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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I
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BGI 832 - Betrieb von Lasereinrichtungen
Anwendung der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) auf neue Laserklassen und MZB- Werte nach DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1):2001-11
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/405)

(Ausgabe 04/2003)



(zurückgezogen nur zur Information)
siehe: DA zu § 2 Abs. 3 und Anhang 1 BGV B2

Vorbemerkung

In der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2), in der Fassung vom Januar 1997, mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1995 wurde als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen die Klassifizierung von Lasereinrichtungen berücksichtigt. Dabei wurden die Klassen der Norm DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1) "Sicherheit von Lasereinrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien" bis Ausgabe Juli 1994 in der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift zu Grunde gelegt.

Nunmehr ist die Norm DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1) grundlegend überarbeitet und in der Fassung November 2001 veröffentlicht worden. In dieser Ausgabe sind die Laser-Klassen zum Teil erheblich geändert worden.

Zweck dieser BG-Information ist es, eine Handlungsanleitung zu geben, wie Lasereinrichtungen, die nach DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1):2001-11 in Verkehr gebracht werden, in Übereinstimmung mit der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) und deren Anhängen betrieben werden können.

Ferner wird beschrieben, wie die MZB- Werte (Maximal zulässige Bestrahlung) der DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1):2001-11 angewandt werden können.

Es werden deshalb die Änderungen, die sich durch die neuen Klassen ergeben, hinsichtlich der auftretenden Gefährdungen erläutert, außerdem wird eine Zuordnung der Schutzmaßnahmen zu den neuen Klassen vorgenommen.

Diese BG-Information berührt nicht den Betrieb von Lasereinrichtungen, die nach den bisherigen DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1) bis Ausgabe März 1997 klassifiziert sind.

Bis zur Überarbeitung der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) soll diese BG-Information eine Handlungsanleitung bieten, wie eine Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen für die neuen Laserklassen durchgeführt werden können.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Information findet Anwendung auf alle Lasereinrichtungen im Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" und kann sinngemäß auf LED angewandt werden.

2 Anwendung der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) hinsichtlich der DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1):2001-11 "Sicherheit von Lasereinrichtungen; Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien"

2.1 Laserspezifische Regelungen

Laserspezifische Regelungen sind außer in der DIN EN 60825-1 z.B. in den folgenden Normen, BG-Regeln, BG-Informationen und Merkblättern enthalten:

DIN EN 207Persönlicher Augenschutz, Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen),
DIN EN 208Persönlicher Augenschutz, Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justierbrillen),
DIN EN 12254Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung,
DIN EN 12626Sicherheit von Maschinen; Laserbearbeitungsmaschinen; Sicherheitsanforderungen,
DIN EN 56912Sicherheitstechnische Anforderungen für Showlaser und Showlaseranlagen und Prüfung,
DIN EN 60601-2-22 (VDE 0750-2-22)Medizinische elektrische Geräte; Teil 2: Besondere Festlegungen für die Sicherheit von diagnostischen und therapeutischen Lasergeräten,
DIN EN 60825-2 (VDE 0837 Teil 2)Sicherheit von Laser-Einrichtungen; Teil 2: Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen,
DIN EN 60825-4 (VDE 0837 Teil 4)Sicherheit von Laser- Einrichtungen; Teil 4: Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen,
DIN EN 61040 (VDE 0835)Empfänger, Messgeräte und Anlagen zur Messung von Leistung und Energie von Laserstrahlen,
DIN EN ISO 11145Optik und optische Instrumente; Laser und Laseranlagen; Begriffe mit Formelzeichen,

Explosionsschutz-Regeln (BGR 104),

BG-Regel "Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),

BG-Information "Schutzmaßnahmen bei der Reparatur und Wartung von Radio- und Fernsehgeräten sowie bei vergleichbaren Arbeiten und bei der Antennenmontage" (BGI 654),

Merkblatt "Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen"

Merkblatt "Disco-Laser"

Siehe auch § 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).

2.2 Laserklassen

Die Klasse einer Lasereinrichtung im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) kennzeichnet das durch die zugängliche Laserstrahlung bedingte Gefährdungspotenzial. Die neue Norm DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1), Ausgabe November 2001, enthält eine geänderte Klassifizierung mit den Klassen 1, IM, 2, 2M, 3R, 3B und 4. Dabei bleiben die Klassen 1, 2, 3B und 4 gegenüber der bisherigen Norm weitgehend unverändert. Neu sind die Klassen IM und 2M statt der bisherigen Klasse 3 A und die Klasse 3R als Unterklasse der bisherigen Klasse 3B.

Zur Zeit gibt es Laser, die nach der bisherigen DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1) bis Ausgabe März 1997 in die Laserklassen 1, 2, 3 A, 3B und 4 klassifiziert wurden und zunehmend neue Laser, die nach der DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1), Ausgabe November 2001, in die Laserklassen 1, IM, 2, 2M, 3R, 3B und 4 klassifiziert werden.

