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ETAG 014 - Leitlinie für Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht
Vom 2. August 2002
(BAnz. Nr. 185a vom 02.10.2002 S. 1 aufgehoben)
Vorwort
Hintergrundinformation zu dieser ETAG
Die Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für "Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht" enthält die Grundlagen für die Beurteilung von Kunststoffdübeln für Befestigungen von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht im Verankerungsgrund Beton und Mauerwerk.
Das in dieser Leitlinie aufgenommene allgemeine Beurteilungskonzept basiert darauf, die vorliegenden Kenntnisse und Erfahrungen über das Verhalten von Kunststoffdübeln mit der Prüfung zu kombinieren. Bei Verwendung dieses Konzepts ist die Prüfung erforderlich.
Kunststoffdübel und ihr Verhalten während der Nutzung sind für eine Reihe von Beteiligten von Interesse, wie z.B. Hersteller, Planungsingenieure und Konstrukteure, Bauunternehmen und spezielle Einbaufirmen.
Literatur
[1] Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG), geändert durch die Richtlinie des Rates 93/68/EWG vom 22. Juli 1993. "Bauproduktenrichtlinie" (BPR)
[2] Richtlinie des Rates 89/106/EWG, Bauprodukte. Grundlagendokumente (GDs), Brüssel, 16. Juli 1993
[3] ETAG 004: Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme mit Putzschicht, Ausgabe März 2000
[4] ETAG xxx Entwurf: Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung von Vêtures - vorgefertigten Außenwandbekleidungselementen mit Wärmedämmschicht
[5] prEN 771-1:2000-04
Festlegungen für Mauersteine - Teil 1: Mauerziegel
EN 771-2:2000-03
Festlegungen für Mauersteine - Teil 2: Kalksandsteine
prEN 771-3:2000-04
Festlegungen für Mauersteine - Teil 3: Mauersteine aus Beton (mit dichten und porigen Zuschlägen)
EN 771-4:2000-03
Festlegungen für Mauersteine - Teil 4: Porenbetonsteine
prEN 771-5:2000-04
Festlegungen für Mauersteine - Teil 5: Betonwerksteine
[6] Eurocode 6:
Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten - Teil 1-2: Allgemeine Regeln; Tragwerksbemessung für den Brandfall
Bezugsnummer: prENV 1996-1-2:1994-03
[7] EN 206-1:2000-12
Beton - Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität
[8] prEN 1520:1994-06
Vorgefertigte Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton
[9] prEN 12 602:1996-10
Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton
[10] ISO 1110:1995-02
Kunststoffe; Polyamide - Beschleunigte Konditionierung von Probekörpern
[11] ISO 3167:1993-06
Kunststoffe; Mehrzweckprobekörper
[12] ISO 3506-1:1997-12
Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen aus nichtrostendem Stahl - Teil 1: Schrauben
[13] ISO 527-1:1993-06
Kunststoffe; Bestimmung der Eigenschaften aus dem Zugversuch; Teil 1: Allgemeine Grundsätze
[14] ISO 3146:2000-06
Kunststoffe - Bestimmung des Schmelzverhaltens (Schmelztemperatur oder Schmelzbereich)
von teilkristallinen Polymeren mit Kapillarrohrmethode und Polarisationsmikroskop
[15] ISO 6783:1982-06
Grobzuschläge für Beton;
Bestimmung der Grobkorndichte und Wasseraufnahme; Hydrostatische Balance-Methode
[16] EN 197-1:2000-06
Zement - Teil 1: Zusammensetzung, Anforderungen und
Konformitätskriterien von Normalzement
[17] ISO 5468:1992-02
Schlagbohrer (Mauerbohrer) mit Schneidplatten aus Hartmetall; Maße
Bedingungen für eine Aktualisierung
Bei der in der Liste genannten Ausgabe eines Bezugsdokuments handelt es sich um die von der EOTA für ihre spezifische Verwendung verabschiedete Ausgabe.
Erscheint eine neue Ausgabe, ersetzt sie die in der Liste aufgeführte Ausgabe nur dann, wenn die EOTA ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft bzw. neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung).
Zusatzdokumente der EOTA nehmen ständig alle zweckdienlichen Informationen auf zum allgemeinen Verständnis der vorliegenden ETAG in der jeweiligen Fassung, wenn im Einvernehmen mit den EOTA-Mitgliedern ETAs erteilt werden.
