Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
RLBau 2011 - Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern
- Bayern -
Vom 25. Mai 2011
(AllMBl Nr. 8 vom 18.07.2011 S. 311)
Gl.-Nr.: 631-I
Abschnitt A
Organisation und Haushalt
1 Geltungsbereich
Die Richtlinie für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) gilt für den staatlichen Hochbau in Bayern.
Sonderverfahren werden für den Einzelfall von der Obersten Baubehörde in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen und den Staatsministerien geregelt.
2 Staatliche Bauverwaltung
2.1 Geschäftsbereich
Das Bauwesen gehört zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern1.
2.2 Aufgaben
Aufgabe der staatlichen Bauverwaltung ist es, den Baubedarf der Staatsverwaltung zu decken. Sie wirkt bei der Projektentwicklung mit, nimmt den Bauunterhalt wahr und wickelt staatliche Baumaßnahmen ab. Dabei koordiniert sie deren Durchführung und nimmt die Projektleitung durch Projektmanagement wahr. Sie kann hierbei in allen Projektphasen freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure beteiligen. Dabei bleibt sie jedoch unbeschadet der Verantwortung der freiberuflich Tätigen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufgaben insgesamt verantwortlich.
2.3 Zuständigkeiten
OberstufeIn der Oberstufe nimmt die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern die Aufgaben des staatlichen Hochbaus wahr, bei Baumaßnahmen im Bereich der Bayerischen Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen das Staatsministerium der Finanzen.
In der RLBau wird die Oberstufe einheitlich Oberste Baubehörde genannt, weil sie für die überwiegende Zahl der Fälle zuständig ist.
Mittelstufe
In der Mittelstufe nehmen die Regierungen die Aufgaben des staatlichen Hochbaus wahr, bei Baumaßnahmen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen 2 diese selbst.
In der RLBau wird einheitlich der Begriff "Regierung" verwendet.
Unterstufe
In der Unterstufe nehmen die staatlichen Bauämter3 die Aufgaben des staatlichen Hochbaus wahr.
In der RLBau wird einheitlich der Begriff "Bauamt" verwendet.
3 Bauherr
Bauherr ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die jeweils zuständige oberste Staatsbehörde als Bedarfsträger4.
In der RLBau wird für die oberste Staatsbehörde einheitlich der Begriff "Staatsministerium" verwendet.
Die Staatsministerien bedienen sich, sofern nicht durch Gesetz eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, in allen Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus der staatlichen Bauverwaltung 5; diese vertritt den Bauherrn nach außen.
4 Nutzende Verwaltung und Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle
Nutzende Verwaltung ist das Staatsministerium mit den ihm nachgeordneten Dienststellen. Sie nutzt die Liegenschaften des staatlichen Immobilienbestands (besonderes Grundvermögen) entsprechend ihrem Verwaltungszweck und bewirtschaftet sie6.
Bauliche Anlagen können von mehreren Dienststellen gleichzeitig genutzt werden. Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle ist jeweils die allein nutzende oder diejenige Dienst- stelle mit dem größten Nutzflächenanteil 7.
5 Immobilien Freistaat Bayern
Die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) verwaltet mit Ausnahme einzelner Immobilienbestände, die sich für eine wirtschaftliche oder nutzerbezogene Optimierung nicht eignen 8, ressortübergreifend den staatlichen Immobilienbestand. Sie ist zuständig für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung unbeweglichen Vermögens, für Miet-, Pacht- und sonstige Vereinbarungen zur Nutzungsüberlassung im staatlichen Immobilienbestand und für das ressortübergreifende Flächenmanagement. Jegliche Maßnahmen zur Bedarfsdeckung und/oder zur Optimierung der Flächennutzung sind auf der Grundlage einer begründeten Empfehlung der Immobilien Freistaat Bayern vorzunehmen 9. Für Immobilien des Epl. 13 ist sie Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle und nimmt nur dafür die Aufgaben des Bauherrn wahr.
6 Dritte
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben können sich einzelne rechtlich selbstständige Bedarfsträger (u. a. Hochschulen10 in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Universitätskliniken11 der staatlichen Bauverwaltung bedienen. Schalten diese im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen die staatliche Bauverwaltung ein, ist die RLBau anzuwenden.
7 Eingliederung der Bauausgaben in den Haushaltsplan
Im Haushaltsplan des Freistaates Bayern werden die Ausgaben zur Deckung des Baubedarfs im Geschäftsbereich jedes Staatsministeriums nach dem Bayerischen Gruppierungsplan 12 veranschlagt.
7.1 Hauptgruppe 5 - Sächliche Verwaltungsausgaben und Ausgaben für den Schuldendienst
Titel 517 01 / 517 31
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Titel 519 ..
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Bauunterhalt)
Bei Kliniken, für die ein Wirtschaftsplan aufgestellt ist, erfolgt die Bewirtschaftung bei dem im Haushaltsplan festgelegten Titel der Gruppe 682.
7.2 Hauptgruppe 7 - Baumaßnahmen
Titel 701 ..
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten bis einschließlich 1.000.000 Euro ohne Grunderwerb (Kleine Baumaßnahmen)
Mehrere gleichartige, aus gleichem Anlass oder aus technischen Gründen gleichzeitig auszuführende Baumaßnahmen eines Einzelplans auf demselben oder einem benachbarten Grundstück sind zu einer Baumaßnahme zusammenzufassen; ihre Eingliederung richtet sich allein nach den Gesamtkosten.
Die Ausgabemittel sind übertragbar13.
Bei Kliniken, für die ein Wirtschaftsplan aufgestellt ist, erfolgt die Bewirtschaftung bei dem im Haushaltsplan festgelegten Titel der Gruppe 891.
Titel 710 .. - 749 ..
Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten über 1.000.000 Euro ohne Grunderwerb (Große Baumaßnahmen)14
Eine Baumaßnahme kann auch mehrere Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und die Instandsetzung vorhandener Gebäude und Anlagen auf demselben oder einem benachbarten Grundstück umfassen; sie ist einheitlich zu bezeichnen. Wird für mehrere Verwaltungen ein gemeinsames Dienstgebäude (Ämtergebäude) errichtet, sind die Kosten nur in einem Einzelplan zu veranschlagen.
Die Ausgabemittel sind übertragbar. Sie bleiben im Allgemeinen bis zu zwei Jahre über das Haushaltsjahr hinaus, in dem das Bauwerk in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen wurde, verfügbar.
Ausgaben für Planungen - Kap. 03 63 Tit. 748 01
Dem Bauamt können aus diesem Titel vorläufig Haushaltsmittel zugewiesen werden, wenn Ausgaben zur Ausarbeitung von Unterlagen für eine Große Baumaßnahme anfallen und für diese noch keine Haushaltsstelle im Haushaltsplan vorgesehen ist.
Die Zuweisung von Haushaltsmitteln unter diesem Titel erfolgt durch die Oberste Baubehörde, sobald die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen vorliegt15.
8 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
8.1 Grundsatz
Maßnahmen des Bauunterhalts sowie Kleine und Große Baumaßnahmen dürfen nur unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze, insbesondere der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit16, durchgeführt werden.
8.2 Zuweisung der Haushaltsmittel
Die Zuweisung der Haushaltsmittel (Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen) zur Bewirtschaftung durch das Bauamt erfolgt über die jeweilige Verwaltungsorganisation des Staatsministeriums17 oder durch das Staatsministerium selbst.
8.3 Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis
Mit der Zuweisung der Haushaltsmittel wird gleichzeitig die Befugnis übertragen, im Rahmen der Haushaltsmittel Verpflichtungen einzugehen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Die zuweisende Dienststelle kann über die verteilten Haushaltsmittel nicht mehr verfügen 18.
Die Bewirtschaftungsbefugnis schließt die Befugnis ein, Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu erteilen 19.
8.4 Haushaltsüberwachungslisten
Die Haushaltsüberwachungslisten über die Ausgaben (HÜL-A), Einnahmen (HÜL-E) und Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE)20 für Baumaßnahmen sind mit Hilfe der eingeführten DV-Programme zu führen.
Werden die Ausgabemittel für den Bauunterhalt nicht vom Bauamt bewirtschaftet, so ist die Mittel bewirtschaftende Behörde zur Haushaltsmittelüberwachung verpflichtet.
