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Zu § 9 Abs. 2

Als leichte Baustoffe gelten z.B. Kunststoffolien, Leichtbauplatten, Leichtbetonsteine, Leichtbeton, Holz. Die Art des Baustoffes ist bei der Beurteilung der Wirkung in Druckentlastungsrichtung zu berücksichtigen.

Zu § 10 Abs. 1:

Verbindungseinrichtungen sind z.B. Rohrleitungen, Kabel, Steuerleitungen.

Zu § 10 Abs. 2:

In bestimmten Fällen empfiehlt es sich, Türen und Sichtfenster mit Zwangsverriegelungseinrichtungen zu versehen, die gewährleisten, daß während der Produktion die Türen und Sichtfenster nicht geöffnet werden können.

Zu § 10 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn erforderliche Rohrleitungen, Kabel, Steuerleitungen so gestaltet und verlegt sind, daß bei einer Druck- oder Flammeneinwirkung keine Gefährdung der Versicherten im Bedienungsraum eintreten kann.

Siehe auch § 11 Abs. 7.

Zu § 11 Abs. 1:

Zusatzeinrichtungen sind z.B. Raumheizung, Lüftung, Beleuchtung.

Zu § 11 Abs. 2:

Dies bedeutet z.B., daß ein Bersten als Folge einer Zersetzung vermieden wird. Dies kann z.B. erreicht werden durch

Zu § 11 Abs. 3:

Verfahrensbedingte Gründe sind z.B. Vermeidung einer Verdämmung, siehe auch Durchführungsanweisungen zu Absatz 2, oder offener Umgang beim Umfüllen oder Abfüllen.

Geeignete Maßnahmen sind z.B. Absauganlagen.

Zu § 11 Abs. 5:

Unter Gemischen von organischen Peroxiden mit Luft sind Gemische von Stäuben, Dämpfen, Gasen und Aerosolen mit Luft zu verstehen. Zur Beurteilung sind die "Richtlinien zur Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104) heranzuziehen.

Zu § 11 Abs. 6:

Als gefährliche Reaktionen gelten unkontrollierte Zersetzungen, Brände und Explosionen. Solche Reaktionen können durch Energieeinwirkung, z.B. Wärme, Schlag, Funken, Reibung, in Abhängigkeit von den jeweiligen Stoffeigenschaften ausgelöst werden. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1.

Zu § 11 Abs. 7:

Bestimmungsgemäßer Betrieb sind Betriebsvorgänge, für die die Anlage bei funktionsfähigem Zustand der Systeme (ungestörter Zustand) bestimmt und geeignet ist (Normalzustand). Soweit möglich sind logische Verriegelungs- und Prozeßtechniken vorzusehen, die die beabsichtigte Reaktionsführung gewährleisten.

Zu § 11 Abs. 8:

Geeignet sind Werkstoffe, die in Kontakt mit dem jeweiligen organischen Peroxid unter Berücksichtigung der Kontaktdauer keine katalytisch wirkenden Korrosionsprodukte in gefährlicher Menge bilden.

Bei der Auswahl von Werkstoffen ist auch eine hinreichende Alterungsbeständigkeit zu beachten.

Zu § 11 Abs. 9:

Solche Einrichtungen sind z.B. Schnellschlußventile, die die weitere Zugabe von Stoffen oder Zubereitungen unterbrechen, oder Schnellentleerungseinrichtungen mit nachgeschalteten Auffangbehältern, um eine Verdünnung mit Wasser vornehmen zu können.

Zu § 11 Abs. 10:

Hierdurch soll erreicht werden, daß im Falle einer gefährlichen Zersetzung mit eventuellem Druckaufbau vor allem keine schweren Wurfstücke fortgeschleudert werden, die Versicherte gefährden können.