Technische Berichte der EOTA gehen in einigen Aspekten ins Detail und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern bringen den gemeinsamen Standpunkt der EOTA-Stellen hinsichtlich vorliegendem Wissen und Erfahrung zum entsprechenden Zeitpunkt zum Ausdruck. Wenn sich das Wissen und die Erfahrung weiterentwickeln, insbesondere durch Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden. Ist dies der Fall, dann wird die Auswirkung der Änderungen auf die ETAG von der EOTA festgelegt und in den entsprechenden Zusatzdokumenten aufgenommen.
Leser und Anwender der vorliegenden ETAG werden darauf hingewiesen, den aktuellen Stand dieser Dokumente mit einem EOTA-Mitglied zu überprüfen.
Abschnitt 1:
Einleitung
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlage
Diese ETA-Leitlinie wurde in völliger Übereinstimmung mit den
Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) [1] unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:
Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 (3) der BPR in der jeweiligen Amtssprache oder den Amtssprachen veröffentlicht.
Bestehende Leitlinien für europäische technische Zulassungen bleiben gültig.
1.2 Status der ETAG
(a) Eine ETA ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikationen im Sinne der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG. Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen Produkte für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen sollen, d. h., dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, erlauben, die wesentlichen Anforderungen über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum zu erfüllen, vorausgesetzt dass
(b) Diese ETA-Leitlinie ist eine Grundlage für ETAs, d. h. eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts für einen vorgesehenen Verwendungszweck. Eine ETAG an sich ist keine technische Spezifikation im Sinne der BPR.
Die vorliegende ETAG gibt im Hinblick auf die Produkte und deren Verwendungszweck den gemeinsamen Standpunkt der innerhalb der EOTA zusammenwirkenden Zulassungsstellen über die Vorschriften der Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG [1] und der Grundlagendokumente [2] wieder; sie ist im Rahmen eines von der Kommission und vom EFTA-Sekretariat nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen erteilten Mandats erstellt.
c) Nach Annahme durch die Europäische Kommission nach entsprechender Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen ist diese ETAG verbindlich für die Erteilung von ETAs für Produkte eines vorgesehenen Verwendungszwecks.
Die Anwendung und die Erfüllung der Bestimmungen einer ETAG (Untersuchungen, Prüfungen und Bewertungen) führen nur durch eine Bewertung, einen Zulassungsprozess und eine Entscheidung, gefolgt von der entsprechenden Bescheinigung der Konformität, zu einer ETA und zu einer Annahme der Brauchbarkeit eines Produkts für den festgelegten Verwendungszweck. Dies unterscheidet eine ETAG von einer harmonisierten europäischen Norm, die die direkte Grundlage für die Konformitätsbescheinigung ist.
Produkte, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser ETAG liegen, können ggf. durch das Zulassungsverfahren ohne Leitlinien nach Art. 9 (2) der BPR erfasst werden.
Die Anforderungen in dieser ETAG sind in Form von Zielen und entsprechenden, zu berücksichtigenden Einwirkungen angegeben. Sie legt Werte und Eigenschaften fest mit dem Ziel, dass eine Übereinstimmung mit diesen Werten und Eigenschaften zu der Annahme führt, dass die aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, wo immer es der Stand der Technik erlaubt und nachdem sie durch die ETA als für das betreffende Produkt geeignet bestätigt wurden.
Diese Leitlinie gibt alternative Möglichkeiten zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an.
2 Geltungsbereich
2.1 Geltungsbereich
2.1.1 Allgemeines
Die Leitlinie für die europäische technische Zulassung für "Kunststoffdübel zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht" (Kurzform: Kunststoffdübel für WDVS) erstellt die Grundlage für die Beurteilung von Kunststoffdübeln zur Befestigung von außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystemen mit Putzschicht [3] im Verankerungsgrund Beton und Mauerwerk. Die Kunststoffdübel dürfen auch zur Befestigung von Vêtures - vorgefertigten Außenwandbekleidungselementen mit Wärmedämmschicht [4] verwendet werden.
Diese Leitlinie erfasst nur die Beurteilung von nachträglich in die verschiedenen Verankerungsgründe eingebauten Kunststoffdübeln, bei deren Verwendung die wesentliche Anforderung 4 der BPR ([1], siehe 4.4) zu erfüllen ist und wenn bei ,Versagen von mit diesen Produkten hergestellten Verankerungen eine geringe Gefahr für das Leben von Menschen besteht. Die ETA für Kunststoffdübel darf nur in Verbindung mit einer ETA für WDVS oder Vêtures angewandt werden.