Spätestens ab 1. Januar 2004 müssen Laser, die neu in Verkehr gebracht werden, nach der neuen DIN EN 60825-1(VDE 0837 Teil 1):2001-11 klassifiziert werden.

Eine Pflicht zur Klassifizierung nach den neuen Laserklassen für vorhandene Lasereinrichtungen und solche, die bis zum 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden, besteht nicht. Für Laser mit der alten Klassifizierung gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) uneingeschränkt.

Im Folgenden sind die Definitionen aller Laserklassen aufgeführt:

2.2.1 Klasse 1: Die zugängliche Laserstrahlung ist unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen ungefährlich.

Anmerkung:
Die "vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen" sind beim bestimmungsgemäßen Betrieb eingehalten.

Bei Lasereinrichtungen der Klasse 1 können im oberen Leistungsbereich z.B. Blendung, Beeinträchtigung des Farbsehens und Belästigungen nicht ausgeschlossen werden.

2.2.2 Klasse 1 M: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4000 nm. Die zugängliche Laserstrahlung ist für das Auge ungefährlich, solange der Strahlquerschnitt nicht durch optische Instrumente, z.B. Lupen, Linsen, Teleskope, verkleinert wird.

Anmerkung:
Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 1 M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.

Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei Klasse 3R oder 3B auftreten.

2.2.3 Klasse 2: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) auch für das Auge ungefährlich. Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von 400 nm bis 700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1.

Anmerkung:
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2 ist das Auge bei zufälliger, kurzzeitiger Einwirkung der Laserstrahlung, d.h. bei Einwirkungsdauer bis 0,25 s nicht gefährdet. Lasereinrichtungen der Klasse 2 dürfen deshalb ohne weitere Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches Hineinschauen für die Anwendung über längere Zeit als 0,25 s, noch wiederholtes

Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. spiegelnd reflektierte Laserstrahlung erforderlich ist.

Von dem Vorhandensein des Lidschlussreflexes zum Schutz der Augen darf in der Regel nicht ausgegangen werden. Daher sollte man, falls Laserstrahlung der Klasse 2 ins Auge trifft, bewusst die Augen schließen oder sich sofort abwenden.

Für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 2 beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) Pgrenz = 1 mW (bei C6 = 1).

2.2.4 Klasse 2 M: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich von 400 nm bis 700 nm. Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) für das Auge ungefährlich, solange der Strahlquerschnitt nicht durch optische Instrumente, z.B. Lupen, Linsen, Teleskope, verkleinert wird. Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereiches von 400 nm bis 700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1 M.

Anmerkung:
Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 2M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 2.

Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei Klasse 3R oder 3B auftreten.

2.2.5 Klasse 3 A: Die zugängliche Laserstrahlung wird für das Auge gefährlich, wenn der Strahlquerschnitt durch optische Instrumente, z.B. Lupen, Linsen, Teleskope, verkleinert wird. Ist dies nicht der Fall, ist die ausgesandte Laserstrahlung im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm) bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s), in den anderen Spektralbereichen auch bei Langzeitbestrahlung, ungefährlich.

Anmerkung:
Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3 A handelt es sich um Laser, die nach der alten Norm klassifiziert worden sind.

Lasereinrichtungen der Klasse 3 A, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich emittieren, können behandelt werden wie solche der Klasse 2 M. Lasereinrichtungen der Klasse 3 A, die nur im nicht sichtbaren Spektralbereich emittieren, können behandelt werden wie solche der Klasse 1 M.

Sofern keine optischen Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 3 A, die nur im sichtbaren Spektralbereich emittieren, eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 2. Bei Lasereinrichtungen der Klasse 3 A, die nur im nicht sichtbaren Spektralbereich emittieren, besteht eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1.

2.2.6 Klasse 3 R: Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 106 nm und ist gefährlich für das Auge. Die Leistung bzw. die Energie beträgt maximal das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung der Klasse 2 im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm und das Fünffache des Grenzwertes der Klasse 1 für andere Wellenlängen.

Anmerkung:
Lasereinrichtungen der Klasse 3 R sind für das Auge potenziell gefährlich wie Lasereinrichtungen der Klasse 3 B. Das Risiko eines Augenschadens wird dadurch verringert, dass der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) im sichtbaren Wellenlängenbereich auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 2, in den übrigen Wellenlängenbereichen auf das Fünffache des Grenzwertes der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 1 begrenzt ist.

Für kontinuierlich strahlende Laser der Klasse 3 R beträgt der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) Pgrenz = 5 mW (bei C6 = 1) im Wellenlängenbereich 400 nm bis 700 nm.

