4.1 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
- Alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen sind zu unterstützen.
Weisungen zum Zwecke der Unfallverhütung sind zu befolgen.
Persönliche Schutzausrüstungen sind zu benutzen.
Sicherheitswidrige Weisungen dürfen nicht befolgt werden (§ 14).
- Betriebseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden (§ 15).
- Festgestellte Mängel sind zu beseitigen.
Gehört dies nicht zur Arbeitsaufgabe oder fehlt die Sachkunde, ist der Mangel dem Vorgesetzten zu melden.
Das gleiche gilt für nicht einwandfrei verpackte, gekennzeichnete oder beschaffene Arbeitsstoffe sowie für sicherheitstechnisch nicht einwandfrei gestaltete bzw. geregelte Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe (§ 16).
- Einrichtungen und Arbeitsstoffe dürfen nicht unbefugt benutzt werden.
Einrichtungen dürfen nicht unbefugt betreten werden (§ 17).
- Arbeitsplätze sind so zu erhalten, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist (§ 18).
- Verkehrswege müssen freigehalten werden (§ 24).
- Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten (§ 30).
- Gegen Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände auf Arbeitsplätze oder Verkehrswege müssen Schutzvorkehrungen getroffen werden (§ 33).
- Lager und Stapel sind so zu errichten, zu erhalten und abzubauen, dass niemand durch in Bewegung geratenes Lagergut gefährdet wird.
Lager und Stapel sind so zu errichten, dass niemand durch zu geringen Lagerabstand gefährdet wird.
Gegenüber bewegten Teilen der Umgebung muss nach allen Seiten ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m eingehalten werden.
Lager und Stapel sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen, wenn diese gefährliche Veränderungen des Lagergutes oder der Verpackung hervorrufen können (§ 34).
- Es darf nur Arbeitskleidung getragen werden, durch die ein Unfall nicht verursacht werden kann.
Werkzeuge und Gegenstände dürfen in der Kleidung nicht getragen werden, wenn sie gefahrbringende Eigenschaften haben.
Schmuck, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht getragen werden, wenn dieses zu einer Gefährdung führt (§ 35).
- In Gefahrbereichen dürfen sich Versicherte nicht unnötig aufhalten (§ 37).
- Durch Alkoholgenuss dürfen Versicherte sich und andere nicht gefährden (§ 38).
- Bei der Erprobung von Einrichtungen dürfen sich nur unbedingt erforderliche Personen im Gefahrbereich aufhalten (§ 42).
- Leicht- oder selbstentzündliche Stoffe dürfen an oder in der Nähe von Arbeitsplätzen nur in den unbedingt benötigten Mengen gelagert werden.
Rauchen, offenes Feuer und andere Zündquellen sind in feuergefährdeten Bereichen verboten (§ 43).
- Zur Verhinderung von Explosionen, die beim Umgang mit brennbaren Stoffen entstehen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
Diese ergeben sich im einzelnen aus den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen Zündquellen zu vermeiden; offenes Feuer und offenes Licht sowie das Rauchen sind verboten (§ 44).
- Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der unbedingt benötigten Menge vorhanden sein.
Abfälle und Rückstände sind regelmäßig und gefahrlos zu entfernen, verschüttete Stoffe unverzüglich gefahrlos zu beseitigen (§ 46).
- Nur ausdrücklich befugte Personen dürfen Bereiche mit gesundheitsgefährlicher Schadstoffkonzentration betreten (§ 47).
- Gesundheitsgefährliche Flüssigkeiten dürfen nur in Gefäßen aufbewahrt werden, die nicht mit Trinkgefäßen oder Lebensmittelbehältnissen verwechselt werden können (§ 48).
4.2 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5)
- An kraftbetriebenen Arbeitsmitteln dürfen nur befugte Personen tätig werden, die selbständig und sicher arbeiten können oder die entsprechend beaufsichtigt werden.
Personen dürfen durch das Betreiben von kraftbetriebenen Arbeitsmitteln weder sich noch andere gefährden (§ 24).
- Kraftbetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Betriebsanleitung und betriebsinterner Anweisungen betrieben werden (§ 25).