Die Beurteilung des Kunststoffdübels als ein Bestandteil des WDVS erfolgt nach ETAG 004 [3]. Dies gilt auch für den Kunststoffdübel als ein Bestandteil von Vêtures nach ETAG xxx [4].
Die Kunststoffdübel, die mit diesem Dokument beurteilt werden, dürfen nur als Mehrfachbefestigungen verwendet werden, d. h., dass bei übermäßigem Schlupf oder Versagen eines Befestigungspunktes die Last auf benachbarte Befestigungspunkte übertragen werden kann. Die Lastübertragung bei übermäßigem Schlupf oder Versagen eines Befestigungspunktes auf die nächsten Befestigungspunkte braucht in der Bemessung der Befestiger für das WDVS oder das Vêtures nicht berücksichtigt zu werden.
2.1.2 Kunststoffdübel
2.1.2.1 Typen und Wirkungsprinzipien
Kunststoffdübel für WDVS bestehen aus einem Spreizelement und einer Spreizhülse aus Kunststoff mit einem Dämmstoffhalteteller (Bild 2.1a und 2.1b) oder einer Kunststoffspreizhülse mit Kragenkopf für die Befestigung von Profilen für die Befestigung des Wärmedämm-Verbundsystems (Bild 2.2). Kunststoffhülse und Spreizelement sind eine Einheit.
Die Kunststoffhülse wird durch Einschlagen oder Einschrauben des Spreizelementes gespreizt und gegen die Bohrlochwand gedrückt.
2.1.2.2 Werkstoffe
Im Allgemeinen darf nur neues Material (Werkstoff, der nicht bereits gespritzt wurde) verwendet werden. Beim Spritzvorgang kann nur aufbereitetes Material (z.B. Anguss) hinzugefügt werden, das als Abfallmaterial aus dem gleichen Spritzvorgang gewonnen wurde. Dieses regenerierte Material ist gleicher Herkunft und identisch mit dem übrigen Material.
Wird nicht ausschließlich neues Material verwendet, dann sind zusätzlich Dauerstandsversuche gemäß Tabelle 5.1, Zeile 9 erforderlich.
2.1.2.3 Größen
Diese Leitlinie gilt für Kunststoffdübel mit einem Außendurchmesser der Kunststoffhülse von mindestens 5 mm. Die effektive Verankerungstiefe hef sollte mindestens 25 mm betragen.
Bild 2.1a: Kunststoffdübel (eingeschlagen) zur Befestigung von WDVS
Bild 2.1b: Teile des Kunststoffdübels
Bild 2.2: Kunststoffdübel zur Befestigung von Halteschienen zur Befestigung von WDVS
2.1.3 Verankerungsgrund
2.1.3.1 Allgemeines
Die Leitlinie gilt für die Verwendung von Kunststoffdübeln in Beton (Normalbeton, haufwerksporiger Leichtbeton oder Porenbeton) und/ oder Mauerwerk aus gebranntem Ton (Ziegel), Kalksandstein, haufwerksporigem Leichtbeton, Porenbeton oder ähnlichen Materialien. Hinsichtlich der Spezifikation der verschiedenen Steine kann auf die (pr)EN 771-1 bis 5 [5] Bezug genommen werden. Die Bemessung und Ausführung von Mauerwerksbauten, in denen die Kunststoffdübel zu verankern sind, sollte nach Eurocode 6, prENV 1996-1-2 [6] und den einschlägigen nationalen Vorschriften erfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Normen für Mauerwerksbauten hinsichtlich der Details von Steinen (z.B. Typ, Größe und Lochanordnung, Anzahl und Dicke von Stegen) nicht sehr restriktiv sind. Da jedoch die Tragfähigkeit und das Lastverschiebungsverhalten entscheidend von diesen Einflüssen abhängen, ist eine Beurteilung des Kunststoffdübels grundsätzlich nur für den jeweiligen genau definierten Mauerstein möglich. Für die Beurteilung des Verhaltens des Kunststoffdübels in anderem Mauerwerk oder in Hohlziegeln, Hochlochziegeln, Hohlblocksteinen und verschiedenen anderen Verankerungsgründen sind Versuche am Bauwerk nach nationalen Anforderungen oder Anhang D durchzuführen.
