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ETAG 002 - Teil 1: Gestützte und ungestützte Systeme
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Geklebte Glaskonstruktionen
(Structural Sealant Glazing Systems - SSGS)
Fassung Juli 1998
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998
(BAnz. Nr. 92a vom 20.05.1999 aufgehoben)
zur aktuellen Fassung (in engl.)
Abschnitt 1:
Einleitung
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlage
Diese Leitlinie für europäische technische Zulassungen wurde in völliger Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie) erstellt unter Berücksichtigung folgender Schritte:
| 18. April 1996 |
| 2. Juni 1998 |
| 30. Juni - 1. Juli 1998 |
Dieses Dokument wird gemäß Artikel 11.3 der BPR von den Mitgliedstaaten in der jeweiligen Amtssprache oder den Amtssprachen veröffentlicht.
1.2 Status von Zulassungsleitlinien
1.2.1 Eine Zulassung (ETA) ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikation im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG), das heißt, daß Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen Produkte für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen sollen, z.B. daß diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, erlauben, die wesentlichen Anforderungen über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum zu erfüllen, vorausgesetzt daß:
1.2.2 Eine ETA-Leitlinie ist eine Grundlage für Zulassungen, das heißt eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit für einen vorgesehenen Verwendungszweck. 1
ETA-Leitlinien drücken das gemeinsame Verständnis der Zulassungsstellen von Vorschriften der EG-Bauproduktenrichtlinie und der Grundlagendokumente in Bezug auf die jeweils betroffenen Produkte und ihre Verwendung aus, das im Rahmen eines von der EG-Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen erteilten Mandates festgelegt wurde.
1.2.3 ETA-Leitlinien sind verbindlich für die Erteilung von ETAs für die betroffenen Produkte für einen vorgesehenen Verwendungszweck, wenn sie von der EG-Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen akzeptiert und von den Mitgliedstaaten in ihrer Amtssprache oder ihren Amtssprachen veröffentlicht wurden.
Die Anwendbarkeit und die Erfüllung der ETA-Leitlinie für ein Produkt und seinen vorgesehenen Verwendungszweck sind in jedem Einzelfall von einer dazu ermächtigten Zulassungsstelle zu beurteilen.
Die Erfüllung der Vorschriften einer ETA-Leitlinie (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungen) führt zu der Annahme der Brauchbarkeit nur durch diese Einzelfall-Beurteilung.
Produkte, die außerhalb des Geltungsbereichs einer ETA-Leitlinie liegen, können gegebenenfalls durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien gemäß Artikel 9.2 der BPR berücksichtigt werden.
Die Anforderungen in ETAGs sind in Form von Zielen und entsprechenden zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. ETAGs legen dort, wo es der Stand der Technik erlaubt, Werte und Eigenschaften fest, die bei Übereinstimmung mit diesen zu der Annahme führen, daß die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind. Die Leitlinien können alternative Möglichkeiten für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen angeben.
2 Geltungsbereich
2.1 Geltungsbereich
Diese Leitlinie gilt für geklebte Glaskonstruktionen (Structural Sealant Glazing Systems - SSGS) zur Verwendung in Fassaden und Dächern oder Teile davon mit einer Verglasung in einem beliebigen Winkel zwischen der Vertikalen und 7° Neigung zur Horizontalen (siehe Bilder 1, 2 und 3). Dieser Teil der Leitlinie enthält die allgemeinen Anforderungen zur Beurteilung des Systems und die besonderen Anforderungen für gestützte (Typen I und II) und ungestützte (Typen III und IV) Systeme (siehe Bild 1), bei denen die Haftflächen der Verklebung aus unbeschichtetem oder anorganisch beschichtetem Glas, sowie aus anodisiertem Aluminium oder nichtrostendem Stahl bestehen. Die nachfolgenden Teile des Dokumentes befassen sich mit den besonderen Anforderungen für die Beurteilung der Verwendung von Glas mit organischer Beschichtung (Trübungsmittel), der Verwendung von Aluminium mit anderer Beschichtung als der anodisierten Oberfläche sowie der Verwendung von thermischen Trennungen bei den SSG-Rahmenkonstruktionen.
