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5.3.3 Physikalische Einwirkungen
Die regelmäßige, zeitlich aufwendige Flächendesinfektion kann eine Arbeit im feuchten Milieu darstellen, wenn ein ständiger Kontakt mit Wasser gegeben ist.
Der andauernde oder wiederholte Kontakt mit Wasser, insbesondere bei gleichzeitiger Einwirkung von Desinfektions- und Reinigungsmitteln kann zu Abnutzungsekzemen der Haut führen. Darüber hinaus können potentielle Allergene leichter in die Haut eindringen und zu Sensibilisierungen führen. Auch das ständige Tragen von feuchtigkeitsundurchlässigen Schutzhandschuhen kann Hautschäden hervorrufen, insbesondere bei Tragezeiten von mehr als 2 Stunden. Daher wird auf die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)" hingewiesen.
5.4 Exposition in der Luft am Arbeitsplatz
Bei der Anwendung von Desinfektionsmitteln, die die oben genannten Wirkstoffe enthalten, kann eine Exposition in der Luft nur gegeben sein, wenn Dämpfe oder Aerosole auftreten.
Quartäre Ammoniumverbindungen und Biguanide besitzen keinen Dampfdruck und können deshalb nur als Aerosol einwirken. Arbeitsplatzmessungen brauchen nicht durchgeführt zu werden, wenn keine Aerosolbildung auftritt.
Bei der Desinfektion mit aldehydhaltigen Produkten (Formaldehyd oder Glutaraldehyd) in einer 0,5 %-igen Anwendungslösung, (Prozentangaben auf der Basis des Konzentrates), werden die Grenzwerte im allgemeinen nicht überschritten, auch wenn es dabei zu Geruchsbelästigungen kommen kann.
Erfahrungen zeigen, dass bei der Desinfektion mit höherer Wirkstoffkonzentration, (3 %-iger Lösung bei der Schlussdesinfektion), bei der alle Flächen eines OP desinfiziert werden, die Grenzwerte z.B. für Formaldehyd überschritten werden, wenn keine technische Lüftung vorhanden ist.
Für die in den Anwendungslösungen vorhandenen Alkohole, z.B. Ethanol, Isopropanol, werden die Grenzwerte eingehalten.
Zu phenolhaltigen Produkten liegen noch keine Untersuchungen vor. Bevor der Unternehmer seine Versicherten mit derartigen Desinfektionsmitteln umgehen lässt, muss er eine Arbeitsbereichsanalyse durchführen, um die Gefährdung bei der Anwendung zu ermitteln.
5.5 Maßnahmen
5.5.1 Allgemeines
Über die in diesem Abschnitt aufgeführten Schutzmaßnahmen hinaus wird auf das "Merkblatt für den Umgang mit Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln" (BGI 584) hingewiesen.
5.5.2 Ersatzverfahren
Eine routinemäßige Scheuer-/Wischdesinfektion ist in der Regel nicht notwendig bei:
Da nach § 9 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) die notwendigen Desinfektionsmaßnahmen im Hygieneplan beschrieben werden, darf eine Scheuer-/Wischdesinfektion nur im Rahmen des Hygieneplanes erfolgen.
5.5.3 Technische Schutzmaßnahmen
Sofern technisch möglich, sollten maschinelle Desinfektionsverfahren oder technische Hilfsmittel, wie Fahreimer, Feuchtwischmops und Auswringer (Pressen), benutzt werden. Mit diesen Mitteln kann der unmittelbare (Haut)-Kontakt zu den Desinfektionsmitteln so gering wie möglich gehalten werden.
Fehldosierungen, die sowohl Menschen als auch Materialien und die Umwelt schädigen können, können durch die Anwendung von Dosierhilfen verhindert werden. Daher ist die Verwendung der von vielen Herstellern angebotenen Dosiersysteme, z.B. Dosierflaschen, Dosierbeutel, Messbecher, Dosierpumpen, automatische Dosieranlagen, sehr empfehlenswert. Notwendig ist eine sorgfältige Schulung des Personals und die Kontrolle der richtigen Dosierung, damit die vom Hersteller angegebene Anwendungskonzentration eingehalten wird.