2.2.7 Klasse 3 B: Die zugängliche Laserstrahlung ist gefährlich für das Auge, häufig auch für die Haut.

Anmerkung:
Das direkte Blicken in den Strahl bei Lasern der Klasse 3 B ist gefährlich. Ein Strahlbündel kann üblicherweise sicher über einen geeigneten diffusen Reflektor betrachtet werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

Eine Gefährdung der Haut durch die zugängliche Laserstrahlung besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 3 B, wenn die Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) nach Anhang 2 überschritten werden.

2.2.8 Klasse 4: Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- und Explosionsgefahr verursachen.

Anmerkung:
Lasereinrichtungen der Klasse 4 sind Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistungen bzw. -energien die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 3 B übertreffen.

Die Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist so intensiv, dass bei jeglicher Art von Exposition der Augen oder der Haut mit Schädigungen zu rechnen ist.

Außerdem muss bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen sind; siehe auch §§ 10 und 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).

Siehe auch § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).

2.3 Anwendung der MZB- Werte

Die neuen MZB- Werte der DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1):2001-11 dürfen ab sofort statt der bisherigen MZB- Werte des Anhangs 2 der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) angewendet werden.

Die neuen MZB- Werte sind im Anhang 2 dieser BG-Information aufgeführt.

Bestehende Berechnungen der MZB- Werte und daraus festgelegte Laserbereiche müssen nicht neu bestimmt werden.

Der Laserbereich endet dort, wo die Werte der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) unterschritten werden. Dabei ist die Möglichkeit einer unbeabsichtigten Ablenkung des Laserstrahls zu berücksichtigen.

Wo mit unkontrolliert reflektierter Strahlung zu rechnen ist, erstreckt sich der Laserbereich vom Laser aus in alle Richtungen.

Gefährliche Reflexe werden besonders von spiegelnden oder glänzenden Oberflächen verursacht. Solche unkontrolliert reflektierte Strahlung geht häufig von blankem Metall, z.B. Werkzeugen, chirurgischen Instrumenten, Geräteoberflächen, sowie Kunststoffen oder Glas, z.B. Fenster, Flaschen, aus. Sehr intensive Laserstrahlung kann auch nach diffuser Reflexion an rauen Flächen noch gesundheitsgefährlich sein.

Siehe auch § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) sowie Anhang 2 der zugehörigen Durchführungsanweisungen.

2.4 Klassenzuordnung und -kennzeichnung von Lasereinrichtungen

Alle Lasereinrichtungen der unter Abschnitt 2.2 aufgeführten Klassen dürfen betrieben werden.

Lasereinrichtungen der Klassen 1 und IM bedürfen keiner Kennzeichnung mit einem Hinweisschild, wenn der Hersteller statt dessen diese Hinweise in die Benutzerinformation aufnimmt.

Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).

2.5 Anzeige von Lasern

Nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) müssen Laser der Klassen 3B und 4 (nach der bisherigen Klassifizierung) vom Unternehmer angezeigt werden.

Da die bisherigen Laser der Klasse 3 B den neuen Klassen 3 R und 3 B entsprechen, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wenn vom Unternehmer der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 R, 3 B oder 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde angezeigt wird.

Anmerkung:
Ein Muster für die Anzeige befindet sich im Anhang 5 dieser BG-Information.

2.6 Bestellung von Laserschutzbeauftragten

Nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) muss für den Betrieb von Lasern der Klassen 3 B und 4 (nach der bisherigen Klassifizierung) ein Laserschutzbeauftragter vom Unternehmer schriftlich bestellt werden.

Da die bisherigen Laser der Klasse 3 B den neuen Klassen 3 R und 3 B entsprechen, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wenn vom Unternehmer für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 R, 3 B oder 4 ein Laserschutzbeauftragter schriftlich bestellt wird.

2.7 Abgrenzung und Kennzeichnung von Laserbereichen

2.7.1 Nach § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass, wenn der Laserstrahl von Lasern der Klassen 2 oder 3 A im Arbeits- und Verkehrsbereich verläuft, der Laserbereich deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet wird.

Dies wird erreicht, wenn diese Kennzeichnung auch für Laser der Klasse 2M durchgeführt wird.

2.7.2 Nach § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Laserbereiche von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 während des Betriebes abgegrenzt und gekennzeichnet sind. Dies wird erreicht, wenn die Abgrenzung und Kennzeichnung auch für Laser der Klassen 3 R, 3 B und 4 durchgeführt wird.

2.8 Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Lasereinrichtungen

2.8.1 Nach § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) hat der Unternehmer, wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind, für die Arbeiten in Laserbereichen der Klassen 3 B oder 4 zum Schutz der Augen oder der Haut geeignete Augenschutzgeräte, Schutzkleidung oder Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen.

Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3 R und 3 B entsprechen, wird dieses Schutzziel auch erreicht, wenn für diese Arbeiten auch für Laser der Klasse 3 R zum Schutz der Augen oder der Haut geeignete Augenschutzgeräte, Schutzkleidung oder Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt werden.

2.8.2 Nach § 8 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 anwenden oder die sich in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 aufhalten, über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden sind.

Dies wird erreicht, wenn Versicherte, die Lasereinrichtungen der Klassen 1 M, 2, 2 M, 3 A, 3 R, 3 B oder 4 anwenden oder sich in Laserbereichen von Lasereinrichtungen der Klassen 3 R, 3 B oder 4 aufhalten, über das zu beachtende Verhalten unterwiesen worden sind.

2.9 Instandhaltung von Lasereinrichtungen

Werden bei der Instandhaltung von Lasereinrichtungen der Klassen 1 M und 2 M optische Geräte für Justier- und Einstellarbeiten verwendet, können vergleichbare Gefährdungen wie bei den Klassen 3 R oder 3 B auftreten.

Siehe auch § 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).

2.10 Nebenwirkungen der Laserstrahlung

Die Strahlung von Lasereinrichtungen der Klassen 1 M, 2 M, 3 R, 3 B und 4 kann Zündquelle für explosionsfähige Atmosphären und brennbare Stoffe sein.

Siehe auch § 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).

2.11 Beschäftigungsbeschränkung

Nach § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) dürfen Jugendliche in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 betrieben werden, nicht beschäftigt werden.

Da die bisherigen Laser der Klasse 3 B den neuen Klassen 3 R und 3 B entsprechen, wird dies z.B. erreicht, wenn Jugendliche in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klassen 3 R, 3 B oder 4 betrieben werden, nicht beschäftigt werden.

Soweit zur Erreichung des Ausbildungszieles die Beschäftigung von Jugendlichen erforderlich ist, dürfen sie nur unter Aufsicht eines Fachkundigen tätig werden.

Anmerkung:
Jugendliche sind gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz Personen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind.

2.12 Lasereinrichtungen für Leitstrahlverfahren und Vermessungsarbeiten

Nach § 14 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für Leitstrahlverfahren und Vermessungsarbeiten nur folgende Lasereinrichtungen verwendet werden:

  1. Lasereinrichtungen der Klassen 1, 2, 3 A,
  2. Lasereinrichtungen der Klasse 3 B, die nur im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm) strahlen, eine maximale Ausgangsleistung von 5 mW haben und bei denen Strahlachse oder Strahlfläche so eingerichtet und gesichert sind, dass eine Gefährdung der Augen verhindert wird.

Dies wird z.B. erreicht, wenn:

  1. Lasereinrichtungen der Klassen 1, 1 M, 2, 2 M oder 3 A eingesetzt werden oder
  2. Lasereinrichtungen der Klasse 3R im sichtbaren Wellenlängenbereich eingesetzt werden, bei denen die Strahlachse oder Strahlfläche so eingerichtet und gesichert ist, dass keine Gefährdung der Augen vorhanden ist.

2.13 Lasereinrichtungen für Unterrichtszwecke

Für Unterrichtszwecke dürfen nach § 15 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" Laser der Klassen 1 und 2 angewendet werden.

Dieses Schutzziel wird z.B. auch erreicht, wenn neben den Klassen 1 und 2 auch Laser der Klassen 1 M und 2 M verwendet werden und neben den in § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) beschriebenen Schutzmaßnahmen zusätzlich sichergestellt wird, dass der Strahlquerschnitt nicht durch optisch sammelnde Instrumente verkleinert wird.

2.14 Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken in Fernmeldeanlagen und Informationsverarbeitungsanlagen

Nach § 17 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass auch bei einer nicht bestimmungsgemäßen Trennung des Übertragungsweges von Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken Versicherte keiner Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung ausgesetzt werden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn an allen Verwendungsorten mit uneingeschränktem Zugang der Gefährdungsgrad eines LWL- Kommunikationssystems gemäß DIN EN 60825-2 höchstens 1, 1 M, 2, 2 M bzw. 3 A entspricht.

Bei Lichtwellenleiterübertragungsstrecken mit Lasereinrichtungen der Klassen 3 R und 3 B sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, z.B. automatische Lasersicherheitsabschaltung bei Unterbrechung der Übertragungsstrecke, konstruktive Maßnahmen bei den optischen Steckverbindern.

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BegriffsbestimmungenAnhang 1


Die folgenden Begriffsbestimmungen sind inhaltlich der DIN EN 60825-1:2001-11 entnommen, ausgenommen die Begriffe im Zusammenhang mit Instandhaltung, die der DIN 31051-1 "Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen" entnommen sind.

