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Durchführungsanweisungen:
Zu § 1 Abs. 1:
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5). Die UVV "Munition" (VBG 55m) regelt Abweichungen oder Erweiterungen von der vorgenannten Vorschrift (BGV B5)
Zu § 1 Abs. 2 Nr 1:
Siehe "Richtlinien für das Zerlegen und Vernichten von Munition" (ZH 1/47.1) und "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:
Das Herstellen von pyrotechnischen Gegenständen für militärische oder technische Zwecke, die ausschließlich pyrotechnische Sätze enthalten, unterliegt der UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (BGV D43).
Diese Unfallverhütungsvorschrift ist dagegen anzuwenden für das Herstellen von Munition, die neben anderen Wirkteilen einzelne Munitionsteile enthält, die mit pyrotechnischen Sätzen gefüllt sind oder aus diesen bestehen.
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:
Siehe UVV "Herstellung von Sprengkapseln und Zündhütchen (Sprengkapsel- und Zündhütchenvorschrift)" (VBG 55i).
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 4:
Für das Aufbewahren von Explosivstoffen sowie Gegenständen mit Explosivstoff, die keine Munition im Sinne des Waffengesetzes oder des Gesetzes Ober die Kontrolle von Kriegswaffen sind, gelten die Vorschriften der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Soweit für das Aufbewahren von Munition noch keine gesetzlichen Regelungen bestehen, sind Anforderungen an das Aufbewahren von Munition in Betriebsteilen nach § 1 Abs. 1 erfüllt, wenn die Vorschriften der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz eingehalten sind.
Zu § 2 Nr. 2:
Pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 2 Nr. 6 UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (BGV D43), die ausschließlich pyrotechnische Sätze enthalten, fallen nicht unter den Begriff Munition. Die Munition kann jedoch einzelne Munitionsteile enthalten, die mit pyrotechnischen Sätzen gefüllt sind oder aus diesen bestehen.
Patronenmunition sind Hülsen und Ladungen, die ein Geschoß enthalten.
Kartuschenmunition sind Hülsen und Ladungen, die kein Geschoß enthalten.
Zu § 2 Nr. 5:
Diese Gegenstände sind von "Sprengzündern" (sprengkräftige Zündmittel nach DIN 20163 "Sprengtechnik; Begriffe, Einheiten, Formelzeichen") zu unterscheiden.
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 1:
Weiterbehandeln der Ladungen ist z.B. Ausstoßen der verlorenen Köpfe.
Mechanisches Bearbeiten ist z.B. Bohren, Fräsen, Sägen.
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6:
Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt, und ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. Leerräume oder Widerstandswände, eine Explosionsauswirkung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als explosionsgefährdet.
Siehe auch Anhang 2 Tabellen 1 bis 4 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 3:
Massenexplosion siehe § 2 Nr. 26 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 6:
Bei der Auswahl der Gebäudebauart ist das Treibstoffgewicht in den Motoren in Verbindung mit der Sprengstoffmenge der Nutzlast zu berücksichtigen. Raketen mit Gefechtsköpfen sind in der Regel massenexplosionsfähig; wegen der möglichen Splitterwirkung wird zur Abstandsbemessung Tabelle 1, bei möglichen schweren Sprengstücken Tabelle 2 des Anhangs 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) in Betracht kommen. Dies bedingt im allgemeinen die Anlage von Schutzwällen.
Zur Verhinderung einer Explosionsübertragung innerhalb eines Gebäudes empfiehlt sich u. a. ein Unterteilen der Explosivstoffmengen.
Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1:
Siehe auch Anhang 2 Tabelle 5 zur Gefahrgruppe 1.3 und Anhang 2 Tabelle 6 zur Gefahrgruppe 1.4 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3:
Werden diese Arbeiten, ausgenommen das Aufbewahren, nur in bestimmten Gebäudeteilen ausgeführt und ist durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90 (siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen") eine Brandausweitung auf andere Gebäudeteile verhindert, gelten nur diese bestimmten Gebäudeteile als brandgefährdet.
Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2:
Laborierarbeiten sind z.B. Einschrauben der Treibladungsanzünder, Füllen der Patronenhülsen mit Treibladungspulver, Einsetzen der Geschosse.