Zu § 11 Abs. 12:

Anerkannt ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Aufgrund dieses Gutachtens legt die Berufsgenossenschaft die in diesem Fall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsabstände im einzelnen fest. Organische Peroxide gelten dann als Hilfsstoffe, wenn sie bei der Durchführung chemischer Verfahren als Initiatoren, z.B. bei Polymerisationen, eingesetzt werden. Das Gutachten soll Vorschläge und Maßnahmen enthalten mit dem Schutzziel, Zersetzungen und Brände zu verhindern oder deren Auswirkungen auf die Umgebung und die Versicherten zu vermeiden. Dabei sind besonders folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Hierbei sind die gewählten Maßnahmen aufeinander abzustimmen; siehe hierzu auch Anhang 1.

Hinsichtlich Sicherheitsanalyse siehe auch § 8 und 9 Störfallverordnung.

Zu § 12 Abs. 1:

Insbesondere sollen die Fördermittel, z.B. Pumpen, Stetigförderer oder Abfülleinrichtungen, so gewählt und gestaltet sein, daß durch sie verursachte Beanspruchungen der mechanischen oder thermischen Empfindlichkeit des jeweiligen organischen Peroxides angemessen sind, Insbesondere ist bei der Verlegung von Rohrleitungen darauf zu achten, daß z.B. durch benachbarte Heizmittelleitungen oder Sonneneinstrahlung keine Erwärmung eintreten kann, wenn diese zu gefährlichen Zersetzungen führen kann.

Chemisch bedingte Zersetzungen organischer Peroxide durch Einfließen oder Eindiffundieren von zersetzend wirkenden Stoffen aus anderen Anlagenteilen können z.B. durch Filter, Wäscher, zusätzliche Entleerstellen oder Einrichtungen zum Spülen vermieden werden.

Zu § 12 Abs. 2:

Ein gefährlicher Einschluß von organischen Peroxiden liegt z.B. vor, wenn diese sich in beidseitig abgeschlossenen Rohrleitungsabschnitten oder Fördereinrichtungen für einen solchen Zeitraum befinden, daß bei den vorliegenden Temperaturen eine gefährliche Zersetzung eintreten kann.

Zu § 12 Abs. 3:

Dies kann z.B. erreicht werden, indem Rohrleitungen mit Gefälle verlegt werden.

Rückstände in unvermeidbaren toten Räumen, z.B. Taschen, Schleifen, lassen sich durch geeignete Ablaßvorrichtungen oder Spülen entfernen.

Zu § 12 Abs. 4:


Phasenumwandlungen sind z.B. Auskristallisieren, Erstarren, Schmelzen, Entmischen, Verdampfen.

Zu § 13:

Die Erstellung der Verbrennungseinrichtung hat im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft zu erfolgen. Hierbei wird auch der erforderliche Sicherheitsabstand festgelegt.

Zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, daß die Ausrüstung der Fahrzeuge, je nach Einsatzbereich, z.B.den "Explosionsschutz-Richtlinien -(EX-RL)" (BGR 104), "Sicherheitsregeln für Kraftfahrzeuge in Explosivstoffbetrieben" (ZH 1/168), DIN VDE 0166 "Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen" sowie der Anlage B entspricht.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 22 Abs. 1.

Zu § 15:

Bei Bränden von organischen Peroxiden hat sich das Löschen und Kühlen mit großen Wassermengen bewährt. Auch Löschanlagen mit Flüssigstickstoff oder Kohlendioxid sind in besonderen Fällen geeignet, z.B. für kühl zu haltende organische Peroxide.

Bei Entstehungsbränden können auch Kohlensäure oder Trockenlöschmittel sowie andere Feuerlöschmittel eingesetzt werden, die sich als geeignet erwiesen haben. Um die Auslösung von Staubexplosionen zu verhindern, muß ein Aufwirbeln von pulverförmigen Peroxiden beim Einblasen des Löschmittels vermieden werden. Anschließendes Kühlen, z.B. mit Wasser, ist notwendig.

Zu § 17 Abs. 2:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz sowie § 26 Gefahrstoffverordnung.

Zu § 17 Abs. 3:

Eine Gefährdung ist insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn organische Peroxide beim Umgang in Versand- oder gleichwertigen Betriebsverpackungen vorliegen, z.B. bei Versand- oder Verladearbeiten.