So weit wie möglich wurde eine Anpassung an die Normreihen DIN 5030 "Spektrale Strahlungsmessung", DIN 5031 "Strahlungsphysik im optischen Bereich und Lichttechnik" und DIN 5036 "Strahlungsphysikalische und lichttechnische Eigenschaften von Materialien" vorgenommen.

Anmerkung:

Die folgenden Begriffe erweitern die Begriffsbestimmungen des § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).

A 1.1 Bestrahlungsstärke:

Quotient der Strahlungsleistung dφ (bzw. dP), die auf ein Flächenelement einfällt, geteilt durch die Fläche da dieses Elements.

Symbol: E:

SI-Einheit: Watt je Quadratmeter (W * m-2)

A 1.2 Blick in eine ausgedehnte Quelle:

Die Sehbedingung, bei der das Auge die scheinbare Quelle in einem Abstand von 100 mm oder mehr unter einem Winkel sieht, der größer als der kleinste Grenzwinkel (αmin) ist.

Beispiele sind der Blick auf bestimmte diffuse Reflexionen und auf bestimmte Anordnungen von Laserdioden.

Bei der Betrachtung der Gefahren einer thermischen Netzhautverletzung werden in dieser Norm zwei Bedingungen für ausgedehnte Quellen berücksichtigt: mittelgroße Quellen und große Quellen, die zur Unterscheidung von Quellen mit Winkelausdehnungen α zwischen αmin und αmax (mittelgroße Quellen) und größer als αmax (große Quellen) verwendet werden.

A 1.3 Dauerstrich-Laser (kontinuierlich strahlender Laser):

Die Ausgangsstrahlung eines Lasers, der fortlaufend, d.h. nicht gepulst, betrieben wird. In dieser BG-Information wird ein Laser, der über einen längeren Zeitraum als 0,25 s andauernd strahlt, als Dauerstrich-Laser betrachtet.

A 1.4 Diffuse Reflexion:

Veränderung der räumlichen Verteilung eines Strahlenbündels nach der Streuung durch eine Oberfläche oder eine Substanz in viele Richtungen. Ein vollkommen diffus streuendes Material zerstört jede Korrelation zwischen den Richtungen der einfallenden und der reflektierten Strahlung.

Anmerkung:
In der Regel tritt diffus und gerichtet reflektierte Strahlung nur zusammen auf.

A 1.5 Direkter Blick in den Strahl:

Alle Sehbedingungen, bei denen das Auge einem direkten oder einem spiegelnd reflektierten Laserstrahl ausgesetzt ist, im Gegensatz zur Betrachtung von z.B. diffusen Reflexionen.

A 1.6 Einwirkungsdauer:

Die Zeitdauer eines Impulses, einer Impulsfolge oder einer Daueremission von Laserstrahlung, welche auf den menschlichen Körper einwirkt.

A 1.7 Emissionsdauer:

Die zeitliche Dauer eines Impulses, einer Impulsfolge oder des Dauerbetriebes, in welcher der Zugang zu Laserstrahlung möglich ist, wenn die Lasereinrichtung betrieben, gewartet oder in Stand gesetzt wird.

Für eine Impulsfolge ist dies die Dauer zwischen dem ersten halben Spitzenwert des führenden Impulses und dem letzten halben Spitzenwert des abschließenden Impulses.

A 1.8 Empfangswinkel:

Der ebene Winkel innerhalb dessen ein Empfänger auf optische Strahlung anspricht, wird üblicherweise in Radian gemessen. Dieser Empfangswinkel kann durch Blenden oder optische Elemente vor dem Empfänger eingestellt werden. Der Empfangswinkel wird manchmal auch Gesichtsfeld genannt.

Anmerkung:
Empfangswinkel zur Ermittlung fotochemischer Gefährdungen: Für die Ermittlung der fotochemischen Gefährdung wird ein Grenzempfangswinkel γP zur Messung festgelegt. Der Winkel γP hängt biologisch mit den Augenbewegungen zusammen und hängt nicht von der Winkelausdehnung der Quelle ab. Ist die Winkelausdehnung der Quelle kleiner als der Grenzempfangswinkel, braucht der tatsächliche

Empfangswinkel nicht beschränkt zu werden. Ist die Winkelausdehnung der Quelle größer als der Grenzempfangswinkel, muss der Empfangswinkel beschränkt werden und die Quelle nach Stellen mit erhöhter lokaler Strahldichte abgesucht werden. Wird der Empfangswinkel zur Messung nicht auf ein bestimmtes Maß beschränkt, kann die Gefährdung überschätzt werden.

Symbol: γP

A 1.9 Energiedichte:

An einem Punkt der Oberfläche der Quotient aus der Strahlungsenergie, die auf ein Oberflächenelement trifft, das diesen Punkt enthält und der Fläche dieses Elementes.