Zu § 6 Abs. 1 Nr. 3:
Zumischstoffe können Sprengstoffe oder andere Stoffe sein.
Zu § 6 Abs. 1 Nr. 4:
Weiterbehandeln der Ladungen ist z.B. Ausstoßen der verlorenen Köpfe. Mechanisches Bearbeiten ist z.B. Bohren, Fräsen, Sägen.
Zu § 6 Abs. 2:
Beim Lagern und Vorbereiten der explosivstoffreien Munitionsteile und sonstiger ungefährlicher Stoffe und Gegenstände ist möglicherweise mit dem Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen.
Siehe "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).
Zu § 6 Abs. 3:
"Arbeiten unter Sicherheit" siehe § 2 Nr. 4 und § 27 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 6 Abs. 4:
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
Zu § 7 Abs. 2:
Hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit der Wände und Decken siehe § 13 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5). Beim Auftreten von Sublimaten hat sich das Reinigen mit heißem Wasser bewährt.
Zu § 10 Abs. 1:
Technische Einrichtungen, die die Einhaltung der Temperatur sicherstellen, sind z.B. eine selbsttätige Temperaturregelung mit selbsttätiger Abschaltung bei Temperaturüberschreitung (Temperaturbegrenzer).
Zu § 11:
Sprengstoffstaub oder Sprengstoffsublimat kann auftreten z.B. beim Gießen, Bohren, Drehen, Fräsen, Schleifen, Sägen, Zerkleinern.
Abgesaugte Sprengstoffstäube werden zweckmäßigerweise außerhalb des Arbeitsraumes in einem Naßabscheider aufgefangen.
Sublimate sollen auf kürzestem Wege möglichst unter Wasser abgeschieden werden.
Zu § 12 Abs. 1 Nr. 3:
Das sonstige Weiterbehandeln umfaßt z.B. Prüfen und Stempeln.
Zu § 12 Abs. 3:
Das Betreiben der Maschinen "unter Sicherheit" ist der Regelfall und gilt deshalb insbesondere bei der Serienfertigung. Von dem Anweisungsrecht des Unternehmers, Maschinen nicht "unter Sicherheit" zu betreiben, kann deshalb nur in besonders begründeten, sicherheitstechnisch unbedenklichen Einzelfällen Gebrauch gemacht werden. Das kann erforderlich sein z.B. bei Erprobungsvorgängen, jedoch nur mit solchen Stoffen und solchen Mengen, daß eine Gefährdung der Versicherten nicht zu befürchten ist.
Fachkundiger ist, wer den Nachweis der Fachkunde nach § 9 Sprengstoffgesetz erbracht hat.
Bearbeiten von Hand siehe §§ 30 und 53 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Bei anderen Kühlmethoden, z.B. Luftkühlung, dürfen die Bearbeitungsmaschinen nur "unter Sicherheit" betrieben werden.
Zu § 14 Abs. 1:
Siehe auch UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25) sowie "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).
Zu § 14 Abs. 2:
Die Forderung für das selbsttätige Auslösen der Löschanlagen in Schmelz-, Misch- und Gießkesseln ist z.B. erfüllt, wenn die Auslösung durch
Siehe auch § 43 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).
Zu § 15 Abs. 2:
Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
Zu § 16 Abs. 1:
Vorratsbehälter können auch Vorratstrichter sein.
Zu § 16 Abs. 4:
Technische Maßnahmen sind z.B. möglichst staubfreie Zuführung der Sprengstoffe, Absaugung.
Zu § 17:
Zum "Pressen" gehört auch das Extrudieren.
Zu § 17 Abs. 1 Satz 1:
Dies sind vorzugsweise Gebäude der Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung.
Zu § 17 Abs. 2:
Geeignete Einrichtungen sind z.B. Schranken, Warnleuchten. Auch Kontaktschalter, die die Presse stillsetzen, haben sich bewährt.
Zu § 19:
Tauchbäder sind z.B. Paraffinbäder.
Zur Beurteilung, ob ein Sprengstoff gefährlich erwärmt werden kann, ist seine Zersetzungstemperatur zu berücksichtigen.
Zu § 20:
Naßzerkleinerung vermindert im allgemeinen die Gefahr.