- Kraftbetriebene Arbeitsmittel dürfen nur betrieben werden, wenn die Schutzeinrichtungen und andere Einrichtungen mit Schutzfunktion wirksam sind.
Diese dürfen nicht umgangen oder unwirksam gemacht werden (§ 26).
- Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhaltungsarbeiten dürfen erst begonnen werden
- bei Stillstand der Maschine,
- wenn ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen verhindert ist,
- wenn eine gefahrbringende Bewegung infolge gespeicherter Energie verhindert ist.
- Müssen die genannten Arbeiten notwendigerweise bei laufender Maschine durchgeführt werden, sind geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe dieser Unfallverhütungsvorschrift zu treffen (§ 27).
- Bei einer möglichen Gefährdung von Personen durch unerwartete Bewegungen des kraftbetriebenen Arbeitsmittels sind vorhandene Warneinrichtungen zu betätigen.
Bei ortsfesten kraftbetriebenen Arbeitsmitteln muss die Vorwarnzeit so bemessen sein, dass Personen sich in Sicherheit bringen können (§ 28).
4.3 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10)
4.3.1 Betriebsbestimmungen für Stetigförderer
- Das Mitfahren von Personen auf Stetigförderern ist verboten, falls letztere nicht ausdrücklich dafür zugelassen sind.
Das Betreten und Übersteigen sowie das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge von Stetigförderern ist verboten, wenn diese in Betrieb oder nicht gegen Anlauf gesichert sind, soweit Körperteile dabei erfasst werden können (§ 53).
- Ortsveränderliche Stetigförderer müssen standsicher aufgestellt werden; fahrbare sind erforderlichenfalls gegen Abrollen zu sichern.
Von Hand oder im Schlepp verfahrbare, höhenverstellbare Stetigförderer dürfen nur in Tiefstellung verfahren werden (§ 54).
- Stetigförderer müssen
- vor Instandsetzungsarbeiten und bei Störungen abgeschaltet und gegen irrtümliches oder unbefugtes Ingangsetzen gesichert sein,
- vor Ortsveränderungen, Schwenken oder Reinigungsarbeiten abgeschaltet und gegen irrtümliches oder unbefugtes Ingangsetzen gesichert sein (hiervon darf nur unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden),
- bei Druckluftantrieb zusätzlich drucklos gemacht werden.
Können sich bei diesen Arbeiten wegen des abgeschalteten Antriebs Teile von Stetigförderern in Bewegung setzen, z.B. beim Lösen von Sperren, sind zuvor besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen (§ 55).
- Während des Transports, Verfahrens oder Schwenkens eines Band-, Glieder- oder Kettenförderers darf sich niemand auf ihm befinden oder an ihn anhängen (§ 56).
4.3.2 Betriebsbestimmungen für fahrbare Traggerüste
4.4 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27)
Bei kurzzeitigem Aufenthalt in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges reicht es aus, die Feststellbremse zu betätigen.
Flurförderzeuge dürfen nicht
- als Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen,
- an Zugängen zu Sicherheits- und Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar und zugänglich sein müssen und
- auf geneigten Flächen (sonst Sicherung mit Unterlegkeilen)
abgestellt werden (§ 15).
- Flurförderzeuge mit Fahrerstand oder Fahrersitz dürfen nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen aus bedient werden.
Der Fahrverkehr ist so einzurichten, dass andere Versicherte nicht gefährdet werden.
Versicherte haben auf den Flurförderzeugverkehr zu achten und Bereiche zu meiden, in denen sie gefährdet werden können.
Versicherte dürfen nicht
- mitfahren, wenn das Flurförderzeug hierfür nicht eingerichtet ist,
- während der Fahrt auf- und absteigen,
- sich auf der Last, unter der angehobenen Last, dem angehobenen Lastaufnahmemittel oder dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz aufhalten und
- das angehobene Lastaufnahmemittel betreten, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist (§ 16).
- Das Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten darf nur erfolgen, wenn diese gegen Wegrollen und Umkippen gesichert sind.
Wechselaufbauten dürfen mit Flurförderzeugen nur befahren werden, wenn sie eine ausreichende Tragfähigkeit haben (§ 17).
