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4.6.2.5.3 Handwaschplätze

Der Unternehmer hat nach § 6 Abs. 1 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) dafür zu sorgen, dass Handwaschplätze mit fließendem kalten und warmen Wasser in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden sind. Die Wasserarmaturen müssen auf der unreinen Seite von zentralen Desinfektionsanlagen ohne Berühren mit der Hand benutzt werden können. Der Unternehmer hat die geeigneten hautschonenden Mittel zum Reinigen, Abtrocknen, Pflegen und Desinfizieren der Hände zur Verfügung zu stellen.

Zu häufiges Händewaschen führt ebenso zur Entfettung der Haut wie alkoholische Desinfektionsmittel. Daher sollte auf den Einsatz von rückfettenden Desinfektionsmitteln geachtet werden.

4.6.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.6.3.1 Hygieneplan

Der Unternehmer hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich festzulegen und ihre Durchführung zu überwachen.

Siehe § 9 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

Ein Hygieneplan enthält die Detailinformationen zu den im Unternehmen festgelegten Hygienemaßnahmen. Im Krankenhaus umfasst dies nicht nur die Maßnahmen zur Gebäude- oder Gerätehygiene, sondern auch die Hygienemaßnahmen bei medizinischen Untersuchungen oder Eingriffen. In Anhang 1 ist die Gliederung eines Hygieneplanes einer Klinik beispielhaft aufgeführt.

Der Desinfektionsplan - oder auch Desinfektionsmitteleinsatzplan - enthält arbeitsplatz- oder abteilungsbezogen Anweisungen zu einzelnen Desinfektionsmaßnahmen und legt konkret fest, wer welche Desinfektionsmaßnahme zu welchem Zeitpunkt mit welchem Produkt (und welcher Dosierung) wie durchzuführen hat. Es bietet sich an, den Desinfektionsplan, z.B. in Funktionsräumen, auszuhängen.

Hinsichtlich der Klassifizierung von Mikroorganismen in Sicherheitsstufen und der daraus resultierenden Sicherheitsbestimmungen baulicher, technischer und organisatorischer Art kann auf die in Anhang 5 aufgeführte Schriftenreihe der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie "Einstufung von biologischen Agenzien" zurückgegriffen werden.

4.6.3.2 Staubbindende Reinigungsverfahren

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsbereichen, in denen infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert werden, staubbindende Reinigungsverfahren angewendet werden. Ist im Einzelfall die Anwendung staubbindender Reinigungsverfahren nicht möglich, muss vor der Reinigung desinfiziert werden.

Staubbindende Reinigungsverfahren sind z.B. Nass- und Feuchtreinigung.

Siehe § 10 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

4.6.3.3 Verletzungsgefahr

Besteht bei der Aufbereitung benutzter Instrumente und Laborgeräte die Gefahr von Verletzungen, sind sie vor der manuellen Reinigung zu desinfizieren.

Siehe § 11 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

4.6.3.4 Aufenthaltsraum

4.6.3.4.1 In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung ist Essen, Trinken und Rauchen verboten. Eine erhöhte Infektionsgefährdung kann zumindest für die Räume angenommen werden, in denen ständig Desinfektionsarbeiten ausgeführt werden. Der Unternehmer hat den Versicherten zur Einnahme von Lebensmitteln einen leicht erreichbaren Raum zur Verfügung zu stellen.

Siehe § 23 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

Siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 29/1-4 "Pausenräume".

4.6.3.4.2 Können die Versicherten aus betrieblichen Gründen den Arbeitsbereich, z.B. den OP, nicht verlassen, ist ein Pausenraum innerhalb des Arbeitsbereiches einzurichten.

4.6.3.5 Lagerung

4.6.3.5.1 Desinfektionsmittel sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein.

Siehe § 24 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung.

Hinsichtlich der Kennzeichnung von Lagerbehältern siehe Abschnitt 4.6.3.7.