Diese Leitlinie gilt für Anwendungsfälle, bei denen die Mindestdicke des Bauteils, in den die Kunststoffdübel verankert werden, mindestens h = 100 mm beträgt.
2.1.3.2 Normalbeton
Diese Leitlinie gilt für die Verwendung von Kunststoffdübeln in Normalbeton der Festigkeitsklassen C 12/15 bis C 50/60 gemäß EN 206-1 [7].
Diese Leitlinie erstreckt sich nicht auf Verankerungen in Glätt- oder Deckschichten, die für den Beton uncharakteristisch und/oder wenig tragfähig sein können.
2.1.3.3 Vollsteine
Mauersteine als Vollsteine haben keine Löcher oder Hohlräume außer den materialeigenen Löchern oder Hohlräumen.
2.1.3.4 Hohl- oder Lochsteine
Mauersteine als Hohl- oder Lochsteine haben einen bestimmten Volumenanteil an Hohlräumen, die durch den Mauerstein verlaufen. Wegen der großen Vielzahl von Steinen hinsichtlich Lochanordnungen, Stegdicken usw. gilt die Aussage des zweiten Absatzes von Abschnitt 2.1.3.1.
2.1.3.5 Haufwerksporiger Leichtbeton
Diese Leitlinie gilt für die Verwendung von Kunststoffdübeln in haufwerksporigem Leichtbeton der Festigkeitsklassen LAC 2 bis LAC 25 gemäß prEN 1520 [8] bewehrte Bauteile aus haufwerksporigem Leichtbeton und in Steinen aus haufwerksporigem Leichtbeton.
2.1.3.6 Porenbeton
Diese Leitlinie gilt für die Verwendung von Kunststoffdübeln in Porenbeton der Festigkeitsklassen P 2 bis P 7 gemäß EN 771-4 [5] Porenbetonsteine oder prEN 12 602 [9] bewehrte Bauteile aus Porenbeton.
2.2 Nutzungskategorien
Die verschiedenen Nutzungskategorien sind durch die Befestigung in unterschiedlichen Verankerungsgründen festgelegt.
Nutzungskategorie A: | Kunststoffdübel für die Verwendung in Normalbeton |
Nutzungskategorie B: | Kunststoffdübel für die Verwendung in Vollsteinen |
Nutzungskategorie C: | Kunststoffdübel für die Verwendung in Hohl- oder Lochsteinen |
Nutzungskategorie D: | Kunststoffdübel für die Verwendung in haufwerksporigem Leichtbeton |
Nutzungskategorie E: | Kunststoffdübel für die Verwendung in Porenbeton |
Die Kombination von verschiedenen Nutzungskategorien ist möglich.
2.3 Voraussetzungen
Für bestimmte Aspekte und Produkte ist es aufgrund des Stands der Technik nicht möglich, vollständige und detaillierte Nachweisverfahren und entsprechende technische Kriterien/Leitfäden für die Annahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums auszuarbeiten. Die vorliegende ETAG enthält Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und liefert Vorschriften für geeignete zusätzliche Einzelfallkonzepte bei der Untersuchung von ETA-Anwendungen, innerhalb des allgemeinen Rahmens der ETAG und gemäß dem BPR-Konsensverfahren zwischen den EOTA-Mitgliedern.
Der Leitfaden behält seine Gültigkeit für andere Fälle, die nicht wesentlich abweichen. Das allgemeine Konzept der ETAG behält seine Gültigkeit, doch müssen dann die Bestimmungen im Einzelfall in angemessener Weise angewandt werden. Diese Anwendung der ETAG fällt in die Verantwortlichkeit derjenigen ETA-Stelle, bei der der jeweilige Antrag eingeht, und unterliegt der Zustimmung innerhalb der EOTA. Diesbezügliche Erfahrungen werden - nach Bestätigung im EOTA-TB - im ETAG-Format-Zusatz-Dokument (comprehension document) gesammelt.
2.4 Bemessung und Einbauqualität
Bei der Erstellung des Beurteilungsverfahrens in dieser Leitlinie ist davon ausgegangen worden, dass die Bemessung der Verankerungen und die Spezifikation des Kunststoffdübels der Kontrolle durch eine mit Verankerungen von WDVS vertrauten Person unterliegen. Es wird ferner davon ausgegangen, dass der Einbau des Kunststoffdübels von geübten Monteuren ausgeführt wird, damit sichergestellt ist, dass die Spezifikationen effektiv umgesetzt werden.
