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5.12 Entfernen von explosivstoffhaltigen Krusten, Ausblühungen, Sublimaten

Explosivstoffhaltige Krusten, Ausblühungen und Sublimate dürfen nur nach Anweisung einer Verantwortlichen Person entfernt werden.

5.13 Feuchthalten von Fußböden

Können Fußböden nicht von Explosivstoffen freigehalten werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sie während der Betriebszeit ständig feucht gehalten werden. Dies gilt nicht, wenn Explosivstoffe verwendet werden, die mit Wasser in gefährlicher Weise reagieren können.

5.14 Reinigen von Apparaten und Geräten

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krusten, Ansätze und Sublimate an Ausschmelzapparaturen und in Geräten durch Behandlung mit Wasser, Dampf oder organischen Lösemitteln, nötigenfalls unter Zuhilfenahme eines Schabers aus nicht funkenreißendem Material, entfernt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass die Anlagen zum Behandeln des abfließenden Wassers in regelmäßigen Abständen gereinigt werden, um gefährliche Ansammlungen von Explosivstoff zu vermeiden.

5.15 Feuchtigkeitsempfindliche Explosivstoffe

Gemische, insbesondere metallpulverhaltige, die sich bei Zutritt von Feuchtigkeit selbst entzünden oder brennbare oder giftige Gase bilden können, sind vor Feuchtigkeit zu schützen.

5.16 Instabile Explosivstoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Selbstentzündung neigende Explosivstoffe nach ihrer Delaborierung unverzüglich vernichtet werden. Er hat dafür zu sorgen, dass mit derartigen Explosivstoffen behaftete Bauteile oder Materialien von diesen befreit oder vernichtet werden.

5.17 Wiederverwendung von Explosivstoffen

5.17.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zur Wiederverwendung vorgesehenen Explosivstoffe nach Arten getrennt, gesammelt und abtransportiert werden.

5.17.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wiedergewonnene und wieder brauchbar gemachte Explosivstoffe nur dann der Wiederverwendung zugeführt werden, wenn dies sicherheitstechnisch unbedenklich ist.

Hinsichtlich der Wiederverwendbarkeit siehe § 28 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. Spreng V). Siehe auch Ziffer 3.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV).

5.17.3 Der Unternehmer hat das Verfahren für die Aufbereitung und die Qualitätsanforderungen festzulegen. Sollen Explosivstoffe zum Zwecke der Wiederverwendung weiterverarbeitet werden, hat er dafür zu sorgen, dass sie auf gefährliche Verunreinigungen untersucht und vor dem Weiterverarbeiten dieser Stoffe solche Verunreinigungen entfernt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass von der Wiederverwendung ausgeschlossene Explosivstoffe sobald wie möglich vernichtet werden.

Durch folgende Beimengungen oder Verunreinigungen kann beispielsweise die Empfindlichkeit der oben genannten Stoffe erhöht werden: Phosphor, Metallpulver, Holzmehl, Harze, Schmiermittel, verbrennbare Dichtungsstoffe und dergleichen; ferner mineralische Bestandteile, z.B. Sand.

5.18 Aufbewahren

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass entsprechend dem Aufbau der Gegenstände mit Explosivstoff und nach Art der Explosivstoffe die Gegenstände mit Explosivstoff, Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper den Verträglichkeitsgruppen nach Anhang 2 zugeordnet werden. Hierbei ist folgendes zu beachten:

  1. Mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe L dürfen Explosivstoffe nur dann in einem Raum zusammengelagert werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören.
  2. Bei der Zerlegung von Gegenständen mit Explosivstoff anfallende Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C und D dürfen zusammengelagert werden.
  3. Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppen C, D und E sowie dazugehörige Anzündmittel der Verträglichkeitsgruppe G dürfen zusammengelagert werden.
  4. Unverpackte Munition ist sorgfältig zu stapeln, damit sie nicht verrutschen kann und Stapel nicht einstürzen können; die Stapelhöhe ist der Art und Beschaffenheit der Munition anzupassen.

Siehe auch § 58 Abs. 1, 5 bis 7 der UVV "Explosivstoffe -Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

5.19 Packmittel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass entleerte Packmittel aus brennbaren Stoffen unverzüglich von den Arbeitsstellen entfernt und zur Verhinderung von Brandübertragung auf den dafür vorgesehenen, geeigneten Plätzen abgestellt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass mit Explosivstoff behaftete Packmittel gesondert gelagert und vernichtet werden.

