umwelt-online: DIN 1045-2 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton; Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1 (5)
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9.3 Aufgezeichnete Daten und andere Unterlagen
Alle maßgebenden Daten der Produktionskontrolle müssen aufgezeichnet werden, siehe Tabelle 20. Die Aufzeichnungen der Produktionskontrolle sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Überwachungsstelle oder der Zertifizierungsstelle auf Verlangen vorzulegen.
Tabelle 20 - Aufgezeichnete Daten und gegebenenfalls andere Unterlagen
Gegenstand | Aufgezeichnete Daten und andere Unterlagen |
Festgelegte Anforderungen | vertragliche Festlegung oder Zusammenfassung der Anforderungen |
Zement, Gesteinskörnung, Zusatzmittel und Zusatzstoffe | Name der Lieferanten und Herkunft |
Prüfungen des Zugabewassers (für Trinkwasser nicht erforderlich) | Datum und Ort der Probenahme
|
Prüfungen der Ausgangsstoffe | Datum und Prüfergebnisse |
Betonzusammensetzung | Betonbeschreibung
Aufzeichnung der Massen der Betonausgangsstoffe in einer Charge oder Ladung (z.B. Zementgehalt) Wasserzementwert Chloridgehalt Bezeichnung des Mitglieds der Betonfamilie |
Prüfungen an Frischbeton | Datum und Ort der Probenahme
Lage im Bauwerk, falls bekannt Konsistenz (verwendete Verfahren und Ergebnisse) Rohdichte, falls gefordert Betontemperatur, falls gefordert Luftgehalt, falls gefordert Menge der geprüften Betoncharge oder -Ladung Nummer und Bezeichnung der zu prüfenden Probekörper Wasserzementwert, falls gefordert |
Prüfungen an Festbeton | Datum der Prüfung
Bezeichnung und Alter der Probekörper
besondere Bemerkungen (z.B. ungewöhnliche Versagensart der Prüfkörper) |
Beurteilung der Konformität | Konformität/Nichtkonformität mit Festlegungen |
Zusätzlich für Transportbeton | Name des Käufers
Ort des Bauwerks, z.B. Baustelle Nummer und Datum der Lieferscheine bezogen auf die Prüfungen Lieferscheine |
Zusätzlich bei Betonfertigteilen | zusätzliche oder andere Angaben können nach den maßgebenden Produktnormen erforderlich sein |
9.4 Prüfung
Die Prüfung ist nach den in dieser Norm angegebenen Prüfverfahren (Referenzprüfverfahren) durchzuführen. Andere Prüfverfahren dürfen angewandt werden, falls Korrelationen oder gesicherte Zusammenhänge zwischen den Ergebnissen dieser Prüfverfahren und den Referenzverfahren aufgestellt wurden. Die Richtigkeit des sicheren Zusammenhangs oder der Korrelation muss in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.
Die Überprüfung muss getrennt für jeden Herstellungsort, an dem die Herstellung unter verschiedenen Bedingungen betrieben wird, durchgeführt werden, falls der Zusammenhang nicht in nationalen Normen oder Vorschriften enthalten ist, die am Ort der Verwendung gelten.
9.5 Betonzusammensetzung und Erstprüfung
Bei Verwendung einer neuen Betonzusammensetzung muss eine Erstprüfung durchgeführt werden, um einen Mischungsentwurf zu erhalten, der die festgelegten Eigenschaften oder die vorgesehene Leistung mit einem ausreichenden Vorhaltemaß erreicht (siehe Anhang A). Falls für einen ähnlichen Beton oder eine ähnliche Betonfamilie Langzeiterfahrungen vorhanden sind, ist eine Erstprüfung nicht erforderlich. Der Betonentwurf und die Entwurfszusammenhänge müssen erneut nachgewiesen werden, wenn sich die Ausgangsstoffe wesentlich ändern. Bei Beton nach Zusammensetzung oder Standardbeton ist keine Erstprüfung durch den Hersteller notwendig.
Für neue Betonzusammensetzungen, die durch Interpolation bekannter Betonzusammensetzungen oder Extrapolationen der Druckfestigkeit um nicht mehr als 5N/mm2 gewonnen werden, gelten die Anforderungen an die Erstprüfung als erfüllt.