Die nachfolgenden Teile der Leitlinie sind, soweit erforderlich, zusammen und in Verbindung mit diesem Dokument, wie angegeben, zu benutzen.
Geklebte Glaskonstruktionen verwenden die Technik des Verklebens von Verglasungen, bei der die aufgebrachten Lasten über eine Verklebung und einen Tragrahmen an die Fassadenkonstruktion übertragen werden.
Die Systeme werden gewöhnlich als Bausatz in Verkehr gebracht (siehe EG-Guidance Paper C "Die Behandlung von Bausätzen und Systemen, die der Bauproduktenrichtlinie unterliegen"), bestehend aus Komponenten, die es dem Planer ermöglichen, die für eine bestimmte Fassade erforderlichen Elemente auszuwählen.
Die europäische technische Zulassung (ETA) enthält die Einzelheiten der Bestandteile, auf die sie sich erstreckt und die in Übereinstimmung mit den Bemessungsregeln und Einbauvorschriften des Zulassungsinhabers zu verwenden sind. Üblicherweise gehören zu den Bestandteilen des Systems einige, die vom Zulassungsinhaber hergestellt werden, und einige, die von anderen Herstellern stummen.
Diese Leitlinie umfaßt die Aspekte der Eigenschaften einer Fassade, die unter Verwendung von geklebten Glaselementen hergestellt wird, wie in Bild 4 dargestellt, und läßt die Optionen zu, die im Rahmen des Bausatzes möglich sind. Die Komponenten eines Bausatzes können die für die Fassadenkonstruktion erforderlichen Teile enthalten. Diese sind jedoch nicht durch die vorliegende Leitlinie abgedeckt (Teile in gestrichelter Linie in Bild 4). Sie sind aber in Verbindung mit den in Kapitel 7 angegebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
SSGS können auf vier verschiedene Arten konstruiert sein, die nachstehend in Tabelle 1 beschrieben und in Bild 1 dargestellt sind. Aufgrund nationaler Vorschriften können Vorrichtungen gefordert werden, die die Gefahr im Fall des Versagens der Verklebung reduzieren.
Tabelle 1 - Verschiedene Typen von SSGS
Typ I: | Mechanische Übertragung des Eigengewichts des Füllelementes auf den Tragrahmen der Verklebung und von dort auf die tragende Konstruktion. Die Verklebung überträgt alle anderen einwirkenden Lasten. Es werden Haltevorrichtungen verwendet, um die Gefahr im Fall eines Versagens der Verklebung zu verringern. |
Typ II: | Mechanische Übertragung des Eigengewichts des Füllelementes auf den Tragrahmen der Verklebung und von dort auf die tragende Konstruktion. Die Verklebung überträgt alle anderen einwirkenden Lasten, und es werden keine Haltevorrichtungen verwendet, um die Gefahr im Fall des Versagens der Verklebung zu verringern. |
Typ III: | Die Verklebung überträgt alle einwirkenden Lasten einschließlich des Eigengewichts des Füllelements auf den Tragrahmen der Verklebung und von dort auf die tragende Konstruktion. Es werden Haltevorrichtungen verwendet, um die Gefahr im Fall eines Versagens der Verklebung zu verringern. |
Typ IV: | Die Verklebung überträgt alle einwirkenden Lasten einschließlich des Eigengewichts der Füllelemente auf den Tragrahmen der Verklebung und von dort auf die tragende Konstruktion. Es werden keine Haltevorrichtungen verwendet, um die Gefahr im Fall des Versagens der Verklebung zu verringern. |
Bild 1 - Schematische Darstellung von Beispielen der verschiedenen Arten von SSGS
Der gegenwärtige Stand der Kenntnisse erfordert eine Reihe von generellen Einschränkungen:
Weitere Teile der Leitlinie sollen in absehbarer Zeit veröffentlicht werden, um diese Einschränkungen zu reduzieren.
