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Sicherheitsabstände nach § 5 Abs. 1 Anhang 1

1 Allgemeines

Dieser Anhang weist die gültigen Sicherheitsabstände der jeweiligen gefährdenden Objekte (Donatoren) zu den gefährdeten Objekten (Akzeptoren) aus. Diese Abstände berücksichtigen die bei einem Brand der Stoffe auftretenden Gefahren. Dies bedeutet, daß Maßnahmen baulicher, brandschutztechnischer oder betriebsorganisatorischer Art, die über die im Paragraphenteil enthaltenen Forderungen hinausgehen und die eine Einwirkung der Wärmestrahlung am zu schützenden Objekt weiter vermindern, zu einer Reduzierung der berechneten Sicherheitsabstände berechtigen. Die in den Rechenformeln verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung:

E   = Sicherheitsabstand in m
Ak = Korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min
M  = Menge in kg.

Die berechneten Sicherheitsabstände sind auf volle Meter auf- oder abzurunden.

Für Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen mit organischen Peroxiden ist bis einschließlich 100 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia bzw. bis einschließlich 200 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ib, OP II oder OP III ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

2 Gefahrgruppe OP I und OP II, Sicherheitsabstande von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden

2.1 Berechnung der Sicherheitsabstände

2.1.1 Gefahrgruppe Ia

Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 0,124 × A1/2k × M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

2.1.2 Gefahrgruppe Ib

  1. Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 7,3 × M1/5

    wobei jedoch ein Mindestabstand von 25m einzuhalten ist.

  2. Bei Mengen von mehr als 10000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 2,1 × M1/3.

2.1.3 Gefahrgruppe OP II

  1. Bei Mengen von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10000 kg, berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 5,1 × M1/5

    wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

  2. Bei Mengen von mehr als 10000 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

    E = 1,5 × M1/3

2.2 Verringerung der Sicherheitsabstände

2.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

2.2.2 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen nach Tabelle 1 verringert werden, wenn in Wirkungsrichtung folgende Maßnahmen getroffen sind:

 Tabelle 1

Menge in kgVerringerung des Sicherheits-
abstandes um %
bis zu 5000
über 5000 bis zu 20000
über 20000 bis zu 50000
über 50000
50
40
30
20

 

  1. In Wirkungsrichtung muß das Lager oder Betriebsgebäude eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandwände und nichttragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" aufweisen.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen. Enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager oder Betriebsgebäude muß ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 haben und eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bedachungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" aufweisen. Enthalten Dach oder Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z.B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z.B. Lagerdecke) muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.
  5. Sowohl die Brandwand nach Nummer 1 als auch die angrenzenden Außenwände nach Nummer 2 können durch eine gleichwertige Maßnahme, z.B. Schutzwand oder Wall, ersetzt werden. Diese müssen das Gebäude - oder im Falle eines Freilagers den Lagerstapel - um mindestens 1 m überragen. In diesem Fall oder wenn die angrenzenden Außenwände nach Nummer 2 oder das Dach oder die Decke nach Nummer 3 als Entlastungsfläche ausgebildet sind, sind die verringerten Sicherheitsabstände um die Gebäudetiefe (in Wirkungsrichtung gemessen) zu vergrößern.

2.2.3 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen für Lager mit flüssigen organischen Peroxiden nach Tabelle 2 verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge, höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2 ist und der baulich als Auffangwanne gestaltete Lagerboden ein Fassungsvermögen besitzt, das mindestens der gelagerten Menge der flüssigen Stoffe entspricht. Die sich ergebende Höhe der Auffangwanne kann reduziert werden, wenn sichergestellt ist, daß auslaufende organische Peroxide in ungefährlicher Weise abgeleitet werden können.

Tabelle 2

Flächenbelegung in kg Flüssigkeit/m2
Auffangwanne
Verringerung des
Sicherheitsabstandes
um .. %
über 100 bis zu 150
über 150 bis zu 200
über 200 bis zu 250
über 250 bis zu 300
über 300 bis zu 350
10
15
25
30
35

Die Verringerung des Sicherheitsabstandes bei einer Flächenbelegung größer 350 kg/m2 ist nur aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) möglich.

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 25m muß jedoch gewährleistet sein. Durch Maßnahmen nach Abschnitt 2.2.2, 2.2.4 oder 2.2.5 kann jedoch dieser Abstand weiter verringert werden.

Werden in einem Lager oder Lagerraum neben flüssigen auch feste organische Peroxide gelagert, darf die tatsächliche Lagermenge höchstens 75 % der genehmigten Lagermenge betragen. Von dieser reduzierten Gesamtlagermenge dürfen höchstens 35 % aus festen organischen Peroxiden bestehen.