5.20 Kennzeichnung von Behältern

Behälter für den innerbetrieblichen Umgang sind hinsichtlich Art und Herkunft des Explosivstoffes zu kennzeichnen. Hinsichtlich Behältnisse für den innerbetrieblichen Gebrauch siehe § 35 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

5.21 Beförderung im Betrieb

5.21.1 Für die Beförderung von Explosivstoffen mit Kraftfahrzeugen gelten die "Sicherheitsregeln für Fahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (ZH 1/168).

5.21.2 Sprengstoffe, Sprengschnüre und Zündmittel für Sprengarbeiten dürfen nur in einem Behälter mit getrennten Abteilungen untergebracht werden. Darin sind die Zündmittel getrennt von den Sprengstoffen und Sprengschnüren unterzubringen.

5.21.3 Sprengstoffe, Sprengschnüre und Zündmittel dürfen nicht in der Kleidung getragen werden. Sie dürfen auch nicht in Aufenthalts- und Schutzräume mitgenommen werden.

B. Besondere Bestimmungen für das Zerlegen

5.22 Beurteilen und Festlegen von Arbeitsgängen

5.22.1 Vor Beginn des Zerlegens hat der Unternehmer die Gegenstände mit Explosivstoff

zu beurteilen. Er hat durch eine Verantwortliche Person feststellen zu lassen, ob der zu bearbeitende Typ einheitlich zusammengesetzt und aufgebaut ist. Ist dies nicht der Fall, hat er für jeden Fertigungstyp eine gesonderte Gefährdungsanalyse mit einer darauf aufbauenden Betriebsanweisung zu erstellen.

Die Gefährdungsanalyse kann z.B. nach DIN 25 448 "Ausfalleffektanalyse" erfolgen.

5.22.2 Der Unternehmer hat zur Beurteilung die mechanische, thermische oder elektrische Empfindlichkeit der Explosivstoffe sowie deren Reaktionsfähigkeit mit anderen Stoffen einzubeziehen. Dabei sind auch vorhandene Erkenntnisse oder Untersuchungsergebnisse praktischer Versuche heranzuziehen. Er hat das Ergebnis der Beurteilung zu dokumentieren und die Arbeitsgänge schriftlich festzulegen und zu bestimmen, welche "unter Sicherheit" auszuführen sind.

5.22.3 Ist eine Probezerlegung erforderlich, ist sie von einer Verantwortlichen Person durchzuführen. Bestehen hinsichtlich der Festlegung der Arbeitsgänge Zweifel, so entscheidet die Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde - gegebenenfalls nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder des Bundesinstitutes für chemisch-technische Untersuchungen (BICT).

5.23 Arbeitsgänge unter Sicherheit

Arbeitsgänge von Zerlegearbeiten, bei denen Verletzungen von Versicherten infolge gefährlicher Beanspruchung der Explosivstoffe zu erwarten sind, müssen "unter Sicherheit" ausgeführt werden.

Solche Arbeitsgänge können sein:

Von einer gefährlichen Beanspruchung ist beispielsweise auszugehen, sofern Explosivstoff in Gewindegängen vorhanden sein kann oder an der Hülle anhaftende Explosivstoffe oder dergleichen bemerkt werden.

Arbeitsgänge, die nicht "unter Sicherheit" ausgeführt werden müssen, sind z.B.:

5.24 Massenbeschränkung

5.24.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in gefährlichen Gebäuden, in gefährlichen Räumen und auf gefährlichen Plätzen nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige, jedoch nicht mehr als die zulässige Masse an Explosivstoffen der jeweiligen Gefahrgruppe vorhanden ist; bei Gegenständen mit Explosivstoff ist nur die Explosivstoffmasse zu berücksichtigen. Er hat die zulässige Masse an Explosivstoffen der jeweiligen Gefahrgruppe deutlich erkennbar an den Zugängen anzugeben.

5.24.2 Zusätzlich zu Abschnitt 5.24.1 sind anfallende Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff so bereitzuhalten, dass sie gegen gefährliche Einwirkungen durch die Zerlegearbeiten geschützt sind.

5.25 Arbeiten an Submunition

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Submunition nur "unter Sicherheit" aus ihrem konstruktiven Verband gelöst wird. Abweichungen sind nur zulässig, wenn zu dem zu bearbeitenden Typ durch eine Verantwortliche Person festgestellt und dokumentiert wird, dass durch diesen Arbeitsschritt die Zünder der Submunition nicht automatisch entsichert werden können.

5.26 Arbeiten mit Zündern und Anzündern

5.26.1 Überprüfung und Vorbereitung

5.26.1.1 Bevor Gegenstände, die Zünd- oder Anzündsysteme enthalten, zerlegt werden, hat der Unternehmer durch eine Verantwortliche Person zu ermitteln, ob der zu bearbeitende Typ einheitlich aufgebaut ist. Er hat für jeden Typ anschließend eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der auch durch Modifikationen bedingte Änderungen des Arbeitsablaufes enthalten sind.