Abschnitt B
Projektentwicklung
Im Rahmen der Projektentwicklung definiert die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle unter Beteiligung der nutzenden Dienststelle und des Staatsministeriums ihren Flächenbedarf oder ihren Bedarf zur Beseitigung von technischen und funktionalen Eignungsdefiziten baulicher Anlagen. Die grundlegende Entscheidung über die wirtschaftlichste Deckung des Flächenbedarfs einer nutzenden Verwaltung unter Abwägung alternativer Unterbringungsmöglichkeiten ist das Ziel des von der Immobilien Freistaat Bayern durchzuführenden Flächenmanagements. Dieses führt zu einer begründeten Empfehlung der IMBY21, die die Bedarfsdeckung durch Große (Abschnitt E) oder Kleine Baumaßnahmen (Abschnitt D) vorsehen kann.
1 Große Baumaßnahmen
1.1 Flächenmanagement
Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle meldet unter Beteiligung der nutzenden Dienststelle ihren Flächenbedarf beim Staatsministerium an. Als Flächenbedarf gelten auch Umbaumaßnahmen, die ohne Flächenmehrung den Umfang von mindestens 70 v. H. der Kosten eines vergleichbaren Neubaus erreichen. Mit dem grundsätzlichen Einverständnis des Staatsministeriums beauftragt die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle bzw. der zwischen dem Staatsministerium und der Immobilien Freistaat Bayern vereinbarte Ansprechpartner die Durchführung des Flächenmanagements.
Als Grundlage für das Flächenmanagement stellt die Grundbesitz bewirtschaftende
Dienststelle der IMBY eine Bedarfsbeschreibung zur Verfügung, bestehend aus:
Das Bauamt unterstützt die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle bei dieser Bedarfsbeschreibung, schätzt die Baukosten eines Neu-, Um- und Erweiterungsbaus überschlägig (Muster M5), stimmt diese Kostenschätzung mit der Obersten Baubehörde ab und berät die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle hinsichtlich des notwendigen Betriebspersonals für technische Anlagen.
Die IMBY stellt den Flächenbedarf im Einvernehmen mit der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle fest 21, 22. Sie überprüft unter Mithilfe des Bauamts die Möglichkeiten der Bedarfsdeckung durch verfügbare Flächen im staatlichen Immobilienbestand (staatseigene und bereits angemietete oder anderweitig überlassene fremde Flächen), Anmietung, Ankauf oder Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. Das Bauamt legt dazu nach förmlicher Anfrage durch die IMBY ein oder mehrere baufachliche Gutachten mit fortgeschriebenen Kostenschätzungen (Muster M5) und Angaben zur Terminplanung vor. Grundsätzlich soll das Bauamt auch Stellung zu den Baunutzungskosten nehmen. Das Bauamt stimmt seine Angaben vor Weiterleitung an die IMBY mit der Obersten Baubehörde ab. Es kann im Einzelfall je nach Aufgabenstellung im Einvernehmen mit der IMBY freiberuflich Tätige einschalten. Die hieraus entstehenden Kosten trägt die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle. Die IMBY klärt die Kostenübernahme mit der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle. Diese veranlasst die Zuweisung der Haushaltsmittel an das Bauamt, bevor ein Auftrag erteilt werden kann.
Die IMBY gibt gegenüber der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle nach Wirtschaftlichkeitsprüfung und Abwägung der möglichen Alternativen eine begründete Empfehlung zur Bedarfsdeckung 21, 23.
1.2 Bauantrag nach vorgeschaltetem Flächenmanagement
Führt die Empfehlung der IMBY für die Bedarfsdeckung zu einer Großen Baumaßnahme, legt die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle einen Bauantrag vor. Dieser besteht aus
Folgt das Staatsministerium im Rahmen der Genehmigung des Bauantrags der Empfehlung der IMBY, veranlasst es bei einer Baumaßnahme mit voraussichtlichen Gesamtkosten 24 bis einschließlich 5.000.000 Euro25 die Aufstellung einer Haushaltsunterlage Bau (HU-Bau; Abschnitt E.1) durch die Bauverwaltung. Das Staatsministerium darf die Erstellung der HU-Bau erst veranlassen, wenn die Grundstücksfragen geklärt sind.
Folgt das Staatsministerium nicht der Empfehlung der IMBY oder liegen im Falle einer Baumaßnahme die voraussichtlichen Gesamtkosten über 5.000.000 Euro25, beteiligt das Staatsministerium eine Projektkommission.
Die Projektkommission besteht aus Vertretern des Staatsministeriums, des Staatsministeriums der Finanzen und der Obersten Baubehörde.
Die Projektkommission entscheidet unter Federführung des Staatsministeriums über die Art der Bedarfsdeckung. Stimmt die Projektkommission der Bedarfsdeckung durch eine Baumaßnahme zu, hat sie auch über den Bauantrag zu entscheiden. Der im Einvernehmen gefasste Beschluss der Projektkommission soll grundsätzlich die Genehmigung des Bauantrags sowie die Zustimmung zur Erteilung des Planungsauftrags für die Erstellung der HU-Bau enthalten und damit die Projektentwicklung abschließen. In geeigneten Fällen kann die Zustimmung auch im Umlaufverfahren eingeholt werden.
1.3 Bauantrag ohne vorgeschaltetes Flächenmanagement
Für Umbaumaßnahmen ohne Flächenmehrung, deren Kosten weniger als 70 v. H. der Kosten eines vergleichbaren Neubaus betragen, sowie für alle Baumaßnahmen in Liegenschaften, die grundsätzlich nicht dem Flächenmanagement der IMBY unterliegen21, ist eine Beteiligung der IMBY nicht erforderlich.
Das Bauamt legt der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle - soweit erforderlich - ein baufachliches Gutachten über das vorgeschlagene Grundstück mit einer fortgeschriebenen Kostenschätzung (Muster M5) und Angaben zur Terminplanung vor. Grundsätzlich soll das Bauamt auch Stellung zu den Baunutzungskosten nehmen. Zu diesem Zweck kann es je nach Aufgabenstellung freiberuflich Tätige einschalten. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel dafür ist vor Beauftragung zwischen dem Staatsministerium und dem Bauamt zu klären (Abschnitt A 7.2). Das Bauamt stimmt seine Angaben vor Weiterleitung mit der Obersten Baubehörde ab.
Die Bedarfsbeschreibung und das baufachliche Gutachten einschließlich der fortgeschriebenen Kostenschätzung bilden zusammen mit dem Grundstücksvorschlag den Bauantrag.
Bei Bedarfsdeckung durch eine Baumaßnahme mit voraussichtlichen Gesamtkosten24 bis einschließlich 5.000.000 Euro25 genehmigt das Staatsministerium den Bauantrag und veranlasst die Aufstellung einer HU-Bau bei der Obersten Baubehörde; diese erteilt dem Bauamt den Planungsauftrag. Das Staatsministerium darf die Erstellung der HU-Bau erst veranlassen, wenn die Grundstücksfragen geklärt sind.
Bei voraussichtlichen Gesamtkosten über 5.000.000 Euro25 beteiligt das Staatsministerium eine Projektkommission (Abschnitt B 1.2), die über die Baumaßnahme entscheidet. Der im Einvernehmen gefasste Beschluss der Projektkommission soll grundsätzlich die Genehmigung des Bauantrags sowie die Zustimmung zur Erteilung des Planungsauftrags für die Erstellung der HU-Bau enthalten und die Projektentwicklung abschließen. In geeigneten Fällen kann die Zustimmung auch im Umlaufverfahren eingeholt werden.
2 Kleine Baumaßnahmen
Bei Kleinen Baumaßnahmen zur Schaffung einer zusätzlichen Fläche 26 von mehr als insgesamt 250 qm, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang innerhalb von drei Jahren erfolgen soll, beteiligt die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle die IMBY. Auf die Durchführung des Flächenmanagements sind die Regelungen unter Abschnitt 1.1 anzuwenden; bei Kleinen Baumaßnahmen entfällt jedoch die Beteiligung der Obersten Baubehörde.
Führt die aufgrund des Flächenmanagements abgegebene Empfehlung der IMBY zu einer Kleinen Baumaßnahme, stellt die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle eine Baubedarfsanmeldung (Abschnitt D 1.2) unter Beteiligung des Bauamts auf.
Abschnitt C
Bauunterhalt
(Gruppe 519 und 682 BayGPI)
Zum Bauunterhalt gehören alle Maßnahmen, die der Instandhaltung und Instandsetzung der baulichen Anlagen sowie der Außenanlagen dienen, jedoch keine wesentlichen Wertsteigerungen zur Folge haben. Wert steigernde bauliche Veränderungen und Ergänzungen bis zu einer Grenze von einschließlich 100.000 Euro pro Liegenschaft und Jahr gelten als Bauunterhalt.
