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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 107-002 - Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst (BGR 206)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/31]

(Ausgabe 07/1999)



Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen von Inhalten z.B. aus

Diese BG-Regeln sind als Empfehlung anzusehen, bei deren Anwendung bzw. Befolgung der betriebliche Praktiker davon ausgehen kann, alle für seinen Bereich zum Gesundheitsschutz der Versicherten erforderlichen Maßnahmen getroffen zu haben.

Ziel dieser BG-Regeln ist somit die Unterstützung der betrieblichen Praktiker in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei Desinfektionsarbeiten nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1). Dabei gliedert sich der Text in

Zusätzlich enthalten die Anhänge weitere Informationen für den interessierten Praktiker. Der Leser kann sich daher die für ein sicheres Arbeiten bei der Desinfektion notwendigen Informationen aus den entsprechenden Abschnitten nach seinen Bedürfnissen auswählen, ohne die gesamten BG-Regeln zu lesen.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regeln finden Anwendung auf Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst.

Diese BG-Regeln dienen zur Erläuterung der notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst aufgrund folgender Unfallverhütungs- und anderer Rechtsvorschriften:

Diese BG-Regeln konkretisieren insbesondere die Arbeitsschutzmaßnahmen bei den in Anhang 1 Nr. 1 bis 5 genannten Desinfektionsverfahren.

1.2 Diese BG-Regeln finden auch Anwendung auf Desinfektionsarbeiten in anderen Bereichen, bei denen Gesundheitsgefährdungen wie im Gesundheitsdienst auftreten, z.B.:

1.3 Diese BG-Regeln finden keine Anwendung auf Desinfektionsarbeiten im Rahmen der gewerblichen Produktion oder von Dienstleistungen außerhalb des Gesundheitswesens, z.B.:

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Unternehmen des Gesundheitsdienstes entsprechend § 1 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) sind z.B.:
  2. Antisepsis ist die Vernichtung von Krankheitserregern am Ort der Infektion bzw. ihrer Eintrittspforte mit chemischen Mitteln,
  3. Arbeiten mit Infektionsgefährdung sind solche, bei denen Infektionserreger auf aerogenem, enteralem und parenteralem Wege übertragen werden können.
    Diese Möglichkeiten bestehen im besonderen Maß bei der Grund- und Behandlungspflege (allgemeine und spezielle Pflege), bei der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, bei der medizinischen Behandlung, bei der Untersuchung von menschlichem und tierischem Gewebe, Blut, Blutbestandteilen, Körpersekreten, Ausscheidungen, deren Entsorgung und der Aufbereitung von Instrumenten, Geräten und Wäsche.
    Diese Möglichkeiten können auch bei anderen Tätigkeiten z.B. in der

    bestehen. Die Infektionsgefährdung ist im Einzelfall abhängig von der Tätigkeit und dem Arbeitsbereich zu ermitteln; siehe auch Abschnitt 4.6.3.

  4. Desinfektion sind die gezielten Maßnahmen zur Abtötung bzw. Inaktivierung von Krankheitserregern mit dem Ziel, eine Übertragung zu verhindern.
  5. Desinfektionsarbeiten sind alle Arbeiten zur Durchführung einer Desinfektion einschließlich der Vorbereitungs- und Nachbereitungstätigkeiten, einschließlich Arbeiten mit Haut- und Schleimhautantiseptika.
  6. Desinfektionsmittel bzw. Antiseptika sind chemische Stoffe oder Zubereitungen, die Mikroorganismen auf Oberflächen inklusive Haut und Schleimhäuten, in Flüssigkeiten oder Gasen abtöten bzw. inaktivieren.
  7. Desinfektionsverfahren sind alle gezielten physikalischen, chemischen oder kombinierten Maßnahmen zur Durchführung einer Desinfektion.
  8. Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in § 19 Abs. 2 Nr.1 bis 3 Chemikaliengesetz genannten Eigenschaften aufweisen.

    Diese Eigenschaften sind
    1. explosionsgefährlich,
    2. brandfördernd,
    3. hochentzündlich,
    4. leichtentzündlich,
    5. entzündlich,
    6. sehr giftig,
    7. giftig,
    8. gesundheitsschädlich,
    9. ätzend,
    10. reizend,
    11. sensibilisierend,
    12. krebserzeugend,
    13. fortpflanzungsgefährdend,
    14. erbgutverändernd,
    15. umweltgefährlich,
    16. sonstig chronisch schädigend.

