umwelt-online: Archivdatei - VWV TB 2017 - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (4)
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Anforderungen an Feststellanlagen Stand: Juli 2017 | Anhang 7 |
Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 73a Absatz 1 Satz 3 LBO 1 ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 56 LBO 1 in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Absatz 1 LBO 1 bleiben unberührt.
1 Anwendungsbereich
In diesem Dokument werden die grundsätzlichen allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen für Feststellanlagen zur Verwendung innerhalb von Gebäuden für Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutzabschlüsse und Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen sowie andere Abschlüsse, die die Eigenschaft "selbstschließend" aufweisen (im Folgenden "Abschlüsse" genannt) konkretisiert.
Die Kompatibilität aller zu einer Feststellanlage gehörenden Geräte ist in einer Bauartgenehmigung nachzuweisen. In der jeweiligen Bauartgenehmigung sind außerdem Festlegungen zur Planung, Bemessung und Ausführung der Feststellanlage zu treffen.
Hinweis:
Kraftbetätigte Abschlüsse müssen bei Ausfall der Energieversorgung oder bei einem anderen Störfall mittels gespeicherter mechanischer Energie sicher geschlossen werden.
Für die Antriebe, Steuerung und Energieversorgung von kraftbetätigten Abschlüssen, die auch elektromotorisch, pneumatisch oder hydraulisch geschlossen werden, sind im bauaufsichtlichen Verfahren auf den Einzelfall abgestimmte Vereinbarungen festzulegen und nachzuweisen.
2 Begriffe
2.1 Feststellanlage
Feststellanlage ist ein System bestehend aus Geräten oder Gerätekombinationen, das geeignet ist, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen.
Anmerkung:
Beim Ansprechen der zugehörigen Auslösevorrichtung im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder durch Handauslösung werden offenstehende Abschlüsse selbsttätig durch die Schließmittel geschlossen. Eine Feststellanlage besteht aus mindestens einem Brandmelder, einer Auslösevorrichtung, einer Feststellvorrichtung, einer Energieversorgung, einem Handauslösetaster 2 und ggf. Sicherheitseinrichtungen.
2.2 Brandmelder
Brandmelder ist das Gerät einer Feststellanlage, das eine geeignete physikalische und/oder chemische Kenngröße zur Erkennung eines Brandes in dem zu überwachenden Bereich ständig oder in aufeinander folgenden Zeitintervallen misst und bei Überschreitung eines eingestellten Grenzwertes mittels überwachter Übertragungswege eine Meldung an die Auslösevorrichtung leitet.
2.3 Auslösevorrichtung
Auslösevorrichtung ist das Gerät einer Feststellanlage, das die von anderen Geräten dieser Feststellanlage (z.B. Brandmeldern) abgegebenen Signale verarbeitet und bei Erfüllung bestimmter Kriterien die angeschlossene Feststellvorrichtung auslöst 3.
2.4 Feststellvorrichtung
Feststellvorrichtung ist das Gerät einer Feststellanlage, das die zum Schließen erforderliche Energie in gespeichertem Zustand hält und den Abschluss bei entsprechendem Signal der Auslösevorrichtung oder des Handauslösetasters (der Handauslöseeinrichtung) zum Schließen freigibt.
2.5 Schließmittel
Schließmittel ist das Zubehörteil eines Abschlusses, das bewegliche Abschlüsse mittels gespeicherter Energie 4 selbsttätig schließt.
2.6 Energieversorgung
Energieversorgung ist das Gerät einer Feststellanlage, das der elektrischen Versorgung von Brandmeldern, Auslösevorrichtungen, Feststellvorrichtungen und ggf. Sicherheitseinrichtungen dient.
2.7 Sicherheitseinrichtungen
2.7.1 Sicherheitseinrichtungen für den Personenschutz an Abschlüssen
Sicherheitseinrichtungen für den Personenschutz an Abschlüssen sind Geräte einer Feststellanlage (Schutzeinrichtungen, die die Anforderungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften erfüllen, z.B. Kontaktleisten nach DIN EN 12978), die im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder einer Handauslösung nicht abgeschaltet werden. Sie müssen Personen oder Gegenstände, die sich im Schließbereich des Abschlusses befinden, vor unzulässigen Krafteinwirkungen bewahren (z.B. durch Unterbrechung des Schließvorganges).
2.7.2 Sicherheitseinrichtungen für die Schließbereichsüberwachung bei Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen
Sicherheitseinrichtungen für die Schließbereichsüberwachung bei Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen sind Geräte einer Feststellanlage (geeignete Sensoren, z.B. Lichtschranken), die im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder einer Handauslösung nicht abgeschaltet werden. Sie müssen das Einleiten eines Schließvorganges verzögern oder den eingeleiteten Schließvorgang unterbrechen, wenn sich Gegenstände im Schließbereich des Abschlusses befinden.
2.8 Brandmeldeanlage
Brandmeldeanlage ist eine Gruppe von Bestandteilen nach DIN EN 54-x einschließlich einer Brandmelderzentrale, die bei Anordnung in einer festgelegten Konfiguration in der Lage ist, einen Brand zu erkennen, zu melden und Signale zur Einleitung entsprechender Aktionen abzugeben.
2.9 Störung der Sicherheitseinrichtungen
Störung der Sicherheitseinrichtungen ist die Beeinträchtigung der funktionalen Sicherheit der Schutzfunktion oder der Ausfall der Sicherheitseinrichtung.
2.10 Freigabe des Abschlusses
Freigabe des Abschlusses ist die Aufhebung der Feststellung des Abschlusses, sodass das Schließmittel den Abschluss in Schließrichtung bewegen kann.
Anmerkung:
Die Dauer von der Branddetektion durch die zugehörigen Brandmelder oder dem Auftreten einer Störung oder der Betätigung des Handauslösetasters bis zur Freigabe des Abschlusses setzt sich wie folgt zusammen:
Zeit von der Branddetektion durch die zugehörigen Brandmelder oder dem Auftreten einer Störung oder der Betätigung des Handauslösetasters bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung (siehe Abschnitt 3.3.1, max. 10 s).
+
Zeit für die Oberwindung der Remanenz in der Feststellvorrichtung bis zur Freigabe des Abschlusses (siehe Abschnitt 3.4.2, max. 3 s).
2.11 Abkürzungen
BM Brandmelder
BMA Brandmeldeanlage
FstA Feststellanlage
FstV Feststellvorrichtung
HAT Handauslösetaster
PS Personenschutz
SBO Schließbereichsüberwachung
SE Sicherheitseinrichtungen
3 Anforderungen an die Feststellanlage und deren Komponenten
3.1 Feststellanlage
3.1.1 Allgemeines
(1) Jede Gerätekombination einer Feststellanlage muss die Anforderungen der Normen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/95/EG (hier DIN EN 60950-1 oder DIN EN 60335-1) und der Richtlinie 2004/108/EG (hier DIN EN 61000-6-2, DIN EN 61000-6-3 und DIN EN 61000-3-2, DIN EN 61000-3-3) erfüllen.
(2) Falls die brandschutz- und/oder sicherheitsrelevanten Funktionen der Feststellanlage, die im Brandfall nicht abgeschaltet werden, mittels Software gesteuert werden, muss diese die Anforderungen nach DIN EN 54-2, Abschnitt 13, sinngemäß erfüllen.
(3) Für jedes Gerät der Feststellanlage muss der Antragsteller Angaben zu den zulässigen Umgebungsbedingungen (mindestens Lufttemperatur und relative Feuchte oder alternativ Klimaklasse nach DIN EN 60721-3-3) während des Betriebes vom jeweiligen Hersteller einholen (sofern er die Geräte nicht selbst herstellt) und zur Verfügung stellen 5. Diese Angaben werden in die Zulassung aufgenommen.
(4) Für jedes Gehäuse der Feststellanlage oder Gehäuse eines Gerätes der Feststellanlage muss der Antragsteller den Schutzgrad nach DIN EN 60529 angeben.
(5) Geräte der Feststellanlage, die unmittelbar auf den Feuerschutzabschluss (einschl. Zarge) montiert werden, müssen durch die Prüfstelle bzgl. der am Montageort im Brandfall zulässigen Oberflächentemperaturen (siehe DIN 4102-5 bzw. DIN EN 1634-1) bewertet werden (Beratung im Zuge der Bauartgenehmigung erforderlich).
3.1.2 Feststellanlagen, die nur in Verbindung mit einer bestimmten Brandmeldeanlage verwendet werden dürfen
Bei diesen Feststellanlagen ist die Auslösevorrichtung Bestandteil einer Brandmeldeanlage. Die Auslösevorrichtung mit den angeschlossenen Brandmeldern wird durch die Energieversorgung der Brandmeldeanlage versorgt. Für die Feststellvorrichtungen ist eine separate Energieversorgung erforderlich.
3.1.3 Feststellanlagen für Abschlüsse, bei denen der Personenschutz im Brandfall berücksichtigt werden muss
Bei Feststellanlagen für Abschlüsse, bei denen der Personenschutz im Brandfall berücksichtigt werden muss, darf der Schließvorgang unterbrochen werden. Nach Freiwerden des Schließbereiches muss sich der Schließvorgang aus jeder Öffnungsstellung selbsttätig fortsetzen.
Diese Feststellanlagen sind mit Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 2.7.1 auszuführen und müssen mit einer zweiten Energieversorgung nach Abschnitt 3.5.3 ausgestattet sein.
3.1.4 Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen
Bei Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen darf die Freigabe des Schließvorganges durch die Feststellvorrichtung verzögert oder der Schließvorgang unterbrochen werden. Nach Freiwerden des Schließbereiches muss sich der Schließvorgang aus jeder Öffnungsstellung selbsttätig fortsetzen. Bei einer dauerhaften Belegung des Schließbereiches über 120 s muss eine Zwangsschließung eingeleitet werden 6.
Bei planmäßig dauerhafter Belegung der Förderbahn mit Fördergut (z.B. Schüttgüter, Transportgüter, die in dichter Folge transportiert werden) darf bei Brandalarm ohne Verwendung von Sicherheitssensoren eine verzögerte Zwangsschließung nach Freiräumung des Schließbereiches erfolgen.
Diese Feststellanlagen sind mit Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 2.7.2 auszuführen und müssen mit einer zweiten Energieversorgung nach Abschnitt 3.5.3 ausgestattet sein.
3.2 Brandmelder
3.2.1 Rauchmelder
Rauchmelder müssen DIN EN 54-7 entsprechen. Andere Rauchmelder sind nach Abstimmung mit dem DIBt in Anlehnung an die v. g. Norm bzgl. der Einhaltung der Anforderungen zu prüfen (siehe auch Abschnitt 3.2.7). Für Melder, die radioaktive Präparate enthalten, muss zusätzlich die Strahlenschutzverordnung beachtet werden.
3.2.2 Wärmemelder
Wärmemelder müssen DIN EN 54-5, Melderklasse A1, A1 R oder A1 S entsprechen. Bei der Verwendung von Wärmemeldern mit höheren Melderklassen sind ggf. Maßnahmen zum thermischen Schutz der Geräte der Feststellanlage erforderlich.
Andere Wärmemelder sind nach Abstimmung mit dem DIBt in Anlehnung an die v. g. Norm bzgl. der Einhaltung der Anforderungen zu prüfen.
3.2.3 Maßnahmen gegen Verstellen der Melder
Der eingestellte Schwellenwert ist durch entsprechende Maßnahmen gegen fahrlässige Verstellung sowie gegen Eingriffe Unbefugter zu schützen.
3.2.4 Rückstellen der Melder
Nach dem Ansprechen eines Melders muss die Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft einfach möglich sein. Eine automatische Rückstellung des Melders ist zulässig.
3.2.5 Rauchansaugsysteme
Rauchansaugsysteme müssen DIN EN 54-20 und den folgenden Anforderungen entsprechen:
3.2.6 Rauchmelder in Gehäusen zur Montage an senkrechten Bauteilen
Rauchmelder in Gehäusen zur Montage an senkrechten Bauteilen müssen die Anforderungen nach DIN EN 54-7 bei den vom DIBt festgelegten Prüfbedingungen einhalten.
3.2.7 Verwendung verschiedener Brandmeldertypen (Mischinstallation)
Sollen bei der Ausführung der Feststellanlage verschiedene Brandmeldertypen gleichzeitig in einer Anlage verwendet werden können (Mischinstallation), ist dies für die entsprechenden Brandmelder nachzuweisen und in der Bauartgenehmigung anzugeben.