1 Bauunterhaltsbedarf
1.1 Feststellung des Bauunterhaltsbedarfs
Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle und das Bauamt stellen unter Beteiligung der nutzenden Dienststelle den Umfang der notwendigen Bauunterhaltsmaßnahmen (Bauunterhaltsbedarf) gemeinsam fest; das Bauamt schätzt hierzu die Kosten. Bei Miet- und Pachtverhältnissen stellt die IMBY fest, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Bauunterhaltsmaßnahme besteht. Der Bauunterhaltsbedarf wird nach Erfordernis bei einer Ortsbegehung ermittelt. Das Bauamt kann freiberuflich Tätige hinzuziehen.
Der Bauunterhaltsbedarf wird jährlich für das nächste und das darauf folgende Jahr ermittelt bzw. fortgeschrieben; in begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.
Bei der Feststellung des Bauunterhaltsbedarfs ist vorrangig den Erfordernissen des Personenschutzes (u. a. Standsicherheit, vorbeugender Brandschutz), der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, des Substanzerhalts und der Energieeinsparung Rechnung zu tragen.
In den Geschäftsbereichen der Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Wissenschaft, Forschung und Kunst werden die nach Abschnitt C den Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen obliegenden Aufgaben durch die Bauämter wahrgenommen. Bei den Aufgaben nach den Abschnitten C 2 und C 3 treten die Regierungen an die Stelle derjenigen Dienststellen, die den Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen vorgesetzt bzw. den Staatsministerien unmittelbar nachgeordnet sind. Dies gilt jedoch nicht für den Bereich der Universitäten und Hochschulen.
Bei Kliniken geht die Verantwortung für Maßnahmen des Bauunterhalts auf diese über27; sie können die Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Maßnahmen durch die staatliche Bauverwaltung oder durch Dritte erbringen lassen.
1.2 Baubedarfsnachweis
Der Baubedarfsnachweis (Muster M1) ist für jede Liegenschaft getrennt und nach Haushaltsjahren gegliedert aufzustellen. Die beabsichtigten Bauunterhaltsarbeiten sind ausreichend zu erläutern und nach ihrer Dringlichkeit zu ordnen. Ihre Notwendigkeit ist kurz zu begründen. Maßnahmen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder aus technischen Gründen gleichzeitig auszuführen sind, sind unter einer laufenden Nummer zu erfassen.
Die jeweiligen Zuständigkeiten der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle und des Bauamts sind voneinander abzugrenzen. Das Bauamt veranlasst sämtliche Bauunterhaltsmaßnahmen, für die insbesondere bau-, vergabe- oder arbeitsschutzrechtliche, ingenieurtechnische oder gestalterische Kenntnisse erforderlich sind.
Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle kann unter Mitwirkung des Bauamts nur solche Bauunterhaltsarbeiten durchführen lassen, die keinen baufachlichen und baurechtlichen Sachverstand erfordern. Das Bauamt ist darüber vor Einleitung des Vergabeverfahrens in Kenntnis zu setzen. Auf die Besonderheiten der Liegenschaften des allgemeinen Grundvermögens ist Rücksicht zu nehmen.
Daneben kann die nutzende Dienststelle im Einvernehmen mit dem Bauamt Eigenleistungen erbringen. Im Baubedarfsnachweis sind für diesen Fall lediglich die Material- und Gerätekosten zu berücksichtigen.
2 Anforderung der Ausgabemittel
Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle fordert die Ausgabemittel durch die Übersendung einer Ausfertigung des Baubedarfsnachweises (Muster M1) jeweils zum 1. November bei der vorgesetzten Dienststelle an.
Diese unterrichtet das Staatsministerium, wenn die Ausgabemittelanforderungen erheblich von den globalen Zuweisungen des Vorjahres abweichen.
3 Zuweisung der Ausgabemittel
Das Staatsministerium weist die Ausgabemittel der unmittelbar nachgeordneten Dienststelle global nach Möglichkeit bis zum 1. März zu. Diese verteilt die Ausgabemittel entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit möglichst in je einer Zuweisung an das Bauamt oder die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle zur selbstständigen Bewirtschaftung.
Werden die Ausgabemittel für den Bauunterhalt im Rahmen der dezentralen Budgetverantwortung bewirtschaftet, sollen sie global im Rahmen des Budgets möglichst frühzeitig im Haushaltsjahr ohne Bildung von Rücklagen zugewiesen werden28. Im Einzelfall kommt auch eine Zuweisung der Ausgabemittel über die Budget bewirtschaftende Behörde an die Bauämter in Betracht.
Ausgabemittel, die voraussichtlich bis zum Ablauf des Haushaltsjahres nicht benötigt werden, sind der zuweisenden Dienststelle unverzüglich zum Einzug zurückzumelden. Das Bauamt teilt der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle bzw. der Mittel bewirtschaftenden Behörde auf Anforderung am Jahresende den Ausgabenstand mit.
4 Bauausführung
4.1 Vergabe und Abrechnung der Bauleistungen
Das Bauamt stimmt die Ausführung der Bauunterhaltsarbeiten, insbesondere die Ausführungszeit, mit der Grundbesitz bewirtschaftenden und der nutzenden Dienststelle ab. Die Bauunterhaltsarbeiten sind im Rahmen der zugewiesenen Ausgabemittel so rechtzeitig zu vergeben, dass sie noch vor Ablauf des Haushaltsjahres abgerechnet werden können.
Für Arbeiten, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zu Beginn des Haushaltsjahres auszuführen sind, dürfen bis zu 50 v. H. der Bauunterhaltsmittel des laufenden Jahres zu Lasten des neuen Haushaltsjahres, jedoch nicht mehr als 50 v. H. der zu erwartenden Mittelzuweisung, vergeben werden; in Einzelfällen ist dies rechtzeitig mit der zuweisenden Dienststelle abzustimmen.
Rechnungen über Bauunterhaltsarbeiten, die die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle beauftragt, sind durch diese gemäß BayHO festzustellen 29.
Für die Bewirtschaftung der Ausgaben zur Bauunterhaltung des Allgemeinen Grundvermögens gelten besondere Bestimmungen des Staatsministeriums der Finanzen (Sonderregelung)30.
4.2 Unvorhergesehene Bauunterhaltsarbeiten (Sofortmaßnahmen)
Notwendige Sofortmaßnahmen, insbesondere zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit, sind unter Einhaltung des durch die Notlage gebotenen Maßes mit den verfügbaren Mitteln vorrangig durchzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, beantragt die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle unverzüglich die erforderliche Ausgabemittelverstärkung (Muster M1)31.
Abschnitt D
Kleine Baumaßnahmen
(Gruppe 701 und 891 BayGPI)
Alle Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten32 bis einschließlich 1.000.000 Euro, mit denen neue bauliche Anlagen geschaffen werden oder eine Liegenschaft in ihrem Bestand geändert wird, sind Kleine Baumaßnahmen; davon ausgenommen sind Wert steigernde bauliche Veränderungen und Ergänzungen bis zu einer Grenze von einschließlich 100.000 Euro pro Liegenschaft und Jahr, die als Bauunterhalt gelten.
1 Baubedarf Kleine Baumaßnahmen
1.1 Feststellung des Baubedarfs
Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle stellt unter Beteiligung des Bauamts und der nutzenden Dienststelle den Bedarf an dringend notwendigen Kleinen Baumaßnahmen fest, der bei der nächsten Haushaltsaufstellung berücksichtigt werden soll.
Große Baumaßnahmen dürfen dabei nicht in mehrere Einzelmaßnahmen mit Gesamtkosten bis einschließlich 1.000.000 Euro aufgeteilt werden.
Bei Kleinen Baumaßnahmen zur Schaffung einer zusätzlichen Fläche33 von mehr als insgesamt 250 qm, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang innerhalb von drei Jahren erfolgen soll, ist vor Aufstellung der Baubedarfsanmeldung (Abschnitt D 1.2) das in Abschnitt B 2 beschriebene Verfahren zum Flächenmanagement durchzuführen.
In gemieteten oder gepachteten Liegenschaften sind grundsätzlich keine Kleinen Baumaßnahmen durchzuführen. Wenn in Ausnahmefällen davon abgewichen werden soll, ist in der Baubedarfsanmeldung das Rechtsverhältnis darzulegen, aufgrund dessen der Staat die Baumaßnahme durchführt. Ferner ist anzugeben, wie lange das Miet- oder Pachtverhältnis noch läuft und wie bei seiner Beendigung die Wert erhöhenden Investitionen abgelöst werden sollen. Die IMBY ist hierüber durch die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle zu informieren.