Zu § 21:
Zündmittel siehe § 2 Nr. 40 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff- Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 21 Abs. 1:
Die Schutzeinrichtungen müssen dem Gefährdungsgrad (Explosivstoffmenge und Explosivstoffart) angemessen sein, z.B. Schutzscheiben aus Mehrscheibengläsern unterschiedlicher Stärke, Schutzkästen, Splitterschutzwände. Bei automatisierter Fertigung kann auch ein durch technische Maßnahmen gewährleisteter Abstand der Zündmittel auf der Fördereinrichtung geeignet sein, Explosionsübertragungen zu verhindern.
Zu § 21 Abs. 2:
Eine mechanische Belastung ist z.B. das Einsetzen und Verstemmen von Detonatoren.
Ein "Arbeiten unter Sicherheit" findet z.B. hinter Schutzscheiben in elektrisch verriegelten Schutzboxen, Schutzkaminen statt. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Schutzwirkung der Vorrichtung unter Betriebsbedingungen bei Abwesenheit von Versicherten in unmittelbarer Nähe der Erprobungsstelle und unter verantwortlicher Aufsicht zu überprüfen.
Zu § 21 Abs. 3 und 4:
Siehe auch §§ 26, 37 und 55 Abs. 3 und 4 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) in Verbindung mit den "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200). Je nach elektrostatischer Auslösbarkeit von Zündmitteln können besondere Maßnahmen erforderlich sein, z.B. leitfähiges Schuhwerk und Arbeitskleidung, leitfähiger Fußboden, Erdung aller Anlagenteile, Erdung von Versicherten über Armbänder, Ionisation oder Befeuchtung der Luft. Die Berufsgenossenschaft weist auf Anfrage Prüfgeräte zur Messung des Ableitwiderstandes von Personen nach.
Zu § 21 Abs. 5:
Augenschutz siehe auch § 4 UVV "Allgemeine Vorschrift" (BGV A1).
Für den Handschutz haben sich z.B. Werkzeuge mit Degengriff bewährt.
Zu § 22:
Anzündmittel siehe § 2 Nr. 3 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 23 Abs. 1 Nr. 3:
Dynamische Unwuchtbestimmungen siehe § 54 Abs. 2.
Zu § 24:
Siehe auch UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25), "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104) und § 14.
Zu § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8:
Die Belegungsmengen richten sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und den baulichen Gegebenheiten.
Zu § 25 Abs. 1 Nr. 5:
Die Pulveraufgabe wurde früher auch Pulverbühne genannt.
Zu § 25 Abs. 1 Nr. 7:
Beim Impulsschweißen ist eine Temperaturbegrenzung mit Zwangsabschaltung zu empfehlen~ Es ist darauf zu achten, daß sich kein Treibladungspulver an der Schweißstelle befindet.
Zu § 25 Abs. 2:
Eine Brandübertragung kann z.B. durch feuerbeständige Wände, Decken und Türen, aber auch durch ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen verhindert werden.
Zu § 25 Abs. 4:
Zwischentrocknen findet z.B. nach Klebe- und Signiervorgängen statt. Bewährt hat sich insbesondere das Löschen mit größeren Wassermengen.
Zu § 26 Abs. 1:
"Vorratsbehälter" siehe Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 1. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
Zu § 26 Abs. 2:
Siehe auch UVV "Herstellen pyrotechnischer Gegenstände" (BGV D43).
Zu § 26 Abs. 3:
Die Belegungsmenge an Treibladungspulver richtet sich nach Gefahrgruppe, Verpackung und baulichen Gegebenheiten.
Die Pulveraufgabe wurde früher auch Pulverbühne genannt. Eine Brandübertragung wird z.B. verhindert durch Schleusen, Sprinkleranlagen.
Zu § 28:
Empfohlen wird eine Absaugeinrichtung mit nachgeschaltetem Naßabscheider.
Zu § 29:
Geeignete Schutzeinrichtungen müssen dem jeweiligen Gefährdungsgrad entsprechen.
Solche Schutzeinrichtungen sind z.B. Verdeckungen, nach oben offene Abdeckhauben, Schutzschilde, Ablenkvorrichtungen, Ausblasekamine. Verdeckungen sind Schutzeinrichtungen, die unmittelbar vor Gefahrstellen angebracht sind und das Erreichen der Gefahrstelle von der verdeckten Seite her verhindern.