- Flurförderzeuge mit Flüssiggasantrieb dürfen nur in gut durchlüfteten Räumen über Erdgleiche ohne Bodenvertiefungen abgestellt werden (§ 18).
- In feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen dürfen nur Flurförderzeuge eingesetzt werden, die hierfür geeignet sind (§ 19).
- Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur eingesetzt werden, wenn in der Atemluft keine gesundheitsschädlichen Gefahrstoffkonzentrationen der Abgase entstehen können (§ 21).
- Beim Einsatz von Flurförderzeugen mit Anbaugeräten, wie z.B. Gabelstaplern mit Steinklammer, ist darauf zu achten, dass Anbaugerät und Flurförderzeug hinsichtlich der Trag- und Standfestigkeit aufeinander abgestimmt sind und bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 23).
- Flurförderzeuge dürfen zum Verfahren von Anhängern nur verwendet werden, wenn sie hierfür eingerichtet sind und bei allen Fahrbewegungen sicher gebremst werden können.
Der Fahrer hat sich vor Fahrbeginn davon zu überzeugen, dass die Anhänger ordnungsgemäß gekuppelt sind (§ 24).
- Auf Flurförderzeugen dürfen Personen nur mitgenommen werden, wenn diese mit besonderen Sitz- oder Standplätzen ausgerüstet sind.
Die Mitnahme von Versicherten auf Standplätzen ist nicht zulässig, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h überschreitet.
Die Mitnahme von Versicherten ist vom Unternehmer in der Betriebsanweisung zu regeln und auf das notwendige Maß zu beschränken.
Mitfahrer müssen die Haltegriffe benutzen.
Die Mitfahrt ist verboten, wenn eine Gefährdung des Mitfahrers durch die Ladung gegeben ist.
Der Fahrer darf erst anfahren, wenn die Mitfahrer die vorgesehenen Plätze eingenommen haben (§ 25).
- Arbeiten an hochgelegenen Stellen unter Zuhilfenahme der Hubeinrichtung eines Flurförderzeuges dürfen nur von zugelassenen Arbeitsbühnen aus durchgeführt werden.
Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne dürfen nur eingesetzt werden, wenn zwischen dem Fahrer und der Person auf der Arbeitsbühne eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit besteht.
Der Standplatz auf Arbeitsbühnen darf nicht durch Hilfsmittel erhöht werden.
Der Fahrer darf das Flurförderzeug
- bei hochgehobener Arbeitsbühne nicht verlassen,
- mit besetzter Arbeitsbühne (von wenigen Ausnahmen abgesehen) nicht verfahren.
Versicherte dürfen sich bei Bewegungen der Arbeitsbühne oder bei Verfahren des Flurförderzeuges nicht über die Arbeitsbühne hinausbeugen oder hinausgreifen (§ 26).
- Flurförderzeuge dürfen zum Verfahren hängender Lasten nur verwendet werden, wenn
- sie vom Hersteller bestimmungsgemäß hierfür vorgesehen sind oder
- ein Eignungsnachweis hierfür erbracht ist.
Hängende Lasten dürfen am Flurförderzeug nur so angeschlagen werden, dass ein sicherer Transport möglich ist.
Das Führen hängender Lasten darf nur von außerhalb des Gefahrbereiches der Last und des Flurförderzeuges erfolgen.
Es sind nach Möglichkeit Hilfsmittel, die das Führen der Last erleichtern, zu verwenden (§ 27).
- Hinsichtlich des Betriebes von Flurförderzeugen in Schmalgängen bestehen besondere Bestimmungen zur Unfallverhütung, die entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten zu beachten sind (vgl. §§ 28-31).
Für das Betreten der Lagereinrichtung und den Aufenthalt von Fußgängern in den Schmalgängen gilt:
- Zugangsverbote müssen durch Beschilderung kenntlich gemacht und den Versicherten bekannt sein.
- Schmalgänge dürfen zu Lager- oder Nebenarbeiten aus betrieblichen Gründen nur mit ausdrücklichem Auftrag betreten werden.
- Schmalgänge dürfen zu Lagerarbeiten erst betreten werden, wenn sich keine Regal- oder Kommissionsgeräte im Schmalgang befinden (Ausgenommen ist der gleichzeitige Aufenthalt, wenn dieser bestimmungsgemäß vorgesehen ist).