In den Geschäftsbereichen der Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Wissenschaft, Forschung und Kunst werden die nach Abschnitt D 1 den Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen obliegenden Aufgaben durch die Bauämter wahrgenommen. Bei den Aufgaben nach den Abschnitten D 1.2, D 2 und D 3 treten die Regierungen an die Stelle derjenigen Dienststellen, die den Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen vorgesetzt bzw. den Staatsministerien unmittelbar nachgeordnet sind. Dies gilt jedoch nicht für den Bereich der Universitäten und Hochschulen.
Bei Kliniken geht die Verantwortung für Kleine Baumaßnahmen auf diese über34; sie können die Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Maßnahmen durch die staatliche Bauverwaltung oder durch Dritte erbringen lassen.
1.2 Baubedarfsanmeldung
Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle stellt eine Baubedarfsanmeldung (Muster M2) auf. Dabei sind die Maßnahmen, die im nächsten Haushaltsplan veranschlagt werden sollen, mit Dringlichkeitsstufe I und diejenigen, die im darauf folgenden veranschlagt werden sollen, mit Dringlichkeitsstufe II zu bezeichnen. Die Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen sind vom Bauamt zu schätzen; Bauunterlagen sind zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.
Die nutzende Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bauamt Eigenleistungen erbringen. In der Baubedarfsanmeldung sind für diesen Fall lediglich die Material- und Gerätekosten zu berücksichtigen.
Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle übersendet die Baubedarfsanmeldung an ihre vorgesetzte Behörde, die diese beurteilt, falls erforderlich deren Dringlichkeitsstufen abändert und sie an das Staatsministerium weiterleitet.
2 Bauunterlagen und Anforderung der Haushaltsmittel
2.1 Bauunterlagen
Das Staatsministerium teilt der ihm unmittelbar nachgeordneten Dienststelle nach Abschluss der Haushaltsverhandlungen anhand der vorliegenden Baubedarfsanmeldungen mit, in welcher Höhe Ausgabemittel voraussichtlich bereitgestellt und welche Baumaßnahmen durchgeführt werden können. Daraufhin veranlasst das Staatsministerium oder die ihm unmittelbar nachgeordnete Dienststelle bei der Regierung die Aufstellung der erforderlichen Bauunterlagen. Diese erteilt dem Bauamt den Planungsauftrag. Mit der Planung sind alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen verbindlich abzuklären und ggf. erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse einzuholen. Das Bauamt bestimmt Art und Umfang der Bauunterlagen nach den Erfordernissen des Einzelfalls und holt das Einverständnis der nutzenden und der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle zu den Bauunterlagen ein.
2.2 Anforderung der Haushaltsmittel
Das Bauamt teilt der Regierung und der Dienststelle, die die Aufstellung der Bauunterlagen veranlasst hat, die Gesamtkosten der Baumaßnahme mit. Diese meldet die Gesamtkosten je Baumaßnahme dem zuständigen Staatsministerium weiter und fordert damit die Haushaltsmittel an.
3 Zuweisung der Haushaltsmittel
Das Staatsministerium weist der unmittelbar nachgeordneten Dienststelle die Haushaltsmittel zu. Diese verteilt die Haushaltsmittel an die Bauämter zur Bewirtschaftung. Bei Ausführung von Bauleistungen durch staatliche Betriebe und Justizvollzugsanstalten sind diesen die Haushaltsmittel für die Materialbeschaffung direkt zuzuweisen.
Ausgabemittel, die voraussichtlich bis zum Ablauf des Haushaltsjahres nicht benötigt werden, sind der zuweisenden Dienststelle unverzüglich zum Einzug zurückzumelden.
4 Bauausführung
4.1 Baudurchführung
Das Bauamt führt die Kleinen Baumaßnahmen in eigener Zuständigkeit durch und trägt dafür die Verantwortung.
Mit der Baudurchführung darf erst begonnen werden, wenn die Ausführungsplanung in wesentlichen Teilen abgeschlossen ist, die Verfügbarkeit des Grundstücks rechtlich gesichert ist und alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Beginn und voraussichtliche Ausführungszeit der Baumaßnahme sind im Einvernehmen mit der Grundbesitz bewirtschaftenden und der nutzenden Dienststelle festzulegen.
4.2 Kostenmehrung
Werden während der Bauausführung zusätzliche Ausgaben unvermeidbar, teilt das Bauamt der Dienststelle, die die Aufstellung der Bauunterlagen veranlasst hat, die neuen Gesamtkosten mit einer eingehenden Begründung mit. Diese unterrichtet hierüber das Staatsministerium. Nach Genehmigung durch das Staatsministerium ist gemäß Abschnitt D 3 zu verfahren.
Erhöhen sich die Gesamtkosten über den Betrag von 1.000.000 Euro, so ist die Baumaßnahme auch dann bei dem jeweiligen Titel der Gruppe 701 weiterzuführen, wenn die Kostengrenze von 1.000.000 Euro im Einzelfall um nicht mehr als 20 v. H. überschritten wird.
Ergeben sich darüber hinaus gehende Kostensteigerungen, sind die dann anfallenden Kosten nach Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen35 außerplanmäßig bei den Ausgaben für Große Baumaßnahmen (Titel 710 bis 749, Abschnitt E) nachzuweisen.
Die im laufenden Haushaltsjahr bis zu diesem Zeitpunkt bei Titel 701 nachgewiesenen Ausgaben sind entsprechend umzubuchen. In früheren Haushaltsjahren geleistete Ausgaben verbleiben bei Titel 701. In den Anträgen auf Einwilligung zu außerplanmäßigen Ausgaben sind diese früheren Zahlungen aufzuführen.
Abschnitt E
Große Baumaßnahmen
(Gruppe 710 - 749 BayGPI)
Alle Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten 36 über 1.000.000 Euro, mit denen neue bauliche Anlagen geschaffen werden oder eine Liegenschaft in ihrem Bestand geändert wird, sind Große Baumaßnahmen.
1 Haushaltsunterlage-Bau
Die Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) ist die haushaltsrechtliche Voraussetzung dafür, dass der Bayerische Landtag oder der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags die haushaltsrechtliche Genehmigung37 zur Durchführung der Baumaßnahme oder zu deren Einstellung in den Haushaltsplan erteilt, soweit nicht bereits ein Planungstitel aufgenommen wurde.
1.1 Aufstellung
Auf Grundlage des genehmigten und damit verbindlichen Bauantrags (Abschnitt B 1) erteilt die Oberste Baubehörde auf Veranlassung des Staatsministeriums den Auftrag zur Erstellung der HU-Bau an das Bauamt mit Angabe des Vorlagetermins. Das Staatsministerium, das Staatsministerium der Finanzen und die Regierung erhalten eine Kopie des Planungsauftrags.
Das Bauamt erstellt die HU-Bau. Diese umfasst insbesondere - die Entwurfsplanung,
Das Staatsministerium kann in Abstimmung mit der Obersten Baubehörde gleichzeitig mit der Aufstellung er HU-Bau auch die Ausarbeitung der Ausführungsunterlage-Bau (Abschnitt E 2)38 veranlassen.
Die Entwurfsplanung wird auf Grundlage des genehmigten Bauantrags erstellt. Dabei sind die Grundlagen des Entwurfs, des konstruktiven Aufbaus und der technischen Anlagen zu beschreiben, Art und Umfang der Baumaßnahme eindeutig und umfassend darzustellen sowie die erforderlichen Ausgaben hinreichend genau zu ermitteln, um die Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme beurteilen zu können. Mit der Entwurfsplanung sind alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen verbindlich abzuklären und ggf. erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse einzuholen. Das Bauamt stimmt die HU-Bau mit der Regierung ab.
Bei geeigneten Baumaßnahmen veranlasst die Oberste Baubehörde in Abstimmung mit dem Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen die Auslobung eines Planungswettbewerbs39 im Zuge der HU-Bau-Aufstellung.
Soweit Zweck und Bedeutung der Baumaßnahme dies rechtfertigen, sind bis zu 2 v. H. der Kosten der Bauwerke - Baukonstruktionen 40 zweckgebunden für Aufträge an bildende Künstler vorzusehen. Die Organisation des Auswahlverfahrens sowie die Beauftragung obliegen der staatlichen Bauverwaltung.
Die nutzende Verwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bauamt Eigenleistungen erbringen. Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle benennt unter Beteiligung des Bauamts die Kosten für die von ihr zu beschaffende Ausstattung 41.
Die Grundbesitz bewirtschaftende und die nutzende Dienststelle erklären abschließend und bindend ihr Einverständnis mit der fertiggestellten HU-Bau, indem sie die Pläne und den Erläuterungsbericht unterschreiben. Die IMBY erhält einen Abdruck der Flächenaufstellungen und Grundrisspläne 42.