Zu § 17 Abs. 4:

Diese Forderung beinhaltet auch, daß Versicherte, die vorübergehend in einer anderen Abteilung tätig werden müssen, sich vorher, bei dem zuständigen Verantwortlichen zu melden haben.

Siehe auch § 4 Mutterschutzgesetz und § 5 Mutterschutzrichtlinienverordnung.

Zu § 18:

Siehe § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Zu § 18 Abs. 1 Nr. 1:

Bei den organischen Peroxiden ist die reizende und ätzende Wirkung auf die Haut und die Schleimhäute sehr verschieden stark ausgeprägt. Manche können auch noch in Verdünnung zu tiefgreifenden Hautnekrosen und Cornealnekrosen mit Verlust des Auges führen. Die Einatmung der Dämpfe kann unterschiedlich starke Reizerscheinungen an den Atemwegen hervorrufen. Die Gefahr einer resorptiven Wirkung ist gering. Sensibilisierungen sind beobachtet worden. Bei Arbeiten mit organischen Peroxiden müssen deshalb dicht anliegende Schutzbrillen, wenn erforderlich auch Schutzhandschuhe sowie Gesichts- und Kopfschutz getragen werden. Bei Arbeiten mit kleineren Mengen ist als Körperschutz eine Schürze aus Gummi oder einem geeigneten Kunststoff zweckmäßig. Wird mit größeren Mengen umgegangen, ist dem Grad der Gefährdung angemessene Schutzkleidung zu tragen. Zusätzlich hat sich die vorbeugende Verwendung von Hautschutzmitteln bewährt.

Zu § 18 Abs. 1 Nr. 2:

In der Betriebsanweisung ist demnach darauf hinzuweisen, daß organische Peroxide, die eine höhere Temperatur als die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur aufweisen, nur dann ins Lager eingestellt werden dürfen, wenn

  1. ihre Temperatur mindestens 10 °C unterhalb der jeweiligen exothermen Zersetzungstemperatur mit Selbstbeschleunigung der Zersetzung (Self Accelerating Decomposition Temperature, SADT) liegt
    und
  2. ihre zügige weitere Abkühlung unter die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur durch eine ausreichende Kühlkapazität sichergestellt ist.

Siehe § 20 Abs. 6.

Zu § 18 Abs. 2:

Werden ausländische Versicherte beschäftigt, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, sind die Betriebsanweisungen auch in deren Muttersprache abzufassen.

Zu § 19:

Siehe auch § 7 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1) sowie § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

Zu § 20 Abs. 1:

Solche Arbeiten sind z.B. Verwaltungsarbeiten, wie Lagerkartei führen; Kennzeichnen der Packstücke; Abstellen und Bereithalten zum Versand.

Zu § 20 Abs. 6:

Eine unzulässige Erwärmung kann z.B. bewirkt werden durch

Organische Peroxide gelten als gefährlich erwärmt, wenn die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur (Kontrolltemperatur) überschritten ist.

Die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur (Kontrolltemperatur) ist diejenige höchste Temperatur des organischen Peroxides, bei der es ohne Gefahr des Eintritts einer selbstbeschleunigenden Zersetzung gelagert werden kann. Sie ergibt sich aus der experimentell ermittelten exothermen Zersetzungstemperatur mit Selbstbeschleunigung der Zersetzung (Self Accelerating Decomposition Temperature, SADT) des Peroxides unter Wärmestau, abzüglich eines zur Sicherheit erforderlichen Temperaturbetrages. Die SADT ist nach dem in den "Recommendations on the Transport of Dangeraus Goods, Manual of Tests and Criteria (Handbuch Prüfung und Kriterien), Part II", Abschnitt 28.4 beschriebenen Verfahren zu bestimmen. Die Lagertemperatur ist aus der SADT auf die gleiche Weise abzuleiten, wie es in Anlage A des ADR, Randnummer 2550 Abs. 1 7 und 1 8 für die bei der Beförderung geltende Höchsttemperatur vorgeschrieben ist.