4.6.3.5.2 An Arbeitsplätzen ist die Lagerung von Gefahrstoffen verboten. Sie dürfen nur in solcher Menge am Arbeitsplatz vorhanden sein, wie es der Fortgang der Arbeit erfordert.

Siehe § 52 Abs. 2 Nr. 2 Arbeitsstättenverordnung.

4.6.3.5.3 Leicht entzündliche Desinfektionsmittel (Flammpunkt < 21 °C) dürfen nicht an folgenden Orten gelagert werden:

Bei brennbaren Desinfektionsmitteln, z.B. einige Händedesinfektionsmittel, die unter den Geltungsbereich der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) fallen, sind die dort genannten Lagerbeschränkungen zu beachten.

Siehe auch Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)

Zulässige Lagermengen an bestimmten Orten nach VbF
(anzeige- und erlaubnisfrei)

Ort der LagerungArt der BehälterLagermenge in Liter
A I*)A II oder B***)
1 Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehenzerbrechliche Gefäße15
sonstige Gefäße15
2. Keller von Wohnhäusern (Gesamtkeller)zerbrechliche Gefäße15
sonstige Gefäße2020
Lagerräume über und unter Erdgleichezerbrechliche Gefäße< 60< 200
sonstige Gefäße< 450< 3000

Anzeige- und erlaubnisbedürftige Lagerung nach VbF

Ort der LagerungArt der BehälterAnzeigebedürftig Lagermenge in LiterErlaubnisbedürftig Lagermenge in Liter
A I*)A II**) oder B***)A I*)AII**) oder B***)
mehr als ... bismehr als ... bismehr alsmehr als
Lagerräume über und unter Erdgleichezerbrechliche Gefäße60-200200-10002001000
sonstige Gefäße450-10003000-500010005000

A I*) Gefahrklasse A I = Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C

A II**) Gefahrklasse A II = Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C

B***) Gefahrklasse B = Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen.

Nach den Technischen Regeln Druckgase TRG 280 "All9emeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern" ist das Lagern von Druckgasbehältern verboten:

Die Lagerung von Druckgaspackungen (Spraydosen) unterliegt den Regelungen der Technischen Regeln Druckgase TRG 300 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Druckgaspackungen."

Weiterhin wird hingewiesen auf die Lagerung von

Informationen zur Lagerung gefährlicher Stoffe können z.B. Anhang 5 entnommen werden.

4.6.3.6 Aufbewahrung von Desinfektionsmitteln

4.6.3.6.1 Für Desinfektionsmittel dürfen keine Trinkgefäße, Getränkeflaschen oder Gefäße benutzt werden, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- und Genussmitteln bestimmt sind; dies gilt auch für Behältnisse, die mit solchen Gefäßen verwechselt werden können. So dürfen z.B. desinfizierende Waschmittel nicht mit Tassen aus den Vorratsbehältern in die Waschmaschinen umgefüllt werden.

Siehe § 10 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung und § 48 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.6.3.6.2 Gefäße mit flüchtigen Desinfektionsmittelwirkstoffen, z.B. Wannen zur Instrumentendesinfektion, sollen abgedeckt werden, um die Exposition der Versicherten zu reduzieren.

Flüchtige Desinfektionsmittelwirkstoffe sind z.B. Formaldehyd, Glutardialdehyd, Ethanol, Propanol. Es kann durch das Verdunsten von Wirkstoffen oder Wasser zu Konzentrationsänderungen mit unerwünschten Effekten (z.B. Korrosion) kommen.

Siehe auch Abschnitt 4.6.2.1.2.

4.6.3.7 Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang

4.6.3.7.1 Desinfektionsmittelkonzentrate, die nach dem Dritten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung verpackungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch beim etwaigen Umfüllen in andere geeignete Behältnisse nach § 23 Gefahrstoffverordnung entsprechend zu kennzeichnen und zu verpacken. Dabei müssen die Erkenntnisse aus der Ermittlung nach Abschnitt 4.2 entsprechend angewendet werden.