Zu § 32 Satz 1:
Eine Explosionsübertragung kann z.B. durch folgende Maßnahmen verhindert werden:
Der Pulvervorratsbehälter kann nur über eine Zwischendosierung entleert werden, die mit einem massiven Rohr zum Dach druckentlastet ist. Im Zuführrohr zur Lademaschine darf kein Pulver stehen. Das Zuführrohr selbst ist aus einem Material mit geringer Verdämmung herzustellen. Zu empfehlen ist auch das Zuführen des Pulvers durch ein massives Rohr ausreichenden Querschnitts mit ständiger Druckentlastung über Dach. Gefährliche elektrostatische Aufladungen müssen verhindert sein. Die Beschickung der Lademaschine erfolgt z.B. über einen Füllstandsregler im unteren Teil des Zuführrohres oder des Pulverbehälters auf der Lademaschine.
Die Förderung des Treibladungspulvers erfolgt durch pneumatische Förderung entweder unmittelbar zur Patroniermaschine oder zur Zwischenbevorratung an geschützter Stelle. Bei diesen Fördereinrichtungen müssen gefährliche elektrostatische Aufladungen verhindert sein. Die Bestimmungen über lüftungstechnische Anlagen und Absauganlagen des § 29 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) sollen dabei sinngemäß angewandt werden. Die Räume für Dosiereinrichtungen sind nach den Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) durch Widerstandswände von Nachbarräumen abgetrennt.
Zu § 34 Abs. 1:
Dies kann z.B. erreicht werden, wenn am Vorratsbehälter für Treibladungspulver Verschlüsse, die eine Brandübertragung verhindern, vorhanden sind, so daß nur eine begrenzte Menge Treibladungspulver zum Abbrand kommt. Je nach Pulverart und Pulvermenge kann auch die Pulverzugabe von einem abgetrennten Raum aus empfehlenswert sein. Auf Fördereinrichtungen kann durch portionsweise Aufgabe mit ausreichendem Zwischenabstand eine Brandübertragung verhindert werden.
Zu § 34 Abs. 2:
Zweckmäßigerweise sind diese Einrichtungen mit einer Ausblaseöffnung oder -wand zu versehen.
Zu § 35 Abs. 1:
Die Bestimmungen über das Herstellen gepreßter und gegossener Raketentreibsätze befassen sich mit den jetzt gebräuchlichen Technologien der Fertigung von doppelbasigen und Komposit-Treibstoffen. Sicherheitsmaßnahmen über weitergehende Technologien, insbesondere der Zusatz fester Explosivstoffe wie z.B. Hexogen und Oktogen, müssen im Einzelfall mit der Berufsgenossenschaft, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines Gutachtens des Bundesinstitutes für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 5357 Swisttal 1, festgelegt werden. Die Berufsgenossenschaft trifft dabei ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
Zu § 35 Abs. 2:
Auch andere Arbeitsgänge als in Absatz 2 genannte dürfen im Einzelfall mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft in Einzelgebäuden zusammengefaßt sein. Die Zustimmung wird im allgemeinen von den Mengen der Explosivstoffe, ihren Eigenschaften und den spezifischen Arbeitsverfahren abhängig sein. Die Berufsgenossenschaft trifft dabei ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
Zu § 35 Abs. 3:
Siehe auch § 52.
Zu § 36 Abs. 2:
Eine solche Einrichtung ist z.B. eine Zwangsverriegelung mit Schlüsselschalter.
Zu § 36 Abs. 4:
Siehe auch § 10.
Zu § 37 Abs. 1:
Die Bauweise richtet sich nach Menge und Art des Explosivstoffs.
Weitere Hinweise über den sicheren Umgang mit Sprengöl siehe auch UVV "Sprengölhaltige und sprengölfreie Nitratsprengstoffe" (BGV D40).
Zu § 37 Abs. 3:
Es gelten die allgemeinen Anforderungen an Arbeitsmaschinen zur Verarbeitung von Explosivstoffen (siehe § 28 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5)). Zusätzlich kann eine Alarmierung bei Rührwerksausfall, auch mit gleichzeitiger Überflutung der Anlage, Überlastsicherung gegebenenfalls mit selbsttätiger Löscheinrichtung, selbsttätiges Abschalten der Stoffzugabe (z.B. logische Verriegelungstechniken) erforderlich sein.
