umwelt-online: ETAG 002-1 Technische Zulassung für geklebte Glaskonstruktionen (5)
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7 Voraussetzungen, unter denen die Brauchbarkeit zu beurteilen ist
7.0 Allgemeines
Im Abschnitt 7 sind die Bedingungen für Bemessung, Ausführung, Instandhaltung und Reparatur aufgeführt, die eine Voraussetzung für die Beurteilung der Brauchbarkeit nach der Leitlinie sind (nur soweit erforderlich und soweit sie einen Einfluß auf die Beurteilung oder auf die Produkte haben).
Zur Beurteilung der Brauchbarkeit einer geklebten Glaskonstruktion ist es erforderlich, das System in Verbindung mit geltenden Praxisvorschriften für den Einbau, insbesondere diejenigen für Glas und Verglasungen, zu beachten. Sind bestimmte Merkmale des Systems, insbesondere das Verfahren des Einbaus auf der Baustelle, ungewöhnlich oder außerhalb des Geltungsbereichs der vorhandenen Vorschriften, so sind diese Merkmale in der Zulassung anzugeben, und es sind Einzelheiten über die auf der Baustelle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen anzugeben, um einen korrekten Einbau und damit die geforderte Leistungsstufe zu gewährleisten.
Insgesamt wird davon ausgegangen, daß Oberflächen, die als geeignet für eine Verklebung gelten, nicht durch unzulässige Einwirkungen während der Bearbeitung ungeeignet gemacht werden, zum Beispiel ist die Aufbringung von Lanolin nach Anodisierung des Aluminiums nicht akzeptabel.
7.1 Bemessung der Bauwerke
Die Bemessung einer Fassade, die eine geklebte Glaskonstruktion enthält, ist in vielen wichtigen Punkten spezifisch für das Gebäude, bei dem sie verwendet werden soll.
Dazu gehören das Gesamt-Leistungsverhalten der Fassade, ihre Stoßfestigkeit, ihr schallschutztechnisches Verhalten (wenn relevant) und ihr hygrothermisches Verhalten.
Die ETA für die geklebte Glaskonstruktion gibt die wärmeschutztechnischen Eigenschaften von Elementen der geklebten Glaskonstruktion an und enthält Angaben über das wahrscheinliche schallschutztechnische Verhalten. Es ist davon auszugehen, daß spezielle Berechnungen und in manchen Fällen Versuche für jede Anwendung erforderlich sein werden. Ähnlich werden Berechnungen und gegebenenfalls Versuche erforderlich sein, um insgesamt die Eignung der Fassade und des Tragwerks festzustellen, auf denen die Bauteile der geklebten Glaskonstruktion befestigt werden sollen. Es ist Aufgabe des Konstrukteurs, sicherzustellen, daß die Fassade in der Form, in der sie in das Gebäude eingebaut ist, die geforderte Leistung auf der Grundlage der in der Zulassung enthaltenen Angaben erbringt.
Damit eine Fassade mit einer geklebten Glaskonstruktion ihre Funktion erfüllt, ist es notwendig, daß die Fassadenkonstruktion die Voraussetzungen erfüllt, die in der ETA angegeben sind (siehe Abschnitt 9). Die nachfolgende Liste enthält einige wahrscheinliche Voraussetzungen; die Liste erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann an bestimmte Systeme angepaßt werden:
Wenn die Option "keine Leistung festgestellt" für eine Bauart gilt, so kann die Leistungsanforderung durch Übernahme anderer geeigneter Maßnahmen erfüllt werden.
7.2 Ausführung der Bauwerke
7.2.1 Transport und Lagerung
Die Zulassungsstelle muß überprüfen, ob der Hersteller während Transport und Lagerung geeignete Vorsichtsmaßnahmen trifft, um sicherzustellen, daß verglaste Tragrahmen gegen Beschädigung, z.B. durch Bruch, Zerkratzen, Spalten oder Verschmutzung, geschützt sind.
Geeignete Vorkehrungen sind zu treffen, um die Aufbringung nicht akzeptabler Lasten auf die Klebverbindung zu vermeiden, zum Beispiel die Verwendung geeigneter Gestelle, und um eine Beanspruchung durch Wasser, Sonneneinstrahlung oder bedeutende Temperaturschwankungen zu vermeiden durch einen Schutz mit entsprechenden Abdeckungen.