- Nebenarbeiten dürfen nur in abgesperrten Bereichen des Lagersystems durchgeführt werden, in denen Personen durch Regal- oder Kommissionsstapler nicht gefährdet werden können (§§ 32-34).
- Das Einfahren oder Fahren mit Regal- oder Kommissionsstaplern in Schmalgängen darf nur erfolgen,
- wenn keine Fußgänger sich dort aufhalten (Ausgenommen ist der gleichzeitige Aufenthalt, wenn dieser bestimmungsgemäß vorgesehen ist),
- keine Hindernisse sich im Fahrbereich befinden.
- Das Ausfahren aus Schmalgängen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit und nur mit abgesichertem Lastaufnahmemittel, Fahrer- und Bedienplatz erfolgen (§ 35).
- Schmalgänge dürfen nicht für den Durchgangsverkehr benutzt werden (§ 36).
4.5 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C11)
Aus dieser Unfallverhütungsvorschrift werden in gekürzter Form auch Bestimmungen wiedergegeben, die sich zwar an den Unternehmer richten, aber auch jedem Beschäftigten bekannt sein müssen; deshalb ist hierin gleichfalls zu unterweisen.
4.5.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz
- Arbeiten mit besonderen Gefahren dürfen nur von Versicherten durchgeführt werden, die über die besonderen Arbeits- und Verhaltensweisen unterwiesen sind.
Zu den Arbeiten mit besonderen Gefahren zählen z.B.:
- Beräumen einer Bruchwand,
- Arbeiten vor Bruchwänden nach längeren und stärkeren Frostperioden,
- Abkippen von Materialien an Böschungen und Bruchwänden,
- Arbeiten vor stark geklüfteten Wänden,
- Arbeiten vor Wänden mit ausgeprägten Störungs- und Rutschflächen (§ 3).
- Versicherte müssen den Unternehmer über gefährliche Vorkommnisse (z.B. Wandausbrüche, Absturz von Fahrzeugen und Erdbaumaschinen, Versager bei Sprengarbeiten, Steinflug) unverzüglich informieren, damit dieser seiner Meldepflicht gegenüber der zuständigen Stelle bzgl. der Vorkommnisse nachkommen kann.
4.5.2 Gemeinsame Bestimmungen
- In Steinbrüchen, Gräbereien und Haldenabtragungen sind Wände, Sohlen und Verkehrswege so zu unterhalten, dass keine Gefahr durch abrutschende Massen entsteht.
Die Standfestigkeit des Materials ist dabei zu berücksichtigen (§ 9).
- Bei der Gewinnung müssen die Sohlen entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Lade- und Fördergeräte so breit sein, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.
Rückt der Abbau gegen stillgelegte Wände vor, müssen die Sohlen so breit erhalten bleiben, dass sie sicher geräumt werden können.
In Gräbereien können die Sohlen entfallen, wenn die Wände eine Neigung von 60° oder weniger haben (§ 10).
- Auf den Fördersohlen und Fahrstraßen muss ein sicherer Verkehr gewährleistet sein, d.h.:
- Auf Fördersohlen müssen Maßnahmen gegen Überfahren von Bruch-, Gruben- oder Haldenrändern getroffen sein oder der Abstand von der Absturzkante muss so groß sein, dass keine Absturzgefahr besteht.
- An Fahrstraßen müssen Maßnahmen gegen Überfahren von Bruch-, Gruben- oder Haldenrändern insbesondere durch Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle oder Schrammborde getroffen sein.
Die vom Unternehmer festgelegten Verkehrsregelungen und -zeichen müssen beachtet werden (§ 11).
- Falls Abraum zu beseitigen ist, muss folgendes beachtet werden:
- Auf dem Abraum stehende Bäume sind zu entfernen, bevor der Abtrag des Abraumes das Wurzelwerk erreicht.
- Aus dem Abraum dürfen keine Massen auf Arbeitsplätze oder Verkehrswege fallen können.
- Zwischen dem Fuß des Abraums und der Vorderkante des freigelegten Materials muss ein Schutzstreifen vorhanden sein.
