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GUV-I 8521 / DGUV Information 250-011 - Leitfaden für Betriebsärztinnen und -ärzte zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignung der Beschäftigten bei Tätigkeiten im Abwasserbereich
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 03/2016)
Im Abwasserbereich sind die Beschäftigten zahlreichen Belastungen und Gefährdungen und damit verbunden einem erhöhten Risiko für das Auftreten von berufs- und arbeitsbedingten Erkrankungen ausgesetzt. Eine qualifizierte Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Zusammenhang zwingend erforderlich.
Der Leitfaden soll dem betriebsärztlichen Personal, aber auch den anderen am Arbeitsschutz beteiligten Personen einen Überblick über das Spektrum der im Abwasserbereich vorkommenden Risiken und Gefährdungen geben. Es werden gezielte Hinweise zur Arbeitsanamnese, zu Untersuchungen und zur Beratung gegeben, um eine optimale Betreuung zu gewährleisten. Damit soll zu einem gesundheitsbewussten Verhalten von Vorgesetzten und Beschäftigten beigetragen werden. Neben Angaben zu Tätigkeitsbildern, Arbeitsverfahren, Rechtsgrundlagen, möglichen Berufskrankheiten und Beschäftigungsbeschränkungen werden die zu empfehlenden arbeitsmedizinischen Untersuchungsinhalte aufgeführt.
Zielgruppe und Ziele des Leitfadens
Das Sachgebiet "Abwasser" der DGUV hat diesen Leitfaden zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Feststellung der Eignung bei Tätigkeiten im Abwasserbereich erarbeitet.
Der Leitfaden ist primär für Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, aber auch für Vorgesetzte, Beschäftigte, Personalvertretungen und weitere Berater bzw. Beraterinnen im Arbeitsschutz gedacht. Er gibt Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, die Beschäftigte bei Tätigkeiten im Abwasserbereich arbeitsmedizinisch betreuen, eine Hilfestellung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Im Abwasserbereich sind die Beschäftigten zahlreichen Belastungen und Gefährdungen ausgesetzt. Dabei gibt es ein deutliches Risiko für das Auftreten von berufs- und arbeitsbedingten Erkrankungen.
Zunächst wird dem untersuchenden Arzt oder der untersuchenden Ärztin ein Überblick gegeben, welche Tätigkeiten die Beschäftigten im betroffenen Bereich ausüben und welche Belastungen und spezifischen Gefährdungen damit verbunden sein können. Der Arzt oder die Ärztin kann somit die Arbeitsanamnese gezielt erheben und die Beratung sowie Untersuchung darauf abstimmen.
Für eine qualifizierte Beurteilung von Beschäftigten für Arbeiten im Abwasserbereich sind genaue Kenntnisse der Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen erforderlich. Deshalb ist es sinnvoll, dass die arbeitsmedizinischen Aufgaben von entsprechend erfahrenen Betriebsärzten bzw. Betriebsärztinnen erledigt werden.
Dieser Leitfaden gibt Empfehlungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge von Beschäftigten bei Tätigkeiten im Abwasserbereich. Sie ist von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Arbeitsmedizin oder einem Arzt bzw. einer Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchzuführen. Der Beratungsauftrag gehört ebenso wie ggf. die Untersuchung zu den besonders wichtigen Aufgaben des betriebsärztlichen Personals im Rahmen der Vorsorge und soll dazu beitragen, die Vorgesetzten bezüglich ihrer Verantwortung und Fürsorgepflicht zu unterstützen und die Beschäftigten zu einem gesundheitsbewussten Verhalten zu motivieren. Eignungsuntersuchungen können auch von anderen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, es empfiehlt sich jedoch, auch hiermit den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin zu beauftragen.
1 Tätigkeitsbild der Beschäftigten im Abwasserbereich
Tätigkeiten im Abwasserbereich sind grundsätzlich gekennzeichnet durch:
Zusätzliche Gefährdungen und Belastungen ergeben sich durch:
Dies bedeutet:
2 Tätigkeiten (Beispiele)
Bau- und Sanierungsarbeiten, Betrieb und Instandhaltung bei der Abwasserableitung
Bau- und Sanierungsarbeiten, Betrieb und Instandhaltung bei der Abwasserbehandlung
Weitere Arbeiten
Hinweis: Die Auflistung ist als Beispielsammlung zu verstehen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere Instandhaltungsarbeiten und Störungsbehebungen sind als Tätigkeiten mit besonders starkem Schmutzkontakt anzusehen. Die Aufnahme biologischer Arbeitsstoffe über die Atemwege betrifft z.B. Tätigkeiten, bei denen Hochdruckreiniger oder -spüleinrichtungen eingesetzt werden.
3 Rechtsgrundlagen
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben nach Maßgabe des ASiG Betriebsärzte und Betriebsärztinnen zu bestellen. Sie haben insbesondere die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen (§ 11 ArbSchG).