Ist für ein bestimmtes organisches Peroxid in Anlage A des ADR, Randnummer 2551 bereits eine höchstzulässige Temperatur vorgeschrieben, so ist diese auch die höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur Kontrolltemperatur). Diese Kontrolltemperaturen können der Tabelle in Anhang 2 entnommen werden.

Für die Lagerung organischer Peroxide in größeren Behältnissen als für 50 kg oder 200 kg entsprechend Anlage A des ADR Randnummer 2555 ist die Lagertemperatur auf der Grundlage von besonderen Untersuchungen festzusetzen, die den höheren Grad an Wärmestau entsprechend berücksichtigen.

Es kann sich jedoch als notwendig erweisen, organische Peroxide zum Zwecke der Qualitätserhaltung bei einer tieferen Temperatur als der höchstzulässigen Aufbewahrungstemperatur zu lagern. Diese Temperaturen werden vom Hersteller empfohlen und können aus deren Merkblättern entnommen werden. Sie sind außerdem Bestandteil der Kennzeichnung auf der Verpackung gemäß Gefahrstoffverordnung. Solche niedrigeren Temperaturen sind jedoch so zu wählen, dass keine gefährliche Produktveränderung, z.B. Phasentrennung oder Phasenumwandlung eintritt.

Zu § 20 Abs. 8:

Eine gefährliche Reaktion im Sinne dieser Vorschrift ist z.B. die exotherme Zersetzung. Andere geeignete Maßnahmen mit der gleichen Schutzwirkung sind z.B. zusätzliche Wärmeisolierung, Kühlung der Zwischenwände oder höhere Feuerwiderstandsklasse der verwendeten Bauteile. Maßgebend, ob die Zersetzung unter 70 °C erfolgt, ist die SADT (siehe Durchführungsanweisungen zu Absatz 6)

Zu § 20 Abs. 9 und 10:

Auskunft über geeignete Maßnahmen erteilt der Hersteller des jeweiligen organischen Peroxids. Siehe hierzu die Sicherheitsdatenblätter § 14 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt für chemische Stoffe und Zubereitungen", die bei den Herstellern der organischen Peroxide erhältlich sind.

Zu § 20 Abs. 10:

Mit einer gefährlichen Verringerung der Stabilität der organischen Peroxide ist insbesondere zu rechnen, wenn entstehende Zersetzungsprodukte autokatalytisch die weitere Zersetzung beschleunigen.

Zu § 20 Abs. 11:

Es ist anzunehmen, daß organische Peroxide in einen irreversiblen Zustand, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann, geraten sind, wenn sie

Zu § 21 Abs. 2:

Im Regelfall kann eine Verdopplung des Gefahrbereiches in anzunehmender Wirkungsrichtung als angemessen betrachtet werden. Im Zweifelsfall ist die gutachtliche Stellungnahme einer anerkannten Prüfstelle, z.B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.

Geeignete Schutzmaßnahmen können z.B. das Errichten einer Schutzwand oder eines Walles sein. Gegen Schäden durch Wurfstücke ist das Anbringen eines geeigneten Fangnetzes sinnvoll.

Zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Kraftfahrzeuge und Flurförderzeuge nur nach Maßgabe der folgenden Tabelle eingesetzt werden:

Fahrzeugartohne Versandpackungmit Versandpackung
im Freienin Räumenim Freienin Räumen
elektrisch angetrieben mit Explosionsschutz++++
elektrisch angetrieben ohne Explosionsschutz+-+.+
(2)
dieselbetrieben mit Explosionsschutz+-+(+)
Sonstige Kfz--+
(1)
-
+ geeignet
- nicht geeignet
(+) beschränkt geeignet

(1) geeignet, wenn die Kfz den Anforderungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße GGVSE bzw. der Anlage B  des ADR entsprechen.

(2) geeignet, wenn die Fahrzeuge z.B. den Anforderungen der DIN VDE 0100 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V" entsprechen.

Zu § 23:

Siehe auch § 11 Abs. 8.

Zu § 24:

Zu beachten ist, daß nicht nur die Brandgefahr, sondern insbesondere die Möglichkeit einer Verunreinigung organischer Peroxide durch Asche oder Tabakanteile besteht. Diese können als Zersetzungskatalysatoren wirken und einen raschen Zerfall des Peroxides hervorrufen.