Der Dritte Abschnitt der Gefahrstoffverordnung gilt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die nicht bereits nach anderen gesetzlichen Vorschriften kennzeichnungs- und verpackungspflichtig sind, so z.B. nach dem Arzneimittelgesetz, dem Pflanzenschutzgesetz, der Kosmetikverordnung.

Sofern Desinfektionsmittel Arzneimittel gemäß Arzneimittelgesetz oder Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz sind, gelten die dort formulierten Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften.

4.6.3.7.2 Für Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind, sowie Standflaschen, die in Laboratorien wissenschaftlicher Institute sowie Apotheken Desinfektionsmittel in einer für den Handgebrauch erforderlichen Menge enthalten, ist, sofern eine Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung notwendig ist, eine vereinfachte Kennzeichnung nach § 23 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung ausreichend.

Beispiel für eine vollständige Kennzeichnung eines Desinfektionsmittel nach der Gefahrstoffverordnung:


4.6.3.8 Erste Hilfe

Nach der UVV "Erste Hilfe" (BGV A5) ist der Unternehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die zur Leistung der Ersten Hilfe erforderlichen Mittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen und entsprechende Maßnahmen veranlasst werden.

Einzelheiten zur betrieblichen Organisation der Ersten Hilfe können der UVV "Erste Hilfe" (BGV A5) entnommen werden.

Besondere Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen sind erforderlich z.B. bei der Raumdesinfektion; siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd" oder der Chlorung von Wasser; siehe UVV "Chlorung von Wasser" (BGV D5).

Bei der Verwendung von Desinfektionsmitteln können Erste-Hilfe-Maßnahmen auch den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden.

4.6.3.9 Immunisierung

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Versicherten über die für sie in Frage kommenden Maßnahmen zur Immunisierung bei Aufnahme einer Tätigkeit mit Infektionsgefährdung und bei gegebener Veranlassung unterrichtet werden. Die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zur Immunisierung sind im Einvernehmen mit dem Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt, festzulegen. Die Immunisierung ist für die Versicherten kostenlos zu ermöglichen.

Siehe § 4 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

Desinfektionsarbeiten sind naturgemäß immer dann notwendig, wenn ein erhöhtes Infektionsrisiko vorliegt. Daher sind Immunisierungsmaßnahmen ("Impfungen") ein wichtiger Teil der Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter.

Notwendige Impfungen können insbesondere Impfungen gegen Hepatitis A und Hepatitis B-Viren, z.B. bei Kontakt mit Blut oder Körperausscheidungen oder bei erhöhter Verletzungsgefahr, z.B. durch Kanülen, Scherben, sein.

Impfungen z.B. gegen Diphtherie, Polio, Tetanus, Röteln bei Gebärfähigen sind allgemein empfehlenswert.

4.6.3.10 Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Der Unternehmer darf Versicherte nur dann mit Desinfektionsarbeiten beschäftigen, wenn sie im Rahmen der notwendigen Erfordernisse fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind und dabei "keine gesundheitlichen Bedenken" bescheinigt werden.

Siehe § 3 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Solche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen können insbesondere notwendig sein bei

Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge siehe UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4). Die Auswahlkriterien für die besonders zu betreuenden Tätigkeiten befinden sich in der Schrift "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" (BGI 504).

4.6.3.11 Beschäftigungsbeschränkung

4.6.3.11.1 Der Unternehmer darf mit Desinfektionsarbeiten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.

4.6.3.11.2 Abschnitt 4.6.3.11.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Hinsichtlich der Überschreitung der Luftgrenzwerte bei den einzelnen Desinfektionsverfahren wird auf die Abschnitte 5 bis 10 dieser BG-Regeln verwiesen.