Betonzusammensetzungen müssen unter Berücksichtigung der Änderung von Eigenschaften der Betonausgangsstoffe und der Ergebnisse der Bewertung der Übereinstimmung für die Betonzusammensetzungen regelmäßig erneut überprüft werden, um sicherzugehen, dass alle Betonentwürfe noch den geltenden Anforderungen entsprechen.
Für die Aussteuerung der Frisch- und Festbetoneigenschaften eines Betons dürfen folgende Variationen in der Betonzusammensetzung vorgesehen werden:
Für folgende Betone ist eine Erstprüfung nicht erforderlich:
Für hochfesten Beton dürfen nur die gleichen Ausgangsstoffe verwendet werden, mit denen die Erstprüfung durchgeführt wurde (Art, Hersteller, Ort der Gewinnung). Die zulässigen Toleranzbereiche der nach DIN EN 206-1: 2001-07, Tabellen 22 und H.1, zu prüfenden Merkmale sind zwischen dem Lieferanten des Ausgangsstoffes, dem Betonhersteller und dem Verwender anhand der vom Lieferanten angegebenen und anhand der aus den Unterlagen der Produktionskontrolle des Lieferanten und des Herstellers ermittelten Schwankungsbreiten zu vereinbaren.
9.6 Personal und Ausstattung
9.6.1 Personal
Kenntnisstand, Schulung und Erfahrung des mit der Herstellung und der Produktionskontrolle befassten Personals müssen der Art des Betons, z.B. hochfester Beton, Leichtbeton, angemessen sein.
Sachdienliche Aufzeichnungen über Schulung und Erfahrung des in die Produktion und in die Produktionskontrolle eingebundenen Personals sind vorzuhalten.
Anmerkung: In einigen Ländern gibt es besondere Anforderungen an Kenntnisstand, Schulung und Erfahrung für die verschiedenen Aufgaben.
Die mit der Produktionskontrolle des Betonherstellers befasste Stelle muss von einem in Betontechnik und Betonherstellung erfahrenen Fachmann (z.B. Betoningenieur) geleitet werden.
Seine für diese Tätigkeit notwendigen erweiterten betontechnologischen Kenntnisse sind nachzuweisen, z.B. durch die Bescheinigung über erweiterte betontechnologische Kenntnisse des Ausbildungsbeirates Beton beim Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V.
Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass die Führungskräfte und das für die Betonherstellung und den Betontransport maßgebliche Fachpersonal und das mit Produktionskontrolle betraute Fachpersonal in Abständen von höchstens drei Jahren über die Herstellung, Verarbeitung und Prüfung von Beton so unterrichtet und geschult wird, dass es in der Lage ist, alle Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Betonherstellung einschließlich der Produktionskontrolle zu treffen.
9.6.2 Ausstattung
9.6.2.1 Lagerung der Baustoffe
Ausgangsstoffe müssen so gelagert und behandelt werden, dass sich deren Eigenschaften nicht wesentlich verändern, z.B. durch klimatische Einwirkungen, Vermischung oder Kontamination, und dass die Konformität mit der entsprechenden Norm erhalten bleibt.
Vorratsboxen oder -behälter müssen deutlich gekennzeichnet werden, um Fehler in der Verwendung der Ausgangsstoffe zu vermeiden.
Besondere Anweisungen des Lieferanten der Ausgangsstoffe müssen berücksichtigt werden.
Einrichtungen zur Entnahme repräsentativer Proben, z.B. aus Lagern, Silos und Behältern, sind vorzuhalten.
9.6.2.2 Dosiereinrichtung
Die Leistung der Dosiereinrichtung muss so sein, dass unter praktischen Betriebsbedingungen die Genauigkeiten nach 9.7 erreicht und eingehalten werden können.
Nach dem Datum 2003-01-01 muss die Genauigkeit der Wägeinrichtungen den Genauigkeitsanforderungen der Richtlinie 90/384/EWG entsprechen und nach EN 45501:1992 gemessen werden, und zwar mindestens Klasse (IIII) für Zement, Gesteinskörnung, Wasser, Zusatzmittel und Zusatzstoffe. Die Anzahl der Skalenintervalle (n) der Wägeinrichtungen für die Beurteilung muss betragen:
Hinsichtlich der Anzahl der Skalenintervalle der Wägeeinrichtung gilt das Eichgesetz.
