beträgt der Lastschwerpunktabstand 500 mm. Nimmt er sie von der Breitseite auf, beträgt der Lastschwerpunktabstand 800 mm.

Das Lastschwerpunkt-Diagramm sagt aus, dass bei einem Lastschwerpunktabstand von 500 mm die Last sicher aufgenommen werden kann. Hingegen kann der Stapler die Last mit einem Lastschwerpunktabstand von 800 mm nicht mehr sicher aufnehmen.

Die Kiste kann also transportiert werden, wenn sie von der Längsseite her aufgenommen wird.


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