2.2.4 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände können um 30 % verringert werden, wenn

  1. die Lager oder Betriebsgebäude mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung ausgerüstet sind, die entsprechend den anerkannten technischen Regeln bemessen, angeordnet, betrieben sowie regelmäßig gewartet wird. Anerkannte technische Regeln sind z.B.:
  2. die Meldeanlagen und Löschmittel der Art der gelagerten oder verwendeten organischen Peroxide angepaßt sind, d. h. die Meldeanlagen müssen in der Lage sein, einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der organischen Peroxide möglichst frühzeitig zu erkennen und zu melden; die Löschmittel müssen geeignet sein, einen Brand der organischen Peroxide auch unter den jeweiligen Betriebsbedingungen (z.B. Kühllager) wirksam zu bekämpfen,
  3. die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser.Löschanlagen

beträgt.

2.2.5 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände können um 30 % verringert werden, wenn

  1. die Lager oder Betriebsgebäude mit Meldeanlagen ausgestattet sind, die einen Entstehungsbrand oder eine flammenlose Zersetzung der gelagerten oder verwendeten organischen Peroxide möglichst frühzeitig erkennen und melden,
    und
  2. eine anerkannte Werkfeuerwehr zur unmittelbaren Brandbekämpfung zur Verfügung steht.

2.2.6 Sind die Voraussetzungen nach den Abschnitten 2.2.2 und 2.2.4 oder den Abschnitten 2.2.2 und 2.2.5 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände additiv wirksam. Im Fall von Abschnitt 2.2.3 sind die dort genannten Verringerungen zuerst in Ansatz zu bringen, bevor von den verbleibenden Sicherheitsabständen die Verringerung nach Abschnitt 2.2.2 und 2.2.4 oder Abschnitt 2.2.2 und 2.2.5 in Abzug gebracht werden dürfen.

2.2.7 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden über 22 m Höhe dürfen nur im Fall von Abschnitt 2.2.3 verringert werden.

2.3 Vergrößerung der Sicherheitsabstände

2.3.1 Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

2.3.2 Ist damit zu rechnen, daß ein Abbrand der organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte vor Druckentlastungsflächen auftritt, erfordert dieser keine Vergrößerung der Sicherheitsabstände, da die gemäß Abschnitt 2.1 vorgegebenen Sicherheitsabstände hier im Gegensatz zu Abschnitt 6.3.2 so groß sind, daß die eintretende Gefahrerhöhung unerheblich ist.

3 Gefahrgruppe OP III, Sicherheitsabstände von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden

3.1 Berechnung der Sicherheitsabstände

Bei Mengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 16m eingehalten werden.

3.2 Verringerung der Sicherheitsabstände

3.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

3.2.2 Der Sicherheitsabstand darf ganz entfallen, wenn die Wirkungsrichtung durch die in Abschnitt 2.2.2 genannten Maßnahmen geschützt ist.

3.2.3 Abschnitte 2.2.4 und 2.2.5 gelten entsprechend, mit der Maßgabe, daß die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 5 l/min × m2 betragen muß.

3.2.4 Der Sicherheitsabstand darf zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden über 22 m Höhe nicht verringert werden.

4 Gefahrgruppe OP I, Sicherheitsabstände von Lagern mit organischen Peroxiden/Lagern mit organischen Peroxiden

Befinden sich in einem Lagergebäude auch ständige Arbeitsplätze, ist dieses Gebäude gegenüber anderen Lagern wie ein Betriebsgebäude zu behandeln.

4.1 Berechnung der Sicherheitsabstände

4.1.1 Gefahrgruppe OP Ia

Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 0,115 · A1/2k · M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

4.1.2 Gefahrgruppe OP Ib

Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 1,6 · M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

4.2 Verringerung der Lager/Lager-Abstände

4.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

4.2.2 Die nach Abschnitt 4.1 berechneten Lager/Lager-Abstände dürfen auf die sich aus Bild 1 ergebenden Werte verringert werden, wenn

Bild 1: Verringerung der Sicherheitsabstände von Lagern zu anderen Lagern in Abhängigkeit von der Bauweise

Lager
(Aktzeptor)

Lager
Donator

A1

A2a       A2b

A3

A4

D1  0000
D2a

D2b

002550
D3 0 *255075
D4  0 *5075100
*) Die Lagerfläche des Donators ist so anzulegen, daß eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Akzeptorlagers vermieden wird (z.B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten).

 

Erläuterungen zur Abbildung:

Die angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt 4.1.

Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donatorlager als auch am Akzeptorlager die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden.

Die in der Abbildung aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager zu bewerten.

D1 bzw. A1:

  1. Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 auf.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager muß ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 haben, und das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z.B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z.B. Lagerdecke) muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D2a bzw. A2a:

  1. Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand auf, die der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, verschlossen sein.
  2. Die an die Wand nach Nummer 1 angrenzenden Außenwände müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Lager muß ein Dach oder eine Decke der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 haben und das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z.B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z.B. Lagerdecke) muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D2b bzw. A2b:

  1. Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine öffnungslose Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 auf.
  2. Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände müssen mindestens den Bedingungen der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen; enthalten sie Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
  3. Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen.
  4. Der Abstand zwischen dem organischen Peroxid (z.B. Lagergut) und der Gebäudedecke (z.B. Lagerdecke) muß mindestens 1 m betragen. Er kann verringert werden, wenn ein wirksamer Löschangriff auf andere Weise gewährleistet ist.