Durch Öffnen von Türen und Fenstern oder mittels vorhandener technischer Einrichtungen (Ventilatoren oder auch raumlufttechnische Einrichtungen) ist für eine gute Lüftung der Räume zu sorgen. Bei großflächigen routinemäßigen Scheuer-/Wischdesinfektionen mit mehr als 1 %-iger Anwendungslösung ist davon auszugehen, dass eine freie (natürliche) Lüftung nicht mehr als Schutzmaßnahme ausreicht.
5.5.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen
Der Zeitpunkt der Scheuer-/Wischdesinfektion sollte so gewählt werden, dass möglichst wenige Personen mit den Dämpfen der Anwendungslösung in Kontakt kommen.
Ist eine Raumdesinfektion notwendig, so darf mit der Scheuer-/Wischdesinfektion in diesem Bereich erst begonnen werden, wenn die Raumdesinfektion vollständig abgeschlossen ist und der behandelte Raum zumindest vorläufig wieder freigegeben wurde; siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd".
5.5.5 Persönliche Schutzausrüstungen
5.5.5.1 Augenschutz
Beim Umgang mit Konzentraten - also beim Verdünnen und Abfüllen - sowie bei Aerosolbildung ist eine Schutzbrille, z.B. Schutzbrille mit Seitenschutz oder Korbbrille, zu tragen. Davon darf nur abgewichen werden, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung es zulassen.
5.5.5.2 Handschutz
Besteht beim Umgang mit Desinfektionsmitteln ein Hautkontakt, so muss Handschutz getragen werden; siehe § 7 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8). Um den Tragekomfort zu verbessern, sollten Baumwoll-Unterziehhandschuhe verwendet werden. Diese sind in regelmäßigen Abständen zu waschen. Als geeignete Schutzhandschuhmaterialien kommen z.B. Nitril- oder Butylkautschuk in Frage. Die Handschuhe müssen Stulpen besitzen, um sie im Bereich des Unterarmes umkrempeln zu können. Nach Benutzung und Reinigung von mehrfach zu benutzenden Handschuhen muss für das Trocknen insbesondere der Innenflächen der Handschuhe gesorgt werden. Einmal-Untersuchungshandschuhe sind für regelmäßige Arbeiten mit Desinfektionsmitteln nicht geeignet.
5.5.5.3 Hautschutz
Die Hände sind vor Beginn der Arbeiten mit einem geeigneten Hautschutzpräparat einzureiben, wenn ein Kontakt mit Desinfektionsmitteln nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn Schutzhandschuhe über einen längeren Zeitraum getragen werden. Zur Reinigung der Hände sollten möglichst milde Hautreinigungsmittel eingesetzt werden. Nach Arbeitsende sind Hautpflegemittel zu verwenden.
Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit).
5.5.5.4 Körperschutz
Bei der Scheuer-/Wischdesinfektion werden benötigt:
5.5.5.5 Atemschutz
Bei Grenzwertüberschreitungen von Aldehyden müssen Atemschutzfilter des Typs B, bei Aerosolbildung Kombinationsfilter B-P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken FFBP 2 getragen werden.
Weitere Hinweise zur Auswahl, Wartung und Prüfung von Atemschutzgeräten sowie zu den persönlichen Voraussetzungen beim Umgang mit diesen Geräten können den "Regeln Für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) entnommen werden.
5.6 Betriebsanweisungen
Grundsätzlich ist für den Umgang mit Desinfektionsmitteln zur Scheuerdesinfektion eine Betriebsanweisung zu erstellen. Die Versicherten sind anhand der Betriebsanweisung tätigkeitsbezogen zu unterweisen.
5.7 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Die Auswahl der Versicherten zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erfolgt nach den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI 504).
Spezielle arbeitsmedizinische (Vorsorge)Untersuchungen nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) werden in folgenden Fällen erforderlich:
Die Untersuchungen nach den Grundsätzen G 23 (obstruktive Atemwegserkrankungen) und G 24 (Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)) werden empfohlen, sofern regelmäßig mit sensibilisierenden Desinfektionsmitteln (Formaldehyd, Glutaraldehyd, Glyoxal) um gegangen wird.
