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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV C2 / DGUV Vorschrift 19 - Schausteller- und Zirkusunternehmen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 72)

(Ausgabe 10/1985; 01/1993; 01/1997)



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Schausteller- und Zirkusunternehmen sowie Unternehmen für artistische Vorführungen und Tierdressuren.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schaustellerunternehmen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahr-, Schau-, Schieß-, Belustigungs-, Ausspielungsgeschäfte und reisende Tierschauen.

(2) Zirkusunternehmen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Unternehmen, die artistische Vorführungen, Tierdressuren und Clownerien darbieten.

(3) Artistische Vorführungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Darbietungen außergewöhnlicher Leistungen, insbesondere körperlicher Art am Boden, im Wasser und in der Luft.

(4) Technisch schwierige Fliegende Bauten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. Fahr- und Belustigungsgeschäfte, die mechanische, hydraulische oder pneumatische Hub- und Schwenkeinrichtungen haben oder überlagernde Bewegungen ausführen,
  2. Fahr- und Belustigungsgeschäfte mit größeren Abmessungen oder besonderen Betriebsweisen,
  3. Fahr- und Belustigungsgeschäfte, bei denen im Hinblick auf die Konstruktion besondere Anforderungen an Auf- und Abbau gestellt werden.

III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen dieses Abschnittes III eingehalten werden.

(2) Für Maschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Maschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Maschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Maschinen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Einrichtungen für Auf- und Abbau sowie Instandhaltung

(1) Schaustellergeschäfte und Zirkusanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie gefahrlos auf- und abgebaut und betrieben werden können. Die Standsicherheit muß auch in jeder Bauphase gewährleistet werden können.

(2) Aufbau-, Abbau- und Instandhaltungsarbeiten müssen von sicheren Arbeitsplätzen aus durchgeführt werden können. Es müssen die erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß Bauteile und Gegenstände umfallen oder herabfallen können.

(3) Für Aufbau-, Abbau- und Instandhaltungsarbeiten müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz und die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.

(4) Bühnen und Podeste müssen so beschaffen und verlegt sein, daß Versicherte nicht ausgleiten, abstürzen oder sich in anderer Weise verletzen können.

(5) Für jedes Geschäft müssen Montageanleitungen, für Fahrgeschäfte auch Betriebsanweisungen vorhanden sein.

(6) Vor dem Verteiler der elektrischen Energie muß eine Prüfeinrichtung eingebaut sein, die eine Messung des Erdungswiderstandes ermöglicht.

§ 5 Gefahrstellen an Triebwerken

Gefahrstellen an Triebwerken müssen mit Verkleidungen ausgerüstet sein, die sich nur mittels Werkzeug öffnen lassen.

§ 6 Befehlseinrichtungen

(1) Befehlseinrichtungen müssen abschließbar sein.

(2) Elektrische Anlagen müssen mit einem abschließbaren Hauptschalter spannungslos geschaltet werden können.

B. Besondere Bestimmungen

§ 7 Fahrgeschäfte

(1) An Fahrgeschäften müssen für Versicherte sichere Standplätze außerhalb der durch bewegte Teile gefährdeten Bereiche vorhanden sein.

(2) Nicht schienengebundene Fahrzeuge müssen während der Fahrt von einer außerhalb der Fahrbahn gelegenen Stelle jederzeit zum Stehen gebracht werden können. Bei Autopisten genügt, daß die Fahrzeuge am Bahnhof stillgesetzt werden können.

§ 8 Schießgeschäfte

In Schießgeschäften dürfen Zielobjekte nur aus Materialien bestehen, die beim Zerbersten Versicherte nicht verletzen können.

§ 9 Artistische Vorführungen

(1) Geräte und Requisiten für artistische Vorführungen müssen so ausgelegt, bemessen und beschaffen sein, daß sie allen zu erwartenden Belastungen standhalten.

(2) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist die Festigkeit der Geräte und Requisiten nach Absatz 1 durch Vorlage einer durch einen Sachverständigen geprüften Berechnung nachzuweisen. Soweit eine Berechnung nicht möglich ist, kann der Festigkeitsnachweis durch Belastungsversuche, die von einem Sachverständigen durchzuführen sind, erfolgen.

(3) Bei Vorführungen und Proben in mehr als 10 m Höhe über dem Boden müssen für die Artisten Sicherungen gegen Abstürzen vorhanden sein. Bei Proben und Erarbeitung von neuen Darbietungen sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Stand der Ausbildung Absturzsicherungen zu treffen.

(4) Bei allen fliegenden Luftnummern müssen als Absturzsicherung Netze vorhanden sein.

(5) Für Vorführungen und Proben mit offenem Feuer muß den Versicherten Kleidung zur Verfügung gestellt werden, die nicht leicht entflammbar oder leicht schmelzbar ist. Eine Feuerlöschdecke muß bereitgehalten werden.

§ 10 Vorführungen mit Kraftfahrzeugen

(1) Mehrspurige Kraftfahrzeuge für artistische Vorführungen müssen so beschaffen sein, daß Versicherte

  1. nicht aus dem Fahrzeug geschleudert,
  2. nicht eingeklemmt und am schnellen Verlassen des Fahrzeuges gehindert,
  3. nicht durch splitterndes Glas verletzt werden können.

(2) Schanzen und Rampen, die befahren werden, müssen gegen Verrutschen und Kippen gesichert sein.

(3) Zur Befreiung aus Gefahrensituationen müssen Feuerlöscher, Feuerlöschdecken und Werkzeuge in ausreichender Menge vorhanden sein.

§ 11 Tierhaltung

(1) Tiere müssen so untergebracht werden können, daß Versicherte nicht gefährdet werden.

(2) Ist bei Käfigen ein Durchfassen durch die Gitter möglich, müssen im Abstand von mindestens 1,5m vor den Gittern feste Abschrankungen von mindestens 1 m Höhe angebracht sein, die so gestaltet sind, daß ein Übersteigen erschwert und ein Durchkriechen verhindert wird.

IV. Betrieb

§ 12 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 13 Auf- und Abbau

(1) Der Unternehmer hat Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten sowie den Betrieb zu leiten und zu beaufsichtigen oder eine geeignete, über 18 Jahre alte Person damit zu beauftragen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß technisch schwierige Fliegende Bauten nur unter Leitung sachkundiger Aufsichtspersonen auf- und abgebaut und betrieben werden, die zusätzlich

  1. mindestens eine zweijährige Tätigkeit beim Auf- und Abbau von Fahrgeschäften nachweisen können
    und
  2. an einem hierzu von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten veranstalteten Seminar mit Erfolg teilgenommen haben.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Auf- und Abbau von Artistengeräten durch die Artisten selbst zu überwachen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Montage- oder Betriebsanleitungen beachtet werden. Sofern diese nicht ausreichend sind, hat er zusätzlich Betriebsanweisungen aufzustellen.

(5) Beim Auf- und Abbau ist jedes stehende Bauteil gegen Umstürzen zu sichern, bevor weitere Arbeiten durchgeführt werden.

(6) Beim Auf- und Abbau sind Geräte und Einrichtungen zu benutzen, die sicherstellen, daß Versicherte durch herabfallende oder umfallende Bauteile oder Gegenstände nicht verletzt werden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Auf- und Abbauarbeiten nicht begonnen oder fortgeführt werden, wenn durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte die Gefahr besteht, daß Versicherte abstürzen oder durch herabfallende oder umfallende Teile verletzt werden. Bei unzureichender Sicht sind Aufbau- und Abbauarbeiten einzustellen.

(8) Beim Auf- und Abbau dürfen nur Bauteile begangen werden, die nach ihrer Bemessung dazu geeignet sind.

(9) Bauteile sind so zu transportieren und zu lagern, daß Versicherte beim Tragen, Verfahren, Ablegen oder Stapeln nicht verletzt werden.

(10) Hervorstehende Enden von Erdankern sind mit auffälligen Schutzkappen zu versehen, wenn sie mehr als 0,20 m waagerecht vom stehenden Bauteil entfernt sind. Von Erdankern sind die Bärte zu entfernen.