Allgemeiner Teil

3 Allgemeine Anforderungen

Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst müssen nach diesen BG-Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Anforderungen der Hygiene entsprechend vorbereitet und durchgeführt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Zur Erfüllung der genannten Forderungen bietet es sich an, die in Anhang 5 aufgeführten Bestimmungen und Normen heranzuziehen, wobei die Auflistung naturgemäß nicht vollständig sein kann.

4 Pflichten des Unternehmers

4.1 Allgemeines

4.1.1 Die nachfolgenden Abschnitte erläutern im Rahmen des Anwendungsbereiches nach Abschnitt 1 die in Unfallverhütungsvorschriften, in Gesetzen und Verordnungen sowie weitere in Vorschriften und Empfehlungen (z.B. RKI- Richtlinien) beschriebenen Pflichten und Aufgaben des Unternehmers bei Desinfektionsarbeiten.

4.1.2 Da verschiedene Arbeitsplätze auch verschiedene Gefährdungen aufweisen können, hat der Unternehmer die Gefährdungen arbeitsplatzbezogen zu ermitteln, bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist allerdings die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Siehe § 5 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz.

Die in den Abschnitten 5 bis 10 enthaltenen Umgangsregelungen geben Hinweise auf typische Gefährdungen bei Desinfektionsarbeiten, wobei aufgrund der Fülle möglicher Gefährdungen eine Begrenzung auf die häufigsten Fälle vorgenommen wurde.

Diese sind:

4.2 Ermittlungspflichten

4.2.1 Gefährdungsermittlung

4.2.1.1 Der Unternehmer hat vor Beginn der Desinfektionsarbeiten das Desinfektionsverfahren exakt festzulegen, um eine Gefährdungsermittlung durchführen zu können. Ist der Unternehmer nicht in der Lage, die zur Abwendung einer Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ermitteln, hat er sich hierbei sachverständig beraten zu lassen.

Siehe § 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Die Gefährdungsermittlung bei Desinfektionsarbeiten umfasst in der Regel die Beurteilung der Gefährdungen aufgrund

Eine Checkliste zur Gefährdungsermittlung an Desinfektionsarbeitsplätzen ist in Anhang 3 zusammengestellt.

4.2.1.2 Bei sicherheitstechnischen Fragen und Fragen des Gesundheitsschutzes hat sich der Unternehmer durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. einen Betriebsarzt beraten zu lassen. Bei hygienischen Fragen kann er sich durch einen beratenden Hygieniker oder eine Hygienefachkraft beraten lassen.

Auszug aus dem Arbeitssicherheitsgesetz:

§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    4. arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
    5. der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
    6. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
    7. der Beurteilung der Arbeitsplatzbedingungen,
  2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständigen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    3. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3)Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    4. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
    5. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    3. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

4.2.1.3 Verbleiben Ungewissheiten über die Gefährdung der Versicherten durch das Desinfektionsverfahren, hat der Unternehmer beim Hersteller oder Importeur eine Mitteilung über die gefährlichen Inhaltsstoffe des Desinfektionsmittels, die von ihnen ausgehenden Gefahren sowie über mögliche geeignete Schutzmaßnahmen für den vorgesehenen Umgang zu verlangen.

Die im Gesundheitsdienst eingesetzten Desinfektionsmittel sind vielfach Arzneimittel im Sinne des § 2 Arzneimittelgesetz oder Medizinprodukte. Sie fallen somit unter die Kennzeichnungs- und Informationspflichten gemäß Arzneimittelgesetz bzw. Medizinproduktegesetz, nicht aber unter die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften des dritten Abschnittes der Gefahrstoffverordnung. Somit sind Sicherheitsdatenblätter nach § 14 Gefahrstoffverordnung für diese Mittel nicht zwingend erforderlich, obwohl viele Hersteller diese Blätter auf Anforderung liefern. Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet die Hersteller/Einführer von vorstehend genannten Desinfektionsmitteln darüber hinaus, dem Anwender auf Verlangen mindestens die arbeitsschutzrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sein müssen.

Siehe § 16 Gefahrstoffverordnung.

