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Regelwerk; BGI / DGUV-I
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BGI 784 - Kommentar zum G 25
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/181)

(Ausgabe 01/2004)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten können erhebliche Gefahren und Belastungen nicht nur für das diese Tätigkeiten ausübende Personal, sondern auch für Dritte verbunden sein. Es handelt sich dabei u.a. um Folgen der Bewegung großer Massen, z.B. von Fahrzeugen. Zur Gefahr werden können aber auch komplexe Verfahrensabläufe in der Industrie oder bei der Instandhaltung infolge von Fehlhandlungen des Steuer- und Überwachungspersonals.

Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal ist ständig optischen und akustischen Reizen ausgesetzt. Informationen und Signale müssen schnell und fehlerfrei erfasst sowie in richtige Handlungen umgesetzt werden. Hauptsächlich werden hierdurch die Sinnesorgane Augen und Ohren beansprucht. An Seh- und Hörvermögen werden deshalb besondere Anforderungen gestellt. Beide Organe müssen den jeweiligen Erfordernissen entsprechend zuverlässig funktionieren.

Weiterhin stellt Bewegungsmangel, der durch vorwiegend sitzende Tätigkeit verursacht wird, eine Belastung für das Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal dar. Hierdurch können besonders bei ergonomisch ungünstigen Arbeitsplätzen u.a. Muskelverspannungen im Schulter-Nacken-Bereich hervorgerufen werden.

Durch Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten können auch psychische Belastungen verursacht werden.

Zur Verringerung sich ergebender Beanspruchungen und zur Minderung daraus resultierender Gefahren sind vom Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal arbeitsmedizinische Kriterien zu erfüllen.

Unfall- und Gesundheitsgefahren lassen sich wirksam nur vermeiden oder mindern, wenn das Personal für die Durchführung gefährdender Tätigkeiten geeignet ist. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass der Betriebsablauf möglichst störungsfrei bleibt und bei Störfällen die Mitarbeiter in der Lage sind, adäquat zu handeln.

In Vorschriften und Regeln ist deshalb festgelegt, dass Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal durch Ausbildung befähigt, zuverlässig und tauglich sein muss. Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung erfolgt durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Verbindung mit der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7) haben Unternehmer Betriebsärzte mit der Wahrnehmung der in § 3 ASiG bezeichneten Aufgaben zu beauftragen. Diese Aufgaben umfassen neben der Beratung des Unternehmers und der Beschäftigten die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber in § 11, den Beschäftigten in Abhängigkeit von den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat sich am "Stand von ... ... Arbeitsmedizin und Hygiene" (§ 4 ArbSchG) zu orientieren. Speziell für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wurde der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 25 entwickelt, der als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel anzusehen ist.

Sofern die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG eine erhöhte Gefährdung feststellen, die die Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter Eignung eingesetzt werden. Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung enthält ergänzend die Forderung, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten Beschäftigten vorbehalten ist, insbesondere das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel. Für die Feststellung der Eignung steht der G 25 ebenfalls als anerkannte arbeitsmedizinische Regel zur Verfügung. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlass vorliegt, der den Unternehmer als medizinischen Laien nachvollziehbar an der Eignung zweifeln lassen muss.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach G 25 können nur dann auf die Einsatzzeit des Betriebsarztes angerechnet werden, wenn dies in der UVV "Betriebsärzte" (BGV A7) der zuständigen Berufsgenossenschaft entsprechend geregelt ist. Untersuchungen nach besonderen Rechtsvorschriften, z.B. Verkehrsrecht, können nur insoweit berücksichtigt werden, als es hierbei zu Überschneidungen mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes (arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen) kommt.

Eignung oder Tauglichkeit von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal ist u.a. vorgeschrieben

Hinweise für die Beurteilung von Befunden finden sich z.B. in

Tauglichkeitsuntersuchungen nach dem Verkehrsrecht haben die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zum Ziel. Sie sind für Fahrzeugführer verbindlich. Hingegen werden zum Schutz der Gesundheit den Beschäftigten bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Vorsorgeuntersuchungen vom Unternehmer angeboten. Sie setzen eine arbeitsmedizinische Fachkunde des Arztes voraus.