6 Instrumentendesinfektion
6.1 Definition/Anwendungsbereich
Unter der Instrumentendesinfektion versteht man die (unmittelbar) nach Gebrauch erfolgende Behandlung von Instrumenten und Geräteteilen zur Eliminierung von Infektionserregern. In der Regel handelt es sich um chirurgisches Instrumentarium, Anästhesiematena1 oder Gerätschaften wie zum Beispiel Endoskope. Da die überwiegende Zahl der Instrumente nach der Desinfektion sterilisiert wird, dient die Instrumentendesinfektion vorrangig dem Schutz von Mitarbeitern vor Infektionen und der Reduktion der mikrobiellen Belastung. Darüber hinaus wird das Antrocknen von Verschmutzungen und gegebenenfalls eine Korrosion verhindert.
Die zur Instrumentendesinfektion anwendbaren Verfahren sind von der Art des zu desinfizierenden Instrumentariums und der Organisation im Unternehmen abhängig. Diese sind z.B.
Im folgenden soll auf die Verfahren
eingegangen werden.
6.2 Fachliche Eignung
Zusätzlich zur fachlichen Eignung nach Abschnitt 4.3 dieser BG-Regeln müssen beim Einsatz von technischen Geräten, z.B. Automaten zur Instrumentendesinfektion, die für einen sicheren Betrieb ausreichenden Erkenntnisse der technischen Gegebenheiten beim Bedienungspersonal sichergestellt sein; siehe § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1). Dies kann z.B. durch eine Unterweisung der Versicherten anhand der technischen Herstellerunterlagen erfolgen.
6.3 Gesundheitsgefährdungen
6.3.1 Desinfektionsmittel
Als Desinfektionsmittelwirkstoffe zur Instrumentendesinfektion kommen insbesondere zur Anwendung:
Von den vorstehend genannten Wirkstoffgruppen sind die Alkylaminderivate und die quartären Ammoniumverbindungen nicht flüchtig. Die übrigen Wirkstoffgruppen besitzen bei Anwendungskonzentrationen einen nennenswerten Dampfdruck und können dampfförmig auf die Atemwege einwirken. Gefährdungen bestehen natürlich auch bei unmittelbarem Hautkontakt der Versicherten mit der Anwendungslösung oder dessen Aerosol.
Die Auswahl von Desinfektionsmittelwirkstoffen hat vorrangig nach deren notwendigen Wirkungsumfang zu erfolgen.
Nur bei vergleichbar geeigneten Desinfektionsmitteln muss die Auswahl auch den Dampfdruck berücksichtigen.
Sicherheitstechnisch relevante Daten der Desinfektionsmittelwirkstoffe sind in Anhang 4 dieser BG-Regeln zusammengestellt.
Beim Umgang mit Desinfektionsmitteln zur Instrumentendesinfektion besteht die Gefahr von
6.3.2 Thermische Einwirkungen
Bei der chemothermischen Desinfektion treten Temperaturen von ca. 60 °C, bei der thermischen Desinfektion von 75 °C bis über 90 °C auf. Daher kann es bei manuellen Arbeiten bzw. Geräte-defekten oder beim Entladen von Maschinen zum Hautkontakt mit heißen Materialien oder Dampf kommen, die zu Verbrennungen oder Verbrühungen führen.
6.3.3 Infektionsgefahren
Besondere Infektionsgefahren treten beim Hantieren mit den verschmutzten Instrumenten auf, z.B. beim Zerlegen von Endoskopen.
6.3.4 Brand-/Explosionsgefahren
Die meisten Instrumentendesinfektionsmittel sind weder als Konzentrat noch in der Anwendungslösung entzündlich und bilden mit Luft keine explosionsfähigen Gemische. Bei der Verwendung von Mitteln mit einem hohen Gehalt an Alkoholen in der Anwendungslösung bestehen in der unmittelbaren Nähe der Mittel Brand- und Explosionsgefahren; siehe Abschnitt 4.6.2.4 und Anhang 4 dieser BG-Regeln. Bei der fehlerhaften Anwendung oxidierender Desinfektionsmittel kann es zu Gasentwicklung oder Selbstentzündung kommen.