- Bei manueller Abraumbeseitigung muss der Schutzstreifen mindestens der halben Abraumhöhe entsprechen, jedoch mindestens 1,5 m betragen.
- Bei maschineller Abraumbeseitigung muss der Schutzstreifen:
- bei Arbeiten im Hochschnitt so breit sein, dass für die Lade- oder Fördergeräte keine Absturzgefahr besteht,
- bei Arbeiten im Tiefschnitt mindestens 3 m breit sein (§ 12).
- Arbeiten von Hand in oder vor Abraum- und Abbauwänden dürfen nur von zwei Personen oder von einer Person im Sichtbereich einer zweiten Person durchgeführt werden.
Beim Herstellen von Bohrlöchern am Fuße von Abraum- und Abbauwänden muss sich wenigstens eine zweite Person im Sichtbereich befinden (Nicht notwendig beim Einsatz einer Bohrmaschine mit Steinschlagschutzdach und Anbohrhilfe) [ § 19].
- Wände und Haufwerk dürfen nicht absichtlich unterhöhlt, überhängen gelassen oder untersprengt werden.
Unter Überhängen und Unterhöhlungen darf nicht gearbeitet werden; sie sind umgehend zu beseitigen. Überhänge in Steinbrüchen mit massigem Gestein sind zulässig, wenn diese durch natürliche Kluftflächen hervorgerufen werden (§ 20).
- Abraum- und Abbauwände sind über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen vor Beginn der Arbeit und nach Bedarf auf lose Massen und Steine zu überprüfen und erforderlichenfalls zu beräumen.
Dieses hat außerdem zu erfolgen:
- nach starken Regen- oder Schneefällen,
- bei einsetzendem Tauwetter,
- nach dem Lösen größerer Massen,
- nach jeder Sprengung
(§ 21).
- Beschäftigte, die in oder vor Abraum- und Abbauwänden arbeiten, haben sich vor und während der Arbeit davon zu überzeugen, dass keine Massen oder Steine auf den Arbeitsplatz stürzen können.
Bei Gefahr sind alle gefährdeten Mitarbeiter zu warnen und aus dem Fallbereich zu verweisen.
Danach ist die Wand zu beräumen oder der Aufsichtführende zu informieren.
Ist die Gefahr beseitigt, darf weiter gearbeitet werden (§ 22).
- An Entladestellen für Fahrzeuge an Absturzkanten darf über die Absturzkante nur gekippt werden, wenn diese mit fest verankerten Anschlägen gesichert ist.
Sind diese Anschläge nicht vorhanden, darf nur an einer mindestens 5 m vor der Absturzkante eingerichteten Stelle entladen werden.
Das abgeladene Material muss dann mit einer geeigneten Erdbaumaschine möglichst rechtwinklig zur Absturzkante abgeschoben werden.
Unterhalb der Entladestelle darf nur gearbeitet werden, wenn das weitere Abkippen oder Abschieben von Material ausgeschlossen ist (§ 23).
- Drohen Massen oder Steine abzustürzen und können diese nicht sofort beseitigt werden, so ist der Fallbereich abzusperren.
Das Betreten abgesperrter Stellen ist verboten.
Dies gilt nicht für Versicherte, die mit dem Beseitigen der Massen oder Steine beauftragt sind.
Arbeiten in oder vor Abraum- und Abbauwänden unterhalb absturzdrohender Massen oder Steine müssen bis zu deren Beseitigung unterbrochen werden (§ 24).
zu unterbrechen.
Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, sind Warnposten aufzustellen; diese haben die Mitarbeiter zu warnen, falls sich Massen und Steine zu lösen drohen (§ 18).
4.5.3 Besondere Bestimmungen für Steinbrüche
- Abbauwände dürfen nicht höher als
- 12 m beim Wegladen von Hand,
- 30 m beim maschinellen Wegladen,
- die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes, die der größten Arbeitshöhe entspricht, bei maschineller Gewinnung im Hochschnitt
sein (§ 13).
- Beim Wegladen von Hand müssen die Abbauwände auf 60° oder weniger abgeböscht sein.
Sie dürfen bis zur Senkrechten anstehen, wenn schicht- oder bankförmig gelagertes Gestein mit einer Neigung von weniger als 10° vorliegt.
