Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, BGR / DGUV-R
Frame öffnen

DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregel für Geldtransportfahrzeuge (BGR 135)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/209)

(Ausgabe 10/1990; 1998; 01/2009)




Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus


Vorbemerkung

In § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7) ist festgelegt, dass Geldtransporte nur mit hierfür besonders gesicherten Fahrzeugen - Geldtransportfahrzeugen - durchgeführt werden dürfen.

Für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Geldtransportfahrzeugen mit durchbruch- und durchschusshemmenden Aufbauten sind in diesen Sicherheitsregeln sicherheitstechnische und ergonomische Regelungen zusammengestellt, die die Versicherten so weit wie möglich vor Überfällen und Unfällen schützen und durch Sicherung des Transportgutes den Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringern sollen. Dabei sind sicherheitstechnische Anforderungen aus anderen vergleichbaren Arbeitsbereichen sinngemäß berücksichtigt worden.

Die Festlegungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erarbeitung vorwiegend angewendeten Techniken. Weitere Verbesserungen an den Geldtransportfahrzeugen zum Schutze der Versicherten vor Überfällen und Unfällen sind im Zuge der zukünftigen technischen Entwicklung möglich und geboten.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bau und Ausrüstung, Betrieb und Prüfung von Geldtransportfahrzeugen.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmung

Geldtransportfahrzeuge im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Fahrzeuge mit durchbruch- und durchschusshemmenden Aufbauten einschließlich zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen, die das Personal weitgehend vor Überfällen schützen und bei denen durch Sicherung des Transportgutes der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransportfahrzeuge den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln, der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29), der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7) und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sind, betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Aufbaurichtlinien

Hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Geldtransportfahrzeugen sind die Aufbaurichtlinien des jeweiligen Fahrgestell-Herstellers zu beachten.

4.2 Durchbruch- und durchschusshemmende Aufbauten, Einbauten

4.2.1 Führerhäuser und Aufbauten, die dem Schutz des Personals vor Überfällen dienen, müssen durchgehend durchbruch- und durchschusshemmend ausgeführt sein. Dies gilt z.B. auch für Dächer, Radkästen und Fenster. Zum Schutze vor Direktschüssen sowie dem Aufbruch mittels einfacher Werkzeuge müssen Öffnungen und Fugen ausreichend überlappt ausgeführt sein.

Die Forderung nach Durchbruch- und Durchschusshemmung erfüllen Verglasungen, die mindestens der Widerstandsklasse B2/C2 nach DIN 52290 "Angriffhemmende Verglasungen" entsprechen. Alle übrigen Materialien oder Werkstoffkombinationen erfüllen diese Forderung, wenn für sie mindestens eine entsprechende Durchbruch- und Durchschusshemmung von einem Beschussamt nachgewiesen ist.

Konstruktiv unvermeidbare Fugen zwischen einzelnen Bauteilen gelten als entsprechend durchbruch- und durchschusshemmend, wenn sie keinesfalls größer als 3 mm sind.

Ausreichende Überlappung wird erreicht, wenn das Verhältnis der Überlappung zum Abstand von mindestens 2: 1 eingehalten ist.

Siehe auch

DIN52290-1Angriffhemmende Verglasungen; Begriffe,
DIN 52290-2Angriffhemmende Verglasungen; Prüfung auf durchschusshemmende Eigenschaft und Klasseneinteilung,
DIN52290-3Angriffhemmende Verglasungen; Prüfung auf durchbruchhemmende Eigenschaft gegen Angriff mit schneidfähigem Schlagwerkzeug und Klasseneinteilung.

4.2.2 Als zusätzliche wirksame Maßnahmen zur nachhaltigen Verringerung des Anreizes zu Überfällen auf das Geldtransportfahrzeug werden folgende Einbauten empfohlen:

Siehe auch Merkblatt "Einwirkungen von Farbrauch" (SP 25.2/2) der Schriftenreihe Prävention der VBG.

4.3 Heizungs- und Lüftungseinrichtungen, Kühlluft-, Klimaanlagen

4.3.1 Geldtransportfahrzeuge müssen mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein. Die Einrichtungen sollen so ausgeführt sein, dass sie ausreichend dimensioniert und auch unabhängig vom Fahrzeugmotor (Abwärme) betrieben werden können. Die Einrichtungen für die Beheizung und Belüftung sowie Kühlgeräte müssen so gebaut und installiert sein, dass bei ihrem Betrieb Feuer- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsschäden durch Abgase, Sauerstoffmangel, hohe Heizluftaustrittstemperaturen oder heiße Oberflächen ausgeschlossen sind.