D3:

Das Lager weist in der betrachteten Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand oder eine gleichwertige Maßnahme (Schutzwand, Wall) auf, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht und die das Lagergut um mindestens 1 m überragt. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.

D4 bzw. A4:

Das Lager weist in Wirkungsrichtung entweder keine Schutzeinrichtung (z.B. Freilager) oder nur eine Wand, die nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht, auf.

4.2.3 Abschnitt 2.2.3 gilt entsprechend. Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 10 m muß jedoch gewährleistet sein. Durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.2 oder 4.2.4 kann jedoch dieser Abstand weiter verringert werden.

4.2.4 Abschnitte 2.2.4 und 2.2.5 gelten entsprechend.

4.2.5 Sind die Voraussetzungen nach den Abschnitten 4.2.2 und 4.2.4 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Lager/Lager-Abstände additiv wirksam. Abschnitt 2.2.6 gilt im Falle von Abschnitt 4.2.3 entsprechend.

4.2.6 Die nach Abschnitt 4.1 ermittelten Lager/Lager-Abstände dürfen ganz entfallen, wenn die Bedingungen der Abschnitte 2.2.4 oder 2.2.5 für beide Lagergebäude erfüllt sind, mindestens ein Lager in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 aufweist und die Voraussetzungen des Abschnittes 4.2.2, 1. und 2. Spiegelstrich, erfüllt sind.

4.2.7 Bei benachbarten unterschiedlich hohen Lagergebäuden sind die nach Abschnitt 4.2.2 verringerten Lager/Lager-Abstände um die Differenz der Gebäudehöhen zu vergrößern, wenn Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht oder wenn das Dach als Entlastungsfläche dient.

4.2.8 Bei unterschiedlich hohen Lagergebäuden dürfen die nach Abschnitt 4.1 berechneten Lager/Lager-Abstände ganz entfallen, wenn

  1. die höhere von den einander gegenüberliegenden Wänden der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 entspricht oder Wand und Dach oder Decke des niedrigeren Lagergebäudes öffnungslos sind und der Feuerwiderstandsklasse F90-A nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Sind in den Wänden, dem Dach oder der Decke Öffnungen enthalten, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die bei Wänden auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein
    oder
  2. die Bedingungen der Abschnitte 2.2.4 oder 2.2.5 für beide Lagergebäude erfüllt sind und mindestens ein Lager in Wirkungs- bzw. Einwirkungsrichtung eine Wand der Feuerwiderstandsklasse F 30-A nach DIN 4102 Teil 2 aufweist und die Voraussetzung des Abschnittes 4.2.2, 2. Spiegelstrich erfüllt ist.

4.3 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände

4.3.1 Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

4.3.2 Mit einer erhöhten Wirkung ist vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Druckentlastungsflächen sowie bei Freilagern zu rechnen. Diese erhöhte Wirkung erfordert eine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände nach Abschnitt 4.1, wenn am Akzeptor keine schützenden baulichen Maßnahmen getroffen sind. Die Vergrößerung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Umsetzungsgeschwindigkeit der gelagerten Stoffe und von der Größe der Entlastungsfläche festzulegen. Dabei sind die Abstände umso mehr zu vergrößern, je höher die Belegungsdichte oder die Umsetzungsgeschwindigkeit und je kleiner die Entlastungsfläche ist.

4.3.3 Sind am Akzeptorlager schützende bauliche Maßnahmen entsprechend den Bauweisen A 1 bis A 3 von Bild 1 getroffen, gelten für das Donatorlager die für die Bauweise D4 in Bild 1 aufgeführten Abstandsverringerungen.

4.3.4 Die Lager/Lager-Abstände vor Wänden mit ungeschützten Öffnungen und vor Entlastungsflächen dürfen in jedem Falle um 30 % verringert werden, wenn das Donatorlager mit einer meldergesteuerten Feuerlöscheinrichtung gemäß Abschnitt 2.2.4 ausgerüstet ist.

5 Gefahrgruppe OP II und OP III, Sicherheitsabstände von Lagern mit organischen Peroxiden/Lagern mit organischen Peroxiden

5.1 Berechnung der Sicherheitsabstände

5.1.1 Gefahrgruppe OP II

Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel

E = 1,1 × M1/3,

wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

5.1.2 Gefahrgruppe OP III

Bei Mengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

5.2 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände

5.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

5.2.2 Abschnitte 4.2.2 bis 4.2.6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II die Leistung bei Sprinkler- oder Sprühwasser-Löschanlagen mindestens 10 l× min-1× m-2 und bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP III mindestens 5 l× min-1× m-2 betragen muß.

5.2.3 Abschnitte 4.2.7 und 4.2.8 gelten entsprechend.

5.3 Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände

5.3.1 Ist bei der Lagerung von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP II in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP II besonders schutzbedürftig, sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

5.3.2 Ein vor Entlastungsflächen auftretender Abbrand der gelagerten organischen Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte erfordert keine Vergrößerung der Lager/Lager-Abstände.

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