Da Desinfektionsmittel z.B. die Gefährdungsmerkmale "entzündlich, brand fördernd, gesundheitsschädlich, reizend, ätzend" aufweisen können, ist die Beachtung von Beschäftigungsbeschränkungen bei Desinfektionsarbeiten (z.B. beim Einsatz von Praktikanten) von besonderer Bedeutung. Ebenso sollte der potentielle Kontakt mit Krankheitserregern berücksichtigt werden.

4.6.3.11.3 Zusätzlich zu den Abschnitten 4.6.3.11.1 und 4.6.3.11.2 darf der Unternehmer besonders schutzwürdige Personengruppen bei Desinfektionsarbeiten nicht beschäftigen, wenn sie besonderen Gefährdungen (insbesondere Infektionsgefährdungen) ausgesetzt sind.

Dies bedeutet auch, dass beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei- oder Quecksilberalkyle enthalten, gebärfähige Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden dürfen, wenn dabei ein Grenzwert überschritten wird.

Die nachfolgende Tabelle fasst die wesentlichen Aussagen des § 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung zusammen.

Tabelle 2: Beschäftigungsverbote und Beschränkungen für werdende und stillende Mütter

GefahrstoffeBeschäftigungsverbotAusnahmen
  bei bestimmungsgemäßem Umgang werden werdende Mütter den Gefahrstoffen nicht ausgesetztWerdende Mütter:
Grenzwert wird nicht überschritten
stillende Mütter:
Grenzwert wird nicht überschritten
leichtentzündlichnein   
entzündlichnein   
brandförderndenein   
explosionsgefährlichenein   
hochentzündlichenein   
gesundheitsschädlichja XX
ätzendnein   
reizendenein   
sehr giftigeja XX
giftigeja XX
krebserzeugendejaX X
erbgutveränderndejaX X
fruchtschädigendejaX X
in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigendeja XX


4.6.4 Persönliche Schutzausrüstungen

4.6.4.1 Allgemeines

Auch bei Desinfektionsarbeiten haben technische bzw. organisatorische Schutzmaßnahmen Vorrang gegenüber persönlichen Schutzausrüstungen. Dennoch kann auf persönliche Schutzausrüstungen häufig nicht verzichtet werden. Da die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen von der Art der Einwirkung auf die Versicherten abhängt, wird im folgenden hauptsächlich auf die allgemein zu erwartende Infektionsgefährdung eingegangen, während die Auswahl von Schutzausrüstungen gegen andere Einwirkungen, z.B. chemische, in den Abschnitten 5 bis 10 ausgeführt wird.

4.6.4.2 Schutzkleidung

4.6.4.2.1 Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete Schutzkleidung in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen:

Die Schutzkleidung hat die Aufgabe zu verhindern, dass die Kleidung (auch Berufskleidung) der Versicherten mit Krankheitskeimen verschmutzt wird und hierdurch unkontrollierbare Gefahren entstehen.

Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an die Schutzkleidung siehe § 7 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

4.6.4.2.2 Zusätzlich zu Abschnitt 4.6.4.2.1 hat der Unternehmer den Versicherten folgende persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. flüssigkeitsdichte Schürzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Schutzkleidung durchnässt wird,
  2. flüssigkeitsdichte Fußbekleidung, wenn mit Durchnässen des Schuhwerks zu rechnen ist,
  3. Gesichts- oder Kopfschutz, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser Stoffe bzw. Desinfektionsmittel zu rechnen ist und technische Maßnahmen keine ausreichende Abschirmung bewirken,
  4. Handschutz

4.6.4.2.3 Der Unternehmer hat für die Desinfektion, Reinigung und Instandhaltung der Schutzkleidung zu sorgen. Er hat die getrennte Aufbewahrung der getragenen Schutzkleidung und der anderen Kleidung zu gewährleisten.

4.6.4.2.4 Die Versicherten haben vor dem Betreten ihrer Aufenthaltsräume, insbesondere ihrer Speiseräume, die getragene Schutzkleidung abzulegen.