1.2 Baufachliche Genehmigung und Festsetzung
Das Bauamt übersendet zwei Fertigungen der HU-Bau an die Regierung. Diese erstellt den Vorlagebericht und leitet diesen zusammen mit den zwei Fertigungen an die Oberste Baubehörde zur baufachlichen Genehmigung weiter.
Die Oberste Baubehörde setzt die Gesamtkosten fest und sendet je eine Fertigung der HU-Bau zusammen mit einem Vorlageschreiben an das Staatsministerium (1. Fertigung) und an das Staatsministerium der Finanzen (2. Fertigung).
1.3 Haushaltsrechtliche Genehmigung
Das Staatsministerium der Finanzen stellt auf Grundlage der baufachlich genehmigten und festgesetzten HU-Bau eine Hochbauvorlage auf und legt diese, soweit eine Vorlage an den Bayerischen Landtag im Rahmen des Verfahrens zur Haushaltsaufstellung nicht möglich ist, dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags vor. Diesem obliegt die haushaltsrechtliche Genehmigung der Gesamtkosten. Soweit ein Planungstitel im Haushaltsplan - Anlage S besteht, wird er mit der haushaltsrechtlichen Genehmigung der Gesamtkosten in einen Bautitel umgewandelt.
Die Oberste Baubehörde erhält nach haushaltsrechtlicher Genehmigung vom Staatsministerium der Finanzen sowie vom Staatsministerium die Fertigungen der HU-Bau zurück und leitet eine davon an das Bauamt weiter; die zweite Fertigung erhält die Regierung.
Mit erfolgter haushaltsrechtlicher Genehmigung ist die HU-Bau grundsätzlich bindend. Jede erhebliche Abweichung setzt die Genehmigung eines Nachtrags (Abschnitt E 1.4) voraus. Nicht erhebliche Abweichungen bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie erforderlich sind, damit die geplante Baumaßnahme wirtschaftlich und technisch zweckmäßig und vollständig durchgeführt werden kann, ohne dass Mehrkosten entstehen.
Einsparungen dürfen nicht für erhebliche Abweichungen von der genehmigten HU-Bau verwendet werden.
1.4 Nachtrag
Notwendigkeit eines Nachtrags:
Die Aufstellung eines Nachtrags im Zuge der Ausführungsplanung oder der Ausführung wird erforderlich, wenn erheblich von der genehmigten HU-Bau abgewichen werden soll oder zusätzliche, unabweisbare Ausgaben zu veranschlagen sind, die unter Berücksichtigung von bereits erzielten oder möglichen Einsparungen zu einer Erhöhung der genehmigten Gesamtkosten führen. Mehrausgaben können insbesondere bei steigenden Baupreisen und Änderungen in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften unabweisbar sein. Sobald die Notwendigkeit eines Nachtrags erkennbar wird, stimmt sich das Bauamt mit den vorgesetzten Dienststellen ab. Die Aufstellung, Prüfung, baufachliche Genehmigung und Festsetzung sowie die haushaltsrechtliche Genehmigung von Nachträgen richten sich nach dem unter den Abschnitten E 1.1 bis E 1.3 beschriebenen Verfahren.
Von der genehmigten HU-Bau wird erheblich abgewichen, wenn die Grundlagen des Entwurfs, des konstruktiven Aufbaus, der Gestaltung oder der technischen Anlagen auch ohne Überschreitung der genehmigten Gesamtkosten geändert werden sollen; dies gilt insbesondere auch für erhebliche Änderungen auf Veranlassung der nutzenden Dienststelle. Über diese Änderungen hat das Staatsministerium unverzüglich zu entscheiden, so dass keine Verzögerungen im Planungs- und Bauablauf entstehen; bei wesentlichen Flächenänderungen ist die IMBY zu beteiligen (Abschnitt B 1.1).
Fortführung der Baumaßnahme:
Durch die Notwendigkeit eines Nachtrags wird die Fortführung der Planung oder der Bauausführung nur gehindert, wenn die Abweichung von der genehmigten HU-Bau oder die Kostenerhöhung erheblich ist; dies gilt nicht für die Fortführung derjenigen genehmigten Teile der Planung bzw. der Baumaßnahme, auf die die Entscheidung über den Nachtrag keine Auswirkungen haben kann.
Abschnitt E
Eine Kostenerhöhung ist dann erheblich, wenn sie zu einer Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 10 v. H. führt. Jedoch sind bei Gesamtkosten von über 5.000.000 Euro bis 25.000.000 Euro bereits Kostenerhöhungen von 500.000 Euro, bei Gesamtkosten über 25.000.000 Euro von 1.000.000 Euro erheblich. Zudem ist eine Erhöhung der Folgekosten um mehr als 10 v. H. gegenüber dem in der genehmigten HU-Bau angegebenen Wert erheblich. Bei der Anwendung der Erheblichkeitsgrenze sind früher eingetretene, nicht erhebliche Kostenerhöhungen mit zu berücksichtigen. Kostenerhöhungen, die ausschließlich auf Lohn- oder Stoffpreissteigerungen beruhen und sich im Rahmen der Baupreisindexentwicklung bewegen, hindern die Weiterführung der Planung bzw. der Bauausführung auch dann nicht, wenn sie erheblich sind. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtrags (Muster M6 Anlage NTR) bleibt davon unberührt.
2 Ausführungsunterlage-Bau
Auf Veranlassung des Staatsministeriums erteilt die Oberste Baubehörde den Auftrag zur Weiterführung der Baumaßnahme an die Regierung, soweit dies nicht bereits im Zusammenhang mit dem Planungsauftrag erfolgt ist. Das Staatsministerium und das Staatsministerium der Finanzen erhalten eine Kopie davon.
Die Regierung erteilt zunächst den Auftrag zur Erstellung der Ausführungsunterlage-Bau (AFU-Bau) an das Bauamt. Das Bauamt erstellt die Ausführungsplanung auf Grundlage der Entwurfsplanung. Die Art der Ausführung wird hierbei im Einzelnen festgelegt. Sie ist so eindeutig und umfassend darzustellen, dass damit die Einhaltung der genehmigten Gesamtkosten der HU-Bau durch Fortschreibung der Kostenermittlung nachgewiesen werden kann sowie die Vergabe und Ausführung der Bauleistungen erfolgen können.
Das Bauamt zeigt die Fertigstellung der für die Kostensicherheit maßgeblichen Teile der AFU-Bau der Regierung an. Diese erteilt dem Bauamt den Auftrag zur Ausführung der Baumaßnahme (Baufreigabe), wenn die AFU-Bau in wesentlichen Teilen vorliegt, die Verfügbarkeit des Grundstücks rechtlich gesichert ist und alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Bei Bedarf ist der Auftrag zur Ausführung der Baumaßnahme mit der Obersten Baubehörde abzustimmen.
3 Zuweisung der Haushaltsmittel
Ausgaben dürfen erst erfolgen und Verpflichtungen nur dann eingegangen werden, wenn die dafür benötigten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Auf Anforderung des Bauamts weist das Staatsministerium diesem über seine unmittelbar nachgeordnete Dienststelle die Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zu. Ausgabemittel, die voraussichtlich bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht benötigt werden, sind der zuweisenden Dienststelle unverzüglich zum Einzug zurückzumelden.
4 Bauausführung
4.1 Beginn der Baumaßnahme
Die ersten Ausschreibungen sollen Gewerke von erheblichem Wert umfassen. Durch Vergleich der Ausschreibungsergebnisse mit den genehmigten Kostenansätzen ist die voraussichtliche Einhaltung der veranschlagten Gesamtkosten zu beurteilen.
Die Ausführung einer Baumaßnahme beginnt mit dem Abschluss des ersten Bauvertrags.
Das Bauamt teilt den Baubeginn der Grundbesitz bewirtschaftenden sowie der nutzenden Dienststelle, der Obersten Baubehörde, dem Staatsministerium, dem Staatsministerium der Finanzen und der Regierung43 mit.
Sollte ein Nachtrag erforderlich werden, ist nach Abschnitt E 1.4 zu verfahren.
4.2 Durchführung der Baumaßnahme
Die Grundbesitz bewirtschaftende und die nutzende Dienststelle sind nicht berechtigt, in die Bauausführung einzugreifen. Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle soll das Bauamt bei der Auswahl der Ausstattung beteiligen.