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten ist arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten ist arbeitsmedizinische Vorsorge vom Unternehmen anzubieten (Angebotsvorsorge). Darüber hinaus ist Wunschvorsorge auf Verlangen der Beschäftigten zu ermöglichen.
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
Die Arbeitsmedizinischen Regeln präzisieren die ArbMedVV und geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder.
DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
TRBA 220 Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen
Aufgrund der komplexen Gefährdungssituation ist insbesondere bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen arbeitsmedizinischer Sachverstand bei der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, insbesondere durch die Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin.
Ziffer 6 der TRBA 220 enthält weitergehende Informationen zur arbeitsmedizinischen Prävention im Abwasserbereich, wie zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung hinsichtlich der infektiösen, sensibilisierenden und toxischen Wirkungen sowie zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
4 Berufskrankheiten
Von den in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichneten Berufskrankheiten kommen im Abwasserbereich unter anderem folgende in Betracht:
5 Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, z.B. in § 22 "Gefährliche Arbeiten".
Mutterschutzgesetz (MuSchG)/ Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV)
Das Mutterschutzgesetz bzw. die Mutterschutzrichtlinienverordnung regelt Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende Mütter. Es wird empfohlen, sich im Zweifelsfall mit der zuständigen staatlichen Stelle für Arbeitsschutz in Verbindung zu setzen.
6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Vorsorge nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin haben nach § 3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.
Diese Verordnung wird durch Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisiert.
Pflichtvorsorge ist bei bestimmten besonders gefährlichen Tätigkeiten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in der AMR 2.1 festgelegten regelmäßigen Zeitabständen veranlasst werden. Nach § 4 Abs. 2 ArbMedVV darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Beschäftigten an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.
Angebotsvorsorge ist bei bestimmten gefährlichen Tätigkeiten anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in der AMR 2.1 festgelegten regelmäßigen Zeitabständen angeboten werden.
Wunschvorsorge hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Beschäftigten auf ihren Wunsch auf der Grundlage des § 11 Arbeitsschutzgesetz und unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Im Folgenden werden Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Anhang zur ArbMedVV aufgelistet.
Diese Liste ist nicht abschließend.
Lärm
Bei Tätigkeiten
ist für die Beschäftigten von einer Überschreitung des oberen Auslösewertes auszugehen. Für diesen Personenkreis ist eine Pflichtvorsorge gemäß Teil 3 Abs.1 Satz 3 des Anhanges zur ArbMedVV erforderlich.
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nur eine Überschreitung des unteren Auslösewertes ist die Angebotsvorsorge anzubieten.
Die Vorsorge kann entsprechend dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 20 "Lärm" durchgeführt werden.
Lastenhandhabung/ Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen
Angebotsvorsorge ist bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdung für das Muskel-Skelett-System verbunden sind, erforderlich.
Z. B.:
Hinweise sind in der AMR 13.2 "Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System" enthalten. Die Vorsorge kann nach dem DGUV Grundsatz 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen" durchgeführt werden.
Atemschutz
Falls sich aus der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit des Tragens von Atemschutzgeräten ergibt, wird bei Geräten der Gruppen 2 und 3 Pflichtvorsorge oder bei Geräten der Gruppe 1 Angebotsvorsorge erforderlich (Teil 4 Abs.1 Satz 1 bzw. Teil 4 Abs. 2 Satz 2 des Anhanges zur ArbMedVV). Diese können nach dem DGUV Grundsatz 26 "Atemschutzgeräte" durchgeführt werden.
Diese Vorsorge ist gemäß AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen" nicht vorgesehen für Fluchtgeräte und Selbstretter, die Personen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt.
Infektionsgefährdung (Teil 2 Abs.1 Satz 3 Buchstaben i und m des Anhanges zur ArbMedVV)
Hepatitis-A -Virus
Bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigem Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen ist eine Pflichtvorsorge hinsichtlich Hepatitis-A-Virus angezeigt.
Von Zecken übertragene Krankheiten
Bei regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation besteht eine Gefährdung durch von Zecken auf den Menschen übertragbare Krankheiten, wobei derzeit nur Borreliose und FSME bedeutsam sind.
Zecken können überall in Deutschland mit Borrelien infiziert sein. Bei bestehender Gefährdung ist eine Pflichtvorsorge der Beschäftigten erforderlich.
Für die Gefahr einer Infektion durch den von Zecken übertragenen Krankheitserreger der FSME sind Endemiegebiete beschrieben (s. RKI). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei bestehender Gefährdung eine Pflichtvorsorge zu veranlassen.
Weitere Infektionserkrankungen
Regional und von Jahr zu Jahr unterschiedlich ausgeprägt kann z.B. das Hantavirus auftreten, das durch Ausscheidungen von Nagetieren übertragen wird.
Gegebenenfalls ist im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ein Impfangebot (Hepatitis-A, FSME) zu unterbreiten. Ein Infektionsschutz gegen Tetanus (Wundstarrkrampf) durch eine Impfung ist grundsätzlich zu empfehlen (AMR 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen").
Bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung kann als Instrument der arbeitsmedizinischen Vorsorge der DGUV Grundsatz 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" angewendet werden.
Feuchtarbeit (Anhang Teil 1 Abs. 1 Satz 2a bzw. Abs. 2 Satz 2e ArbMedVV)
Bei Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden und mehr pro Tag resultiert für diesen Personenkreis eine Pflichtvorsorge, bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden eine Angebotsvorsorge.
Zur Feuchtarbeit zählt auch das Tragen von feuchtigkeitsdichten Schutzhandschuhen.
Die einzelnen Tragezeiten von Handschuhen werden zu einem Gesamtschichtwert addiert.
Diese Vorsorge kann nach dem DGUV Grundsatz 24 "Hauterkrankungen" durchgeführt werden.
Gefahrstoffe
Gefahrstoffe, die in Teil 1 des Anhanges zur ArbMedVV aufgelistet sind, treten im Abwasserbereich entweder gar nicht auf oder die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ist typischerweise gegeben. Die Exposition gegenüber dem in der Liste aufgeführten Gefahrstoff Schwefelwasserstoff, der bei Faulungsprozessen entsteht, ist bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen gemäß DGUV Regel 3 und 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" gering.
Sollte sich aus der Gefährdungsbeurteilung eine andere Einschätzung ergeben, ist ggf. die entsprechende Vorsorge nach der ArbMedVV durchzuführen.
7 Eignung
Unabhängig von der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss das Unternehmen bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte je nach Art der Tätigkeiten berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (siehe § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 7 Arbeitsschutzgesetz, § 24 DGUV Vorschrift 21 bzw. 22 "Abwassertechnische Anlagen"). Unternehmen haben die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die körperliche Eignung.
Aufgrund der im Einzelfall schwierigen Bewertung der Verhältnismäßigkeit von Eignungsuntersuchungen sollte eine sehr gründliche Ermittlung und Dokumentation der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Erforderlichkeit einer Untersuchung und ihr konkreter Umfang ergeben können, erfolgen. Anforderungsprofil und Gefährdungsbeurteilung bilden in diesem Zusammenhang die Grundlage dafür, ggf. die Erforderlichkeit einer gesundheitlichen Eignungsfeststellung unter Einbeziehung von Eigen- und Drittschutzaspekten abzuleiten, wenn ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist, um die Eignung auch auf andere Weise festzustellen (s. a. DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis").
Nachfolgend werden Untersuchungskriterien aufgeführt, die aufgrund der Tätigkeiten auf abwassertechnischen Anlagen in der Regel sinnvoll sind. Auf vorliegende Untersuchungsergebnisse z.B. von anderen Ärzten und auch auf einen aktuellen Impfausweis kann zurückgegriffen werden. Im Gegensatz zur arbeitsmedizinischen Vorsorge kann die Eignung auch von einem Arzt bzw. einer Ärztin festgestellt werden, der/die nicht Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin bzw. Arzt/Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin ist.
Im Rahmen einer gesundheitlichen Eignungsfeststellung könnten beurteilt werden:
Bei der ersten Untersuchung (vor Beginn der Beschäftigung) sind die Ermessensspielräume eng auszulegen, um sicherzustellen, dass Personen keine Tätigkeit im Abwasserbereich aufnehmen, für die sie nicht gesundheitlich befähigt sind.
Werden im Rahmen von Notfall- und Rettungsmaßnahmen aus umschlossenen Räumen Atemschutzgeräte verwendet, müssen Beschäftigte, die unter Atemschutz für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden, gesundheitlich geeignet sein. Eine entsprechende Untersuchung kann unter Anwendung des DGUV Grundsatzes für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" durchgeführt werden. Ein weiterer Anlass für eine Untersuchung nach dem Grundsatz G 26 kann gegeben sein, wenn es Hinweise dafür gibt, dass gesundheitlichen Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr erfüllt werden.
Je nach Tätigkeit des Beschäftigten kann es sinnvoll sein, auch die Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (z.B. Fahrzeuge der Kanalunterhaltung) festzustellen. Dieses kann durch Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" erfolgen.
Linkverzeichnis
www.dguv.de | Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung |
www.ipa.ruhrunibochum.de | Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV |
www.rki.de | Robert Koch-Institut, z.B. Infektionserkrankungen |
www.baua.de | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, z.B. Vorschriften zum Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsmedizinische Regeln |
www.dgaum.de | Deutsche Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin, z.B. Leitlinien Arbeitsmedizin |
ENDE |