Anmerkung: Für weitere Informationen siehe Anhang G (informativ).
Die Genauigkeit der volumetrischen Messeinrichtungen muss den Genauigkeitsanforderungen nach OIML R 117 entsprechen.
Ungeachtet der vorgenannten Anforderungen dürfen vorhandene Dosiereinrichtungen, die die Bedingungen dieses Abschnittes nicht erfüllen, bis 2003-01-01 verwendet werden, wenn die Einrichtungen den Regeln entsprechen, die am Ort der Herstellung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Norm gelten.
9.6.2.3 Mischer
Die Mischer müssen in der Lage sein, mit ihrem Fassungsvermögen innerhalb der Mischdauer eine gleichmäßige Verteilung der Ausgangsstoffe und eine gleichmäßige Verarbeitbarkeit des Betons zu erzielen.
Fahrmischer und Rührwerk müssen so ausgestattet sein, dass der Beton in gleichmäßig gemischtem Zustand ausgeliefert werden kann. Zusätzlich müssen Fahrmischer mit geeigneter Mess- und Dosiereinrichtung ausgestattet sein, falls Wasser oder Zusatzmittel auf der Baustelle unter der Verantwortung des Herstellers zuzugeben sind.
9.6.2.4 Prüfausstattung
Alle erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Anweisungen für deren ordnungsgemäßen Gebrauch müssen verfügbar sein, wenn sie für Überwachungen und Prüfungen der Ausstattung, der Betonausgangsstoffe und des Betons benötigt werden.
Die entsprechenden Prüfeinrichtungen müssen zum Zeitpunkt der Prüfung kalibriert sein, und der Hersteller muss ein Kalibrierungsprogramm durchführen.
9.7 Dosieren der Ausgangsstoffe
Für den Beton muss am Ort der Dosierung eine dokumentierte Mischanweisung vorhanden sein, die Einzelheiten über Art und Menge der Ausgangsstoffe enthält.
Die Genauigkeit beim Dosieren der Ausgangsstoffe darf die Grenzwerte nach Tabelle 21 für alle Betonmengen von 1m3 oder mehr nicht überschreiten. Wenn eine Anzahl von Chargen im Fahrzeugmischer gemischt oder erneut gemischt werden, gelten die in Tabelle 21 angegebenen Toleranzen für die Ladung.
Tabelle 21 - Toleranzen für das Dosieren von Ausgangsstoffen
Ausgangsstoff | Toleranz |
Zement
Wasser Gesamte Gesteinskörnung Zusatzstoffe bei einem Massenanteil von > 5 % Zement | ± 3 % der erforderlichen Menge |
Verwendete Zusatzmittel und Zusatzstoffe bei einem Massenanteil von < 5 %, bezogen auf den Zementgehalt: ± 3 % der erforderlichen Menge. | ± 5 % der erforderlichen Menge |
Anmerkung: Als Toleranz gilt die Differenz zwischen Zielwert und Messwert. |
Zemente, Gesteinskörnung und pulverförmige Zusatzstoffe müssen nach Masse dosiert werden.
Andere Verfahren sind zulässig, falls die geforderte Dosiergenauigkeit erreicht und dokumentiert werden kann.
Zugabewasser, Leichtgesteinskörnung, Zusatzmittel und flüssige Zusatzstoffe dürfen nach Masse oder Volumen dosiert werden.
9.8 Mischen des Betons
Das Mischen der Ausgangsstoffe muss in einem Mischer nach 9.6.2.3 erfolgen und so lange dauern, bis die Mischung gleichförmig erscheint.
Mischer dürfen nicht über ihr angegebenes Fassungsvermögen hinaus beschickt werden.