5.26.1.2 Liegt keine Betriebsanweisung nach Abschnitt 5.26.1.1 vor, sind alle Zünd- und Anzündsysteme "unter Sicherheit" zu entfernen.

5.26.1.3 Bei Raketen sind die Motoren so einzuspannen oder festzulegen, dass ein bei einem unbeabsichtigten Abbrand entstehender Gasstrahl sicher abgeführt wird.

5.26.2 Umgang mit Zünd- und Anzündsystemen

5.26.2.1 Beim Umgang mit elektrischen Zünd- und Anzündmitteln sind Erdungsschellen am Handgelenk zutragen. Die flexiblen Zuleitungen müssen fest mit den Erdungsschienen verbunden sein. Elektrische Zünd- und Anzündmittel mit offen liegenden Kontakten sind kurzzuschließen. Ist ein Kurzschließen nicht möglich, ist das Berühren der Kontakte zu vermeiden.

5.26.2.2 Elektrische auslösbare "Explosive Komponenten" mit langen Zuleitungen sind nach dem Ausbau unverzüglich kurzzuschließen. Dann sind die Leitungen so kurz wie möglich an der Komponente zu überbrücken und die Leitungen zu verkürzen. Eine Zerlegung von In- Line-Zündern oder von Out- Line-Zündern mit nur einer wirksamen Sicherungseinrichtung ist nur "unter Sicherheit" zulässig.

5.26.2.3 Bei ausgebauten Out- Line-Zündern brauchen Zündverstärker nicht "unter Sicherheit" entfernt werden, sofern deren Explosivstoffe gegen mechanische Beanspruchung nicht empfindlicher reagieren als Tetryl und die Sicherungseinrichtungen wirksam sind.

5.26.3 Umgang mit quecksilberhaltigen Zünd- und Anzündmitteln

Quecksilberverbindungen enthaltende Teile von Munitionskomponenten sind "unter Sicherheit" abzutrennen. Die delaborierten Explosivstoffe sind umgehend zu vernichten.

Diese Vernichtung kann umweltverträglich durch chemische Behandlung vorgenommen werden.

5.26.4 Aufbewahren, Bereithalten und Abtransportieren

5.26.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zünder und Zündmittel so bereitgehalten werden, dass eine Explosionsübertragung auf diese und andere Komponenten und Gegenstände mit Explosivstoff verhindert wird. Er hat maximale Mengen und Abtransporte in der Betriebsanweisung festzulegen.

5.26.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zündmittel, deren Explosivstoffe schlagempfindlicher sind als Tetryl, so in Behälter für Zündmittel eingesetzt werden, dass ihre Lage beim Transport nicht verändert wird. Dies ist nicht erforderlich, wenn bei einer Zündung im Behälter eine Wirkung nach außen verhindert ist.

5.26.4.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beschädigte oder korrodierte Zündmittel getrennt aufbewahrt und umgehend vernichtet werden.

5.27 Mechanisches Entfernen von Explosivstoffen

Der Unternehmer hat für das mechanische Entfernen von Explosivstoffen aus Gegenständen mittels nicht "unter Sicherheit" ablaufender Verfahren, die Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde einzuholen, wenn die Verfahrensweise den Explosivstoff gefährlich beansprucht und der Explosivstoff gegen mechanische Beanspruchung empfindlicher ist als Trinitrotoluol; dabei ist Abschnitt 5.22 zu beachten.

Abweichende Regelung zu Explosivstoff aus Fundmunition siehe Anhang 5.

C. Besondere Bestimmungen für das Vernichten

5.28 Allgemeine Beurteilungen und Festlegungen

5.28.1 Vor Beginn des erstmaligen Vernichtens von Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff hat der Unternehmerin Abhängigkeit vom gewählten Vernichtungsverfahren ihr sicherheitstechnisches Verhalten zu beurteilen. Insbesondere hat er die

zu berücksichtigen. Er hat das Ergebnis zu dokumentieren und dabei die Gefahrgruppe festzulegen.

5.28.2 Unterschiedliche Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff müssen getrennt unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Abweichungen hiervon sind nur dann zulässig, wenn der Unternehmer unter Beachtung von Abschnitt 5.28.1 nachgewiesen hat, dass keine Gefahrerhöhung eintreten kann.

Für das gemeinsame Vernichten durch Sprengen siehe Abschnitte 5.40 bis 5.51.

5.29 Arbeitsgänge unter Sicherheit

Arbeitsgänge von Vernichtearbeiten, bei denen Verletzungen von Versicherten infolge gefährlicher Beanspruchung der Explosivstoffe zu erwarten sind, müssen "unter Sicherheit" ausgeführt werden.

