4.7.3 Kuppeln von Fahrzeugen
Beim Kuppeln von Fahrzeugen ist insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen.
In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen bzw. Auswirkungen oder Ursachen genannt.
Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in dem geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.
Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.
Gefährdungen | Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung |
1. | Mechanische Gefährdungen | 1.1.1 | Angefahren-/Überfahrenwerden beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen |
1.2.1 | Quetschen und Scheren beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen |
1.2.2 | Quetschen und Scheren bei vor- und nachbereiten den Tätigkeiten |
1.2.4 | Quetschen und Scheren beim Kuppeln/ Abkuppeln |
1.5.1 | Anstoßen an Fahrzeugteilen oder Ladung |
3. | Chemische Gefährdungen | 3.2. | Motoremissionen |
8. | Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen | 8.1.1 | Verkehrswege in der Ebene |
8.3.2 | Abstürzen bei vor- und nachbereitenden Tätigkeiten |
8.4 | Witterungsbedingungen, Raumklima |
9. | Physische Belastungen, Arbeitsschwere | 9.1.1 | Schwere körperliche Arbeit |
10. | Belastungen aus Wahrnehmungen und Handhabbarkeit | 10.2 | Beleuchtung |
11. | Psychomentale Belastungen | 11.1 | Arbeit unter Zeitdruck |
12. | Gefährdungen durch Mängel in der Organisation | 12.1 | Unterweisung |
12.2 | Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung |
12.3 | Koordination |
12.4 | Zuständigkeiten |
12.5 | Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen |
4.7.4 Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen
Beim Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen ist zusätzlich zu den in Abschnitt 4.4.1 Transport im Betrieb mit Flurförderzeug genannten Gefährdungen insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen.
In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen, Auswirkungen oder Ursachen genannt.
Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die entsprechenden Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.
Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden
Gefährdungen | Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung |
1. | Mechanische Gefährdungen | 1.1.7 | Angefahren-/Überfahrenwerden durch Schmalgang-Stapler |
12. | Gefährdungen durch Mängel in der Organisation | 12.2.2 | Arbeitplatzbezogene Betriebsanweisungen |
12.7 | Wartung, Instandhaltung |
4.7.5 Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
Beim Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen ist zusätzlich zu den in Abschnitt 4.4.1 Transport im Betrieb mit Flurförderzeug genannten Gefährdungen insbesondere mit den nachstehenden Gefährdungen zu rechnen.
In der rechten Spalte sind die spezifischen Gefährdungen, Auswirkungen oder Ursachen genannt.
Durch die dort aufgelisteten Nummern wird auf die entsprechenden Abschnitte in Anhang 1 dieser BG-Information verwiesen, in denen geeignete Schutzmaßnahmen beschrieben sind.
Durch geeignete Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer eine Gefährdung der Versicherten zu vermeiden.
Gefährdungen | Spezifische Gefährdung, Ursache oder Auswirkung |
1. | Mechanische Gefährdungen | 1.2/1.2.10 | Quetschen und Scheren beim Einsatz von Arbeitsbühnen |
8. | Gefährdungen durch die Arbeitsumgebungsbedingungen | 8.3.9 | Abstürzen von Arbeitsbühnen |
12. | Gefährdungen durch Mängel in der Organisation | 12.1 | Unterweisung |
12.2.2 | Arbeitplatzbezogene Betriebsanweisungen |
12.8 | Wiederkehrende Prüfungen und Einrichtungen |
.
Katalog der Schutzmaßnahmen | Anhang 1 |
Im nachfolgenden Katalog sind Schutzmaßnahmen zu den zutreffenden Gefährdungen/Belastungen des betrieblichen Transportierens und Lagerns sowie beispielhafte Lösungen zusammengestellt.
1. Mechanische Gefährdungen
1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
Allgemein gilt:
- Personen aus dem Fahrbereich durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen, z.B. Trennen/Absperren der Verkehrswege, fernhalten.
- Sicherheitsabstand zwischen kraftbetriebenen Transportmitteln und festen Teilen der Umgebung von mindestens 0,5 m einhalten.
- Vor und während der Fahrbewegung auf Personen und Gegenstände im Fahrbereich achten.
- Fahrbare Geräte gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sichern.
- Siehe auch Abschnitt 8.1.1 Verkehrswege in der Ebene.