Zu § 38:
Eine besondere Beanspruchung ist z.B. Kneten, Pressen, maschinelles Zerkleinern. Eine Methode zur Grobabscheidung von magnetischen Teilchen sind z.B. Permanentmagnete. Ihre brauchbare Anwendung ist auf den Anbau unter Metallrutschen für Dosierungen mit dünnem Stoffstrom beschränkt.
Elektrische Metallsuchgeräte (induktive oder kapazitive Wirkungsweise) eignen sich auch für das Auffinden magnetischer und nichtmagnetischer Metallteile im Stoffstrom. Der gefundene Fremdkörper wird über Folgeschaltung selbsttätig aus dem Stoffstrom entfernt.
Zu § 39 Abs. 1:
Je nach Menge und Sprengölanteil ist für die Gebäude (um gefährliche Wurfstücke zu vermeiden) die Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung oder die erdüberdeckte Bauart erforderlich.
Zu § 39 Abs. 3:
Stark sprengölhaltig sind z.B. Pulvervorkonzentrate (PVK).
Zu § 39 Abs. 5:
Solche Einrichtungen sind z.B. Füllstandsanzeige, Druck- und Temperaturanzeige, Überlastsicherungen.
Zu § 40 Abs. 1:
Je nach Stoffmenge und -art muß auch mit Explosionen gerechnet werden. Beim Feinwalzen ist im allgemeinen nicht mit Explosionen zu rechnen.
Zu § 40 Abs. 2 Nr. 2:
Hinsichtlich Brandwänden siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".
Zu § 40 Abs. 4:
Geeignete Einrichtungen sind z.B. Wärmetische, Thermobehälter.
Zu § 40 Abs. 5:
Die vom Unternehmer festzulegenden stoffspezifischen Grenztemperaturen sollen verhindern, daß gefährliche Zersetzungsvorgänge eingeleitet werden können. Je nach Walzgut kann es sich empfehlen, selbsttätig wirkende und aus sicherer Entfernung von Hand zu bedienende Überflutungseinrichtungen vorzusehen.
Zu § 40 Abs. 6:
Seitenbacken werden auch als Abweiser bezeichnet.
Zu § 40 Abs. 7:
Ein geeigneter Kunststoff ist z.B. Polytetrafluorethylen (PTFE).
Im Zweifelsfall können geeignete Kunststoffe beim Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 5357 Swisttal 1, erfragt werden.
Zu § 40 Abs. 8:
Siehe auch § 55 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 44 Abs. 3:
Geeignete Einrichtungen sind z.B. Schranken, Warnleuchten. Auch Kontaktschalter, die die Pressen stillsetzen, haben sich bewährt.
Zu § 46 Abs. 2:
Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der Temperatur siehe auch § 10.
Zu § 47 Abs. 2:
Zum Entformen der Treibsätze gehört z.B. das Ausziehen der Innendorne, Abziehen der Außenform oder das Ausziehen der Treibsätze aus der Form.
Zu § 48:
Spanabhebendes Bearbeiten ist z.B. Sägen, Drehen, Bohren, Fräsen.
Zu § 48 Abs. 1:
Als leichte Ausblasefläche empfehlen sich insbesondere Folienwände.
Zu § 48 Abs. 5:
Das Schutzziel wird erreicht, wenn entsprechend den Sollmaßen des zu bearbeitenden Körpers Längs- und Quersupporte in ihrer Bewegung durch Anschläge begrenzt sind.
Zu § 48 Abs. 6 Nr. 1:
Bewährt hat sich das Auffangen der abgesaugten Späne unter Wasser in einer dafür vorgesehenen Box.
Zu § 49 Abs. 2:
Siehe auch UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25) und Merkblatt "Polyester- und Epoxid-Harze" (ZH 1/301).
Wegen der verwendeten, gegebenenfalls gefährlichen Arbeitsstoffe wird auf die Gefahrstoffverordnung und auf § 46 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) verwiesen.
