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Durchführungsanweisungen

Zu § 1:

Für die Erprobung siehe § 42 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1). Für Instandhaltungsarbeiten siehe § 41 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 2 Abs. 1:

Siehe auch Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Zu § 2 Abs. 2:

Besondere Erfordernisse der Luftfahrt ergeben sich aus der konstruktiven Gestaltung und den Abfertigungsverfahren von Luftfahrzeugen. Dies bedingt besondere Konstruktionen, die in anderen gewerblichen Bereichen im allgemeinen nicht verwendet werden.

Schleppgerate sind z.B.:

Transportgeräte sind z.B.:

Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte sind z.B.:

Ver- und Entsorgungsgeräte sind z.B.:

  1. Luftfahrzeugwartungsgeräte
  1. Flughafenwartungsgeräte

Sind Stetigförderer, Fahrzeuge, Flurförderzeuge und Hebebühnen nicht für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut, sind folgende Unfallverhütungsvorschriften zu beachten:

"Stetigförderer" (VBG 10),
"Fahrzeuge" (BGV D29),
"Flurförderzeuge" (BGV D27) und
"Hebebühnen" (VBG 14).

Transportanhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind nur solche Anhänger, die für die speziellen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind.

Serienmäßig hergestellte Anhänger, die nach ihrer Bauart für die Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr bestimmt sind, unterliegen dem Geltungsbereich der UVV "Fahrzeuge" (BGV D29).

Bei den mit dem Fußnotenzeichen *) versehenen Bodengeräten kann die Gefahr eines Absturzes von mit dem Lastaufnahmemittel angehobenen Personen aus einer Höhe von mehr als 3,0 m bestehen.

Zu § 2 Abs. 3:

Stationäre Anlagen sind z.B. Start- und Landebahnen, Vorfelder, Fluggastbrücken, Frachtverlade- und Betankungsanlagen.

Zum Abfertigen zählen Be- und Entladen sowie Ver- und Entsorgen. Beim beweglichen oder schwenkbaren Teil von Fluggastbrücken kann für Personen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3,0 m bestehen.

Zu § 4:

Zu beachten sind z.B.:

Fahrgestelle für Bodengeräte können z.B. vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen sein.

Zu § 4a Abs. 1 und 2:

Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen die in den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 2 genannten Schlepp-, Transport-, Luftfahrzeugbe- und -entlade-, Ver- und Entsorgungs- und Wartungsgeräte. Fluggastbrücken fallen nur hinsichtlich ihres beweglichen oder schwenkbaren Teils unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung. Bei den mit dem Fußnoten-zeichen *) versehenen Bodengeräten und bei beweglichen oder schwenkbaren Fluggastbrücken mit der Gefahr eines Absturzes für Personen aus einer Höhe von mehr als 3,0 m handelt es sich um bewegliche Maschinen entsprechend Anhang IV Nr. 16 der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 (93/68/EWG). Für diese Bodengeräte und Fluggastbrücken gelten die Bestimmungen des Artikels 8 Abs. 2b oder c (EG-Baumusterprüfung entsprechend Anhang VI).

Zu § 4a Abs. 2 und 3:

Beschaffenheitsanforderungen für Bodengeräte und Fluggastbrücken enthalten die Bestimmungen der §§ 21 bis 51.

Zu § 4a Abs. 4:

Unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG fallen mit Ausnahme der Luftfahrzeuge und der Verkehrswege und -flächen des § 53 alle Bodengeräte, beweglichen Fluggastbrücken und Einrichtungen der Luftfahrt im Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Auf Bodengeräte und bewegliche Fluggastbrücken sind die in dieser Richtlinie enthaltenen Betriebsbestimmungen generell anzuwenden; die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs werden nur auf solche Bodengeräte und bewegliche Fluggastbrücken angewendet, die nicht entsprechend § 2 Maschinenverordnung und damit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gebaut worden sind.

Zu § 5:

Auf dem Vorfeld beschäftigte Versicherte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die sich regelmäßig zur Durchführung von Arbeiten außerhalb von Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Bodengeräten auf dem Vorfeld aufhalten.