3.3 Auslösevorrichtung
3.3.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Verhalten bei Alarmmeldungen und Störungen
Einwirkung | Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung | |||
lfd. Nr. | Szenario | Anzeige | Auslöseverhalten (Zeit vom Beginn der Einwirkung bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung) | |
optisch | akustisch 7 | |||
1 | Alarmmeldungen | |||
1 a | Branddetektion durch zugehörigen BM | ja | nicht erforderlich | unverzögert (innerhalb 10 s) |
1b | Alarmmeldung durch aufgeschaltete BMA (optional) | ja | nicht erforderlich | |
1c | Betätigung des HATs | ja | nicht erforderlich | |
2 | Störungen | |||
2a | Störung eines BMs, mindestens
| nicht erforderlich | nicht erforderlich | unverzögert (innerhalb 10 s) |
2b | Störung eines HATs, mindestens
| nicht erforderlich | nicht erforderlich | |
2c | Störung im Programmablauf (analog zu DIN EN 54-2, Abschnitt 13.4) | nicht erforderlich | nicht erforderlich | unverzögert (innerhalb 10 s) |
2d | Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromnetz bzw. interne Energieversorgung) | nicht erforderlich | nicht erforderlich | unverzögert (innerhalb 10 s) |
(2) Die Auslösevorrichtung muss das Auslösesignal für die Feststellvorrichtung über mindestens 3 s aufrechterhalten. 8
(3) Eine Auslösung durch die Brandmelder ist optisch (rotes Leuchtmittel) durch eine Leuchtdiode oder ein anderes Bauteil mit vergleichbarer Zuverlässigkeit anzuzeigen. Die optische Anzeige muss bei einer Umgebungsbeleuchtungsstärke bis 500 lx in einem Abstand von 6 m sichtbar sein.
(4) Unbeabsichtigt leitende Verbindungen 9 außerhalb von Gehäusen müssen wie eine Störung behandelt werden. Alternativ kann eine getrennte Leitungsführung oder eine Verlegung der Leitungen im Schutzrohr/Kabelkanal in der Zulassung vorgeschrieben werden.
(5) Auslösevorrichtungen unter Verwendung von BUS-Systemen, die brandschutz- und/oder sicherheitsrelevante Funktionen der Feststellanlage, die im Brandfall nicht abgeschaltet werden, umsetzen, müssen
(6) Die Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft nach dem Ansprechen der Auslösevorrichtung muss einfach und ohne Spezialwerkzeug möglich sein.
(7) Eine automatische Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft oder eine Fernrückstellung zur Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft ist bei Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse mit motorischer Öffnungshilfe nicht zulässig.
3.3.2 Auslösevorrichtungen in Brandmeldeanlagen
Die Auslösevorrichtung darf Bestandteil einer vorhandenen automatischen Brandmeldeanlage sein, wenn dies in der allgemeinen Bauartgenehmigung für die Feststellanlage so festgelegt ist und zusätzlich zu den Punkten (2) bis (7) des Abschnittes 3.3.1 folgende Bedingungen erfüllt sind:
Abweichend von Abschnitt 3.3.1 (1) gilt folgendes Verhalten bei Alarmmeldungen und Störungen:
Einwirkung | Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung | |||
lfd. Nr. | Szenario | Anzeige | Auslöseverhalten | |
optisch akustisch 7 | ||||
1 | Alarmmeldungen | |||
1 a | Branddetektion durch zugehörigen BM | ja | nicht erforderlich | gemäß DIN EN 54-2, Abschnitt 7.1 |
1b | Alarmmeldung durch aufgeschaltete BMA (optional) | ja | nicht erforderlich | |
1 c | Betätigung des HATs | ja | nicht erforderlich | |
2 | Störungen | |||
2a | Störung eines BMs, mindestens
| nicht erforderlich | nicht erforderlich | gemäß DIN EN 54-2, Abschnitt 8.1 |
2b | Störung eines HATs, mindestens
| nicht erforderlich | nicht erforderlich | Auslösung unverzögert (innerhalb 10 s) |
2c | Störung im Programmablauf | nicht erforderlich | nicht erforderlich | gemäß DIN EN 54-2, Abschnitt 13.4 |
2d | Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromnetz bzw. in- terne Energieversorgung) | nicht erforderlich | nicht erforderlich | gemäß DIN EN 54-4, Abschnitt 5.4 |
3.3.3 Auslösevorrichtungen für Feststellanlagen mit Sicherheitseinrichtungen für den Personenschutz
Die Anforderungen der Punkte (2) bis (7) des Abschnittes 3.3.1 sind ebenso zu erfüllen.
Abweichend von Abschnitt 3.3.1 gilt folgendes Verhalten bei Alarmmeldungen, Störungen und besonderen Situationen:
Einwirkung | Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung | |||
lfd. Nr. | Szenario | Anzeige | Auslöseverhalten (u.a. Zeit vom Beginn der Einwirkung bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung) | |
optisch | akustisch 7 | |||
1 | Alarmmeldungen | |||
1a | Branddetektion durch zugehörigen BM | ja | nicht erforderlich | unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für den PS |
1b | Alarmmeldung durch aufgeschaltete BMA (optional) | ja | nicht erforderlich | |
1c | Betätigung des HATs | ja | nicht erforderlich | |
2 | Störungen | |||
2a | Störung eines BMs siehe Tabelle unter 3.3.1, 2a | nicht erforderlich | nicht erforderlich | unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für den PS |
2b | Störung eines HATs siehe Tabelle unter 3.3.1, 2b | nicht erforderlich | nicht erforderlich | |
2c | Störung im Programmablauf (analog zu DIN EN 54-2, Abschnitt 13.4) | nicht erforderlich | nicht erforderlich | unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für den PS |
ja | ja | - keine Auslösung, wenn die Funktionen der FstA, die im Brandfall nicht abgeschaltet werden, auch weiterhin gewährleistet sind (Redundanz)
- Auslösung unter Berücksichtigung der SE für den PS, wenn auch der redundante Pfad ausfällt | ||
2d | Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromnetz bzw. interne Energieversorgung) | nicht erforderlich | nicht erforderlich | - automatische unterbrechungsfreie Umschaltung auf die 2. Energieversorgung (Bereitschaftsparallelbetrieb) - Auslösen der FstV nach Erreichen der festgelegten Grenzspannung der 2. Energieversorgung unter Berücksichtigung der SE für den PS |
2e | Störung der 2. Energieversorgung
| ja | ja | unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für den PS |
2f | Störung der SE für den PS
| ja | ja | - keine Auslösung der FstV
- bei zusätzlicher Auslösung durch Brandalarm oder HAT oder eine Störung der FstA erfolgt der Schließvorgang ggf. ohne Berücksichtigung der SE für den PS - bei Auftreten einer Störung der SE, nachdem die FstV ausgelöst wurde, wird der Schließvorgang fortgesetzt (ggf. ohne Berücksichtigung der SE für den PS) |
3 | Betätigung/Belegung der Sicherheitseinrichtung | |||
3a | Betätigung/Belegung der SE, nachdem die FstV ausgelöst wurde | - der Schließvorgang darf unterbrochen werden können
- der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereiches aus jeder Öffnungsstellung selbsttätig fortsetzen |
3.3.4 Auslösevorrichtungen für Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen (FAA)
Die Anforderungen der Punkte (2) bis (7) des Abschnittes 3.3.1 sind ebenso zu erfüllen.
Abweichend von Abschnitt 3.3.1 gilt folgendes Verhalten bei Alarmmeldungen und Störungen:
Einwirkung | Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung | |||
lfd. Nr. | Szenario | Anzeige | Auslöseverhalten (u.a. Zeit vom Beginn der Einwirkung bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung) | |
optisch | akustisch 7 | |||
1 | Alarmmeldungen | |||
1a | Branddetektion durch zugehörigen BM | ja | nicht erforderlich | unverzögert (innerhalb 10 s)
unter Berücksichtigung der SE für die SBO |
1b | Alarmmeldung durch aufgeschaltete BMA (optional) | ja | nicht erforderlich | |
1c | Betätigung des HATs | ja | nicht erforderlich | |
2 | Störungen | |||
2a | Störung eines BMs siehe Tabelle unter 3.3.1, 2a | nicht erforderlich | nicht erforderlich | unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für die SBO |
2b | Störung eines HATs siehe Tabelle unter 3.3.1, 2b | nicht erforderlich | nicht erforderlich | |
2c | Störung im Programmablauf (analog zu DIN EN 54-2, Abschnitt 13.4) | nicht erforderlich | nicht erforderlich | unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für die SBO |
ja | ja | - keine Auslösung, wenn die Funktionen der FstA, die im Brandfall nicht abgeschaltet werden, auch weiterhin gewährleistet sind
- Auslösung unter Berücksichtigung der SE für die SBO, wenn auch der redundante Pfad ausfällt | ||
2d | Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromnetz bzw. interne Energieversorgung) | nicht erforderlich | nicht erforderlich | - automatische unterbrechungsfreie Umschaltung auf die 2. Energieversorgung (Bereitschaftsparallelbetrieb)
- Auslösen der FstV nach Erreichen der festgelegten Grenzspannung der 2. Energieversorgung unter Berücksichtigung der SE für die SBO |
2e | Störung der 2. Energieversorgung
| ja | ja | unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für die SBO |
2f | Störung der SE für die SBO an FAA
| ja | ja | - keine Auslösung der FstV
- bei zusätzlicher Auslösung durch Brandalarm oder HAT oder eine Störung der FstA erfolgt der Schließvorgang ggf. ohne Berücksichtigung der SE für die SBO - bei Auftreten einer Störung der SE, nachdem die FstV ausgelöst wurde, wird der Schließvorgang fortgesetzt (ggf. ohne Berücksichtigung der SE für die SBO) |
3 | Betätigung/Belegung der Sicherheitseinrichtung | |||
3a | Betätigung/Belegung der SE für die SBO, nachdem die FstV ausgelöst wurde | - Unterbrechung des Schließvorganges und Zwangsschließung nach 120 s 11 ohne Berücksichtigung der SE für die SBO |
3.4 Feststellvorrichtung
3.4.1 Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren
3.4.2 Feststellvorrichtungen für andere Abschlüsse als nach Abschnitt 3.4.1
Die Feststellvorrichtung muss den festgehaltenen Teil des Abschlusses sicher innerhalb von 3 s freigeben, nachdem die Auslösevorrichtung die Feststellvorrichtung ausgelöst hat.
Ein einmal eingeleiteter Schließvorgang des Abschlusses darf nur dann unterbrochen werden, wenn sich im Schließbereich Personen oder Gegenstände befinden (siehe Abschnitt 3.1.3 und 3.1.4). In diesem Fall muss - nach Freiwerden des Schließbereiches - die Feststellvorrichtung den Abschluss aus jeder Öffnungsstellung selbsttätig für die Fortsetzung des Schließvorganges freigeben können.
Die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Feststellvorrichtung muss im Zusammenhang mit einer Dauerfunktionsprüfung nach DIN 4102-18 oder DIN EN 1191 bzw. DIN EN 12605 für einen geeigneten Abschluss über mindestens 10.000 Zyklen (Tore) bzw. 50.000 Zyklen (Türen) nachgewiesen werden. Wenn das Herausziehen des Abschlusses aus der Feststellung per Hand vorgesehen ist, so sind 50 % aller Zyklen in dieser Weise durchzuführen.
Werden Elektromagnete als Feststellvorrichtung verwendet, so müssen die folgenden Anforderungen bei Spannungsschwankungen von ±15 % vom Nennwert erfüllt werden:
(1) Es müssen geeignete Maßnahmen zur dauerhaften Überwindung der Remanenz getroffen werden.
(2) Die Strom- bzw. Leistungsaufnahme und die Gehäusetemperatur dürfen unter Dauerbeanspruchung bei Nennspannung +15 % nach Einstellung eines Beharrungszustandes 12 die vom Hersteller angegebenen Werte nicht überschreiten. Dazu ist der Verlauf der
aufzuzeichnen.
(3) Die Haltekraft bzw. das Haltemoment bei Nennspannung -15 % muss größer oder gleich
der/des vom Hersteller angegebenen Nennhaltekraft/Nennhaltemomentes sein.
Die minimalen und maximalen Haltekräfte/Haltemomente sind anzugeben.
3.5 Energieversorgung
3.5.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Die Energieversorgungen müssen folgende Anforderungen der DIN EN 54-4 erfüllen:
(2) In der Installationsanleitung der Feststellanlage muss die höchstmögliche Anschlusslast angegeben werden.