Abb. 1: Kennzeichnung des innerbetrieblichen Verkehrsweges
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; ASR 17/1,2; BGV A1; DIN EN 528
1.1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
Überschaubarkeit herstellen/verbessern z.B. durch
- Kamera-Monitorsysteme,
- Verkehrsspiegel; Hinweis:
Bei Witterungseinflüssen Vorkehrungen gegen Beschlagen treffen (z.B. Beheizen),
- geschulte Einweiser.
Abb. 2: Einweisung eines Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren
Gefährdung von Personen vermeiden, z.B. durch
- Abschrankung des Gefahrbereiches,
- Rückfahr-Video-Systeme,
- Rangier-Warneinrichtungen nach DIN 75 031,
- Funksprechverkehr.
Abb. 3: Überwachungsbereich mit Rangier-Warneinrichtungen
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 46, 47 BGV D29, DIN 75031
1.1.2 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Flurförderzeuge
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
- Uneingeschränkte Sicht des Fahrzeugführers bei jedem Ladegut gewährleisten.
- Von bestimmungsgemäßem Steuerplatz aus steuern.
- Kennzeichnung des Verbots für Fußgänger an Einfahrregalen anbringen.
- An Kreuzungen, Ausfahrten, Ausgängen zusätzliche Maßnahmen treffen, z.B. Geländer, Spiegel, Blinkleuchten, Verkehrsregelung.
- Ausreichenden Sicherheitsabstand zu Personen in der Nähe einhalten.
Abb. 4: Sicherheitsabstand zum Transportgerät bzw. bewegter Last
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; ASR 17/1,2; §§ 12, 14, 16 BGV D27; BGR 234
1.1.3 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Stetigförderer
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
- Fahrbereich von Hängeförderern (z.B. Einschienenhängebahnen) oder Schleppkettenförderern nicht unmittelbar vor herannahendem Transportmittel betreten.
Rechtsgrundlagen und Informationen: ZH1/72
1.1.4 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Regalbediengerät
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
- Der Zugang zu vollautomatischen Anlagen muss so gesichert sein, dass ein Zutritt zum Gefahrbereich nur nach Abschalten des Gerätes möglich ist.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 528
1.1.5 Angefahren-/Überfahrenwerden durch handbetätigte Transportmittel
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
- Beim Transportieren von Lasten auf ausreichende Sicht achten.
- Nur freie und ausreichend breite Wege benutzen.
- Nur Lasten schieben oder ziehen, die kontrolliert bewegt und abgebremst werden können.
- Handbetätigte Transportmittel nur ziehen, wenn sie mit einer Deichsel versehen sind.
1.1.6 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Schienenfahrzeuge
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
- Schienenfahrzeuge von Hand nur von der Seite durch Vorwärtsgehen bewegen.
- Schienenfahrzeuge nur bewegen, wenn Hilfsmittel zum Anhalten vorhanden sind z.B. Hemmschuhe, Handbremse.
- Unkontrollierte Fahrbewegungen nicht durch Gegenstemmen aufhalten (wollen).
- Schienenfahrzeuge durch geeignete Hilfsmittel gegen Wegrollen sichern. (Eine Druckluftbremse ist wegen möglichen Undichtheiten nur bedingt geeignet).
- Schienenfahrzeuge nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegen.
- Beim Verziehen mit Gabelstapler darauf achten, dass das Seil bei Schrägzug sich selbstständig lösen kann (z.B. durch Verwenden einer speziellen Kupplung am Gabelstapler).
- Ein Schrägzug größer 45° ist durch die Wahl einer geeigneten Seillänge (mindestens 5 m) und des Winkels zwischen Schienenfahrzeug und Gabelstapler zu vermeiden.
Der Gabelstapler muss sich außerhalb des Regellichtraumes befinden.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 26, 27, 32 BGV D30
1.1.7 Angefahren-/Überfahrenwerden durch Schmalgang-Stapler
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
- Durch bauliche oder technische Maßnahmen den gleichzeitigen Aufenthalt von Fußgängern und Geräten im Schmalgang verhindern.
Alternativ:
Regal- und Kommissionierstapler so ausrüsten, dass bei allen Gerätebewegungen der Gefährdung für Fußgänger entgegengewirkt wird;
Maßnahmen siehe DIN 15 185 Teil 2
- Für Schmalgang-Lager ist eine Ausnahmegenehmigung bzgl. § 17 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung erforderlich.
Daher wird empfohlen, bereits in der Planungsphase die staatliche Arbeitsschutzbehörde und die Berufsgenossenschaft einzubinden.
- Nicht mit Regal- und Kommissionierstaplern in Schmalgänge einfahren, in denen sich erkennbar Fußgänger aufhalten.
Ausnahme:
Falls der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- und Kommissionierstaplern und Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist und am Regal- bzw. Kommissionierstapler selbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sind, die Gefahr bringenden Bewegungen abschalten und rechtzeitig zum Stillstand bringen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten.
Abb. 5: Sicherung des Schmalgang-Lagers mit Scanner-Systemen am Stapler (siehe Pfeil) | Abb. 6: Sicherung des Schmalgang-Lagers mit Lichtschranke, optischer Anzeige und Quittierschalter (siehe Pfeil) an der Säule |
| |
- Schmalgänge mit angehobenem Lastaufnahmemittel oder angehobenem Fahrzeugführer oder Bedienplatz nur befahren, wenn die Fahrbahn frei von Hindernissen und Vertiefungen ist.
- Lasten in Regalen nur so absetzen, dass sie nicht in den Fahrbereich der Flurförderzeuge hineinragen.
- Beim Verfahren in Schmalgängen darauf achten, dass Regale und eingelagerte Lasten nicht angefahren werden.
- Aus Schmalgängen nur mit Kriechgeschwindigkeit herausfahren und auch nur, wenn das Lastaufnahmemittel sowie der Fahrzeugführer- oder Bedienerplatz nicht höher als bodenfrei angehoben sind.
- An Endstellungen von Sackgassen nur mit Kriechgeschwindigkeit heranfahren.
- Schmalgänge nicht für den Durchgangsverkehr benutzen.
- Als Fluchtweg vorgesehene Quergänge nicht als betriebliche Verkehrswege nutzen.
- Den Betrieb in Schmalgängen so regeln, dass Personen die Schmalgänge im Gefahrfall ohne Behinderung verlassen können.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; §§ 28, 29, 35, 36 BGV D27, DIN 15185
1.1.8 Angefahren-/Überfahrenwerden durch fahrerloses Flurförderzeug
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.1 Angefahren-/Überfahrenwerden
- Vorfahrt fahrerloser Flurförderzeuge durch Betriebsanweisung, gegebenenfalls ergänzt durch technische Maßnahmen z.B. Ampeln, Schranken, gewährleisten.
- Fahrbahn markieren.
- Fahrbahn frei von Hindernissen halten.
- Fahrbahn in ordnungsgemäßem Zustand (Sauberkeit, Griffigkeit) halten.
1.2 Quetschen und Scheren
Allgemein gilt:
- Gefahrstellen durch Einhaltung von Sicherheitsabständen vermeiden.
Abb. 7: Sicherheitsabstände zu bewegten Teilen
Körperteil | Körper | Kopf ungünstigste Haltung | Bein | Fuß | Arm | Hand Handgelenk Faust | Finger |
Sicherheitsabstand1) (mm) 1 | 500 | 300 | 180 | 120 | 120 | 100 | 25 |
| | | | | | |
1) Der Sicherheitsabstand bezieht sich auf die dargestellte Körperhaltung. Persönliche Schutzausrüstung, z.B. Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Schutzanzug, wurde nicht berücksichtigt. |
Abb. 8: Sicherheitsabstände in Abhängigkeit von Öffnungsweiten
Körperteil | Fingerspitze | Finger | Hand bis Handballen | Arm |
Öffnungsweite a (mm) Durchmesser bzw. Seitenlänge | > 4 < 8 | | >25 < 40 | > 40 < 120 |
Sicherheitsabstand zur Gefahrstelle b (mm) | > 15 | | > 200 | > 850 |
| | |
- Personen aus dem Fahrbereich fernhalten durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen.
- Vor und bei Fahrbewegungen auf Personen und Gegenstände im Fahrbereich achten.
- Beim Transportieren von Lasten auf ausreichende Sicht achten.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV, ASR 17/1,2; DIN EN 294; DIN EN 349
1.2.1 Quetschen und Scheren beim An- und Wegfahren von Fahrzeugen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
- Personen dürfen sich nicht im Gefahrbereich (unmittelbar neben oder hinter Fahrzeugen) aufhalten.
- Es darf erst angefahren werden, nachdem die Ladetätigkeiten beendet sind.
- Während der Fahrt nicht auf- oder abspringen.
- Fahrzeuge dürfen nur vom Platz des Fahrzeugführers aus geführt werden.
- Stellteile dürfen nur von den dafür vorgesehenen Plätzen aus betätigt werden.
- Personen vor der Ladestelle durch Anwesenheitserkennungssysteme erfassen.
Abb. 9: Verbot des Abfahrens von der Laderampe durch Stopp-Tafel
1.2.2 Quetschen und Scheren bei vor- und nachbereitenden Tätigkeiten
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
- Auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu Gebäudebegrenzungen und -einrichtungen achten.
- Beim Betätigen von Verschlüssen, Aufbauten, Stellteilen und beweglichen Fahrzeugteilen sich so positionieren, dass ausreichend Bewegungsfreiraum und Rückenfreiheit vorhanden ist.
- Beim Betätigen von Stellteilen der Brems- und Luftfederungsanlage mögliche Fahrzeugbewegungen berücksichtigen.
- Beim Rangieren von Fahrzeugen nicht im Gefahrbereich des Fahrzeugs (unmittelbar neben oder hinter dem Fahrzeug) aufhalten; beim Einweisen Blickkontakt zum Fahrzeugführer halten.
- Das Fahrzeug vor Verlassen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen sichern, z.B. mit Radkeil.
- Stützfüße immer an der zur Quetsch- und Scherstelle abgewandten Seite fassen.
Stützfüße nicht fallen lassen.
Abb. 10: Richtiger Umgang mit Stützfüßen
Rechtsgrundlagen und Informationen:
§§ 47, 49 BGV D29; BGI 599
1.2.3 Quetschen und Scheren beim Transport und Anlegen von handbetätigten Ladebrücken
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
- Geeignete Transportmittel zur Verfügung stellen und benutzen.
- Ladebrücken durch geeignete Einrichtungen betätigen, z.B. Griffe verwenden.
- Persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Schutzschuhe und Schutzhandschuhe, bereitstellen und benutzen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; BGV A1; BGR 191; BGR 195; BGI 520
1.2.4 Quetschen und Scheren beim Kuppeln von Fahrzeugen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
- Anhängefahrzeug durch Feststellbremse und/oder Unterlegkeile gegen Wegrollen sichern.
- Lage der Anhängerzugöse einstellen (unter Nutzung der Höheneinstelleinrichtung).
- Keine Person zwischen Zugfahrzeug und Anhänger zulassen.
Abb. 11: Sicherung des Fahrzeugs durch Unterlegkeil
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 40, 46, 47 BGV D29; BGI 599
1.2.5 Quetschen und Scheren durch Flurförderzeug
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
- Nur von dem bestimmungsgemäßen Steuerplatz aus bedienen.
- Nur auf bestimmungsgemäßen Plätzen mitfahren.
- Nur fahren, wenn sich Fahrzeugführer/Mitfahrer auf ihren Plätzen befinden und keine Körperteile über die Flurförderzeugkontur hinausragen.
- In nicht allseits geschlossenen Fahrkörben von Aufzügen nur mitfahren, wenn Flurförderzeug bzw. Last nicht am Fahrschacht anstoßen oder hängen bleiben kann.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 14, 16, 14, 25 BGV D27
1.2.6 Quetschen und Scheren durch Stetigförderer bzw. Fördergut
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
- Nicht in Förderstrecke hineinbeugen oder -treten.
- Mindestabstand von 0,5 m zwischen Last und festen Teilen der Umgebung einhalten.
- Zum Queren Übergänge schaffen und benutzen.
- Nicht auf Stetigförderern mitfahren, sofern nicht bestimmungsgemäß vorgesehen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV
1.2.7 Quetschen und Scheren durch Regalbediengerät
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
- Bei personengeführten Geräten nur bei stillstehendem Gerät kommissionieren.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
DIN EN 528
1.2.8 Quetschen und Scheren durch Schienenfahrzeuge
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
- Gleise nur bei stehendem Schienenfahrzeug und in einem Abstand von mindestens 2 m queren.
- Gleise zwischen Schienenfahrzeugen nur bei einer mindestens 5 m breiten Lücke queren.
- Nur auf vorgesehenen Plätzen, z.B. Endbühne, mitfahren.
- Nicht während der Fahrt auf- und absteigen.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
§§ 23, 36 BGV D30
1.2.9 Quetschen und Scheren durch verfahrbare Regale
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
Bei verfahrbaren Regalen Sicherheitsabstände wie folgt einhalten:
- Fußbodenabstand e < 15 mm in Büro und Archiv (Feldlast
< 2.000 kg)
- Fußbodenabstand e > 30 mm in Industriebereich (Feldlast
> 2.000 kg)
- Abstand fester Kanten zwischen verfahrbaren Regal- und Schrankeinheiten d
> 25 mm
- Abstände zu Bauwerkstellen (z.B. Wandvorsprüngen oder anderen benachbarten Regalen und Schränken) > 500 mm
- Abstände zu ebenen Wänden ≥ 120 mm und < 180 mm oder > 500 mm
- Abstände zu Deckenvorsprüngen c > 25 mm für Regalhöhen H über 2,5 m
- Abstände zu Deckenvorsprüngen c > 100 mm für Regalhöhen H bis 2,5 m
Abb. 12: Wandabstände verfahrbarer Regale | Abb. 13: Skizze der Abstandsmaße c, d, e, und H |
| |
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; ASR 17/1,2; BGV A1; BGR 234
1.2.10 Quetschen und Scheren beim Einsatz von Arbeitsbühnen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
- Mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen nur auf- oder abwärts fahren, wenn
- Flurförderzeuge mit ausreichender Tragfähigkeit und
- eine Arbeitsbühne, bei der die Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt sind,
zur Verfügung stehen.
- Mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an Regalen oder in Schmalgängen von Regalanlagen nur auf- oder abwärts fahren, wenn Arbeitsbühnen wie oben beschrieben bereitstehen, bei denen die Versicherten außerdem gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal geschützt sind.
- Flurförderzeuge mit Arbeitsbühnen nur einsetzen, wenn zwischen dem Fahrzeugführer und den Personen auf der Arbeitsbühne eine Verständigungsmöglichkeit besteht.
Eine ausreichende Tragfähigkeit von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen ist gegeben, wenn
- der Hersteller oder Lieferer das Auf- und Abwärtsfahren mit einer Arbeitsbühne zu Arbeiten an hochgelegenen Stellen als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind
oder
- eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
Frontgabelstapler haben eine ausreichende Tragfähigkeit, wenn
- die Bodenfläche der Arbeitsbühne die Abmessungen einer Euro-Palette (1.200 mm x 800 mm) nicht überschreitet,
- sich der Standplatz der mitfahrenden Person(en) in Höhe der Gabelzinken befindet
und
- die Tragfähigkeit des Gabelstaplers bei der Hubhöhe, die der Höhe der angehobenen Arbeitsbühne entspricht, mindestens das 5fache des Gewichtes beträgt, das sich aus dem Eigengewicht der Arbeitsbühne, dem Gewicht der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung ergibt.
Eine Arbeitsbühne ist ausreichend gegen Absturz von Personen gesichert, wenn sie mit einem festen Geländer mit Knie- und Fußleiste ausgerüstet ist bzw. bewegliche Teile der Absturzsicherung nicht nach außen schwenken und in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können. Personen auf der Arbeitsbühne sind gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt, wenn an der Rückseite der Arbeitsbühne ein mindestens 1,8 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht ist, so dass die Quetsch- und Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht werden können. |
Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 26 BGV D27
1.2.11 Quetschen und Scheren durch handbetätigte Transportmittel
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.2 Quetschen und Scheren
- Transportmittel mit innenliegenden Griffen oder Schutzbügel verwenden.
- Hochschlagen des Transportmittels (Knippstange, Stechkarre) vermeiden.
- Auf Transportmittel nur solche Lasten aufnehmen, die sicher geführt werden können.
Abb. 14: Stapelkarren mit Schutzbügel
1.3 Kippen/Umstürzen
Allgemein gilt:
- Nur auf tragfähigem Untergrund transportieren.
- Nur auf tragfähigem, horizontalem Untergrund lagern.
- Transportgeschwindigkeit, insbesondere bei Kurvenfahrt, den örtlichen Gegebenheiten anpassen.
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 17 ArbStättV; §§ 12, 13 BGV D27
1.3.1 Kippen/Umstürzen von Fahrzeugen oder Wechselaufbauten
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.3 Kippen/Umstürzen
- Auf Tragfähigkeit des Untergrunds achten.
Falls erforderlich, Unterlagen zur Vergrößerung der Aufstandsfläche verwenden.
- Sicherungsstreben an Wechselbrückenstützfüßen immer einhängen.
- Erforderlichenfalls besondere Stützen verwenden (insbesondere bei Sattelanhänger)
- Bei Beladung abgesetzter Sattelanhänger und Wechselaufbauten Gewicht der Ladung berücksichtigen.
Abb. 15: | Verfahrbarer Unterstellbocktungen an Starrdeichselanhänger |
|
|
Abb. 16: | Betätigung von Stützeinrichtungen an Starrdeichselanhänger |
|
| | |
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 55 BGV D29
1.3.2 Kippen/Umstürzen von Flurförderzeugen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.3 Kippen/Umstürzen
- Last nicht höher als bodenfrei transportieren.
- Rampenneigung beachten.
- Auf Gefällstrecken nicht wenden.
- Durch Benutzung einer Fahrerrückhalteeinrichtung die Folgen des Kippens mindern.
- Auf Begrenzung des Verkehrsweges achten.
Rechtsgrundlagen und Informationen: §§ 8, 12 BGV D27
1.3.3 Kippen/Umstürzen von Stetigförderern
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.3 Kippen/Umstürzen
- Ortsveränderliche Stetigförderer standsicher aufstellen.
- Von Hand oder im Schlepp verfahrbare, höhenverstellbare Stetigförderer nur in Tiefstellung verfahren.
Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV
1.3.4 Kippen/Umstürzen von Hubtischen
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.3 Kippen/Umstürzen
- Ortsveränderliche Hubtische standsicher aufstellen.
- Ortsveränderliche Hubtische nur verfahren, wenn Lastaufnahmemittel sich in Fahrstellung befindet.
Rechtsgrundlagen und Informationen: BetrSichV
1.3.5 Kippen/Umstürzen von Regalen, Schränken und Stapeln
Für allgemeine Informationen siehe Abschnitt 1.3 Kippen/Umstürzen
- Schwere Lasten unten und leichte Lasten oben einlagern.
- Ungleichmäßige Lastverteilung beachten.
- Ladeeinheiten nicht stoßartig absetzen.
- Standsicherheit beachten.
Bis zu einem Verhältnis von 5:1 der obersten Ablagenhöhe zur Regaltiefe kann im Allgemeinen von einer ausreichenden Standsicherheit ausgegegangen werden.
Erforderlichenfalls Verankerung an tragfähigen Bauteilen vornehmen.
- An Verkehrswegen nicht leitliniengeführter Flurförderzeuge Anfahrschutz für Regalecken anordnen, der nicht mit dem Regal verbunden und mindestens 0,3 m hoch ist (Energieaufnahmefähigkeit des Anfahrschutzes mindestens 400 Nm).
Abb. 17: Beispiele von Anfahrschützen
- Bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit von Stapeln bzw. Stapeln mit Lagergeräten in geschlossenen Räumen neben den bestimmbaren Horizontalkräften zusätzliche H-Kräfte in der jeweiligen Lastebene (Längs- und Tiefenrichtung, aber nicht gleichzeitig wirkend) ansetzen.
Den Standsicherheitsnachweis auch für den unbeladenen Zustand erbringen (siehe unten stehende Abb. 18 und neben stehende Abb. 19).
Abb. 18: Standsicherheit eines Stapels:
Darstellung der Kräfte
|
QG | = | Eigengewicht des Lagergerätes |
Q | = | Nutzlast je Lagergerät |
QS | = | QG + Q (Eigengewicht + Nutzlast) |
H | = | Horizontalkraft = 1/50 der Gewichtskraft aus QS |
hi | = | Höhe des einzelnen Lagergerätes |
h | = | Gesamthöhe des Stapels |
HZ | = | zusätzliche Horizontalkraft mindestens gleich 150 N |
|
|
- Bei Stapeln Standsicherheitsfaktor gegen Kippen von mindestens 2,0 einhalten.
- Bei Stapeln Schlankheit (Verhältnis von Höhe zur Schmalseite der Grundfläche) von höchstens 6:1 einhalten.
- Bei Stapeln im Freien Windlasten berücksichtigen.
- Für höhere Stapelschlankheit höheren Standsicherheitsfaktor und Sonderbedingungen berücksichtigen und durch Unfallversicherungsträger beurteilen lassen.
Sonderbedingungen ergeben sich z.B. beim Zusammenwirken von:
- ebener Lagerboden
- steife Ladeeinheiten oder festes Lagergut
- hoher Beladungsgrad der Ladeeinheiten
- gleichmäßige Lastverteilung
- neben dem Stapelpersonal keine weiteren Personen im Stapelbereich
Standsicherheitsfaktoren für erhöhte Schlankheit: |
Schlankheit | Standsicherheitsfaktor |
6 bis 8 | 2,3 |
> 8 bis 9 | 2,6 |
> 9 bis 10 | 3,0 |
> 10 bis 11 | 3,5 |
Abb. 19: Beispiel zur Ermittlung der Standsicherheit eines Stapels
Bei der Ermittlung der Stand- und Tragsicherheit ist die Horizontalkraft Hin der jeweiligen Lagerfuge zuzüglich einer an der obersten Fuge horizontal wirkenden Einzelkraft Hz von mindestens 150 N, sowohl in Längs- als auch in Tiefenrichtung, jedoch nicht gleichzeitig wirkend, anzusetzen.
Beispiel zur Ermittlung der Standsicherheit
Die Sicherheit gegen Umkippen (Standsicherheit) errechnet sich bei waagerechter Aufstandsfläche in geschlossenen Räumen wie folgt:
Daneben ist zu beachten, dass die zulässige Auflast für dieses Lagergerät mindestens 3.225 kg (3 x 1.075) betragen muss (siehe z.B. Typenschild) |
- Stapelbehälter und Stapeleinheiten aus Flachpaletten mit Stapelhilfsmitteln so gestalten, dass sie formschlüssig übereinander gestapelt werden können.
- Ausreichend tragfähige Stapelhilfsmittel verwenden.
- Flächenförmiges Lagergut, z.B. Flachglas, Bleche, Span- und Tischlerplatten, Fenster, Türen bei senkrechter Lagerung in Gestellen oder durch Rungen sichern.
Abb. 20: Sicherung von flächenförmigem Lagergut in einem Gestell
- Ladeeinheiten nicht stoßartig absetzen.
- Tragfähigkeit und Ebenheit des Fußbodens beachten.
- Stabilität der Ladeeinheit beachten, nur entsprechend stabile Waren ohne Stapelhilfsmittel stapeln.
- Stapel lotrecht errichten.
- Stapel bei Neigung > 2 % gefahrlos abbauen.
- Keine Leitern oder sonstige Gegenstände an Stapel anlehnen, wenn die Standsicherheit gefährdet ist.
- Bei Schnittholzstapeln beachten:
- Gegebenenfalls Unterbau herstellen.
- Zwischenlagen senkrecht übereinander einlegen.
- Stapelschlankheit im Freien 1:3 und in geschlossenen Räumen 1:4 einhalten.
- Neigungswinkel von höchstens 4,5 % einhalten.
- Bei Paket-Holzstapeln beachten:
- Stapelschlankheit im Freien 1:4 und in geschlossenen Räumen 1:5 möglich, wenn Stapelbreite > 1,00 m und Schnittholzlagen bis an den Stapelrand aufgefüllt sind.
- Stapelschlankheit im Freien 1:5 möglich, wenn die Paketierung nicht durch Folien erfolgt, die Stapel nicht höher als 5 m sind und die Stapel einseitig im Windschatten stehen.
- Schubladenschränke mit Ausziehsperren verwenden.
- Bei Flügeltürschränken Schlankheit von höchstens 4:1 bis zur obersten Ablage einhalten, sonst zusätzliche Maßnahmen treffen.
- Bei Schiebe- oder Rolltürschränken Schlankheit von höchstens 5:1 oder offenen Regalen bis zur obersten Ablage einhalten, sonst zusätzliche Maßnahmen treffen.
- Bei verfahrbaren Regalen Tiefen-/Höhenverhältnis (Radachsenabstand) zur obersten Ablage von höchstens 5:1 einhalten, sonst zusätzliche Maßnahmen, z.B. Kippsicherung treffen.
Rechtsgrundlagen und Informationen:
BGR 234; BGI 582