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Zu § 21 Abs. 1:

Diese Forderung betrifft sowohl lastschließende Klemmen, Zangen und Rohrgreifer als auch Klemmen, Zangen und Rohrgreifer, deren Klemmkraft über Fremdenergie, z.B. Hydraulik oder Pneumatik, erzeugt wird.

Abbildung 3

In Abbildung 3 sind die Zusammenhänge zwischen Haltekraft H = H1 + H2 und Klemmkraft K und Reibbeiwerten µ1 und µ2 dargestellt.

Bei Klemmen, Zangen und Rohrgreifern wird die Last zwischen den Klemmteilen aufgrund der Reibung gehalten. Die Sicherheit, mit der die Last gehalten wird, ist um so größer, je größer die horizontale Klemmkraft und je größer die Reibbeiwerte sind.

Die maximal erreichbare Kraft, mit der eine Last gehalten werden kann, wird als Haltekraft H bezeichnet. Sie ergibt sich wie folgt:

H = K x (µ 1 + µ 2)

Hierin bedeuten:

K = Klemmkraft, die von der Klemme oder Zange aufgebracht wird

µ1 = Reibbeiwert zwischen Last und dem einen Klemmteil

µ2 = Reibbeiwert zwischen Last und dem anderen (zweiten) Klemmteil

Da die Haltekraft, mit der die Last gehalten wird, mindestens dem 2fachen des zu haltenden Gewichtes der Last entsprechen muss, ergibt sich als Mindestforderung

H = K x (µ1 + µ2) > 2G

Die Haltekraft von mindestens 2G muss über dem gesamten auf der Klemme oder Zange oder dem Rohrgreifer angegebenen Greifbereich gewährleistet sein. Sie darf auch durch elastische Verformung der Klemme oder Zange oder des Rohrgreifers bzw. durch elastische oder plastische Verformung der Last nicht unter diesen Wert sinken.

Bei Klemmen, Zangen und Rohrgreifern, deren Greifbereich nicht bei 0 beginnt, ist unterhalb der kleinsten angegebenen Greifweite ein Sicherheitsbereich erforderlich, in dem die Haltekraft noch nicht unter den Wert 2G absinkt, um Fertigungstoleranzen, elastische Verformungen oder dergleichen ausgleichen zu können.

Im allgemeinen gelten folgende Sicherheitsbereiche als ausreichend:

- bei einer kleinsten Greifweite:kleiner oder gleich 50 mm:
10 % der kleinsten Greifweite,
- bei einer kleinsten Greifweite:über 50 mm bis 100 mm:
7 % der kleinsten Greifweite,
- bei einer kleinsten Greifweite:über 100 mm:
5 % der kleinsten Greifweite.

Zu § 22 Abs. 1:

Zu den Vakuumhebern zählen auch solche Heber, bei denen der für die Haltekraft notwendige Unterdruck durch einen Ventilator erzeugt wird.

Die Abgleitkraft ist die Komponente der Last, die parallel zur Saugfläche wirkt. Die Abgleitkraft ist z.B. bei schräg hängenden Lasten von Bedeutung.

Der Druckbereich, mit dem gearbeitet werden darf, wird als Arbeitsbereich bezeichnet. Bei selbstansaugenden Vakuumhebern hängt der sich einstellende Unterdruck vom Gewicht der Last ab.

Zu § 22 Abs. 2:

Der Gefahrbereich schließt sich an den Arbeitsbereich an und signalisiert, dass in diesem Bereich der erforderliche Unterdruck an den Saugtellern nicht mehr vorhanden ist.

Zu § 22 Abs. 3 Satz 1:

Vakuumverluste können z.B. durch Undichtigkeiten oder bei nicht selbstansaugenden Vakuumhebern durch Energieausfall auftreten.

Die Forderung bezüglich des Ausgleichs von Vakuumverlusten ist erfüllt:

  1. bei Vakuumhebern mit Vakuumpumpe und bei selbstansaugenden Vakuumhebern, wenn ein Reservevakuum vorhanden ist,
  2. bei Vakuumhebern mit Ventilator, wenn eine Stützbatterie vorhanden oder der Ventilator mit einer zusätzlichen Schwungmasse versehen ist.

Bei Vakuumhebern mit Vakuumpumpe sollte das zwischen Reservevakuum und Pumpe vorhandene Rückschlagventil möglichst nahe am Reservevakuum liegen.

Zu § 22 Abs. 3 Satz 2:

Die Warnung kann optisch oder akustisch erfolgen. Bei der Art und Ausführung der Warneinrichtung sind die betrieblichen Gegebenheiten, z.B. Umgebungsgeräusche, zu berücksichtigen.

Zu § 23:

Die Warnung kann optisch oder akustisch erfolgen. Bei der Art der Ausführung der Warneinrichtung sind die betrieblichen Gegebenheiten, z.B. Umgebungsgeräusche, zu berücksichtigen.

Bezüglich des Einsatzes von Lasthebemagneten siehe auch § 30 Abs. 9 UVV "Krane" (BGV D6).

Bezüglich der Ausführung der Stützbatterie siehe auch DIN VDE 0510 Teil 2 "Akkumulatoren und Batterieanlagen; Ortsfeste Batterieanlagen".

Zu § 24 Abs. 1 Satz 1:

Ähnliche Materialien sind z.B. Dachziegeln.

Ein Schutz gegen Herabfallen von Teilen der Last ist im allgemeinen gegeben, wenn die Umwehrungen zur Seite und nach unten keine Öffnungen von mehr als 50 mm Breite haben.

Zu § 24 Abs. 2 Nr. 1:

Dies betrifft z.B. das Abladen von Steinen vom Lkw auf den Lagerplatz am Boden.

Zu § 24 Abs. 2 Nr. 2:

Die Forderung nach einer Sicherung gegen Abkippen des Paketes von der Gabel ist erfüllt, wenn z.B. Ketten, Gurte oder Bügel, die eng um die Last gelegt werden und mit der Gabel fest verbunden sind, vorhanden sind.


Paket bedeutet, dass aus Last und Palette eine Einheit durch Umschnürung oder durch Einschrumpfung mit Folie hergestellt ist. Siehe auch "Merkblatt für paketierte Steine auf Baustellen" (ZH 1/335).

Zu § 25:

Bei der Fertigung von Betonfertigteilen werden die für die spätere Lastaufnahme vorgesehenen Anker - abgestimmt auf die spätere Belastung - bereits eingebaut. Siehe auch "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen" (BGR 106).

Zu § 27 Abs. 1:

Beim Einsatz von Lasthebemagneten können elektronische Organprothesen durch das Magnetfeld beeinflußt werden, siehe Betriebsanleitung nach § 6.

Zu § 28:

Mit diesen Arbeiten vertraut sein schließt mit ein, dass die betreffenden Personen entsprechend der Aufgabenstellung unterwiesen worden sind und die Betriebsanleitung sowie die in Frage kommenden betrieblichen Anweisungen kennen.

Zu § 29:

Zu dem möglicherweise gefährdeten Personenkreis gehören Anschläger und andere Personen, die sich im Bereich des Transportweges aufhalten.

Siehe auch "Sicherheitslehrbrief für Anschläger" (BGI 106), "Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittel im Baubetrieb" (ZH 1/235), "Merkblatt für den Gebrauch von Hebebändern aus synthetischen Fasern (Chemiefaserhebebänder)" (ZH 1/324).

Zu § 30 Abs. 1:

Beim Heben von Lasten ist auch die Tragfähigkeit des Hebezeuges und das Eigengewicht von Lastaufnahmemitteln zu beachten; siehe § 4 Abs. 1 Nr. 3.

Da Tragmittel feste Bestandteile der Hebezeuge sind, ist deren Eigengewicht im allgemeinen bereits bei der Festlegung der zulässigen Belastung der Hebezeuge berücksichtigt.

Zu § 30 Abs. 1 Satz 2:

Bei Hebebändern ohne verstärkte Schlaufen - d. h. Hebebänder, die nicht für den Schnürgang zulässig sind - ist im Etikett der Anschlag "Schnürgang" durchgeixt. Für den Einsatz von Rundstahlketten im Schnürgang empfiehlt es sich, einen Anhänger entsprechend § 5 anzubringen, auf dem die reduzierte Tragfähigkeit angegeben ist. Zur Unterscheidung von sonstigen Rundstahlketten soll der Anhänger mit einer Bohrung von 10 mm Durchmesser versehen sein.

Zu § 30 Abs. 2 Satz 2:

Die Ausnahme betrifft Lastaufnahmeeinrichtungen mit konstruktionsbedingt unveränderlichen Neigungswinkeln der Seile und Ketten.

Zu § 30 Abs. 3:

Mit einer ungleichen Verteilung der Last auf die Stränge des Gehänges ist immer dann zu rechnen, wenn die Last nicht genügend elastisch und keine Ausgleichseinrichtung, z.B. eine Ausgleichswippe, vorhanden ist.

Eine ungleiche Lastverteilung kann auch von der Last selbst herrühren, z.B. bei asymmetrischen Lasten oder wenn der Lastschwerpunkt nicht mittig liegt. Eine Belastungsabweichung bis 10 % in den Strängen kann unberücksichtigt bleiben. Der Nachweis, dass sich die Last gleichmäßig auf weitere Stränge verteilt bzw. bei ungleicher Lastverteilung die zulässige Belastung der einzelnen Stränge nicht überschritten wird, kann über Versuch oder über Berechnung erbracht werden. Siehe auch die Tragfähigkeitsangaben in

DIN 695"Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Einzelteile; Güteklasse 2",
DIN 3088"Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im Hebezeugbetrieb; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung",
DIN 5688 Teil 3"Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Kranzketten, Einzelteile; Güteklasse 8".

Zu § 30 Abs. 4 Satz 1:

Diese Forderung bezieht sich z.B. auf das sogenannte Preslung-Verfahren. Bei diesem Verfahren bleibt das Anschlagmittel während eines längeren Transportes über verschiedene Stationen um die Ladeeinheit geschlungen. Unter anderem wird dadurch erreicht, dass beim Umschlag der Ladeeinheit das Anschlagmittel sofort in den Haken eingehängt werden kann, ohne dass - wie bei dem herkömmlichen Anschlag - jedesmal das Anschlagmittel unter der Last zum Anschlagen durchgezogen werden muss.

Eine 60 % höhere Belastung entspricht der 1,6fachen Tragfähigkeit. Die Tragfähigkeit kann z.B. durch scharfe Kanten des Ladegutes beeinträchtigt werden.

Zu § 30 Abs. 5:

Als besondere Sicherheitsmaßnahmen können in Betracht kommen:

Zu § 30 Abs. 6:

Faserseile und Chemiefaserhebebänder können in einem Temperaturbereich von -40 °C bis +80 °C mit 100 % der Tragfähigkeit eingesetzt werden. Bei Temperaturen unter -40 °C und über + 80 °C dürfen Faserseile und Chemiefaserhebebänder nicht mehr eingesetzt werden.

Rundstahlketten können in einem Temperaturbereich von 0 °C bis + 100 °C mit 100 % der Tragfähigkeit eingesetzt werden. Für Temperaturen unter 0 °C und über + 100 °C gibt die nachfolgende Tabelle in Abhängigkeit von der Güteklasse der Kette die verbleibende Tragfähigkeit in % an.

Güte-klasseTragfähigkeit in % bei Kettentemperaturen von °C
unter -20 bis -40unter -10 bis -20unter 0
bis -10
von 0 bis 100über 100 bis 150über 150 bis 200über 200 bis 250über 250 bis 300über 300 bis 350über 350 bis 400
205075100755030000
510010010010010010075755050
810010010010010010090907575

Für den Einsatz von Rundstahlketten in Feuerverzinkereien siehe auch "Sicherheitsregeln für Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien" (BGR 150).

Stahldrahtseile können in einem Temperaturbereich von -60 °C bis +100 °C mit 100 % der Tragfähigkeit eingesetzt werden. Für Temperaturen über + 100 °C gibt die nachfolgende Tabelle in Abhängigkeit von der Seilendverbindung und Einlage die verbleibende Tragfähigkeit in % an.

Seil-EndverbindungDrahtseil mitOberflächentemperatur des Seiles °CTragfähigkeit %
Alu-PreßklemmeFasereinlage-60 bis +100100
Stahleinlage-60 bis +150100
SpleißFasereinlage-60 bis +100100
Stahleinlage-60 bis +250100
+250 bis +40075
Flämisches AugeStahleinlage-60 bis +250100
+250 bis +40075

Zu § 31 Abs. 1:

Zum Einsatz von Lastaufnahmemitteln, die die Last durch Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte halten, siehe auch § 30 Abs. 9 UVV "Krane" (BGV D6). Danach darf die Last nicht über Personen hinweggeführt werden, sofern keine zusätzlichen Sicherungen getroffen sind. Als zusätzliche Sicherungen kommen in Betracht:

Ferner sind als Sicherungen auch zusätzliche, formschlüssige Absturzsicherungen am Lastaufnahmemittel möglich.

Zu § 31 Abs. 1 Satz 1:

Diese Forderung ist bei Plattform- und Palettengeschirren erfüllt, wenn

  1. die Last durch nach oben laufende Stränge des Gehänges gehalten wird,
  2. an zwei gegenüberliegenden Seil- oder Kettenpaaren des Gehänges Quetschbretter, Quetsch-, Gurt- oder Netzsicherungen die Last zusammenhalten,
  3. die Plattform allseitig umwehrt ist durch Schutznetze, Borde, Rahmen oder dergleichen,
  4. die Plattform mit der Last in Ladenetze eingelegt wird,
  5. die Güter mit der Plattform fest verbunden sind, z.B. durch Verschnürung, Schrumpffolie, oder
  6. die Güter durch Rollenhakengeschirre geschnürt werden.

Die Art der Sicherung richtet sich nach der Art der auf der Plattform oder Palette je gestapelten Güter und dem Geschirr, mit dem die Plattform oder Palette am Kranhaken befestigt werden soll.

Eine ausreichende Sicherung der Last durch das Gehänge allein ist im allgemeinen nur bei Einzellasten möglich, die mit einer Palette fest verbunden sind, oder bei Lasten, die durch Form und Stapelweise von den Strängen des Gehänges erfaßt und gepreßt werden.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass beim Transport von Plattformen mit gestapelten Gütern zusätzlich Sicherungen verwendet werden müssen, damit Einzelteile nicht herabfallen können.

Bei Magneten hängt die Tragfähigkeit von dem magnetischen Feld ab. Als Faktoren, die die Tragfähigkeit beeinflussen, kommen insbesondere in Betracht:

Zu § 31 Abs. 1 Nr. 1:

Umschnürungen sind im allgemeinen nur zum Zusammenhalten der Last vorgesehen und nicht als Anschlagmittel ausgerichtet.

Anlüften ist das Anheben der Last, um die Anschlagmittel unter die Last zu führen.

Zu § 31 Abs. 1 Nr. 2:

Diese Forderung betrifft nicht das Anlüften und Anheben der Last im bodennahen Bereich.

Beim Hängegang werden die Anschlagmittel U-förmig einmal um die Last gelegt, die freien Enden nach oben geführt und in den Kranhaken bzw. in den Lasthaken einer Traverse eingehängt, d. h. die Last liegt dabei lediglich in den Anschlagmitteln.

Zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b:

Die Schrägstellung der Last bedeutet nicht eine Schrägstellung infolge ungewollten Aufsetzens auf ein Hindernis beim Ablassen der Last.

Zu § 31 Abs. 1 Nr. 3:

Lange, schlanke Güter sind z.B. Stabeisen, Profileisen, Rohre, Bohlen, Maste.

Im Stahlhochbau kann es z.B. notwendig sein, einzelne Konstruktionsteile, z.B. Träger, in der Einzelschlinge außermittig anzuschlagen, um sie (annähernd) senkrecht hängend hochzuziehen.

Zu § 31 Abs. 1 Nr. 4:

Siehe auch "Grundsätze für die Prüfung der Arbeitssicherheit von Anschlagpunkten", herausgegeben vom Fachausschuß "Eisen und Metall 1", Federführung: Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Postfach 4529, 3000 Hannover 1.

Zu § 31 Abs. 1 Nr. 8:

Hebebänder aus endlos gelegten Chemiefasern werden auch als Rundschlingen bezeichnet; siehe auch DIN 61 360 Teil 1 "Hebebänder aus synthetischen Fasern; Begriffe, Maße, Anschlagarten".

Zu § 31 Abs. 1 Nr. 9:

Der zulässige Greifbereich muss nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 an Klemmen und Zangen angegeben sein.

Zu § 31 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. durch Ketten oder formschlüssig fassende Druckplatten erfüllt.

Zu § 33:

Bei der Lagerung von Coils, Rohren oder Baumstämmen bedeutet dies, dass lagenweise (schichtweise) abgetragen werden muss bzw. Bremsklötze oder Anschläge zur Sicherung verwendet werden müssen.

Zu § 34 Abs. 1:

Diese Forderung ist beim Transport von Gasflaschen erfüllt, wenn z.B. geeignete Ladekästen oder spezielle Transportgestelle verwendet werden.

Als geeignet für den Transport von Behältern oder Fässern mit leicht brennbarem, ätzendem oder giftigem Inhalt gelten z.B. Ladekästen mit ausreichend hohen Seitenwänden, deren zugehörige Gehänge mit Sicherheitshaken ausgerüstet sind.

Zu § 34 Abs. 2:

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen bei Unfällen oder bei unsachgemäßer Behandlung während des Transportes Gefahren für Menschen, Tiere oder Umwelt ausgehen können. An der Kennzeichnung der Gebinde mit Gefahrzetteln oder aus den Beförderungspapieren wird erkennbar, ob es sich um ein gefährliches Gut handelt.

Zu den gefährlichen Gütern zählen:

Zu § 35 Abs. 1 Nr. 1:

Kanten gelten als scharf, wenn der Kantenradius der Last kleiner ist als

Durch die Umlenkung von Seilen, Ketten oder Hebebändern an scharfen Kanten der Last ergibt sich eine unzulässige Verminderung der Tragfähigkeit. Ferner können an Seilen und Hebebändern durch scharfe Kanten Schäden verursacht werden. Durch die Verwendung von Kantenschützern kann eine ausreichende Rundung der Kante erreicht werden. Bei Rundstahlketten wird ein gleichwertiger Schutz erreicht, wenn die Kette nur bis zu 80 % des zulässigen Gewichtes belastet wird oder eine Kette der nächsthöheren Belastungsstufe nach DIN 695 "Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Einzelteile; Güteklasse 2" bzw. DIN 5688 Teil 3 "Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Kranzketten, Einzelteile; Güteklasse 8" verwendet wird.

Zu § 35 Abs. 1 Nr. 4:

Das Verbot bezieht sich auch auf das sogenannte Knebeln.

Zu § 35 Abs. 1 Nr. 5:

Das Verbot bezieht sich bei Chemiefaserhebebändern sowohl auf das gewebte als auch auf das gelegte Hebeband (Rundschlinge); siehe DIN 61 360 Teil 1 "Hebebänder aus synthetischen Fasern; Begriffe, Maße, Anschlagarten".

Durch Knoten kann die Tragfähigkeit je nach Art des Knotens unter Umständen auf 1/3 herabgesetzt werden.

Zu § 35 Abs. 1 Nr. 8:

Wenn das Seil etwas verdreht wird, können sich Buchten oder Schleifen bilden. Wird das Seil ausgezogen, bevor die Buchten oder Schleifen beseitigt werden, kann sich dieses unter dem Seilzug zu Kinken (auch Klanken genannt) zusammenziehen.

Zu § 35 Abs. 1 Nr. 9:

Durch das Verbot sollen Beschädigungen der Bänder verhindert werden. Das Verbot betrifft auch das Querziehen von Bändern.

Zu § 35 Abs. 1 Nr. 15:

Quersteif können Bänder mit Festbeschichtung sein.

Zu § 36 Abs. 1:

Diese Forderung ist bei C-Haken erfüllt, wenn diese in besonderen Halteeinrichtungen abgestellt werden.

Zweckmäßigerweise werden z.B. Anschlagketten und Anschlagseile in Gestellen hängend aufbewahrt.

Zu § 36 Abs. 2:

Naturfaserseile können unter Einwirkung von Feuchtigkeit verrotten. Aggressive Stoffe sind z.B. Chlor, Laugen, Säuren.

Zu § 37 Abs. 1:

Augenfällige Mängel sind z.B. Verformungen, Risse, Brüche, unvollständige Kennzeichnungen.

Zu § 37 Abs. 2:

Bezüglich der Wartung und Überwachung von in Gebrauch befindlichen Lastaufnahmeeinrichtungen siehe auch DIN 15429 "Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Überwachung im Gebrauch".

Zu § 38:

Bei Chemiefaserseilen kann sich eine Instandsetzung nur auf das Nachstecken der Spleiße erstrecken.

Eine Instandsetzungsarbeit ist nicht sachgemäß, wenn

Für die Instandsetzung durch Schweißen an vergüteten, hochfesten oder Ketten in Sondergüte gelten Werke als fachkundig, die vom Fachausschuß "Eisen und Metall I" bei der Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin, Federführung: Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Postfach 4529, 3000 Hannover 1, anerkannt sind.

Das Kürzen von Stahldraht- und Naturfaserseilen und das Kürzen von Chemiefaserhebebändern gilt nicht als Instandsetzung.

Zu § 39:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Lastaufnahmeeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Lastaufnahmeeinrichtungen beurteilen kann.

Zu § 40 Abs. 1:

Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahmeeinrichtungen können Prüfungen in kürzeren Abständen als einem Jahr erforderlich sein. Dies gilt z.B. bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion oder Hitzeeinwirkung oder wenn mit erhöhter Störanfälligkeit zu rechnen ist.

Zu § 40 Abs. 2:

Die Prüfung kann z.B. durch ein zerstörungsfreies Prüfverfahren erfolgen.

Zu § 40 Abs. 3:

Je nach den Einsatzbedingungen können Prüfungen in kürzeren Abständen als drei Jahre erforderlich sein. Dies gilt z.B. bei Beschädigungen der Umhüllung. Schon bei geringer Beschädigung der Umhüllung kann infolge von eingedrungener Feuchtigkeit auch bei verzinkten Drähten Korrosion auftreten. Kürzere Abstände als drei Jahre können auch erforderlich werden, wenn der Hersteller keine Gewährleistung für die Eignung der Hebebänder über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gibt.

Zu § 42 Abs. 1:

Bei der Sichtprüfung geht es insbesondere um die Feststellung folgender Mängel:

  1. An Drahtseilen

    Drahtbrüche in großer Zahl, die ein Ablegen des Seiles erforderlich machen, liegen vor, wenn nachstehend genannte Anzahl von Drahtbrüchen festgestellt wird:

    SeilartAnzahl sichtbarer Drahtbrüche auf einer Länge von
    3d6d30d
    Litzenseil4616
    Kabelschlagseil101540

    Die angegebenen Zahlen gelten als äußerste Grenzwerte. Ein Ablegen der Seile bei niedrigeren Drahtbruchzahlen dient der Sicherheit.

  2. An Naturfaserseilen
  3. An Chemiefaserseilen
  4. An Chemiefaserhebebändern
  5. An Rundstahlketten
  6. An Stahlgelenkketten
  7. An Lasthaken
  8. An Plattformen, Paletten, Ladekästen und Behältern
  9. An sonstigen Lastaufnahmeeinrichtungen

    Vor der Sicht- und Funktionsprüfung kann unter Umständen eine vorherige Reinigung der Lastaufnahmeeinrichtungen erforderlich werden. Dies gilt insbesondere für Lastaufnahmeeinrichtungen, die verschmutzt oder aus ihrer vorherigen Verwendung mit Stoffen, z.B. Farben oder Salzen, behaftet sind.

Zu § 43:

Bei Tragmitteln sollte der Nachweis zweckmäßigerweise mit dem Prüfnachweis des Hebezeuges zusammengefaßt sein.

Bei Anschlagketten können die Prüfnachweise auf der Rückseite der Kettenbescheinigung oder in ein Kettenprüfbuch bzw. in Kettenkarteikarten eingetragen werden.

Die Prüfnachweise sind gemäß § 11 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) auf Verlangen dem Technischen Aufsichtsbeamten vorzulegen. Es ist daher erforderlich, dass sie jederzeit greifbar aufbewahrt werden.

Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

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