Wenn Zusatzmittel verwendet werden, müssen sie während des Hauptmischganges zugegeben werden, sofern es sich nicht um Fließmittel oder Betonverflüssiger handelt, die nach dem Hauptmischgang zugegeben werden dürfen. In letzterem Fall muss der Beton nochmals gemischt werden, bis sich das Zusatzmittel vollständig in der Mischung verteilt hat und voll wirksam ist. Abweichend vom dritten Absatz dürfen Betonverflüssiger nicht nachträglich eingemischt werden.
In einem Fahrmischer sollte die Mischdauer nach Zugabe eines Zusatzmittels nicht weniger als 1 min/m3 und nicht kürzer als 5 min sein.
Für Leichtbeton, der mit ungesättigter Gesteinskörnung dosiert wird, muss die Dauer zwischen dem Erstmischen bis zum letzten Mischen (z.B. erneutes Mischen in einem Fahrzeugmischer) so verlängert werden, dass die Wasseraufnahme der Gesteinskörnung und das nachfolgende Entweichen der Luft aus der leichten Gesteinskörnung keine nachteilige Auswirkung auf die Eigenschaften des Festbetons haben.
Anmerkung: Im Allgemeinen gilt Leichtbeton bei einer Mindestmischzeit von 90s, Normalbeton bei einer Mindestmischzeit von 30 s als gleichmäßig durchgemischt.
Die Zusammensetzung des Frischbetons darf nach Verlassen des Mischers nicht verändert werden.
9.9 Verfahren der Produktionskontrolle
Ausgangsstoffe, Ausrüstung, Herstellverfahren und Beton müssen in Hinblick auf ihre Konformität mit den Festlegungen und den Anforderungen dieser Norm überwacht werden. Die Produktionskontrolle muss so angelegt sein, dass wesentliche Änderungen, die die Eigenschaften beeinflussen, aufgedeckt und angemessene Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
Art und Häufigkeit der Überprüfung/Prüfung der Ausgangsstoffe müssen Tabelle 22 entsprechen.
Anmerkung: Der Tabelle liegt die Annahme zugrunde, dass es eine angemessene Produktionskontrolle durch den Hersteller der Ausgangsstoffe am Ort ihrer Herstellung gibt und dass die Ausgangsstoffe mit einer Konformitätserklärung oder einer Konformitätsbestätigung für die einschlägigen Festlegungen ausgeliefert werden. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte der Hersteller des Betons die Konformität der Baustoffe mit den einschlägigen Normen überprüfen.
Die Kontrolle der Ausstattung muss sicherstellen, dass die Vorrichtungen für die Lagerung, die Wäge- und Messeinrichtungen, der Mischer und die Steuerungsgeräte (z.B. zum Messen des Wassergehaltes der Gesteinskörnung) in gutem Betriebszustand sind und dass sie den Anforderungen dieser Norm entsprechen. Die Häufigkeit der Überprüfungen und Prüfungen der Ausstattung (sofern sie verwendet wurde) sind in Tabelle 23 angegeben.
Die Werksanlage, Ausstattung und Transporteinrichtungen müssen einem planmäßigen Wartungssystem unterliegen und in einem wirksamen Betriebszustand gehalten werden, damit Eigenschaften und Liefermenge des Betons nicht nachteilig beeinflusst werden.
Die Eigenschaften von Beton nach Eigenschaften müssen auf die nach Tabelle 24 festgelegten Anforderungen hin überwacht werden.
Zusammensetzung, Konsistenz und Temperatur von Beton nach Zusammensetzung müssen, falls festgelegt, auf die festgelegten Anforderungen nach Tabelle 24 (Zeilen 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14) hin überwacht werden.
Die Kontrolle muss Herstellung, Transport sowie Auslieferungsort und Auslieferung einschließen.
Für gewisse Betone können zusätzliche Anforderungen an die Produktionskontrolle notwendig sein. Für die Herstellung von hochfestem Beton sind spezielle Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich. Diese sind in der Norm nicht definiert. Anhang H ist normativ anzuwenden. Falls im Vertrag besondere Anforderungen an den Beton festgelegt sind, muss die Produktionskontrolle geeignete Maßnahmen in Ergänzung zu denen nach den Tabellen 22 bis 24 einschließen.