(3) Zusätzlich muss die Energieversorgung bei Abweichungen der Eingangsspannung von +10 % bis -15 % (230 V Wechselspannung) folgende Bedingungen erfüllen:
(4) Der ordnungsgemäße Betrieb ist durch eine grüne Leuchtdiode oder ein anderes Bauteil mit vergleichbarer Zuverlässigkeit anzuzeigen.
3.5.2 Energieversorgung ohne Batterien (Netzanschlussbetrieb)
Bei Ausfall des Stromversorgungsnetzes wird die gesamte Feststellanlage spannungslos; die angeschlossenen Feststellvorrichtungen müssen die Abschlüsse freigeben.
3.5.3 Energieversorgung mit wieder aufladbaren Batterien als zweite Energiequelle (Bereitschaftsparallelbetrieb)
(1) In Fällen, in denen eine Verzögerung oder Unterbrechung des Schließvorganges vorgesehen ist (siehe Abschnitt 3.1.2 bis 3.1.4), muss die Energieversorgung für die Feststellanlage mit einer zweiten Energiequelle durch wartungsfreie Bleibatterien, die die Anforderungen der Richtlinie VdS 2102 erfüllen (Zertifikat einer im Zulassungsverfahren für Feststellanlagen benannten Prüfstelle), ausgerüstet werden. Bei Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromversorgungsnetz) muss eine automatische Umschaltung auf die 2. Energieversorgung (wieder aufladbare Batterien) erfolgen (Bereitschaftsparallelbetrieb).
(2) Die gesamte Energieversorgung muss die Anforderungen der DIN EN 54-4 (ausgenommen die Abschnitte 9.4 bis 9.15) erfüllen.
(3) Die Ausgangsspannungen müssen den Kriterien des Abschnittes 3.5.1 entsprechen, um die verschiedenen Komponenten der Feststellanlage jederzeit innerhalb ihrer Versorgungsparameter betreiben zu können.
(4) Für die Ermittlung der notwendigen Kapazität der wiederaufladbaren Batterien ist durch den Antragsteller eine entsprechende Energiebilanz zu erstellen und der Prüfstelle vorzulegen. Dabei ist die Kapazität der Batterie bei den Umgebungsbedingungen entsprechend Klasse 3k5 gemäß DIN EN 60721-3-3 zu berücksichtigen.
(5) Die ermittelte Kapazität muss bei Maximalausbau der Feststellanlage das kontrollierte Schließen des Abschlusses sicherstellen.
(6) Die Energiebilanz ist so auszulegen, dass die Auslösung der Feststellvorrichtung spätestens dann erfolgt, wenn die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Batteriekapazität dazu ausreicht eine Verzögerung oder Unterbrechung des Schließvorganges für mindestens 30 Minuten zu gewährleisten (Unterschreitung der durch den Hersteller festgelegten Grenzspannung).
(7) Bis zum Zeitpunkt der Abschaltung aufgrund des Erreichens der Entladeschlussspannung sind alle benötigten Komponenten der Feststellanlage innerhalb ihrer Versorgungsparameter zu betreiben.
Hinweis:
Eine ggf. vorhandene Freiräumeinrichtung gehört in der Regel nicht zur Feststellanlage und wird daher nicht über deren wiederaufladbare Batterien mit Energie versorgt. Eine Ausnahme bilden ggf. solche Freiräumeinrichtungen, die über die Bauartgenehmigung der Feststellanlage mit beurteilt werden. In diesem Fall ist die Funktion der Freiräumeinrichtung im Rahmen der Nachweisprüfungen zu überprüfen und der Energiebedarf bei der Erstellung der Energiebilanz zu berücksichtigen. Derartige Freiräumeinrichtungen sind im Rahmen einer Dauerfunktionsprüfung für einen Förderanlagenabschluss mit gleicher Zyklenzahl zu prüfen.
3.5.4 Kennzeichnung der Energieversorgung
Die Energieversorgung muss wie folgt gekennzeichnet sein:
Die Kennzeichnung muss auf dem Gehäuse erfolgen und dauerhaft gut lesbar sein.
3.6 Handauslösetaster
3.6.1 Allgemeines
(1) Die Abmessungen des Gehäuses des Handauslösetasters müssen mindestens B x H = 40 mm x 40 mm betragen. Das Betätigungsfeld muss mindestens einen Durchmesser von 15 mm bzw. eine Fläche von B x H = 15 mm x 15 mm aufweisen.
Das Betätigungsfeld des Handauslösetasters muss rot sein. Sein Gehäuse muss die Aufschrift tragen: "Tür schließen". Für "Tür" darf auch eine genauere Bezeichnung (z.B. Rolltor) gewählt werden. Die Beschriftung muss gut lesbar sein.
(2) Durch eine kurze Betätigung dieses Tasters (maximal 500 ms) muss der Schließvorgang automatisch eingeleitet werden.
(3) Die Verwendung von Tastern nach DIN EN 54-11 ist nicht zulässig.
3.6.2 Folientaster
(1) Bei Handauslösetastern als Folientaster muss auf der Folie ein vom Untergrund farblich abgehobener Bereich (40 mm x 40 mm) für die Handauslösung markiert werden. Innerhalb dieses Bereiches muss das (aktive) Betätigungsfeld (Durchmesser von 15 mm bzw. eine Fläche von 15 mm x 15 mm) als vollständig begrenzte und deutlich abgehobene rote Fläche angeordnet sein.
Auf das (aktive) Betätigungsfeld ist durch Symbole aufmerksam zu machen (siehe Bild 1).
Bild 1: Beispiele für die Gestaltung von Handauslösetastern als Folientaster
Die Beschriftung muss in dem für die Handauslösung markierten Feld, aber nicht zwingend innerhalb des (aktiven) Betätigungsfeldes und nicht über die Begrenzung des (aktiven) Betätigungsfeldes hinaus angeordnet werden. Das Aufbringen von zusätzlichen Symbolen (Flammen) sollte im Sinne der Übersichtlichkeit unterlassen werden.
(2) Die Betätigungskräfte sind wie folgt zu begrenzen:
(3) Die Mindestanzahl der notwendigen Druckpunkte auf dem aktiven Betätigungsfeld beträgt:
3.7 Sicherheitseinrichtungen
3.7.1 Sicherheitseinrichtungen für den Personenschutz an Abschlüssen nach Abschnitt 2.7.1
Bei der Ausführung des Abschlusses, der mit der Feststellanlage ausgerüstet werden soll, sind die Anforderungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu berücksichtigen. Außerdem gilt Folgendes:
(1) Die Sicherheitseinrichtungen müssen im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder einer Handauslösung den eingeleiteten Schließvorgang unterbrechen, wenn sich Personen oder Gegenstände im Schließbereich des Abschlusses befinden.
(2) Die Sicherheitseinrichtungen und die zugehörigen Zuleitungen müssen auf Störungen überwacht werden. Diese Störungen dürfen nicht dazu führen, dass die Auslösung der Feststellung behindert wird.
(3) Werden zur Unterbrechung des Schließvorgangs optische Sensoren (z.B. Lichtschranken) verwendet, so müssen diese Sensoren bei Schwankungen der Versorgungsparameter so un-empfindlich gegen Rauch sein, dass sie bei einem Erprobungstest in Anlehnung an DIN EN 54-12 bei keinem der Prüfbrände TF2 bis TF5 klassifiziert werden.
3.7.2 Sicherheitseinrichtungen für die Schließbereichsüberwachung bei Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach Abschnitt 2.7.2
(1) Die Sicherheitseinrichtungen müssen im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder einer Handauslösung das Einleiten eines Schließvorganges verzögern oder den eingeleiteten Schließvorgang unterbrechen, wenn sich Gegenstände im Schließbereich des Abschlusses befinden.
(2) Die Zuleitungen der Sicherheitseinrichtungen müssen auf Drahtbruch und Kurzschluss überwacht werden. Diese Störungen dürfen nicht dazu führen, dass die Auslösung der Feststellung behindert wird.
(3) Werden zur Unterbrechung des Schließvorgangs optische Sensoren (z.B. Lichtschranken) verwendet, so müssen diese Sensoren bei Schwankungen der Versorgungsparameter so unempfindlich gegen Rauch sein, dass sie bei einem Erprobungstest gemäß DIN EN 54-12 bei keinem der Prüfbrände TF2 bis TF5 klassifiziert werden.
4 Zitierte Normen, Verordnungen und Richtlinien
DIN EN 54-2 | Brandmeldeanlagen; Teil 2: Brandmelderzentralen |
DIN EN 54-4 | Brandmeldeanlagen; Teil 4: Energieversorgungseinrichtungen |
DIN EN 54-5 | Brandmeldeanlagen; Teil 5: Wärmemelder - Punktförmige Melder |
DIN EN 54-7 | Brandmeldeanlagen; Teil 7: Rauchmelder - Punktförmige Melder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip |
DIN EN 54-11 | Brandmeldeanlagen; Teil 11: Handfeuermelder |
DIN EN 54-12 | Brandmeldeanlagen; Teil 12: Rauchmelder - Linienförmige Melder nach dem Durchlichtprinzip |
DIN EN 54-20 | Brandmeldeanlagen; Teil 20: Ansaugrauchmelder |
DIN EN 54-25 | Brandmeldeanlagen; Teil 25: Bestandteile, die Hochfrequenz-Verbindungen nutzen |
DIN EN 1155 | Schlösser und Baubeschläge - Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren - Anforderungen und Prüfverfahren |
DIN EN 1158 | Schlösser und Baubeschläge - Schließfolgeregler - Anforderungen und Prüfverfahren |
DIN EN 1191 | Fenster und Türen - Dauerfunktionsprüfung - Prüfverfahren |
DIN EN 1634-1 | Feuerwiderstandsprüfungen und Rauchschutzprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse, Fenster und Baubeschläge; Teil 1: Feuerwiderstandsprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse und Fenster |
DIN 4102-5 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 5: Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen feuerwiderstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen |
DIN 4102-18 | Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 18: Feuerschutzabschlüsse - Nachweis der Eigenschaft "selbstschließend" (Dauerfunktionsprüfung) |
DIN EN 12605 | Tore - Mechanische Aspekte - Prüfverfahren |
DIN EN 12978 | Türen und Tore - Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen und Tore - Anforderungen und Prüfverfahren |
DIN 18263-4 | Schlösser und Baubeschläge - Türschließer mit hydraulischer Dämpfung; Teil 4: Türschließer mit Öffnungsautomatik (Drehflügelantrieb) |
DIN EN 60335-1 | Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
DIN EN 60529 | Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) |
DIN EN 60721-3-3 | Klassifizierung von Umweltbedingungen; Teil 3: Klassen von Umwelteinflussgrößen und deren Grenzwerte, Hauptabschnitt 3: ortsfester Einsatz, wetter-geschützt |
DIN EN 60950-1 | Einrichtungen der Informationstechnik - Sicherheit; Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
DIN EN 61000-3-2 | Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Teil 3-2: Grenzwerte - Grenzwerte für Oberschwingungsströme (Geräte-Eingangsstrom d 16 A je Leiter) |
DIN EN 61000-3-3 | Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Teil 3-3: Grenzwerte - Begrenzung von Spannungsänderungen, Spannungsschwankungen und Flicker in öffentlichen Niederspannungs-Versorgungsnetzen für Geräte mit einem Bemessungsstrom !9 16 A je Leiter, die keiner Sonderanschlussbedingung unterliegen |
DIN EN 61000-6-2 | Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Teil 6-2: Fachgrundnormen - Störfestigkeit für Industriebereiche |
DIN EN 61000-6-3 | Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Teil 6-3: Fachgrundnormen - Störaussendung für Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe |
DIN EN VDE 61032 | Schutz von Personen und Ausrüstung durch Gehäuse |
VdS 2102 | Richtlinien für Gefahrenmeldeanlagen - Wartungsfreie Blei-Batterien - Anforderungen und Prüfmethoden |
305/2011 /EU | Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates |
2004/108/EG | Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie)
In Deutschland umgesetzt durch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG). |
2006/95/EG | Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsrichtlinie)
In Deutschland umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - 1. ProdSV). |
2014/53/EU | Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG |
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1) nach Landesrecht
2) Auf den Handauslösetaster kann unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden (s. entsprechende Zulassungsbescheide).
3) Teile einer automatischen Brandmeldeanlage können als Auslösevorrichtung im Rahmen einer Feststellanlage dienen.
4) Erfolgt das selbsttätige Schließen eines Feuerschutzabschlusses anders als mit mechanischer Energie, so ist mit dem DIBt die jeweilige Nachweisführung abzustimmen.