4.2.2 Prüfung auf Ersatzverfahren und Ersatzstoffe

4.2.2.1 Im Rahmen der Gefährdungsermittlungen nach § 16 Gefahrstoffverordnung und § 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) empfiehlt sich die Prüfung, ob für den leweiligen Anwendungsfall die Arbeitsverfahren und Mittel so ausgewählt wurden, dass das gesundheitliche Risiko so gering wie möglich ist. Hierzu hat der Unternehmer z.B. zu prüfen,

Es dürfen nur Desinfektionsverfahren eingesetzt werden, deren Wirksamkeit für den vorgesehenen Zweck nachgewiesen ist. Bei Desinfektionsmitteln gleichen Wirkungsumfanges gilt es, die Desinfektionsmittel zu bevorzugen, deren gesundheitliches Risiko geringer ist.

4.2.2.2 Das Ergebnis der Prüfung des Einsatzes von Ersatzverfahren bzw. Ersatzstoffen ist, sofern es Gefahrstoffe betrifft, schriftlich zu dokumentieren.

Siehe § 16 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

4.2.2.3 Ist dem Unternehmer die Verwendung der Ersatzstoffe oder -verfahren zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Versicherten erforderlich, so darf er nur diese verwenden.

Siehe § 16 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

Informationen zu Ersatzstoffen bzw. Ersatzverfahren sind in den Abschnitten 5 bis 10 enthalten.

4.3 Fachliche Eignung

4.3.1 Der Unternehmer darf nach § 2 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) nur Personen mit Desinfektionsarbeiten beauftragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden.

Fachlich geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung (Infektions-)Gefahren erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können.

Desinfektionsarbeiten umfassen sowohl die Planung dieser Arbeiten als auch die Durchführung.

Die für die Planung von Desinfektionsarbeiten notwendig fachliche Eignung kann z.B. vorausgesetzt werden:

Die für die Ausführung von Desinfektionsarbeiten notwendige fachliche Eignung kann z.B. vorausgesetzt werden bei:

Unter Aufsicht und Anleitung einer fachlich geeigneten Person zu arbeiten bedeutet, dass diese Person die Mitarbeiter vor Aufnahme der Desinfektionsarbeiten im sachgerechten Arbeiten unterweist und die Durchführung der Arbeiten kontrolliert.

4.3.2 Beim Einsatz von Fremdfirmen für Desinfektionsarbeiten ist es notwendig, die Absprachen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer so exakt zu treffen, dass sowohl die Planungsaufgaben als auch die Durchführungsaufgaben zur Desinfektion eindeutig verteilt und von fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden können. Bei einer möglichen gegenseitigen Gefährdung der Versicherten des Auftraggebers und des Auftragnehmers bei der Durchführung der Desinfektionsarbeiten ist vom Auftraggeber ein weisungsbefugter Koordinator zu bestellen.

Siehe § 6 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.4 Gefahrstoffverzeichnis

4.4.1 Der Unternehmer ist nach § 16 Abs. 3 Buchstabe a) Gefahrstoffverordnung verpflichtet, ein Verzeichnis aller Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zu führen, bei denen es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Dazu können auch Desinfektionsmittel gehören. Das Gefahrstoffverzeichnis kann auf solche Desinfektionsmittel oder Produkte verzichten, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge oder Verwendung keine Gefahr für die Versicherten darstellen.

Keine Gefahr für die Versicherten besteht z.B. bei der gelegentlichen Händedesinfektion mit nur geringem Desinfektionsmittelverbrauch, z.B. im technischen Bereich.

Das Verzeichnis hat den Zweck, einen Überblick über die im Unternehmen verwendeten Gefahrstoffe zu geben und kann als Grundlage für die Arbeitsbereichsanalyse, die Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und die Erstellung von Betriebsanweisungen dienen. Ein Beispiel eines Gefahrstoffverzeichnisses ist in Tabelle 1 dargestellt.