Abschnitt F
Bauübergabe und technisches Gebäudemanagement
1 Bauübergabe
1.1 Fertigstellung und Bauübergabe
Das Bauamt übergibt die fertiggestellte bauliche Anlage vor deren Inbetriebnahme förmlich an die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle. Damit geht die Verantwortung für die bauliche Anlage auf diese über. Es ist zulässig, bauliche Anlagen abschnittsweise zu übergeben. Restarbeiten von untergeordneter Bedeutung und die Beseitigung unwesentlicher Mängel können auch nach erfolgter Übergabe durchgeführt werden.
Bei Großen Baumaßnahmen teilt das Bauamt nach erfolgter Übergabe die Fertigstellung der Obersten Baubehörde, dem Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen mit. Bei Kleinen Baumaßnahmen unterrichtet das Bauamt nach erfolgter Übergabe die Dienststelle, die die Aufstellung der Bauunterlage veranlasst hat.
1.2 Übergabeunterlagen
Nach gemeinsamer Begehung der baulichen Anlage und Einweisung des Betriebspersonals in die technischen Anlagen fertigt das Bauamt eine Niederschrift über die Bauübergabe (Muster M8) an.
Der Niederschrift sind als Anlagen beizufügen: - ein Satz fortgeschriebener Entwurfspläne
Zwei Ausfertigungen der Niederschrift mit Anlagen verbleiben beim Bauamt, von denen eine den sonstigen Rechnungsunterlagen (Abschnitt G 2.3) beizufügen ist. Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle erhält eine Ausfertigung der Niederschrift mit Anlagen. Das Bauamt übergibt der Regierung eine Ausfertigung der Niederschrift ohne Anlagen.
Der Abschluss der in der Niederschrift vermerkten Restarbeiten ist der Grundbesitz bewirtschaftenden und der nutzenden Dienststelle in einem abschließenden Schreiben anzuzeigen.
1.3 Baubestandsunterlagen
Für die übergebenen baulichen Anlagen sind insbesondere die folgenden Bestandsunterlagen anzufertigen:
Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle und die IMBY erhalten je eine Ausfertigung der Bestandspläne in digitaler Form und als Papierausdruck.
Das Bauamt nimmt alle fertiggestellten baulichen Anlagen in die Fachdatenbank Hochbau auf.
1.4 Verjährungsfrist für die Wahrnehmung von Mängelansprüchen
Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Wahrnehmung von Mängelansprüchen begeht das Bauamt die baulichen Anlagen zusammen mit der Grundbesitz bewirtschaftenden und der nutzenden Dienststelle. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgestellte Mängel zu vermerken sind. Das Bauamt veranlasst die Beseitigung der Mängel unverzüglich. Sollten während der Verjährungsfrist Mängel auftreten, unterrichten die Grundbesitz bewirtschaftende und die nutzende Dienststelle das Bauamt unverzüglich darüber.
2 Technisches Gebäudemanagement
2.1 Betriebsführung und -überwachung
Die Betriebsführung ist Aufgabe der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle. Diese betreibt die technischen Anlagen nach den Grundsätzen der Sicherheit, der technischen Zuverlässigkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie des Umweltschutzes.
Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle führt eine Betriebsdatei über die technischen Anlagen, die alle Angaben zu deren Überprüfung und Betriebsweise enthält, wie z.B. Bestands- und Leistungsdaten, Inspektionen und Wartungen, Instandsetzungen einschl. deren Kosten oder vorgeschriebene und durchgeführte Prüfungen. Diese Datei ist der Bauverwaltung zur Verfügung zu stellen.
Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle wartet die technischen Anlagen mit eigenem Betriebspersonal oder schließt entsprechende Wartungsverträge ab. Inspektion und Wartung sind regelmäßig durchzuführen. Bei der Inspektion sollen durch Überprüfung von Beschaffenheit und Funktion der technischen Anlagen notwendige Instandsetzungsarbeiten frühzeitig erkannt werden. Entsprechend der Aufstellung des Bauamts (Abschnitt F 1.2) veranlasst die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle die erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen der technischen Anlagen.
Die Betriebsüberwachung ist grundsätzlich Aufgabe der Bauverwaltung. Sie überprüft insbesondere die fristgerechte Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie von vorgeschriebenen Prüfungen und die Führung von Betriebsaufzeichnungen. Die Vergabe dieser Leistungen oder von Teilen dieser Leistungen an freiberuflich Tätige ist möglich. Ebenso kann in Liegenschaften, in denen eigenes betriebstechnisches Personal vorhanden ist, sowie in Liegenschaften mit geringer technischer Ausstattung die Betriebsüberwachung durch die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle wahrgenommen werden.
2.2 Verbrauchskontrolle und Baunutzungskosten
Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle führt fortlaufende Aufzeichnungen über den Verbrauch von Wärme, Kühlenergie, Strom und Wasser sowie über die weiteren Baunutzungskosten (Muster M7.BNK). Diese Daten sowie die Energielieferverträge sind der Bauverwaltung 46 bis spätestens zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres zur Auswertung vorzulegen. Die Regierungen beraten die Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen bei der Energiebeschaffung und beim Abschluss von Energielieferverträgen.
Auf Grundlage der gesammelten und ausgewerteten Ergebnisse entscheidet das Bauamt in Abstimmung mit der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle, ob weiter gehende Vorschläge für bauliche und betriebliche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und zur Einsparung von Energie führen können, ausgearbeitet werden sollen.
Abschnitt G
Rechnungslegung
Die Rechungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und Rechnungsprüfung darzulegen.
1 Zuständigkeiten und Termine
Die Rechnungslegung erfolgt gemeinsam durch das Bauamt und die jeweils zuständige Kasse. Das Bauamt hat hierzu nach Fertigstellung und Abrechnung der Bauunterhalts- und Baumaßnahmen nach den Abschnitten C, D und E die begründenden Unterlagen zu den Kassenanordnungen (Abschnitt G 2.2) und die sonstigen Rechnungsunterlagen (Abschnitt G 2.3), jeweils getrennt voneinander, bereitzuhalten47.
Für Große Baumaßnahmen (Abschnitt E) teilt das Bauamt die Fertigstellung der Baumaßnahme dem Obersten Rechnungshof unverzüglich mit. Sollte sich die Ausführungszeit über mehr als zwei Haushaltsjahre erstrecken, bestimmt der Oberste Rechnungshof die Rechnungslegung nach Abschluss der Baumaßnahme47 In besonderen Fällen kann er bestimmen, ob und für welchen Zeitraum und für welche Bauabschnitte eine Zwischenrechnung zu legen ist. Die beteiligten Bauämter und Kassen werden hiervon verständigt. Der Zeitpunkt der Zwischenrechnung wird grundsätzlich auf den Abschluss des Haushaltsjahres gelegt.
Die o. g. Unterlagen müssen für Baumaßnahmen mit einem Kostenaufwand bis einschließlich 1.000.000 Euro spätestens sechs Monate nach Abrechnung und mit einem Kostenaufwand über 1.000.000 Euro spätestens zehn Monate nach Abrechnung zusammengestellt sein47.
Werden die Haushaltsmittel nicht vom Bauamt bewirtschaftet, richtet sich die Rechnungslegung nach den für die zuständigen Stellen geltenden Vorschriften.
2 Einzelrechnung
Die Einzelrechnung besteht aus den Rechnungslegungsbüchern und den Rechnungsbelegen. Sie wird ergänzt durch die sonstigen Rechnungsunterlagen47.
2.1 Rechnungslegungsbücher
Die Rechnungslegungsbücher werden von der Kasse geführt4.
Die Rechnungsbelege bestehen aus den Kassenanordnungen und den begründenden Unterlagen im Original. Diese umfassen im Einzelnen:
Die begründenden Unterlagen sind vom Bauamt aufzubewahren. Sie sind für Große und Kleine Baumaßnahmen sowie für den Bauunterhalt, ggf. getrennt nach den einzelnen Bauwerken und den Schlussrechnungen zugeordnet, abzulegen und sicher aufzubewahren.
Soweit die Beträge bei den Finanzbuchhaltungen der Universitätskliniken gebucht werden, sind die begründenden Unterlagen den Kassenanordnungen beizufügen und dort aufzubewahren.
2.3 Sonstige Rechnungsunterlagen
Zu den sonstigen Rechnungsunterlagen gehören:
3 Aufbewahrungsfristen
Die begründenden Unterlagen zu den Kassenanordnungen (Abschnitt G 2.2) sind sechs Jahre sicher aufzubewahren. Die sonstigen Rechnungsunterlagen (Abschnitt G 2.3) sind für Bauunterhaltsmaßnahmen und Kleine Baumaßnahmen sechs Jahre, für Große Baumaßnahmen längerfristig aufzubewahren50.
Darüber hinaus sind alle Unterlagen, die für den Betrieb technischer Anlagen, zur Durchführung des Bauunterhalts oder zur späteren Feststellung von Schadensursachen benötigt werden, längerfristig aufzubewahren51.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind nicht mehr benötigte Unterlagen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung auszusondern. Für längerfristig aufzubewahrende Unterlagen ist der Aufbewahrungsbedarf regelmäßig zu überprüfen51.
Muster M 1.01 und Muster M 1.02 Baubedarfsnachweis | Anlage |
Muster M 2.01 und Muster M 2.02 Baubedarfsanmeldung | Anlage |
Muster M 3.01 und Muster M 3.02 Stellenplan | Anlage |
Muster M 4.01 und Muster M 4.02 Flächenbedarfsplan | Anlage |
RLBau M4. Anmerkungen
Flächenbedarf
Anmerkungen zu Muster M4
Muster M 4 Anl. 1 und Muster M 4 Anl. 2 Flächenbedarfsplan - Höchstflächen für Diensträume M 4 Anl. 1 und Flächenbedarfsplan - Richtwerte für Kantinen M 4 Anl. 2 | Anlage |
Muster M 5.01 und Muster M 5.02 Kostenschätzung | Anlage |
Muster M 6.01 bis M 6.18 Kostenberechnung | Anlage |
RLBau M6. Anmerkungen
Kostenberechnung
Anmerkungen zu Muster M6
Kostengliederung
Die DIN 276-1:2008-12 ist zu beachten; sämtliche Kosten sind einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer anzugeben.
Kosten, die durch außergewöhnliche Bedingungen des Standorts (z.B. Gelände, Baugrund, Umgebung), durch besondere Umstände des Bauprojekts oder durch Forderungen außerhalb der Zweckbestimmung des Bauwerks verursacht werden, sind bei den betreffenden Kostengruppen als Besondere Kosten auszuweisen (vgl. DIN 276-1:2008- 12).
In der 1. Ebene der Kostengliederung werden die Gesamtkosten in die folgenden sechs Kostengruppen gegliedert:
200 Herrichten und Erschließen300 Bauwerk - Baukonstruktionen
400 Bauwerk - Technische Anlagen
500 Außenanlagen
600 Ausstattung und Kunstwerke
700 Baunebenkosten.
Bei weiterer Unterteilung in die Kostengruppen der 2. und 3. Ebene können die Kosten ausführungsorientiert nach den Leistungsbereichen des Standardleistungsbuches für das Bauwesen (StLB) gegliedert werden. Diese Gliederung kann entsprechend der Weiterentwicklung des StLB angepasst werden.
Zu Muster M 6 Nachtrag zur HU-BAU, Kostenrechnung AWG.01, AWG 02 bis 07, ELT.01 bis 09, WWR.01 bis 09, FÄA.01 bis 03; NAG.01 bis 05 | Anlage |
Muster 7.01, M7.EKD, M7. BNK Muster Erläuterungsbericht, Energetische Kenndaten, Baunutzungskosten | Anlage |
RLBau M7. Anmerkungen
Erläuterungsbericht
Anmerkungen zu Muster M7
Der Erläuterungsbericht dient zur Beschreibung des Projekts und ist kurz gefasst aufzustellen. Er besteht aus einer Beschreibung des Entwurfs, der Erläuterung der einzelnen Kostengruppen gemäß DIN 276 und einem Zeitplan mit Angaben zum Haushaltsmittelbedarf.
Beschreibung des Entwurfs
Die Beschreibung des Entwurfs soll Angaben enthalten u. a. über Entwurfsidee, Entwurfsanforderung, äußere Gestaltung, Modul, Rastersystem, Installationsführung, Veränderbarkeit, Erweiterungsmöglichkeiten. Sie ist insbesondere zu ergänzen durch Erläuterungen zu den folgenden Punkten:
Erläuterung der Kostengruppen
Die Erläuterung der Kostengruppen ist entsprechend der Gliederung der Kostenberechnung (Muster M6) aufzubauen. Das Muster M7 ist zur Haushaltsunterlage-Bau und zum Nachtrag aufzustellen.
Zeitplan
Der Zeitplan muss mindestens Angaben über den Zeitraum, der voraussichtlich zur Aufstellung der AFU-Bau benötigt wird, und über die Gesamtbauzeit enthalten.
Haushaltsmittelbedarf
Der voraussichtliche Mittelbedarf ist auf dem Deckblatt darzustellen.
Muster M 8.01 und M 8.02 Übergabe Verhandlung | Anlage |
Muster M 9.01, M 9.02 und M 9.03 Objektbogen | Anlage |
RLBau M 9 Anmerkungen
Objektbogen
Anmerkungen zu Muster M9
Das Formblatt ist sowohl für die HU-Bau als auch für fertig gestellte Baumaßnahmen vom Bauamt vollständig auszufüllen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauwerken, so ist ein Formblatt für jedes Bauwerk auszufüllen.
Die Daten aus den Einzelformblättern je Bauwerk sind zu addieren und in das Formblatt für die Baumaßnahme einzutragen; dabei sind keine Verhältniswerte zu bilden.
Kennzeichen der Fachdatenbank Hochbau
Die Vergabe ist entsprechend den Regelungen zur Fachdatenbank Hochbau vorzunehmen.
Nutzungsart des Bauwerks (BWZ-Nr.)
Die Angaben sind dem Bauwerkszuordnungskatalog der RBBau (Quelle: Intranet Hochbau/Arbeitshilfen/RBBau) zu entnehmen.
Gemeindeschlüssel
Die entsprechende Kennziffer ist dem Gemeindeschlüsselverzeichnis (Quelle: Statistisches Bundesamt, siehe Intranet Hochbau) zu entnehmen.
BAW - Bauart und Bauweise
Für die Bestimmung sind nur die Geschosse über dem Erdreich heranzuziehen; Geschosse im Erdreich nur dann, wenn keine anderen Geschosse vorhanden sind. Es gelten folgende Schlüsselzahlen:
Bauart: | 1 Mauerwerksbau | Bauweise: | 1 Ortbauweise |
2 Massenbetonbau | 2 Fertigteilbauweise | ||
3 Stahlbetonskelettbau | 3 Mischbauweise | ||
4 Großtafelbauweise | |||
5 Raumzellenbau | |||
6 Stahlskelettbau | |||
7 Holzbau |
Es ist eine dreistellige Schlüsselzahl einzutragen. Die beiden ersten Ziffern stehen für die Bauart, die dritte für die Bauweise. Soweit nur eine Bauart vorkommt, ist als zweite Ziffer eine Null einzutragen. Beim Zusammentreffen mehrerer Bauarten ist die erste Stelle für die überwiegende, die zweite Stelle für die sekundäre Bauart zu verwenden.
Kosten / Besondere Kosten
Sofern Kosten durch außergewöhnliche Bedingungen des Standorts (z.B. Gelände, Baugrund, Umgebung), durch besondere Umstände des Projektes oder durch Forderungen außerhalb der Zweckbestimmung des Bauwerks verursacht werden, sollen diese Kosten bei den betreffenden Kostengruppen gesondert ausgewiesen werden (siehe auch M6).
Kostenflächenarten (KFA)
Unter Kostenflächenarten sind die Nutzflächen eines Gebäudes mit vergleichbaren technischen Aufwendungen zu verstehen. Die Anforderungen sind über den Nutzungskatalog zu ermitteln. Grundgerüst des Nutzungskatalogs sind die Nutzungscodes (NC). Durch sie werden einzelne Nutzungen innerhalb der Nettogrundfläche nach DIN 277 aufgrund ihrer Anforderungen unterschieden. Der vierstellige Code basiert auf DIN 277, Teil 2 sowie dem Raumnutzungsschlüssel der amtlichen Hochschulstatistik. Die vierte Stelle dient zur Unterscheidung von Raummerkmalen, die zu verschiedenen Kostenflächenarten (KFA) führen können.
Der Nutzungscode ist der RBBau / Muster 13 Anlage 2 (Quelle: Intranet Hochbau/Arbeitshilfen/RBBau) zu entnehmen.
2) Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSV) nimmt für den eigenen Wirkungsbereich (Kapitel 06 16 innerhalb des Einzelplans 06) die Funktion der fachaufsichtlich zuständigen Behörde der Mittelstufe wahr; das Staatsministerium der Finanzen ist hier Behörde der Oberstufe. Neben der liegenschafts- und haushaltsrechtlichen Zuständigkeit besteht für diesen Bereich aufgrund der Gemeinsamen Bekanntmachung von StMI, StMUK und StMF (GemBek vom 24. März 1975) auch die Zuständigkeit in denkmalpflegerischer bzw. denkmalrechtlicher Hinsicht. Die BSV stimmt alle Bauvorhaben, die gem. Art. 73 BayBO der Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange bedürfen oder generell denkmalpflegerische Aspekte beinhalten, direkt mit diesem ab. Die Auswahl freiberuflich Tätiger für Bauunterhalt, Kleine und Große Baumaßnahmen (Abschnitte C, D und E) sowie die Durchführung von VOF-Verfahren sind mit der BSV im Benehmen abzustimmen.