Einrichtungen zum Beheizen und Belüften in Geldtransportfahrzeugen sind ausreichend dimensioniert, wenn bei geschlossenen Fenstern und Türen eine ausreichende und möglichst zugfreie Belüftung sowie Beheizung im Bereich aller Sitzplätze gewährleistet ist.

Hinsichtlich "Heizung und Lüftung" siehe Nummer 29 der "Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen (Führerhausrichtlinien)" zu § 30 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Siehe auch § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

4.3.2 Führerhäuser und Aufbauten, die dem Schutz des Personals vor Überfällen dienen, müssen mit einer Kühlluft- oder Klimaanlage ausgerüstet sein, so dass die Temperatur im Fahrzeug auch bei haltenden Fahrzeug hohe Außentemperaturen nicht wesentlich überschreitet.

Stark reflektierende Außenfarben, z.B. helle Farbtöne mit einem Reflexionswert von mehr als 70 % (0,7), insbesondere im Dachbereich, reduzieren die Wärmeeinwirkung zusätzlich.

4.4 Türen, Luken und Notausstiege

4.4.1 Durch die Bauweise der Türen, Luken und Notausstiege muss sichergestellt sein, dass während des Be- und Entladens sowie beim Ein- und Aussteigen von Geldboten in öffentlich zugänglichen Bereichen ein direkter Angriff auf die zur Sicherung im Fahrzeug verbleibenden Personen und das Transportgut nicht möglich ist.

Dies wird z.B. durch zwangsläufig wirkende Verschlusssysteme oder sonstige dem Schutzziel entsprechende Raumabtrennungen nach dem Schleusenprinzip erreicht.

Fenster zur Umfeldbeobachtung siehe Abschnitt 4.6.

4.4.2 Alle Außentüren, Luken und Notausstiege dürfen von außen nur über Sicherheitsschlösser mit mindestens 5 Zuhaltungen oder entsprechende Schließsysteme zu öffnen sein.

4.4.3 Alle Türen, die für das Aus- und Einsteigen des Personals vorgesehen sind, müssen so ausgeführt sein, dass ein Durchblick von innen nach außen möglich ist.

Dies wird z.B. erreicht durch den Einbau durchbruch- und durchschusshemmender Fenster.

4.4.4 In Geldtransportfahrzeugen mit nur einer Außentür muss zusätzlich mindestens ein ausreichend bemessener Notausstieg vorhanden sein, der sich nicht auf derselben Seite wie die Außentür befinden darf.

Notausstiege sind ausreichend bemessen, wenn ihr lichtes Maß mindestens 600 mm x 600 mm beträgt.

Da die im Fahrzeug befindlichen Personen die Möglichkeit haben müssen, im Notfall das Fahrzeug zu verlassen, können in Fahrzeugen mit Mehrraumsystemen Durchstiegsöffnungen erforderlich sein.

Siehe auch § 25 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

4.4.5 Alle dem Notausstieg dienenden Türen und Luken müssen sich von innen jederzeit leicht öffnen lassen.

4.4.6 Alle Außentüren, Luken und Notausstiege müssen so ausgeführt sein, dass sie einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch oder Überwinden mit einfachen Werkzeugen von außen bieten.

Dies gilt auch für alle verwendeten Bauteile und deren Einbauweise.

4.4.7 Türen und Luken, die zum direkten Durchgeben von Transportbehältnissen in Gebäude benutzt werden, müssen maßlich auf die Gebäudeöffnungen und Transportbehältnisse abgestimmt sein.

4.5 Sitze, Sicherheitsgurte und Kopfstützen

4.5.1 Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen so gestaltet und auf das Fahrzeug abgestimmt sein, dass Körperschäden möglichst vermieden werden.

4.5.2 Die Sitze müssen so angeordnet sein, dass die Sitzlängsachse parallel zur Fahrzeuglängsachse liegt.

4.5.3 Sitze für Fahrzeugführer müssen ausreichend verstellbar sein.

Siehe auch § 9 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

4.5.4 Alle Sitze müssen jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem Benutzer anpasst, und einem im Bedarfsfall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein.

Siehe auch § 35 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und § 8 Abs. 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

4.5.5 Alle Sitze sollen mit Kopfstützen in vom Fahrzeughersteller gelieferter oder amtlich genehmigter Bauart ausgerüstet sein.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

4.6 Einrichtungen zur Umfeldbeobachtung

Zur Verbesserung der Umfeldbeobachtung sollten zusätzliche Einrichtungen an den Geldtransportfahrzeugen angebracht sein.