7.2.2 Einbau
7.2.2.1 Allgemeines
Der Lieferant des Systems der geklebten Glaskonstruktion muß genaue Anweisungen über die Befestigung des Tragrahmens der geklebten Glaskonstruktion an der Fassade liefern, einschließlich des Verfahrens für eine genaue Ausrichtung der einzelnen Einheiten und der anschließenden Abdichtung gegen Witterungseinflüsse. Der Einbau der geklebten Glaskonstruktion muß unter normalen Baustellenbedingungen möglich sein. Es ist eine Anforderung dieser Leitlinie, daß alle Verklebungen werksmäßig unter entsprechenden Kontrollbedingungen durchgeführt wurden. Jedoch ist es unter Berücksichtigung dieser wichtigen Anforderung dennoch möglich, daß die Langzeit-Unversehrtheit der Verklebung durch einen nicht einwandfreien Einbau beeinträchtigt werden kann. Dieses Problem kann vor allem da auftreten, wo der Einbauprozeß auf der Baustelle schwierig ist und ein ungewöhnlich hohes Maß an Ausbildung und Übung der Ausführenden erfordert.
Es ist daher von der Zulassungsstelle eine Untersuchung der vom Systemlieferanten mitgelieferten Befestigungsanweisungen oder empfohlenen Anordnungen durchzuführen. Zweck dieser Untersuchung ist es sicherzustellen, daß die Anweisungen so sind, daß ein Einbau durch Baustellenpersonal mit normaler Ausbildung und einigem speziell erforderlichen Sondertraining möglich ist. Es wird erwartet, daß bestimmte Aspekte immer in den Anweisungen enthalten sind, z.B. ein Kommentar über die Notwendigkeit, beim Auftragen der witterungbeständigen Dichtung die Verstopfung von Entwässerungsöffnungen zu vermeiden, die Gewährleistung einer korrekten Anordnung der Sicherheitsvorrichtungen, um eine Einwirkung von konzentrierten Lasten auf die Verglasung zu vermeiden, sowie die Anforderungen für ein korrektes Hochheben der Glaseinheiten.
Während der Beurteilung ist festzustellen, ob die Konzeption des Systems besondere Probleme hinsichtlich des Einbaus auf der Baustelle aufwirft. Die Montage der Prüfkörper zur Prüfung von Luftdurchlässigkeit, Windlast und Wasserdurchlässigkeit bietet eine geeignete Gelegenheit für eine entsprechende Beurteilung.
Es gibt eine Reihe von Konstruktionsaspekten, die eine besondere Aufmerksamkeit in Bezug auf die Einfachheit des Einbaus erfordern.
Die nachstehenden Punkte weisen auf einige davon hin, jedoch ist die Aufzählung nicht als erschöpfend anzusehen:
7.2.2.2 Abdichtung gegen Witterungseinflüsse
Die Anforderungen an eine witterungsbeständige Abdichtung sind unterschiedlich je nach der Art des verwendeten Systems. Wird eine Dichtungsmasse verwendet, so ist es normalerweise notwendig, die Klebeflächen sorgfältig vorzubereiten, einen Primer aufzutragen, wenn dies vorgesehen ist, ein Hinterfüllmaterial einzusetzen und mit der vorgesehenen Dichtungsmasse abzudichten.
Wo ein vorgeformtes Dichtungsprofil zu verwenden ist, ist es notwendig sicherzustellen, daß die Öffnung in der Fassade für das Dichtungsprofil sauber ist und daß die Maßtoleranzen innerhalb der festgelegten Grenzen liegen.
Abweichungen bei diesen Verfahren sind zu überprüfen, um sicherzustellen, daß die geforderte Leistung erreicht wird und daß das Verfahren auf der Baustelle ausführbar ist.
7.3 Instandhaltung und Reparatur
Es ist notwendig, die Empfehlungen des Herstellers hinsichtlich der Häufigkeit der Reinigung und Instandhaltung der Fassade und des dabei zu verwendenden Verfahrens zu überprüfen.
Das Reinigungsverfahren darf nur die Verwendung der Produkte zulassen, die als verträglich mit den Bestandteilen der geklebten Glaskonstruktion beurteilt wurden, Die Verwendung nicht scheuernder Reinigungswerkzeuge kann akzeptiert werden, wenn eine auf Glasseite 1 aufgetragene Beschichtung dabei keinerlei Schaden erleidet.