Siehe § 7 Abs. 4 bis 6 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8).

4.6.4.3 Atemschutz

Kann nicht verhindert werden, dass die Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz überschritten werden, hat der Unternehmer nach § 19 Gefahrstoffverordnung geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, wobei das Tragen von Atemschutz keine ständige Maßnahme sein darf.

Die Beurteilung, ob Atemschutzgeräte am Arbeitsplatz verwendet werden müssen, hat auf der Grundlage der Ermittlungen nach Abschnitt 4.2 zu erfolgen. Dabei können die Informationen des Anhanges 3 als Vorinformationen zur Beurteilung herangezogen werden.

Die Auswahl geeigneter Geräte- und Filtertypen kann anhand der "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) erfolgen.

4.6.4.4 Augenschutz

Muss mit Augenverletzungen durch verspritzende Flüssigkeiten gerechnet werden, hat der Unternehmer den Versicherten nach § 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung zu stellen.

Bei allen Ab- und Umfüllarbeiten und beim Erstellen von Anwendungslösungen mit Desinfektionsmitteln ist mit dem Versprühen von Flüssigkeiten zu rechnen. Die Versicherten haben daher den zur Verfügung gestellten Augen- oder Gesichtsschutz zu benutzen; siehe § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

Die Auswahl des geeigneten Augen- oder Gesichtsschutzes kann anhand der "Regeln für den Einsatz von Augenschutz und Gesichtsschutz" (BGR 192) erfolgen.

4.6.4.5 Hautschutz

Der Unternehmer hat bei Desinfektionsarbeiten, die aufgrund des ständigen Tragens von Handschuhen, wegen häufiger Händedesinfektionen oder auch wegen des Arbeitens im feuchten Milieu hautbelastend sein können, einen Hautschutzplan zu erstellen, der die schützenden und pflegenden Maßnahmen umfasst und dafür zu sorgen, dass dieser im Arbeitsbereich ausgehangen wird.

Siehe auch die "Regeln für den Einsatz von Hautschutz" (BGR 197) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 "Gefährdung durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)".

Bei der Erstellung des Desinfektionplanes kann es zweckmäßig sein, den Hautschutzplan zu integrieren.

4.7 Information der Versicherten

4.7.1 Betriebsanweisungen

4.7.1.1 Der Unternehmer hat nach § 20 Gefahrstoffverordnung beim Umgang mit Desinfektionsmitteln Betriebsanweisungen zu erstellen, in denen die beim Umgang auftretenden Gefahren aufgeführt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden.

Informationen zur Erstellung der Betriebsanweisungen enthalten z.B.

Die Betriebsanweisung soll auch die Gefährdungen von Versicherten im Gefahrbereich berücksichtigen, z.B. Nachbararbeitsplätze.

4.7.1.2 Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass die Versicherten die sachlichen Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Sind im Betrieb Versicherte beschäftigt, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, so ist die Betriebsanweisung auch in einer Sprache abzufassen, die sie verstehen. Die Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

Geeignete Stellen für die Betriebsanweisungen sind unter anderem das Lager, der Arbeitsplatz, der Reinigungswagen oder der Pausen- bzw. Aufenthaltsraum.

Empfehlungen für die Aufstellung von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Unterweisungen können den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" entnommen werden.


Praktische Hinweise zur Umsetzung befinden sich auch in dem Merkblatt "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen" (BGI 566). Es kann notwendig sein, in besonderen Arbeitsbereichen, z.B. Werkstätten für Behinderte, Piktogramme zu verwenden.

4.7.2 Unterweisungen

4.7.2.1 Der Unternehmer hat die Versicherten nach § 20 Gefahrstoffverordnung anhand der Betriebsanweisung auf mögliche Gefährdungen beim Arbeiten in feuchtem Milieu sowie Umgang mit Desinfektionsmitteln aufmerksam zu machen und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen.

Beim Umgang mit alkoholischen Desinfektionsmitteln stellen Brand- und Explosionsgefahren weitere Gefährdungen dar, so dass insbesondere die Abschnitte 4.6.2.3 und 4.6.2.4 (Brand- und Explosionsschutz) erläutert werden sollten.

4.7.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Unterweisung vor der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung sowie mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen in der Sprache der Versicherten erfolgt. Er hat dafür zu sorgen, dass Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung dokumentiert und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Im Zuge der Unterweisung ist auch auf die Beschäftigungsbeschränkungen hinzuweisen und die Verwendung der Dosiersysteme zu erläutern.

4.7.3 Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in besonderen Fällen

Der Unternehmer hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, diesen nach § 21 Gefahrstoffverordnung bei der Ermittlung und Beurteilung der gesundheitlichen Risiken der von ihm in Aussicht genommenen Verfahren sowie bei der Regelung von Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Bei der Auswahl von persönlichen Schutzmitteln und Ausrüstungen sowie bei der Festlegung von Anweisungen, die sich an die Arbeitnehmer richten, ist der Personal- bzw. Betriebsrat zu beteiligen.

Umgangsregelungen bei einzelnen Desinfektionsarbeiten

5 Scheuer-/Wischdesinfektion

5.1 Definition/Anwendungsbereich

Die Scheuer-/Wischdesinfektion wird bei der Desinfektion von Fußböden und anderen Oberflächen, z.B. Arbeitsflächen und Oberflächen medizinischen Inventars, eingesetzt. Durch diese Maßnahme werden durch mechanisches Reiben an Oberflächen haftende Infektionserreger und Verunreinigungen gelöst, gleichzeitig wird ein Desinfektionsmittel in wässriger Lösung aufgebracht. Es wird durch dieses Verfahren verhindert, dass auf der Oberfläche haftende Verunreinigungen die Desinfektionswirkung beeinträchtigen.

5.2 Fachliche Eignung

Die Scheuer-/Wischdesinfektion darf im Gesundheitsdienst nach § 2 UVV "Gesundheitsdienst" (BGV C8) nur von Personen vorgenommen werden, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitsdienstes haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden. Die fachliche Eignung kann auch angenommen werden, wenn mindestens ein erfolgreicher Abschluss einer Qualifikation als Desinfektor nachgewiesen werden kann.

Wird im Gesundheitsdienst eine Fremdfirma mit Arbeiten zur Scheuer-/Wischdesinfektion beauftragt, muss mindestens die Objektleitung fachlich geeignet sein.

Siehe auch Abschnitt 4.3.2.

5.3 Gesundheitsgefährdungen

5.3.1 Desinfektionsmittel

Als Desinfektionsmittelwirkstoffe zur Scheuer-/Wischdesinfektion kommen unter anderem zur Anwendung:

Sicherheitstechnische Daten ausgewählter Desinfektionsmittelwirkstoffe sind in Anhang 4 dieser BG-Regeln aufgeführt. Während Formaldehyd und Glutaraldehyd bei Anwendungskonzentrationen einen nennenswerten Dampfdruck besitzen und somit auch dampfförmig auf die Atemwege einwirken können, wirken quartäre Ammoniumverbindungen und Biguanide nur bei unmittelbarem Hautkontakt des Versicherten mit der Anwendungslösung oder dessen Aerosol ein.

Die Auswahl von Desinfektionsmittelwirkstoffen hat natürlich vorrangig nach deren notwendigen Wirkungsumfang zu erfolgen. Nur bei vergleichbar geeigneten Desinfektionsmitteln muss die Auswahl auch den Dampfdruck berücksichtigen.

Beim Umgang mit Desinfektionsmitteln zur Scheuerdesinfektion besteht die Gefahr von

5.3.2 Infektionsgefahren

Eine Unterdosierung kann zur Unwirksamkeit der Desinfektion führen. Bei kontinuierlicher Unterdosierung kann eine Resistenzbildung verstärkt werden.

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