Es wird davon ausgegangen, daß die Systemplaner die normalen Regeln der Praxis befolgen in Bezug auf Sachverhalte wie Lieferbedingungen von Glas (Sauberkeit, Mängelfreiheit usw.) und Anwendung (Verwendung von wärmegehärtetem oder Verbund-Sicherheitsglas usw. je nach Erfordernis). Diese Dinge sind nicht Gegenstand dieser Leitlinie, da sie in Vorschriften oder Normen angemessen abgedeckt sind. Jedoch gibt es eine große Anzahl wichtiger Anforderungen mit direkter Auswirkung auf die Bemessung von SSG-Systemen. Die nachfolgende Liste, die nicht erschöpfend ist, nennt einige dieser Anforderungen:
Bild 2 - Haftung auf drei Oberflächen - nicht zulässig
Bild 3 - Zulässige Neigung
Die Typen III und IV der SSGS sind nur verwendbar für Einfachverglasungen. Bei Isolierverglasungen oder Verbundsicherheitsglas muß jede Glasscheibe gestützt sein (Typ I oder II).
2.2 Nutzungskategorien
Die Spezifikation einiger SSGS und das jeweilige Konzept für ihre Beurteilung macht die Anwendung einer Nutzungskategorie in Bezug auf folgenden Aspekt des Leistungsverhaltens erforderlich.
Verwendung bei niedriger Temperatur Sofern vom Hersteller festgelegt, können Systeme bei niedrigen Temperatur geprüft werden (siehe 5.1.4.1), um ihre Eignung für die Verwendung in kalten Gegenden, wie zum Beispiel in nordischer Ländern, zu beurteilen.
3 Begriffe
3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen
3.1.1 Bauwerke und Produkte
3.1.1.1 Bauwerke (und Teile von Bauwerken) (Grundlagendokumente 1.3.1)
Bauwerk ist alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist (Dies gilt für Bauwerke sowohl des Hochbaus als auch des Tiefbaus und für Bauteile und andere Teile.).
3.1.1.2 Bauprodukte (oft einfach nur "Produkte" genannt) (Grundlagendokumente 1.3.2)
Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden (Der Begriff schließt Baustoffe, Bauteile, Komponenten und vorgefertigte Systeme oder Anlagen mit ein.).
3.1.1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (Grundlagendokumente 1.3.2)
Der dauerhafte Einbau eines Produktes in ein Bauwerk bedeutet, daß:
3.1.1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (Grundlagendokumente 1.3.4)
Funktion(en) des Produktes, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).
3.1.1.5 Ausführung (Form der Zulassungs-Leitlinie)
Dieser Begriff umfaßt im vorliegenden Dokument alle Arten von Einbautechniken wie z.B. Installierung, Zusammenfügung, Einbau usw.
3.1.2 Leistungen
3.1.2.1 Brauchbarkeit (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2.1)
Die Produkte weisen solche Merkmale auf, daß das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.
(Anmerkung: Diese Definition erstreckt sich nur auf die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck, soweit für die BPR relevant.)
3.1.2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)
Fähigkeit des Bauwerks, seinen vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck relevanten wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.
Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die bei normaler Instandhaltung die wesentlichen Anforderungen über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR, Anhang I, Vorbemerkung).
3.1.2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)
Auf Bauwerke anwendbare Anforderungen, die die technischen Merkmale eines Produkts beeinflussen können und in der BPR, Anhang I, in Form von einzelnen Vorgaben aufgeführt sind (BPR, Art. 3.1).
3.1.2.4 Leistung (von Bauwerken, Bauwerksteilen oder Produkten) (Grundlagendokumente 1.3.7)
Leistung ist ein mengenmäßiger Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Masse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, eines Teils eines Bauwerks oder eines Produktes unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (bei Bauwerken oder Bauwerksteilen) oder der Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.
3.1.2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (Grundlagendokumente 1.3.6)
Nutzungsbedingungen der Bauwerke, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch die Bauwerke beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder Teile davon einwirken.
3.1.2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (Grundlagendokumente 1.2.1)
Eine Klassifizierung von Produktleistungen, ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Art. 20.2A der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.