Ausführung der Verbotszeichen und des Zusatzzeichens siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 24 Abs. 3:

Als unmittelbare Nähe gilt in der Regel ein Abstand von weniger als 10 m. Dieser Abstand kann verringert werden, wenn Maßnahmen entsprechend den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 7 getroffen werden.

Zu § 25 Abs. 1:

Versandpackungen sind solche, die den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.

Zu § 25 Abs. 4:

Höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur und Entmischung bei niedrigen Temperaturen siehe Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 6.

Zu § 25 Abs. 4 und 5:

Geeignete Orte sind z.B.

wenn Wände, Decken und tragende Bauteile feuerhemmend ausgeführt sind. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt.

Bereithalten am Arbeitsplatz siehe § 25 Abs. 7 und 8.

Zu § 25 Abs. 4 bis 6:

Nicht geeignete Orte sind z.B.

Zu § 25 Abs. 5:

Siehe auch § 11 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)).

Zu § 25 Abs. 7 und 8:

Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge richtet sich nach dem Arbeitsverfahren und wird in der Regel den Bedarf für eine Schicht nicht überschreiten.

Diese Forderung schließt ein, daß Abfälle, Reste und Putzmaterial, die für die Arbeit nicht mehr benötigt werden, entfernt werden.

Siehe auch § 46 Satz 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Aufbewahren in kleinen Mengen siehe § 25 Abs. 3 bis 5.

Zu § 25 Abs. 8:

Hinsichtlich der Zuordnung von gefährlichen Eigenschaften explosionsgefährlicher, hochentzündlicher, leichtentzündlicher und selbstentzündlicher Stoffe siehe Anhang 1 Nr. 1.1.2.4.1, 1.1.2.4.3 und 1.1.2.4.4 Gefahrstoffverordnung (jetzt RL 67/548/EWG).

Andere Stoffe, die mit organischen Peroxiden gefährlich reagieren können, sind z.B. bestimmte polymerisationsfähige Stoffe, Beschleuniger.

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1.

Zu § 26:

Hinsichtlich des Zusammenlagerns und der zu treffenden Maßnahmen sind auch die Rechtsvorschriften für die Lagerung der anderen Stoffe zu beachten, z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 514 "Lagern sehr giftiger oder giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" und TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern".

Zu § 26 Abs. 1:

Eine wesentliche Gefahrerhöhung ist insbesondere anzunehmen, wenn

  1. die Stabilität der organischen Peroxide durch die anderen Stoffe oder Materialien deutlich herabgesetzt wird oder die Stoffe mit den zur Zusammenlagerung vorgesehenen anderen Stoffen oder Materialien in gefährlicher Weise reagieren können
    oder
  2. die gefährliche Wirkung von zur Zusammenlagerung vorgesehenen anderen Gefahrstoffe durch die organischen Peroxide ausgelöst werden kann.

Dies bedeutet, daß organische Peroxide

zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden dürfen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Lagergruppe dieser Stoffe gemäß der Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz; siehe auch SprengLR 300.

Zu § 26 Abs. 4:

Soweit Stoffe oder Materialien zusammengelagert oder gemeinsam abgestellt werden sollen, die sich keiner der vorstehend genannten Gruppen zuordnen lassen, ist die Zulässigkeit des Zusammenlagerns oder gemeinsamen Abstellens im Einzelfall zu prüfen.

Zu § 27:

Neben der Festlegung von notwendigen Reinheitsanforderungen an den Lieferanten der Roh- und Hilfsstoffe sind stichprobenartige Überprüfungen beim Hersteller organischer Peroxide notwendig.

Zu § 28 Abs. 1:

Solche Einrichtungen und Geräte sind z.B. Trichter, Rohrleitungen, Dosiergefäße.

Zu § 28 Abs. 2:

Nach § 46 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1) sind verschüttete organische Peroxide unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.