- Beim maschinellen Wegladen müssen die Abbauwände auf 60° oder weniger abgeböscht sein.
Sie dürfen bis zur Senkrechten anstehen
- bei Anwendung des Großbohrlochsprengverfahrens,
- bei der Werksteingewinnung,
- bei der Gewinnung mittels Bohrlochsprengungen, deren Bohrlöcher von der oberen bis zur nächst tieferen Sohle reichen (§ 14).
- Kündigen sich Gebirgsbewegungen an, so sind die im Gefahrenbereich liegenden Arbeitsplätze rechtzeitig zu räumen (§ 25).
- Bei der Steinbearbeitung sind Schlagarbeiten am Gestein so auszuführen, dass daneben arbeitende oder vorbeigehende Personen durch Stein- oder Stahlsplitter nicht gefährdet werden.
Auch hat sich jeder selbst gegen Splitter aus der Nachbarschaft zu schützen.
Falls vorhanden, sind splittersichere Schutzwände zu benutzen (§ 26).
4.5.4 Besondere Bestimmungen für Gräbereien
In Gräbereien darf bei der Gewinnung mit Schrappern die Schrapperbahn nur bei Windenstillstand und nur dort betreten werden, wo die anstehenden Wände auf 60° oder weniger abgeböscht sind (§ 27).
4.5.5 Besondere Bestimmungen für Haldenabtragungen
Bei Haldenabtragungen ist den Gräbereien vergleichbar vorzugehen.
Allerdings ist eine größere Wandhöhe unter der Voraussetzung zulässig, dass das Material bei der Entnahme stetig und von selbst zufließt, ohne dass eine Gefährdung durch das Nachrutschen von Massen entsteht (§ 17).
4.6 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36)
- Es dürfen nur einwandfreie und geeignete Leitern verwendet werden.
Erforderliche Betriebsanweisungen sind zu erstellen; die Versicherten haben diese zu beachten.
Ungeeignete Aufstiege dürfen anstelle von Leitern und Tritten nicht benutzt werden.
Leitern und Tritte dürfen nur zu Zwecken benutzt werden, für die sie nach ihrer Bauart bestimmt sind.
Stehleitern dürfen nicht als Anlegeleitern benutzt werden (§ 18).
- Leitern und Tritte müssen gegen schädigende Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden (§ 19).
- Schadhafte Leitern und Tritte dürfen nicht benutzt werden (§ 20).
- Leitern und Tritte sind standsicher und sicher begehbar aufzustellen.
Leitern sind zusätzlich gegen Umstürzen zu sichern, wenn die Art der auszuführenden Arbeit dies erfordert.
Auf Leitern, die an oder auf Verkehrswegen aufgestellt sind, ist auffällig hinzuweisen; die Leitern sind gegen Umstoßen zu sichern (§ 21).
Anlegeleitern (§ 22)
- dürfen nur an sichere Stützpunkte angelegt werden,
- müssen mindestens 1 m über Austrittstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind,
- dürfen keine behelfsmäßig verlängerten Wangen und Holme haben,
- dürfen nur zu Arbeiten geringen Umfangs verwendet werden.
Bei Anlegeleitern ist auf den richtigen Anlegewinkel zu achten, bei Stehleitern darauf, dass die Spreizsicherung gespannt ist. Der Anlegewinkel bei Anlegeleitern soll zwischen 60°-70°, bei Sprossenanlegeleitern zwischen 65°-75 ° betragen.
- Bei freistehend verwendeten Anlegeleitern dürfen die obersten vier Sprossen nicht bestiegen werden; von ihnen darf nicht auf Bühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übergestiegen werden (§ 23).
- Bei Stehleitern darf die oberste Stufe oder Sprosse nur bestiegen werden, wenn sie hierfür eingerichtet ist. Von Stehleitern aus darf nicht auf Bühnen und andere hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übergestiegen werden (§ 24).
- Bei fahrbaren Stehleitern und Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter sind Einrichtungen zum zug- und druckfesten Verbinden der Leiterschenkel vor Gebrauch einzulegen.
Vor Besteigen sind fahrbare Stehleitern gegen unbeabsichtigtes Verschieben zu sichern.