Die nach den Tabellen 22 bis 24 vorgesehenen Maßnahmen dürfen in besonderen Fällen den Bedingungen eines besonderen Herstellungsorts angepasst und durch Maßnahmen ersetzt werden, die ein gleichwertiges Kontrollniveau sicherstellen.
Tabelle 22 - Kontrolle der Betonausgangsstoffe
Zeile | Betonausgangsstoff | Überprüfung/Prüfung | Zweck | Mindesthäufigkeit |
1 | Zemente a | Überprüfung des Lieferscheins d vor dem Entladen | Sicherstellen, dass die Lieferung der Bestellung entspricht und die richtige Herkunft hat | Jede Lieferung |
2 | Gesteinskörnung | Überprüfung des Lieferscheins A b vor dem Entladen | Sicherstellen, dass die Lieferung der Bestellung entspricht und die richtige Herkunft hat | Jede Lieferung |
3 | Überprüfung der Gesteinskörnung vor dem Entladen | Vergleich mit üblichem Aussehen hinsichtlich Kornverteilung, Kornform und Verunreinigungen | Jede Lieferung. Bei Lieferung über Förderband in regelmäßigen Abständen, abhängig von örtlichen Bedingungen oder Lieferbedingungen | |
4 | Siebversuch nach EN 933-1 | Beurteilen der Übereinstimmung mit der genormten oder einer anderen vereinbarten Kornverteilung | Erstlieferung von einer neuen Herkunft, wenn diese Angabe durch den Lieferer der Gesteinskörnung nicht verfügbar ist. Im Zweifelsfall nach Augenscheinprüfung. In regelmäßigen Abständen, abhängig von örtlichen Bedingungen oder Lieferbedingungen e | |
5 | Prüfung auf Verunrei | Beurteilen auf Vorhandensein und Menge von Verunreinigungen | Erstlieferung neuer Herkunft, wenn diese Angabe durch den Lieferer der Gesteinskörnung nicht verfügbar ist. Im Zweifelsfall nach Augenscheinprüfung. In regelmäßigen Abständen, abhängig von örtlichen Bedingungen oder Lieferbedingungen e | |
6 | Prüfung der Wasseraufnahme nach EN 1097-6 | Beurteilen des tatsächlichen Wassergehalts des Betons, siehe 5.4.2 | Erstlieferung von einer neuen Herkunft, wenn diese Angabe durch den Zuschlagtieferer nicht verfügbar ist. Im Zweifelsfall | |
7 | zusätzliche Überwachung der Zuschläge für Leichtbeton oder Schwerbeton | Prüfung nach EN 1097-3 | Messen der Schüttdichte | Erstlieferung von einer neuen Herkunft, wenn diese Angabe durch den Zuschlagtieferer nicht verfügbar ist. Im Zweifelsfall nach Augenscheinprüfung. In regelmäßigen Abständen, abhängig von örtlichen Bedingungen oder Lieferbedingungen e |
8 | Zusatzmittel c | Überprüfung des Lieferscheins und der Bezeichnung auf dem Behälter d vor dem Entladen | Sicherstellen, dass die Lieferung der Bestellung entspricht und ordnungsgemäß bezeichnet ist | Jede Lieferung |
9 | Überprüfungen zur Identifizierung nach EN 934-2, z.B. Rohdichte, Infrarotspektrum usw. | Vergleich mit den Daten des Herstellers | Im Zweifelsfall | |
10 | Zusatzstoffe c
| Überprüfung des Lieferscheins d vor dem Entladen | Sicherstellen, dass die Fracht der Bestellung entspricht und die richtige Herkunft hat | Jede Lieferung |
11 | Prüfung des Glühverlustes | Erkennen von Änderungen des Kohlenstoffgehalts, der Luftporenbeton beeinflussen könnte | Jede Lieferung bei Luftporenbeton, sofern die Information vom Lieferanten nicht verfügbar ist | |
12 | Zusatzstoff als Suspension | Überprüfung der Lieferscheins d vor dem Entladen | Sicherstellen, dass die Fracht der Bestellung entspricht und die richtige Herkunft hat | Jede Lieferung |
13 | Dichtebestimmung | Sicherstellen der Gleichmäßigkeit | Jede Lieferung und in regelmäßigen Abständen während der Betonherstellung | |