Wegen der Schwierigkeit einer Güteüberwachung von Reparaturen auf der Baustelle ist ein werksmäßig verglaster Austauschrahmen einzubauen. Es ist daher notwendig, eine entsprechende Beurteilung durchzuführen und anzugeben, wie einfach ein solcher späterer Austausch er folgen kann.
Der Austausch von witterungsbeständigen Abdichtungen ist unter Verwendung von Verfahren und Materialien vorzunehmen, die vom Lieferanten der geklebten Glaskonstruktion gebilligt und von der Zulassung abgedeckt sind.
Abschnitt 3:
Konformitätsbescheinigung
8. Bewertung der Konformität
8.1 Entscheidung der EG-Kommission
Die von der Europäischen Kommission festgelegten und im Mandat im einzelnen beschriebenen Systeme der Konformitätsbescheinigung sind folgende [Entscheidung der Kommission vom 24.06.1996, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L254 vom 08.10.1996].
System 1 (ohne Stichprobenprüfung von Proben) für SSG-Bausätze der Typen II und IV.
System 2+ (Möglichkeit 1, einschließlich Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle) auf der Grundlage einer laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung für SSG-Bausätze der Typen I und III.
[Die Systeme sind in der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG Anhang III.2 (i) bzw. (ii) beschrieben.]
System 1
System 2+
In der Praxis ist die Durchführung der Systeme 1 und 2+ für SSG-Bausätze aus den folgenden Gründen sehr ähnlich:
Die signifikanten Unterschiede zwischen den beiden Systemen sind folgende:
8.2 Zuständigkeiten
8.2.1 Aufgaben des Herstellers
8.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle
Der Hersteller muß eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Im Zusammenhang mit der SSG-Bauart bezieht sich der Begriff Hersteller auf die Firma, die verantwortlich ist für das Inverkehrbringen der Bauart (normalerweise ist dies auch der Zulassungsinhaber). Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Dieses System der Produktionskontrolle soll gewährleisten, daß das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.
Hersteller, die ein werkseigenes Produktionskontrollsystem haben, das mit EN ISO 9001/2 übereinstimmt, und sich an die Anforderungen einer europäischen technischen Zulassung halten, gelten als die in der Richtlinie aufgeführten Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle erfüllend.
8.2.1.2 Prüfling von im Werk entnommenen Proben - festgelegter Prüfplan
Dies bezieht sich nur auf die Entnahme von repräsentativen Proben des Endprodukts. Im Zusammenhang mit geklebten Glaskonstruktionen liefern die Prüfung von "H"-Stücken sowie Schälversuche als Teil der werkseigenen Produktionskontrolle den notwendigen Nachweis.
8.2.1.3 Konformitätserklärung (System 2+)
Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung erfüllt sind, muß der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben.
8.2.2 Aufgaben des Herstellers oder der zugelassenen Stelle - Erstprüfung
Zulassungsversuche sind von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung (wobei ein Teil von einer genannten Prüfstelle oder vom Hersteller, beglaubigt durch die Zulassungsstelle, durchgeführt worden sein kann) in Übereinstimmung mit Abschnitt 5 dieser ETAG durchzuführen. Die Zulassungsstelle muß als Teil des Verfahrens zur Erteilung einer ETA die Ergebnisse dieser Versuche in Übereinstimmung mit Abschnitt 6 dieser ETAG beurteilen. Diese Versuche sollten für die Erstprüfung verwendet werden.
Bei System 1 sollte diese Arbeit zum Zwecke der Erteilung des Konformitätszertifikats von der zugelassenen Stelle für gültig erklärt werden. Bei System 2+ sollte diese Arbeit zum Zwecke der Konformitätserklärung vom Hersteller übernommen werden.
8.2.3 Aufgaben der zugelassenen Stelle
8.2.3.1 Beurteilung des werkseigenen Produktionskontrollsystems - nur Erstinspektion oder Erstinspektion und laufende Überwachung
Die Beurteilung der werkseigenen Produktionskontrolle ist Aufgabe einer zugelassenen Stelle.
Eine Beurteilung ist bei jeder Herstellungsstufe jedes Herstellwerks durchzuführen, um nachzuweisen, daß die werkseigene Produktionskontrolle in Übereinstimmung mit der ETA und, allen ergänzenden Angaben erfolgt. Diese Beurteilung muß auf der Grundlage der Erstinspektion des Werkes erfolgen.