3 Begriffe
3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen
Siehe Anhang A.
3.2 Spezifische Begriffe und Abkürzungen für diese ETAG
Siehe Anhang B.
Abschnitt 2:
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit
Allgemeine Anmerkungen
(a) Anwendbarkeit der ETAG
Die vorliegende ETAG dient als Leitfaden für die Beurteilung einer Familie von Produkten und ihrer vorgesehenen Verwendungszwecke. Der Hersteller oder Fabrikant definiert das Produkt, für das er eine ETA beantragt sowie die Art der Verwendung im Bauwerk und somit die Skala für die Beurteilung.
Es ist daher möglich, dass für einige Produkte, die herkömmlicher Art sind, nur einige der Prüfungen und der entsprechenden Kriterien für die Ermittlung der Brauchbarkeit erforderlich sind. In anderen Fällen, z.B. bei besonderen oder innovativen Produkten oder Werkstoffen, oder bei einer Reihe verschiedener Verwendungen, kann die gesamte Palette der Prüfungen und Beurteilungen Anwendung finden.
Allgemeine Bestimmungen:
(b) Allgemeiner Aufbau dieses Abschnittes
Die Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck in Bauwerken ist ein Prozess aus drei Hauptschritten:
(c) Stufen oder Klassen oder Mindestanforderungen, die sich auf die wesentlichen Anforderungen und die Produktleistung beziehen (siehe GDs [2] Abschnitt 1.2)
Gemäß BPR [1] beziehen sich "Klassen" in der vorliegenden ETAG nur auf im Mandat der Kommission zwingend vorgeschriebene Stufen oder Klassen.
In dieser ETAG ist jedoch die vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Wiedergabe der relevanten Leistungsmerkmale für das Produkt angegeben. Wenn für einige Verwendungszwecke mindestens in einem Mitgliedstaat keine Vorschriften vorliegen, hat ein Hersteller stets das Recht, sich gegen eine oder. mehrere von ihnen zu entscheiden. In diesem Fall wird dann in der ETA hinsichtlich dieses Aspekts "keine Leistung festgelegt" angegeben, außer für diejenigen Eigenschaften, für die das Produkt - wenn keine Festlegung getroffen wurde - nicht mehr in den Geltungsbereich der ETAG fällt; solche Fälle sind in der ETAG anzugeben.
(d) Nutzungsdauer (Dauerhaftigkeit) und Gebrauchstauglichkeit
Die Festschreibung der Vorschriften, Prüf- und Beurteilungsverfahren in der vorliegenden Leitlinie oder auf die verwiesen wird, erfolgte auf der Grundlage der angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer des Produkts (WDVS oder Vetures) und des Bauteils (Kunststoffdübel) für den vorgesehenen Verwendungszweck von mindesten 25 Jahren (siehe ETAG für WDVS oder Vétures), vorausgesetzt, das Produkt wird angemessen genutzt und instand gehalten (siehe Kapitel 7). Diese Vorschriften basieren auf dem aktuellen Stand der Technik und dem verfügbaren Wissen und der bestehenden Erfahrung.
Eine "angenommene vorgesehene Nutzungsdauer" bedeutet, dass erwartet wird, dass bei einer Beurteilung nach den ETAG-Vorschriften und nach Ablauf dieser Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen erheblich länger sein kann ohne größere Beeinträchtigung der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen.
Die Angaben zur Nutzungsdauer eines Produkts können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle übernommene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich als ein Hilfsmittel für die Verfasser von Spezifikationen für die Auswahl der geeigneten Kriterien für Produkte angesichts der erwarteten, wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (basierend auf GDs [2], Abschnitt. 5.2.2).
Für Produkte bzw. Komponenten, für die eine kürzere Nutzungsdauer abgeschätzt wird, muss der Verwendungszweck auf bestimmte Anwendungsfälle eingeschränkt werden, bei denen die kürzere Haltbarkeit eindeutig angegeben ist.
(e) Brauchbarkeit für den vorgesehen Verwendungszweck
Nach der BPR [1] ist zu verstehen, dass im Rahmen des Wortlauts dieser ETAG Produkte "solche Merkmale aufweisen, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installation verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann" (BPR, Artikel 2 (1)).
Somit müssen mit den Bauprodukten Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes oder in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR, Anhang I, Vorbemerkungen).