6.3.5 Physikalische Einwirkungen
Die Instrumentendesinfektion kann eine Arbeit im feuchten Milieu darstellen, wenn ein ständiger Kontakt mit Wasser gegeben ist.
Der andauernde oder wiederholte Kontakt mit Wasser, insbesondere bei gleichzeitiger Einwirkung von Desinfektions- und Reinigungsmitteln kann zu Abnutzungsekzemen der Haut führen. Darüber hinaus können potentielle Allergene leichter in die Haut eindringen und zu Sensibilisierungen führen. Auch das ständige Tragen von Schutzhandschuhen kann Hautschäden hervorrufen. Daher wird auf die Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)" hingewiesen.
6.4 Exposition in der Luft am Arbeitsplatz
Da bei der Instrumentendesinfektion eine Reihe flüchtiger Wirkstoffe eingesetzt wird, muss in der Regel mit einer Belastung der Luft durch die Desinfektionsmittelwirkstoffe gerechnet werden. Die Expositionshöhe wird maßgeblich vom Desinfektionsverfahren, vom Desinfektionsmittel und den räumlichen und arbeitsorganisatorischen Rahmenbedingungen bestimmt.
6.5 Maßnahmen
6.5.1 Ersatzverfahren
Wegen der hohen Einsatzkonzentrationen an Desinfektionsmittelwirkstoffen stellen maschinelle Verfahren grundsätzlich sicherere Desinfektionsverfahren als manuelle Verfahren dar.
6.5.2 Hygienemaßnahmen
Werden Instrumente trocken entsorgt, sollten Behälter verwendet werden, die direkt desinfiziert werden können.
6.5.3 Technische Schutzmaßnahmen
6.5.3.1 Tauchbecken
Zu desinfizierende Instrumente sollten nur in Einsatzsieben in die Desinfektionsmittel-Lösung eingetaucht werden.
Offene Grenzflächen zwischen Desinfektionsmittel und Luft sollten soweit und solange wie möglich zur Vermeidung von Wirkstoffdämpfen abgedeckt werden.
6.5.3.2 Dekontaminationsanlagen
Bei der Verwendung von Desinfektionsautomaten sind folgende Aspekte besonders beachtenswert:
6.5.3.3 Lokalabsaugungen
Bei Desinfektionsmaßnahmen mit höheren Desinfektionsmittelkonzentrationen kann es notwendig sein, wirksame Lokalabsaugungen zu verwenden.
6.5.3.4 Ausreichende Raumlüftung
Die Raumluft kann bei der Instrumentendesinfektion beeinträchtigt werden durch
Die Frischluftzufuhr sollte deshalb der Desinfektionsaufgabe angemessen sein, z.B.
6.5.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen
Werden Desinfektionsmittellösungen zur Instrumentendesinfektion in Behältern/Becken angewendet, kann auf eine Kennzeichnung nach der Gefahrstoffverordnung - siehe Abschnitt 4.6.3.7 dieser BG-Regeln - verzichtet werden, sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um welche Stoffe es sich handelt; siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 200 "Einstufung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen".
Es bietet sich aber dennoch an, Anwendungslösungen, die längere Zeit verwendet werden, mit folgenden Daten zu beschriften:
Desinfektionsmittelbecken sollten nicht in Untersuchungsräumen oder in der Nähe von Wärmequellen, z.B. Heizungen, aufgestellt werden, um eine kontinuierliche Belastung der Versicherten mit den Wirkstoffen zu vermeiden.
Wegen der Infektionsgefahr ist sicherzustellen, dass die Prüfung und Reparatur von Instrumenten nach der Desinfektion stattfindet. In zentralen Einrichtungen verlangt dies also, dass entsprechende Arbeiten ausschließlich auf der reinen Seite stattfinden.
Schon in der Arbeitsplanung sollte festgelegt werden, welche Ersatzmaßnahmen z.B. bei einem Ausfall von Desinfektionsautomaten zu ergreifen sind. Auch in diesen Fällen muss eine Desinfektion ohne zusätzliche Gefährdung der Versicherten möglich sein.
