umwelt-online: DIN EN 206-1 Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität (5)
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8.2.3.2 Konformitätskriterien für andere Eigenschaften als die Festigkeit
Wenn andere Betoneigenschaften als die Festigkeit festgelegt sind, muss der Nachweis der Konformität bei laufender Herstellung während des Nachweiszeitraumes durchgeführt werden, der die letzten zwölf Monate nicht überschreiten darf.
Die Konformität des Betons beruht auf dem Zählen der Anzahl der Ergebnisse, die während des Nachweises erzielt wurden und außerhalb der festgelegten Grenzwerte, Klassengrenzen oder zulässigen Abweichungen eines Zielwerts liegen, und dem Vergleich dieser Gesamtzahl mit der höchstzulässigen Anzahl (Attributverfahren).
Die Konformität mit der geforderten Eigenschaft wird bestätigt, wenn
Tabelle 17 - Konformitätskriterien für andere Eigenschaften als die Festigkeit
Eigenschaft | Prüfverfahren oder Bestimmungsverfahren | Mindestanzahl von Proben oder Bestimmungen | Annahmezahl | Grenzabweichung einzelner Prüfergebnisse von den Grenzen der festgelegten Klasse oder von den Toleranzen des Zielwertes | |
Untergrenze | Obergrenze | ||||
Rohdichte von Schwerbeton | EN 12390-7 | wie Tabelle 13 für die Druckfestigkeit | siehe Tabelle 19a | -30 kg/m3 | keine Beschränkung a |
Rohdichte von Leichtbeton | EN 12390-7 | wie Tabelle 13 für die Druckfestigkeit | Tabelle siehe 19a | - 30 kg/m3 | + 30 kg/m3 |
Wasserzementwert | siehe 5.4.2 | 1 Bestimmung pro Tag | siehe Tabelle 19a | keine Beschränkung a | + 0,02 |
Zementgehalt | siehe 5.4.2 | 1 Bestimmung pro Tag | siehe Tabelle 19a | - 10 kg/m3 | keine Beschränkung a |
Luftgehalt von Luftporenbeton | EN 12350-7 für Normal- und Schwerbeton und ASTM C 173 für Leichtbeton | 1 Probe pro Herstellungstag nach Stabilisierung | siehe Tabelle 19a | - 0,5 % Absolutwert | + 1,0 % Absolutwert |
Chloridgehalt von Beton | siehe 5.2.7 | die Bestimmung muss für jede Betonzusammensetzung gemacht werden und muss wiederholt werden, wenn der Chloridgehalt irgendeines Ausgangsstoffes ansteigt | 0 | keine Beschränkung a | kein höherer Wert erlaubt |
a | Falls keine Grenzen festgelegt sind. |
Tabelle 18 - Konformitätskriterien für die Konsistenz
Prüfverfahren | Mindestanzahl von Proben oder Bestimmungen | Annahmezeit | Grenzabweichung a einzelner Prüfergebnisse von den Grenzen der festgelegten Klasse oder von den Toleranzen der Zielwerte | ||
Untergrenze | Obergrenze | ||||
Augenscheinprüfung | Vergleich des Aussehens mit dem normalen Aussehen von Beton mit der festgelegten Konsistenz | jede Mischung; bei Transportbeton: jede Lieferung | - | - | - |
Setzmaß | EN 12350-2 | i) wie Häufigkeit nach Tabelle 13 für Druckfestigkeit
ii) wenn der Luftgehalt geprüft wird iii) in Zweifelsfällen nach der Augenscheinprüfung | siehe Tabelle 19b | - 10mm | + 20 mm |
- 20mm b | +30 mm b | ||||
Setzzeit (Vébé) | EN 12350-3 | siehe Tabelle 19b | - 4s | + 2s | |
- 6s b | + 4s b | ||||