Die gefahrlose Beseitigung kann z.B. geschehen

Zu § 28 Abs. 3:

Die Notwendigkeit, nicht verbrauchte organische Peroxide an den vorgesehenen Aufbewahrungsort zurückbringen zu müssen, wird insbesondere bei kühl zu haltenden organischen Peroxiden vorteilhaft dadurch vermieden, daß stets nur die zum Verbrauch benötigten Mengen bereitgehalten werden.

Siehe auch § 46 Satz 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 29 Abs. 1:

Es empfiehlt sich eine rechtzeitige Absprache mit dem Hersteller der organischen Peroxide.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 13.

Zu § 29 Abs. 2:

Geeignet sind Behälter, die zur Vermeidung eines Druckaufbaues bei einer Zersetzung nur lose abgedeckt sind. An Verbrauchsstellen für organische Peroxide mit erhöhter Brandgefahr, z; B. bei der Polyesterverarbeitung, eignen sich auch Metallbehälter mit Pendelklappe.

Die Werkstoffwahl richtet sich nach dem Material, das für die Verpackung zugelassen ist.

Zu § 29 Abs. 3:

Hierdurch sollen unvorhersehbare Zersetzungen oder Selbstentzündungen verhindert werden. Besonders gefährlich wäre die Zugabe von beschleunigerhaltigen Abfällen.

Zu § 29 Abs. 6:

In der Regel sollen Abfälle von organischen Peroxiden unverzüglich auf Konzentrationen unter 10 % mit geeigneten Stoffen möglichst homogen verdünnt werden. Hierzu eignen sich z.B.

Zu § 29 Abs. 7:

Die Beschickung der Verbrennungseinrichtung ist so vorzunehmen, daß ein gleichmäßiger, die Kapazität der Einrichtung nicht überschreitender Abbrand sichergestellt ist und gefährliche Druckstöße vermieden werden. Die lokale Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist hierbei gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Zur Verhinderung von unkontrollierten Bränden der bereitgehaltenen Peroxide müssen ausreichende Löschmittelmengen in unmittelbarer Nähe vorhanden sein.

Die mit der Vernichtung beauftragten Versicherten müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen tragen.

Zu § 29 Abs. 8:

Eine mögliche Gefährdung ergibt sich aus der Art des Vernichtungsverfahrens sowie aus der Art und Menge der Reste organischer Peroxide. Zur Abwendung einer Gefährdung kann ein vorheriges Spülen der Gebinde erforderlich werden.

Zu § 30 Abs. 2:

Hierzu zählt auch das Beseitigen von Betriebsstörungen, bei denen die Gefahr einer Zündung organischer Peroxide besteht.

Schutzmaßnahmen nach Nummer 4 sind insbesondere:

Zu § 30 Abs. 2 und 4:

Siehe auch Merkheft: Abbrucharbeiten (BGI 665).

Zu § 31:

Siehe auch §§ 18 und 19.

Zu § 31 Abs. 4:

Die Anzeigepflicht bezieht sich auf solche Schadensereignisse, bei denen eine Gefährdung von Arbeitnehmern gegeben war oder Gebäudeschäden eingetreten sind.

Zu § 32:

Die Erste-Hilfe-Anleitung sollte folgende Maßnahmen berücksichtigen:

Die Vorstellung beim Augenarzt ist auch dann erforderlich, wenn durch die Sofortmaßnahmen der Augenschaden behoben zu sein scheint, denn mögliche schwere Folgen einer Augenschädigung durch organische Peroxide können unter Umständen erst nach mehreren Tagen in ihrem vollen Umfang in Erscheinung treten.

Sind Augen und Hautpartien betroffen, hat Augenspülen unbedingten Vorrang!!!

Siehe auch § 3 Abs. 1 UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).

Zu § 33 Abs. 3:

Im Zweifelsfall kann die Berufsgenossenschaft die Freistellung von der Vorlage eines Gutachtens einer anerkannten Prüfstelle abhängig machen. Eine anerkannte Prüfstelle ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Eine Liste der freigestellten Zubereitungen ist in Anhang 3 enthalten.

Siehe auch § 1 Abs. 2.

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