Zur Verringerung der Verletzungs- und Infektionsgefahr sind schneidende oder stechende Instrumente in durchstichsicheren Behältern zu transportieren bzw. zu entsorgen; siehe §§ 2 und 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
6.5.5 Persönliche Schutzausrüstungen
6.5.5.1 Augenschutz
Beim Umgang mit Konzentraten, also beim Verdünnen und Abfüllen von Desinfektionsmitteln, und sofern mit Aerosolbildung zu rechnen ist, ist der Gebrauch einer Schutzbrille (Korbbrille) notwendig.
6.5.5.2 Handschutz
Beim Umgang mit den Instrumenten sollten aus Gründen der Infektionsgefahr und der Einwirkung der Desinfektionsmittel Handschutz getragen werden. Um den Tragekomfort zu verbessern, sollten Baumwoll-Unterziehhandschuhe getragen werden, die in regelmäßigen Abständen gewaschen werden.
Schutzhandschuhmaterialien müssen entsprechend dem Kontakt mit dem Desinfektionsmittel bzw. dem potentiell infektiösen Gut ausgewählt werden.
6.5.5.3 Hautschutz
Die Hände sind vor Beginn der Arbeiten mit einem geeigneten Hautschutzpräparat einzucremen, wenn ein Kontakt mit Desinfektionsmitteln nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn Schutzhandschuhe über einen längeren Zeitraum getragen werden; siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten in feuchtem Milieu (Feuchtarbeit)". Zur Reinigung der Hände sollten möglichst milde Hautreinigungsmittel eingesetzt werden. Nach Arbeitsende sind Hautpflegemittel zu verwenden.
6.5.5.4 Körperschutz
In zentralen Desinfektionseinrichtungen ist - nach Bereichen getrennt - aus Gründen des Infektionsschutzes geeignete Schutzkleidung zu tragen, z.B. wasserdichte Schürze.
6.5.5.5 Atemschutz
Bei Grenzwertüberschreitungen von Aldehyden müssen Atemschutzfilter des Typs B, bei Aerosolbildung Kombinationsfilter B-P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken FFBP 2 getragen werden.
Weitere Einzelheiten zum Atemschutz können den "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) entnommen werden.
6.6 Betriebsanweisungen
Grundsätzlich ist für den Umgang mit Desinfektionsmitteln zur Instrumentendesinfektion eine Betriebsanweisung zu erstellen. Die Versicherten sind anhand der Betriebsanweisung tätigkeitsbezogen zu unterweisen.
6.7 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Die Auswahl der Versicherten zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erfolgt nach den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI 504).
Spezielle arbeitsmedizinische (Vorsorge)-Untersuchungen werden nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) in folgenden Fällen erforderlich:
Die Grundsätze G 23 (obstruktive Atemwegserkrankungen) und G 24 (Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)) werden empfohlen, sofern regelmäßig mit sensibilisierenden Desinfektionsmitteln (Formaldehyd, Glutaraldehyd, Glyoxal) umgegangen wird.
7 Bettendesinfektion
7.1 Definition/Anwendungsbereich
Im Rahmen der Aufbereitung von Pflegebetten stellt die Bettendesinfektion eine Hygienemaßnahme dar, die die Verbreitung der Erreger nosokomialer Infektionen verhindern soll. Sie umfasst die Behandlung des gesamten Bettes, also des Bettgestells, der Matratze, des Kopfkissens und der Bettdecke sowie der Bettwäsche.
Bettendesinfektionen können dezentral, teilzentral oder zentral durchgeführt werden. Die notwendigen baulichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind in den Anlagen 4.4.2 und 6.5 zur "Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (RKI-Richtlinie)" beschrieben.
Die Bettendesinfektion setzt sich aus Verfahrensschritten der Scheuer-/Wischdesinfektion und der Wäschedesinfektion sowie aus einigen spezifischen Vorgängen der Bettendesinfektion, z.B. thermische Verfahren, zusammen. Daher wird bezüglich der Regelungen der Scheuer-/Wischdesinfektion auf Abschnitt 5 verwiesen. Hier wird ausschließlich auf Besonderheiten der Bettendesinfektion eingegangen, die über die Ausführungen von Abschnitt 5 hinausgehen. Die Wäschedesinfektion wird an dieser Stelle nicht behandelt, hier gilt z.B. die UVV "Wäscherei" (VBG 7y).