3.1.3 Form der Zulassungsleitlinie
3.1.3.1 Anforderungen (für Bauwerke)
Genau detaillierter und für den Geltungsbereich der Leitlinie anwendbarer Begriff und Anwendung der jeweiligen Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Bauwerke.
3.1.3.2 Nachweisverfahren (für Produkte)
Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrung usw.).
3.1.3.3 Spezifikationen (für Produkte)
Umwandlung der Anforderungen in präzise und (soweit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) meßbare oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen.
3.1.4 Nutzungsdauer
3.1.4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Bauwerksteilen) (Grundlagendokumente 1.3.5(1))
Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen im Einklang steht.
3.1.4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)
Zeitraum, in dem die Leistungen des Produkts - unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks im Einklang steht.
3.1.4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (Grundlagendokumente 1.3.5(2))
Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren wie Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung sowie Umweltaspekte berücksichtigt.
3.1.4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (Grundlagendokumente 1.3.3(1))
Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks usw.
3.1.4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (Grundlagendokumente 1.3.3(2))
Instandhaltung, die in der Regel Inspektionen einschließt und zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Inbetriebnahme) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.
3.1.4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)
Fähigkeit des Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch das Bauwerk im Einklang steht.
3.1.5 Konformität
3.1.5.1 Bescheinigung der Konformität (von Produkten)
In der BPR aufgeführte und gemäß dieser Richtlinie festgelegte Vorschriften und Verfahren, die zum Ziel haben sicherzustellen, daß die festgelegte Leistung des Produktes mit akzeptabler Wahrscheinlichkeit von der laufenden Produktion erreicht wird.
3.1.5.2 Identifizierung (eines Produktes)
Produktmerkmale und Nachweisverfahren, die es ermöglichen, ein gegebenes Produkt mit demjenigen zu vergleichen, das in der technischen Spezifikation beschrieben ist.
3.1.6 Abkürzungen
3.1.6.1 Abkürzungen mit Bezug auf die Bauproduktenrichtlinie
AG: | Attestation of conformity - Konformitätsbescheinigung |
GEG: | Commission of the European Communities - Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
GEN: | Comité européen de normalisation - Europäischer Normenausschuß |
GPD: | Construction products directive - Bauproduktenrichtlinie (BPR) |
EG: | European communities - Europäische Gemeinschaft |
EFTA: | European free trade association - Europäische Freihandelszone |
EN: | European standards - Europäische Normen |
FPG: | Factory production control - Werkseigene Produktionskontrolle |
ID: | Interpretative documents of the GPD - Grundlagendokumente der BPR |
ISO: | International standardisation organisation - Internationale Normenorganisation |
SGG: | Standing committee on construction of the EG - Ständiger Ausschuß für das Bauwesen der EG |
3.1.6.2 Abkürzungen mit Bezug auf die Zulassung:
EOTA: | European Organisation for Technical Approvals - Europäische Organisation för Technische Zulassungen |
ETA: | European Technical Approval - europäische technische Zulassung |
ETAG: | European Technical Approval Guideline - Leitlinie für europäische technische Zulassungen |
TB: | EOTA-Technical Board - Technischer Lenkungsausschuß der EOTA |
UEAtc: | Union Européenne pour l'Agrément technique dans la construction - Europäische Union für das Agrément im Bauwesen |
3.1.6.3 Allgemeine Abkürzungen
IGU: | Insulating glass unit - Isolierverglasung(seinheit) |
SSGS: | Structural Sealant Glazing System - Geklebte Glaskonstruktion |
TG: | Technical Committee - Technischer Ausschuß |
WG: | Working Group - Arbeitsgruppe |
3.2 Fachspezifische Begriffe und Abkürzungen.
Die Begriffe sind in Bild 4 dargestellt - vertikaler Schnitt eines gestützten Systems. Die Ableitung von Wasser ist dort nicht dargestellt.
Bild 4: Geklebte Glaskonstruktion (SSGS) - Vertikalschnitt (Abbildung nur zum Zweck der Begriffsbestimmungen)
Die Nummern entsprechen den Nummern in Bild 4.