Solche Arbeitsgänge sind z.B.

5.30 Personalwechsel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ein Wechsel der Versicherten während der Vernichtearbeiten möglichst vermieden wird.

D. Besondere Bestimmungen für Vernichteplätze

5.31 Abstellen von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff

5.31.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff am Vernichteplatz im Freien nur abgestellt werden, wenn sie am selben Tage vernichtet werden.

5.31.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Vernichten bestimmte, in der Nähe des Vernichteplatzes abgestellte Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff gegen gefährliche Einwirkungen vom Vernichteplatz her geschützt sind.

Siehe auch Abschnitt 5.15.

5.32 Arbeiten auf Vernichteplätzen

5.32.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten auf Vernichteplätzen durch geeignete Maßnahmen außerhalb des Gefahrbereiches oder aus einem Unterstand oder einer anderen sicheren Stelle innerhalb des Gefahrbereiches überwacht werden.

Um im Ereignis fall unverzüglich Hilfe zu ermöglichen, können z.B. personelle Überwachung, Kamera, Telefon geeignete Maßnahmen sein.

5.32.2 Die Verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit Explosivstoffen und Zündmitteln außerhalb von gefährlichen Betriebsteilen im Abstand von 25 m Entfernung von diesen nicht geraucht oder nicht unzulässig offenes Feuer verwendet wird.

E. Besondere Bestimmungen für das Abbrennen und Verbrennen

5.33 Abbrennen und Verbrennen

5.33.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffe grundsätzlich nach Arten getrennt vernichtet werden, ausgenommen sind als Anzündhilfe verwendete Explosivstoffe.

Als Anzündhilfsmittel verwendete Explosivstoffe sind z.B. Treibladungspulver.

Bei pyrotechnischen Sätzen der Gruppen 1 und 2 der UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (BGV D43) kann durch Verschneiden mit geeignetem Material ein ungefährlicherer und mit geringeren Emissionen verbundener Abbrand erzielt werden. Dies ist beim offenen Abbrennen immer anzustreben.

5.33.2 Vorbereiten von Explosivstoffkörpern

5.33.2.1 Umhüllungen an Explosivstoffkörpern, die eine Explosion bewirken oder eine sichere Brandübertragung verhindern können, sind vor dem Ab- oder Verbrennen zu entfernen.

5.33.2.2 Explosivstoffkörper, in denen sich Sprengkapseln oder Detonatoren befinden, dürfen nicht abgebrannt oder verbrannt werden.

5.33.3 Brandstellen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Brandstellen so angelegt werden, dass eine gegenseitige gefährliche Beeinflussung ausgeschlossen ist. Zur Brandbekämpfung hat er geeignete Geräte bereitzustellen.

Geeignete Geräte sind z.B. Feuerlöscher, Spaten und Beile.

5.33.4 Witterungseinflüsse

5.33.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Brandstellen so angelegt und Anzündstellen so gewählt werden, dass das Feuer nicht mit dem Wind fortschreiten oder auf benachbarte Brandstellen übergreifen kann. Es soll entgegen der Windrichtung angezündet werden.

5.33.4.2 Bei sturmartigen oder häufig die Richtung wechselnden Winden dürfen Explosivstoffe im Freien nicht abgebrannt oder verbrannt werden.

5.33.4.3 Bei anderen ungünstigen Witterungsbedingungen dürfen Explosivstoffe nur abge- oder verbrannt werden, wenn dadurch die Sicherheit und der Abbrand nicht beeinträchtigt werden.

Ungünstige Witterungsbedingungen sind z.B. Nebel oder starke Niederschläge.

5.33.5 Anzünden

Das Anzünden des zur Vernichtung vorgesehenen Explosivstoffes muss "unter Sicherheit" erfolgen.

Dies kann z.B. durch

erfolgen.

5.33.6 Verhalten nach dem Ab- und Verbrennen

Soll die Brandstelle am selben Tag nochmals benutzt werden, hat die Verantwortliche Person durch Inaugenscheinnahme zu prüfen, ob noch Gefahrenzustände bestehen. Die Brandstelle darf erst nach Beseitigung solcher Gefahrenzustände wieder freigegeben werden.

Gefahr besteht z.B. durch

5.34 Abbrennen

5.34.1 Anzündvorgang

Zur Unterstützung des Anzündvorganges können erforderlichenfalls leicht brennbare Stoffe ausgelegt werden. Bei schwer entzündlichem Explosivstoff empfiehlt es sich, einen Anfeuerungssatz zu verwenden. Beim Anzünden der Anzündschnur ist darauf zu achten, dass sich

in unmittelbarer Nähe der Anzündstelle kein Explosivstoff befindet. Die Anzündschnur ist festzulegen. Vorzugsweise sind Anzündschnuranzünder zu verwenden.