Verdichtungsmaß | EN 12350-4 | siehe Tabelle 19b | - 0,05 | + 0,03 | |
- 0,07 b | + 0,05 b | ||||
Ausbreitmaß | EN 12350-5 | siehe Tabelle 19b | - 15mm | + 30mm | |
- 25mm b | +40mm b |
a | Wenn es in der betreffenden Konsistenzklasse keine Unter- oder Obergrenze gibt, sind diese Abweichungen nicht anwendbar. |
b | Nur anwendbar auf die Konsistenzprüfung an Proben, die zu Beginn des Entladens eines Fahrmischers entnommen werden (siehe 5.4.1). |
8.3 Konformitätskontrolle für Beton nach Zusammensetzung einschließlich Standardbeton
Für jede Charge eines vorgeschriebenen Betons muss die Konformität mit dem Zementgehalt, mit dem Nennwert des Größtkorns, mit der Kornverteilung oder mit der Sieblinie der Gesteinskörnung, falls zutreffend, sowie mit dem Wasserzementwert und mit dem Gehalt an Zusatzmitteln oder Zusatzstoffen, falls maßgebend, nachgewiesen werden. Der Gehalt an Zement, Gesteinskörnung (jede festgelegte Korngröße), Zusatzmittel und Zusatzstoff, wie in den Produktionsaufzeichnungen oder im Protokollausdruck an der Mischanlage ausgewiesen, muss innerhalb der in Tabelle 21 angegebenen Toleranzen liegen, und der Wasserzementwert darf nicht mehr als ±0,04 vom festgelegten Wert abweichen. Bei Standardbeton können die entsprechenden Toleranzen in der diesbezüglichen Norm angegeben sein.
N66) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 8.3.
Wenn die Konformität der Betonzusammensetzung durch Prüfung des Frischbetons nachgewiesen wird, müssen die Prüfverfahren und die Konformitätsgrenzen zwischen dem Verwender und dem Hersteller unter Berücksichtigung obiger Grenzen und der Genauigkeit der Prüfverfahren vorher vereinbart werden.
N67) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 8.3.
Für den Konformitätsnachweis der Konsistenz gelten die einschlägigen Absätze von 8.2.3 und Tabelle 18.
Für die
muss die Konformität durch Vergleich der Produktionsaufzeichnungen und der Lieferscheine für die Ausgangsstoffe mit den festgelegten Anforderungen nachgewiesen werden.
Tabelle 19a - Annahmezahlen für Konformitätskriterien für andere Eigenschaften als die Festigkeit
Tabelle 19a AQL = 4 % | |
Anzahl der Prüfergebnisse | Annahmezahl |
1-12 | 0 |
13-19 | 1 |
20-31 | 2 |
32-39 | 3 |
40-49 | 4 |
50-64 | 5 |
65-79 | 6 |
80-94 | 7 |
95-100 | 8 |
Ist die Anzahl der Prüfergebnisse größer als 100, dürfen geeignete Annahmewerte aus ISO 2859-1:1999, Tabelle 2-A, genommen werden. |
Tabelle 19b - Annahmezahlen für Konformitätskriterien für andere Eigenschaften als die Festigkeit
Tabelle 19b AQL = 15 % | |
Anzahl der Prüfergebnisse | Annahmezahl |
1-2 | 0 |
3-4 | 1 |
5-7 | 2 |
8-12 | 3 |
13-19 | 5 |
20-31 | 7 |
32-49 | 10 |
50-79 | 14 |
80-100 | 21 |
8.4 Maßnahmen bei Nichtkonformität des Produktes
Die folgenden Maßnahmen muss der Hersteller im Fall der Nichtkonformität ergreifen:
Wenn die Nichtkonformität des Betons auf der Zugabe von Wasser oder Zusatzmitteln auf der Baustelle beruht (siehe 7.5), muss der Hersteller nur Maßnahmen ergreifen, wenn er diese Zugabe veranlasst hat.
