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BGI 704 - Unterweisen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/644)
(Ausgabe 1998)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
1 Einführung
Schon vor mehr als 90 Jahren war in den Unfallverhütungsvorschriften zu lesen: "Arbeiter, welche mit Arbeiten beauftragt werden, die ihnen fremd sind, müssen sich zuvor von dem betreffenden Vorgesetzten unterrichten lassen."
Diese Bestimmung richtete sich damals an den Versicherten. Er war verpflichtet, sich das notwendige Wissen zu verschaffen - ein Weg, der in der Praxis nicht zum gewünschten Erfolg, nämlich zu möglichst sicherem Arbeiten, führen konnte. Deshalb wurde sehr bald der Unternehmer in die Pflicht genommen; ihm obliegt es, die Versicherten entsprechend zu unterweisen. Daher heißt es auch in § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1):
"Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen."
In jeder Unfallanzeige soll der Unternehmer die Frage beantworten:
Welche Maßnahmen wurden getroffen, um ähnliche Unfälle in Zukunft zu verhüten?
Eine häufig anzutreffende Antwort lautet: "Der Verletzte wurde über die bestehenden Unfallgefahren und sein eigenes richtiges Verhalten belehrt" - oder - "Der Verletzte wurde belehrt, die notwendige persönliche Schutzausrüstung zu tragen."
Hieraus könnte gefolgert werden, dass sich die meisten dieser Unfälle möglicherweise erst gar nicht ereignet hätten, wenn der Verletzte vor dem Unfall ausreichend unterwiesen worden wäre - eine Aussage, die für manche, aber nicht für alle Unfälle zutrifft.
Es trifft zwar zu, dass die Sicherheitstechnik heute ein Niveau erreicht hat, das im allgemeinen ein gefahrloses Arbeiten ermöglicht; infolgedessen tritt menschliches Verhalten als eigentliche Unfallursache immer stärker in den Vordergrund. Deshalb verspricht hier die unmittelbare Einflussnahme auf das Handeln jedes einzelnen Mitarbeiters die größte Wirkung im Hinblick auf eine weitere Erhöhung der Arbeitssicherheit. Eine umfassende, die Eigenart des Arbeitsplatzes und die Persönlichkeit des Mitarbeiters berücksichtigende und in angemessenen Abständen wiederholte Unterweisung ist dazu sicherlich der beste Weg.
Wenn von "Unterweisen" gesprochen wird, ist dieser Begriff nicht eng zu verstehen. In den Unfallverhütungsvorschriften ist z.B. auch von "Unterrichten", "Vertraut machen", "Belehren" und "Vorschrift erklären" die Rede. Alle diese Bezeichnungen werden in dieser Broschüre unter dem Oberbegriff "Unterweisen" zusammengefasst.
Diese Broschüre soll dem Unternehmer und den betrieblichen Vorgesetzten Hinweise und Anregungen geben, wie eine wirksame Unterweisung durchgeführt werden kann.
2 Unterweisen - eine betriebliche Notwendigkeit
2.1 WARUM muss unterwiesen werden?
Sicheres Arbeiten ist ohne das Wissen um die mit der Arbeit verbundenen Gefahren und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nicht denkbar. Dieses Wissen entsteht nicht von selbst, es muss vermittelt werden.
Auch modernste Arbeitsmittel und Maschinen besitzen keine absolut sichere Technik; es bleiben immer Restgefahren bestehen, die nur durch entsprechendes Verhalten der Versicherten gebannt werden können. Die Fähigkeit zum richtigen Verhalten setzt das notwendige Wissen voraus. Um dieses zu vermitteln, bedarf es der Ausbildung und Information. Vor allem gilt dies für den Umgang mit gefährlichen Stoffen, die in zunehmender Anzahl in unseren Betrieben eingesetzt werden.
Die Notwendigkeit zu unterweisen ergibt sich auch aus dem Arbeitsschutzgesetz, in welchem in § 5 festgelegt ist, dass Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen sind. Dementsprechend müssen Unterweisungen über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchgeführt werden.
Falsch verstanden wäre die Aufgabe, zu unterweisen jedoch, wenn sie sich auf allgemeine Ermahnungen oder auf das Aushändigen der Unfallverhütungsvorschriften beschränken würde - ggf. mit dem mündlichen Kommentar, diese durchzulesen.
Ziel der Unterweisung ist es, Unfälle zu vermeiden und einen störungsfreien Betriebsablauf zu ermöglichen. Beides wird auch zu einem besseren Betriebsergebnis beitragen.
2.2 WER muss unterweisen?
Im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für das Unternehmen ist der Unternehmer verpflichtet, die Unterweisung seiner Beschäftigten durchzuführen. Falls er dieser Aufgabe nicht selbst nachkommen kann, muss er sie geeigneten Mitarbeitern übertragen. Das können die betrieblichen Vorgesetzten (z.B. Betriebsleiter, Meister, Vorarbeiter) in ihrem jeweiligen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich sein. Aber auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt müssen darauf hinwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten.
Sofern diese Unternehmerpflichten übertragen werden, empfiehlt es sich, hierfür die Schriftform zu wählen (vgl. § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" [VBG 1], jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)), um die damit verbundenen Rechte und Pflichten klar abzugrenzen.
2.3 WEN muss der Unternehmer unterweisen?
Nach den Unfallverhütungsvorschriften ist grundsätzlich jeder Versicherte über die bei seiner Tätigkeit auftretenden Gefahren zu unterweisen.
Erfahrungsgemäß bedürfen
Mitarbeiter einer besonders sorgfältigen Unterweisung.
Neulinge sind besonders deshalb unfallgefährdet, weil ihnen ausreichende betriebliche Kenntnisse zunächst fehlen, sie diese erst im Laufe der Zeit durch Ausbildung und Erfahrung erwerben müssen. Zu dieser Personengruppe zählen auch neu an einem anderen Arbeitsplatz oder an wechselnden Arbeitsplätzen beschäftigte Mitarbeiter ("Springer").
Bei ausländischen Mitarbeitern ist mit einem unterschiedlichen Arbeitsstil und einer oftmals anderen Einstellung zu Gefahren im Vergleich zu ihren deutschen Arbeitskollegen zu rechnen. Aber auch Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten bestehen; dies erfordert eine diesem Personenkreis angepasste Unterweisung, erforderlichenfalls sogar in der jeweiligen Muttersprache.
Eine große Zahl Jugendlicher erleidet bereits innerhalb kurzer Zeit nach dem Eintritt in das Berufsleben einen Arbeitsunfall. Als Ursache hierfür stellt sich oft ein Fehlverhalten infolge mangelnder Erfahrung und fehlender Kenntnisse sowie erhöhter Risikobereitschaft durch falsche Einstellung zur Gefahr heraus. Das Jugendarbeitsschutzgesetz fordert im § 29 deshalb eine besondere Unterweisung der Jugendlichen durch den Arbeitgeber in mindestens halbjährlichen Abständen.
Für eine Reihe von Tätigkeiten, die entweder als überdurchschnittlich gefährlich (vgl. u.a. § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" [VBG 1], jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)) gelten oder mit hoher Verantwortung verbunden sind, ergeben sich besondere Verpflichtungen zu unterweisen. Hierzu zählen insbesondere
2.4 WANN ist zu unterweisen?
Die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) legt fest, dass vor Aufnahme einer Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich einmal, zu unterweisen ist.
Zu unterscheiden ist zwischen der erstmaligen Unterweisung und den regelmäßigen Unterweisungen.
Vor Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder Übernahme einer neuen Aufgabe ist eine Erstunterweisung durchzuführen.
Wichtig ist, dass dabei der Beschäftigte über alle auftretenden Gefährdungen umfassend unterwiesen wird.
Da das sicherheitsgerechte Verhalten und das Wissen über die Unfallgefahren im Betrieb erfahrungsgemäß nach einer gewissen Zeit nachlässt, muss eine "Auffrischung" in Form von regelmäßigen Unterweisungen erfolgen. Der genannte Zeitraum von mindestens einmal jährlich ist hierbei als "Richtwert" zu verstehen. Abhängig von Art und Umfang der Gefährdung sowie dem sicherheitsgerechten Verhalten der Mitarbeiter muss dieser Zeitabstand unter Umständen verkürzt werden.
Eine Unterweisung sollte darüber hinaus - unabhängig wie lange die letzte regelmäßige Unterweisung zurückliegt - durchgeführt werden, wenn ein besonderer Anlass dieses erfordert. Dies sind z.B.
Von dem besonderen Anlass hängt es ab, welcher Personenkreis wie umfassend und worüber unterwiesen werden muss.