3) Die Amtsbezirke und Amtssitze der Bauämter sind durch die Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für das Bauwesen (OrgBauV) vom 5. Dezember 2005 (BayRS 200-25-1 -I) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt (siehe Datenbank BAYERN-RECHT).
4) Im Bereich des Epl. 01 ist der Landtag Bedarfsträger; im Bereich des Epl. 02 kann sowohl die Staatskanzlei als auch das Staatsministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten Bedarfsträger sein. Im Bereich des Epl. 11 ist der Oberste Rechnungshof Bedarfsträger.
5) Art. 3 des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft (BayRS 200-25-I) und § 11 Abs. 5 StRGVV.
6) VV Nr. 3.2 zu Art. 64 BayHO
7) Bei staatseigenen kirchlichen Gebäuden wird die Funktion der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle durch das zuständige Staatliche Bauamt wahrgenommen.
8) Nach Art. 9a Abs. HG 2005/2006 in der Fassung des NHG 2006 fallen nicht unter das Flächenmanagement der IMBY:
9) VV 3.3.5 zu Art. 64 BayHO; Ausnahmen siehe Abschnitt B.
12) Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS),
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16. Oktober 2001 (FMBl S. 342, StAnz Nr. 44), zuletzt geändert durch FMBek vom 19. November 2009 (FMBl S. 436, StAnz Nr. 49)
14) Anlage S zum Haushaltsplan
15) OBBS IIA1-0734.1-065/00 vom 1. Dezember 2000
17) VV Nr. 1.2 und 1.3 zu Art. 34 BayHO
18) VV Nr. 2.1 zu Art. 34 BayHO
19) VV Nr. 2.2 zu Art. 34 BayHO
20) VV Nr. 6, 7 und 8 zu Art. 34 BayHO
21 ) VV 3.3.5 zu Art. 64 BayHO
22) Kann zwischen der Regionalvertretung der IMBY und dem Ansprechpartner der nutzenden Verwaltung das erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werden, so wird die Geschäftsführung der IMBY mit dem Ansprechpartner der nutzenden Verwaltung einen vertieften Einigungsversuch unternehmen (vertieftes Konsensverfahren). Kann das Einvernehmen dabei nicht erzielt werden, ist das Einvernehmen auf Ministerialebene herzustellen (Eskalationsverfahren).
23) Kann zwischen der Regionalvertretung der IMBY und dem Ansprechpartner der nutzenden Verwaltung kein Einvernehmen über die Empfehlung zur Bedarfsdeckung hergestellt werden, findet ein vertieftes Konsensverfahren statt. Führt dies nicht zum Erfolg, ersetzt die Entscheidung der Projektkommission ein Eskalationsverfahren.
24) ermittelt nach DIN 276-1:2008-12 (ohne Kostengruppen 100, 611, 612, 760 und 775) einschl. Umsatzsteuer
25) Für Große Baumaßnahmen des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst gilt gemäß 10.2.2 HvR die Wertgrenze von 10.000.000 Euro.
26) entspricht NF 1-6 nach DIN 277-2:2005-02
27) Art. 128a Abs. 6 BayHSchG
28) VV Nr. 1.6 zu Art. 34 BayHO in Verbindung mit Nr. 13.7 HvR in der jeweils gültigen Fassung
30) VV Nr. 1.2 zu Art. 64 BayHO
31) Art. 116 BayHO und VV zu Art. 116 BayHO
32) ermittelt nach DIN 276-1:2008-12 (ohne Kostengruppen 100, 611, 612, 760 und 775) einschl. Umsatzsteuer
33) NF 1-6 ermittelt nach DIN 277-2:2005-02
34) Art. 128a Abs. 6 BayHSchG
36) ermittelt nach DIN 276-1:2008-12 (ohne Kostengruppe 100, 611, 612, 760 und 775) einschl. Umsatzsteuer
38) Nr. 6.2 DBestHG 2009/ 2010
39) nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2008) i. d. F. vom 12. September 2008
40) ermittelt nach DIN 276-1:2008-12 (Kostengruppe 300) einschl. Umsatzsteuer
41) ermittelt nach DIN 276-1:2008-12 (Kostengruppe 611 und 612) einschl. Umsatzsteuer
42) VV Nr. 3.3.2 zu Art. 64 BayHO: Die vom Flächenmanagementprozess betroffenen Nutzer wirken insbesondere durch Übermittlung benötigter Daten und Unterlagen mit.
44) § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV
45) Energieeinsparverordnung in der jeweils gültigen Fassung
46) Zentralstelle Energie am Staatlichen Bauamt München 1
47) Art. 80 BayHO und VV zu Art. 80 BayHO
48) Art. 75 BayHO und VV zu Art. 75 BayHO
49) Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346)
50) Anlage 2 zu den VV zu Art. 71 BayHO
51) Aussonderungsbekanntmachung - Aussond-Bek vom 19. November 1991 (AllMBl S. 884, StAnz Nr. 48), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl S. 658, StAnz Nr. 46)
RLBau 2011 - Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern- Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. Mai 2011 Az.: IIA/IIZ-42011-001/09 und 13-B 1003-2-21511/11
Anlage:
Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern -- RLBau 2011 -
I.
Die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. Februar 1999 (AllMBl S. 221), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. September 2002 (AllMBl S. 919), wird durch die nachfolgend bekannt gemachte Neufassung der RLBau 2011 ersetzt.
II.
Die Neufassung der RLBau 2011 enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:
1. Die RLBau enthält ablaufbezogene Minimalregelun-gen für die Zusammenarbeit zwischen dem Staatsmi-nisterium der Finanzen, den nutzenden Verwaltungen und der Bauverwaltung. Auf Regularien, die seitens der nutzenden Verwaltungen, des Staatsministeriums der Finanzen sowie der Bauverwaltung zur Abwicklung ei-nes Projektes verwaltungsintern notwendig sind, ist in der Neufassung verzichtet worden, da diese als verwal-tungsinterne Vorschriften aufzustellen und bei Bedarf ebenso verwaltungsintern zu ändern sind. 2. Im Abschnitt A wurden die bisher getrennten Abschnitte Organisation (A) und Haushalt (B) aus redaktionellen Gründen zusammengefasst. 3. Der neue Abschnitt B - Projektentwicklung enthält die Regelungen des Staatsministeriums der Finanzen über die Zusammenarbeit der Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) mit den nutzenden Verwaltungen und der Bau-verwaltung hinsichtlich der Deckung des Unterbrin-gungsbedarfs staatlicher Behörden und des Flächen-managements für staatliche Gebäude. 4. Mit Bekanntmachung der RLBau 2011 werden gleichzeitig die Neufassungen der DIN-Normen - DIN 276:2008-12 Kosten im Bauwesen und - DIN 277:2005-2 Grundf lchen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau eingeführt. Die Änderungen sind im RLBau-Text sowie in den RLBau-Mustern durch Fußnoten erläutert. 5. Die Bezeichnung der RLBau-Muster hat sich wie folgt geändert: M 2 (alt) entfällt M 5 (alt) neu: M5 Kostenschätzung M 6 (alt) neu: M6 Kostenberechnung M 7 (alt) neu: M7 Erläuterungsbericht M 8 (alt) neu: M1 Baubedarfsnachweisung - Ausgabemittelanforderung M 9A (alt) neu: M2 Baubedarfsanmeldung Kleine Baumaßnahmen M 9B (alt) entfällt M 11 (alt) entfällt M 12 (alt) neu: M3 Stellenplan M 13 (alt) neu: M4 Flächenbedarfsplan M 14 (alt) neu: M8 Bauübergabe M 30 (alt) neu: M9 Objektbogen
III.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Die RLBau 2011 wird gleichzeitig elektronisch veröffentlicht im Internet des Staatsministeriums des Innern www.innenministerium.bayern.de/bauen/hochbau/ service sowie im Bayerischen Behördennetz http://hochbau.bybn.de/ (Vorschriften > RLBau / RBBau) Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 12. Februar 1999 (AllMBl S. 221), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. September 2002 (AllMBl S. 919), außer Kraft.
ENDE |