Anmerkung: Wenn der Hersteller die Nichtkonformität des Betons angezeigt hat oder wenn die Ergebnisse der Konformitätsprüfungen die Anforderungen nicht erfüllen, können zusätzliche Prüfungen nach EN 12504-1 an Kernen erforderlich werden, die dem Bauwerk oder den Bauteilen entnommen wurden, oder eine Kombination von Prüfungen an Kernen sowie zerstörungsfreie Prüfungen am Bauwerk oder den Bauteilen, z.B. nach EN 12504-2 oder prEN 12504-4:1999. Leitlinien für den Nachweis der Festigkeit des Bauwerks oder der konstruktiven Bauteile sind in prEN 13791:1999 angegeben.
N68) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 8.4.
9 Produktionskontrolle
N69) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, Abschnitt 9.
9.1 Allgemeines
Jeder Beton ist unter der Verantwortung des Herstellers einer Produktionskontrolle zu unterziehen.
Die Produktionskontrolle umfasst alle Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung der Konformität des Betons mit den festgelegten Anforderungen erforderlich sind. Sie beinhaltet:
Dieser Abschnitt enthält die Anforderungen an andere Aspekte der Produktionskontrolle. Diese Anforderungen müssen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Herstellung, der Tätigkeit, der jeweiligen Ausstattung, der Verfahren und Regeln am Ort der Herstellung und der Verwendung des Betons berücksichtigt werden. Zusätzliche Anforderungen können in Abhängigkeit von der besonderen Lage des Herstellungsortes und den festgelegten Anforderungen für bestimmte Bauwerke oder Bauteile notwendig sein.
Anmerkung: Abschnitt 9 berücksichtigt die Grundsätze der Norm EN ISO 9001.
9.2 Systeme der Produktionskontrolle
Die Verantwortung, die Weisungsbefugnis und das Einbeziehen des gesamten Personals, das die Tätigkeiten leitet, verrichtet und überprüft, welche die Qualität des Betons beinflussen, müssen in einem dokumentierten System der Produktionskontrolle (Handbuch der Produktionskontrolle) beschrieben werden. Dies betrift besonders das Personal, welches organisatorische Ungebundenheit und Weisungsbefugnis benötigt, um das Risiko der Nichtkonformität von Beton zu vermindern und jegliches Qualitätsproblem zu erkennen und aufzuzeichnen.
Das System der Produktionskontrolle muss mindestens alle zwei Jahre von der Geschäftsführung des Herstellers erneut überprüft werden, um die Eignung und die Wirksamkeit des Systems sicherzustellen. Aufzeichnungen dieser Überprüfungen müssen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden, wenn nicht gesetzliche Auflagen einen längeren Zeitraum erfordern.
Das System der Produktionskontrolle muss angemessen dokumentierte Verfahren und Anweisungen enthalten. Diese Verfahren und Anweisungen müssen gegebenenfalls im Hinblick auf die in den Tabellen 22, 23 und 24 angegebenen Kontrollanforderungen eingeführt sein. Die beabsichtigten Häufigkeiten der Prüfungen und Überwachungen durch den Hersteller müssen dokumentiert werden. Die Ergebnisse der Prüfungen und der Überwachungen müssen aufgezeichnet werden.
9.3 Aufgezeichnete Daten und andere Unterlagen
Alle maßgebenden Daten der Produktionskontrolle müssen aufgezeichnet werden, siehe Tabelle 20. Die Aufzeichnungen der Produktionskontrolle müssen mindestens drei Jahre aufbewahrt werden, wenn nicht gesetzliche Auflagen einen längeren Zeitraum erfordern.
N70) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 9.3.
Tabelle 20 - Aufgezeichnete Daten und gegebenenfalls andere Unterlagen
Gegenstand | Aufgezeichnete Daten und andere Unterlagen |
Festgelegte Anforderungen | vertragliche Festlegung oder Zusammenfassung der Anforderungen |
Zement, Gesteinskörnung, Zusatzmittel und Zusatzstoffe | Name der Lieferanten und Herkunft |
Prüfungen des Zugabewassers (für Trinkwasser nicht erforderlich) | Datum und Ort der Probenahme
|
Prüfungen der Ausgangsstoffe | Datum und Prüfergebnisse |
Betonzusammensetzung | Betonbeschreibung
Aufzeichnung der Massen der Betonausgangsstoffe in einer Charge oder Ladung (z.B. Zementgehalt) Wasserzementwert Chloridgehalt Bezeichnung des Mitglieds der Betonfamilie |
Prüfungen an Frischbeton | Datum und Ort der Probenahme
Lage im Bauwerk, falls bekannt Konsistenz (verwendete Verfahren und Ergebnisse) Rohdichte, falls gefordert Betontemperatur, falls gefordert Luftgehalt, falls gefordert Menge der geprüften Betoncharge oder -Ladung Nummer und Bezeichnung der zu prüfenden Probekörper Wasserzementwert, falls gefordert |
Prüfungen an Festbeton | Datum der Prüfung
Bezeichnung und Alter der Probekörper
besondere Bemerkungen (z.B. ungewöhnliche Versagensart der Prüfkörper) |
Beurteilung der Konformität | Konformität/Nichtkonformität mit Festlegungen |
Zusätzlich für Transportbeton | Name des Käufers
Ort des Bauwerks, z.B. Baustelle Nummer und Datum der Lieferscheine bezogen auf die Prüfungen Lieferscheine |
Zusätzlich bei Betonfertigteilen | zusätzliche oder andere Angaben können nach den maßgebenden Produktnormen erforderlich sein |
9.4 Prüfung
Die Prüfung ist nach den in dieser Norm angegebenen Prüfverfahren (Referenzprüfverfahren) durchzuführen. Andere Prüfverfahren dürfen angewandt werden, falls Korrelationen oder gesicherte Zusammenhänge zwischen den Ergebnissen dieser Prüfverfahren und den Referenzverfahren aufgestellt wurden. Die Richtigkeit des sicheren Zusammenhangs oder der Korrelation muss in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.
Die Überprüfung muss getrennt für jeden Herstellungsort, an dem die Herstellung unter verschiedenen Bedingungen betrieben wird, durchgeführt werden, falls der Zusammenhang nicht in nationalen Normen oder Vorschriften enthalten ist, die am Ort der Verwendung gelten.
9.5 Betonzusammensetzung und Erstprüfung
Bei Verwendung einer neuen Betonzusammensetzung muss eine Erstprüfung durchgeführt werden, um einen Mischungsentwurf zu erhalten, der die festgelegten Eigenschaften oder die vorgesehene Leistung mit einem ausreichenden Vorhaltemaß erreicht (siehe Anhang A). Falls für einen ähnlichen Beton oder eine ähnliche Betonfamilie Langzeiterfahrungen vorhanden sind, ist eine Erstprüfung nicht erforderlich. Der Betonentwurf und die Entwurfszusammenhänge müssen erneut nachgewiesen werden, wenn sich die Ausgangsstoffe wesentlich ändern. Bei Beton nach Zusammensetzung oder Standardbeton ist keine Erstprüfung durch den Hersteller notwendig.
Für neue Betonzusammensetzungen, die durch Interpolation bekannter Betonzusammensetzungen oder Extrapolationen der Druckfestigkeit um nicht mehr als 5N/mm2 gewonnen werden, gelten die Anforderungen an die Erstprüfung als erfüllt.
Betonzusammensetzungen müssen unter Berücksichtigung der Änderung von Eigenschaften der Betonausgangsstoffe und der Ergebnisse der Bewertung der Übereinstimmung für die Betonzusammensetzungen regelmäßig erneut überprüft werden, um sicherzugehen, dass alle Betonentwürfe noch den geltenden Anforderungen entsprechen.