4 Anforderungen an Bauwerke und ihre Beziehung zu den Produktmerkmalen
Dieses Kapitel führt die Aspekte der Leistung auf, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen (ER) zu untersuchen sind; durch:
Wenn ein Produktmerkmal oder eine andere zutreffende Eigenschaft speziell für eine der wesentlichen Anforderungen gilt, so erfolgt die Behandlung an der entsprechenden Stelle. Wenn jedoch das Merkmal oder die Eigenschaft für mehr als eine wesentliche Anforderung relevant ist, erfolgt die Behandlung unter der wichtigsten Anforderung mit Querverweis auf die andere(n) Anforderung(en). Dies ist besonders dort wichtig, wo ein Hersteller für ein Merkmal oder eine Eigenschaft im Rahmen einer wesentlichen Anforderung ein "keine Leistung festgelegt" in Anspruch nimmt, und das Merkmal bzw. die Eigenschaft für die Bewertung und Beurteilung im Rahmen einer anderen wesentlichen Anforderung entscheidend ist. Entsprechend können Merkmale bzw. Eigenschaften, die auch für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Bedeutung sind, unter ER 1 bis ER 6 behandelt werden, mit einem Hinweis in 4.7. Bezieht sich ein Merkmal nur auf die Dauerhaftigkeit, dann wird dieses in 4.7 behandelt.
Dieses Kapitel berücksichtigt ggf. auch weitere Anforderungen (z.B. auf Grund anderer EU-Richtlinien) und stellt Aspekte der Gebrauchstauglichkeit heraus einschließlich der Festlegung von Merkmalen, die zur Identifizierung der Produkte erforderlich sind (vgl. ETA-Format, Abschnitt II.2).
4.0 Verbindung zwischen den wesentlichen Anforderungen und der Produktleistung
Tabelle 4.1 Die relevanten wesentlichen Anforderungen, die relevanten Abschnitte der entsprechenden GDs [2] und die betreffende zu beurteilende Produktleistung
Wesentliche Anforderung (ER) | Entsprechender Abschnitt im Grundlagendokument (GD) | Entsprechendes Grundlagendokument für die Pro | Leistungen und Eigenschaften der Kunststoffdübel | Versuche zum Nachweis der Eigenschaftduktleistung |
ER4
| GD4
3.3.2.1 |
3.3.2.3 | charakteristische Tragfähigkeit bei Zuglast
Verschiebung bei Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit | - Zugbelastung ohne Einfluss von Rand und Abchsabstand
- Montagesicherheit, Setzverhalten von Kunststoff-Einschlagdübeln - Funktionsfähigkeit in Abhängigkeit vom Bohrerdurchmesser - Funktionsfähigkeit bei Konditionierung - Funktionsfähigkeit bei Temperatureinwirkungen - Funktionsfähigkeit unter wiederholter Belastung - Funktionsfähigkeit bei Relaxation - maximales Drehmoment (Kunststoff-Einschraubdübel) |
Aspekte der Dauerhaftigkeit | Beständigkeit gegenüber Umweltbedingungen | Prüfungen unter verschiedenen Umweltbedingungen |
Die im Folgenden beschriebenen Prüfungen brauchen nicht alle durchgeführt zu werden, wenn das Produkt nicht neu ist und bereits mehrere Jahre verwendet wurde, so dass Erfahrungswerte vorliegen, siehe EOTA Leitfaden über die Bereitstellung von Daten fürBeurteilungen, die zu einer ETA führen (TB 98/31/12.6).
4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit (ER 1)
Anforderungen im Hinblick auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit von nichttragenden Teilen des Bauwerks sind nicht von dieser wesentlichen Anforderung erfasst, sondern gehören zu der wesentlichen Anforderung "Nutzungssicherheit" (siehe 4.4).
4.2 Brandschutz (ER 2)
Anforderungen bezüglich Brandschutz werden in ETAG 004 [3] angegeben.
4.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (ER 3)
4.3.1 Abgabe gefährlicher Stoffe Das Produkt/der Bausatz muss derart beschaffen sein, dass es/er
nach Einbau entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten die wesentliche Anforderung Nr. 3 der BPR [1] erfüllt, die durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten ausgedrückt wird. Insbesondere dürfen keine schädlichen Emissionen giftiger Gase, gefährlicher Teilchen oder Strahlung in die Innenraumluft oder Verunreinigungen der Umwelt verursacht werden (Luft, Boden oder Wasser).
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