Anschließend ist eine laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle erforderlich, um die kontinuierliche Übereinstimmung mit der ETA sicherzustellen.
Es wird empfohlen, Überwachungsinspektionen mindestens zweimal pro Jahr durchzuführen.
8.2.3.2 Zertifizierung
Die zugelassene Stelle muß ein Konformitätszertifikat für das Produkt erteilen (bei System 1) oder eine Zertifizierung des werkseigenen Produktionskontrollsystems (bei System 2+) durchführen.
8.3 Dokumentation
8.3.1 Allgemeines
Die Zulassungsstelle, die die ETA erteilt, muß die unten aufgeführten Angaben liefern. Diese Angaben und die im EG-Guidance Paper B (Construct 95/135 Rev. 1) aufgeführten Anforderungen bilden in der Regel die Grundlage, auf der die werkseigene Produktionskontrolle von der zugelassenen Stelle beurteilt wird:
Diese Angaben sind bereits zu Beginn von der Zulassungsstelle vorzubereiten oder zu sammeln und mit dem Hersteller abzustimmen. Die nachfolgenden Angaben sollen einen Einblick in die Art der geforderten Informationen geben:
8.3.2 Detaillierte Dokumentation
8.3.2.1 Europäische technische Zulassung (ETA)
Siehe Abschnitt 4 dieser Leitlinie.
8.3.2.2 Herstellungsprozeß
Der Herstellungsprozeß ist in ausreichenden Einzelheiten zu beschreiben, um die vorgeschlagenen Verfahren der werkseigenen Produktionskontrolle zu rechtfertigen.
Die korrekte Handhabung, Lagerung und Vorbehandlung der Bestandteile der geklebten Glaskonstruktionen ist zu beachten. Besondere Anforderungen sind bei der Beschreibung des Herstellungsprozesses hervorzuheben.
8.3.2.3 Produkt- und Materialspezifikationen
Produkt- und Materialspezifikationen sind, für die verschiedenen Bestandteile erforderlich, von denen viele zugeliefert werden. Die geforderten Angaben können in verschiedener Form erfolgen und folgendes mit einschließen:
8.3.2.4 Prüfplan als Teil der werkseigenen Produktionskontrolle
Der Hersteller und die Zulassungsstelle, die die ETA erteilt, müssen einen Prüfplan festlegen (BPR Anhang III 1b).
Ein abgestimmter Prüfplan ist erforderlich, da derzeit geltende Normen, die sich auf Qualitäts-Management-Systeme beziehen (Guidance Paper Nr. B, EN 29002 usw.), nicht gewährleisten, daß die Produktspezifikation unverändert bleibt, und sie können nicht die technische Gültigkeit der Art oder Häufigkeit von Überprüfungen/ Versuchen angeben.
Die Gültigkeit der Art und Häufigkeit von während der Herstellung sowie am Endprodukt durchgeführten Überprüfungen/Versuchen ist zu berücksichtigen. Dies schließt die während der Herstellung erfolgte Überprüfung von Eigenschaften, die in einem späteren Stadium nicht mehr überprüft werden können, sowie Überprüfungen am Endprodukt mit ein. Normalerweise enthalten diese Überprüfungen folgendes:
Es muß aus der Dokumentation hervorgehen, daß die eingehenden Materialien den in der ETA aufgelisteten entsprechen.
Werden eingehendes Material oder Bestandteile vom Lieferanten in Übereinstimmung mit vereinbarten Verfahren hergestellt und geprüft, so ist eine weitere Prüfung durch den Hersteller der SSG-Bauart normalerweise nicht erforderlich. Führt der Lieferant derartige Versuche nicht durch, so muß der Hersteller der Bauart vor der Warenannahme entsprechende Überprüfungen/Versuche durchführen.
Versuche | Behandlung der Ergebnisse und Anforderungen |
Adhäsion-Kohäsion unter Zugbeanspruchung bis zum Bruch vor und nach Wasserlagerung | Bruch 90 % kohäsiv Der Bruchwert ist zu überprüfen und aufzuzeichnen. Es ist der minimale Bruchwert vom Hersteller der Verklebung bei festgelegten Versuchsbedingungen anzugeben (T°, RH, ...). |
Die Dicke der Aluminiumoxidschicht wird nach dem Wirbelstromverfahren gemessen.
Der Grad der Verdichtung wird durch Messung der Admittanz (des Leitwerts) der Oxidschicht bei hoher Frequenz (20 kHz) bestimmt.