Symbol: H

SI-Einheit: Joule je Quadratmeter (J * m-2)

A 1.10 Gebündelter Strahl:

Ein "paralleles" Strahlenbündel mit sehr geringer Winkeldivergenz oder - konvergenz.

A 1.11 Grenzwert für fotochemische Gefährdung:

Ein MZB- Wert, der hergeleitet wurde, um Menschen vor den fotochemischen Wirkungen zu schützen (z.B. Fotoretinitis - ein fotochemischer Netzhautschaden auf Grund von Bestrahlung im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 600 nm).

A 1.12 Grenzwert für thermische Gefährdung:

Ein MZB- Wert, der hergeleitet wurde, um Menschen vor schädlichen thermischen Wirkungen zu schützen, im Gegensatz zu einer fotochemischen Schädigung.

A 1.13 Größter Grenzwinkel (αmax):

Wert der Winkelausdehnung der scheinbaren Quelle, von dem ab die MZB- Werte und die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) unabhängig von der Größe der Strahlenquelle werden.

A 1.14 Impulsdauer:

Zeitintervall zwischen den Halbwerten der Spitzenleistung in der ansteigenden und abfallenden Flanke eines Impulses.

A 1.15 Impulslaser:

Laser, der seine Energie in Form eines Einzelimpulses oder einer Impulsfolge abgibt. Dabei ist die Zeitdauer eines Impulses kleiner als 0,25 s.

A 1.16 Inspektion:

Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.

A 1.17 Instandhaltung:

Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.

A 1.18 Instandsetzung:

Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes.

A 1.19 Kleine Quelle:

Eine Quelle, deren Winkelausdehnung a kleiner als oder gleich dem kleinsten Grenzwinkel αmin ist.

A 1.20 Kleinster Grenzwinkel ( α min):

Der Wert der Winkelausdehnung der scheinbaren Quelle, von dem ab die Quelle als ausgedehnte Quelle angesehen wird. Die MZB- Werte und die GZS (Grenzwerte zugänglicher Strahlung) sind unabhängig von der Größe der Strahlenquelle für Winkelausdehnungen, die kleiner als αmin sind.

A 1.21 Maximale Ausgangsstrahlung:

Die maximale Strahlungsleistung bzw. die maximale Strahlungsenergie pro Impuls der gesamten zugänglichen Strahlung, die eine Lasereinrichtung in irgendeine Richtung bei Nutzung aller apparativen Möglichkeiten zu einer beliebigen Zeit nach der Herstellung abgeben kann.

A 1.22 Messblende:

Die kreisförmige Fläche, über die Bestrahlungsstärke und Bestrahlung gemittelt werden müssen.

A 1.23 Modenkopplung:

Mechanismus oder eine Erscheinung innerhalb eines Laserresonators, welcher zur Erzeugung eines Zuges sehr kurzer Impulse führt. Diese Erscheinung kann absichtlich herbeigeführt werden oder auch spontan als "selbstständige Modenkopplung" vorkommen. Die dabei auftretenden Spitzenleistungen können beträchtlich höher sein als die mittlere Leistung.

A 1.24 Optische Dichte:

Logarithmus zur Basis 10 (Briggscher Logarithmus) des reziproken Wertes des Transmissionsgrades.

Symbol: D;

D = -log 10 τ

A 1.25 Reflexionsgrad:

Verhältnis der reflektierten Strahlungsleistung zur einfallenden Strahlungsleistung unter gegebenen Bedingungen.

Symbol: ρ

SI-Einheit: 1

A 1.26 Richtungsveränderliche Laserstrahlung (scanning):

Laserstrahlung, die bezüglich eines festen Bezugssystems eine mit der Zeit variierende Richtung, einen zeitlich veränderlichen Ursprungsort oder zeitlich veränderliche Ausbreitungsparameter hat.

A 1.27 Steckverbinder für fernbediente Sicherheitsverriegelung:

Steckverbinder, der es ermöglicht, externe Steuerelemente anzuschließen, die von anderen Bauteilen der Laser-Einrichtung getrennt aufgestellt sind.

A 1.28 Sicherheitsverriegelung:

Selbsttätige Vorrichtung, die mit dem Schutzgehäuse einer Laser-Einrichtung verbunden ist mit dem Ziel, den Zugang zur Laserstrahlung der Klasse 3 R, 3 B oder Klasse 4 zu verhindern, wenn dieser Teil des Gehäuses entfernt ist.

A 1.29 Scheinbare Quelle:

Das wirkliche oder scheinbare Objekt, welches das kleinstmögliche Bild auf der Netzhaut erzeugt.

Anmerkung:
Die Definition der scheinbaren Quelle wird verwendet, um den scheinbaren Ursprung der Laserstrahlung im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm zu bestimmen, unter der Annahme, dass sich die scheinbare Quelle im Akkomodationsbereich des Auges (e 100 mm) befindet. Im Grenzfall verschwindender Divergenz, d.h. im Fall des ideal kollimierten Strahls, liegt die scheinbare Quelle im Unendlichen.

Die Definition der scheinbaren Quelle wird im erweiterten Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4000 nm verwendet, da eine Bündelung durch übliche Linsen in diesem Bereich möglich sein könnte.

A 1.30 Schutzabdeckung:

Vorrichtung, die verhindert, dass Menschen Laserstrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen in Fällen, in denen der Zugang zur Strahlung für die vorgesehene Funktion der Anlage notwendig ist.

A 1.31 Schutzgehäuse:

Jene Teile einer Laser-Einrichtung (einschließlich Einrichtungen mit gekapselten Lasern), die dafür vorgesehen sind, zugängliche Strahlung zu verhindern, welche die vorgeschriebenen Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) übersteigt (gewöhnlich vom Hersteller angebracht).

A 1.32 Sicherheitsabstand (engl.: nominal ocular hazard distance - NOHD):

Entfernung, bei der die Bestrahlungsstärke oder die Bestrahlung gleich dem entsprechenden Grenzwert der maximal zulässigen Bestrahlung (MZB) der Hornhaut des Auges ist. Schließt man beim Sicherheitsabstand auch die Möglichkeit der Betrachtung mit optischen Hilfsmitteln ein, so wird vom "erweiterten Sicherheitsabstand" gesprochen.

A 1.33 Sichtbare Strahlung (Licht):

Jede optische Strahlung, die unmittelbar eine direkte Lichtempfindung im Auge hervorrufen kann.

Anmerkung:
In dieser BG-Information bedeutet dies die elektromagnetische Strahlung, deren monochromatische Komponenten im Wellenlängenbereich zwischen 400 nm und 700 nm liegen.

A 1.34 Spiegelnde Reflexion:

Reflexion an einer Fläche, bei der die Korrelation zwischen den einfallenden und reflektierten Strahlenbündeln aufrechterhalten wird, wie bei der Reflexion an einem Spiegel.

A 1.35 Strahl:

Laserstrahlung, die durch Richtung, Divergenz, Durchmesser oder Ablenkeigenschaften charakterisiert werden kann. Gestreute Strahlung von einer nicht spiegelnden Reflexion wird nicht als Strahl angesehen.

A 1.36 Strahlaufweiter:

Eine Kombination optischer Elemente, die den Durchmesser eines Laserstrahlenbündels vergrößert.

A 1.37 Strahldivergenz:

Die Strahldivergenz ist der ebene Winkel im Fernfeld, der durch den Kegel des Strahldurchmessers festgelegt ist. Wenn die Strahldurchmesser an zwei im Abstand r voneinander liegenden Punkten d63 und d'63 betragen, ist die

Divergenz:

SI-Einheit: rad

A 1.38 Strahldurchmesser (Strahlbreite):

Der Strahldurchmesser du an einem Punkt im Raum ist der Durchmesser des kleinsten Kreises, der u % der gesamten Strahlungsleistung (oder Energie) umfasst. In dieser BG-Information wird d63 benutzt.

Anmerkung:
Für ein Gaußsches Strahlbündel entspricht d63 den Punkten, an denen die Bestrahlungsstärke auf 1/e des Maximalwertes in der Mitte fällt.

A 1.39 Strahlungsenergie:

Zeitintegral der Strahlungsleistung über eine bestimmte Zeitdauer Δt.

Symbol: Q;

SI-Einheit: Joule (J)

A 1.40 Strahlungsleistung:

In Form von Strahlung ausgesandte, durchgelassene oder empfangene Leistung.

Symbol: P oder φ;


P = dQ / dt

SI-Einheit: Watt (W)

A 1.41 Transmissionsgrad:

Verhältnis der durchgelassenen Strahlungsleistung zur auffallenden Strahlungsleistung.

Symbol: τ

SI-Einheit: 1

A 1.42 Wartung:

Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes.

A 1.43 Winkelausdehnung (α):

Der Winkel unter dem die scheinbare Quelle von einem Raumpunkt aus erscheint. In dieser BG-Information wird die Winkelausdehnung von einem Punkt in 100 mm Abstand von der scheinbaren Quelle aus bestimmt (oder am Austrittsfenster oder der Linse des Gerätes, falls die scheinbare Quelle in einem Abstand größer als 100 mm innerhalb des Fensters oder der Linse liegt). Für eine Analyse der maximal zulässigen Bestrahlung ist die Winkelausdehnung durch den Beobachtungsabstand von der scheinbaren Quelle bestimmt, aber durch keinen geringeren Abstand als 100 mm.

Anmerkung 1:
Die Winkelausdehnung einer scheinbaren Quelle ist nur im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm, dem Bereich für die Gefährdung des Auges, anwendbar.

Anmerkung 2:
Die Winkelausdehnung der Quelle sollte nicht mit der Divergenz des Strahls verwechselt werden.

A 1.44 Zugänglichkeit:

  1. Möglichkeit, einen Körperteil einer gefährlichen Laserstrahlung, die von einer Austrittsöffnung ausgeht, auszusetzen, oder die Möglichkeit für einen geraden Prüfkörper mit 12 mm Durchmesser und bis 80 mm Länge, Laserstrahlung der Klasse 2, 2 M oder 3 R zu empfangen, oder
  2. für Laserstrahlung in einem Gehäuse mit höheren Werten als in a) die Möglichkeit, für einen Teil des Körpers der Gefahr einer gefährlichen Strahlung aus dem Inneren des Gehäuses durch Öffnungen im Schutzgehäuse ausgesetzt zu sein, die an einer eingeführten glatten Oberfläche reflektiert wird.

.

Maximal zulässige Bestrahlung (MZB)Anhang 2


Der Fachausschuss "Elektrotechnik" hat mit seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2001 festgelegt, dass bis zum Erscheinen einer neuen Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" die neuen MZB- Werte der DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1):2001-11 angewendet werden dürfen. Bestehende Berechnungen der MZB- Werte und daraus festgelegte Laserbereiche auf Grund der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) müssen nicht neu bestimmt werden.

Im Folgenden sind die neuen MZB- Werte und ihre Berechnung dargestellt.

A 2.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Werte für die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) sind für die Benutzer so festgelegt, dass sie unterhalb der bekannten Gefahrenpegel liegen. Sie basieren auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen aus experimentellen Studien. Die MZB- Werte sollten als Richtwerte bei der Kontrolle von Bestrahlungen angesehen werden; sie stellen keine präzis definierte Abgrenzung zwischen sicheren und gefährlichen Pegeln dar. In jedem Fall muss die Einwirkung der Laserstrahlung so gering wie möglich sein. Wenn ein Laser Strahlung bei mehreren sehr unterschiedlichen Wellenlängen emittiert, oder wenn einer kontinuierlichen Strahlung Impulse überlagert sind, können die Berechnungen der Gefährdung kompliziert sein.

Im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 600 nm wird für Expositionsdauern über 10 s zwischen fotochemischen und thermischen Wirkungen unterschieden.

Diese sind zunächst getrennt zu bewerten. Der restriktivere Wert ist hierbei zu verwenden.

Bei Bestrahlung mit mehreren Wellenlängen sollte ein additiver Effekt auf einer proportionalen Basis der spektralen Wirksamkeit entsprechend den MZB- Werten von den Tabellen 6a, 6b und 7 angenommen werden, wenn:

  1. die Impulsdauer oder Einwirkungsdauer innerhalb einer Größenordnung liegen
    und
  2. die Spektralbereiche in Tabelle 1 - durch die Symbole (A) für die Einwirkung auf das Auge und (H) für die Einwirkung auf die Haut dargestellt - als additiv gekennzeichnet sind. Dabei darf die Summe der Quotienten aus der jeweiligen Bestrahlung und dem zugehörigen MZB- Wert nicht größer als 1 sein.

Werden die Grenzwerte für das Auge (MZB) für Zeitbasen und Einwirkungsdauern über 10 s bewertet, sind die additiven fotochemischen Wirkungen (400 nm bis 600 nm) und die additiven thermischen Wirkungen (400 nm bis 1400 nm) unabhängig voneinander zu untersuchen und der restriktivere Wert zu verwenden.

Wo die ausgestrahlten Wellenlängen nicht als additiv aufgezeigt sind, sind die Gefahren getrennt zu bewerten. Für Wellenlängen, bei denen die Wirkung als additiv bezeichnet ist, bei denen die Impulsdauern oder Einwirkungszeiten aber nicht von gleicher Größenordnung sind, ist extreme Vorsicht erforderlich (z.B. im Fall gleichzeitiger Einwirkung von gepulster und kontinuierlicher Strahlung).

Tabelle 1: Additivität der Wirkungen am Auge (A) und an der Haut (H) in verschiedenen Spektralbereichen

SpektralbereichUV-C und UV-B
180 nm bis 315 nm
UV-A
315 nm bis 400 nm
Sichtbares und IR-A
400 nm bis 1400 nm
IR-B und IR-C 1400 nm bis 106 nm
UV-C und UV-B
180 nm bis 315 nm
A
H
   
UV-A
315 nm bis 400 nm
 A
H
HA
H
Sichtbar und IR-A
400 nm bis 1400 nm
 HA
H
H
IR-B und IR-C
1400 nm bis 106 nm
 A
H
HA
H


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