Arbeitskleidung ist dann auffällig, wenn sie sich von der Umgebung deutlich abhebt.

Die Forderung nach auffälliger Arbeitskleidung ist auch erfüllt, wenn Warnkleidung nach DIN 30711 "Warnkleidung aus textilen, flexiblen Flächengebilden" zur Verfügung gestellt wird.

Die Auffälligkeit der Dienstkleidung kann auch dadurch erreicht werden, daß Versicherte bei der Vorflugkontrolle einen Handscheinwerfer mit integrierter Warnblinkleuchte einsetzen.

Zu § 6 Abs. 1:

Siehe auch § 21 Abs. 2 Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO). Bezüglich der elektrostatischen Aufladung siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

Zu § 6 Abs. 2:

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. zweckentsprechende Kleidung, Atemschutz.

Zu § 7 Abs. 1:

Die Forderung nach Rutschhemmung gilt als erfüllt, wenn die begehbaren Fußbodenflächen der Bewertungsgruppe 11 "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR 181) entsprechen.

Zu § 7 Abs. 3:

Höhenunterschiede können z.B. konstruktiv bedingt sein zwischen Cockpit und Kabine.

Zur Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 8 Abs. 1:

Zur Besatzung zählen Cockpit- und Kabinenpersonal.

Sitzplätze im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich solche, die für Besatzungsmitglieder konstruiert und für die Benutzung bei Start und Landung vorgesehen sind.

Zu § 8 Abs. 2:

Verletzungen können z.B. entstehen durch scharfe Ecken und Kanten und die Verwendung ungeeigneter Werkstoffe.

Bei der baulichen Gestaltung der Sitze bedeutet die Verlängerung der Rückenlehne bis in den Kopfbereich eine wesentliche Erhöhung der Sicherheit.

Die ergonomischen Anforderungen beinhalten auch die Berücksichtigung ausreichenden Bewegungsraumes beim Sitzen für ständig benutzte Cockpitsitze.

Zu § 8 Abs. 3:

Die Forderung nach Einstellbarkeit der Kopfstützen von Sitzen im Cockpit ist für in Rückenlehnen integrierte Kopfstützen durch Verstellbarkeit der Rückenlehnen erfüllt.

Soweit die Kopfstützen die Flugzeugführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindern, können diese versenkbar oder abklappbar sein.

Zu § 9:

Einzelne Bereiche können sein:

Zu § 10:

Kontroll- und Anzeigeeinrichtungen sind z.B. Manometer für Notrutschen und Sauerstoffanlagen.

Leicht zugänglich bedeutet ohne vermeidbare Behinderung.

Die Cockpit-Instrumentierung ist abschließend in den "Federal Aviation Regulations" (FAR) und "Joint Airworthiness Requirements" (JAR) geregelt.

Zu § 11:

Nicht bordgebundene Elektrogeräte sind z.B. Staubsauger und Bordküchengeräte.

Zu § 12 Abs. 1:

Befestigungseinrichtungen sind z.B. Zurrmittel, Anschläge. In Frachträumen gilt die Forderung nach gefahrlosem Erreichen von Ladungssicherungseinrichtungen als erfüllt, wenn zwischen den Rollenbahnen rutschhemmende und trittsichere Bodenflächen vorhanden sind.

Zu § 12 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch ausreichenden Stauraum für das zur Ausübung des Dienstes erforderliche Handgepäck von Versicherten und das Handgepäck von Passagieren, wenn der Stauraum so gestaltet und angeordnet ist, daß Verletzungen durch Gepäckstücke nicht zu erwarten sind.

Zu § 13 Abs. 2:

Verkehrsbereich ist der Raum über der begehbaren Bodenfläche.

Zu § 14 Abs. 1:

Ein unbeabsichtigtes Öffnen der Behälter und Servicewagen ist z.B. vermieden, wenn die Verschlüsse selbsttätig wirken.

Die Bremse am Servicewagen ist dann als wirksam anzusehen, wenn sie verhindert, daß sich der voll beladene Servicewagen bei normalen Betriebsbedingungen unbeabsichtigt in Bewegung setzt. Normale Betriebsbedingungen liegen vor, wenn im Hinblick auf die Winkellage des Kabinenbodens im Fluge der Zeitpunkt des Servicebeginns und des Serviceendes so festgelegt wird, daß ein Inbewegungsetzen des gebremsten Trolleys vermieden ist.

Ein möglichst geringer Kraftaufwand liegt vor, wenn die auf einer horizontalen Ebene aufgebrachte Horizontalkraft auf dem im Luftfahrzeug verwendeten Fußbodenbelag zum Verschieben des Servicewagens - gemessen an der Stelle, an der betriebsüblich die Verschiebekräfte aufgebracht werden - 200 N nicht überschreitet.

Zu § 15 Abs. 2:

Sicherungseinrichtungen sind z.B. leicht anzubringende, mit Sicherheitsfarben nach ISO R 408 "Safety colors" gekennzeichnete Sicherheitsleinen oder Sicherheitsnetze, die einer Horizontalkraft von 1000 N standhalten und 1 m über der Absturzkante angeordnet sind, oder eine bordeigene unverlierbar angebrachte Treppe mit beidseitigen Handläufen.

Zu § 15 Abs. 6:

Einrichtungen gegen Hineinstürzen von Versicherten können sein:

Zu § 16 Abs. 1:

Zum Begriff "Verkehrswege" siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 16 Abs. 2:

Scharfkantige Bauteile im Sinne dieser Vorschrift sind Bauteile am Luftfahrzeug, die durch ihre geringe Größe, Formgebung und Anordnung Verletzungen hervorrufen können, z.B. Sensoren, Schwertantennen, Auslässe.

Mit Ausnahme von Teilen, die aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden dürfen, kann die auffällige Kennzeichnung z.B. erreicht werden durch eine Gefahrenkennzeichnung nach Anlage 1 Nr. 6 UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) oder durch Sicherheitsfarbe (z.B. Warnanstrich nach ISO R 408 "Safety colors").

Zu § 17 Abs. 1:

Eindeutige Kennzeichnungen können auch Bildzeichen sein.

Zu § 17 Abs. 3:

Zur Gestaltung und Kennzeichnung des Erdungsanschlusses siehe auch DIN 75013 "Straßentankwagen; Erdungslasche, Anschlußmaße" und DIN 40011 "Elektrotechnik; Erde, Schutzleiter, Fremdspannungsarme Erde; Masse, Schutzisolierung; Kennzeichnung an Betriebsmitteln".

Zu § 18:

Siehe auch Merkblätter des Luftfahrt-Bundesamtes.

Zu § 19 Abs. 1:

Siehe auch "Allgemeinverfügung für den Betrieb von bemannten nichtzulassungspflichtigen Luftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland", veröffentlicht in "Nachrichten für Luftfahrer" (NfL) 1-131/83, 1-142/83 sowie 1-194/83.

Hängegleiter sind motorlose Luftfahrzeuge, die ausschließlich oder teilweise durch Gewichtsverlagerung des Piloten gesteuert werden und deren Rüstmasse, ausschließlich Gurtzeug, Rettungssystem und Instrumente, 45 kg für einsitzige und 60 kg für zweisitzige Hängegleiter nicht überschreitet.

Gleitflugzeuge sind motorlose Luftfahrzeuge, die aerodynamisch mittels Steuerruder um alle drei Achsen gesteuert werden und deren Rüstmasse, einschließlich Gurtzeug, Rettungssystem und Instrumente, 70 kg für einsitzige und 85 kg für zweisitzige Gleitflugzeuge nicht überschreitet.

Ultraleichtflugzeuge sind motorisierte Luftfahrzeuge, die durch Gewichtsverlagerung oder mittels Steuerruder aerodynamisch gesteuert werden und deren Rüstmasse, einschließlich Gurtzeug, Rettungssystem, Instrumente und leerem Kraftstofftank, 115 kg für einsitzige und 150 kg für zweisitzige Ultraleichtflugzeuge nicht überschreitet.

Die Betriebsanleitung muß in verständlicher Form und Sprache Angaben über die Betriebsgrenzen, gefährliche Flugmanöver sowie Hinweise für den Zusammenbau, den Betrieb und die Wartung enthalten.

Zu § 19 Abs. 2:

Die Bereitstellung von Schutzhelmen ergibt sich aus § 4 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 21 Abs. 2:

Da der Unternehmer Anweisungen für den Betrieb aufzustellen hat, sollten die erforderlichen Kenndaten, insbesondere z.B. die

bereits bei der Beschaffung des Betriebsmittels mit dem Hersteller oder Lieferer bzw. Einführer (Importeur) unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen festgelegt werden.

Siehe auch Tabelle zu den Durchführungsanweisungen zu § 80 ("Zulässige Anhängelasten, Zahl der Anhänger").

Zu § 21 Abs. 4:

Hubeinrichtungen finden Verwendung z.B. bei:

Angaben zur Lastverteilung sind z.B. nicht erforderlich, wenn die bei bestimmungsgemäßer Verwendung im ungünstigsten Fall auftretende Lastverteilung bei der Festigkeits- und Standsicherheitsberechnung berücksichtigt ist.

Zu § 22 Abs. 2:

Klar erkennbare und allgemein verständliche Bildzeichen sind einer Beschriftung vorzuziehen.

Zu § 22 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine gelb-schwarz gestreifte Kennzeichnung nach UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) vorhanden ist.

Teile, die über die Fahrzeugkontur in den Arbeits- oder Verkehrsbereich hineinreichen können, sind z.B. Lastaufnahmemittel, Abstützungen zur Vergrößerung der Standsicherheit.

Hinweise zur Kennzeichnung siehe auch:

Zu § 23 Abs. 1:

Führerhäuser gelten auch dann als geschlossen, wenn Teile davon abnehmbar sind.

Einrichtungen zum Beheizen und Belüften sind z.B. Scheibenheizungen, Defrosteranlagen.

Die Forderung nach Ausrüstung der Windschutzscheibe mit Scheibenwischern gilt bei Bodengeräten mit zwei Hauptfahrtrichtungen für die Windschutzscheiben in beiden Fahrtrichtungen.

Zu § 23 Abs. 2:

Bodengeräte, bei denen eine Ausrüstung mit geschlossenem Führerhaus aufgrund der Einsatzbedingungen nicht möglich ist, können z.B. sein:

Zu § 23 Abs. 3:

Voraussetzungen für das Beobachten der wesentlichen rückwärtigen Verkehrsvorgänge sind ausreichende Einstellbarkeit und Mindestgröße der Rückspiegel. Siehe auch "Richtlinie des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen" (71/127/EWG) und "Richtlinien für die Ausführung und Anbringung von Rückspiegeln an Straßenfahrzeugen" zu § 56 StVZO.

Zu § 23 Abs. 4:

Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, dessen Bruchstücke keine ernsthaften Verletzungen erwarten lassen. Zu den Scheiben zählen nicht Spiegelgläser und Abdeckscheiben an Beleuchtungseinrichtungen und Instrumenten.

Zu § 24 Abs. 1:

Diese Forderung ist für Bodengeräte erfüllt, wenn bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht den Insassenräumen entnommen wird, Verbrennungsabgase nicht in die Heizluft übertreten können und nach dem Erlöschen der Flamme die weitere Zufuhr von Brennstoff automatisch abgesperrt wird.

Diese Forderung schließt die Vermeidung von Gesundheitsschäden durch Abgase oder Mangel an Atemluft ein.

Für Heizungen und Kühleinrichtungen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, siehe auch "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455). Für

Heizungen siehe ferner DIN 3364 "Gasverbrauchseinrichtungen" und für Kühleinrichtungen und Kälteanlagen UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Zu § 24 Abs. 2:

Siehe hierzu auch § 22a Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit Nummer 27 "Heizungen" der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO.

Zu § 24 Abs. 3:

Flüssige Kühlmedien des Motors können z.B. Kühlwasser und Motorenöl sein.

Zu § 25 Abs. 1:

Fahrerplatz ist der Platz des Fahrzeugführers.

Siehe auch "Führerhaus-Richtlinien" zu § 30 StVZO und "Richtlinien für die Sicht aus Kraftfahrzeugen" zu § 35b StVZO.

Zu § 25 Abs. 4:

Die Forderung nach Bewegungsfreiraum ist z.B. erfüllt, wenn die "Führerhaus-Richtlinien" zu § 30 StVZO eingehalten werden.

Bezüglich der Verglasung ist diese Forderung erfüllt, wenn Sicherheitsglas verwendet wird.

Zu § 25 Abs. 5:

Für die Gestaltung und Bemessung von Fahrersitzplätzen siehe auch "Führerhaus-Richtlinien" zu § 30 StVZO.

Zu § 26 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn abschließbare Führerhäuser vorhanden sind oder Bodengeräte mit Schlössern ausgerüstet sind, durch die für den Betrieb wesentliche Stellteile blockiert und die nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel geöffnet werden können, z.B.:

Eine Einrichtung gegen unbefugte Benutzung ist nicht sichergestellt bei Einrichtungen, die mit einfachen Mitteln, z.B. Einstecken von Nägeln, umgangen werden können.

Zu § 26 Abs. 2:

Stellteile und Befehlseinrichtungen siehe auch § 11 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und folgende DIN-Normen:

- DIN 19226 "Leittechnik; Regelungstechnik und Steuerungstechnik"
- DIN 30600 "Graphische Symbole; Registrierung, Bezeichnung",
- DIN 31005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen, Kopplungen",
- DIN 33401 "Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise",
- DIN EN 60073 "Codierung von Anzeigegeräten und Bedienteilen durch Farben und ergänzende Mittel (IEC 73:1991)",
- DIN EN 60447 "Mensch-Maschine-Schnittstelle (MMI); Bedienungsgrundsätze (IEC 447:1993)".

Außerdem die "Richtlinie des Rates vom 21.12.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (78/315/EWG)".

Leicht erreichbar ist die Betätigungseinrichtung, wenn sie ohne Verwendung von Hilfsmitteln, z.B. Leitern, Tritten, Stangen, von Flur oder üblichen Verkehrswegen aus, wie Laufstegen oder Podesten, erreicht werden kann.

Die Kennzeichnung der Bewegungseinrichtungen kann erfolgen durch Symbole (z.B. nach oben gerichteter Pfeil für die Aufwärtsbewegung) oder durch Beschriftung in deutschen Worten (z.B. "Auf" oder "Ab"). Die Kennzeichnung kann sowohl an den Steuerorganen selbst als auch unmittelbar daneben angebracht sein. Sinnfälligkeit ist gegeben, wenn z.B. bei

Zu § 27 Abs. 1:

Kontrolleinrichtungen sind z.B.:

Zu § 27 Abs. 2:

Fahrstellung ist die Stellung von Lastaufnahmemittel, Hubeinrichtung und Abstützungen, in der das Bodengerät bestimmungsgemäß verfahren werden darf.

Die Forderung nach augenfälliger Anzeige ist erfüllt, wenn am Fahrerplatz die Stellungen des Lastaufnahmemittels und der Abstützungen außerhalb der Fahrstellung durch rote Leuchten auf Ruhestrombasis angezeigt werden.

Siehe auch DIN 31005 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Verriegelungen".

Zu § 27 Abs. 5:

Diese Forderung ist erfüllt durch Libellen, Pendel, Neigungsanzeiger. Hinsichtlich der Sicherung gegen Beschädigung ist die Forderung bei Dosenlibellen erfüllt, wenn sie mit einem geschlossenen Schutzkragen versehen sind.

Zu § 28:

Die Erfüllung der Forderung nach leichtem und sicherem Lenken kann die Verwendung von Lenkhilfen erforderlich machen.

Siehe auch "Richtlinien für die Prüfung der Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" zu § 38 StVZO.

Zu § 29 Abs. 1:

Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der vom Beginn der Bremstätigkeit bis zum Stillstand des Bodengerätes zurückgelegt wird.

b = v2/2s

b = mittlere Bremsverzögerung
v = Fahrgeschwindigkeit
s = Bremsweg

Die Abbremsung (in %) ist das Verhältnis der Summe der Bremskräfte am Radumfang, geteilt durch das Gewicht des Bodengerätes, multipliziert mit 100

Summe der Bremskräfte am Radumfang
Abbremsung (%) =
× 100
 Gewicht des Bodengerätes 

Der hydrostatische Antrieb kann als Betriebsbremse Verwendung finden, wenn kein Kurzschlußventil für den Hydraulikkreis vorhanden oder das Kurzschlußventil dem unmittelbaren Zugriff entzogen ist, z.B. durch Anordnung unter der Motorhaube.

Zu § 29 Abs. 2:

Ungewollte Bewegungen können z.B. durch Wind, den Abgasstrahl von Triebwerken oder geneigte Fahrbahnen verursacht werden. Hydrostatische Antriebe allein stellen keine Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen dar. Bei der Berechnung der Feststelleinrichtung ist von dem zulässigen Gesamtgewicht auszugehen. Bei Bodengeräten, die für das Ziehen von Lasten eingerichtet sind, ist vom zulässigen Gesamtgewicht des Zuges auszugehen.

Zu § 30 Abs. 3:

Daraus folgt, daß mittengeteilte Feigen nicht so gebaut sein dürfen, daß die Befestigungsschrauben der beiden Felgenhälften gleichzeitig Anschlußbolzen an der Radnabe sind.

Zu § 32 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn lichttechnische Einrichtungen nicht mehr als 400 mm von den Außenkanten entfernt sind.

Zu § 33:

Einrichtungen für Schallzeichen können sein:

Siehe auch § 77 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift und § 55 StVZO.

Zu § 34 Abs. 1:

Arbeitsplätze oder Verkehrswege können unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Lastaufnahmemittel oder Förderbänder sein.

Standflächen dürfen auch hochklappbar angeordnet sein, wenn aus verkehrs- oder betriebstechnischen Gründen eine feste Anbringung nicht möglich ist. Haltemöglichkeiten sind z.B. Geländer.

Zu § 34 Abs. 3:

Geländer bestehen aus Stützen, Handlauf (1,0 m Höhe), Knieleiste (0,5 m Höhe) und Fußleiste (0,05 m Höhe).

An Förderbandwagen sind Fußleisten nicht erforderlich.

Zu § 34 Abs. 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Seile oder Gurte so gespannt und unterstützt sind, daß die höchstmögliche Auslenkung nicht mehr als 2 cm pro Meter Seil- oder Gurtlänge bei einer angreifenden Punktlast von 300 N beträgt.

Zu § 34 Abs. 6:

Die Forderung nach Sicherung von beweglichen Geländerteilen in der Schutzstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen ist für an Luftfahrzeuge anpaßbare teleskopierbare Geländer erfüllt, wenn sie formschlüssig oder kraftschlüssig mit mindestens 200 N gegen Zurückschieben gesichert sind und die Aufhebung des Form- oder Kraftschlusses leicht und gefahrlos erfolgen kann. Das Sichern kann auch selbsttätig erfolgen.

Zu § 34 Abs. 8:

Die Höhe des Handlaufes wird rechtwinklig zur Bandebene gemessen.

Zu § 35 Abs. 1:

Siehe auch

§ 18 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1), UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74), "Führerhaus- Richtlinien" zu § 30 StVZO.

Zu § 35 Abs. 2:

Teile der Konstruktion sind dann als Aufstiege geeignet, wenn sie § 34 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift und der UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) entsprechen.

Zu § 35 Abs. 4:

Die Forderung nach einer sicheren Übersteigemöglichkeit ist z.B. erfüllt, wenn sich die höchste Aufstiegsstufe oder -sprosse in gleicher Höhe mit der Zugangsstelle oder im Stufen- oder Sprossenabstand dazu befindet.

Zu § 35 Abs. 5:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Überladebrücken mit seitlicher Absturzsicherung verwendet werden.

Zu § 36 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 36 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt

Zu § 37 Abs. 1:

Hilfsmittel zur Ladungssicherung sind z.B.:

Siehe auch VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" und 2701 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrmittel".

Zu § 37 Abs. 2:

Bewegliche An- und Aufbauteile sind z.B. Türen, Motorhauben, Klappen, Deckel, Klappgeländer.

Bei Türen von Laderäumen ist diese Forderung erfüllt durch Türfeststeller, mit denen geöffnete Türen in Endstellungen kraft- oder formschlüssig gesichert werden können, z.B. durch doppelt angeordnete Gasdruckfedern.

Zubehör von Bodengeräten sind z.B. Feuerlöscher, Unterlegkeile, Werkzeug, Leitern.

Zu § 38 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt

Zu § 38 Abs. 2:

Überschreitungen der zulässigen Belastung von Antrieben für Roh-, Schwenk-, Dreh- und Verschiebebewegungen werden z.B. gesichert

Zu § 39 Abs. 1:

Wird bei kraftbetriebenen Bodengeräten mit Hubeinrichtung die Antriebskraft für das Hubwerk vom Fahrwerksmotor geliefert, könnte es beim Anlassen des Antriebsmotors vom Lastaufnahmemittel aus zu einer unbeabsichtigten Fahrbewegung kommen, wenn ein Fahrgang eingelegt und die Kupplung eingerückt ist.

Zu § 39 Abs. 2:

Kippbare oder anhebbare Aufbauten sind z.B.:

Formschluß wird bei Hydraulikzylindern erreicht, wenn als Arbeitsmedium ausschließlich eine Flüssigkeit verwendet wird, die im ausgefahrenen Arbeitszylinder durch ein Sperrventil abgeschlossen ist.

Betriebsmäßig beinhaltet z.B.:

Betriebsmäßig beinhaltet nicht Instandhaltungsarbeiten.

Für hydraulische, pneumatische und mechanische Hubeinrichtungen kippbarer oder anhebbarer Aufbauten siehe auch UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

Zu § 39 Abs. 3:

Überbeanspruchungen von Konstruktionsteilen können z.B. durch geeignete Dämpfungselemente verhindert werden.

Zu § 40 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt

Die beim Betrieb in der hydraulischen Anlage auftretenden dynamischen Drücke liegen wesentlich über dem statischen Druck. Sie hängen von verschiedenen Faktoren Reibungsverhältnissen, den Massenkräften, den Strömungsgeschwindigkeiten

Siehe auch § 16 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 41 Abs. 4:

Hierzu zählen z.B. Cateringhubfahrzeuge, Fluggasttreppen, Betankungsbühnen, Paletten-Hebebühnen, Enteiser.

Zu § 41 Abs. 5:

Diese Forderung ist für Spindelantriebe erfüllt, wenn der Tragmutter eine gleiche Mutter als Folgemutter nachgeordnet ist, so daß sich die Tragmutter bei Bruch oder Gewindeverschleiß auf der Folgemutter absetzen kann. Danach ist nur noch eine einmalige Bewegung in die Grundstellung möglich. Eine weitere Bewegung wird auf mechanischem oder elektrischem Wege durch einen Sicherheitsschalter verhindert.

Diese Forderung ist für Ketten erfüllt, wenn eine oder mehrere Ketten unbelastet mitlaufen, die bei Bruch der betriebsmäßig tragenden Kette die Last übernehmen. Eine Dämpfung des Stoßes erfolgt dadurch, daß die lose mitlaufende Kette federnd aufgehängt ist. Die Endbefestigung der Kette ist mit einem Sicherheitsschalter verbunden, der bei Belastung der Kette sofort den Antrieb abschaltet.

Für Seile kann diese Forderung in gleicher Weise wie für Ketten erfüllt werden.

Zu § 41 Abs. 6:

Diese Forderung ist hinsichtlich des Federbruchs z.B. erfüllt bei

Zu Sicherheitseinrichtungen zählen z.B. technische Einrichtungen, die durch ihre Bauart selbsttätig bei Eintritt einer der in Absätzen 2 bis 4 genannten Störungen ein Weiterbewegen über die genannten Maße hinaus verhindern.

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