Die obersten vier Sprossen von Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter dürfen nicht bestiegen werden (§ 25).
Mechanische Leitern (§ 26)
- sind auf tragfähigem Untergrund aufzustellen,
- sind gegen übermäßiges Schwanken zu sichern,
- dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen wirksam sind,
- dürfen mit Personen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden (Ausnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich),
- dürfen nur zu Arbeiten geringen Umfangs und Sicherungsarbeiten verwendet werden,
- dürfen bei starkem Wind ohne besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Umkippen nicht benutzt werden.
- Hängeleitern sind gegen Pendeln und unbeabsichtigtes Aushängen zu sichern (§ 27).
5 Zuordnung der Unfallverhütungsvorschriften zu den Gewerbezweigen
Dieser Abschnitt soll einen Überblick vermitteln, welche Unfallverhütungsvorschriften in einem bestimmten Gewerbezweig im allgemeinen für eine Unterweisung heranzuziehen sind.
Diese Zusammenstellung kann nicht abschließend sein, sondern ist den betrieblichen Gegebenheiten von Fall zu Fall durch Ergänzungen und Streichungen anzupassen.
UVVen nach VBG / BGV -Nr. | Bezeichnung der UVV | Natur- stein | Kies und Sand | Zement, Kalk, Gips | Transport- beton | Betonwerke | Asphalt- misch- werke |
Werk- stein | Schot- ter | Beton- stein | Fertig- teile |
1 | Allgem.
Vorschriften, jetzt "Grundätze der Prävention" (BGV A1) | x | x | x | x | x | x | x | x |
C15 | Kohlenstaubanlagen | - | - | - | x | - | - | - | x |
A3 | Elektr.
Anlagen | x | x | x | x | x | x | x | x |
5 | Kraftbetriebene Arbeitsmittel | x | x | x | x | x | x | x | x |
7j | Holzbearbeitung | (x) | - | - | x | - | (x) | x | - |
7n | Metallbearbeitung | x | x | x | x | x | x | x | x |
7n2 | Metallb.: Scheren | x | x | x | x | x | x | x | x |
7n6 | Metallb.: Schleifkörper | x | x | x | x | x | x | x | x |
7t1 | Schleifkörper u. -masch. | x | - | - | - | - | x | x | - |
D8 | Winden | x | x | x | x | x | x | x | x |
D6 | Krane | x | x | (x) | x | (x) | x | x | (x) |
9a | Lastaufnahmeeinrichtungen
im Hebezeugbetrieb | x | x | x | x | x | x | x | x |
10 | Stetigförderer | (x) | x | x | x | x | x | x | x |
D30 | Schienenbahnen | (x) | (x) | - | (x) | - | (x) | (x) | - |
D29 | Fahrzeuge | x | x | x | x | x | x | x | x |
14 | Hebebühnen | (x) | - | - | x | - | (x) | (x) | - |
D1 | Schweißen, Schneiden ... | x | x | x | x | x | x | x | x |
16 | Verdichter | x | x | x | x | x | x | x | x |
D34 | Verwendung von Flüssiggas | x | (x) | (x) | x | (x) | x | (x) | x |
D7 | Bauaufzüge | (x) | (x) | (x) | (x) | (x) | (x) | (x) | (x) |
D27 | Flurförderzeuge | x | - | - | x | - | x | x | - |
C22 | Bauarbeiten | x | x | x | x | x | x | x | x |
D33 | Arbeiten im Gleisbereich | (x) | (x) | - | (x) | - | - | (x) | - |
40 | Erdbaumaschinen | x | x | x | x | (x) | - | - | x |
D21 | Schwimmende Geräte | - | - | x | - | - | - | - | - |
C11 | Steinbrüche, Gräbereien | x | x | x | x | - | - | - | - |
C24 | Sprengarbeiten | x | x | (x) | x | - | - | - | - |
47a | Schacht- und Drehrohröfen | - | - | - | x | - | - | - | - |
D26 | Strahlarbeiten | (x) | - | - | - | - | (x) | (x) | - |
D12 | Schleif- u. Bürstwerkzeuge | x | (x) | (x) | x | (x) | x | x | (x) |