7.2 Fachliche Eignung
Zusätzlich zur fachlichen Eignung nach Abschnitt 4.3 dieser BG-Regeln müssen beim Einsatz von technischen Geräten, z.B. automatische Bettendesinfektionsanlagen, die für einen sicheren Betrieb ausreichenden Kenntnisse der technischen Gegebenheiten beim Bedienungspersonal sichergestellt sein; siehe § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1). Dies kann z.B. durch eine Unterweisung der Versicherten anhand der technischen Herstellerunterlagen erfolgen.
7.3 Gesundheitsgefährdungen
7.3.1 Desinfektionsmittel
Als Desinfektionsmittelwirkstoffe zur Flächendesinfektion der Betten kommen unter anderen zur Anwendung
Während Formaldehyd und andere Aldehyde bei Anwendungskonzentrationen einen nennenswerten Dampfdruck besitzen und somit auch dampfförmig auf die Atemwege einwirken können, wirken quartäre Ammoniumverbindungen, Biguanide und Alkylamine nur bei unmittelbarem Hautkontakt des Versicherten mit der Anwendungslösung oder dessen Aerosol ein.
Die Auswahl von Desinfektionsmittelwirkstoffen hat vorrangig nach deren notwendigen Wirkungsumfang zu erfolgen. Nur bei vergleichbar geeigneten Desinfektionsmitteln muss die Auswahl auch den Dampfdruck berücksichtigen.
Sicherheitstechnisch relevante Daten der Desinfektionsmittelwirkstoffe sind in Anhang 4 dieser BG-Regeln zusammengestellt.
Beim Umgang mit Desinfektionsmitteln zur Scheuer-/Wischdesinfektion besteht die Gefahr von
7.3.2 Thermische Einwirkungen
Die für die thermische Desinfektion notwendigen Temperaturen können bei Anlagedefekten bzw. bei Entladen der Anlagen zum Hautkontakt mit heißen Oberflächen, mit Dampf und somit zu Verbrennungen oder Verbrühungen führen.
7.3.3 Physikalische Einwirkungen
Das Auf- und Abrüsten von Betten verlangt von den Versicherten erhebliche Kraftanstrengungen, z.B. beim Heben der Matratzen oder der Betätigung der Gasdruckfedern des Bettgestells. Bei manuellen Desinfektionen der Bettgestelle muss zudem - wenn keine Hilfsmittel vorhanden sind - unter ergonomisch ungünstigen Bedingungen (in gebückter Körperhaltung) gearbeitet werden. Die regelmäßige, zeitlich aufwendige Desinfektion von Betten stellt eine Arbeit im feuchten Milieu dar!
7.4 Expositionen in der Luft am Arbeitsplatz
Bei der Anwendung von Desinfektionsmittelwirkstoffen, die in Abschnitt 7.3.1 genannt werden, kann eine Exposition in der Luft nur entstehen, wenn Dämpfe oder Aerosole auftreten.
Bei Sprühdesinfektionen ist in jedem Fall mit der Überschreitung von Grenzwerten zu rechnen.
Bei der manuellen Wischdesinfektion von Bettgestellen und Matratzen kann von einer Einhaltung der Grenzwerte für Aldehyde bzw. Alkohole ausgegangen werden, wenn
Dauer der Desinfektionstätigkeit [h]> | m3 unbelastete Zuluft / m3 Raumvolumen h |
< 1 | 1 |
< 2 | 2 |
gesamte Schicht (ca. 8 h} | 4 |
Bei Desinfektionen, die den obengenannten Annahmen nicht entsprechen, muss mit der Überschreitung von Grenzwerten gerechnet werden.
Für die in den Anwendungslösungen vorhandenen Alkohole, z.B. Ethanol, Isopropanol, werden die Grenzwerte in der Regel eingehalten.
7.5 Maßnahmen
7.5.1 Allgemeines
Die in diesem Anhang formulierten Schutzmaßnahmen werden ergänzt durch den Abschnitt 5 (Scheuer-/Wischdesinfektion) dieser BG-Regeln.