14 | Wasser | Überprüfung nach 5.1.4 dieser Norm | Sicherstellen, dass das Wasser frei von betonschädlichen Bestandteilen ist, sofern es sich nicht um Trinkwasser handelt | Wenn Nicht-Trinkwasser von einer neuen Herkunft erstmalig verwendet wird |
a | Es wird empfohlen, einmal je Woche von jeder Zementart Proben zu nehmen und diese für Prüfungen im Zweifelsfall aufzubewahren. |
b | Der Lieferschein muss auch Angaben über den höchstzulässigen Chloridgehalt enthalten und sollte eine Klassifizierung der Empfindlichkeit gegen Alkali-Silika-Reaktion nach den am Verwendungsort des Beton geltenden Vorschriften angeben. |
c | Es wird empfohlen, von jeder Lieferung Proben zu entnehmen und aufzubewahren. |
d | Eine Konformitätserklärung oder ein Konformitätszertifikat, wie sie in der einschlägigen Norm oder Festlegung gefordert wird, muss auf dem Lieferschein stehen oder beigefügt sein. |
e | Dies ist nicht erforderlich, wenn die Produktionskontrolle für die Gesteinskörnung zertifiziert wurde. |
Tabelle 23 - Kontrolle der Ausstattung
Zeile | Ausstattung | Überprüfung/Prüfung | Zweck | Mindesthäufigkeit |
1 | Lager, Behälter usw. | Augenscheinprüfung | Sicherstellen der Konformität mit den Anforderungen | Einmal wöchentlich |
2 | Wägeeinrichtung | Augenscheinprüfung der Funktion | Sicherstellen, dass die Wägeeinrichtung in sauberem Zustand ist und einwandfrei funktioniert | Täglich |
3 | Prüfung der Wägegenauigkeit | Sicherstellen der Genauigkeit nach 9.6.2.2 | Nach Aufstellung. In regelmäßigen Abständen a, abhängig von nationalen Regelungen. Im Zweifelsfall | |
4 | Zugabegerät für Zusatzmittel (einschließlich solcher auf Fahrmischern) | Augenscheinprüfung der Funktion | Sicherstellen, dass die Messeinrichtung in sauberem Zustand ist und einwandfrei funktioniert | Für jedes Zusatzmittel bei der ersten Mischerfüllung des Tages |
5 | Prüfung der Genauigkeit | Vermeiden ungenauer Zugabe | Nach Aufstellung. In regelmäßigen Abständen a nach Aufstellung. Im Zweifelsfall | |
6 | Wasserzähler | Prüfung der Messgenauigkeit | Sicherstellen der Genauigkeit nach 9.6.2.2 | Nach Aufstellung. In regelmäßigen Abständen a nach Aufstellung. Im Zweifelsfall |
7 | Gerät zur stetigen Messung des Wassergehaltes der feinkörnigen Zuschläge | Vergleich der tatsächlichen Menge mit der Anzeige des Messgeräts | Sicherstellen der Genauigkeit | Nach Aufstellung. In regelmäßigen Abständen a nach Aufstellung. Im Zweifelsfall |
8 | Dosiersystem | Augenscheinprüfung | Sicherstellen, dass das Dosiersystem einwandfrei funktioniert | Täglich |
9 | Vergleich (durch ein geeignetes Verfahren je nach Dosiersystem) der tatsächlichen Masse der Ausgangsstoffe der Mischung mit der Zielmasse und, bei selbsttätiger Aufzeichnung, auch der ausgedruckten Menge | Sicherstellen der Genauigkeit nach Tabelle 21 | Nach Aufstellung. Im Zweifelsfall. In regelmäßigen Abständen a nach der Aufstellung | |
10 | Prüfgeräte | Kalibrierung nach einschlägigen nationalen Normen oder EN-Normen | Überprüfen der Konformität | In regelmäßigen Abständen a. Festigkeitsprüfgerät mindestens jedes Jahr |
11 | Mischer (einschließ- lich Fahrmischer ) | Augenscheinprüfung | Überprüfen des Verschleißes der Mischausrüstung | In regelmäßigen Abständen a |
a | Die Häufigkeit hängt von der Art der Ausrüstung, ihrer Empfindlichkeit beim Gebrauch und den Produktionsbedingungen der Anlage ab. |