Derartige Einrichtungen sind z.B. zusätzliche Fenster, Spiegel, Videosysteme.
Siehe auch Abschnitt 4.2.1.

4.7 Funk- und Alarmeinrichtungen

4.7.1 Geldtransportfahrzeuge müssen mit einem Funkgerät oder Funktelefon ausgestattet sein, über das Verbindung mit anderen Stellen aufgenommen werden kann. Zusätzlich wird der Funkkontakt zwischen besetztem Geldtransportfahrzeug und den Geldboten empfohlen.

Andere Stellen sind z.B. die Einsatzzentrale, die anzufahrende Stelle oder die örtlich zuständige Polizei.

4.7.2 Geldtransportfahrzeuge müssen mit einer akustisch-optisch wirkenden Alarmanlage ausgestattet sein. Der Alarmauslöser muss sich am Platz der zur Sicherung des Transportes im Fahrzeug verbleibenden Person befinden.

Dies wird erreicht, wenn z.B. der akustische Alarm mit der Warnblinkanlage des Fahrzeuges gekoppelt ist.

Siehe auch § 26 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7).

4.8 Dachkennzeichnung

Geldtransportfahrzeuge müssen im Dachbereich so gekennzeichnet sein, dass eine eindeutige Identifikation aus der Luft möglich ist.

Eine eindeutige Identifikation ist möglich bei mindestens zwei firmenspezifischen Buchstaben in Verbindung mit mehrstelligen Ziffern (Engschrift nach DIN 145 1-2 mit Schriftgröße von ca. 420 mm) und dem " Fliegersichtzeichen ".

Siehe auch DIN 1451-2 "Serifenlose Linear-Antiqua; Verkehrsschrift".

Beispiel einer Dachkennzeichnung siehe Anhang 1.

4.9 Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung

In Laderäumen von Geldtransportfahrzeugen müssen Einrichtungen zur Ladungssicherung vorhanden und so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen und Umfallen gesichert ist oder werden kann. Ist eine ausreichende Ladungssicherung durch Einrichtungen allein nicht gewährleistet, müssen geeignete Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein. Dies gilt auch für mitgeführte technische Ausrüstungen zur nachhaltigen Verringerung des Anreizes zu Überfällen.

Geeignete Einrichtungen und Hilfsmittel können z.B. sein:

Siehe auch § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

5 Betrieb

5.1 Eignung des Personals

Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Versicherte einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind.

Durch die Forderung hinsichtlich der Eignung soll auch einer Überforderung des Personals entgegengewirkt werden.

Die Ausbildung kann betriebsintern durchgeführt werden, wenn hierbei gewährleistet ist, dass alle sicherheitstechnisch erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die geltenden Rechtsnormen und Vorschriften in ausreichendem Maße vermittelt werden. Hiervon unbenommen sind behördliche Prüfungen.

Siehe auch § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7).

5.2 Dienstanweisungen

5.2.1 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der bei Überfällen auftretenden Gefahren für Leben und Gesundheit Anweisungen über Sicherungsmaßnahmen und Verhaltensweisen, insbesondere das Weitermelden bei der Feststellung von Mängeln, in Form einer Dienstanweisung zu erstellen und den Versicherten bekanntzugeben.

Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7) und "Empfehlungen zur Erstellung einer Dienstanweisung für Wach- und Sicherungstätigkeiten nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7)" (SP 25.2/3) der Schriftenreihe Prävention der VBG.

5.2.2 Die Versicherten haben die Dienstanweisungen zum Zwecke der Unfallverhütung zu beachten. Sie dürfen keine sicherheitswidrigen Weisungen entgegennehmen, die über den Sicherungs- und Transportauftrag hinausgehen oder diesem entgegenstehen.

Siehe auch § 15 bis 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten über die im Zusammenhang mit einem Überfall auf ein Geldtransportfahrzeug eintretenden Gefahren für Leben und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Beginn der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu unterweisen. Insbesondere ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren soweit möglich zu üben. Die Versicherten sind daraufhin zu überwachen, ob sie sich den Unterweisungen entsprechend verhalten.

Siehe auch § § 4 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7).

5.4 Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen

5.4.1 Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen des Geldtransportfahrzeuges sowie die Funktionsfähigkeit der Funk- und Alarmeinrichtungen zu prüfen. Er hat den Zustand des Fahrzeuges während der Arbeitsschicht auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

5.4.2 Der Fahrzeugführer hat festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, beim Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen.

Siehe auch § 36 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz (BG-Grundsatz) "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915).

5.5 Verhalten beim Be- und Entladen

5.5.1 Geldtransportfahrzeuge müssen während des Be- und Entladens in öffentlich zugänglichen Bereichen ständig mit mindestens einem Versicherten besetzt bleiben. Hierbei müssen die Türen des besetzten Fahrzeugteils verriegelt sein.

Siehe auch § 26 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7).

5.5.2 Werden Geldtransportfahrzeuge in öffentlich zugänglichen Bereichen be- und entladen oder wird Geld in öffentlich zugänglichen Bereichen transportiert, ist dieser Transport von mindestens zwei Personen durchzuführen, von denen eine die Sicherung übernimmt. Eine zweite Person ist nicht erforderlich, wenn der Anreiz zu Überfällen durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird, oder wenn ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist.

Technische Ausrüstungen zur nachhaltigen Verringerung des Anreizes zu Überfällen sind z.B.

Zusätzliche Einrichtungen in Verbindung mit der Aktivierung der Farbrauchentwicklung, z.B. ein akustischer Alarm, sind empfehlenswert.

Zur Vermeidung von Wegstrecken durch öffentlich zugängliche Bereiche eignen sich z.B.

Siehe auch § 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7).

5.6 Ladungssicherung

Die Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass bei den üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung des Personals ausgeschlossen ist.

Zu den üblichen Verkehrsbedingungen gehören auch Vollbremsungen oder Unebenheiten der Fahrbahn.

Siehe auch § 37 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

5.7 Benutzung der Sicherheitsgurte

Das Personal hat während der Fahrt die Sicherheitsgurte bestimmungsgemäß zu benutzen.

Siehe auch § 43 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und Abschnitt 4.5 dieser Sicherheitsregeln.

5.8 Verhalten bei Gefahr

5.8.1 Sind bei Fahrten zu Übernahme- oder Übergabestellen Umstände erkennbar, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen lassen, ist vor jedem Verlassen des Fahrzeuges die weitere Vorgehensweise mit anderen Stellen abzustimmen.

Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen lassen und gegebenenfalls der Täuschung dienen, können z.B. sein:
Andere Stellen sind z.B. die Einsatzzentrale, die anzufahrende Stelle oder die örtlich zuständige Polizei.

5.8.2 Überfälle sind unverzüglich über Funk zu melden. Akustisch-optisch wirkende Alarmanlagen sind jedoch nur den jeweiligen Umständen entsprechend zu betätigen, sofern hierdurch keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist.

Siehe auch § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7).

6 Prüfung

6.1 Der Unternehmer hat Geldtransportfahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

6.2 Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Siehe auch § 57 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) und den BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916).

7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. Oktober 1990*, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 wird für Geldtransportfahrzeuge, die am 1. Oktober 1990 bereits im Betrieb waren, eine dem Stand der Technik entsprechende Umrüstung empfohlen. Geldtransportfahrzeuge, die nach dem 1. Januar 1999 erstmals zugelassen werden, müssen mit einer Kühlluft- oder Klimaanlage nach Abschnitt 4.3.2 ausgerüstet sein.

.

Beispiel einer DachkennzeichnungAnhang 1


.

BezugsquellenverzeichnisAnhang 2


Nachstehend sind folgende Bezugsquellen zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),

Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG).

2. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Berufsgenossenschaftliche Grundsätze

Bezugsquelle: VBG

"Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

Fahrzeuge (BGV D29),

Wach- und Sicherungsdienste (BGV C7),

Kassen (BGV C9).

Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal (BGG 915),

Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige (BGG 916).

3. DIN-Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

DIN 1451-2Serifenlose Linear-Antiqua; Verkehrsschrift,
DIN 30784-1Transportkette für Geld und Werte; Maßliche Koordination,
DIN 52290-1Angriffhemmende Verglasungen; Begriffe,
DIN 52290-2Angriffhemmende Verglasungen; Prüfung auf durchschusshemmende Eigenschaft und Klasseneinteilung,
DIN 52290-3Angriffhemmende Verglasungen; Prüfung auf durchbruchhemmende Eigenschaft gegen Angriff mit schneidfähigem Schlagwerkzeug und Klasseneinteilung.

4. EG-Richtlinien

Bezugsquelle: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
Postfach 10 05 34, 50445 Köln

5. VDI-Richtlinien

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

VDI 2700Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen.

6. Aufbaurichtlinien

Bezugsquelle: Fahrgestell-Hersteller

______________

* Zu diesem Zeitpunkt wurde die neue Fassung der in diesen Sicherheitsregeln zitierten Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) erstmals bei einzelnen Berufsgenossenschaften in Kraft gesetzt.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen