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Sicherheitsabstände nach § 5 Abs. 1 | Anhang 1 |
1 Allgemeines
Dieser Anhang weist die gültigen Sicherheitsabstände der jeweiligen gefährdenden Objekte (Donatoren) zu den gefährdeten Objekten (Akzeptoren) aus. Diese Abstände berücksichtigen die bei einem Brand der Stoffe auftretenden Gefahren. Dies bedeutet, daß Maßnahmen baulicher, brandschutztechnischer oder betriebsorganisatorischer Art, die über die im Paragraphenteil enthaltenen Forderungen hinausgehen und die eine Einwirkung der Wärmestrahlung am zu schützenden Objekt weiter vermindern, zu einer Reduzierung der berechneten Sicherheitsabstände berechtigen. Die in den Rechenformeln verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung:
E = Sicherheitsabstand in m
Ak = Korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min
M = Menge in kg.
Die berechneten Sicherheitsabstände sind auf volle Meter auf- oder abzurunden.
Für Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen mit organischen Peroxiden ist bis einschließlich 100 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia bzw. bis einschließlich 200 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ib, OP II oder OP III ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
2 Gefahrgruppe OP I und OP II, Sicherheitsabstande von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden
2.1 Berechnung der Sicherheitsabstände
Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel
E = 0,124 × A1/2k × M1/3,
wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
2.1.2 Gefahrgruppe Ib
E = 7,3 × M1/5
wobei jedoch ein Mindestabstand von 25m einzuhalten ist.
E = 2,1 × M1/3.
E = 5,1 × M1/5
wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
E = 1,5 × M1/3
2.2 Verringerung der Sicherheitsabstände
2.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
2.2.2 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen nach Tabelle 1 verringert werden, wenn in Wirkungsrichtung folgende Maßnahmen getroffen sind:
Menge in kg | Verringerung des Sicherheits- abstandes um % |
bis zu 5000 über 5000 bis zu 20000 über 20000 bis zu 50000 über 50000 | 50 40 30 20 |
2.2.3 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen für Lager mit flüssigen organischen Peroxiden nach Tabelle 2 verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge, höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten Menge der flüssigen Stoffe entspricht. Die sich ergebende Höhe der Auffangwanne kann reduziert werden, wenn sichergestellt ist, daß auslaufende organische Peroxide in ungefährlicher Weise abgeleitet werden können.
Flächenbelegung in kg Flüssigkeit/m2 Auffangwanne | Verringerung des Sicherheitsabstandes um .. % |
über 100 bis zu 150 über 150 bis zu 200 über 200 bis zu 250 über 250 bis zu 300 über 300 bis zu 350 | 10 15 25 30 35 |
Die Verringerung des Sicherheitsabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2 ist nur aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) möglich.
Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 25m muß jedoch gewährleistet sein. Durch Maßnahmen nach Abschnitt 2.2.2, 2.2.4 oder 2.2.5 kann jedoch dieser Abstand weiter verringert werden.
Werden in einem Lager oder Lagerraum neben flüssigen auch feste organische Peroxide gelagert, darf die tatsächliche Lagermenge höchstens 75 % der genehmigten Lagermenge betragen. Von dieser reduzierten Gesamtlagermenge dürfen höchstens 35 % aus festen organischen Peroxiden bestehen.
2.2.4 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände können um 30 % verringert werden, wenn
beträgt.
2.2.5 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände können um 30 % verringert werden, wenn
2.2.6 Sind die Voraussetzungen nach den Abschnitten 2.2.2 und 2.2.4 oder den Abschnitten 2.2.2 und 2.2.5 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände additiv wirksam. Im Fall von Abschnitt 2.2.3 sind die dort genannten Verringerungen zuerst in Ansatz zu bringen, bevor von den verbleibenden Sicherheitsabständen die Verringerung nach Abschnitt 2.2.2 und 2.2.4 oder Abschnitt 2.2.2 und 2.2.5 in Abzug gebracht werden dürfen.
2.2.7 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden über 22 m Höhe dürfen nur im Fall von Abschnitt 2.2.3 verringert werden.
2.3 Vergrößerung der Sicherheitsabstände
2.3.1 Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.
2.3.2 Ist damit zu rechnen, daß ein Abbrand der organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte vor Druckentlastungsflächen auftritt, erfordert dieser keine Vergrößerung der Sicherheitsabstände, da die gemäß Abschnitt 2.1 vorgegebenen Sicherheitsabstände hier im Gegensatz zu Abschnitt 6.3.2 so groß sind, daß die eintretende Gefahrerhöhung unerheblich ist.
3 Gefahrgruppe OP III, Sicherheitsabstände von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden
3.1 Berechnung der Sicherheitsabstände
Bei Mengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 16m eingehalten werden.
3.2 Verringerung der Sicherheitsabstände
3.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
3.2.2 Der Sicherheitsabstand darf ganz entfallen, wenn die Wirkungsrichtung durch die in Abschnitt 2.2.2 genannten Maßnahmen geschützt ist.
3.2.3 Abschnitte 2.2.4 und 2.2.5 gelten entsprechend, mit der Maßgabe, daß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 5 l/min × m2 betragen muß.
3.2.4 Der Sicherheitsabstand darf zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden über 22 m Höhe nicht verringert werden.
4 Gefahrgruppe OP I, Sicherheitsabstände von Lagern mit organischen Peroxiden/Lagern mit organischen Peroxiden
Befinden sich in einem Lagergebäude auch ständige Arbeitsplätze, ist dieses Gebäude gegenüber anderen Lagern wie ein Betriebsgebäude zu behandeln.