Tabelle 1: Beispiel Für ein Gefahrstoffverzeichnis

Nr.Handelsname des ProduktesInhaltsstoffe aufgeführt imGefahren SymbolR- Sätze
S- Sätze
JahresmengeBereichErsatzstoffprüfung
1ReinigerSicherheitsdatenblattXnR 22, R 31, R 36/37,
S 8,
S 26, S 41
2000 lBettenstation 
2DesinfektionsreinigerGISBAU-InfoXnR 20/21/22, R 36/37/38 R 40, R 43 S 26,
S 36/37,
S 51
800 1Bettenstation und Funktionsbereich 
3EdelstahlreinigerGISBAU-Info-R 10300 lgesamtes Haus 
4SpeziallöserGISBAU-InfoCR 34
S 36/37/39, S 45
350 lgesamtes Haus 
5SpezialreinigerSicherheitsdatenblattXiR 36, S 25140 lFunktionsbereich 
6DesinfektionsreinigerGISBAU-InfoXiR 36, S 26, S 36/37350 1Bettenstation 

4.4.2 Das aufgestellte Gefahrstoffverzeichnis ist regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Siehe § 16 Abs. 3 Buchstabe a) Gefahrstoffverordnung.

4.5 Überwachungspflicht

4.5.1 Im Rahmen der Gefährdungsermittlung nach Abschnitt 4.2 ist auch die Höhe von Gefahrstoffkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz zu beurteilen. Insbesondere muss nach § 18 Gefahrstoffverordnung beurteilt werden, ob die Maximale Arbeitsplatzkonzentration, der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert oder die Grenzwerte überschritten werden.

Zur Beurteilung können Informationen von vergleichbaren Arbeitsplätzen, z.B. Berechnungsverfahren, Literaturdaten oder eigene Messungen, herangezogen werden.

Sofern Informationen über die Exposition gegenüber Desinfektionsmitteln bei den in den Abschnitten 5 bis 10 aufgeführten Desinfektionsarbeiten vorliegen, sind sie dort im Abschnitt ,Exposition in der Luft am Arbeitsplatz" ausgewertet worden. Sind die in den genannten Anlagen beschriebenen Arbeitsbedingungen ausreichend ähnlich zum zu beurteilenden Arbeitsplatz, können die dort beschriebenen Schutzmaßnahmen im Sinne von Vorinformationen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" verwendet werden.

4.5.2 Anlagen zur Desinfektion sind nach § 39 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen und im übrigen in angemessenen Zeiträumen auf ihren sicheren Zustand und Funktion zu prüfen.

Zur Festlegung des Prüfzeitraumes und des Prüfumfanges kann sich der Unternehmer z.B. orientieren an

4.6 Schutzmaßnahmen

4.6.1 Allgemeines

Bestehen bei den Desinfektionsarbeiten gesundheitliche Risiken für die Versicherten, hat der Unternehmer nach § 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) geeignete Maßnahmen zu deren Abwehr zu ergreifen. Dabei ist zu beachten, dass technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen grundsätzlich der Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen zu geben ist und Schutzmaßnahmen sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden.

Siehe § 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.6.2 Technische Schutzmaßnahmen

4.6.2.1 Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung

4.6.2.1.1 Bei der Verwendung von Desinfektionsmitteln ist das Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass die Versicherten mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

4.6.2.1.2 Kann durch Maßnahmen, z.B. der Verwendung geschlossener Anlagen, nicht unterbunden werden, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ist eine vollständige Erfassung nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

Details zu den notwendigen Lüftungsmaßnahmen sind in den Abschnitten 5 bis 10 enthalten.

4.6.2.2 Anpassung von Arbeitsverfahren nach § 19 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung

Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der Unternehmer das nicht entsprechende Arbeitsverfahren soweit zumutbar innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.

4.6.2.3 Brand- und Explosionsschutz

Kann beim Umgang mit Desinfektionsmitteln durch das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben explosionsfähige Atmosphäre entstehen, müssen Maßnahmen getroffen werden,

Siehe § 44 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Dies wird z.B. erreicht, wenn die in den "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104) angeführten Maßnahmen getroffen werden.

4.6.2.4 Brand- und Explosionsschutz beim Einsatz alkoholischer Desinfektionsmittel

4.6.2.4.1 Allgemeines

Beim Einsatz alkoholischer Desinfektionsmittel ist folgendes zu beachten:

4.6.2.4.2 Desinfektion von Flächen und Geräten

Es bietet sich an, alkoholische Desinfektionsmittel in der Flächendesinfektion nur zu verwenden, wenn eine schnellwirkende Desinfektion notwendig ist oder ein Ersatzverfahren/-mittel nicht zur Verfügung steht.