Zu § 50:
Die Zustimmung wird im allgemeinen vom Abbrandverhalten der Treibsätze und von den sonstigen Stoffeigenschaften, z.B. Explosionsfähigkeit, abhängig sein. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
Zu § 51 Abs. 1:
Maschinelles Zerkleinern von Treibsätzen ist z.B. Mahlen, Granulieren.
Zu § 51 Abs. 3:
Treibsatzreste sind entsprechend § 34 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) aus den Abwässern auszuscheiden.
Zu § 52 Abs. 1:
Einzelne Arbeitsschritte sind z.B. das Dosieren der Treibstoffmasse, das Abziehen des Zwischen- oder Fertigproduktes.
Zu § 53 Abs. 1:
Bei ungewollter Anzündung von Motoren und Treibsätzen ist keine Explosion zu erwarten, jedoch ist mit einem heftigen Abbrand zu rechnen.
Zu § 54 Abs. 1 Nr. 6:
Siehe auch § 55.
Zu § 54 Abs. 4 Satz 1:
Siehe auch § 27 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff -Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 54 Abs. 4 Nr. 1:
Diese Forderung ist bei Serienfertigung erfüllt.
Zu § 54 Abs. 4 Nr. 2:
Bei z.B. Entwicklungsarbeiten oder Versuchen müssen zumindest Abschirmungen die einzelnen Montagestellen oder Arbeitsschritte entsprechend Absatz 1 Nr. 5 voneinander trennen.
Die Einspannung des Motors oder des Treibsatzes muß eine Fortbewegung dieser Bauelemente bei einem unbeabsichtigten Abbrand verhindern. Bewährt haben sich auch sogenannte Schubvernichter, die einen Gasstrahl zerteilen und umlenken. Der Gasstrahl soll zur Vermeidung von Reflexionen entweder in Richtung einer aufschmelzbaren Folienwand oder - insbesondere bei Senkrechtmontage kleinerer Geräte - über Ausblasekamine oder leicht öffnende Ausblasekuppeln über Dach auf möglichst kurzem Weg in ungefährlicher Richtung abgeführt werden. In manchen Fällen kann zur Einschränkung des seitlichen Gefahrenbereichs der Gasstrahl .auch über ein Gasleitrohr mit Einströmtrichter gebündelt ins Freie geführt werden.
Zu § 55 Abs. 1:
Eine unzulässig hohe Energie im Normalfall und im Falle einer Störung kann vermieden werden, wenn der Stromkreis der Zündkreiskontrolle den Anforderungen für "Eigensichere Stromkreise" entsprechend
DIN EN 50014/ VDE 0170/0171 Teil 1 |
"Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen (VDE-Bestimmungen für schlagwettergeschützte und explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel)", |
DIN EN 50020/ VDE 0170/0171 Teil 7 |
- Eigensicherheit "i" - |
DIN/VDE 0165 |
"Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" |
oder | |
DIN/VDE 0166 |
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen" |
genügt. Es hat sich bewährt, den maximalen Meßstrom durch das Zündmittel auf kleiner als 10 % des "no-fire"-Stromes zu begrenzen.
Siehe auch "Richtlinien für elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen (Anwendung der DIN/VDE 0166)" (ZH 1/227).
Zu § 56 Abs. 1 Nr. 4:
Die Zünder sind in Sicherstellung (mehrfache Sicherheit). Dadurch ist eine Detonationsauslösung verhindert.
Zu § 56 Abs. 2:
Bei der Montage größerer Raketen können sich zur Verhinderung einer Explosionsübertragung Sandwichwände empfehlen.
Zu § 56 Abs. 3:
Abgesehen von der Serienfertigung erprobter Baugruppen wird für die Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Regelfall ein Gutachten des Bundesinstitutes für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 5357 Swisttal 1, einzuholen sein. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.
Zu § 56 Abs. 4:
In der Regel wird die Zustimmung der Berufsgenossenschaft wegen der möglichen Gefahren durch den Gefechtskopf von dem Gutachten eines Prüfinstituts, z.B. des Bundesinstituts für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 5357 Swisttal 1, abhängig sein.
Dies gilt auch für entsprechende Prüfungen des nicht mit dem Motor verbundenen Gefechtskopfes.
Zu § 57:
Bau und Ausrüstung müssen entsprechend § 23 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) dem jeweiligen Gefährdungsgrad angepaßt sein.