2 Tätigkeitsbezogene Vorsorgeuntersuchungen

Bei der Beurteilung einer tätigkeitsbezogenen Eignung sind arbeitsplatz- oder unternehmensspezifische Belastungen zu berücksichtigen, wie Gestaltung des Arbeitsplatzes oder Schichtdienst. Diese Beurteilung setzt spezielle Kenntnisse über die Belastungen des Personals, über deren Arbeitsplätze und Arbeitsumgebung und über die Arbeitsorganisation voraus. Die fachliche Qualifikation als Arbeits- oder Betriebsmediziner ist dafür unverzichtbar.

Die tätigkeitsbezogene Eignung ist ggf. auch nach verkehrsrechtlichen Vorschriften wie der BOKraft sowie der BOStrab und der EBO festzustellen. Verkehrsmedizinische Untersuchungen sind zwar unabhängig von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Bei gleichem Inhalt können sie jedoch zusammengefasst werden.

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung unterscheidet sich durch Feststellung u.a. einer tätigkeitsbezogenen Eignung grundsätzlich von der Untersuchung zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis im Straßenverkehr gemäß FeV (Kraftfahrereignung). Zum Schutz der Allgemeinheit sind im Straßenverkehrsrecht für bestimmte Fahrerlaubnisklassen ärztliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes vorgeschrieben. Die Untersuchung zur Eignungsfeststellung nach FeV ersetzt nicht die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G 25. Sie stellt jedoch eine Grundvoraussetzung für eine bestimmte Fahrtätigkeit dar. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ist ein umfassender Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz.

Die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen ist vorgeschrieben, wenn diese in der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) oder anderen besonderen Rechtsvorschriften verankert sind. Bei den Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist dies bisher nicht der Fall. Jedoch stellt der G 25 als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel gemäß § 4 Nr. 3 "Arbeitsschutzgesetz" (ArbSchG) den Stand der Arbeitsmedizin dar. Der G 25 kann beispielsweise im Rahmen einer Betriebsvereinbarung verbindlich werden.

Verkehrsrechtliche Anforderungen an die Eignung von Fahrpersonal im Straßenverkehr sind im G 25 berücksichtigt. Konkrete Anforderungen in Verkehrsvorschriften, zum Beispiel an das Sehvermögen von Fahrzeugführern, sind verbindlich. Zur Beurteilung der tätigkeitsbezogenen Eignung muss bei der Bewertung der Untersuchungsergebnisse die Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten hinzukommen.

Der G 25 gibt dem Arbeits- oder Betriebsmediziner Anhaltspunkte für sein Vorgehen im Sinne der betriebsärztlichen Betreuung von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal. Dabei handelt es sich um innerbetriebliche Tätigkeiten, z.B. Führen von Flurförderzeugen, Hebezeugen oder Erdbaumaschinen, Steuern von Seilbahnanlagen oder Hubarbeitsbühnen, Überwachen von Leitstellen oder Stellwerken.

Darüber hinaus ist es sinnvoll, auch das Personal mit Fahrtätigkeiten im öffentlichen Verkehr in die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen einzubeziehen, um damit einen wichtigen Teil der betriebsärztlichen Betreuung zu gewährleisten.

3 Untersuchungsumfang

Bei Untersuchungen nach dem G 25 ist vom hierzu ermächtigten Arbeits- oder Betriebsmediziner im Hinblick auf die jeweilige Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit zunächst eine tätigkeitsbezogene Anamnese zu erfassen. Weiterhin ist ein Ganzkörperstatus zu erheben (körperliche Untersuchung) mit besonderer Berücksichtigung von Herz-Kreislaufstörungen sowie neurologischen und psychischen Auffälligkeiten. Der Untersuchung der Seh- und Hörfähigkeit kommt besondere Bedeutung zu.

Zur Routineuntersuchung nach G 25 gehört der Urinstatus mit dem Mehrfachteststreifen, der Rückschluss auf eine Vielzahl von pathologischen Veränderungen erlaubt. Bei unklaren Fällen lässt der G 25 ausdrücklich Blutuntersuchungen und weitere Urinuntersuchungen zu. Diese Erweiterung soll grundsätzlich auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Vorrangig sollen damit für die Beurteilung nach G 25 relevante Gesundheitsstörungen weiter abgeklärt werden können.

3.1 Sehvermögen

Ausführlich werden im G 25 Mindestanforderungen an das Sehvermögen beschrieben (Tabelle 1 des G 25). Hierzu zählen neben der Sehschärfe weitere Sehfunktionen wie räumliches Sehen, Farbsinn, Gesichtsfeld sowie Dämmerungssehen und Blendungsempfindlichkeit.

Für die Beurteilung des Sehvermögens von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal sind Arbeits- oder Betriebsmediziner qualifiziert, die zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach dem G 25 ermächtigt sind. Erfüllt der Untersuchte die Mindestanforderungen nicht, ist ihm zu empfehlen, unabhängig von der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung einen Augenarzt aufzusuchen. Erst nach Diagnose der Fehlsichtigkeit und deren Korrektion durch den Augenarzt kann die arbeitsmedizinische Untersuchung abgeschlossen werden.

Die Mindestanforderungen an die Sehschärfe können nur bei innerbetrieblichen Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten herangezogen werden. Im Verkehrsrecht sind abweichende Anforderungen festgelegt (z.B. Anlage 6 FeV, § 48 EBO).

Für viele Sehfunktionen wird eine tätigkeitsbezogene Beurteilung verlangt. Hier sind Erfahrung und Arbeitsplatzkenntnis des ermächtigten Arztes besonders gefragt.

Räumliches Sehen ist insbesondere beim Führen von Gabelstaplern, Kranen oder fahrbaren Arbeitsmaschinen sicherheitsrelevant. Hierbei geht es darum zu untersuchen, ob der Fahrer Gegenstände in einer Entfernung von höchstens einigen Metern bezüglich ihrer Lage zueinander und zu seiner Person korrekt beurteilen kann. Aus diesem Grund ist eine tätigkeitsbezogene individuelle Beurteilung erforderlich.

Eine tätigkeitsbezogene . Beurteilung ist Bedingung für eine Zulassung Einäugiger zu Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Als funktionell einäugig gilt - analog zur Fahrerlaubnis-Verordnung - auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. Die Mindestwerte für die Sehschärfe Einäugiger sind sowohl bei Erst- als auch bei Nachuntersuchungen heranzuziehen.

Zum Ausschluss einer Rotsinnstörung reicht in der Regel die Verwendung eines geeigneten Farbtafelsystems unter Tageslichtbedingungen aus. Sofern weitergehende Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen gestellt werden, wird die Verwendung zweier unterschiedlicher Farbtafelsysteme empfohlen. Farbsinnstörungen mit einem Anomalquotienten unter 0,5 sind unzulässig, weil "rot" als Warnfarbe auch im innerbetrieblichen Bereich erhebliche Bedeutung hat. Im Einzelfall muss eine tätigkeitsbezogene Beurteilung erfolgen.

Die Perimetrie mit einem automatischen Halbkugelperimeter ist für die Anforderungsstufe 1 erforderlich. Sie ist eine als Screening durchgeführte Untersuchung, bei der mindestens 100 Prüfpunkte getestet werden sollen und die den Anforderungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft genügt. Die Interpretation der erhobenen Befunde muss der Untersucher beherrschen, insbesondere die Entscheidung darüber, ob es sich um einen Normalbefund handelt oder eine ergänzende augenärztliche Untersuchung erforderlich ist.

Für die Anforderungsstufe 2 ist dieselbe Untersuchung dann erforderlich, wenn Hinweise für ein auffälliges Gesichtsfeld vorliegen bzw. es sich um unklare Fälle handelt.

Die Untersuchung des Dämmerungssehens und der Blendungsempfindlichkeit ist in beiden Anforderungsstufen bei erhöhter Anforderung erforderlich, z.B. stark wechselnde Lichtverhältnisse, Scheinwerfer, Flutlicht, so dass auch hier eine arbeitsplatzbezogene Beurteilung relevant ist.

Das Tragen geeigneter Sehhilfen begründet keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit, sofern hierdurch eine ausreichende Sehschärfe erreicht wird. In die arbeitsmedizinische Bescheinigung ist jedoch ein entsprechender Vermerk einzutragen.

Eine Übersicht über bewährte Verfahren und Geräte zur Überprüfung des Sehvermögens enthält Tabelle 3 des G 25. Geeignete apparative Ausstattung und eine entsprechende fachliche Qualifikation sind Voraussetzungen für die Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung dieser arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung. Das Ermächtigungsverfahren erfolgt durch die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

3.2 Hörvermögen

Für die Untersuchung des Hörvermögens reicht die Feststellung des Sprachverständnisses bei Flüster- oder Umgangssprache je nach Anforderungsstufe aus. In Zweifelsfällen kann eine Audiometrie erforderlich sein.

Das Tragen von Hörgeräten begründet keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit, sofern hierdurch ein ausreichendes Hörvermögen erreicht wird. Um ihre Funktion und den korrekten Einsatz zu gewährleisten, bedarf es jedoch einer gezielten Beratung.

4 Arbeitsmedizinische Kriterien

Die im G 25 aufgeführten Gesundheitsstörungen sind erfahrungsgemäß mit der sicheren Durchführung von Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten nicht zu vereinbaren. Sie begründen deshalb gesundheitliche Bedenken. Die Aufzählung ist nicht abschließend und lässt, wie bei Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen üblich, dem untersuchenden Arzt einen Entscheidungsspielraum, der eine individuelle Beurteilung ermöglicht. Ob gesundheitliche Bedenken dauernd oder befristet bestehen oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeräumt werden können, ist sowohl von der Ausprägung des Krankheitsbildes als auch von der Tätigkeit, insbesondere der für diese Tätigkeit aufgestellten Gefährdungsbeurteilung, abhängig. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung", die im Rahmen der Beurteilung heranzuziehen sind, soweit Fahrtätigkeiten betroffen sind, die über den innerbetrieblichen Bereich hinausgehen.

Es ist selbstverständlich, dass nicht alle aufgeführten Erkrankungen durch eine Screening-Untersuchung, wie sie der G 25 darstellt, erfasst werden können. Allerdings verlangen einige der genannten Erkrankungen - insbesondere Herz-Kreislaufstörungen sowie neurologische und psychische Auffälligkeiten - eine gezielte und sorgfältige Exploration, da sich ihre Entdeckung einer orientierenden körperlichen Untersuchung leicht entziehen kann. Auch bietet die Auflistung Unterstützung bei der Beurteilung bereits bekannter Krankheiten und Beschwerden des Betroffenen. Keineswegs ist sie als Aufforderung zur Maximaldiagnostik zu verstehen, um die genannten Gesundheitsstörungen sicher auszuschließen. Die Formulierungen in der Beschreibung der Krankheitsbilder sind so gewählt, dass häufige Untersuchungsbefunde, wie Wirbelsäulenveränderungen, Kreislaufprobleme oder Stoffwechselstörungen in ihrer Wertigkeit korrekt eingeordnet werden können.

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Antworten auf häufige Fragen zum G 25:Anlage


1. Dürfen Diabetiker Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ausführen?

Diabetes mellitus begründet dauernde gesundheitliche Bedenken nur bei erheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte, insbesondere mit Neigung zur Hypoglykamie. Besondere Aufmerksamkeit ist beim Diabetes-Typ I geboten.

Nach Anlage 4 FeV *) sind therapiepflichtige Bewerber bzw. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und FzF nur ausnahmsweise geeignet. Die Eignung ist mindestens an eine gute Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa drei Monate und an vorzeitige Nachuntersuchungen, bei Insulintherapie zusätzlich an regelmäßige Kontrollen gebunden.

2. Unter welcher Voraussetzung dürfen Epileptiker tätig werden?

Anfallsleiden begründen nicht in jedem Fall dauernde gesundheitliche Bedenken. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsplatz angepasst ist und eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, können Bedenken im Einzelfall ausgeräumt werden.

Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie enthält die BG-Information "Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie" (BGI 585).

Nach Anlage 4 FeV *) ist Bedingung für "kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven", dass Lkw- und Busfahrer und sonstige im Straßenverkehr mit der Fahrgastbeförderung Beschäftigte fünf Jahre ohne Therapie anfallsfrei sind und regelmäßig nachuntersucht werden.

3. Dürfen schlafbezogene Atmungsstörungen (Schlafapnoe-Syndrome) toleriert werden?

Unbehandelte schlafbezogene Atmungsstörungen und dadurch verursachte ausgeprägte Vigilanzbeeintrachtigungen begründen dauernde gesundheitliche Bedenken. Bedenken entfallen unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Therapie und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle.

4. Sind generell Blutuntersuchungen erforderlich?

Bei unklaren Fällen sind neben routinemäßigen Urinuntersuchungen auch Blutuntersuchungen vorgesehen. Diese Erweiterung soll aber grundsätzlich auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Vorrangig sollen damit Gesundheitsstörungen weiter abgeklärt werden können, die für die Beurteilung nach dem G 25 relevant sind.

5. Welchen Rechtscharakter hat der G 25?

Der G 25 stellt den Stand der Arbeitsmedizin gemäß § 4 Nr. 3 "Arbeitsschutzgesetz" (ArbSchG) bei der Beurteilung von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal dar. Er ist bisher aber nicht in der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) oder anderen besonderen Rechtsvorschriften verankert und solange keine Pflichtuntersuchung, wie seine Anwendung beispielsweise durch eine Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist.

Im Routinefall ist der G 25 daher eine Angebotsuntersuchung. Besteht nach der Gefährdungsbeurteilung ein konkreter Untersuchungsanlass zur Eignungsfeststellung, ist der G 25, als allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel, die Untersuchung der Wahl. Das gleiche gilt, wenn im Einzelfall die Beschäftigung des offensichtlich in seiner Eignung eingeschränkten Arbeitnehmers mit der Fürsorgeverpflichtung des Unternehmers nicht zu vereinbaren ist.

6. Ist zur Überprüfung des Gesichtsfeldes ein Perimeter erforderlich?

Bei der Anforderungsstufe 1 ist eine Perimetrie mittels automatischem Halbkugelperimeter bei jeder zweiten Untersuchung durchzuführen. Bei der Anforderungsstufe 2 wird eine Untersuchung mit einem automatischen Gerät immer dann erforderlich, wenn es Hinweise auf ein auffälliges Gesichtsfeld oder sonstigen weiteren Klärungsbedarf gibt.

Die sachgerechte Beurteilung der Befunde muss der Untersucher beherrschen.

7. Sind funktionelle Einäugigkeit oder eingeschränktes räumliches Sehen zulässig?

Eine Zulassung Einäugiger zu Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten setzt immer eine arbeitsplatzbezogene Beurteilung voraus. Angeborene Einäugigkeit kann wegen bekanntermaßen vorhandener Anpassungsvorgänge im Einzelfall eher kompensiert werden als erworbene Einäugigkeit.

Eingeschränktes räumliches Sehen ist analog zu beurteilen. Es ist beispielsweise beim Führen von Gabelstaplern sicherheitsrelevant, wenn Gegenstände in ihrer Lage zueinander und zum Fahrer in einer Entfernung von höchstens einigen Metern korrekt beurteilt werden müssen. Deshalb ist eine tätigkeitsbezogene individuelle Beurteilung erforderlich.

8. Darf im Rahmen weiterer Urinuntersuchungen ein Drogenscreening ohne Wissen des Probanden durchgeführt werden?

Nein! Die Untersuchungsinhalte müssen mit dem Betroffenen zuvor erörtert werden. Ein Drogenscreening soll nur bei konkretem Verdacht durchgeführt werden, der ohne nähere Abklärung ein abschließendes Urteil nicht zulässt.