Tabelle 24 - Kontrolle der Herstellverfahren und der Betoneigenschaften
Zeile | Prüfgegenstand | Überprüfung/Prüfung | Zweck | Mindesthäufigkeit |
1 | Eigenschaften von Beton nach Eigenschaften | Erstprüfung (siehe Anhang A) | Nachweis, dass die festgelegten Eigenschaften des vorgeschlagenen Entwurfs mit einem angemessenen Vorhaltemaß erfüllt werden | Vor Verwendung einer neuen Betonzusammensetzung |
2 | Wassergehalt der feinen Gesteinskörnung | kontinuierliches Messsystem, Darrversuch oder Gleichwertiges | Bestimmen der Trockenmasse der Gesteinskörnung und des noch erforderlichen Zugabewassers | Wenn nicht kontinuierlich, dann täglich; abhängig von örtlichen Bedingungen und Wetterbedingungen können mehr oder weniger häufige Prüfungen erforderlich sein |
3 | Wassergehalt der groben Gesteinskörnung | Darrversuch oder Gleichwertiges | Bestimmen der Trockenmasse der Gesteinskörnung und des noch erforderlichen Zugabewassers | Abhängig von örtlichen Bedingungen und Wetterbedingungen |
4 | Wassergehalt des Frischbetons | Überprüfung der Menge das Zugabewassers a | Bereitstellen von Daten für den Wasserzementwert | Jede Mischung oder Ladung |
5 | Chloridgehalt des Betons | Erstbestimmung durch Berechnung | Sicherstellen, dass der höchstzulässige Chloridgehalt nicht überschritten wird | Wenn Erstprüfungen Bei Anstieg werden. Bei des Chloridgehalts der Ausgangsstoffe |
6 | Konsistenz | Augenscheinprüfung | Vergleich mit dem üblichen Aussehen | Jede Mischung oder Ladung |
7 | Konsistenzprüfung nach EN 12350-2, EN 12350-3, EN 12350-4 oder EN 12350-5 | Nachweisen des Erzielens der festgelegten Werte für die Konsistenz und Überprüfen möglicher Änderungen des Wassergehaltes | Wenn die Konsistenz festgelegt 3 für die Tabelle Druckfestigkeit. Bei Prüfung des Luftgehalts. Im Zweifelsfall nach Augenscheinprüfung | |
8 | Rohdichte des Frischbetons | Rohdichteprüfung nach EN 12350-6 | Überwachen des Mischens und der Rohdichte von Leichtbeton und Schwerbeton | Täglich |
9 | Zementgehalt des Frischbetons | Überprüfen der Masse des zugegebenen Zements a | Überprüfen des Zementgehalts und Bereitstellen von Daten für den Wasserzementwert | Jede Mischung |
10 | Gehalt an Zusatzstoffen im Frischbeton | Überprüfen der Masse der zugegebenen Zusatzstoffe a | Überprüfen des Zusatzstoffgehalts und Bereitstellen von Daten für den Wasserzementwert | Jede Mischung |
11 | Gehalt an Zusatzmittel im Frischbeton | Überprüfung der Masse oder des Volumens des zugegebenen Zusatzmittels a | Überprüfen des Gehalts an Zusatzmittel | Jede Lieferung |
12 | Wasserzementwert von Frischbeton | Durch Berechnung oder durch Prüfung siehe 5.4.2 | Nachweis des Erzielens des festgelegten Wasserzementes | Täglich, wenn festgelegt |
13 | Luftgehalt des Frischbetons, wenn festgelegt | Prüfung nach EN 12350-7 für Normalbeton und Schwerbeton sowie ASTM C 173 für Leichtbeton | Nachweisen des Erzielens des festgelegten Gehalts an künstlich eingeführten Luftporen | Für Betone mit künstlich eingeführter Luft: erste Mischerfüllung oder Ladung jeder Tagesproduktion, bis sich die Werte stabilisiert haben |
14 | Temperatur des Frischbetons | Messen der Temperatur | Nachweis des Erzielens der Mindesttemperatur von 5 °C oder des festgelegten Grenzwerts | Im Zweifelsfall. Wenn die Temperatur festgelegt ist:
|