Weiterhin gibt es Gelegenheiten, die für eine Unterweisung von Beschäftigten genutzt werden können. Am wirkungsvollsten ist sicherlich das persönliche Gespräch am Arbeitsplatz im Rahmen von Betriebsrundgängen. Individuell und arbeitsplatzbezogen lässt sich hier am besten über sicherheitsgerechtes Verhalten unterweisen.
Auch Besprechungen über notwendige Sicherheitsmaßnahmen bei der Inbetriebnahme einer neuen Maschine, der Einführung eines neuen Arbeitsverfahrens oder Arbeitsstoffes bieten Gelegenheit zu Unterweisungen.
Soll jedoch die gesamte Belegschaft angesprochen werden, bietet sich dies am besten im Rahmen einer Betriebsversammlung an. Wichtig ist, dass hier nur Themen, die für alle Mitarbeiter interessant sind, gewählt werden, wie z.B. Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz, Tragen persönlicher Schutzausrüstung, innerbetrieblicher Verkehr.
2.5 WORÜBER ist zu unterweisen?
Schwerpunkte für Erstunterweisungen sind:
Leiharbeiter und Aushilfskräfte sind genauso wie die eigenen Beschäftigten zu unterweisen. Auch bei Angehörigen von Fremdfirmen ist hierfür grundsätzlich deren Unternehmer zuständig; da dieser jedoch möglicherweise mit den Arbeitsabläufen und Gegebenheiten des Betriebes, in dem seine Beschäftigten arbeiten sollen, nicht vertraut ist, empfiehlt es sich, den nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zu bestellenden Koordinator zu Rate zu ziehen.
Bei den regelmäßigen Unterweisungen bietet es sich z.B. an, auf besondere Gefahren am Arbeitsplatz einzugehen, Unfallereignisse zu analysieren, Aufbau und Wirkungsweise von persönlichen Schutzausrüstungen zu erläutern, verfahrenstechnische Betriebsabläufe zu erklären und das richtige Verhalten der Versicherten bei Störfällen festzulegen oder auf die Durchführung notwendiger Prüfungen von technischen Arbeitsmitteln und Handwerkzeugen hinzuweisen. Die Erfahrung hat gelehrt:
Mehrere Kurzunterweisungen sind wirkungsvoller als umfangreiche, die nur selten vorgenommen werden.
2.6 WIE soll unterwiesen werden?
Jede Unterweisung muss sorgfältig vorbereitet werden, damit sie zum Erfolg führt. Zunächst muss festgelegt werden,
Zu einer guten Planung gehört natürlich auch das Festlegen von Ort und Zeitpunkt des Vorhabens sowie der Unterweisungshilfsmittel.
Es hat sich bewährt, bei einer Unterweisung in vier Schritten vorzugehen:
Bei jeder Unterweisung ist darauf zu achten, dass Sprechweise und Wortwahl dem Teilnehmerkreis angepasst sind, um Verständigungs- und Verständnisschwierigkeiten von vornherein vorzubeugen.
Für einen nachhaltigen Erfolg der Unterweisung ist es zweckmäßig, das Gesagte mit praktischen Beispielen zu untermauern. Hierzu eignen sich besonders
Als Hilfsmittel können z.B. Overhead-Projektor, Tafel, Flip-Chart, Pin-Wand eingesetzt werden.
Geeignetes Informationsmaterial lässt die Unterweisung einprägsam gestalten und erleichtert dem Unterweisenden seine Aufgabe. Zu nennen sind hier in erster Linie schriftliche Betriebsanweisungen. In ihnen sind die Arbeitsabläufe so festgelegt, dass sie den sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechen. Betriebsanleitungen für Geräte und Maschinen sind in diese Betriebsanweisungen einzubeziehen, da in ihnen wichtige Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthalten sind.
Jede Unterweisung sollte schriftlich festgehalten werden. So hat einerseits das Unternehmen den Nachweis, dass unterwiesen worden ist, zum anderen erhält der Unterwiesene eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Sicherheitsunterweisung.
3 Unterweisungspflichten in Unfallverhütungsvorschriften der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
Die folgenden Tabellen enthalten Unfallverhütungsvorschriften, die von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft erlassen sind und eine Pflicht zur Unterweisung festlegen.
UVV | § | Gegenstand | Zeitraum | Personenkreis | Bemerkungen |
Allgemeine Vorschriften (VBG 1), jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) | 7 (2) | allgem. Gefährdung | Erstunterweisung in angemessenem Zeitabstand; regelmäßig, mindestens 1 * jährlich | alle | - |
7 (2) | allgem. Gefährdung | alle | - | ||
42 (3) | Erprobung von Einrichtungen | vor Erprobung | mit Erprobung | - | |
43 (6) | Handhaben von Feuerlöscheinrichtungen | - | Beschäftigte Personen in ausreichender Anzahl | Alarmplan für den Brandfall aufstellen | |
Kohlenstaubanlagen (BGV C15) | 23 (2) und DA zu 23 (1) | Verhalten beim Betrieb von Kohlenstaub- anlagen zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Versicherte | Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, die als Grundlage für Unterweisungen dient.
Hinweise zum Inhalt der Betriebsanweisung siehe DA zu § 23 (1) |
Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5) | 24 (1 Nr. 2) und DA zu 25 | Arbeiten an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln mit gefahrbringenden Bewegungen | vor Tätigkeitsaufnahme | mit den betreffenden Arbeiten beauftragte Personen unter Aufsicht einer mit diesen Arbeiten vertrauten Person | Unterweisung über das bestimmungsgemäße Betreiben des betreffenden Arbeitsmittels |
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8) | 24 (1) i.V. mit DA, 24a | Aufstellung, Wartung oder selbständiges Bedienen der Geräte | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 und nach Bedarf | mit den Arbeiten beauftragte Personen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind | Dieser Personenkreis muss außer den einschlägigen UVVen auch Betriebsanleitungen und -anweisungen kennen und ggf. entsprechend unterwiesen worden sein.
Der erforderliche Umfang der Unterweisung kann von der Bauart und der Arbeitsweise der Geräte abhängen. Eine Betriebsanleitung des Herstellers muss vorhanden und den o.g. Personen zugänglich sein. Der Unternehmer hat anhand der Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung zu erstellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern. |
Krane (BGV D6) | 29 (1) Nr. 3 | Krane | mindestens jährlich siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Kranführer; Instandhaltungs- personal | Im Führen oder Instandhalten unterweisen. Für Turmdrehkranführer gilt: Erfolgreiche Teilnahme an einem Kranführerlehrgang nach BGG 921 oder Prüfung nach der "Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer (Hochbau)" |
40 (4) | LKW- Anbaukrane | mindestens jährlich siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Versicherte | Im An- und Abbauen der Krane entsprechend der Vorgaben der Kran- und Fahrzeughersteller unterweisen. | |
Lastaufnahmeein- richtungen im Hebezeugbetrieb(VBG 9a) | 28 und DA | Selbständige Anwendung von Lastaufnahme- einrichtungen | - | mit der selbständigen Anwendung beauftragte Personen | Unterweisung entsprechend der Aufgabenstellung |
Stetigförderer (VBG 10) | 57 | fahrbare Traggerüste | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Geräteführer | im Führen und Warten unterweisen |
Schienenbahnen (BGV D30) | 22 (1) und DA | Betrieb von Schienenbahnen | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | alle Versicherte | Anweisung zur Verhütung von Arbeitsunfällen bzw. über sicheres |
22 (2) | Betrieb von Schienenbahnen mit fremden Schienen- fahrzeugen | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | alle Versicherte | Verhalten bei Betrieb einer Schienenbahn mit fremden Schienenfahrzeugen, die nicht § 15 und 16 entsprechen. | |
24 (2), (3) | Triebfahrzeuge von Materialbahnen | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Triebfahrzeug- führer von Materialbahnen | In der Führung von Triebfahrzeugen unterweisen. | |
Fahrzeuge (BGV D29) | 31 (2) | Reparaturen auf öffentlichen Straßen | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Fahrpersonal | schriftl. Anweisung, Reparaturen nicht selbst durchzuführen, da Warnwesten nicht mitgeführt werden |
35 (1) | Fahrzeuge | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Fahrzeugführer | Im Führen des Fahrzeugs unterweisen | |
Hebebühnen (VBG 14) | 43 | Hebebühnen | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Bedienungs- personal | In der Bedienung der Hebebühnen unterweisen |
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGV D1) | 25 (1) | Schweißarbeiten | - | Versicherte | Vertraut machen mit den Einrichtungen und Verfahren Betrifft das Aufstellen von Betriebsanweisungen und das Unterweisen anhand der Betriebsanweisungen |
26 und DA | Stationäre Anlagen und Schweißarbeiten mit besonderen Gefahren für die Versicherten | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Versicherte | ||
47 | Unterwasser- schweiß und - schneidarbeiten | - | Versicherte als Taucher im Sinne der entsprechenden Vorschriften | Vertraut machen mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahren | |
Verdichter (VBG 16) | 14 (2) | Verdichter für Gase oder Dämpfe mit gefährlichen Eigenschaften nach § 2 (7) | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Versicherte | Unterweisen über das Betreiben und Instandhalten |
Verwendung von Flüssiggas (BGV D34) | 4, 5 [19 (1)] | Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Versicherte | Die Betriebsanweisung ist den Versicherten bekanntzugeben, vorzugsweise in Form einer mündl. Unterweisung. Hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen gilt § 20 (2) GefStoffV und TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" |
[17 (3)] | Brandschutz bei Verbrauchs- anlagen | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Versicherte | Betriebsanweisung und Unterweisung bei nicht restlos zu beseitigender Brandgefahr in bestimmten Bereichen von Verbrauchsanlagen | |
22 (3) | Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Versicherte | Unterweisung erforderlich, wenn Flüssiggasbehälter mit mehr als 14 kg bei Bauarbeiten in Tunneln, Stollen, Kanalisationen und Räumen ähnlicher Bauart durchgeführt werden | |
Bauaufzüge (BGV D7) | 29 (1) und DA | Bauaufzüge | - | Bedienungs- personal | Unterweisen im Bedienen und Warten |
Flurförderzeuge (BGV D27) | § 5 (2) und DA | Betrieb von Flurförderzeugen | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Versicherte | Die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen ist in der Betriebsanweisung vom Unternehmer zu regeln [ § 25 (2)] |
§ 7 (2) | Steuern von Mitgänger- Flurförderzeugen | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Mit dem Steuern beauftragte Personen | ||
Bauarbeiten (BGV C22) | 12 (4) | Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang Absturz- sicherungen nach § 12 Abs. 1 bis 3 der UVV "Bauarbeiten" nicht oder noch nicht rechtfertigen | vor Durchführung der Arbeiten | mit den betreffenden Arbeiten Beschäftigte | Diese Arbeiten dürfen nur von fachlich geeigneten Beschäftigten nach Unterweisung durchgeführt werden |
70 | Arbeiten in Rohrleitungen bis 800 mm Durchmesser | vor Durchführung der Arbeiten | mit den betreffenden Arbeiten Beschäftigte | Es dürfen nur Beschäftigte über 18 Jahren eingesetzt werden, die zuvor unterwiesen worden sind | |
Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33) | 3 (2) | Arbeiten im Gleisbereich | vor Beginn der Arbeiten | Unternehmer oder sein Beauftragter | Unterweisung durch die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle über die Gefahren durch den Bahnbetrieb und deren Abwendung |
3 (3) | Arbeiten im Gleisbereich | vor Beginn der Arbeiten | Versicherte | Unterweisung über die Gefahren und deren Abwendung | |
3 (4) | Ein- oder Aussetzen, Bewegen oder Kuppeln von und Mitfahren auf Schienen- fahrzeugen | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Versicherte | Unterweisen über die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen | |
3 (5) | Aufenthalt im Bereich nicht gesperrter Gleise | nach Bedarf, bei Änderungen der bahnbetrieblich bedingten Gefahrensituation | einzelne, besonders unterwiesene Personen | Unverzügliche Unterrichtung über neue Gefahren | |
5 (3) | Sicherungs- maßnahmen | vor dem Einsatz als Sicherungsposten | Sicherungsposten | Unterweisung in der Gebung und Bedeutung der Signale sowie über den Bahnbetrieb im Sicherungsbereich | |
5 (8) | Sicherungs- aufgaben | mindestens einmal jährlich | Versicherte, die Sicherungs- aufgaben ausführen | Unterweisung über ihre Aufgaben | |
6 (2) | Arbeiten im Bereich von Gleisen | vor wechselseitiger betrieblicher Nutzung von Gleisen | Versicherte | Information über Änderungen der Betriebsart | |
Erdbaumaschinen (VBG 40) | 30 | Erdbaumaschinen | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1, vor Beginn ihrer Tätigkeit | Maschinen- führer | im Führen und Warten unterweisen |
35 (2) | Erdbaumaschinen | Einweiser | Über ihre Aufgaben unterrichten | ||
Steinbrüche, Gräbereien, Halden (BGV C11) | § 4 (1) und DA | Vorgehensweisen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheits- schutzes | siehe § 7 (2) der VBG, jetzt BGV A1 | Versicherte | Unterweisung anhand schriftlicher Anweisungen für jeden Arbeitsbereich |
Sprengarbeiten (BGV C24) | 4 | Sprengarbeiten | vor Beginn seiner Tätigkeit | jeder Versicherte | Über Bedeutung der Sprengsignale, Warnzeichen und eigenes Verhalten vor, während und nach Sprengarbeiten und bei Versagern unterrichten |
6 | Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör | vor der Verwendung | Spreng- berechtigte | Über Verwendungsb- estimmungen in den Zulassungsbescheiden unterrichten | |
74 | Sprengsignale | - | Versicherte | Bedeutung der Sprengsignale bekanntgeben | |
Strahlarbeiten (BGV D26) | 10 (2) und DA | Strahlarbeiten | vor Aufnahme der Strahlarbeiten, in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch 1 * jährlich | Versicherte | Unterweisung anhand der schriftlichen Betriebsanweisung gemäß § 10 (1) der BGV D26.
Hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen bei Strahlarbeiten gilt TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" |
Schleif- und Bürstwerkzeuge (BGV D12) | 11 (1) | Befestigen von Schleif- werkzeugen | vor Aufnahme der Tätigkeiten, siehe auch § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | mit den betreffenden Arbeiten beschäftigte Versicherte | |
12 | Probelauf eines Schleif- werkzeuges nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 | vor Aufnahme der Tätigkeiten, siehe auch § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | mit den betreffenden Arbeiten beschäftigte Versicherte | Ausgenommen Schleifwerkzeuge mit einem Durchmesser < 80 mm | |
14 (1) | Befestigen von Bürstwerkzeugen | vor Aufnahme der Tätigkeiten, siehe auch § 7 (23) der VBG 1, jetzt BGV A1 | mit den betreffenden Arbeiten beschäftigte Versicherte | ||
Wärmeübertragungs- anlagen mit organischen Wärmeträgern (BGV D3) | 15 | Betrieb von Wärmeüber- tragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern | vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich | Versicherte | Unterweisung über die Gefahren beim Betrieb, die Sicherheitsbestimmungen, das Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen und den Inhalt der Betriebsanweisung nach § 16.
Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen (siehe auch TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"). |
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (BGV D15) | 7 | Arbeiten mit Flüssigkeits- strahler | vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich | Versicherte | Unterweisung über Gefahren, Sicherheitsbestimmungen, Verhalten bei Unfällen und Störungen sowie die dabei zu treffenden Maßnahmen und den Inhalt der Betriebsanweisung nach § 5.
Hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen gilt TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV". Inhalt und Zeitpunkt sind vom Unternehmen schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. |
16 (1) | Arbeiten in Behältern und engen Räumen | vor Beginn der Arbeiten | Versicherte | Mündliche Unterweisung über die zu treffenden Schutzmaßnahmen.
Hinsichtlich des Umgangs mit Gefahrstoffen gilt TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV". | |
Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen (VBG 7j) | 108 | Fräswerkzeuge | reglmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich | Versicherte, die mit Fräswerk- zeugen umgehen | Unterweisung über die Bedeutung der Kennzeichnung von Fräswerkzeugen und deren bestimmungsgemäße Verwendung |
Erste Hilfe (siehe BGV A1) | 11 (1) | Verhalten bei Arbeitsunfällen | vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich | alle Versicherten | Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen |
Silos (BGV C12) | DA zu 13 (1) sowie 13-16 | Einsteigen und Einfahren in Silos zum Beseitigen von Stauungen oder zur Durchführung betriebsmäßiger Arbeiten sowie Verhalten in Silos | siehe § 7 (2) der VBG 1, jetzt BGV A1 | Versicherte | Nur mit Erlaubnis des Aufsichtsführenden einsteigen oder einfahren.
Auf die bei Arbeiten in Silos auftretenden besonderen Gefahren ist im Rahmen der Unterweisung der Versicherten besonders einzugehen.
Handelt es sich bei den Silos um Behälter und enge Räume oder ist mit einer Gefährdung durch Gefahrstoffe oder Sauerstoffmangel zu rechnen, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen in schriftlichen Arbeitsanweisungen, Betriebsanweisungen oder Erlaubnisscheinen festzulegen. Welche Maßnahmen beim Einsteigen und Einfahren durchzuführen sind und wie sich die Versicherten im Silo zu verhalten haben, regeln §§ 13 - 16. |
Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (VBG 113) | 4 | Umgang mit krebs- erzeugenden Gefahrstoffen durch Fremd- unternehmer | vor dem Umgang | Fremd- unternehmer | Für den Auftraggeber besteht gegenüber einem Fremdunternehmer in bezug auf den Umgang mit krebserzeugenden Stoffen eine Informationspflicht über mögliche Gefahren |
5 (1), (2) | Schutzmaß- nahmen und Verhaltensregeln beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (ausgenommen Asbest, asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse, Buchen- oder Eichenholz) | Der Unternehmer hat unter Beachtung der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen sowie mündliche und arbeitsplatzbezogene Unterweisungen der Versicherten durchzuführen.
Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungs- beschränkungen zu unterrichten. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind vom Unternehmer schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. | |||
5 (3) | Krebs- erzeugende Gefahrstoffe | - | Versicherte | Information, wo sich krebserzeugende Gefahrstoffe im Produktionsgang befinden, arbeits- oder verfahrensbedingt entstehen oder freigesetzt werden können. | |
21 (3) | Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen in Laboratorien | vor Beschäftigungs- aufnahme, danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch zweimal jährlich | Laborpersonal | siehe hierzu auch § 5 | |
21 (4) | Vorreinigung von mit krebs- erzeugenden Gefahrstoffen verunreinigten Apparaturen | vor Durchführung der Arbeiten | Sachkundige | siehe hierzu auch § 5 | |
Lärm (BGV B3) | 9 | Ergebnisse der Ermittlungen gemäß § 7 (1), (2) der UVV "Lärm" hinsichtlich der Lärmbereiche | nach Abschluss der Ermittlungen | Versicherte, die in Lärmbereichen beschäftigt sind | Mitteilung der Ermittlungsergebnisse an die betroffenen Versicherten. Unterweisung über die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefahren durch Lärm sowie über Maßnahmen, die aufgrund der einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind. |
Sicherheits- und Gesundheitsschutz- kennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8) | § 5 (1), (2) | Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheits- schutz- kennzeichen | Vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens einmal jährlich | Versicherte | Die Unterweisung umfasst auch die im Zusammenhang mit der Kennzeichnung zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen |
In folgenden Unfallverhütungsvorschriften werden Betriebsanweisungen verlangt, die der Unternehmer zu erstellen hat:
Anhand dieser Betriebsanweisung sind die mündlichen Unterweisungen der Versicherten vorzunehmen.
4 Unterweisungsinhalte einiger ausgewählter Unfallverhütungsvorschriften
In diesem Abschnitt werden beispielhaft die Unterweisungsinhalte einiger Unfallverhütungsvorschriften, die für alle Mitgliedsbetriebe der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft gelten, herausgestellt. Es handelt sich um Bestimmungen in Unfallverhütungsvorschriften, die konkrete Verhaltensweisen der Beschäftigten fordern. Nicht aufgeführt sind die Regelungen, die der Unternehmer im Rahmen seiner Organisationspflicht, z.B. bei Umbau- oder größeren Instandsetzungsarbeiten (vgl. auch §§ 61 und 62 [VBG 10]) zu veranlassen hat. Auch diese können Unterweisungen erforderlich machen.
In einer anschließenden Übersicht sind alle bei der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften entsprechend ihrem Inhalt den jeweiligen Gewerbezweigen der Steine und Erden-Industrie zugeordnet. Farblich hervorgehoben sind diejenigen Unfallverhütungsvorschriften, deren Unterweisungsinhalt hier zusammengestellt ist.
Auch beim Umgang mit Gefahrstoffen sind Unterweisungen erforderlich. Diese begründen sich auf § 20 der "Gefahrstoffverordnung" (GefStoffV) in Verbindung mit der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".
Entsprechende Hinweise enthält Heft 2 "Gefährliche Stoffe" der Schriftenreihe der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft.
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