N71) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 9.5.
9.6 Personal und Ausstattung
9.6.1 Personal
Kenntnisstand, Schulung und Erfahrung des mit der Herstellung und der Produktionskontrolle befassten Personals müssen der Art des Betons, z.B. hochfester Beton, Leichtbeton, angemessen sein.
Sachdienliche Aufzeichnungen über Schulung und Erfahrung des in die Produktion und in die Produktionskontrolle eingebundenen Personals sind vorzuhalten.
Anmerkung: In einigen Ländern gibt es besondere Anforderungen an Kenntnisstand, Schulung und Erfahrung für die verschiedenen Aufgaben.
N72) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 9.6.1.
9.6.2 Ausstattung
9.6.2.1 Lagerung der Baustoffe
Ausgangsstoffe müssen so gelagert und behandelt werden, dass sich deren Eigenschaften nicht wesentlich verändern, z.B. durch klimatische Einwirkungen, Vermischung oder Kontamination, und dass die Konformität mit der entsprechenden Norm erhalten bleibt.
Vorratsboxen oder -behälter müssen deutlich gekennzeichnet werden, um Fehler in der Verwendung der Ausgangsstoffe zu vermeiden.
Besondere Anweisungen des Lieferanten der Ausgangsstoffe müssen berücksichtigt werden.
Einrichtungen zur Entnahme repräsentativer Proben, z.B. aus Lagern, Silos und Behältern, sind vorzuhalten.
9.6.2.2 Dosiereinrichtung
Die Leistung der Dosiereinrichtung muss so sein, dass unter praktischen Betriebsbedingungen die Genauigkeiten nach 9.7 erreicht und eingehalten werden können.
Nach dem Datum 2003-01-01 muss die Genauigkeit der Wägeinrichtungen den Genauigkeitsanforderungen der Richtlinie 90/384/EWG entsprechen und nach EN 45501:1992 gemessen werden, und zwar mindestens Klasse (IIII) für Zement, Gesteinskörnung, Wasser, Zusatzmittel und Zusatzstoffe. Die Anzahl der Skalenintervalle (n) der Wägeinrichtungen für die Beurteilung muss betragen:
N73) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 9.6.2.2.
Anmerkung: Für weitere Informationen siehe Anhang G (informativ).
Die Genauigkeit der volumetrischen Messeinrichtungen muss den Genauigkeitsanforderungen nach OIML R 117 entsprechen.
Ungeachtet der vorgenannten Anforderungen dürfen vorhandene Dosiereinrichtungen, die die Bedingungen dieses Abschnittes nicht erfüllen, bis 2003-01-01 verwendet werden, wenn die Einrichtungen den Regeln entsprechen, die am Ort der Herstellung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Norm gelten.
9.6.2.3 Mischer
Die Mischer müssen in der Lage sein, mit ihrem Fassungsvermögen innerhalb der Mischdauer eine gleichmäßige Verteilung der Ausgangsstoffe und eine gleichmäßige Verarbeitbarkeit des Betons zu erzielen.
Fahrmischer und Rührwerk müssen so ausgestattet sein, dass der Beton in gleichmäßig gemischtem Zustand ausgeliefert werden kann. Zusätzlich müssen Fahrmischer mit geeigneter Mess- und Dosiereinrichtung ausgestattet sein, falls Wasser oder Zusatzmittel auf der Baustelle unter der Verantwortung des Herstellers zuzugeben sind.
9.6.2.4 Prüfausstattung
Alle erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Anweisungen für deren ordnungsgemäßen Gebrauch müssen verfügbar sein, wenn sie für Überwachungen und Prüfungen der Ausstattung, der Betonausgangsstoffe und des Betons benötigt werden.
Die entsprechenden Prüfeinrichtungen müssen zum Zeitpunkt der Prüfung kalibriert sein, und der Hersteller muss ein Kalibrierungsprogramm durchführen.
9.7 Dosieren der Ausgangsstoffe
Für den Beton muss am Ort der Dosierung eine dokumentierte Mischanweisung vorhanden sein, die Einzelheiten über Art und Menge der Ausgangsstoffe enthält.
Die Genauigkeit beim Dosieren der Ausgangsstoffe darf die Grenzwerte nach Tabelle 21 für alle Betonmengen von 1m3 oder mehr nicht überschreiten. Wenn eine Anzahl von Chargen im Fahrzeugmischer gemischt oder erneut gemischt werden, gelten die in Tabelle 21 angegebenen Toleranzen für die Ladung.
Tabelle 21 - Toleranzen für das Dosieren von Ausgangsstoffen
Ausgangsstoff | Toleranz |
Zement
Wasser Gesamte Gesteinskörnung Zusatzstoffe bei einem Massenanteil von > 5 % Zement | ± 3 % der erforderlichen Menge |
Verwendete Zusatzmittel und Zusatzstoffe bei einem Massenanteil von < 5 % Zement | ± 5 % der erforderlichen Menge |
Anmerkung: Als Toleranz gilt die Differenz zwischen Zielwert und Messwert. |
N74) Nationale Anmerkung:
Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 9.7, Tabelle 21.
Zemente, Gesteinskörnung und pulverförmige Zusatzstoffe müssen nach Masse dosiert werden. Andere Verfahren sind zulässig, falls die geforderte Dosiergenauigkeit erreicht und dokumentiert werden kann.
Zugabewasser, Leichtgesteinskörnung, Zusatzmittel und flüssige Zusatzstoffe dürfen nach Masse oder Volumen dosiert werden.
9.8 Mischen des Betons
Das Mischen der Ausgangsstoffe muss in einem Mischer nach 9.6.2.3 erfolgen und so lange dauern, bis die Mischung gleichförmig erscheint.
Mischer dürfen nicht über ihr angegebenes Fassungsvermögen hinaus beschickt werden.
Wenn Zusatzmittel verwendet werden, müssen sie während des Hauptmischganges zugegeben werden, sofern es sich nicht um Fließmittel oder Betonverflüssiger handelt, die nach dem Hauptmischgang zugegeben werden dürfen. In letzterem Fall muss der Beton nochmals gemischt werden, bis sich das Zusatzmittel vollständig in der Mischung verteilt hat und voll wirksam ist.
N75) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 9.8.
Anmerkung: In einem Fahrmischer sollte die Mischdauer nach Zugabe eines Zusatzmittels nicht weniger als 1 min/m3 und nicht kürzer als 5 min sein.
N76) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 9.8.
Für Leichtbeton, der mit ungesättigter Gesteinskörnung dosiert wird, muss die Dauer zwischen dem Erstmischen bis zum letzten Mischen (z.B. erneutes Mischen in einem Fahrzeugmischer) so verlängert werden, dass die Wasseraufnahme der Gesteinskörnung und das nachfolgende Entweichen der Luft aus der leichten Gesteinskörnung keine nachteilige Auswirkung auf die Eigenschaften des Festbetons haben.
N77) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 9.8.
Die Zusammensetzung des Frischbetons darf nach Verlassen des Mischers nicht verändert werden.
9.9 Verfahren der Produktionskontrolle
Ausgangsstoffe, Ausrüstung, Herstellverfahren und Beton müssen in Hinblick auf ihre Konformität mit den Festlegungen und den Anforderungen dieser Norm überwacht werden. Die Produktionskontrolle muss so angelegt sein, dass wesentliche Änderungen, die die Eigenschaften beeinflussen, aufgedeckt und angemessene Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
Art und Häufigkeit der Überprüfung/Prüfung der Ausgangsstoffe müssen Tabelle 22 entsprechen.
Anmerkung: Der Tabelle liegt die Annahme zugrunde, dass es eine angemessene Produktionskontrolle durch den Hersteller der Ausgangsstoffe am Ort ihrer Herstellung gibt und dass die Ausgangsstoffe mit einer Konformitätserklärung oder einer Konformitätsbestätigung für die einschlägigen Festlegungen ausgeliefert werden. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte der Hersteller des Betons die Konformität der Baustoffe mit den einschlägigen Normen überprüfen.
Die Kontrolle der Ausstattung muss sicherstellen, dass die Vorrichtungen für die Lagerung, die Wäge- und Messeinrichtungen, der Mischer und die Steuerungsgeräte (z.B. zum Messen des Wassergehaltes der Gesteinskörnung) in gutem Betriebszustand sind und dass sie den Anforderungen dieser Norm entsprechen. Die Häufigkeit der Überprüfungen und Prüfungen der Ausstattung (sofern sie verwendet wurde) sind in Tabelle 23 angegeben.
Die Werksanlage, Ausstattung und Transporteinrichtungen müssen einem planmäßigen Wartungssystem unterliegen und in einem wirksamen Betriebszustand gehalten werden, damit Eigenschaften und Liefermenge des Betons nicht nachteilig beeinflusst werden.
Die Eigenschaften von Beton nach Eigenschaften müssen auf die nach Tabelle 24 festgelegten Anforderungen hin überwacht werden.
Zusammensetzung, Konsistenz und Temperatur von Beton nach Zusammensetzung müssen, falls festgelegt, auf die festgelegten Anforderungen nach Tabelle 24 (Zeilen 2 bis 4, 6, 7 und 9 bis 14) hin überwacht werden.
Die Kontrolle muss Herstellung, Transport sowie Auslieferungsort und Auslieferung einschließen.
Für gewisse Betone können zusätzliche Anforderungen an die Produktionskontrolle notwendig sein. Für die Herstellung von hochfestem Beton sind spezielle Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich. Diese sind in der Norm nicht definiert. Anhang H enthält einige Anleitungen. Falls im Vertrag besondere Anforderungen an den Beton festgelegt sind, muss die Produktionskontrolle geeignete Maßnahmen in Ergänzung zu denen nach den Tabellen 22 bis 24 einschließen.
Die nach den Tabellen 22 bis 24 vorgesehenen Maßnahmen dürfen in besonderen Fällen den Bedingungen eines besonderen Herstellungsorts angepasst und durch Maßnahmen ersetzt werden, die ein gleichwertiges Kontrollniveau sicherstellen.
N78) Nationale Anmerkung: Anwendungsregeln siehe DIN 1045-2, 9.8.
Tabelle 22 - Kontrolle der Betonausgangsstoffe
Zeile | Betonausgangsstoff | Überprüfung/Prüfung | Zweck | Mindesthäufigkeit |
1 | Zemente a | Überprüfung des Lieferscheins d vor dem Entladen | Sicherstellen, dass die Lieferung der Bestellung entspricht und die richtige Herkunft hat | Jede Lieferung |
2 | Gesteinskörnung | Überprüfung des Lieferscheins A b vor dem Entladen | Sicherstellen, dass die Lieferung der Bestellung entspricht und die richtige Herkunft hat | Jede Lieferung |
3 | Überprüfung der Gesteinskörnung vor dem Entladen | Vergleich mit üblichem Aussehen hinsichtlich Kornverteilung, Kornform und Verunreinigungen | Jede Lieferung. Bei Lieferung über Förderband in regelmäßigen Abständen, abhängig von örtlichen Bedingungen oder Lieferbedingungen | |
4 | Siebversuch nach EN 933-1 | Beurteilen der Übereinstimmung mit der genormten oder einer anderen vereinbarten Kornverteilung | Erstlieferung von einer neuen Herkunft, wenn diese Angabe durch den Lieferer der Gesteinskörnung nicht verfügbar ist. Im Zweifelsfall nach Augenscheinprüfung. In regelmäßigen Abständen, abhängig von örtlichen Bedingungen oder Lieferbedingungen e | |
5 | Prüfung auf Verunrei | Beurteilen auf Vorhandensein und Menge von Verunreinigungen | Erstlieferung neuer Herkunft, wenn diese Angabe durch den Lieferer der Gesteinskörnung nicht verfügbar ist. Im Zweifelsfall nach Augenscheinprüfung. In regelmäßigen Abständen, abhängig von örtlichen Bedingungen oder Lieferbedingungen e | |
6 | Prüfung der Wasseraufnahme nach EN 1097-6 | Beurteilen des tatsächlichen Wassergehalts des Betons, siehe 5.4.2 | Erstlieferung von einer neuen Herkunft, wenn diese Angabe durch den Zuschlagtieferer nicht verfügbar ist. Im Zweifelsfall | |
7 | zusätzliche Überwachung der Zuschläge für Leichtbeton oder Schwerbeton | Prüfung nach EN 1097-3 | Messen der Schüttdichte | Erstlieferung von einer neuen Herkunft, wenn diese Angabe durch den Zuschlagtieferer nicht verfügbar ist. Im Zweifelsfall nach Augenscheinprüfung. In regelmäßigen Abständen, abhängig von örtlichen Bedingungen oder Lieferbedingungen e |
8 | Zusatzmittel c | Überprüfung des Lieferscheins und der Bezeichnung auf dem Behälter d vor dem Entladen | Sicherstellen, dass die Lieferung der Bestellung entspricht und ordnungsgemäß bezeichnet ist | Jede Lieferung |
9 | Überprüfungen zur Identifizierung nach EN 934-2, z.B. Rohdichte, Infrarotspektrum usw. | Vergleich mit den Daten des Herstellers | Im Zweifelsfall | |
10 | Zusatzstoffe c
| Überprüfung des Lieferscheins d vor dem Entladen | Sicherstellen, dass die Fracht der Bestellung entspricht und die richtige Herkunft hat | Jede Lieferung |
11 | Prüfung des Glühverlustes | Erkennen von Änderungen des Kohlenstoffgehalts, der Luftporenbeton beeinflussen könnte | Jede Lieferung bei Luftporenbeton, sofern die Information vom Lieferanten nicht verfügbar ist | |
12 | Zusatzstoff als Suspension | Überprüfung der Lieferscheins d vor dem Entladen | Sicherstellen, dass die Fracht der Bestellung entspricht und die richtige Herkunft hat | Jede Lieferung |
13 | Dichtebestimmung | Sicherstellen der Gleichmäßigkeit | Jede Lieferung und in regelmäßigen Abständen während der Betonherstellung | |
14 | Wasser | Prüfung nach prEN 1008:1997 | Sicherstellen, dass das Wasser frei von betonschädlichen Bestandteilen ist, sofern es sich nicht um Trinkwasser handelt | Wenn Nicht-Trinkwasser von einer neuen Herkunft erstmalig verwendet wird |
a | Es wird empfohlen, einmal je Woche von jeder Zementart Proben zu nehmen und diese für Prüfungen im Zweifelsfall aufzubewahren. |
b | Der Lieferschein muss auch Angaben über den höchstzulässigen Chloridgehalt enthalten und sollte eine Klassifizierung der Empfindlichkeit gegen Alkali-Silika-Reaktion nach den am Verwendungsort des Beton geltenden Vorschriften angeben. |
c | Es wird empfohlen, von jeder Lieferung Proben zu entnehmen und aufzubewahren. |
d | Eine Konformitätserklärung oder ein Konformitätszertifikat, wie sie in der einschlägigen Norm oder Festlegung gefordert wird, muss auf dem Lieferschein stehen oder beigefügt sein. |
e | Dies ist nicht erforderlich, wenn die Produktionskontrolle für die Gesteinskörnung zertifiziert wurde. |
weiter. |