7.5.2 Hygienemaßnahmen
Betten von Patienten, die an meldepflichtigen Infektionen erkrankt sind, werden in der Regel in den Patientenräumen desinfiziert. Wird es notwendig, einzelne Betteile an andere Orte, z.B. die Wäscherei, zu transportieren, so muss dies so geschehen, dass eine Krankheitsübertragung sicher vermieden wird.
7.5.3 Technische Schutzmaßnahmen
Um die Infektionsgefährdung bei der zentralen Bettendesinfektion auf einen möglichst kleinen Personenkreis einzuschränken und Rekontaminationen desinfizierter Betten zu vermeiden, verlangt § 26 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8), dass zentrale Einrichtungen zur Bettendesinfektion in einen reinen und einen unreinen Bereich geteilt werden.
Bei der Vorbereitung zur Bettendesinfektion muss für ausreichenden Stauraum, z.B. für die unreinen Betten, die zu desinfizierenden Einzelteile und die reinen Betten, gesorgt werden.
Werden in Räumen regelmäßig Bettgestelle desinfiziert, so sollte im Rahmen der Gefährdungsermittlung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz geprüft werden, ob mit technischen Hilfsmitteln, z.B. zum Kippen oder zur Höhenverstellung der Bettgestelle, die physischen Einwirkungen auf die Versicherten vermindert werden können oder ob durch ausreichende Ablageflächen eine ergonomisch günstigere Arbeit erreicht werden kann.
Ebenso kann in diesen Fällen nur durch eine ausreichende Lüftung erreicht werden, dass ein gefährdungsfreies Arbeiten ohne Atemschutz möglich ist; siehe auch Abschnitt 7.4.
7.5.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen
In gesundheitsdienstlichen Einrichtungen stellen Flure in der Regel auch Verkehrs- und Fluchtwege dar. Daher ist eine Bettendesinfektion auf Fluren unzulässig, wenn diese dadurch nicht mehr jederzeit benutzt werden können; siehe § 24 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).
Wegen der Infektionsgefahr ist sicherzustellen, dass die Prüfung und Reparatur von Bettgestellen nach der Desinfektion stattfindet. In zentralen Einrichtungen verlangt dies also, dass entsprechende Arbeiten ausschließlich auf der reinen Seite stattfinden.
Nach Wochenenden bzw. Feiertagen fallen in der Regel besonders viele Bettendesinfektionen an. Daher empfiehlt es sich, diesen vermehrten Anfall bei der Auslegung der Bettendesinfektionskapazität zu berücksichtigen. Nur so lassen sich Behelfsarbeiten, z.B. Versprühen von Desinfektionslösung als manuelle Bettendesinfektionsmaßnahme, verhindern. Ersatzmaßnahmen - z.B. bei einem Ausfall von Reinigungsautomaten - sollten schon in der Arbeitsplanung mit berücksichtigt und festgelegt werden. Auch in diesen Fällen muss eine Desinfektion der Betten ohne zusätzliche Gefährdung der Versicherten möglich sein.
7.5.5 Persönliche Schutzausrüstungen
7.5.5.1 Augenschutz
Beim Umgang mit Konzentraten, also beim Verdünnen und Abfüllen, sowie bei Aerosolbildung ist eine Schutzbrille, z.B. Schutzbrille mit Seitenschutz oder Korbbrille, zu tragen; siehe auch "Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192).
7.5.5.2 Handschutz
Besteht beim Umgang mit Desinfektionsmitteln ein Hautkontakt, so muss Handschutz getragen werden; siehe § 7 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8). Um den Tragekomfort zu verbessern, sollten Baumwoll-Unterziehhandschuhe verwendet werden. Diese sind in regelmäßigen Abständen zu waschen. Als geeignete Schutzhandschuhmaterialien kommen Nitril- oder Butylkautschuk in Frage. Die Handschuhe müssen Stulpen besitzen, um sie im Bereich des Unterarmes umkrempeln zu können. Nach Benutzung und Reinigung von mehrfach zu benutzenden Handschuhen muss Für das Trocknen insbesondere der Innenflächen der Handschuhe gesorgt werden. Einmal-Untersuchungshandschuhe sind für regelmäßige Arbeiten mit Desinfektionsmitteln nicht geeignet.
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