9. Können Untersuchungen nach dem Grundsatz G 25 mit Untersuchungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung kombiniert werden?

Ja! Nach dem G 25 sind Nachuntersuchungen vor Ablauf von 36 Monaten die Regel. Kürzere Intervalle können vom untersuchenden Arzt festgelegt werden. Untersuchungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung sind für bestimmte Fahrerlaubnisklassen im Abstand von maximal fünf Jahren erforderlich.

Um eine sinnvolle Untersuchungsplanung zu ermöglichen, können die Untersuchungsabstände so terminiert werden, dass eine Untersuchung nach G 25 unter Einschluss der Anforderungen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung mit einer Einzeluntersuchung nach G 25 alterniert.

10. Bei welchen Tätigkeiten dürfen Hörgeräte nicht getragen werden?

Nach G 25 dürfen bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Hörgeräte getragen werden, sofern hierdurch ein ausreichendes Hörvermögen gewährleistet ist.

Im Eisenbahnbetriebsdienst der Deutschen Bahn AG und bei der Seeschifffahrt besteht für Träger von Hörgeräten keine Eignung. Nach Anlage 4 FeV *) dürfen Busfahrer und sonstige im Straßenverkehr mit der Fahrgastbeförderung Beschäftigte nicht hochgradig schwerhörig sein, d.h. sie dürfen keinen Hörverlust von 60 % und mehr haben. Auch in diesem Fall schließt das Tragen eines Hörgerätes die Eignung aus.

11. Dürfen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Gehörschützer getragen werden?

Gemäß § 23 "Straßenverkehrs-Ordnung" ist der Fahrzeugführer u.a. dafür verantwortlich, dass sein Gehör durch Kopfhörer nicht beeinträchtigt wird. Dies schließt im Grundsatz auch die Benutzung von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aus. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat sich zu möglichen Ausnahmen dahingehend geäußert, dass die Benutzung von Gehörschützern zulässig ist, wenn der Fahrerplatz im Lärmbereich liegt und die Gehörschützer geeignet sind. Die Liste der geeigneten Gehörschützer wird jährlich durch das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit (BIA) aktualisiert, hierbei müssen die Gehörschützer die Wahrnehmung der notwendigen Signale, insbesondere Schallzeichen und Einsatzhörner zulassen. Die Eignung der Gehörschützer ist durch eine von der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft auszustellende Bescheinigung nachzuweisen, die auf Verlangen der Polizei vorzulegen ist. Weitere Einzelheiten sind der BG-Information "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (BGI 673) zu entnehmen.

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BezugsquellenverzeichnisAnhang


Nachstehend sind die Bezugsquellen der im Kommentar aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

Arbeitssicherheitsgesetz, (ASiG),

Arbeitsschutzgesetz, (ArbSchG),

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Unfallverhütungsvorschriften), zuständige Berufsgenossenschaft

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch FeVAndVO vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975, zuletzt geändert am 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1159), Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 08. Mai 1967, zuletzt geändert am 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft, Köln

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11.12.1987, zuletzt geändert am 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), Einkaufs- und Wirtschaftsgesellschaft für Verkehrsbetriebe (BEKA) mbH, Köln

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGG 904), Gentner-Verlag, Stuttgart, 2. Auflage 1998, Dritter Nachdruck 2004

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGI 504-25), Fassung 1998, Nachdruck 2004, zuständige Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag, Köln

Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie (BGI 585), zuständige Berufsgenossenschaft

Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven, Februar 2000

Leitlinien zur Beurteilung der Betriebsdiensttauglichkeit in Verkehrsunternehmen (VDV-Schrift 714), Einkaufs- und Wirtschaftsgesellschaft für Verkehrsbetriebe (BEKA) mbH, Köln


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*) Hinweise zur FeV betreffen nur Fahrpersonal im öffentlichen Straßenverkehr

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