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4.1 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

4.2 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5)

4.3 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10)

4.3.1 Betriebsbestimmungen für Stetigförderer

4.3.2 Betriebsbestimmungen für fahrbare Traggerüste

4.4 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27)

Bei kurzzeitigem Aufenthalt in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges reicht es aus, die Feststellbremse zu betätigen.

Flurförderzeuge dürfen nicht

abgestellt werden (§ 15).

Versicherte dürfen nicht

4.5 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C11)

Aus dieser Unfallverhütungsvorschrift werden in gekürzter Form auch Bestimmungen wiedergegeben, die sich zwar an den Unternehmer richten, aber auch jedem Beschäftigten bekannt sein müssen; deshalb ist hierin gleichfalls zu unterweisen.

4.5.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz

4.5.2 Gemeinsame Bestimmungen

zu unterbrechen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, sind Warnposten aufzustellen; diese haben die Mitarbeiter zu warnen, falls sich Massen und Steine zu lösen drohen (§ 18).

4.5.3 Besondere Bestimmungen für Steinbrüche

4.5.4 Besondere Bestimmungen für Gräbereien

In Gräbereien darf bei der Gewinnung mit Schrappern die Schrapperbahn nur bei Windenstillstand und nur dort betreten werden, wo die anstehenden Wände auf 60° oder weniger abgeböscht sind (§ 27).

4.5.5 Besondere Bestimmungen für Haldenabtragungen

Bei Haldenabtragungen ist den Gräbereien vergleichbar vorzugehen. Allerdings ist eine größere Wandhöhe unter der Voraussetzung zulässig, dass das Material bei der Entnahme stetig und von selbst zufließt, ohne dass eine Gefährdung durch das Nachrutschen von Massen entsteht (§ 17).

4.6 Unterweisungsinhalt der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36)

Anlegeleitern (§ 22)

Bei Anlegeleitern ist auf den richtigen Anlegewinkel zu achten, bei Stehleitern darauf, dass die Spreizsicherung gespannt ist. Der Anlegewinkel bei Anlegeleitern soll zwischen 60°-70°, bei Sprossenanlegeleitern zwischen 65°-75 ° betragen.

Mechanische Leitern (§ 26)

5 Zuordnung der Unfallverhütungsvorschriften zu den Gewerbezweigen

Dieser Abschnitt soll einen Überblick vermitteln, welche Unfallverhütungsvorschriften in einem bestimmten Gewerbezweig im allgemeinen für eine Unterweisung heranzuziehen sind. Diese Zusammenstellung kann nicht abschließend sein, sondern ist den betrieblichen Gegebenheiten von Fall zu Fall durch Ergänzungen und Streichungen anzupassen.

UVVen nach VBG / BGV -Nr.Bezeichnung der UVVNatur-
stein
Kies und SandZement, Kalk, GipsTransport-
beton
BetonwerkeAsphalt-
misch-
werke
Werk-
stein
Schot-
ter
Beton-
stein
Fertig-
teile
1Allgem. Vorschriften, jetzt "Grundätze der Prävention" (BGV A1)xxxxxxxx
C15Kohlenstaubanlagen---x---x
A3Elektr. Anlagenxxxxxxxx
5Kraftbetriebene Arbeitsmittelxxxxxxxx
7jHolzbearbeitung(x)--x-(x)x-
7nMetallbearbeitungxxxxxxxx
7n2Metallb.: Scherenxxxxxxxx
7n6Metallb.: Schleifkörperxxxxxxxx
7t1Schleifkörper u. -masch.x----xx-
D8Windenxxxxxxxx
D6Kranexx(x)x(x)xx(x)
9aLastaufnahmeeinrichtungen

im Hebezeugbetrieb

xxxxxxxx
10Stetigförderer(x)xxxxxxx
D30Schienenbahnen(x)(x)-(x)-(x)(x)-
D29Fahrzeugexxxxxxxx
14Hebebühnen(x)--x-(x)(x)-
D1Schweißen, Schneiden ...xxxxxxxx
16Verdichterxxxxxxxx
D34Verwendung von Flüssiggasx(x)(x)x(x)x(x)x
D7Bauaufzüge(x)(x)(x)(x)(x)(x)(x)(x)
D27Flurförderzeugex--x-xx-
C22Bauarbeitenxxxxxxxx
D33Arbeiten im Gleisbereich(x)(x)-(x)--(x)-
40Erdbaumaschinenxxxx(x)--x
D21Schwimmende Geräte--x-----
C11Steinbrüche, Gräbereienxxxx----
C24Sprengarbeitenxx(x)x----
47aSchacht- und Drehrohröfen---x----
D26Strahlarbeiten(x)----(x)(x)-
D12Schleif- u. Bürstwerkzeugex(x)(x)x(x)xx(x)


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