(1) Befestigung
Befestigung des Tragrahmens der Verklebung an der Fassadenkonstruktion.
(2) Hinterfüllmaterial
Vorgeformter durchgehender Streifen, der die Tiefe einer Verklebung begrenzt.
(3) Höhe der Verklebung (bite size)
Diejenige Abmessung der Verklebung, die in der Ebene einer Platte gemessen wird. Dieser Begriff bezieht sich auch auf die gleiche Abmessung der hermetischen Abdichtung einer Isolierverglasung.
(4) Fassadenkonstruktion
Bauteile, auf denen der Tragrahmen der Verklebung befestigt ist und die einwirkende Kräfte an das Gebäude weiterleiten.
(5) Außenabdichtung
Extrudierte Füllung aus elastischem Dichtungsmaterial von geeignetem Querschnitt, das nach Aushärtung einen angemessenen Schutz gegen Luft und Wasser bietet, oder ein vorgeformtes Dichtungsprofil von geeignetem Querschnitt.
(6) Randversiegelung/-abdichtung
Eine luftdichte Versiegelung/Abdichtung am äußeren Rand einer Isolierverglasung. Sie ist auch beständig gegen ein Eindringen von Wasser oder Wasserdampf, Licht und Ozon, während sie gleichzeitig die Glasverschiebungen aufgrund von Windlasten oder anderen Belastungen aufnehmen kann. Bei einigen Systemausbildungen kann diese Abdichtung eine tragende Funktion haben.
(7) Glas
Glaselement, bestehend aus einer der folgenden Verglasungen:
Siehe auch Verweisungen auf CEN-Normen für Glas.
(8) Mechanische Vorrichtung zur Abstützung des Eigengewichts Ein unter dem unteren Rand der Verglasung angeordnetes Element, das das Gewicht der Verglasung auf den Tragrahmen der Verklebung überträgt.
(9) Witterungsbeständige Dichtung
Füllung aus elastischem Material oder vorgeformtes Dichtungsprofil von geeignetem Querschnitt, die oder das für eine angemessenene Sperre gegen Luft und Wasser sorgt.
(10) Tragklötze
Lasttragende Elemente zwischen der mechanischen Vorrichtung zur Abstützung des Eigengewichts und einem unteren Glasrand zur korrekten Positionierung der Glaseinheit in dem Tragrahmen der geklebten Glaskonstruktion.
(11) Abstandshalter für Verklebung
Ein durchgehender vorgeformter Streifen, der den Querschnitt der Verklebung festlegt und dazu dient, das Glas im Verhältnis zum Tragrahmen der geklebten Glaskonstruktion in die richtige Lage zu bringen und auszurichten.
(12) Verklebung
Füllung aus im Werk extrudierter elastischer Dichtungsmasse, die nach Erhärtung einen ausreichenden Querschnitt aufweist, um die zwischen Glas und Tragrahmen der Verklebung sowie zwischen den Glasscheiben bei einer Isolierverglasung auftretenden Kräfte angemessen weiterzuleiten.
(13) Haftfläche der Verklebung
Eine durchgehende Fläche auf dem Glas oder dem Tragrahmen der Verklebung, auf der der Klebstoff haftet.
(14) Tragrahmen der Verklebung
Metallelement, auf das das Glas geklebt wird.
(15) Trennmittel
Eine nicht klebende Zwischenfläche, die die Haftung der Verklebung verhindert.
(16) Distanzklotz
Elastisches Material zwischen dem Tragrahmen der Verklebung und einem anderen Glasrand als dem unteren zur Positionierung der Verglasung im Tragrahmen der Verklebung.
(17) Pfosten
Ein vertikales Rahmenteil, das die vertikalen Ränder des Glaselementes stützt. Es kann die Flexibilität des Glaselementes begrenzen.
(18) Haltevorrichtung
Eine Vorrichtung zum Festhalten des Glases, um das Risiko im Fall des Versagens der Verklebung zu verringern.