Eine Zelle mit kalibrierter Oberfläche (133 mm2) wird auf die Oberfläche des Profils gelegt und mit einem Elektrolyt aus 35 g/l Natriumchlorid, gelöst in entmineralisiertem Wasser (wie in der ISO-Norm 2931 beschrieben), gefüllt. Der Leitwert bei einer Frequenz von 20 kHz wird gemäß ISO 2931, Abschn. 8, gemessen. Die Messung erfolgt zwischen einer in das Elektrolyt getauchten Elektrode und dem Aluminiumkern (da Aluminiumoxid nicht leitet, wird der zweite Meßfühler unter der Aluminiumoxidschicht an das Aluminiummetall angeschlossen).
Die Messung des Leitwerts (Y8) bei hoher Frequenz (20 kHz) ist einfach eine Darstellung des kapazitiven Verhaltens der Aluminiumoxidschicht, womit das Verfahren noch für den Fall von gefärbten Aluminiumprofilen gültig gemacht wird. Der aufgezeichnete Leitwert wird im Verhältnis zur Schichtdicke unter Verwendung der folgenden Beziehung relativiert:
Y20 = Ys x (S + 0,55) / 20,55 für S < 20 µ m
Y20 = Ys x (S - 8) / 12 für S > 20 µ m
mit
S Schichtdicke (µ m) und
Y20 Leitwert bei 20 µ m
Der relative Leitwert Y25, aufgezeichnet bei 20 kHz am fertig zu verklebenden Profil, sollte um nicht mehr als 15 % von dem in der ETA angegebenen Referenzwert abweichen.
Anmerkung: für die anderen Arten von Untergründen (nichtrostender Stahl, Glas, ...) ist ein gleichwertiger Versuch zu (ii) nicht erforderlich.
zusätzliche Angaben, wenn die äußere Randdichtung eine tragende Funktion hat:
zusätzlich, wenn die äußere Randdichtung eine tragende Funktion hat:
eine Zusammenfassung der Versuchsaufzeichnungen, die während der werkseigenen Produktionskontrolle der Isolierglaseinheit gesammelt wurden:
Das Versuchsprogramm muß entweder mit Tabelle 10 übereinstimmen (Tabelle 10, Punkt 3 ist in diesem Fall nicht relevant) oder das Versuchsprogramm muß dem in prEN 12 79-6, Anhang f - 1997 beschriebenen entsprechen mit folgenden Änderungen:
Überprüfungen während des Auftragens der Verklebung
Tabelle 10 - Über einen Zweitages-Zyklus der Produktion erforderliche Überprüfungen
Firma: | Projektname: | Produktion | |||
Erster Tag; dritter Tag; fünfter Tag | Zweiter Tag; | vierter Tag, sechster Tag | Datum: | ||
morgens | nachmittags | morgens | nachmittags | Verpackungswechsel | |
1. Allgemeines | |||||
Reinigung der Extrudiermaschine 1 | Bezugnahme auf Lösungsmittel des Reinigers | nicht zutreffend | nicht zutreffend | nicht zutreffend | Bezugnahme auf Lösungsmittel des Reinigers |
Temperatur (°C) | Wert | Wert | Wert | Wert | nicht zutreffend |
relative Feuchtigkeit (%) | Wert | Wert | Wert | Wert | nicht zutreffend |
2. Verklebung | |||||
Silikon-Chargennummer für 2 Komp., Basismaterial + Katalysator | Referenz | nicht zutreffend | Referenz | nicht zutreffend | Referenz |
Verhältnis Basismaterial/Katalysator 1, 3 | Verhältniswert | Verhältniswert | Verhältniswert | Verhältniswert | Verhältniswert |
Glasplatten-(Marmor-)Versuch 1, 2 | bestanden/ durchgefallen | bestanden/ durchgefallen | bestanden/ durchgefallen | bestanden/ durchgefallen | bestanden/ durchgefallen |
3. Metall | |||||
Art
Chargennummer Oberflächenbehandlung | Legierung
Referenz Typ | nicht zutreffend
nicht zutreffend nicht zutreffend | nicht zutreffend
nicht zutreffend nicht zutreffend | nicht zutreffend
nicht zutreffend nicht zutreffend | Legierung
Referenz Typ |
Reinigungsproduktname und Chargen-Nr. | Referenz | nicht zutreffend | nicht zutreffend | nicht zutreffend | Referenz |
ggf. - Primername und Chargennummer | Referenz | nicht zutreffend | nicht zutreffend | nicht zutreffend | Referenz |
4. Glas | |||||
Oberflächenbehandlung 5 | Beschichtungsangabe | nicht zutreffend | nicht zutreffend | nicht zutreffend | Beschichtungsangabe |
Reinigungsproduktname und Chargen-Nr. | Referenz | nicht zutreffend | nicht zutreffend | nicht zutreffend | Referenz |
ggf. - Primername und Chargennummer | Referenz | nicht zutreffend | nicht zutreffend | nicht zutreffend | Referenz |
5. Prüfung der Haftung an H-Stücken 4 | H-Stücke 4 | Schälversuch 6 | Schälversuch 6 | Schälversuch 6 | H-Stücke 4 |
Probe 1 | auf Glas | auf Glas | auf Glas | auf Glas | |
Aushärtungszeit: ... Bruch > 90 % kohäsiv | Wert bestanden/ durchgefallen | Wert nicht zutreffend | Wert nicht zutreffend | Wert nicht zutreffend | Wert bestanden/ durchgefallen |
Bruch > 100 % kohäsiv Zugfestigkeit (N) | nicht zutreffend Wert | bestanden/ durchgefallen nicht zutreffend | bestanden/ durchgefallen nicht zutreffend | bestanden/ durchgefallen nicht zutreffend | nicht zutreffend Wert |
Probe 2 | auf Aluminium | auf Aluminium | auf Aluminium | ||
Aushärtungszeit: ... Bruch > 90 % kohäsiv | Wert bestanden/ durchgefallen | Wert nicht zutreffend | Wert nicht zutreffend | Wert nicht zutreffend | Wert bestanden/ durchgefallen |
Bruch > 100 % kohäsiv Zugfestigkeit (N) | nicht zutreffend Wert | bestanden/ durchgefallen nicht zutreffend | bestanden/ durchgefallen nicht zutreffend | bestanden/ durchgefallen nicht zutreffend | nicht zutreffend Wert |
Probe 3 | |||||
Aushärtungszeit: ... Bruch > 90 % kohäsiv | Wert bestanden/ durchgefallen | nicht zutreffend | nicht zutreffend | nicht zutreffend | Wert bestanden/ durchgefallen |
Bruch > 100 % kohäsiv Zugfestigkeit (N) | nicht zutreffend Wert | nicht zutreffend Wert | |||
1) Nur bei Zweikomponenten-Silikonen
2) Der Glasplatten-(Marmor) Versuch wird verwendet, um die Homogenität der Mischung zu überprüfen. Eine bestimmte Menge des Silikonprodukts (mit der Pumpe gemischt) wird auf eine Glasplatte gebracht und durch Auflegen einer zweiten Glasplatte zerdrückt. Werden graue oder weiße Spuren sichtbar, so ist dies ein Zeichen dafür, daß das Produkt nicht ausreichend gemischt wurde. Mit dem verkleben darf erst begonnen werden, wenn ein weiteres Mischen erfolgt ist und der Glasplattenversuch erfolgreich bestanden wurde. 3) Alle Zweikomponenten-Mischvorrichtungen enthalten zwei Rohre, wo geringe Mengen des Basismaterials und des Katalysators entnommen werden können, um zu überprüfen, ob des vorliegende Mischverhältnis übereinstimmt. 4) Die H-Stücke sind Prüfstücke aus Silikon (12 x 12 x 50 cm) zwischen zwei Untergründen. Die Prüfkörper sind aus den Produkten herzustellen, die tatsächlich bei dem Projekt verwendet werden (Metall und Oberflächenbehandlung, Glas und Beschichtung, Verklebung). Der Hersteller des beschichteten Glases muß die die Verklebung durchführende Firma mit den erforderlichen Prüfstücken beliefern, damit letztere die versuche gemäß Tabelle 10 durchführen kann. Als Hilfe zum Formen der Prüfstücke können z.B. Holzblöcke verwendet werden, die mit einer Seifenlösung behandelt werden, um eine Haftung des Silikons zu vermeiden, oder mit Abstandsband mit Abziehpapier, das an Ort und Stelle verbleibt. Mit einem Einkomponenten-Dichtstoff ist sicherzustellen, daß die Abstandshalter nicht luft- und dampfdicht sind. Andernfalls würde das Aushärten des Silikons verhindert werden. Die H-Prüfstücke werden dem Zugversuch bis zum Bruch unterworfen. Der Mindest-Bruchwert die vom Hersteller des Dichtstoffe anzugeben. Sobald das erste H-Prüfstück ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt hat, werden die weiteren Prüfstücke nicht mehr geprüft und für eventuelle spätere versuche gelagert. 5) Wird eine spezielle Art von beschichtetem, wärmegehärtetem oder wärmegefestigtem Glas in den Projektspezifikationen vorgeschrieben, so muß der Glashersteller die die Verklebung ausführende Firma mit den erforderlichen Prüfstücken von beschichtetem Float-Glas zum Zwecke der Prüfung gemäß Tabelle 10 beliefern. 6) Beschreibung des Schälversuchs Die Prüfkörper für den Schälversuch sind aus den Produkten herzustellen, die tatsächlich bei dem betroffenen Produkt verwendet werden (Metall und Oberflächenbehandlung, Glas und Beschichtung, Verklebung). Der Hersteller des beschichteten Glases muß die die Verklebung ausführende Firma mit den erforderlichen Prüfstücken beliefern, damit letztere die versuche gemäß Tabelle 10 durchführen kann. Die Prüfstücke für den Schälversuch werden wie folgt hergestellt (siehe Bild 19): Zwei kurze Stücke des Trennmittels werden in einem Abstand von 200 mm voneinander auf den Untergrund aufgebracht. Eine Klebstoffraupe von etwa 25 x 6 x 250 mm Länge wird gemäß Bild 9 zwischen den Trennmitteln aufgebracht (extrudiert). Die Prüfkörper für den Schälversuch werden unter den gleichen Umgebungsbedingungen gelagert wie die hergestellten Elemente während der Produktion. Nach der vom Hersteller angegebenen Mindest-Aushärtungszeit wird die Klebstoffraupe wie folgt abgeschält: Die Raupe wird an einem Ende vom Untergrund losgelöst und per Hand im Winkel von 180° nach hinten abgezogen, bis ein Bruch der Raupe erfolgt. Sobald ein Bruch erfolgt, wird der nächste Schälversuch durch Schnitte mit einem Messer an der Grenzfläche zwischen Verklebung und Untergrund oder am anderen Ende der Klebstoffraupe begonnen. Des Schneiden und Abschälen wird so lange wiederholt, bis die Klebstoffraupe vollständig vom Untergrund abgelöst ist. Das Versagensmuster wird beurteilt. Es wird ein 100 %ig kohäsives Versagen gefordert (ein Versagen der Haftung ist nicht akzeptabel - siehe Bild 20). Ein Schälversuch kann immer durch Versuche an H-Prüfstücken (siehe Punkt (4) oben) ersetzt werden. |
8.3.2.5 Überprüfungen an montierten Elementen der geklebten Glaskonstruktion
Die unten aufgeführte Liste der Überprüfungen ist nicht erschöpfend und kann in jedem Einzelfall entsprechend angepaßt werden:
Werden Materialien/Komponenten nicht vom Lieferanten hergestellt und nach vereinbarten Verfahren geprüft, so sind diese gegebenenfalls vor ihrer Abnahme geeigneten Überprüfungen/Versuchen durch den Hersteller zu unterwerfen.
8.4 CE-Kennzeichnung und Information
Gemäß BPR, Anhang III, Abschnitt 4 (EG-Zertifikat oder EG-Erklärung entsprechend den Vorschriften des Mandats). Angabe der Kennzeichnung und Etikettierung sowie weiterer Informationen (Inhalt und Form), die zusätzlich zur ETA-Veröffentlichung und in Übereinstimmung mit dem EG-Guidance Papier D über CE-Kennzeichnung vom Hersteller zu liefern sind.
Abschnitt 4:
Inhalt der Europäischen TechnischenZulassung (ETA)
9.1 Inhalt der ETA
Die Form der ETA muß auf der Entscheidung der Kommission vom 22.07.1997 - EG-Amtsblatt L 236 vom 27.08.1997 - basieren.
Für einen Bausatz der geklebten Glaskonstruktion ist mindestens folgendes anzugeben:
9.1.1 Leistungsverhalten
Bild 19 - Beschreibung des Schälversuchs
Bild 20 - Nicht akzeptables Versagensmuster
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