15 | Rohdichte von erhärtetem Leichtbeton oder Schwerbeton | Prüfung nach EN 12390-7 b | Nachweisen des Erzielens der festgelegten Rohdichte | Wenn die Rohdichte festgelegt ist, so häufig wie die Druckfestigkeitsprüfung |
16 | Druckfestigkeitsprüfung an in Formen hergestellten Betonprobekörpern | Prüfung nach prEN 12390-3:1999 | Nachweisen des Erzielens der festgelegten Festigkeit | Wenn die Druckfestigkeit festgelegt ist, so häufig wie für die Konformitätskontrolle, siehe 8.1 und 8.2.1 |
a | Wird kein Aufzeichnungsgerät verwendet und sind die Toleranzen für die Mischung oder Ladung überschritten, ist die Menge der Mischung in den Aufzeichnungen über die Herstellung anzugeben. |
b | Dies darf auch unter gesättigten Bedingungen geprüft werden, wenn eine sichere Beziehung zur Trockenrohdichte festgestellt wurde. |
10 Beurteilung der Konformität*)
*) Hinsichtlich des Begriffes Konformität siehe Anmerkung zu 3.1.46.
10.1 Allgemeines
Der Hersteller ist für die Beurteilung der Konformität des Betons mit den festgelegten Betoneigenschaften verantwortlich. Hierfür muss der Hersteller die folgenden Aufgaben durchführen:
Die Produktionskontrolle des Herstellers ist für alle nach dieser Norm hergestellten Betone - ausgenommen Standardbeton - durch eine anerkannte Überwachungsstelle zu überwachen und zu bewerten.
Die Erfüllung der Anforderungen an den Beton nach dieser Norm - ausgenommen Standardbeton - ist durch ein Übereinstimmungszertifikat einer hierfür anerkannten Zertifizierungsstelle nachzuweisen.
Für Standardbeton ist die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Norm durch die Herstellererklärung nachzuweisen.
Für Betonfertigteile sind die Anforderungen und Regelungen für die Beurteilung der Konformität in den entsprechenden technischen Festlegungen (Produktnormen und technische Zulassungen) angegeben.
10.2 Bewertung und Überwachung der Produktionskontrolle sowie Zertifizierung des Betons
Die Regelungen für die Überwachung und Bewertung der Produktionskontrolle sowie der Zertifizierung des Betons sind normativ im Anhang C angegeben.
11 Bezeichnung für Beton nach Eigenschaften
Wenn die wesentlichen Eigenschaften des Betons nach Eigenschaften in abgekürzter Form angegeben werden sollen, gilt das folgende Format:
Erstprüfung | Anhang A |
(normativ)
A.1 Allgemeines
Dieser Anhang enthält Einzelheiten für Erstprüfungen nach 5.2.1, 5.2.5.1, 6.1 und 9.5.
Mit der Erstprüfung muss eine Betonzusammensetzung festgestellt werden, die alle festgelegten Anforderungen an den Frischbeton und den Festbeton erfüllt. Wenn der Hersteller oder der Verfasser der Festlegung eine angemessene Betonzusammensetzung auf der Grundlage vorhandener Prüfergebnisse oder von Langzeiterfahrungen nachweisen kann, darf dieses als Alternative zu Erstprüfungen angesehen werden.
A.2 Zuständigkeit für Erstprüfungen
Für Erstprüfungen ist bei Beton nach Eigenschaften der Hersteller, bei Beton nach Zusammensetzung der Verfasser der Festlegungen und bei Standardbeton die Normungsorganisation verantwortlich.
A.3 Häufigkeit der Erstprüfungen
Erstprüfungen müssen vor der Verwendung eines neuen Betons oder einer neuen Betonfamilie durchgeführt werden.
Erstprüfungen müssen wiederholt werden, wenn eine wesentliche Änderung entweder der Ausgangsstoffe oder der festgelegten Anforderungen eingetreten ist, die Grundlage der vorgesehenen Prüfungen waren.
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