Zu § 58 Abs. 1 Nr. 7:
Die Auswirkung der Sendestrahlung sollte auf die jeweils zu prüfende Munition beschränkt sein.
Zu § 59:
Zur optischen Beobachtung der Umwelttests empfehlen sich Fernseheinrichtungen.
Geeignete Einrichtungen sind z.B. Türen, Schranken, Lichtschranken mit entsprechend wirkenden Kontakten.
Zu § 61:
Eine gefährliche Beanspruchung ist zu erwarten z.B. durch Sägen, Bohren, Fräsen.
Zu § 64 Abs. 2:
Krusten an den Oberflächen der Munition werden zweckmäßigerweise - nach dem Abdecken oder Schließen von Öffnungen im Sprengstoffkörper - durch Behandlung mit heißem Wasser oder Dampf entfernt; nötigenfalls unter Zuhilfenahme eines funkenarmen Schabers.
Entsprechende Maßnahmen sind z.B. Einstellen in Formen, Schablonen.
Zu § 64 Abs. 3:
Im allgemeinen soll der Arbeitsvorgang in einem besonderen, abgetrennten Raum (Box) mit entsprechend widerstandsfähigen Wänden durchgeführt werden. Die Widerstandswände verhindern eine Übertragung der Explosion auf Nachbarräume. Die Beobachtung kann hinter einer Widerstandswand durch splittersichere Schauöffnungen erfolgen. Wird die Tür oder Durchreichöffnung zu dem Raum geöffnet, muß der Arbeitsvorgang sofort zwangsweise unterbrochen werden. Bei geöffneter Tür oder Durchreichöffnung darf das Einleiten des Arbeitsvorgangs nicht möglich sein. Befindet sich auch nur ein Versicherter im Raum, muß die Tür geöffnet bleiben.
Zu § 65 Abs. 3:
Besonders in Kesselnähe ist mit Ansammlungen von Sprengstoffresten in den Absaugrohren zu rechnen.
Zu § 70:
Anzündmischungen sind z.B. auch Beiladungspulver.
Zu § 71 Abs. 2:
Die Mengen sind insbesondere bei Treibladungspulvern der Gefahrgruppe 1.1 so zu begrenzen, daß entsprechend den baulichen Voraussetzungen im Falle einer Explosion Versicherte in den Laderäumen nicht gefährdet werden. Bei besonderen Obergeschossen nach § 26 Abs. 1 können je Pulvertrichter nur begrenzte Mengen von Treibladungspulver ohne wesentliche Gefährdung von Versicherten bereitgehalten werden.
Zu § 73:
Die Forderung nach einer geschützten Unterbringung der bereitgehaltenen Menge an Treibladungspulver ist erfüllt durch verschlossene Gebinde oder durch entsprechenden Abstand zum Arbeitsplatz.
Zu § 74:
Solche Einrichtungen sind z.B. Pulverkästen.
Siehe "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).
Zu § 77:
Die Ausnahme wird in der Regel vom Nachweis der mechanischen Empfindlichkeit abhängig sein.
Belange des Umweltschutzes bleiben hiervon unberührt.
Zu § 78:
Es sollten z.B. Grenztemperaturen festgelegt werden, bei denen weitergehende Maßnahmen zu treffen sind, wie Verstärkung der Kühlung, Erhöhung der Mischgeschwindigkeit, im Gefahrenfall auch Notentleerung und Ingangsetzen der Löscheinrichtung.
Zu § 79 Nr. 6:
Zu kalte Treibstoffmasse oder zu kalter "Umschaff" bedeuten eine erhöhte Beanspruchung des Explosivstoffs und können im Einzelfall zu Explosionen führen.
Zu § 79 Nr. 8:
Geeignet ist auch das Abbrennen der Walzenoberflächen.
Zu § 83:
Die Festlegung der Zeitabstände ist von den betrieblichen Verhältnissen abhängig.
Anhang
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze / Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.
2. Unfallverhütungsvorschriften
Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449,5000 Köln 41.
3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien und Merkblätter
Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449,5000 Köln 41.
4. DIN-Normen
Bezugsquellen: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,1000 Berlin 30.
5. VDE-Bestimmungen
Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12.
ENDE |