Ein zur Unterstützung des Anzündvorganges geeigneter Stoff ist z.B. Holzwolle.

5.34.2 Abstände der Explosivstoffkörper

Explosivstoffkörper müssen in den ihrer Größe entsprechenden Abständen so ausgelegt werden, dass ein sicherer und vollständiger Abbrand gewährleistet ist.

5.34.3 Abbrennen in langen Bahnen

In langen Bahnen dürfen Explosivstoffe nur dann abgebrannt werden, wenn sich der Abbrand selbständig durch die ganze Bahn fortpflanzt. Als Anhalt für die Höchstmassen an Explosivstoffen und für die Abmessungen der Bahn dienen die Angaben in Anhang 3.

5.34.4 Mehrmaliges Benutzen der gleichen Brandstelle

5.34.4.1 Müssen Explosivstoffe nacheinander abgebrannt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Brandstelle vor dem Auslegen einer neuen Teilmenge so vorbereitet wird, dass die Gefahr einer vorzeitigen Anzündung nicht besteht.

5.34.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Abbrennen von Schwarzpulver eine Brandstelle nur einmal am Tag benutzt wird.

5.34.4.3 Abschnitt 5.34.4.2 gilt auch für leicht anzündbare und schnell abbrennende Explosivstoffe, sofern nicht durch Betriebsanweisung eine mehrfache, sichere Benutzung der Brandstelle geregelt wird.

5.34.5 Verhalten auf Brandplätzen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die im Gefahrbereich gelegenen Wege für die Dauer der Gefahr gesperrt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Abbrennarbeiten Warnzeichen deutlich erkennbar angebracht werden.

Warnzeichen sind z.B. Fahnen.

5.35 Verbrennen

5.35.1 Verpackte Explosivstoffe und patronierte Sprengstoffe

Explosivstoffe dürfen in ihrer Verpackung nicht verbrannt werden.

Patronierte Sprengstoffe mit einem Patronendurchmesser unter 50 mm können mit Hülle wie lose Sprengstoffe verbrannt werden, ausgenommen Sprengstoffe in Hülsen.

Patronierte Sprengstoffe mit einem Durchmesser ab 50 mm und kunststoffumhüllte Sprengstoffe können nach dem Entfernen der Hüllen wie lose Sprengstoffe verbrannt werden.

5.35.2 Vorbereiten der Explosivstoffe

5.35.2.1 Trockenes Schwarzpulver und pyrotechnische Sätze der Gruppen 1 und 2 dürfen im Stützfeuer nicht verbrannt werden.

Andere Explosivstoffe werden auf einem Rost, der mit Holz, Stroh, Hobelspänen, Holzwolle oder mit Papier von den Patronenhüllen, Schachteln und Sprengstoffpatronenkisten bedeckt ist, gleichmäßig in dünner Schicht ausgebreitet; die vorstehend genannte Brandmasse darf auch auf dem Boden ausgebreitet werden.

Als Anhalt für das Verteilen der Explosivstoffe und die zulässigen Höchstmassen je Brandstelle dienen die Angaben in Anhang 4.

5.35.2.2 Werden Explosivstoffkörper verbrannt, darf die maximale Masse pro Einzelkörper ca. 500 g nicht überschreiten.

F. Besondere Bestimmungen für das Ausbrennen

5.36 Ausbrennen von Gegenständen

5.36.1 Der Unternehmer hat vor dem Ausbrennen die Gegenstände mit Explosivstoff daraufhin zu prüfen, ob sie frei von Zündladungen oder Detonatoren sind, wenn durch den Verbleib dieser Zündmittel eine Gefahrerhöhung eintreten kann.

5.36.2 Das Ausbrennen von Gegenständen mit Explosivstoff und das Abbrennen oder Verbrennen von Explosivstoffen müssen getrennt erfolgen, wenn die Bildung von gefährlichen Spreng- oder Wurfstücken und Stoßdruckwellen möglich ist. Davon ausgenommen ist die Verwendung von Explosivstoff als Anzündhilfe.

5.36.3 Gegenstände mit Explosivstoff und mit Explosivstoff behaftete Geräte, Gefäße und Rohrleitungen dürfen ausgebrannt werden, wenn die Öffnungsfläche ausreichend groß ist und der Explosivstoff beim Brennen nicht zur Explosion neigt. Andernfalls dürfen nur Einzelstücke oder beschränkte Mengen ausgebrannt werden. Das Ausbrennen ist so durchzuführen, dass geschmolzener Explosivstoff austreten und sich nicht im Tiefsten sammeln kann.