4.1 Berechnung der Sicherheitsabstände
Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel
E = 0,115 · A1/2k · M1/3,
wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel
E = 1,6 · M1/3,
wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
4.2 Verringerung der Lager/Lager-Abstände
4.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
4.2.2 Die nach Abschnitt 4.1 berechneten Lager/Lager-Abstände dürfen auf die sich aus Bild 1 ergebenden Werte verringert werden, wenn
Bild 1: Verringerung der Sicherheitsabstände von Lagern zu anderen Lagern in Abhängigkeit von der Bauweise
Lager (Aktzeptor) Lager | A1 | A2a A2b | A3 | A4 |
D1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
D2a | 0 | 0 | 25 | 50 |
D3 | 0 * | 25 | 50 | 75 |
D4 | 0 * | 50 | 75 | 100 |
*) Die Lagerfläche des Donators ist so anzulegen, daß eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Akzeptorlagers vermieden wird (z.B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten). |
Erläuterungen zur Abbildung:Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt 4.1.
Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donatorlager als auch am Akzeptorlager die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden.
Die in der Abbildung aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager zu bewerten.
- Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 auf.
- Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
- Das Lager muß ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 haben, und das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.
- Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z.B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z.B. Lagerdecke) muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.
- Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand auf, die der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, verschlossen sein.
- Die an die Wand nach Nummer 1 angrenzenden Außenwände müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
- Das Lager muß ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 haben und das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
- Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z.B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z.B. Lagerdecke) muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.
- Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 auf.
- Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen mindestens den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
- Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen.
- Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z.B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z.B. Lagerdecke) muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.
Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand oder eine gleichwertige Maßnahme (Schutzwand, Wall) auf, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht und die das Lagergut um mindestens 1 m überragt. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.Das Lager weist in Wirkungsrichtung entweder keine Schutzeinrichtung (z.B. Freilager) oder nur eine Wand, die nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht, auf.
4.2.3 Abschnitt 2.2.3 gilt entsprechend. Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 10 m muß jedoch gewährleistet sein. Durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.2 oder 4.2.4 kann jedoch dieser Abstand weiter verringert werden.
4.2.4 Abschnitte 2.2.4 und 2.2.5 gelten entsprechend.
4.2.5 Sind die Voraussetzungen nach den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.4 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Lager/Lager-Abstände additiv wirksam. Abschnitt 2.2.6 gilt im Falle von Abschnitt 4.2.3 entsprechend.
4.2.6 Die nach Abschnitt 4.1 ermittelten Lager/Lager-Abstände dürfen ganz entfallen, wenn die Bedingungen der Abschnitte 2.2.4 oder 2.2.5 für beide Lagergebäude erfüllt sind, mindestens ein Lager in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 aufweist und die Voraussetzungen des Abschnittes 4.2.2, 1. und 2. Spiegelstrich, erfüllt sind.
4.2.7 Bei benachbarten unterschiedlich hohen Lagergebäuden sind die nach Abschnitt 4.2.2 verringerten Lager/Lager-Abstände um die Differenz der Gebäudehöhen zu vergrößern, wenn Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht oder wenn das Dach als Entlastungsfläche dient.
4.2.8 Bei unterschiedlich hohen Lagergebäuden dürfen die nach Abschnitt 4.1 berechneten Lager/Lager-Abstände ganz entfallen, wenn
4.3 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände
4.3.1 Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.
4.3.2 Mit einer erhöhten Wirkung ist vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Druckentlastungsflächen sowie bei Freilagern zu rechnen. Diese erhöhte Wirkung erfordert eine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände nach Abschnitt 4.1, wenn am Akzeptor keine schützenden baulichen Maßnahmen getroffen sind. Die Vergrößerung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Umsetzungsgeschwindigkeit der gelagerten Stoffe und von der Größe der Entlastungsfläche festzulegen. Dabei sind die Abstände umso mehr zu vergrößern, je höher die Belegungsdichte oder die Umsetzungsgeschwindigkeit und je kleiner die Entlastungsfläche ist.
4.3.3 Sind am Akzeptorlager schützende bauliche Maßnahmen entsprechend den Bauweisen A 1 bis A 3 von Bild 1 getroffen, gelten für das Donatorlager die für die Bauweise D4 in Bild 1 aufgeführten Abstandsverringerungen.
4.3.4 Die Lager/Lager-Abstände vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Entlastungsflächen dürfen in jedem Falle um 30 % verringert werden, wenn das Donatorlager mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung gemäß Abschnitt 2.2.4 ausgerüstet ist.
5 Gefahrgruppe OP II und OP III, Sicherheitsabstände von Lagern mit organischen Peroxiden/Lagern mit organischen Peroxiden
5.1 Berechnung der Sicherheitsabstände
Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel
E = 1,1 × M1/3,
wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
Bei Mengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
5.2 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände
5.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
5.2.2 Abschnitte 4.2.2 bis 4.2.6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 10 l× min-1× m-2 und bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP III mindestens 5 l× min-1× m-2 betragen muß.
5.2.3 Abschnitte 4.2.7 und 4.2.8 gelten entsprechend.
5.3 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände
5.3.1 Ist bei der Lagerung von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP II besonders schutzbedürftig, sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
5.3.2 Ein vor Entlastungsflächen auftretender Abbrand der gelagerten organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte erfordert keine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände.
weiter. |