(19) Riegel
Ein horizontales Rahmenteil.
Abschnitt 2:
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit
4 Anforderungen (an die Bauwerke und Angabe der produktbezogenen Aspekte)
4.0 Vorwort, Allgemeines
In diesem Abschnitt sind die Aspekte der Leistung, die zur Erfüllung der jeweiligen wesentlichen Anforderungen zu untersuchen sind, aufgeführt durch:
4.0.1 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer
In dieser Leitlinie wird von einer für das System vorgesehenen Nutzungsdauer von 25 Jahren ausgegangen.
Alle von den wesentlichen Anforderungen an die Bauwerke und weiteren Anforderungen an die Produkte abgeleiteten Produktspezifikationen und Beurteilungsverfahren müssen dieser vorgesehenen Nutzungsdauer Rechnung tragen. Die angenommene Nutzungsdauer eines Systems kann nicht als Herstellergarantie oder Garantie der Zulassungsstelle ausgelegt werden.
Alle verwendeten Materialien müssen Eigenschaften aufweisen oder so behandelt sein, daß während der Gesamt-Nutzungsdauer der geklebten Glaskonstruktion unter normalen Nutzungsbedingungen keine Gefahr für größere Schäden aufgrund innerer oder äußerer Einwirkungen z.B. durch Wasser, Wasserdampf, Sonneneinstrahlung, Temperatur usw. besteht.
4.0.2 Vorausgehende Überlegungen
Bei der Entscheidung, inwieweit die wesentlichen Anforderungen für die geklebte Glaskonstruktion von Bedeutung sind, ist es erforderlich für die mit der technischen Beurteilung befaßten Zulassungsstelle, genaue Einzelheiten über die zum System (Bausatz) gehörenden Elemente und diejenigen, die von der ETA abzudecken sind, zu erhalten. Sobald diese Einzelheiten vorliegen, muß diese Stelle entscheiden, wie die in Tabelle 3 angegebenen Nachweisverfahren bei dem jeweils betroffenen Bausatz anzuwenden sind. Die Einzelheiten über die Bauart sind normalerweise von der für das Inverkehrbringen der geklebten Glaskonstruktion verantwortlichen Institution (Planer/Hersteller) zu liefern.
Es sind mindestens folgende Angaben zu liefern:
Die angegebene Reihe der Bestandteile und Materialien sollte im allgemeinen verwendet werden, wenn Prüfkörper hergestellt werden. Einige Konzessionen sind in Verbindung mit dieser Anforderung möglich. Diese sind im Abschnitt 5 aufgeführt.
4.0.3 Verbindung zwischen wesentlichen Anforderungen und Produktmerkmalen
Die Verbindung zwischen dem Leistungsvermögen des Bausatzes und seiner Elemente, den wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie und den Grundlagendokumenten ist in Tabelle 2 angegeben. Die Tabelle gibt auch die Verbindung zwischen den Leistungsmerkmalen des Mandats und denjenigen an, die für die Beurteilung des Bausatzes und seiner Komponenten verwendet werden. Die Tabelle ist bei der Aufstellung eines Prüfplans für einen Bausatz oder seine Komponenten zu verwenden.
4.1 ER 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Diese wesentliche Anforderung ist nicht relevant für geklebte Glaskonstruktionen.
4.2 ER 2 Brandschutz
Die an das Brandverhalten und den Feuerwiderstand von geklebten Glaskonstruktionen zu stellenden Anforderungen müssen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechen, die auf die Endnutzung der geklebten Glaskonstruktion anwendbar sind. Sie werden über die CEN-Klassifizierungsdokumente festgelegt.
4.3 ER 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Das Bauwerk muß derart entworfen und ausgeführt sein, daß Hygiene oder Gesundheit der Bewohner oder Anwohner nicht gefährdet werden. Für Fassaden mit geklebten Glaskonstruktionen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
4.3.1 Luftdichtheit
4.3.2 Luftqualität (Freisetzung von Schadstoffen/gefährlichen Substanzen)
4.3.3 Feuchtigkeit
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