Bei Explosivstoffen, die beim Stahlhülsenverfahren nach Anlage 1 Sprengstoffgesetz bei einem Düsendurchmesser größer als 5 mm zur Explosion kommen, ist die Neigung zur Explosion erheblich.

Eine ausreichend große Öffnungsfläche liegt im allgemeinen vor, wenn sie mindestens 2/3 der größten inneren Querschnittsfläche der Munition beträgt.

5.36.4 Ausbrennen an gleicher Stelle darf erst erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass eine unbeabsichtigte Reaktion der neuen Charge ausgeschlossen ist. Eine manuelle Nachbeschickung während des Ausbrennens ist nicht zulässig.

Eine unbeabsichtigte Reaktion kann z.B. nach einer Temperaturkontrolle ausgeschlossen werden.

5.37 Rückstoßwirkung

Gegenstände mit Explosivstoff, die beim Ausbrennen Rückstoßwirkung erzeugen können, insbesondere Raketentreibsätze, -motore und Treibladungen, sind so festzulegen, dass ein Fortschleudern verhindert wird.

5.38 Ausbrennen und Ausglühen in Öfen

Die für den Fortgang der Arbeiten bereitgestellten Gegenstände mit Explosivstoff sind gegen gefährliche Einwirkungen zu sichern.

5.39 Ausbrennen von Explosivstoffresten

Das Ausbrennen von Gegenständen, die mit Explosivstoffresten behaftet sind, ist auch in Räumen nach Abschnitt 4.9.6.2 oder auf dem Brandplatz "unter Sicherheit" durchzuführen. Hiervon darf mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft und im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn durch besondere Kontrollmaßnahmen sichergestellt wird, dass nur so kleine Explosivstoffmassen vorhanden sind, dass beim Ausbrennen keine gefährliche Wirkung auftreten kann. Das Ausbrennen ist so durchzuführen, dass geschmolzener Explosivstoff austropfen und sich nicht im Tiefsten sammeln kann.

G. Besondere Bestimmungen für das Sprengen

5.40 Sprengort

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Sprengen in besonderen Sprengbunkern, Sprengkammern oder auf Sprengplätzen vorgenommen wird.

5.41 Sprengen von Munition und Munitionsteilen

5.41.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine Sprengstelle nur mit gleichartigen Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff beladen wird. Mischbeladungen sind nicht zulässig.

Explosivstoffe sind in diesem Zusammenhang aus Munition entnommene Explosivstoffe.

Gleichartige Gegenstände mit Explosivstoff sind z.B.:

5.41.2 Um eine vollständige Zündung aller Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff zu gewährleisten, dürfen bei Gegenständen entsprechende Zünd- und Übertragungsladungen aus reinem Sprengstoff, bei Explosivstoffen solche aus geeigneten Munitionsteilen mit eingebaut werden. Menge und Anordnung dieser Zündladungen legt der verantwortliche Sprengberechtigte fest. Detonatoren sind in der Verpackung zu vernichten.

Geeignete Munitionsteile sind z.B. massenexplosionsfähige Teile mit relativ dünner Ummantelung, wie Minen, Pioniersprengkörper.

5.41.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für das Vernichten von Munition durch Sprengen nur Zündmittel und Sprengstoffe verwendet werden, durch die der Sprengerfolg zuverlässig gewährleistet wird. Er hat dafür zu sorgen, dass zum Auslösen der Zündung nur einheitliche Zündverfahren eingesetzt werden.

5.42 Verhalten auf Sprengplätzen

5.42.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die im Gefahrbereich gelegenen Verkehrswege für die Dauer der Gefahr gesperrt und vor Beginn der Sprengarbeiten deutlich erkennbare Warnzeichen angebracht werden.

Warnzeichen sind z.B. rote Absperrfahnen; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 35 der UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24).

5.42.2 Die Versicherten haben sich auf Sprengplätzen nach den Bestimmungen der § § 40 bis 42 der UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24) zu verhalten.

5.43 Verwendung von Sprengschnüren

Sprengschnüre dürfen nur so verwendet werden, dass eine zuverlässige Zündung der Sprengladung gewährleistet ist. Ist dies nicht der Fall, sind Verstärkungsladungen (Zündverstärker) anzubringen.

5.44 Verwenden von elektrischen Zündmitteln

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Zündmittel wie folgt verwendet werden:

Siehe § § 18 und 20 der UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24).

5.45 Sicherung von Zündmaschinen gegen unbefugtes Benutzen

5.45.1 Während der Sprengarbeiten müssen Sprengberechtigte den Schlüssel der Zündmaschine stets bei sich führen oder die Zündmaschine unter Verschluss halten.

5.45.2 Nach Betätigen der Zündmaschine müssen Sprengberechtigte, unabhängig davon, ob die Zündung wirksam war oder nicht, die Zündmaschine gegen unbefugte Betätigung sichern und die Zündleitung abklemmen.

5.46 Prüfen von Zündkreisen

Sprengberechtigte haben vor dem elektrischen Zünden den elektrischen Widerstand mit einem zugelassenen Zündkreisprüfer zu messen.

5.47 Einwirken von Hochfrequenzenergien

Können Hochfrequenzenergien von Sendern, zu denen auch Handfunkgeräte zählen können, auf elektrische Zündkreise einwirken, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Abstände zum Sender so gewählt oder die Zündkreise so verlegt werden, dass eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich der Abstände siehe Durchführungsanweisungen zu § 28 der UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24).

5.48 Überdecken von Sprengladungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sprengladungen soweit erforderlich, zur Verminderung von Splitter- und Sprengstückwirkung sachgemäß überdeckt werden.

5.49 Sprengsignale

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf Sprengplätzen Sprengsignale entsprechend der UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24) gegeben werden.

5.50 Verhalten vor und nach Sprengungen

5.50.1 Der Sprengberechtigte hat sich vor jeder Sprengung auch in Sprengbunkern und -kammern zu vergewissern, dass sich kein Versicherter mehr im Gefahrbereich befindet.

5.50.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sprengstellen, Sprengbunker und -kammern erst wieder betreten werden, nachdem die Sprengschwaden abgezogen oder beseitigt worden sind.

5.50.3 Der Sprengberechtigte hat nach jeder Sprengung die Sprengstelle vor Wiederaufnahme der Arbeiten durch Inaugenscheinnahme zu prüfen und Gefahrzustände zu beseitigen.

5.50.4 Nach einer Sprengung gefundene Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff dürfen nur vom Sprengberechtigten berührt werden; dem Sprengberechtigten ist der Fund unverzüglich anzuzeigen.

Solche gefundenen Explosivstoffe und Gegenstände sind z.B. Sprengmittelzünder, Sprengkapseln, Zündverstärker oder Sprengschnüre.

5.51 Verhalten bei Versagern

5.51.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sprengladungen, die nach dem Zünden ganz oder teilweise nicht durchdetoniert sind, als Versager behandelt werden und eine Wartezeit von mindestens 15 Minuten eingehalten wird, bevor ein Versicherter die Deckung verlassen, den Gefahrbereich betreten und sich der Sprengladung nähern darf.

5.51.2 Versager sind vom Sprengberechtigten nach Möglichkeit allein und möglichst umgehend zu beseitigen; er hat den Versager durch ein augenfälliges Zeichen erkennbar zu machen, falls er ihn nicht unverzüglich beseitigen kann. Hierzu dürfen auch Helfer herangezogen werden.

5.51.3 Die nach einer Sprengung aufgefundenen Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind bis zu ihrer Beseitigung zu beaufsichtigen.

H. Besondere Bestimmungen für Verbrennungsanlagen

5.52 Betrieb von Verbrennungsanlagen

Brennräume von Verbrennungsanlagen müssen "unter Sicherheit" betrieben werden.

5.53 Beschicken

Der Unternehmer hat bei der Beschickung von Brennräumen sicherzustellen, dass nicht mehr als die maximal zulässige Masse an Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff pro Zeiteinheit in den Brennraum eingebracht wird. Er hat sicherzustellen, dass keine Anhäufung von Explosivstoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff über die maximal zulässige Masse hinaus im Brennraum stattfindet.

Siehe auch Abschnitt 5.4.

5.54 Prüfung der Einrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebseinrichtungen von Verbrennungsanlagen in regelmäßigen Abständen und zusätzlich bei Bedarf oder vor Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft und instandgehalten werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Solche Betriebseinrichtungen können z.B. Verbrennungskammer, Türen, Schleusen, MSR-Einrichtun gen sowie funktionelle und anlagentechnische Einrichtungen sein.

Siehe auch § 39 der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Besondere Bestimmungen für das Unbrauchbarmachen oder Vernichten durch chemische Behandlung

5.55 Chemisches Umwandeln von Explosivstoffen

5.55.1 Der Unternehmer hat die Reaktionsbedingungen, insbesondere Wärmeträger- und Reaktionsgemischtemperatur, Reihenfolge der Dosierung, Konzentrationsprofile, Füllstand und Verweilzeit, stoff- und verfahrensspezifisch festzulegen und ihre Einhaltung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Temperaturen des Reaktionsgemisches wie auch des Wärmeträgers laufend durch mindestens je eine Messeinrichtung überwacht werden.

5.55.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Drehbewegung der zur chemischen Umwandlung erforderlichen Rühreinrichtungen von Reaktionsapparaten und deren Leistungsaufnahme laufend überwacht wird. Er hat dafür zu sorgen, dass durch den Ausfall der Rühreinrichtung kein gefährlicher Zustand eintreten kann.

Ein gefährlicher Zustand kann insbesondere bei Suspensionen auftreten.

Bei Ausfall der Rühreinrichtung kann der gefährliche Zustand z.B. durch eine Einrichtung zum Aufrechterhalten einer ausreichenden Durchmischung vermieden werden.

5.55.3 Abweichend von Abschnitt 5.55.2 sind Rühreinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch die Art der chemischen Reaktionen bei der Umwandlung gefahrbringende Wärmemengen nicht auftreten oder sicher abgeführt werden können.

5.55.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Reaktionsapparaten

5.55.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei kontinuierlicher Verfahrensweise die Zugangsströme der Rohstoffe verfahrensabhängig gekoppelt werden.

5.56 Grenztemperaturen

5.56.1 Für beheizbare Verfahrenseinrichtungen ist vom Unternehmer eine stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur festzulegen.

Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht übersteigen, solange noch explosionsgefährliche Stoffe oder deren Gemische entstehen können oder vorhanden sind.

5.56.2 Können auch beim Unterschreiten einer Temperatur gefährliche Zustände auftreten, hat der Unternehmer zusätzlich zu Abschnitt 5.56.1 die Mindesttemperatur für den Betrieb der Verfahrenseinrichtungen stoffspezifisch festzulegen.

5.56.3 Der Unternehmer hat die Grenztemperaturen auf den Anzeigeeinrichtungen deutlich zu kennzeichnen.

5.56.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Über- oder Unterschreiten der Grenztemperaturen nach den Abschnitten 5.56.1 und 5.56.2 selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird. Nach Auslösen des Warnsignals sind die vom Unternehmer festgelegten Maßnahmen zur Herstellung des Soll-Zustandes durchzuführen.

5.56.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Verfahrenseinrichtungen nach den Abschnitten 5.56.1 und 5.56.2 die Temperatur mit mindestens einer selbsttätigen Einrichtung geregelt wird.

5.56.6 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweilige Betriebstemperatur laufend gemessen wird und Temperaturverläufe in Verfahrensschritten, in denen temperaturabhängig gefährliche Zustände auftreten können, an geschützter Stelle registriert werden.

5.57 Entleeren und Reinigen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der chemischen Behandlung nur solche Verfahrenseinrichtungen verwendet werden, die ein rückstandsfreies Entleeren und ein leichtes Reinigen ermöglichen. Er hat dafür zu sorgen, dass dabei keine unzulässige mechanische, thermische oder elektrostatische Beanspruchung des Explosivstoffes auftreten kann.

5.58 Benutzen von Rührwerken

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die chemische Behandlung nur Behälter mit freihängenden Rührwerken benutzt werden.

5.59 Verwenden von Pumpen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Fördern von explosionsfähigen Schmelzen, Lösungen oder Suspensionen nur solche Pumpen eingesetzt werden, in denen eine gefährliche Beanspruchung des Stoffes verhindert wird.

5.60 Auflösen oder Suspendieren von Explosivstoffen

5.60.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Auflösen oder Suspendieren nur Flüssigkeiten verwendet werden, die mit den Explosivstoffen verträglich sind.

5.60.2 Der Unternehmer hat die Bedingungen, insbesondere die Temperaturen, stoff- und verfahrenstechnisch festzulegen und ihre Einhaltung sicherzustellen.

5.60.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Temperatur im Reaktionsmedium zuverlässig gemessen wird.

5.60.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Durchmischung einer Suspension kontrolliert und aufrecht erhalten wird.

5.61 Abluftbehandlung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen zum Abscheiden von Explosivstoffen aus der Abluft in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch wöchentlich kontrolliert und Abscheidungen beseitigt werden.

6 Fundmunition

Unternehmer und Versicherte haben bei der Beseitigung der Gefahren, die von Fundmunition ausgehen, die in Anhang 5 aufgeführten Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

Die in Anhang 5 aufgeführten Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit Fundmunition wurden von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Kampfmittelräumdienste der Bundesländer für die staatlichen Kampfmittelräumdienste als verbindlich erklärt.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regeln sind anzuwenden ab Januar 1996. Sie ersetzen die "Richtlinien für das Zerlegen und Vernichten von Munition" (ZH 1/47.1) vom Oktober 1989 sowie die "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482) vom April 1982.

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