(11) Zugänge zu Maschinenräumen und Antriebseinheiten sowie zu elektrischen Betriebsräumen sind verschlossen zu halten, mit Ausnahme der Zeiten des Auf- und Abbaus und der Instandhaltung.

§ 14 Probelauf

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Aufnahme des Betriebes betriebsmäßig bewegte Anlagen oder ihre Teile einem Probelauf unterzogen werden. Der Probelauf darf erst erfolgen, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die Errichtung oder Instandhaltung der Anlagen ordnungsgemäß abgeschlossen ist und sich niemand im Gefahrenbereich bewegter Teile aufhält.

§ 15 Instandhaltung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Beheben von Störungen und bei Instandhaltungsarbeiten die gesamte Antriebseinrichtung abgestellt und gegen unbefugtes Einschalten gesichert ist.

(2) Können die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen aus betrieblichen Gründen nicht getroffen werden, hat der Unternehmer andere, gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung zu überwachen.

§ 16 Fahrgeschäfte

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß jeder Fahr- und Bremsstand eines Fahrgeschäftes während des Betriebes dauernd mit einer unterwiesenen Person, die über 18 Jahre alt ist, besetzt ist.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fahrgeschäfte gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert sind, wenn der Fahrstand nicht besetzt ist.

(3) Fahrgeschäfte mit Anfahrgang bis 3 m/s dürfen erst dann darüber hinaus beschleunigt werden, nachdem die Versicherten einen sicheren Standplatz außerhalb der bewegten Anlagen und Anlagenteile eingenommen haben. Fahrgeschäfte ohne Anfahrgang nach Satz 1 und mit einer Betriebsgeschwindigkeit über 3 m/s dürfen erst dann in Gang gesetzt werden, nachdem die Versicherten einen sicheren Standplatz eingenommen haben

§ 17 Schienengebundene Fahrzeuge

(1) Bei Fahrgeschäften mit schienengebundenen Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h dürfen die Fahrbahnen während des Fahrbetriebes nicht betreten werden.

(2) Vor Aufnahme von Instandhaltungsarbeiten ist sicherzustellen, daß sich kein Fahrzeug unbeabsichtigt in Bewegung setzen kann.

(3) Fahrzeuge dürfen von Versicherten nur geschoben werden, wenn sie durch nachfolgende Fahrzeuge nicht verletzt werden können.

§ 18 Nicht schienengebundene Fahrzeuge

Während des Betriebes dürfen die Fahrbahnen von Fahrgeschäften mit nicht schienengebundenen Fahrzeugen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für kurzfristige Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind.

§ 19 Schiffe und Gondeln

(1) Beim Anschwingen von Schiffen und Gondeln müssen die Versicherten jederzeit einen festen Stand haben. Sie dürfen sich nicht von den Schiffen oder Gondeln hochziehen lassen.

(2) Die Versicherten müssen sich während des Betriebes an einem sicheren Standplatz außerhalb des Schwingbereiches der Schiffe oder Gondeln aufhalten.

§ 20 Artistische Vorführungen

(1) Geräte und Requisiten für artistische Vorführungen sind vor jeder Probe und Aufführung durch die Artisten auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß artistische Vorführungen in der Luft im Freien bei starkem oder böigem Wind sowie bei Regen, Schnee oder Eis nicht begonnen oder, sofern bereits begonnen, eingestellt werden.

§ 21 Vorführungen mit Kraftfahrzeugen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Autocrash während der Proben und Vorführungen für Hilfeleistungen mindestens 2 geeignete Personen für jedes im Einsatz befindliche Kraftfahrzeug bereitstehen. Bei Proben und Vorführungen an der Steilwand muß mindestens eine geeignete Person bereitstehen.

§ 22 Tierhaltung

(1) Gittergänge für Raubtiere dürfen nicht überstiegen werden, wenn sich Raubtiere in ihnen aufhalten.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte, die mit Tieren umgehen, gegen Tetanus geimpft sind. Die Kosten dafür hat der Unternehmer zu tragen.

(3) Gefährliche Tiere müssen ständig überwacht werden, wenn sie sich außerhalb ihrer Stauungen befinden.

V. Prüfungen

§ 23 Prüfungen

Der Unternehmer hat zu veranlassen, daß bei Geschäften mit größeren Abmessungen vor der ersten Aufstellung und nach wesentlichen Änderungen ein anerkannter Sachverständiger die Montageanleitungen und die Standsicherheit jeder Bauphase, erforderlichenfalls rechnerisch, überprüft.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2, §§ 4 bis 11 und § 23 oder des § 12 in Verbindung mit den §§ 13 bis 22 zuwiderhandelt.

VII. Übergangs und Ausführungsbestimmungen

§ 25 Übergangs. und Ausführungsbestimmungen

§ 4 Abs. 6 und § 23 gelten nicht für Schaustellergeschäfte und Zirkusanlagen, die vor dem 1. Januar 1986 hergestellt waren.

VIII. Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Fliegende Bauten, Schausteller- und Zirkusbetriebe" (VBG 72) vom 1. Dezember 1974 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen zur
BGV C2 Schausteller- und Zirkusunternehmen

1/93

Zu § 1:

Nach § 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die unter § 1 genannten Unternehmen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind und betrieben werden. Nach § 3 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) darf von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Zeithallen werden in der UVV "Zelte und Tragluftbauten" (BGV 25) geregelt.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B.: die landesrechtlichen Bestimmungen der "Richtlinien für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten", Berufsgenossenschaftliche Richtlinien und Merkblätter, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen.

Zu § 2 Abs. 1:

Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Fahrgäste durch fremde oder eigene Kraft bewegt werden, z.B. Achterbahnen, Autoskooter, Geisterbahnen, Karusselle, Riesenräder, Schaukeln.

Ortsfeste Tierschauen sind geregelt in den "Sicherheitsregeln für die Haltung von Wildtieren" (BGR 116).

Zu § 2 Abs. 3:

Dazu zählen auch Seilschauen und Vorführungen mit Kraftfahrzeugen (Autocrash).

Zu § 2 Abs. 4 Nr. 1:

Dazu zählen nicht die Kinderfahrgeschäfte.

Zu § 2 Abs. 4 Nr. 2:

Größere Abmessungen liegen vor bei Geschäften mit mehr als 300 m2 Grundfläche oder einer Höhe von mehr als 15 m.

Dazu zählen z.B. Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln, Rundfahrgeschäfte mit sehr großem Hub des Drehwerkes (z.B. Zeppelin), Autoskooter, Riesenschaukeln.

Zu § 2 Abs. 4 Nr. 3:

Besondere Anforderungen ergeben sich z.B. bei der Benutzung schweren Gerätes, wie Hebezeuge oder Krane.

Zu § 3 Abs. 2 und 3:

Unter den Geltungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG) fallen z.B. Schießgeschäfte nicht.

Zu § 3 Abs. 3:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 und 10 Abs. 1.

Zu § 4 Abs. 1:

Zirkusanlagen umfassen sowohl den Raum für Vorführungen und Zuschauer (z.B. Zirkuszeit) als auch die zum Betrieb gehörenden Einrichtungen, wie Stauungen und Käfige für Tiere, Werkstattwagen, Stromerzeugungs- und -verteilungsanlagen. Diese Forderung schließt ein, daß z.B. Lastösen an Bauteilen so angebracht sein müssen, daß diese In Ihrer Jeweils erforderlichen Lage gehalten werden können. Bei Geschäften mit größeren Abmessungen muß ein rechnerischer Nachweis vorhanden sein, wenn die Montageanleitungen die Standsicherheit Jeder Bauphase nicht ausreichend erkennen lassen.

Zu § 4 Abs. 2:

Als sichere Arbeitsplätze sind anzusehen:

  1. feste Standplätze, Arbeitsbühnen mit mindestens einstäbigem Geländer, Anlegeleitern mit Abgleitsicherung,
  2. feste Standplätze und Laufstege in Verbindung mit Sicherheitsgurten und Anschlagmöglichkeiten oder Leitleinen,
  3. hochziehbare Personenaufnahmemittel.

Hierzu zählen auch Förderkörbe an Krananlagen, mit denen gelegentlich Personen befördert werden. Dabei sind die "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) zu beachten.

Geräte und Einrichtungen sind z.B. Winden, Krane, Spezialfahrzeuge, hochfahrbare Arbeitsbühnen, Fertiggerüste.

Zu § 4 Abs. 3:

Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz sind z.B. Sicherheitsgurte, Höhensicherungsgeräte, Steigschutzgeräte, Fangnetze in Verbindung mit hierfür geeigneten Anschlagmöglichkeiten.

Als persönliche Schutzausrüstung kommen z.B. Schutzhelme, Schutzanzüge, Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen, Gehörschutzmittel in Betracht.

Die Pflicht der Versicherten, die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen, ergibt sich aus § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Siehe auch "Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55) und "Merkblatt für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55.1).

Zu § 4 Abs. 4:

Diese Forderung Ist erfüllt, wenn z.B. die begehbaren Flächen gleitsicher, splitterfrei und ohne scharfe Kanten ausgeführt sind, Teppiche oder andere Beläge so befestigt werden, daß Verrutschen, Faltenbildung sowie Aufwölben der Ränder ausgeschlossen sind und lose aufgelegte Bodenteile nicht über ihre Auflager hinausragen. Freie Seiten von Bühnen und Podesten mit Ausnahme der In den Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 3 genannten, die höher als 1 m über dem Fußboden liegen, müssen mit 1 m hohen Geländern mit Hüft-, Knie- und Fußleisten gesichert sein.

Siehe auch § 18 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 4 Abs. 5:

Die Montagearbeitungen sind gegebenenfalls unter Mithilfe der Hersteller zu erstellen. Insbesondere muß aus der Montageanleitung die Folgerichtigkeit der Auf- und Abbauvorgänge erkennbar sein. Die Montageanleitungen müssen Angaben über Wetterbedingungen enthalten, bei denen eine Montage nicht durchgeführt werden darf.

Zu § 4 Abs. 6:

Siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Zu § 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte sich mindestens 0,5 m entfernt von bewegten Teilen aufhalten können und nicht, z.B. durch Fahrgäste, in den Gefahrenbereich gestoßen werden können.

Zu § 7 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Fahrzeuge z.B. durch Einbau von Schaltleisten in die Fahrbahn oder durch Funksignale zuverlässig stillgesetzt werden können.

Zu § 8:

Zielobjekte dürfen insbesondere nach dem Zerbersten nicht spitz und scharfkantig sein oder nicht bis in den sicheren Standbereich der Bedienungsperson geschleudert werden.

Zu § 9 Abs. 4:

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Auffangnetze" (ZH 1/580).

Zu § 10 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 10 Abs. 2:

Rampen und Schanzen müssen so bemessen sein, daß sie allen zu erwartenden Belastungen standhalten.

Zu § 10 Abs. 3:

Ausreichend sind je Fahrzeug zwei 6 kg-Feuerlöscher für die Brandklassen A, B, C, D und je Insasse eine Löschdecke.

Geeignete Werkzeuge sind z.B. Brechstangen, Wagenheber, Blechscheren, Rettungsschere.

Zu § 11 Abs. 2:

Siehe auch "Sicherheitsregeln für die Haltung von Wildtieren" (BGR 116).

Zu § 13 Abs. 1:

Geeignet sind Personen, die zuverlässig und fachkundig sind.

Als fachkundig kann nur angesehen werden, wer die für die Arbeiten anzuwendenden Verfahren und Sicherheitsmaßnahmen beherrscht. Die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und dergleichen sowie deren praktische Anwendung ist erforderlich.

Bei der Leitung der Arbeiten ist darauf zu achten, daß die für den sicheren Arbeitsablauf erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden.

Zu § 13 Abs. 5:

Die Forderung nach Standsicherheit kann z.B. durch Einbau von Abstützungen, Absteifungen, Abseilungen oder Verstrebungen erreicht werden.

Zu § 13 Abs. 6:

Der Schutz der Versicherten gegen umfallende Bauteile ist erfüllt, wenn geeignete Hilfsmittel, z.B. Kranwagen, Montageblöcke, Sicherungs- und Hilfsseile, verwendet werden und die Fußenden der Bauteile durch Einrichtungen festgelegt, nicht aber durch Personen festgehalten oder belastet werden.

Zu § 13 Abs. 7:

Unzureichende Sicht ist z.B. gegeben bei Nebel oder Dunkelheit, sofern keine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist.

Zu § 13 Abs. 8:

Das sind Bauteile, die zur Aufnahme schwerer Lasten vorgesehen sind. Horizontale Bauteile müssen an ungünstiger Stelle eine Einzellast von 1000 N (ca. 100 kg) aufnehmen können.

Zu § 13 Abs. 11

Diese Forderung schließt ein, daß z.B. Balken, Masten, Stangen, Träger von mehreren Versicherten auf der gleichen Schulter getragen werden sowie abgestellte Teile gegen Kippen, Rollen oder Rutschen gesichert sind.

Zu den elektrischen Betriebsräumen zählen nicht Bereiche, in denen spannungführende Teile in Sicherungs- und Verteilerkästen berührungssicher untergebracht sind.

Zu § 14:

Aufsichtspersonen siehe § 13 Abs. 1 oder 2.

Zum Probelauf gehört auch die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen.

Zu § 15 Abs. 1:

Unter Instandhaltungsarbeiten ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie Feststellung und Beurteilung des Istzustandes zu verstehen. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.

Schweißarbeiten an Bauteilen, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, dürfen nur vom Hersteller oder von Fachwerkstätten ausgeführt werden, die über die erforderlichen Schweißnachweise verfügen.

Die Sicherung gegen unbefugtes Einschalten muß durch abschließbare Hauptschalter gewährleistet sein.

Siehe auch § 3 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Zu § 15 Abs. 2:

Hinsichtlich Rüst- und Instandhaltungsarbeiten siehe § 41 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1), hinsichtlich Erprobung von Einrichtungen siehe § 42 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Diese Forderung gilt auch für Arbeiten im Winterquartier.

Zu § 16 Abs. 2

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Abschließen des Hauptschalters oder des Fahrstandes.

Zu § 16 Abs. 3

Bei Rundfahrgeschäften ist die Umfangsgeschwindigkeit zugrunde zu legen.
Am Fahrschalter ist die Stufe zu kennzeichnen, bei der die Geschwindigkeit von 3 m/s erreicht bzw. noch nicht überschritten ist.

Zu § 17 Abs. 1:

5 km/h entspricht Schrittgeschwindigkeit.

Zu § 18 Abs. 1:

Zum Aufrechterhalten des Betriebes gehört z.B. Hilfe beim Steuern, Entwirren von Fahrzeugknäueln, Beseitigung von sonstigen Störungen.

Zu § 19 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, daß die Versicherten den Schwingbereich nicht durchlaufen.

Zu § 20 Abs. 1:

Die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Höhensicherungsgeräte und Fangnetze müssen vom Versicherten benutzt werden.

Siehe auch § 14 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 22 Abs. 2

Siehe auch Merkblatt "Schutz gegen Wundstarrkrampf (Tetanus)" (BGI 585).

Zu § 22 Abs. 3:

Als "Gefährliche Tiere" gelten solche, die durch ihre Körperkraft, Gifte, Waffen und ihr Verhalten Personen gefährden können.

Siehe "Sicherheitsregeln für die Haltung von Wildtieren" (BGR 116).

Den Stallungen sind Wasserbecken gleichzusetzen.

Zu § 23:

Die Prüfungen können von den Sachverständigen der Prüfstellen, die nach der Landesbauordnung für die Prüfung Fliegender Bauten zuständig sind, durchgeführt werden.

Bezugsquellenverzeichnis


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen