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ETAG 022 - Teil 1: Flüssig aufzubringende Abdichtungen mit oder ohne Nutzschicht
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen

Ausgabe vom 18. Juli 2007

Vom 6. August 2007
(BAnz. Nr. 204a vom 31.10.2007 S. 4)



Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTA bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des BauPG für Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen erteilt werden.

1 Geltungsbereich der ETAG

1.1 Definition des Bauprodukts

Ein Bausatz ist eine spezielle Form eines "Bauprodukts" im Sinne der BPR. Er besteht aus mehreren "Komponenten", die

Die Komponenten des Bausatzes können auch einzeln auf dem Markt erhältlich sein. Solch eine Komponente kann selbst aus eigenem Recht aufgrund einer harmonisierten europäischen Produktnorm (hEN) oder einer ETA als ein Bauprodukt im Sinne der BPR die CE-Kennzeichnung tragen. Dennoch kann es erforderlich sein, dass sie erneut als Komponente des Bausatzes beurteilt werden muss.

Die Leitlinie erfasst Bausätze für Abdichtungen (wasserdichte Beläge) für Böden und/oder Wände in Nassräumen innerhalb von Gebäuden. Die Abdichtung wird auf die Oberfläche von Boden oder Wand des Nassraumes oder unterhalb von Bodenestrich oder Wandbelag aufgebracht, z.B. unter einer Nutzschicht aus Keramikfliesen. Der Belag kann zugleich auch Abdichtung und Nutzschicht sein. (Siehe hierzu auch Leitpapier C der Kommission über Bausätze und Systeme.)

Der vorliegende Teil 1 der Leitlinie erfasst Bausätze, die als flüssige ein- oder mehrkomponentige Abdichtungen mit möglichen zugehörigen Klebern, Grundierungen usw. und fugenlosen Belägen, wie z.B. Anstrichsysteme aus glasfaserbewehrtem Polyester, Polyurethan oder Epoxidharz, geliefert werden können.

Die Bausätze können mit oder ohne Nutzschicht verwendet werden.

Weitere Teile der Leitlinie erfassen Bausätze, die in den Verkehr gebracht werden können wie:

Die Bausätze umfassen jede vom Antragsteller spezifizierte Komponente, wie z.B. Verstärkungsgitter, -matten oder -vliese, die im gesamten System oder nur bereichsweise in Ecken und Durchdringungen verwendet werden, sowie Dichtbänder und Abdichtungen für Fugen und mögliche Verstärkungseinlagen für Durchdringungen, Bodenabläufe usw. Wenn eine Nutzschicht aus Fliesen vorgesehen ist, ist (sind) der Fliesenkleber (die Kleber) zu spezifizieren und entsprechenden Prüfungen zu unterziehen.

Rohre und Bodenabläufe sind nicht Teil des Bausatzes.

Keramische Fliesen und ihr Verfugungsmaterial, z.B. Mörtel, sind nicht Teil des Bausatzes.

Die Abdichtung von Durchdringungen kann mit dem Abdichtungsprodukt selbst, mit besonderem Dichtungsmaterial, Dichtungsstreifen oder Manschetten in Verbindung mit dem Abdichtungsprodukt erfolgen.

Unter normalen Nutzungsbedingungen soll der Bausatz mindestens Beanspruchungen aus Bewegungen der Konstruktionselemente, die als Untergrund dienen, sowie dem Einfluss von Wasser, Temperaturschwankungen und der Alkalität von Beton und Fliesenkleber widerstehen.

Die genaue Zusammensetzung von Abdichtungen kann in Abhängigkeit von der Nutzung, der Art des Untergrunds und der Nutzschicht, mit dem sich die Abdichtung in hygrothermischer, mechanischer und chemischer Hinsicht zufrieden stellend verhalten muss, variieren.

Die Komponenten des Bausatzes werden werkmäßig hergestellt und auf der Baustelle zu einem Abdichtungssystem zusammengefügt.

Diese Leitlinie erfasst keine Abdichtungen von Schwimmbecken und industriellen Anlagen.

1.2 Verwendungszweck des Bauprodukts

1.2.1 Allgemeines

Die Bausätze für Abdichtungen werden in folgenden Anwendungsbereichen eingesetzt:

Anwendungen in Innenräumen, in denen der Bausatz nicht Temperaturen unter 5 °C und über 40 °C ausgesetzt ist (z.B. Bauteiltemperaturen), für folgende Verwendungen:

Die verschiedenen o.g. Verwendungszwecke führen nicht zu unterschiedlichen Bewertungskriterien. Die ETA deckt alle Verwendungszwecke ab. Die Verwendung kann jedoch aufgrund einzelstaatlicher Gesetzesvorschriften in den Mitgliedstaaten begrenzt sein.

1.2.2 Untergründe

Die Einwirkungen auf das Abdichtungssystem, die eine dauerhafte Abdichtungsfunktion beeinflussen, sind auch von der Funktion und der Art des Untergrundes abhängig. Die folgende Tabelle ist keine erschöpfende Liste von Prüfungen, sondern lediglich eine Auflistung der Prüfungen, die auf die Art des Untergrunds abgestimmt sind.

Die unterschiedlichen Untergründe lassen sich wie folgt unterscheiden:

Tabelle 1: Verschiedene Arten von Untergründen und die entsprechenden Systemprüfungen

 rissgefährdete fugenlose Untergründe (normalerweise "steif")nicht rissgefährdete Untergründe * mit Fugen (normalerweise "biegsam")Rissgefährdete Untergründe * mit Fugen (normalerweise "steif`)
feuchtigkeitsempfindliche UntergründeBeispiele:
Gipsblocksteine

Prüfungen:
2.4.4.2, Eigenschaftskategorie 1, 2, 3
2.4.4.6, Bewertungskategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang G
2.4.6.1, Bewertungskategorie 1 oder 2

Beispiele:
Gipsbauplatten, Holzwerkstoffe

Prüfungen:
2.4.4.5, Bewertungskategorie 1 oder 2
2.4.4.6, Bewertungskategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang A und F oder E
2.4.6.1, Bewertungskategorie 1 oder 2

keine bekannt
feuchtigkeitsunempfindliche UntergründeBeispiele:
Ortbeton, Mauerwerk

Prüfungen:
2.4.4.2, Eigenschaftskategorie 1, 2, 3
2.4.4.6, Bewertungskategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang G
2.4.6.1, Bewertungskategorie 1 oder 2

Beispiele:
Kalksilikatplatten, Faserzementplatten

Prüfungen:
2.4.4.5, Bewertungskategorie 1 oder 2
2.4.4.6, Bewertungskategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang A und F oder E
2.4.6.1, Bewertungskategorie 1 oder 2

Beispiele:
Ortbeton- oder Porenbetonelemente

Prüfungen:
2.4.4.2, Eigenschaftskategorie 1, 2, 3
2.4.4.5, Bewertungskategorie 1 oder 2
2.4.4.6, Bewertungskategorie 1 oder 2 in Verbindung mit Anhang G
2.4.6.1, Bewertungskategorie 1 oder 2

*) Bei Untergründen mit nicht armierten verfüllten Fugen ist die Rissüberbrückungsfähigkeit nach 2.4.4.2 zu prüfen.

Die Entscheidung, die Eigenschaftskategorie 1, 2 oder 3 gemäß Abschnitt 2.4.4.2 oder die Bewertungskategorie 1 oder 2 gemäß den Abschnitten 2.4.4.5, 2.4.4.6 und 2.4.6.1 zu verwenden, richtet sich nach nationalen Anforderungen. Diese können sich auf die Festigkeit und Beständigkeit des Untergrundes und auf die Sicherheitsanforderungen, die in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Untergrundes (feuchtigkeitsempfindlich oder feuchtigkeitsunempfindlich) an die Abdichtung gestellt werden, beziehen.

1.3 Nutzungsdauer des Bauprodukts

Die Bestimmungen sowie die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die in dieser Leitlinie enthalten sind oder die in dieser Leitlinie in Bezug genommen werden, beruhen auf der Annahme einer angenommene Nutzungsdauer der Abdichtung von 25 Jahren, vorausgesetzt, die Abdichtung ist ordnungsgemäß verarbeitet und unterliegt einer zweckbestimmten Nutzung und Instandhaltung (siehe 4.4). Diese Bestimmungen beruhen auf dem gegenwärtigen Stand der Technik und dem verfügbaren Wissens- und Erfahrungsstand.

"Angenommene Nutzungsdauer" bedeutet, dass bei einer Beurteilung gemäß den Bestimmungen dieser ETAG erwartet wird, dass nach Ablauf dieser Nutzungsdauer die tatsächliche Nutzungsdauer unter normalen Nutzungsbedingungen erheblich länger sein kann, ohne dass eine Verschlechterung bezüglich der Erfüllung der Wesentlichen Anforderungen (ER) 1 eintritt.

Die Angaben über die Nutzungsdauer einer Abdichtung können nicht als eine vom Hersteller oder von der Zulassungsstelle übernommene Garantie ausgelegt werden. Sie sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl der entsprechenden Kriterien für Abdichtungsbausätze angesichts der erwarteten wirtschaftlich angemessenen Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten (siehe Abschnitt 5.2.2 der Grundlagendokumente).

1.4 Begriffe

1.4.1 Allgemeine Begriffe im Rahmen der Bauproduktenrichtlinie

Für die Bedeutung dieser Begriffe siehe EOTA-Dokument "In den Leitlinien für die europäische technische Zulassung verwendete gemeinsame Begriffe", veröffentlicht auf der EOTA-Website.

1.4.2 Besondere Begriffe in dieser ETAG

1.4.2.1 Nassraum

Nassräume sind Räume, in denen Böden und eventuell Wände häufig Spritzwasser ausgesetzt sind, z.B. Badezimmer, Spülküchen oder Waschräume.

1.4.2.2 Flüssig aufzubringendes Abdichtungssystem (Bausatz)

Eine spezielle Zusammensetzung eines festgelegten Satzes von Komponenten (Bausatz), der in das Bauwerk durch Aufbringen und/oder Einfügen und/oder Zusammenfügen seiner Komponenten in Übereinstimmung mit den festgelegten Bemessungsmethoden und/oder festgelegten Ausführungsverfahren eingebaut wird. Die flüssig aufzubringende Abdichtung ist normalerweise ein pastenförmiges Material oder eine Kombination von Materialien, die vergossen, aufgestrichen oder gespritzt werden können. Sie wird auf den Untergrund mit Pinsel, Rolle oder in ähnlich geeigneter Weise aufgetragen.

1.4.2.3 Technisches Dossier des Herstellers (TDH)

Das Technische Dossier des Herstellers ist ein Dokument oder eine Dokumentensammlung, in dem die werkseigene Produktionskontrolle (Beschreibung der jeweiligen Verfahren der Qualitätskontrolle, der Hilfsmittel und der Tätigkeitsabläufe), die Bemessungsregeln und die Verarbeitungsverfahren (einschließlich der Verfahren für die Qualitätsüberwachung auf der Baustelle), der Aufbau/die Zusammensetzung des Bausatzes, die Eigenschaften einer möglichen Nutzschicht und die Festlegungen für die Instandhaltung und die Reparatur des eingebauten Systems in Hinblick auf ein bestimmtes Produkt oder einer festgelegten Reihe von Produkten beschrieben werden.

Vertrauliche Angaben können in einem vertraulichen Teil des TDH gemacht werden.

1.4.2.4 Charge

Eine begrenzte Materialmenge, die in einem einzigen Herstellungsvorgang produziert wird, z.B. ein Mischungsansatz einer Abdichtungskomponente.

1.4.2.5 Produktionsabschnitt

Fortlaufender Zeitabschnitt, in dem eine Einzelkomponente hergestellt wird, z.B. die Zeit, in der 8 Chargen hergestellt werden.

1.4.2.6 Nutzschicht

Eine über einer Abdichtung aufgebrachte Schutzschicht in flüssiger oder fester Form zum Schutz vor mechanischer Abnutzung, zum Beispiel die Begehung von Personen.

1.4.2.7 Wasserdichtheit

Eine Eigenschaft des zusammengefügten Systems, die bedeutet, dass bei Wasserbeanspruchung kein Wasser in flüssiger Form durchdringen darf.

1.4.2.8 Fliese

Ein fester Oberflächenbelag zum Schutz des Untergrundes und/oder für Dekorationszwecke, z.B. Keramikfliesen gemäß EN 14411.

1.4.2.9 Dichtungsbahn

Eine Bahn z.B. in Rollenform, die eine elastische Abdichtung bildet, z.B. Bitumen-, Elastomer- oder Kunststoffbahn. Die Dichtungsbahn kann zugleich auch Nutzschicht sein.

1.4.2.10 Anstrichsystem

Mehrschichtiger, wasserdichter, dekorativer und eventuell mit Verstärkungseinlage versehener Bausatz mit geringen Auftragsdicken für Wände, die mit Pinsel, Rolle oder ähnlichen geeigneten Auftragswerkzeugen aufgetragen werden. Das Anstrichsystem erfordert einen höheren Wartungsaufwand bei geringerer erwarteter Lebensdauer. In Hinblick auf die Beschaffenheit und die erwartete Lebensdauer des Bausatzes gelten für die Beurteilung dieser Bausätze besondere Anforderungen, die in Anhang H zu diesem Teil der ETAG enthalten sind.

1.4.2.11 Wasserdichte Platten

Platten, die selbst oder durch eine werkmäßig behandelte Oberfläche wasserdicht sind.

1.4.2.12 Riss

Ein Riss im Sinne dieser Leitlinie ist ein(e) nicht vorhersehbare(r) entstehende(r) Öffnung/Spalt im Untergrund, z.B. durch Betonschwinden. Risse können auch in dem zum Verfüllen von Fugen zwischen Bauelementen verwendeten Material auftreten, z.B. im Fugenmörtel.

1.4.2.13 Verfugung

Verfugung ist die gezielte Herstellung einer Verbindung von zweien oder mehreren Bauteilen, die den Untergrund bilden. Die Fuge kann unverfüllt sein, z.B. zwischen zwei Gipskartonplatten, oder sie kann gefüllt sein, z.B. mit Mörtel zwischen zwei Betonbauteilen. Die Fuge im Untergrund kann mit einer Verstärkungseinlage versehen sein.

1.4.2.14 Fuge

Eine Fuge ist eine Unstetigkeit im Untergrund. Im Sinne dieser ETAG beinhaltet der Ausdruck "Fuge" keine Bewegungsfugen, wie z.B. Schwindfugen, Dehnungsfugen und konstruktive Fugen oder Mörtelfugen im Mauerwerk.

1.4.2.15 Feuchtigkeitsempfindlichkeit

Im Sinne dieser ETAG bedeutet dies, dass der Untergrund unter ständiger Feuchtigkeitseinwirkung beeinträchtigt wird.

1.5 Verfahren bei einer wesentlichen Abweichung von der ETAG

Die Bestimmungen dieser ETAG gelten für die Vorbereitung und Erteilung von europäischen technischen Zulassungen gemäß Art. 9 (1) der BPR und Abschnitt 3.1 der Gemeinsamen Verfahrensregeln.

In Fällen, in denen eine der Bestimmungen dieser ETAG nicht vollständig oder nur teilweise anwendbar ist oder eine bestimmte Eigenschaft eines zu beurteilenden Produkts und/oder die Verwendung nicht ganz oder ausreichend von den Verfahren und Kriterien der ETAG erfasst wird, kommt das Verfahren nach Art. 9 (2) der BPR und Abschnitt 3.2 der Gemeinsamen Verfahrensregeln hinsichtlich der Abweichung oder der betroffenen Eigenschaft zur Anwendung.

2 Beurteilung der Brauchbarkeit

2.1 Bedeutung der "Brauchbarkeit"

"Brauchbarkeit" oder "Brauchbarkeit für den Verwendungszweck" eines Bauprodukts bedeutet, dass das Produkt solche Eigenschaften aufweist, dass das Bauwerk, in dem es durch Einbau, Zusammenfügen, Anbringen oder Installieren verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung,

Im Fall von Bausätzen bezieht sich "Brauchbarkeit (für den Verwendungszweck)" auf

2.2 Elemente der Bewertung der Brauchbarkeit

Die Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts für seinen Verwendungszweck beinhaltet:

Die Beurteilung des Bausatzes muss im Hinblick auf die gesetzlichen Festlegungen in den Mitgliedstaaten für die Produkt- und/oder Systemeigenschaften durchgeführt werden. Die entsprechenden Anforderungen an die Leistung des Produkts in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, von der Art des Untergrundes sowie von Sicherheitsgesichtspunkten (Auswirkungen der Wasserdurchlässigkeit für das Bauwerk, z.B. in Abhängigkeit feuchtigkeitsempfindlicher oder feuchtigkeitsunempfindlicher Untergründe) sind zu erfüllen (siehe Absatz 1.2.2).

Nicht jede Eigenschaft ist nachzuweisen, wenn diese mindestens in einem der Mitgliedstaaten nicht gefordert wird (Option "Keine Leistung festgestellt"). Bei grundlegenden Eigenschaften, für die aus technischen Gründen Grenzwerte einzuhalten sind, ist die Option "keine Leistung festgestellt" nicht möglich.

2.3 Zusammenhang zwischen den Anforderungen an die Produkteigenschaften des Systems und seiner Komponenten und den Nachweis- und Beurteilungsverfahren

Die Eigenschaften des Systems und der Komponenten und die Nachweis- und Beurteilungsverfahren, die für die Brauchbarkeit von Bausätzen für Abdichtungen für ihre(n) Verwendungszweck(e) nach 1.2 relevant sind, sind in Tabelle 2 angegeben.

Tabelle 2: Eigenschaften des zusammengefügten Systems und Nachweis- und Beurteilungsverfahren

NummerProdukteigenschaftOption
"keine Leistung festgelegt"
Nachweis- und BeurteilungsverfahrenWiedergabe der Prüfergebnisse
(Wert, Klasse, npd, Kriterium usw.)
(1)(2)(3)(4)(5)
Wesentliche Anforderung 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
 1 nicht relevant   
Wesentliche Anforderung 2 Brandschutz
1Brandverhaltenja2.4.1Euroklasse E-F oder Efl-Ffl
Wesentliche Anforderung 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
2Freisetzung gefährlicher Stoffeja2.4.2Aussage des Antragstellers
3Wasserdampfdurchlässigkeitja2.4.3deklarierter Wert
4Widerstand gegen Feuchtigkeit 2.4.4 
4.1Wasserdichtheitnein2.4.4.1bestanden/nicht bestanden
(Kein Durchdringen von Wasser)
4.2Rissüberbrückungsfähigkeit **Rissanfällige Untergründe: nein2.4.4.2bestanden/nicht bestanden
nicht rissanfällige Untergründe: jaBewertungskategorie 1-3
4.3Haftzugfestigkeitnein2.4.4.3bestanden/nicht bestanden

Eigenschaftskategorie 1 (> 0,3 MPa)

Eigenschaftskategorie 2 (> 0,5 MPa)

4.4Kratzfestigkeitja2.4.4.4bestanden/nicht bestanden
(Keine sichtbaren Eindringungen)
4.5Fugenüberbrückungsfähigkeit **Untergründe mit Fugen: nein2.4.4.5bestanden/nicht bestanden
Untergründe ohne Fugen: jaBewertungskategorie 1 oder
Bewertungskategorie 2
4.6Wasserdichtheit an Durchdringungen *, **nein2.4.4.6bestanden/nicht bestanden
Bewertungskategorie 1 oder
Bewertungskategorie 2
Wesentliche Anforderung 4 Nutzungssicherheit
5Rutschfestigkeitja2.4.5deklarierter Wert
Wesentliche Anforderung 5 Schallschutz
 nicht relevant   
Wesentliche Anforderung 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
 nicht relevant   
Allgemeine Aspekte im Hinblick auf die Brauchbarkeit 1
6Dauerhaftigkeit 2.4.6 
6.1Temperaturbeständigkeit **nein2.4.6.1bestanden/nicht bestanden

Eigenschaftskategorie 1 (> 0,3 MPa oder > 0,5 MPa je nach Haftzugfestigkeitskategorie)

Eigenschaftskategorie 2 (> 0,3 MPa oder > 0,5 MPa je nach Haftzugfestigkeitskategorie und Rissüberbrückungsfähigkeit nach 2.4.4.2.2)

6.2Wasserbeständigkeitnein2.4.6.2bestanden/nicht bestanden

Eigenschaftskategorie 1 (> 0,3 MPa)

Eigenschaftskategorie 2 (> 0,5 MPa)

6.3Alkalibeständigkeitnein2.4.6.3bestanden/nicht bestanden

Eigenschaftskategorie 1 (> 0,3 MPa)

Eigenschaftskategorie 2 (> 0,5 MPa)

6.4Beständigkeit gegenüber chemischen Einwirkungenja2.4.6.4nicht relevant
6.5Beständigkeit gegenüber biologischen Einwirkungenja2.4.6.5nicht relevant
6.6Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleißja2.4.6.6deklarierter Wert
7Gebrauchstauglichkeit 2.4.7 
7.1Reinigungsfähigkeitja2.4.7.1deklarierter Wert
7.2Reparierbarkeitja2.4.7.2Aussage des Herstellers
7.3Dickenein2.4.7.3deklarierter Wert
7.4Verarbeitbarkeitnein2.4.7.4Erklärung
1) Aspekte der Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit des Bauwerks (siehe BPR Anhang I, Satz 1 und 2)
*) Diese Eigenschaft bezieht sich auch auf die Dauerhaftigkeit des Bausatzes
**) Die Relevanz dieser Prüfung richtet sich nach dem für den Verwendungszweck vorgesehenen Untergrund, siehe Absatz 1.2.2

Anpassung der allgemeinen Prüfbedingungen für ein bestimmtes Abdichtungssystem auf der Grundlage einzelstaatlicher Anforderungen

Unter Berücksichtigung einzelstaatlicher Anforderungen für die Bewertung der Abdichtung (erforderliche Eigenschaften und Beurteilungskategorien in Abhängigkeit von der Art des Untergrundes, siehe 1.2.2) und auf der Grundlage der allgemeinen in Tabelle 2 angegebenen Prüfbedingungen sind die Prüfbedingungen für die vorgesehene Nutzung und die Anwendungsbedingungen für eine Abdichtung, die zugelassen werden soll, festzulegen. Die mit der Option "Keine Leistung festgestellt": "Nein" verbundenen Eigenschaften sind auf jeden Fall nachzuweisen. Die mit der Option "Keine Leistung festgestellt": "Ja" verbundenen Eigenschaften sind nur dann nachzuweisen, wenn es in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht werden soll, eine solche Anforderung gibt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass einige Mitgliedstaaten die Angabe bestimmter Eigenschaften in der ETA fordern z.B. für die relative Feuchte in Bauwerken und Bauteilen oder den Wasserdampfdurchlasswiderstand.

Dies sollte durch den Antragsteller und durch die Zulassungsstelle in Bezug auf den vorgesehenen Markt überprüft werden.

2.4 Eigenschaften des zusammengefügten Systems, die für die Brauchbarkeit relevant sind

2.4.1 Brandverhalten

2.4.1.1 Nachweisverfahren

Falls erforderlich, soll das Produkt gemäß EN 13501-1:2002, Tabelle 1 geprüft und klassifiziert werden.

Bei der Prüfung gemäß EN ISO 11925-2 soll das Produkt unter der Bedingungen der Flächenbeflammung geprüft werden.

Anmerkung: Es wird derzeit überlegt, dass eine Klassifizierung in Klasse D und höhere Klassen Untersuchungen erfordert, um dis Angemessenheit des Prüfverfahrens für Produkte festzustellen, die durch dieses Normungsdokument erfasst werden (der Single Burning-Item-Test (SBI-Test) kann für Produkte ungeeignet sein, die durch diese Norm erfasst werden). So lange, wie die Ergebnisse einer solchen Untersuchung und der Diskussionen in der "Fire Expert Group" nicht vorliegen, werden Produkte, die durch diese, Dokument erfasst werden, gemäß EN ISO 11925-2 geprüft.

2.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Der Teil des Bauwerkes oder des zusammengefügten Systemes, in dem die Abdichtung eingebaut, installiert oder aufgebracht werdet soll, ist gemäß dem entsprechenden Teil von EN 13501-1:2002 zu klassifizieren.

2.4.2 Freisetzung gefährlicher Stoffe

2.4.2.1 Nachweisverfahren

Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Produkt

Der Antragsteller muss eine schriftliche Erklärung abgeben, in de angegeben ist, ob das Produkt/der Bausatz gefährliche Stoffe nach europäischen und nationalen Vorschriften enthält oder nicht, sofern diese für die Bestimmungsmitgliedstaaten relevant sind. Er muss diese Stoffe benennen.

Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften

Enthält das Produkt/der Bausatz derartige gefährliche Stoffe, wird in der ETA das Verfahren angegeben, mit dem der Nachweis der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in den Bestimmungsmitgliedstaaten gemäß der aktuellen Fassung der EU-Datenbank (je nach Sachlage: Gehalt oder Freisetzung) geführt worden ist.

2.4.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Das Produkt/der Bausatz muss mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften, die sich auf die Verwendung beziehen, für die es/er in den Verkehr gebracht wird, übereinstimmen. Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen wären. Für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETA abgedeckt werden, gilt die Option "Keine Leistung festgestellt".

2.4.3 Wasserdampfdurchlässigkeit

2.4.3.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung erfolgt gemäß EN/ISO 12572 an einer Probe aus einer Gipskartonplatte mit einer Dicke von ca. 12,5 nun und einer Dichte von ca. 720 kg/m3. Die Prüfung ist gemäß der Beschreibung in Anhang E der Norm durchzuführen, und der Untergrund ist gemäß Anhang A zu prüfen. Die Prüfungen sind unter klimatischen Bedingungen gemäß der Beschreibung für Option C in Kapitel 7 der Norm durchzuführen.

Das Aufbringen der Abdichtung soll gemäß der Verarbeitungsanleitung des Herstellers erfolgen - ggf. einschließlich Grundierung, wenn dies so festgelegt ist.

Wenn eine Grundierung einen wesentlichen zusätzlichen Einfluss auf die Begrenzung der Wasserdampfdurchlässigkeit hat, ist die Prüfung am System mit Grundierung durchzuführen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Installationsanleitung des Herstellers es ermöglicht, dass vor Ort eine gleichmäßige Schicht der Grundierung aufgebracht werden kann, siehe Abschnitt 4.3. Andernfalls ist die Prüfung der Wasserdampfdurchlässigkeit ohne Grundierung durchzuführen.

Bei Bausätzen, die als Grundlage für eine ETA nach ETAG 005 geprüft worden sind, kann eine erneute Prüfung dieser Eigenschaft ggf. entfallen.

2.4.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Der Wert ist anzugeben.

2.4.4 Widerstand gegenüber Feuchtigkeit

2.4.4.1 Wasserdichtheit

2.4.4.1.1 Nachweisverfahren

Die Wasserdichtheit des Abdichtungssystems wird gemäß Abschnitt A.7 der prEN 14891 geprüft.

Die Prüfung erfolgt für Bausätze mit oder ohne Nutzschicht, wie z.B. Keramikfliesen usw.. Die Prüfung erfolgt sowohl für Böden als auch für Wände.

Bausätze, bei denen die Abdichtung und eine mögliche Grundierung als Grundlage für eine ETA nach ETAG 005 geprüft und als wasserdicht für andere Zwecke beurteilt worden sind, können auch als wasserdicht für die Verwendung in Nassräumen angesehen werden.

2.4.4.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

bestanden/nicht bestanden.

2.4.4.2 Rissüberbrückungsfähigkeit

2.4.4.2.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der Verwendungszweck rissanfällige Untergründe abdecken soll (siehe Abschnitt 1.2.2 und Fußnote ** von Tabelle 2).

Die Prüfung kann auch für Untergründe gelten, bei denen verfüllte Fugen vorgesehen sein können.

Die Prüfung wird gemäß dem nachfolgenden Verfahren durchgeführt:

Die Prüfung ist gemäß dem Verfahren C.2 der prEN 1062-7 mit folgenden Festlegungen durchzuführen: Als Untergründe werden Stahlbetonplatten verwendet, die nach der Beschreibung in Kapitel C.2.2 der o.g. Norm hergestellt werden. Die Abdichtung ist auf drei dieser Platten aufzubringen.

Aufbringen der Abdichtung

Die Abdichtung ist in einem 150 mm Streifen über die gesamte Länge der Platte so aufzubringen, dass an den Längsrändern 25 mm breite Streifen unbedeckt bleiben, um die Risse im Untergrund (Oberfläche: Länge x Breite = 300 mm x 200 mm) beobachten zu können.

Lagerung des vorbereiteten Prüfkörpers

28 Tage in Standardatmosphäre, 23 ± 2 °C / 50 ± 5 % relative Luftfeuchte trocknen.

Prüfung

Nach der Lagerung ist der Prüfkörper in einem Biegeprüfgerät mit Weg-Steuerung entsprechend Bild 1 zu belasten.

Bild 1: Prüfaufbau für die Risserzeugung durch Biegen des Prüfkörpers; Maße in mm

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Das Biegen des Prüfkörpers wird durch das Anlegen einer Kraft 1 gesteigert, bis ein Riss auf den unbedeckten Streifen der Betonoberfläche sichtbar wird. Der Riss muss auf beiden Seiten de: Betons nahe dem Rand der Abdichtung auftreten. Die Rissöffnung soll ab dem Zeitpunkt der Risserkennung im Beton (mögliche, Erscheinen einer hellen Zone im Abdichtungsmaterial) mit eine: Geschwindigkeit von 0,02 mm/min erfolgen, bis eine Rissbreite vol 0,4 mm, 0,75 mm bzw. 1,5 mm (je nach Bewertungskategorie erreicht wird. Die Rissbreite ist zu messen - z.B. mit eine. Messlupe. Der Riss ist zu fixieren. Jede Art der Änderung während der folgenden 24 Stunden (Anriss, Reißen oder Durchriss) ist in Prüfbericht festzuhalten.

Eigenschaftskategorie 1: Rissbreite in der Prüfung: 0,4 mm

Eigenschaftskategorie 2: Rissbreite in der Prüfung: 0,75 mm

Eigenschaftskategorie 3: Rissbreite in der Prüfung: 1,5 mm

Bei Bausätzen, die als Grundlage für eine ETA gemäß TR 0013 bei einer Temperatur von 30 °C ± 2 °C geprüft und mit einer ausreichenden Rissüberbrückungsfähigkeit für andere Zwecke beurteil worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie auch die Anforderungen für eine Verwendung in Nassräumen erfüllen. Die Beurteilung gilt nur für den geprüften Bausatz einschließlich de: angewandten Schichtdicke.

2.4.4.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bei allen Eigenschaftskategorien gilt die Prüfung als bestanden wenn 24 Stunden nach dem Halten des Risses im Untergrund keine Perforation oder kein Durchriss (Beschädigung) in der Abdichtung aufgetreten ist.

2.4.4.3 Haftzugfestigkeit

2.4.4.3.1 Nachweisverfahren

Die Haftzugfestigkeit der Abdichtung auf dem Untergrund wird gemäß Abschnitt A.6.2 der prEN 14891 bestimmt.

Bei Bausätzen ohne Nutzschicht mit keramischen Fliesen wird die Prüfung ohne Fliesen und Fliesenkleber durchgeführt, d.h. die quadratische Metallplatte (50 x 50 mm) wird mit Hilfe eines gebräuchlichen Klebers hoher Haftzugfestigkeit, z.B. lösungsmittelfreies Epoxidharz, direkt auf die Abdichtung geklebt. Die Prüfung wird mit einer Prüfgeschwindigkeit gemäß prEN 14891 durchgeführt.

Bei Bausätzen, die als Grundlage für eine ETA nach ETAG 005, oder bei Bodenestrichen, die gemäß EN 13813 geprüft worden sind und die die Anforderung für Klasse B 0,5 erfüllen, können die Prüfergebnisse zur Beurteilung der Haftzugfestigkeit des Bausatzes zur Verwendung in Nassräumen verwendet werden.

Andere Untergründe dürfen nach Zustimmung verwendet werden, wenn der Hersteller den Untergrund für den Abdichtungsbausatz empfiehlt. Um die Verträglichkeit mit anderen möglichen Untergründen nachzuweisen, ist die Abdichtung auf dem gewählten Untergrund aufzubringen und der Prüfung der Haftzugfestigkeit gemäß A.6.2 der prEN 14891 zu unterziehen. Wenn ein Ergebnis größer oder gleich den Grenzwerten nach 2.4.4.3.2 erreicht wird oder Kohäsionsversagen im Untergrund eintritt, gilt die Anforderung als erfüllt.

Wenn mehrere Fliesenkleber vorgesehen sind, wird eine Haftzugfestigkeitsprüfung für jeden Kleber auf einem Betonuntergrund mit der Abdichtung durchgeführt. Wird mehr als ein Untergrund für die Verwendung zugelassen, sind Haftzugfestigkeitsprüfungen an jedem Untergrund durchzuführen, aber nur mit einem Kleber.

2.4.4.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Eigenschaftskategorie 1: Die Haftfestigkeit auf Beton soll höher oder gleich 0,30 MPa sein.

Eigenschaftskategorie 2: Die Haftfestigkeit auf Beton soll höher oder gleich 0,50 MPa sein.

2.4.4.4 Kratzfestigkeit

2.4.4.4.1 Nachweisverfahren

Die Kratzfestigkeit der Abdichtung wird gemäß Anhang C bestimmt. Die Prüfung wird nur an Bausätzen durchgeführt, bei denen keine zusätzliche Nutzschicht vorgesehen ist. Die Prüfung erfolgt sowohl für Böden als auch für Wände.

2.4.4.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bestanden/nicht bestanden.

2.4.4.5 Fugenüberbrückungsfähigkeit

2.4.4.5.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung wird nur durchgeführt, wenn der Verwendungszweck Untergründe erfasst, bei denen Fugenbewegungen auftreten können, siehe Abschnitt 1.2.2, d.h. nicht gefüllte Stoßfugen in Untergründen, wie z.B. zwischen Platten.

Die Fugenüberbrückungsfähigkeit von Abdichtungssystemen mit und ohne Nutzschicht an Stoßfugen, die Bewegungen aus dem Untergrund unterliegen, kann in einer von zwei Bewertungskategorien bestimmt werden.

Bewertungskategorie 1: Die Zulassungsstelle bewertet auf der Grundlage der Beschreibungen und der Zeichnungen im Technischen Dossier des Herstellers (TDH), ob die Abdichtung mit den Komponenten des Bausatzes ordnungsgemäß hergestellt und die Anforderungen an das Abdichtungssystem erfüllt werden können.

Bewertungskategorie 2: Zusätzlich zur Bewertungskategorie 1 wird eine Prüfung gemäß Anhang B mit einem 2 mm breiten Fugenspalt durchgeführt.

2.4.4.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Angabe der Bewertungskategorie.

2.4.4.6 Wasserdichtigkeit an Durchdringungen

2.4.4.6.1 Nachweisverfahren

Die Wasserdichtigkeit des Abdichtungsbausatzes mit und ohne Nutzschicht an Durchdringungen, wie z.B. Bodenabläufe, Rohre und Ecken usw., kann in einer oder zwei Bewertungskategorien bestimmt werden.

Bewertungskategorie 1: Die Zulassungsstelle bewertet auf der Grundlage der Beschreibungen und der Zeichnungen im Technischen Dossier des Herstellers (TDH), ob die Abdichtungen mit den Komponenten des Bausatzes ordnungsgemäß hergestellt und die Anforderungen an das Abdichtungssystem erfüllt werden können.

Bewertungskategorie 2: Zusätzlich zu Beurteilungskategorie 1 wird eine Prüfung bei biegsamen Untergründen mit Fugen gemäß Anhang A zusammen mit Anhang F oder bei biegesteifen Untergründen ohne Fugen gemäß Anhang G durchgeführt, siehe Abschnitt 1.2.2.

2.4.4.6.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Angabe der Bewertungskategorie.

2.4.5 Rutschfestigkeit

2.4.5.1 Nachweisverfahren

Diese Prüfung ist nur für Bausätze ohne Nutzschicht relevant. Die Rutschfestigkeit des Bodenbelagmaterials ist gemäß den von CEN/TC 339 erstellten einschlägigen EN-Normen nachzuweisen.

2.4.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bei der Bestimmung dieser Leistung ist die Rutschfestigkeit von Bodenbelägen gemäß der einschlägigen Norm für den jeweiligen Bodenbelag anzugeben.

2.4.6 Dauerhaftigkeit

Die folgenden Prüfungen und Beurteilungen gelten für Bausätze mit oder ohne Nutzschicht entsprechend nachfolgenden Angaben.

Wenn die Nutzschicht in Form von Fliesen und Kleber vorliegt und wenn mehrere Fliesenkleber vorgesehen sind, werden die nachfolgenden Bewertungen für jeden Kleber auf einem Betonuntergrund mit der Abdichtung durchgeführt. Diese Bewertung gilt für alle Untergründe. Wenn jedoch Beton als ungeeigneter Untergrund angesehen wird, kann eine Alternative zwischen Zulassungsstelle und Antragsteller abgestimmt werden.

2.4.6.1 Temperaturbeständigkeit

2.4.6.1.1 Nachweisverfahren

Die Temperaturbeständigkeit der Abdichtung mit oder ohne Nutzschicht kann für eine von zwei Bewertungskategorien bestimmt werden.

Bewertungskategorie 1: Gemäß Abschnitt A.6.4 der prEN 14891.

Bewertungskategorie 2 (kann nur bei rissgefährdeten Untergründen angewandt werden): Zusätzlich zu Bewertungskategorie 1 werden Proben gemäß Abschnitt A.6.4 der prEN 14891 konditioniert und anschließend auf Rissüberbrückungsfähigkeit gemäß Abschnitt 2.4.4.2 dieser Leitlinie oder ggf. auf Fugenüberbrückungsfähigkeit gemäß Abschnitt 2.4.4.5 dieser Leitlinie geprüft.

Die Prüfung wird für alle vorgesehenen Verwendungszwecke durchgeführt.

Bei Bausätzen ohne Nutzschicht mit keramischen Fliesen wird die Prüfung ohne Fliesen und Fliesenkleber durchgeführt, d.h. die Metallplatte wird mit Hilfe eines gebräuchlichen Klebers hoher Haftzugfestigkeit, z.B. lösungsmittelfreies Epoxidharz, direkt auf die Abdichtung geklebt.

2.4.6.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Bewertungskategorie 1: Nach der Prüfung soll das Haftzugfestigkeitskriterium nach der relevanten Bewertungskategorie gemäß 2.4.4.3.2 erfüllt sein.

Bewertungskategorie 2: Zusätzlich zur Beurteilungskategorie 1 sind die Anforderungen an die Rissüberbrückungsfähigkeit gemäß 2.4.4.2.2 für die relevante Bewertungskategorie zu erfüllen, oder - falls relevant - sind die Anforderungen an die Fugenüberbrückungsfähigkeit gemäß 2.4.4.5.2 zu erfüllen.

2.4.6.2 Wasserbeständigkeit

2.4.6.2.1 Nachweisverfahren

Die Wasserbeständigkeit des Bausatzes der Abdichtung mit oder ohne Nutzschicht wird gemäß Abschnitt A.6.3 der prEN 14891 bestimmt.

Bei Bausätzen, bei denen die Haftzugfestigkeit der Abdichtung nach Wasseralterung geprüft wurde und das Ergebnis als Grundlage für eine ETA nach ETAG 005 dient, können die Prüfergebnisse zur Bewertung der Wasserbeständigkeit des Bausatzes zur Verwendung in Nassräumen verwendet werden.

Die Prüfung wird für alle vorgesehenen Verwendungszwecke durchgeführt.

Bei Bausätzen ohne Nutzschicht mit keramischen Fliesen wird die Prüfung ohne Fliesen und Fliesenkleber durchgeführt, d.h. die Metallplatte wird mit Hilfe eines gebräuchlichen Klebers hoher Haftzugfestigkeit, z.B. lösungsmittelfreies Epoxidharz, direkt auf die Abdichtung geklebt.

2.4.6.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Nach der Prüfung soll das Haftzugfestigkeitskriterium nach der relevanten Eigenschaftskategorie gemäß 2.4.4.3.2 erfüllt sein.

2.4.6.3 Alkalibeständigkeit

2.4.6.3.1 Nachweisverfahren

Die Alkalibeständigkeit des Abdichtungsbausatzes wird gemäß Abschnitt A.6.7 der prEN 14891 bestimmt.

Die Prüfung wird für alle vorgesehenen Verwendungszwecke durchgeführt.

2.4.6.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Nach der Prüfung soll das Haftzugfestigkeitskriterium nach der relevanten Eigenschaftskategorie gemäß 2.4.4.3.2 erfüllt sein.

Bei Bausätzen ohne Nutzschicht mit keramischen Fliesen wird die Prüfung ohne Fliesen und Fliesenkleber durchgeführt, d.h. die Metallplatte wird mit Hilfe eines gebräuchlichen Klebers hoher Haftzugfestigkeit, z.B. lösungsmittelfreies Epoxidharz, direkt auf die Abdichtung geklebt.

2.4.6.4 Beständigkeit gegenüber chemischen Einwirkungen

2.4.6.4.1 Nachweisverfahren

Diese Prüfung ist nicht relevant.

2.4.6.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Nicht relevant.

2.4.6.5 Beständigkeit gegenüber biologischen Einwirkungen

2.4.6.5.1 Nachweisverfahren

Diese Prüfung ist nicht relevant.

2.4.6.5.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Nicht relevant.

2.4.6.6 Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß

2.4.6.6.1 Nachweisverfahren

Nur relevant für Bausätze von Abdichtungen ohne zusätzliche Nutzschicht. Der Zweck der Prüfung ist die Bewertung der Beständigkeit gegenüber Verschleiß.

Der Nachweis der Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß der Abdichtung als mögliche Nutzschicht ist in Übereinstimmung mit den einschlägigen EN Prüfnormen für die jeweiligen Produkte, z.B. EN 13813, EN 660-1 und EN 660-2, durchzuführen.

Die Prüfung ist für alle vorgesehenen Verwendungszwecke durchzuführen.

2.4.6.6.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Wenn diese Produkteigenschaft nachgewiesen wird, ist die Beständigkeit gegenüber mechanischem Verschleiß nach der einschlägigen Norm für den jeweiligen Bodenbelag anzugeben.

2.4.7 Gebrauchstauglichkeit

2.4.7.1 Reinigungsfähigkeit

2.4.7.1.1 Nachweisverfahren

Nur relevant für Bausätze von Abdichtungen ohne Nutzschicht.

Auf Grund von Erfahrung und Plausibilitätseinschätzung soll die Zulassungsstelle die Angaben des Herstellers auf Richtigkeit prüfen.

2.4.7.1.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Aussage der Zulassungsstelle.

2.4.7.2 Reparierbarkeit

2.4.7.2.1 Nachweisverfahren

Wenn der Hersteller bestimmte Vorschriften für die Reparatur der Abdichtung vorgibt, ist dies wie folgt zu bewerten:

Eine Probe der flüssig aufzubringenden Abdichtung wird gemäß 2.4.4.3 vorbereitet.

Die Probe wird gemäß prEN 14891, Abschnitt 6.3, konditioniert. Eine zweite Lage der flüssig aufzubringenden Abdichtung wird auf die erste Lage nach den Vorgaben des Herstellers aufgebracht.

Die Haftzugfestigkeit dieser Probe wird gemäß 2.4.4.3 geprüft.

2.4.7.2.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Aussage der Zulassungsstelle über die Fähigkeit, Reparaturen an der Abdichtung durchzuführen. Wenn das Prüfergebnis gleich oder größer als der Grenzwert nach 2.4.4.3.2 ist oder wenn im Untergrund Kohäsionsversagen eintritt, gilt die Anforderung als erfüllt.

2.4.7.3 Dicke

2.4.7.3.1 Nachweisverfahren

Die Dicke der Abdichtung wird gemäß Anhang D bestimmt.

2.4.7.3.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Deklarierter Wert.

2.4.7.4 Verarbeitbarkeit

2.4.7.4.1 Nachweisverfahren

Die Verarbeitbarkeit des Bausatzes der Abdichtung wird durch Sichtprüfung in Verbindung mit der Bestimmung der Dicke ermittelt, siehe 2.4.7.3.

2.4.7.4.2 Bewertungs- und Beurteilungsverfahren

Die Zulassungsstelle gibt eine Erklärung über die Verarbeitbarkeit des Bausatzes ab.

2.5 Komponenten und die für ihre Brauchbarkeit relevanten Eigenschaften

Es gibt keine relevanten Prüfungen an Komponenten hinsichtlich der Beurteilung der Brauchbarkeit für den Verwendungszweck. Einige Eigenschaften der Komponenten werden jedoch zur Identifizierung verwendet, siehe Kapitel 5.

3 Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung

3.1 Systeme der Konformitätsbescheinigung

Nach der Entscheidung 2003/655/EG vom 17. September 2003 der Europäischen Kommission 2 gelten die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung für Abdichtungsbausätze:

Tabelle 3: System der Konformitätsbescheinigung für Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumen

ProduktVerwendungszweckStufen oder KlassenSystem der Konformitätsbescheinigung
Abdichtungen für Wände und Böden in Nassräumenfür Bauwerke-2+

Konformitätsbescheinigungsverfahren für Produkteigenschaften, die einen Einfluss auf die abdichtende Funktion haben

System 2+:

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt auf Grund von:
(siehe BPR, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 1)

  1. Aufgaben des Herstellers:
    1. Erstprüfung des Produkts
    2. werkseigene Produktionskontrolle
    3. Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan
  2. Aufgaben der notifizierten Stelle:
    1. Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle auf Grund von
      • Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle
      • laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle

Wenn das Brandverhalten relevant ist, gelten zusätzlich nach der Entscheidung 2003/655/EG vom 17. September 2003 der Europäischen Kommission 2 die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung für Abdichtungsbausätze in Hinblick auf das Brandverhalten (das anzuwendende Konformitätsbescheinigungsverfahren richtet sich nach der Zusammensetzung des Produkts):

Tabelle 4: Wahl des Konformitätsbescheinigungssystems im Hinblick auf das Brandverhalten

Produkt(e)Vorgesehene(r) Verwendungszweck(e)Stufe(n) oder Klasse(n) (Brandverhalten)System(e) der Konformitätsbescheinigung
Abdichtungen für Wände und Böden in NassräumenFür Verwendungszwecke, die Vorschriften über das Brandverhalten unterliegenA1*, A2*, B*, C*1
A1**, A2**, B**, C**, D, E3
(A1 bis E)***, F4
System 1: Richtlinie 89/106/EWG Anhang III.2.i), ohne Stichprobenprüfung
System 3: Richtlinie 89/106/EWG Anhang III.2.ii), Möglichkeit 2
System 4: Richtlinie 89/106/EWG Anhang III.2.ii), Möglichkeit 3
* Produkte/Materialien, für die eine eindeutig identifizierbare Stufe im Herstellungsprozess zu einer Verbesserung der Klassifizierung des Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz von Brandverzögerern oder Begrenzen organischen Materials)
** Produkte/Materialien, die nicht von Fußnote * betroffen sind
*** Produkte/Materialien, die keine Prüfung des Brandverhaltens erfordern (z.B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß Entscheidung der Kommission 96/603/EG), in der geänderten Fassung.

Konformitätsbescheinigungsverfahren der Produkteigenschaften, die einen Einfluss auf das Brandverhalten der Produkte haben mit den in Tabelle 4 festgelegten Klassen und Fußnoten

System 1:

Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine notifizierte Zertifizierungsstelle auf Grund von:
(Siehe BPR, Anhang III.2 i) ohne Stichprobenprüfung)

  1. Aufgaben des Herstellers:
    1. werkseigene Produktionskontrolle
    2. zusätzliche Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan
  2. Aufgaben der notifizierten Stelle:
    1. Erstprüfung des Produkts
    2. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle
    3. laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle

System 3:

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt auf Grund von:
(siehe BPR, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 2)

  1. Aufgaben des Herstellers:
    1. werkseigene Produktionskontrolle
  2. Aufgaben der notifizierten Stelle:
    1. Erstprüfung des Produkts

System 4:

Konformitätserklärung des Herstellers für das Produkt auf Grund von:
(siehe BPR, Anhang III.2.ii), Möglichkeit 3)

  1. Aufgaben des Herstellers:
    1. Erstprüfung des Produkts
    2. werkseigene Produktionskontrolle

3.2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Herstellers und der notifizierten Stellen

Für die Übertragung der jeweiligen Systeme der Konformitätsbescheinigung auf das zugelassene Produkt hat die Zulassungsstelle die spezifischen Aufgaben des Herstellers und ggf. der notifizierten Stellen im Konformitätsbescheinigungsprozess in Kontrollplänen festzulegen.

Diese Produkte stellen sowohl große wie auch kleine Firmen her. Es gibt eine große Bandbreite von Materialien und angewandter Prüfverfahren. Deshalb kann ein präziser Prüfplan nur für den jeweiligen Einzelfall erstellt werden.

Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, Prüfungen an vollständigen Bausätzen oder eingebauten Systemen durchzuführen. Indirekte Verfahren z.B. Kontrolle von Rohstoffen, Herstellungsverfahren und Eigenschaften von Komponenten genügen normalerweise.

Im Folgenden werden allgemeine Eckpunkte zur Erstellung solcher Kontrollpläne für die Produktfamilie dieser ETAG gegeben. Sie müssen von der Zulassungsstelle für das zugelassene Produkt unter Berücksichtigung des jeweiligen Herstellungsverfahrens des Herstellers spezifiziert und erstellt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass die in den folgenden Kontrollplänen angegebenen Eigenschaften sowohl das Verhalten der Produkte im Hinblick auf die abdichtende Funktion als auch im Hinblick auf das Brandverhalten bestimmen.

3.2.1 Aufgaben des Herstellers (Kontrollplan)

Tabelle 5: Beispiel eines Kontrollplanes für den Hersteller

Art der KontrollePrüf- oder KontrollverfahrenMindestumfang / Häufigkeit der Kontrolle
Element der Kontrolle der Konformität (BPR Anhang III.1)Produkt, Rohmaterial/Bestandteil des Materials, Produktkomponente und betreffendes Merkmal
Werkseigene Produktionskontrolle (Für alle Systeme einschließlich Prüfen von Proben nach einem festgelegten Prüfplan für die Systeme 1 und 2+)Identifizierung eingehender Materialien je nach der Beschaffenheit der Materialienjede Lieferung
Zusammengefügtes System
Brandverhalten2.4.1einmal jährlich
Abdichtung (flüssige Komponenten):
Viskosität5.2.1.3jede Charge
Dichte5.2.1.4jede Charge
Mischzeitjede Charge
Abbindezeitjede Charge
Trockenrückstand5.2.1.2einmal jährlich
Aschegehalt5.2.1.2einmal jährlich
Infrarot-Spektrometrie5.2.1.1einmal jährlich
Grundierung:
Viskosität5.2.3.2jede Charge
Dichte5.2.3.3jede Charge
pH-Wert5.2.3.4jede Charge
Infrarot-Spektrometrie5.2.3.1einmal jährlich
Kleber:
gemäß den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung (EN 12004)gemäß den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung (EN 12004)
Bewehrungseinlage:
Farbe, Dicke, Gewicht
Gewebeaufbau
5.2.4jeder Produktionsabschnitt/ Lieferung
Erstprüfung des Produkts für die Systeme 2+ und 4 *keine Prüfungen erforderlich, wenn die zu einer ETA führenden Prüfungen an Produkten vorgenommen werden, die aus der laufenden Produktion im Zusammenhang mit der ETA stammen--
Identifizierung von Komponentensiehe Kapitel 5beim Start der Produktion des CE-gekennzeichneten Produkts oder beim Start einer neuen Produktionslinie
Dampfdurchlässigkeit2.4.3
Wasserdichtheit2.4.4.1
Haftzugfestigkeit2.4.4.3
*) Bei System 4 gibt es keine Anforderung für das Prüfen des Brandverhaltens, siehe Fußnote *** von Tabelle 4 oder Klasse F

3.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)

Der Hersteller muss eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Das beinhaltet die Kontrolle des Produktionsprozesses einschließlich der Prüfung von Materialien vor, während und am Schluss dieses Prozesses. Alle vom Hersteller getroffenen Maßnahmen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in schriftlicher Form festzuhalten (siehe Kapitel 4 TDH). Dieses Produktionskontrollsystem soll sicherstellen, dass das Produkt mit der europäischen technischen Zulassung (ETA) übereinstimmt.

Bei Herstellern mit einem WPK-System, das mit der EN ISO 9000 konform und auf die Anforderungen einer ETA ausgerichtet ist, wird davon ausgegangen, dass sie die WPK-Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie erfüllen.

3.2.1.2 Prüfung von im Werk entnommener Proben

Diese Prüfungen beziehen sich auf das fertige aus dem Produktionsprozess kommende Produkt. Wenn die Anforderungen der WPK erfüllt sind, sind keine weiteren Prüfungen an im Werk entnommenen Proben erforderlich.

3.2.1.3 Erstprüfung

Zulassungsprüfungen müssen von der Zulassungsstelle oder unter ihrer Verantwortung nach Abschnitt 2 dieser ETAG durchgeführt werden (Das kann bedeuten, dass ein Teil von einer Prüfstelle oder vom Hersteller mit Zustimmung durch diese durchgeführt werden dürfen; die Zulassungsstelle hat sich von der Eignung zu überzeugen). Die Zulassungsstelle hat die Ergebnisse dieser Prüfung nach Abschnitt 2 dieser ETAG als Teil des zur ETA führenden Verfahrens zu beurteilen.

Diese Prüfungen sollten für den Zweck der Erstprüfung 3 verwendet werden, wenn sie an Proben vorgenommen werden, die aus dem laufenden Herstellungsprozess des in der ETA aufgeführten Herstellers kommen. Dann sind weitere Prüfungen nicht erforderlich.

Wenn die Zulassungsprüfungen an Proben vorgenommen werden, die z.B. von einem Prototypen stammen, oder bei Anlauf einer neuen Produktionslinie, ist zu Beginn des neuen Produktionsprozesses eine zusätzliche Erstprüfung erforderlich.

3.2.1.4 Konformitätserklärung

Wenn alle Kriterien der Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage der Aufgaben des Herstellers und der Aufgaben der notifizierten Stelle (Zertifizierungsstelle) erfüllt sind, muss der Hersteller eine Konformitätserklärung abgeben und das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen (siehe Abschnitt 3.3).

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