Siehe z.B. die gelisteten Mittel in den Desinfektionsmittel-Listen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) oder der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG).

Brand- und Explosionsgefahren können vermieden werden, indem nur Desinfektionsmittel verwendet werden, deren wässerige Gebrauchslösungen nicht mehr entflammbar sind. Bei Verwendung von Gebrauchslösungen mit z.B. weniger als 10 Gew. -% Ethanol liegt der Flammpunkt weit oberhalb der Raumtemperatur, sofern keine weiteren entflammbaren Komponenten der Lösung zugesetzt sind. Die untere Explosionsgrenze wird ebenfalls bei weitem nicht erreicht. Der Flammpunkt der Gebrauchslösung ist abhängig vom eingesetzten Alkohol, z.B. Ethanol, iso- Propanol, n- Propanol, der Konzentration und der Temperatur und sollte grundsätzlich nicht bei den typischen Arbeitsbedingungen erreicht werden. Brand- und Explosionsgefahren werden weiterhin vermieden, indem die Menge des ausgebrachten alkoholischen Desinfektionsmittels begrenzt wird. Bei einer Ausbringung von 50 ml Gebrauchslösung je m2 zu behandelnder Fläche bzw. 100 ml je m2 Raumgrundfläche wird die untere Explosionsgrenze, z.B. 3,5 Vol. -% bei Ethanol im gesamten Raum, bei weitem nicht erreicht.

Mit der Desinfektion kann im vorstehend genannten Fall erst begonnen werden, wenn keine brennbaren anderen Dämpfe oder Gase (z.B. Benzin, Ether) in gefahrbringender Menge in der Raumluft vorhanden sind.

Zur Vermeidung von Zündfunken bieten sich die Maßnahmen des sekundären Explosionsschutzes an. Insbesondere gilt hier:

4.6.2.4.3 Hautantiseptik

Auch bei Verwendung geringer Mengen alkoholischer Desinfektionsmittel bestehen Brand- und Explosionsgefahren. Daher muss insbesondere vor dem Einsatz elektrischer Geräte die Abtrocknung des alkoholischen Desinfektionsmittels auf der Haut abgewartet werden.

Siehe auch Abschnitt 9.

4.6.2.4.4 Händedesinfektion

Bei bestimmungsgemäßer Verwendung von Händedesinfektionsmitteln ist mit Brand- und Explosionsgefahren nicht zu rechnen. Dennoch sollte man darauf achten, dass die Desinfektion nicht in der Nähe von Zündquellen erfolgt.

Siehe auch Abschnitt 9.

4.6.2.5 Räumliche Anforderungen

4.6.2.5.1 Zentrale Desinfektionsanlage

Werden in Unternehmen oder Teilen von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden, oder in denen bestimmungsgemäß infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert werden, infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe in einer zentralen Anlage desinfiziert, müssen deren Eingabeseite (unreine Seite) und Ausgabeseite (reine Seite) räumlich voneinander getrennt sein. Die Eingabeseite muss so bemessen sein, dass das Desinfektionsgut kurzzeitig gelagert werden kann.

Siehe § 26 Abs. 1 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

Die Trennung von Eingabe- und Ausgabeseite zielt auf die Unterbrechung von Infektionswegen und die Einschränkung des Infektionsrisikos auf möglichst wenige Versicherte.

Hinsichtlich der detaillierten Planung von Desinfektionsarbeitsplätzen im Krankenhaus wird auf die Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Institutes (RKI- Richtlinien), Berlin, einschließlich der zugehörigen Anlagen sowie die Landesbauordnungen verwiesen. Die dortigen Forderungen sind auch in Abschnitt 7 "Bettendesinfektion" dieser BG-Regeln übertragen worden.

4.6.2.5.2 Oberflächenbeschaffenheit

Fußböden in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung müssen flüssigkeitsdicht, desinfizierbar und leicht zu reinigen sein. Wände in diesen Bereichen müssen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein; dies gilt auch für die Außenflächen von eingebauten Einrichtungen und Einrichtungsteilen.

Siehe § 24 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

Sinnvollerweise sollten auch Innen flächen desinfizierbar sein.

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