5) Für den Fall, dass die angegebenen zulässigen Umgebungslufttemperaturen außerhalb des Bereiches "normaler Umgebungsbedingungen" (+5°C ≤ t ≤ +40°C) liegen, ist vom Hersteller das verwendete Nachweisverfahren anzugeben.
6) Abweichungen von dieser Zwangsschließzeit können im Einzelfall mit der zuständigen Baurechtsbehörde vereinbart werden.
7) Eine akustische Anzeige während des Schließens des Abschlusses kann aufgrund anderer Vorschriften erforderlich sein.
8) Für technische Lösungen, bei denen das Auslösesignal nicht über mindestens 3 s aufrecht gehalten werden kann, muss auf andere Weise nachgewiesen werden, dass eine maximale Betätigungszeit des Handauslösetasters von 500 ms ausreicht, um alle in der Bauartgenehmigung aufgeführten Feststellvorrichtungen sicher auszulösen.
9) Als unbeabsichtigt leitende Verbindungen gelten hier Verbindungen zwischen den Leitungen eines geschlossenen Öffnerkontaktes (keine elektrische Potentialdifferenz) mit der Folge, dass ein Öffnen des Öffnerkontaktes wirkungslos ist.
10) Prüfverfahren nach Anhang A, DIN EN 54-4:2006
11) Zur Zwangsschließzeit eines Abschlusses siehe Abschnitt 3.1.4
12) Ob bzw. wann ein Beharrungszustand erreicht ist, entscheidet die Zulassungsprüfstelle. Die Entscheidung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren.
13) Ein Muster für eine Herstellererklärung ist unter www.dibt.de abrufbar.
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) Stand: Mai 2017 | Anhang 8 |
1 Gegenstand und Geltungsbereich
In diesem Dokument werden die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes konkretisiert. Die Luftqualität in Innenräumen spielt dabei eine wesentliche Rolle für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. In zahlreichen wissenschaftlichen Studien ist mittlerweile belegt, dass die Ausbildung von Atemwegserkrankungen, Entzündungsreaktionen und Reizschädigungen am Atemtrakt und den Augen, systemische Schädigungen, Sensibilisierungen/Allergien sowie eine Reihe unspezifischer Symptome (Unwohlsein, Kopfschmerzen, Übelkeit, zentralnervöse Störungen, Schwindel usw.) in direktem Zusammenhang mit der Innenraumluftqualität und Luftverunreinigungen stehen. Unter den gesundheitsschädigenden Wirkungen erfordern karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Auswirkungen eine besondere Beachtung.
Die Gesundheits- und Hygieneanforderungen an bauliche Anlagen leiten sich aus den gesundheitsrelevanten Eigenschaften der verwendeten Bauteile, Bausätze und Baustoffe ab. Diese können in entscheidendem Maß durch Emissionen zu den Raumluftverunreinigungen beitragen und erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit verursachen. Sie müssen daher im Hinblick auf den Gesundheitsschutz Anforderungen an Inhaltsstoffe und an die Freisetzung schädlicher Stoffe erfüllen. Dazu gehören potentielle Emissionen flüchtiger anorganischer und organischer Verbindungen ebenso wie von Partikeln. Zu berücksichtigen sind sowohl bauliche Anlagen, Bauteile und Baustoffe mit direktem als auch indirektem Kontakt zum Innenraum, das heißt auch solche Produkte, die zwar mit anderen Produkten verkleidet oder abgedeckt, aber nicht diffusionsdicht abgeschottet sind. Auch der Gehalt nicht oder wenig flüchtiger chemischer Stoffe ist für die gesundheitliche Bewertung von Bedeutung, da diese z.B. durch das Bearbeiten der Produkte auch in partikel- oder staubgebundener Form freigesetzt und für den menschlichen Körper verfügbar gemacht oder durch direkten Hautkontakt aufgenommen werden können.
2 Anforderungen
2.1 Anforderungen an bauliche Anlagen
2.2. Besondere Anforderungen an Aufenthaltsräume und baulich nicht davon abgetrennte Räume
Da sich in solchen Räumen auch Risikogruppen, wie Kinder, alte Menschen, Schwangere oder (chronisch) kranke Menschen aufhalten können und die gesundheitliche Gefährdung durch einen Stoff von der Exposition, d.h. der Art und Dauer der Aufnahme eines Stoffes abhängt, sind an solche Räume neben den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Freisetzung gefährlicher Stoffe zu stellen. Die besonderen Anforderungen an Aufenthaltsräume und baulich nicht davon abgetrennte Räume werden in Anlage 3 konkretisiert.
Der Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung als Acute Tox. 1, 2 oder 3, Repr 1 A oder 1 B sowie STOT SE 1 oder STOT RE 1 klassifiziert werden, ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass eine gesundheitsgefährdende Exposition der Gebäudenutzer ausgeschlossen wird.
Die Verwendung von Holzschutzmitteln ist unzulässig, es sei denn es liegt eine Zulassung gemäß der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vor.
2.2.1 Anforderungen an Emissionen
Im Folgenden sind die Anforderungen im Hinblick auf die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen sowie von Ammoniak und Nitrosaminen beschrieben.
Generell gilt, dass keine kanzerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffe der EU-Kategorie 1 A und 1 B nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Aufenthaltsräume emittiert werden sollen.
2.2.1.1 Anforderungen an VOC-Emissionen
Die Emission flüchtiger organischer Verbindungen wird anhand von Prüfkammertests nach der prEN 16516:2015-05 1 bestimmt.
Als Zielverbindungen (target compounds) sind die in der NIK-Liste in Anlage 2 dieses Dokumentes aufgeführten Substanzen heranzuziehen.
Die zu bestimmenden Parameter sind wie folgt definiert:
Folgende Anforderungen gelten für VOC-Emissionen:
Zur Bewertung wird für jede Verbindung i das in Gleichung (2) definierte Verhältnis Ri gebildet.
Ri = Ci / NIKi . (2)
Hierin ist Ci die Stoffkonzentration in der Kammerluft. Es wird angenommen, dass keine Wirkung auftritt, wenn Ri den Wert 1 unterschreitet. Werden mehrere Verbindungen mit Konzentrationen ≥ 5 µg/m3 festgestellt, so wird Additivität der Wirkungen angenommen und festgelegt, dass R, also die Summe aller Ri, den Wert 1 nicht überschreiten darf
R = Summe aller Ri = Summe aller Quotienten (Ci / NIKi) ≤ 1 (3)
2.2.1.2 Anforderungen an Ammoniak-Emissionen
Die Ermittlung der Ammoniak-Emissionen erfolgt entsprechend den gleichen Bedingungen wie in der VOC-Emissionsprüfung (Prüfkammer und Kammerbedingungen nach prEN 16516:2015-05 1).
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn in der Emissionsprüfung nach 28 Tagen ein Ammoniak-Wert von ≤ 0,1 mg/m3 eingehalten wird.
2.2.1.3 Anforderungen an Nitrosamin-Emissionen
Die Ermittlung von Nitrosamin-Emissionen erfolgt in Anlehnung an die BGI-Vorschrift (Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit).
BGI 505-23 ist ein von den Berufsgenossenschaften anerkanntes Analyseverfahren zur Feststellung der Konzentration krebserzeugender Arbeitsstoffe in der Luft in Arbeitsbereichen (Verfahren zur Bestimmung von N-Nitrosaminen).
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn in der Emissionsprüfung nach 28 Tagen ein Nitrosamin-Wert von ≤ 0,2 µg/m3 eingehalten ist.
2.2.2 Anforderungen an den Gehalt von PAK, Nitrosaminen und PCP
Im Folgenden sind die Anforderungen im Hinblick auf den Gehalt von PAK, Nitrosaminen und PCP für Bauprodukte beschrieben, die solche Stoffe enthalten oder freisetzen können. Es ist produktspezifisch festzulegen, welche Parameter jeweils relevant sind.
2.2.2.1 PAK
Der analytische Nachweis der PAK erfolgt in Anlehnung an die Methode des AfPS GS 2014:01 PAK unter Verwendung eines internen Standards. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Gehalt an BaP als Leitsubstanz 5 mg/kg und für 16 PAK nach EPA (Environmental Protection Agency) 50 mg/kg nicht überschreitet. Für verbrauchernahe Verwendungen sind die Anforderungen entsprechend der REACH-Verordnung einzuhalten.
2.2.2.2 Nitrosamine
Der analytische Nachweis der Nitrosamine (gem. TRGS 552) erfolgt nach einer Methode des DIK (Deutsches Institut für Kautschuktechnologie e.V.), veröffentlicht in "Kautschuk Gummi Kunststoffe, Nr. 6/91, pp. 514-521). Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Gehalt an Nitrosaminen 11 µg/kg nicht überschreitet.
2.2.2.3 PCP
Der analytische Nachweis für PCP erfolgt nach CEN/TR 14823. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Gehalt an PCP 5 mg/kg nicht überschreitet.
2.2.3 Anforderungen an den Gehalt und die Freisetzung weiterer Stoffe
Je nach Produktgruppe kann der Gehalt oder die Freisetzung weiterer Stoffe gesundheitlich relevant sein und sich aus der chemischen Zusammensetzung der Produkte ableiten. In diesen Fällen ist auszuschließen, dass durch die Verwendung solcher Stoffe eine schädliche Wirkung auf die Gesundheit des Menschen entsteht.
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1) Aktueller Entwurf, die DIN EN 16516 wird Ende 2017 erwartet.
Normenverzeichnis | Anlage 1 |
DIN EN ISO 16000-9:2008-04 | Innenraumluftverunreinigungen - Teil 9: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen - Emissionsprüfkammer-Verfahren (ISO 16000-9:2006); Deutsche Fassung EN ISO 16000-9:2006 |
DIN EN ISO 16000-11:2006-06 | Innenraumluftverunreinigungen - Teil 11: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen - Probenahme, Lagerung der Proben und Vorbereitung der Prüfstücke (ISO 16000-11:2006) |
prEN 16516:2015-05 | Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft (CEN/TS 16516:2013) |
NIK-Werte (target compounds) | Anlage 2 |
Die bauaufsichtlich geltenden NIK-Werte werden vom DIBt regelmäßig in aktualisierter Fassung auf der Internetseite des DIBt veröffentlicht und sind in Tabelle 1 abgedruckt. Die jeweilige Fassung gilt ab dem Datum ihrer Bekanntmachung. Die hiermit ersetzte vorherige Fassung gilt ab diesem Datum noch ein Jahr weiter. Alte und neue Fassungen sind jedoch jeweils in sich vollständig zu verwenden, sie dürfen nicht kombiniert werden.
Tabelle 1: NIK-Werte-Liste 2015
1) | Substanz | CAS-Nr. | NIK [µg/m3] | Bemerkungen |
1 | Aromatische Kohlenwasserstoffe | |||
1-1* | Toluol | 108-88-3 | 2.900 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-2* | Ethylbenzol | 100-41-4 | 850 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-3* | Xylol, Gemisch aus den Isomeren o-, m- und p-Xylol | 1330-20-7 | 500 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-4* | p-Xylol | 106-42-3 | 500 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-5* | m-Xylol | 108-38-3 | 500 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-6* | o-Xylol | 95-47-6 | 500 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-7* | Isopropylbenzol | 98-82-8 | 500 | MAK: 50.000 µg/m3 |
1-8* | n-Propylbenzol | 103-65-1 | 950 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-9 | 1-Propenylbenzol (ß-Methylstyrol) | 637-50-3 | 2.400 | Read across von ±-Methylstyrol |
1-10* | 1,3,5-Trimethylbenzol | 108-67-8 | 450 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-11* | 1,2,4-Trimethylbenzol | 95-63-6 | 450 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-12* | 1,2,3-Trimethylbenzol | 526-73-8 | 450 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-13* | 2-Ethyltoluol | 611-14-3 | 550 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-14* | 1 -Isopropyl-2-methylbenzol (o-Cymol) | 527-84-4 | 1.000 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-15* | 1 -Isopropyl-3-methylbenzol (m-Cymol) | 535-77-3 | 1.000 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-16* | 1 -Isopropyl-4-methylbenzol (p-Cymol) | 99-87-6 | 1.000 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-17* | 1,2,4,5-Tetramethylbenzol | 95-93-2 | 500 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-18* | n-Butylbenzol | 104-51-8 | 1.100 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-19* | 1,3-Diisopropylbenzol | 99-62-7 | 750 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-20* | 1,4-Diisopropylbenzol | 100-18-5 | 750 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-21 * | Phenyloctan und Isomere | 2189-60-8 | 1.100 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-22* | 1-Phenyldecan und Isomere | 104-72-3 | 1.100 | Read across von Ethylbenzol |
1-23* | 1-Phenylundecan und Isomere | 6742-54-7 | 1.100 | Read across von Ethylbenzol |
1-24* | 4-Phenylcyclohexen (4-PCH) | 4994-16-5 | 300 | Read across von Styrol |
1-25* | Styrol | 100-42-5 | 250 | Übernahme EU-LCI-Wert |
1-26* | Phenylacetylen | 536-74-3 | 200 | Read across von Styrol |
1-27 | 2-Phenylpropen (±-Methylstyrol) | 98-83-9 | 2.500 | EU-OEL: 246.000 µg/m3 |
1-28 | Vinyltoluol (alle Isomeren: o-, m-, p-Methylstyrole) | 25013-15-4 | 4.900 | AGW: 490.000 µg/m3 |
1-29* | andere Alkylbenzole, sofern Ein- zelisomere nicht anders zu bewerten sind | 450 | Read across von Trimethylbenzol | |
1-30 | Naphthalin | 91-20-3 | 5 | AGW: 500 µg/m3 |
1-31* | Inden | 95-13-6 | 450 | Übernahme EU-LCI-Wert |
2 | Aliphatische Kohlenwasserstoffe (n-, iso- und cyclo-) | |||
2-1 | 3-Methylpentan | 96-14-0 | VVOC | |
2-2 | n-Hexan | 110-54-3 | 72 | EU-OEL: 72.000 µg/m3 |
2-3* | Cyclohexan | 110-82-7 | 6.000 | Übernahme EU-LCI-Wert |
2-4* | Methylcyclohexan | 108-87-2 | 8.100 | Übernahme EU-LCI-Wert |
2-5 | - | 1) | ||
2-6 | - | 1) | ||
2-7 | - | 1) | ||
2-8 | n-Heptan | 142-82-5 | 21.000 | EU-OEL: 2.085.000 µg/m3 |
2-9 | andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C6 bis C8 | 15.000 | AGW: 1.500.000 µg/m3 | |
2-10* | andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C9 bis C16 | 6.000 | Übernahme EU-LCI-Wert | |
2-1 1* | andere gesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe C17 bis C22 | 1.000 | SVOC Einzelstoffbetrachtung | |
3 | Terpene | |||
3-1* | 3-Caren | 498-15-7 | 1.500 | Übernahme EU-LCI-Wert |
3-2* | a-Pinen | 80-56-8 | 2.500 | Übernahme EU-LCI-Wert |
3-3* | ß-Pinen | 127-91-3 | 1.400 | Übernahme EU-LCI-Wert |
3-4* | Limonen | 138-86-3 | 5.000 | Übernahme EU-LCI-Wert |
3-5* | Terpene, sonstige | 1.400 | Übernahme EU-LCI-Wert (zur Gruppe gehören alle Monoterpene und Sesquiterpene und deren Sauerstoffderivate) | |
4* | Aliphatische mono-Alkohole (n-, iso- und cyclo-) und Dialkohole | |||
4-1 | Ethanol | 64-17-5 | VVOC | |
4-2 | 1-Propanol | 71-23-8 | VVOC | |
4-3 | 2-Propanol | 67-63-0 | VVOC | |
4-4* | tert-Butanol, 2-Methyl-2-propanol | 75-65-0 | 620 | Übernahme EU-LCI-Wert |
4-5 | 2-Methyl-1-propanol | 78-83-1 | 3.100 | AGW: 310.000 µg/m3 |
4-6* | 1-Butanol | 71-36-3 | 3.000 | Übernahme EU-LCI-Wert |
4-7* | Pentanol (alle Isomere) | 71-41-0 30899-19-5 94624-12-1 6032-29-7 584-02-1 137-32-6 123-51-3 598-75-4 75-85-4 75-84-3 | 730 | Übernahme EU-LCI-Wert |
4-8* | 1-Hexanol | 111-27-3 | 2.100 | Übernahme EU-LCI-Wert |
4-9* | Cyclohexanol | 108-93-0 | 2.000 | Übernahme EU-LCI-Wert |
4-10* | 2-Ethyl-1-hexanol | 104-76-7 | 300 | Übernahme EU-LCI-Wert |
4-11 | 1-Octanol | 111-87-5 | 500 | Einzelstoffbetrachtung |
4-12* | 4-Hydroxy-4-methyl-pentan-2-on (Diacetonalkohol) | 123-42-2 | 960 | Übernahme EU-LCI-Wert |
4-13 | andere C4-C10 gesättigte n- und iso-Alkohole | 500 | Read across von 1-Octanol, ausgenommen sind die cyclischen Verbindungen | |
4-14 | andere C1 1 -C1 3 gesättigte n- und iso-Alkohole | 500 | Read across von 1-Octanol, ausgenommen sind die cyclischen Verbindungen | |
4-15* | 1,4-Cyclohexandimethanol | 105-08-8 | 1.600 | Einzelstoffbetrachtung |
5 | Aromatische Alkohole (Phenole) | |||
5-1 | Phenol | 108-95-2 | 10 | Einzelstoffbetrachtung |
5-2* | BHT (2,6-di-tert-butyl-4-methyl-phenol) | 128-37-0 | 100 | Übernahme EU-LCI-Wert |
5-3* | Benzylalkohol | 100-51-6 | 440 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6 | Glykole, Glykolether, Glykolester | |||
6-1 | Propylenglykol (1,2-Dihydroxypropan) | 57-55-6 | 2.500 | Einzelstoffbetrachtung |
6-2 | Ethylenglykol (Ethandiol) | 107-21-1 | 260 | AGW: 26.000 µg/m3 |
6-3* | Ethylenglykolmonobutylether | 111-76-2 | 1.100 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-4* | Diethylenglykol | 111-46-6 | 440 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-5* | Diethylenglykolmonobutylether | 112-34-5 | 670 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-6* | 2-Phenoxyethanol | 122-99-6 | 1.100 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-7 | Ethylencarbonat | 96-49-1 | 370 | Read across von Ethylenglykol |
6-8 | 1-Methoxy-2-propanol | 107-98-2 | 3.700 | AGW: 370.000 µg/m3 |
6-9* | 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandiolmonoisobutyrat | 25265-77-4 | 600 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-10 | Glykolsäurebutylester (Hydroxyessigsäurebutylester) | 7397-62-8 | 550 | Read across von Ethylenglykol |
6-11* | Butyldiglykolacetat (Ethanol, 2-(2-butoxyethoxy)acetat, BDGA) | 124-17-4 | 850 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-12* | Dipropylenglykolmonomethylether | 34590-94-8 | 3.100 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-13 | 2-Methoxyethanol | 109-86-4 | 3# | EU-OEL: 3.110 µg/m3 |
6-14 | 2-Ethoxyethanol | 110-80-5 | 8 | EU-OEL: 8.000 µg/m3 |
6-15* | 2-Propoxyethanol | 2807-30-9 | 860 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-16* | 2-Methylethoxyethanol | 109-59-1 | 220 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-17* | 2-Hexoxyethanol | 112-25-4 | 1.400 | Read across von Ethylenglykol-monobutylether |
6-18 | 1,2-Dimethoxyethan | 110-71-4 | 4# | Read across von 2-Methoxy-ethanol |
6-19 | 1,2-Diethoxyethan | 629-14-1 | 10 | Read across von 2-Ethoxyethanol |
6-20 | 2-Methoxyethylacetat | 110-49-6 | 5 | AGW: 4.900 µg/m3 |
6-21 | 2-Ethoxyethylacetat | 111-15-9 | 11 | EU-OEL: 11.000 µg/m3 |
6-22 | 2-Butoxyethylacetat | 112-07-2 | 1.300 | AGW: 130.000 µg/m3 |
6-23 | 2-(2-Hexoxyethoxy)-ethanol | 112-59-4 | 740 | Read across von Diethylenglykolmonobutylether |
6-24* | 1 -Methoxy-2-(2-methoxyethoxy)-ethan | 111-96-6 | 28 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-25* | 2-Methoxy-1-propanol | 1589-47-5 | 19 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-26* | 2-Methoxy-1-propylacetat | 70657-70-4 | 28 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-27 | Propylenglykoldiacetat | 623-84-7 | 5.300 | Read across von Propylenglykol |
6-28* | Dipropylenglykol | 110-98-5 25265-71-8 | 670 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-29 | Dipropylenglykol-monomethyletheracetat | 88917-22-0 | 3.900 | Read across von Dipropylenglykolmonomethylether |
6-30 | Dipropylenglykolmono-n-propylether | 29911-27-1 | 740 | Read across von Dipropylenglykolmonomethylether |
6-31 | Dipropylenglykolmono-n-butylether | 29911-28-2 35884-42-5 | 810 | Read across von Dipropylenglykolmonomethylether |
6-32 | Dipropylenglykolmono-t-butylether | 132739-31-2 (Gemisch) | 810 | Read across von Dipropylenglykolmonomethylether |
6-33* | 1,4-Butandiol | 110-63-4 | 2.000 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-34 | Tripropylenglykolmono-methylether | 20324-33-8 25498-49-1 | 2.000 | Einzelstoffbetrachtung |
6-35 | Triethylenglykoldimethyether | 112-49-2 | 7 | Read across von 2-Methoxy-ethanol |
6-36 | 1,2-Propylenglykoldimethylether | 7778-85-0 | 25 | Read across von 2-Methoxy-1-propanol |
6-37* | 2,2,4-Trimethylpentandiol-1,3-diisobutyrat | 6846-50-0 | 450 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-38* | Ethyldiglykol | 111-90-0 | 350 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-39* | Dipropylenglykoldimethylether | 63019-84-1 89399-28-0 111109-77-4 | 1.300 | Übernahme EU-LCI-Wert |
6-40 | Propylencarbonat | 108-32-7 | 250 | Einzelstoffbetrachtung |
6-41 | Hexylenglykol (2-Methyl-2,4-pentandiol) | 107-41-5 | 490 | MAK: 49.000 µg/m3 |
6-42 | 3-Methoxy-1-butanol | 2517-43-3 | 500 | Einzelstoffbetrachtung |
6-43 | 1,2-Propylenglykol-n-propylether | 1569-01-3 30136-13-1 | 1.400 | Einzelstoffbetrachtung |
6-44 | 1,2-Propylenglykol-n-butylether | 5131-66-8 29387-86-8 15821-83-7 63716-40-5 | 1.600 | Einzelstoffbetrachtung |
6-45 | Diethylenglykolphenylether | 104-68-7 | 1.450 | Read across von 2-Phenoxy-ethanol |
6-46 | Neopentylglykol (2,2-Dimethylpropan-1,3-diol) | 126-30-7 | 1.000 | Einzelstoffbetrachtung |
7 | Aldehyde | |||
7-1* | Butanal | 123-72-8 | 650 | VVOC Übernahme EU-LCI-Wert |
7-2* | Pentanal | 110-62-3 | 800 | Übernahme EU-LCI-Wert |
7-3* | Hexanal | 66-25-1 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert |
7-4* | Heptanal | 111-71-7 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert |
7-5* | 2-Ethylhexanal | 123-05-7 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert |
7-6* | Octanal | 124-13-0 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert |
7-7* | Nonanal | 124-19-6 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert |
7-8* | Decanal | 112-31-2 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert |
7-9 | 2-Butenal (Crotonaldehyd, cis-trans-Gemisch) | 4170-30-3 123-73-9 15798-64-8 | 1# | Einzelstoffbetrachtung |
7-10 | 2-Pentenal | 1576-87-0 764-39-6 31424-04-1 | 12 | Read across von 2-Butenal, aber keine EU-Mutagenitätseinstufung |
7-11 | 2-Hexenal | 16635-54-4 6728-26-3 505-57-7 1335-39-3 | 14 | Read across von 2-Pentenal |
7-12 | 2-Heptenal | 2463-63-0 18829-55-5 29381-66-6 | 16 | Read across von 2-Pentenal |
7-13 | 2-Octenal | 2363-89-5 25447-69-2 20664-46-4 2548-87-0 | 18 | Read across von 2-Pentenal |
7-14 | 2-Nonenal | 2463-53-8 30551-15-6 18829-56-6 60784-31-8 | 20 | Read across von 2-Pentenal |
7-15 | 2-Decenal | 3913-71-1 2497-25-8 3913-81-3 | 22 | Read across von 2-Pentenal |
7-16 | 2- undecenal | 2463-77-6 53448-07-0 | 24 | Read across von 2-Pentenal |
7-17 | Furfural | 98-01-1 | 20 | Einzelstoffbetrachtung |
7-18 | Glutaraldehyd | 111-30-8 | 2# | AGW: 200 µg/m3 |
7-19 | Benzaldehyd | 100-52-7 | 90 | WEEL (AIHA): 8.800 µg/m3 |
7-20* | Acetaldehyd | 75-07-0 | 1.200 | VVOC Übernahme EU-LCI-Wert |
7-21 | Propanal | 123-38-6 | VVOC | |
7-22* | Formaldehyd | 50-00-0 | 100 | Einzelstoffbetrachtung |
8 | Ketone | |||
8-1* | Ethylmethylketon | 78-93-3 | 5.000 | Übernahme EU-LCI-Wert |
8-2* | 3-Methyl-2-butanon | 563-80-4 | 7.000 | Übernahme EU-LCI-Wert |
8-3 | Methylisobutylketon | 108-10-1 | 830 | AGW: 83.000 µg/m3 |
8-4* | Cyclopentanon | 120-92-3 | 900 | Übernahme EU-LCI-Wert |
8-5* | Cyclohexanon | 108-94-1 | 410 | Übernahme EU-LCI-Wert |
8-6 | 2-Methylcyclopentanon | 1120-72-5 | 1.000 | Read across von Cyclopentanon |
8-7* | 2-Methylcyclohexanon | 583-60-8 | 2.300 | Übernahme EU-LCI-Wert |
8-8* | Acetophenon | 98-86-2 | 490 | Übernahme EU-LCI-Wert |
8-9 | 1-Hydroxyaceton (1 -Hydroxy-2-propanon) | 116-09-6 | 2.400 | Read across von Propylenglykol |
8-10* | Aceton | 67-64-1 | 1.200 | VVOC AGW: 1.200.000 µg/m3 |
9 | Säuren | |||
9-1 | Essigsäure | 64-19-7 | 1.250 | Einzelstoffbetrachtung |
9-2* | Propionsäure | 79-09-4 | 310 | Übernahme EU-LCI-Wert |
9-3 | Isobuttersäure | 79-31-2 | 370 | Read across von Propionsäure |
9-4 | Buttersäure | 107-92-6 | 370 | Read across von Propionsäure |
9-5 | Pivalinsäure | 75-98-9 | 420 | Read across von Propionsäure |
9-6 | n-Valeriansäure | 109-52-4 | 420 | Read across von Propionsäure |
9-7 | n-Capronsäure | 142-62-1 | 490 | Read across von Propionsäure |
9-8 | n-Heptansäure | 111-14-8 | 550 | Read across von Propionsäure |
9-9 | n-Octansäure | 124-07-2 | 600 | Read across von Propionsäure |
9-10* | 2-Ethylhexansäure | 149-57-5 | 150 | Read across von Propionsäure |
10 | Ester und Lactone | |||
10-1 | Methylacetat | 79-20-9 | VVOC | |
10-2 | Ethylacetat | 141-78-6 | VVOC | |
10-3 | Vinylacetat | 108-05-4 | VVOC | |
10-4* | Isopropylacetat | 108-21-4 | 4.200 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-5* | Propylacetat | 109-60-4 | 4.200 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-6* | 2-Methoxy-1-methylethylacetat | 108-65-6 | 2.700 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-7 | n-Butylformiat | 592-84-7 | 2.000 | Read across von Methylformiat (AGW: 120.000 µg/m3) |
10-8 | Methylmethacrylat | 80-62-6 | 2.100 | AGW: 210.000 µg/m3 |
10-9 | andere Methacrylate | 2.100 | Read across von Methylmethacry-lat | |
10-10* | Isobutylacetat | 110-19-0 | 4.800 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-11* | 1-Butylacetat | 123-86-4 | 4.800 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-12* | 2-Ethylhexylacetat | 103-09-3 | 350 | Read across von 2-Ethyl-1-hexanol |
10-13* | Methylacrylat | 96-33-3 | 180 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-14* | Ethylacrylat | 140-88-5 | 210 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-15* | n-Butylacrylat | 141-32-2 | 110 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-16* | 2-Ethylhexylacrylat | 103-11-7 | 380 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-17* | andere Acrylate (Acrylsäureester) | 110 | Übernahme EU-LCI-Wert | |
10-18* | Adipinsäuredimethylester | 627-93-0 | 50 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-19* | Fumarsäuredibutylester | 105-75-9 | 50 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-20* | Bernsteinsäuredimethylester | 106-65-0 | 50 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-21 * | Glutarsäuredi methylester | 1119-40-0 | 50 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-22* | Hexandioldiacrylat | 13048-33-4 | 10 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-23* | Maleinsäuredibutylester | 105-76-0 | 50 | Übernahme EU-LCI-Wert |
10-24 | Butyrolacton | 96-48-0 | 2.700 | Einzelstoffbetrachtung |
10-25 | Glutarsäurediisobutylester | 71195-64-7 | 100 | Einzelstoffbetrachtung |
10-26 | Bernsteinsäurediisobutylester | 925-06-4 | 100 | Einzelstoffbetrachtung |
11 | Chlorierte Kohlenwasserstoffe | |||
Derzeit nicht belegt. | ||||
12 | Andere | |||
12-1 | 1,4-Dioxan | 123-91-1 | 73 | AGW: 73.000 µg/m3 |
12-2* | Caprolactam | 105-60-2 | 300 | Übernahme EU-LCI-Wert |
12-3 | N-Methyl-2-pyrrolidon | 872-50-4 | 400 | EU-OEL: 40.000 µg/m3 |
12-4* | Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) | 556-67-2 | 1.200 | Übernahme EU-LCI-Wert |
12-5* | Methenamin, Hexamethylentet- ramin (Formaldehydabspalter) | 100-97-0 | 30 | Übernahme EU-LCI-Wert |
12-6 | 2-Butanonoxim | 96-29-7 | 20 | Einzelstoffbetrachtung |
12-7 | Tributylphosphat | 126-73-8 | SVOC | |
12-8 | Triethylphosphat | 78-40-0 | 75 | Read across von Tributylphosphat (MAK: 11.000 µg/m3) |
12-9* | 5-Chlor-2-methyl-4- isothiazolin-3-on (CIT) | 26172-55-4 | 1 # | Übernahme EU-LCI-Wert |
12-10* | 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MIT) | 2682-20-4 | 100 | Übernahme EU-LCI-Wert |
12-11 | Triethylamin | 121-44-8 | 42 | AGW: 4.200 µg/m3 |
12-12 | Decamethylcyclopentasiloxan (D5) | 541-02-6 | 1.500 | Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan |
12-13 | Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) | 540-97-6 | 1.200 | Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan |
12-14 | Tetrahydrofuran | 109-99-9 | 1.500 | AGW: 150.000 µg/m3 |
12-15 | Dimethylformamid | 68-12-2 | 15 | AGW: 15.000 µg/m3 |
12-16* | Tetradecamethylcyclohepta- siloxan (D7) | 107-50-6 | 1.200 | Read across von Octamethyl-cyclotetrasiloxan |
* Neuaufnahme/Änderungen 2015
# Erst ab einer gemessenen Emission von 5 µg/m3 findet eine Bewertung im Rahmen des NIK-Werte-Konzepts statt. VVOC leichtflüchtige organische Verbindungen (englisch, very volatile organic compounds) SVOC schwerflüchtige organische Verbindungen (englisch, semivolatile organic compounds) 1) Um die Kompatibilität zur Auswertungsmaske ADAM zu wahren, können vormals belegte laufende Nummern der NIK-Liste bei Wegfall oder Umsortierung von Stoffen oder Stoffgruppen nicht mehr neu belegt werden. |
Anlage 3 |
Die Innenraumluftzusammensetzung in baulichen Anlagen wird primär von Produkten beeinflusst, die nennenswerte Anteile organischer Natur enthalten und daher zur Freisetzung flüchtiger organischer Verbindungen führen können. Dies sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Produkte:
Die Liste der genannten Produkte ist nicht abschließend. Neue innovative Produkte oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Auswirkungen solcher Produkte machen gegebenenfalls Änderungen erforderlich.
Textile Bodenbeläge Stand: Mai 2017 | Anhang 9 |
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Im Dokument "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG) finden sich die allgemeinen Grundlagen für die gesundheitliche Bewertung von baulichen Anlagen, Bauteilen, Bausätzen und Baustoffen, die zur Einhaltung der notwendigen Anforderungen an Gebäude erforderlich sind, während in der technischen Regel "Textile Bodenbeläge" die produktspezifischen Anforderungen an textile Bodenbeläge konkretisiert werden.
Dieses Dokument spezifiziert die Prüfbedingungen (Anforderungen an den Prüfkörper, Beladung der Prüfkammer etc.) sowie die Parameter zur Einteilung von Einzelprodukten in Gruppen und der Auswahl des für die jeweilige Gruppe repräsentativen Produkts (worst case).
Diese technische Regel gilt nicht:
2 Anforderungen
Die Anforderungen, die im Dokument "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" (ABG), Kapitel 2, ausgeführt sind, sind einzuhalten. Danach sind die Inhaltsstoffe, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen sowie Anforderungen an den Gehalt zu bewerten.
2.1 Ermittlung und Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen) sowie ggf. weiterer Emissionen textiler Bodenbeläge
Die Emission gefährlicher Stoffe wird anhand von Prüfkammer-Tests von einer sachverständigen Prüfstelle (siehe Abschnitt 2.4) gemäß ABG, Abschnitt 2.2.1.1, bestimmt und bewertet. Diese Prüfkammertests sind für jedes Einzelprodukt oder für ein repräsentatives Produkt einer Gruppe von chemisch ähnlichen Einzelprodukten entsprechend nachfolgender Gruppenbildungsparameter durchzuführen.
2.1.1 Gruppenbildungsparameter und Auswahl des repräsentativen Produkts (worst case-Szenario)
Einzelne textile Bodenbeläge sind nacheinander entsprechend:
in Gruppen einzuteilen (siehe Abbildung 1).
Als repräsentativ für eine Gruppe wird das Produkt angesehen, für welches die höchsten Emissionen zu erwarten sind - in der Regel handelt es sich hierbei um das schwerste und dickste Produkt, wobei im Zweifel das schwerste Produkt auszuwählen ist. Ggf. müssen mehrere Produkte einer Gruppe geprüft werden. Die Werte werden als repräsentativ für die Gruppe angenommen.
2.1.1.1 Einteilung entsprechend dem Herstellungsverfahren
Die Einzelprodukte werden zunächst entsprechend dem Herstellungsverfahren nach DIN EN 1307:2014-07 in:
unterteilt.
2.1.1.2 Einteilung entsprechend der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht
Die nach dem Herstellungsverfahren unterteilten Einzelprodukte werden entsprechend der chemischen Basis des Polmaterials / der Nutzschicht in:
weiter gegliedert. Bei Materialmischungen ist die chemische Basis des Polmaterials mit mindestens 50 % Gewichtsanteil zur Einteilung ausschlaggebend.
2.1.1.3 Einteilung entsprechend der Klebeschicht/ Verfestigung und der Rückenbasis
Die bisher nach Herstellverfahren und Polschicht unterteilten textilen Bodenbeläge werden entsprechend des Rückenmaterials:
weiter eingeteilt. Hierbei ist darauf zu achten, dass bei Produkten mit gleichen Rücken auch die Klebeschichten / Verfestigungen jeweils auf gleicher chemischer Basis beruhen müssen, um in dieselbe Gruppe eingeteilt werden zu können.
2.1.1.4 Einteilung entsprechend der chemischen Zusatzausrüstung
Zuletzt werden die textilen Bodenbeläge anhand der chemischen Zusatzausrüstung in:
final unterteilt.
Abbildung 1: Beispiel einer Gruppeneinteilung
Es ist zu beachten, dass Änderungen der chemischen Zusammensetzung eine neue Bewertung der Produkte / der Gruppe erfordert, welche erneute Emissionsprüfungen zur Folge haben kann.
2.1.2 Probenahme des Produkts, Transport und Lagerung der Probe
Die Probenahme, Transport und Lagerung der Probe erfolgt grundsätzlich gemäß DIN prEN 16516:2015-07 1 und CEN/TR 16220:2011. Die Proben sind produktionsfrisch bzw. mit Erreichen der frühesten Handelsfähigkeit zu entnehmen und es ist ein Probenahmeprotokoll mit allen wesentlichen Daten anzufertigen (Beispiel siehe Anlage 1) und der Probe beizufügen.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Einflüsse wie:
das Untersuchungsergebnis verfälschen bzw. die Probe kontaminieren können.
2.1.2.1 Probengröße / Probenahme
Zur Entnahme der Probe bei Rollenware wird ein Meter oder mindestens die äußere Lage der Rolle abgerollt. Von der sich anschließenden Fläche werden 1 bis 1,5 laufende Meter als Probe entnommen. Die Probe sollte in ihrer Breite 2 m möglichst nicht überschreiten. Gegebenenfalls ist die Breite der Probe entsprechend einzukürzen. Nach Entnahme der Probe wird diese quer zur ursprünglichen Rollrichtung mit der Belagsunterseite nach außen aufgerollt. Die Probe ist nach dem Aufrollen mit Klammern oder Kordel, keinesfalls aber mit Klebebändern, gegen Entrollen zu sichern.
Bei der Probenahme von Fliesen textiler Beläge ist eine vollständige Verpackungseinheit zu entnehmen. Ist der Versand der Verpackungseinheit aufgrund ihrer Größe nicht möglich, so sind vier Fliesen (ggf. bei kleinen Fliesen mehr) paarweise - Oberseite auf Oberseite liegend - aus der Mitte einer Verpackungseinheit zu entnehmen. Textile Fliesenbeläge dürfen nicht gerollt werden.
2.1.2.2 Verpackung
Nach der Gewinnung der Probe muss diese innerhalb einer Stunde in Aluminiumfolie gewickelt und anschließend in einen emissionsarmen Polyethylen-Beutel verpackt und verschlossen werden. Alternativ kann dazu auch aluminiertes Verpackungsmaterial verwendet werden. Um eine Kontamination von außen zu vermeiden, wird die Verpackung entweder mit einem Folienschweißgerät oder mit emissionsarmem Klebeband möglichst luftdicht verschlossen. Verschiedene Proben müssen auch getrennt voneinander verpackt werden.
2.1.2.3 Transport / Versand / Lagerung
Zum Versand können die üblichen Paket- und Kurierdienste beauftragt werden. Beim Transport ist darauf zu achten, dass die Probe nicht in der Nähe von lösemittelhaltigen Stoffen gelagert wird (z.B. Reservekanister).
2.1.3 Herstellung und Vorbereitung des Prüfstücks
Das Prüfstück wird grundsätzlich nach DIN EN ISO 16000-11, Anhang A, hergestellt und vorbereitet. Abweichend von der Norm kann das Prüfstück auch ausgestanzt werden. Eine Kantenabdichtung ist nicht erforderlich, da der Einfluss der Kanten textiler Bodenbeläge auf die Emission vernachlässigbar ist.
Nach der Fertigstellung des Prüfstücks wird dieses sofort in die Emissionsprüfkammer überführt. Dieser Zeitpunkt wird als Startpunkt der Emissionsprüfung (t0) angesehen.
2.1.4 Prüfkammerbedingungen für Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben
Auf Basis der Abmessungen des Referenzraums (DIN prEN 16516:2015-07 1) wird für einen textilen Bodenbelag der folgende Beladungsfaktor festgelegt:
Entsprechend DIN prEN 16516:2015-07 1 werden für die Emissionsprüfung eine Luftwechselrate von 0,5/h und die klimatischen Bedingungen mit 23 °C ± 1 °C und 50 % ± 5 % relative Luftfeuchte festgelegt. Das Prüfkammervolumen darf 20 l nicht unterschreiten.
2.1.5 Emissionsmessung von textilen Bodenbelagsproben
Die Messung der Emissionen von textilen Bodenbelagsproben erfolgt entsprechend den Bestimmungen der ABG und der Norm DIN prEN 16516:2015-07 1 und ist nach 3 Tagen und 28 Tagen auszuwerten.
Die Emissionsprüfung kann 7 Tage nach Beladung der Prüfkammer vorzeitig beendet werden, wenn die ermittelten Werte unterhalb von 50 % der in den ABG vorgegebenen 28-Tage-Werte liegen und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein signifikanter Konzentrationsanstieg einzelner Substanzen festzustellen ist. Die Erfüllung dieser Kriterien ist durch die Prüfstelle hinreichend zu begründen. Die 50 %-Marke gilt für alle Parameter, somit auch für den R-Wert.
2.2 Bewertung der flüchtigen organischen Emissionen (VVOC-, VOC- und SVOC-Emissionen)
Die Ergebnisse der Emissionsmessungen auf VVOC, VOC und SVOC sind nach ABG, Kapitel 2.2.1.1, zu bewerten und in einem Prüfbericht detailliert anzugeben.
2.3 Bestimmung des Gehaltes von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK)
Beim Einsatz von bitumenhaltigen Schwerbeschichtungen ist die Prüfung des PAK-Gehaltes des Bitumens erforderlich. Der analytische Nachweis der PAK erfolgt nach Vorgaben der Environmental Protection Agency (EPA) in Anlehnung an AfPS GS 2014:01 PAK unter Verwendung eines internen Standards. Der Gehalt an BaP als Leitsubstanz wird auf 5 mg/kg und für PAK auf 50 mg/kg beschränkt.
2.4 Anforderungen an die Prüfstellen zur Durchführung von Emissionsprüfungen für textile Bodenbeläge
Prüfstellen für die Emissionsprüfungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
_____
1) Aktueller Entwurf, die DIN EN 16516 wird in 2017 erwartet.
2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN ISO/IEC 17025
3) In Deutschland umgesetzt durch DIN CEN/TS 16516
Probenahmeprotokoll für Emissionsprüfungen von textilen Bodenbelägen | Anlage 1 |
Name des Antragstellers (Adresse / Stempel): | Produkthersteller (falls abweichend vom Antragsteller): | ||
Werk, in dem die Probe entnommen wird: | Probenehmer (bitte markieren): | ||
Name, Firma, Telefon: | |||
Produktname: | Belagstyp textiler Bodenbelag: | ||
Modell / Programm / Serie: | Chargen-Nr.: | ||
Artikel-Nr.: | Datum der Produktion der Charge: | ||
Datum der Probenahme: | Uhrzeit: | ||
Probe wird entnommen | [ ] aus der laufenden Produktion [ ] aus Lagerbeständen [ ] aus Rückstellproben | Wie wurde das Produkt vor Probenahme gelagert? | [ ] offen [ ] verpackt |
Ort der Lagerung: | Verpackungsart und -material: | ||
Besonderheiten (mögliche negative Einflüsse durch Emissionen am Probenahmeort, Benzin-Abgase, Lösemittelemissionen aus der Fertigung, Unklarheiten, Fragen, etc.): | |||
Vorgesehene Prüfungen: | |||
[ ] Emissionsprüfung
[ ] Konstruktionsmerkmale [ ] andere / weitere (PAK, Nitrosamine etc.) | |||
Bestätigung
Hiermit bestätigt der Unterzeichner die Richtigkeit der oben gemachten Angaben. Die Probe wurde eigenhändig gemäß Probenahmeanleitung ausgewählt, entnommen und verpackt. | |||
Datum: | Unterschrift: (Stempel) | ||
*) Bitte pro Probe ein Probenahmebegleitblatt ausfüllen! |
Abkürzungsverzeichnis
ABG | Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes |
BAM | Bundesanstalt für Materialforschung |
BaP | Benzo(a)pyren |
BauPVO | Bauproduktenverordnung |
CPD | Construction Product Directive (abgelöst seit 01.07.2013 durch die CPR - Construction Product Regulation) |
DIN | Deutsches Institut für Normung |
EN | Europäische Norm |
EPA | Environmental Protection Agency |
IFA | Institut für Arbeitsschutz |
LBO | Landesbauordnung |
NIK | Niedrigste interessierende Konzentration |
PAK | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe |
PA 6 | Polyamid 6 (Nylon) |
PA 6.6 | Polyamid 6.6 (Dederon) |
PES | Polyester |
PP | Polypropylen |
prEN | Normentwurf |
PVC | Polyvinylchlorid |
R-Wert | Summe aller Ri wobei Ri = ci / NIKi |
SVOC | Schwerflüchtige organische Verbindungen |
t0 | Beginn der Emissionsmessung |
VOC | Flüchtige organische Verbindungen |
VVOC | Leichtflüchtige organische Verbindungen |
Literatur- und Normenverzeichnis
CEN/TR 16220:2011 | Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Ergänzung zur Probenahme |
DIN CEN/TS 16516:2013-12/ DIN SPEC 18023:2013-12 | Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft |
DIN EN 1307:2014-07 | Textile Bodenbeläge - Einstufung |
DIN EN 16516 erwartet in 2017 | Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft |
DIN EN ISO 16000-11:2006-06 | Innenraumluftverunreinigungen - Teil 11: Bestimmung der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen - Probenahme, Lagerung der Proben und Vorbereitung der Prüfstücke |
DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 | Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien |
DIN prEN 16516:2015-07 | Bauprodukte - Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen - Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft (Norm-Entwurf) |
AfPS GS 2014:01 PAK | Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der Zuerkennung des GS-Zeichens |
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkung en auf Boden und Gewässer (ABuG) Stand: Juli 2017 | Anhang 10 |
1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die Musterbauordnung (MBO), umgesetzt in den Landesbauordnungen (LBO), bestimmt in § 3, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und sie die Anforderungen u. a. an den Umweltschutz erfüllen.
Zur Erfüllung der in der MBO 1/den LBO formulierten Anforderungen ist bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in Boden und Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, sicherzustellen, dass die verwendeten Bauteile weder eine schädliche Bodenveränderung noch eine Grundwasserverunreinigung hervorrufen können.
In diesem Dokument werden die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Boden und Gewässer konkretisiert.
Baulichen Anlagen, deren Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten, die in Boden und Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, kommt eine besondere Bedeutung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser zu. Aus ihnen können bei Kontakt mit Wasser Stoffe ausgewaschen werden und in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer und/oder in den Boden gelangen, die negative Einflüsse auf deren Beschaffenheit haben und damit zur Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen können.
Bauliche Anlagen, deren Bauteile und die in ihnen verwendeten Bauprodukte müssen daher im Hinblick auf den Umweltschutz Anforderungen an Inhaltsstoffe (Art und Menge) und an die Freisetzung gefährlicher Stoffe 2 erfüllen. Diesbezüglich relevant ist insbesondere eine Bewertung der Freisetzung von Schwermetallen und organischen Stoffen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die jeweilige Einbausituation (direkter bzw. indirekter Kontakt zu Boden und Grundwasser). Wenn durch konstruktive Maßnahmen eine Freisetzung von gefährlichen Stoffen ausgeschlossen ist, müssen keine Nachweise über die Freisetzung von gefährlichen Stoffen erbracht werden.
Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sollen bei Einwirkungen auf den Boden, hier bedingt durch bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Beim Einsatz von Abfällen in baulichen Anlagen, Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten dürfen generell (unabhängig vom Kontakt zu Boden, Niederschlag oder Wasser) Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein; insbesondere darf keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen.
Der Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Wasserbehörden, insbesondere in Wasserschutzzonen, bleibt durch die Regelungen der ABuG unberührt.
Tabelle 1 enthält die Bauteile, die im Kontakt mit Boden, Grundwasser und/oder Niederschlag stehen und für die derzeit die Erfüllung der Anforderungen an den Umweltschutz nach den Landesbauordnungen zu erbringen ist (umweltrelevante Bauteile).
Tabelle 1: Umweltrelevante Bauteile (Bauteile mit Kontakt zu Boden, Grundwasser und/oder Niederschlag)
Bauteile | Anforderung s. Abschnitt | |
Dach | Dachbauteile aus Metall | 4.1 |
Dachbauteile aus Beton | 4.2 | |
Dachbauteile aus Holz | 4.3 | |
Abdichtungen | 4.4 | |
Außenwand einschließlich Träger und Stützen | Bauteile für Außenwände aus Metall | 5.1 |
Bauteile für Außenwände aus Beton | 5.2 | |
Bauteile für Außenwände aus Holz | 5.3 | |
Abdichtungen | 5.4 | |
Brandschutzprodukte zum Aufhalten von Feuer im Brandfall | 5.5 | |
Flächenbeläge | Bauteile für Flächenbeläge aus Beton | 6.1 |
Bauteile für Flächenbeläge aus Holz | 6.2 | |
Abwasserbehandelte Flächenbeläge | 6.3 | |
Gründungen inkl. Pfähle | Injektions- und Verpressmaterialien | 7.2 |
Bauteile aus Beton | 7.3 | |
Abdichtungen | 7.4 | |
Baugrubenabdichtung | Injektions- und Verpressmittel aus Bindemittelsuspensionen o- der Einpressmörtel | 8.2 |
Injektions- und Verpressmittel auf Silikatbasis | 8.3 | |
Körnige Schüttungen | Schüttungen unter Verwendung von Abfällen | 9.1 |
Schaumglasschotter als Schüttung unter Gründungsplatten | 9.2 | |
Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll | 9.3 | |
Unterirdische Rohre und Behälter | Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton | 10.1 |
Kanalsanierungsmittel | 10.2 |
2 Anforderungen an den Gehalt an gefährlichen Stoffen
Umweltrelevante Bauteile müssen folgende Anforderungen bezüglich ihres Gehaltes an gefährlichen Stoffen erfüllen:
Geltende gesetzliche Verwendungsverbote und Beschränkungen für spezielle Stoffe sind einzuhalten (z.B. Chemikalienverbotsverordnung, REACH-Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 Anhang XVII).
Bei Verwendung von Altholz als Bestandteil von Bauteilen sind die Anforderungen der Altholzverordnung (AltHolzV) zu erfüllen und insbesondere die dort festgelegten stofflichen Grenzwerte einzuhalten.
Es dürfen nur Biozide eingesetzt werden, die gemäß der Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und den entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen je nach Einbauszenario in erdberührten und/oder in direkt mit Wasser in Kontakt kommenden Bauteilen verwendet werden dürfen.
Der Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung mit H400, H410, H411, H300, H301, H310, H31 1, H370, H372 gekennzeichnet werden müssen, ist zu vermeiden. Sind solche Stoffe technisch unvermeidbar, ist nachzuweisen, dass die genannten Schutzgüter durch den Einsatz in der baulichen Anlage nicht gefährdet werden.
Persistente Stoffe ["Persistent Organic Pollutants (POPs)"] aus der jeweils aktuellen ICCA-Liste 3 dürfen nicht aktiv 4 eingesetzt werden.
Karzinogene (H350) und keimzellmutagene (H340) Stoffe gemäß der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 dürfen nicht aktiv 4 eingesetzt werden, es sei denn, es kann belegt werden, dass sie bei der Herstellung des Bauteils vollständig zu Verbindungen ausreagieren, von denen keine potentielle Gefährdung für Boden und Gewässer ausgeht.
Reproduktionstoxische Stoffe (H360D und/oder H360F) gemäß der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 dürfen nicht > 0,3 Gew.-% aktiv 4 eingesetzt werden, es sei denn, es kann belegt werden, dass sie bei der Herstellung des Bauteils vollständig zu Verbindungen ausreagieren, von denen keine potentielle Gefährdung für Boden und Gewässer ausgeht.
Gemäß den Anforderungen des § 7 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung dürfen nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein und insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen. Das heißt, bei der Bewertung von Bauprodukten ist - sofern Abfälle für die Herstellung des Bauproduktes verwendet werden - sicherzustellen, dass es durch den Einsatz belasteter Abfälle nicht zu einer Verschleppung von Schadstoffen in Bauprodukte und damit zu einer Schadstoffanreicherung in baulichen Anlagen kommt.
Werden mineralische Abfälle in Bauprodukten eingesetzt, müssen die grundsätzlichen Anforderungen der LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" (Stand: 06.11.2003) erfüllt werden. Die Stoffgehalte im Eluat müssen mindestens die Zuordnungswerte Z 2 der jeweiligen abfallspezifischen Technischen Regeln dieses Regelwerkes einhalten. Wenn für einen Abfall keine abfallspezifische Technische Regel in der LAGA-Mitteilung 20 existiert, sind die Zuordnungswerte Z 2 der Technischen Regel Boden (Stand: 05.11.2004) heranzuziehen. Für die Stoffgehalte im Feststoff sind die Werte der Tabelle A-1 (Anhang A) einzuhalten. Abweichungen sind möglich, wenn die Stoffgehalte im durch den Abfall substituierten, bisher für die Herstellung des Bauproduktes verwendeten Primärrohstoff höher liegen, oder - bei organischen Stoffen - diese Stoffe beim Herstellungsprozess des Bauproduktes soweit zerstört werden, dass die Anforderungswerte der Tabelle A-1 (Anhang A) eingehalten werden.
3 Anforderungen an die Freisetzung gefährlicher Stoffe
Die Konzentration freigesetzter gefährlicher Stoffe aus baulichen Anlagen darf:
Dies gilt als erfüllt, wenn z.B. die Geringfügigkeitsschwellen 5 sowie die weiteren in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen eingehalten werden.
Hinweis:
In Laborversuchen ermittelte Stoffkonzentrationen im Eluat sind in der Regel nicht direkt mit den Anforderungswerten am Ort der Beurteilung unter realen Bedingungen vergleichbar. Die Einbausituation und ggf. Transportpfade sind, z.B. mit Übertragungsfunktionen, zu berücksichtigen.
Die Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus baulichen Anlagen darf keine dauerhaften Änderungen der elektrischen Leitfähigkeit, des pH-Wertes sowie anderer Veränderungen im Wasser wie Färbung, Trübung, Schaumbildung oder Geruch hervorrufen.
Wenn die Anforderungswerte (Anhang A) bezüglich der Freisetzung gefährlicher Stoffe aus einem bestimmten Bauteil/Bauprodukt - sofern diese explizit angegeben sind - eingehalten werden, gelten diese Anforderungen als erfüllt.
Falls organische Stoffe aus baulichen Anlagen freigesetzt werden können, für die keine Prüfwerte existieren, sind zusätzlich die Anforderungen aus Tabelle 2 einzuhalten.
Tabelle 2: Anforderungen an umweltrelevante Bauteile aus organischen Materialien bezüglich biologischer Auswirkungen im Grundwasser
Parameter | Prüfung während der Reaktion der Materialien* | Prüfung von ausreagierten Materialien* |
TOC | Angabe in mg/l | Angabe in mg/l |
Scenedesmus-Chlorophyll-Fluoreszenztest nach DIN 38412-33 | GA** ≤ 8 | GA** ≤ 4 |
Beweglichkeitshemmtest mit Daphnia magna Straus nach DIN 38412-30 bzw. ISO 6341 | GD ≤ 8 | GD ≤ 4 |
Leuchtbakterien-Lumineszenz-Hemmtest mit Vibrio fischeri nach DIN EN ISO 11348-1 bis DIN EN ISO 11348-3 oder GL > 8, dann Leuchtbakterien-Zellvermehrungs-Hemmtest nach DIN 38412-37 | GL ≤ 8
GLW ≤ 2 | GL ≤ 8
GLW ≤ 2 |
Fischeitest mit Danio rerio nach DIN 38415-6 | GEI ≤ 6 | GEI ≤ 6 |
umu-Test auf erbgutveränderndes Potenzial nach DIN 38415-3 | GEU ≤ 1,5 | GEU ≤ 1,5 |
Biologische Abbaubarkeit, wenn TOC > 10 mg/l | "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301 | "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301 |
*) Die Anforderungen beziehen sich auf die Elutionsprüfung des jeweiligen Bauteils/Bauprodukts.
**) Gemäß der Prüfvorschrift wird eine Hemmung der Zellvermehrung von Grünalgen von 20 % und mehr als akut toxische Wirkung eingestuft. Die für eine unter 20 %ige Hemmung notwendige Verdünnungsstufe des Originaleluats (Verdünnungsstufe GA) wird bestimmt. Die weiteren G-Werte sind analog definiert. |
4 Anforderungen an Dachbauteile
Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, Blitzableiter, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
4.1 Dachbauteile aus Metall
Hinweis:
Von großflächigen Metallblechen können Umweltbelastungen für Boden und Wasser ausgehen. Für die dezentrale Versickerung von Regenwasser wird auf die planungsrechtlichen und wasserrechtlichen Anforderungen sowie auf andere örtliche Rechtsvorschriften verwiesen, nach denen gegebenenfalls Niederschlagswasser nicht unbehandelt versickert werden darf.
4.2 Dachbauteile aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in Dachbauteilen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
4.2.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:
Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
4.2.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
4.2.3 Flugaschen
Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliciumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Dachbauteile aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
4.3 Dachbauteile aus Holz
Für Dachbauteile (einschließlich Fenstern) dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.
Bei der Verwendung von Dachbauteilen aus Altholz müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden.
Holzbauteile für Dachbauteile, die mit Flammschutzmitteln behandelt sind, müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.
4.4 Abdichtungen für Dachbauteile
Abdichtungen für Dachbauteile, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen (Wurzelschutzmittel), dürfen nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 und für die Konzentration des Wurzelschutzmittels im Eluat die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 eingehalten werden.
5 Anforderungen an Außenwände (einschließlich Träger und Stützen)
Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Insbesondere für Bauteile für Außenwände aus Natursteinen, Glas oder Keramik ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
5.1 Bauteile für Außenwände aus Metall
Hinweis:
Von großflächigen Metallblechen können Umweltbelastungen für Boden und Wasser ausgehen. Für die dezentrale Versickerung von Regenwasser wird auf die planungsrechtlichen und wasserrechtlichen Anforderungen sowie auf andere örtliche Rechtsvorschriften verwiesen, nach denen ggf. Niederschlagswasser nicht unbehandelt versickert werden darf.
5.2 Bauteile für Außenwände aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in Bauteilen für Außenwände verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
5.2.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:
Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
5.2.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:
Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden und Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten müssen.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird.
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
5.2.3 Flugaschen
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliciumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden und Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten müssen.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Außenwandbauteile aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
5.2.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement
Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten.
Der Nachweis dieser Anforderungen entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.
5.2.5 Betonzusatzmittel für Außenwände aus Beton
Betonzusatzmittel, die in Beton für Außenwände in Kontakt mit Boden oder Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
5.3 Bauteile für Außenwände aus Holz
Für Außenwände (einschließlich Fenstern und Türen) dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.
Bei der Verwendung von Altholz für Bauteile für Außenwände müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden.
Holzbauteile für Bauteile für Außenwände, die mit Flammschutzmitteln behandelt sind, müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.
5.4 Abdichtungen für Außenwände
Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
5.5 Brandschutzprodukte zum Aufhalten von Feuer im Brandfall
Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen, Brandschutzputzbekleidungen sowie linienförmige Fugenabdichtungen müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.
6 Anforderungen an Flächenbeläge im Außenbereich
Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
6.1 Bauteile für Flächenbeläge im Außenbereich aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in Bodenbelägen oder Stufenbelägen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
6.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:
Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
6.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
6.1.3 Flugaschen
Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliciumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Flächenbeläge aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
6.2 Flächenbeläge aus Holzbauteilen
Als Flächenbeläge dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.
Bei der Verwendung von Altholz für Flächenbeläge müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden.
Holzbauteile für Flächenbeläge, die mit Flammschutzmitteln behandelt sind, müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.
6.3 Abwasserbehandelnde Flächenbeläge
Für wasserdurchlässige Beläge für KFZ-Verkehrsflächen für die Behandlung des Abwassers zur anschließenden Versickerung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
7 Anforderungen an Gründungen inklusive Pfähle
7.1 Allgemeines
In Injektionsmitteln und Verpressmaterialien, die für Gründungen und Pfähle direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden.
7.2 Injektions- und Verpressmaterialien für Gründungen inklusive Pfähle
7.2.1 Flugasche
Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton, die unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 von Mörtel bzw. Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
7.3 Gründungen aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in Gründungen verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
7.3.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:
Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
7.3.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
7.3.3 Flugaschen
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
7.3.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement
Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
7.3.5 Betonzusatzmittel
Betonzusatzmittel, die für Gründungen aus Beton verwendet werden und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
7.4 Abdichtungen für Gründungen
Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
8. Anforderungen an Sohlabdichtungen zur Herstellung von Baugruben
8.1 Allgemeines
In Injektionsmitteln aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden. Injektionsmittel mit dem Bestandteil bzw. dem Reaktionsprodukt Acrylamid dürfen nicht verwendet werden.
8.2 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel
8.2.1 Flugasche für zementgebundene Sohlabdichtungen
Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel) gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
8.3 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis
Für Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
9 Anforderungen an Schüttungen
9.1 Schüttungen unter Verwendung von Abfällen
Schüttungen, die unter Verwendung von Abfällen hergestellt werden, müssen die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und des Wasserhaushaltsgesetzes einhalten. Der genaue Prüfumfang ist hierbei je nach Material sowie der Bauweise (wasserundurchlässige/wasserdurchlässige Bauweise) im Einzelfall festzulegen. Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
9.2 Schaumglasschotter als Schüttungen unter Gründungsplatten
Schüttungen, die aus Schaumglasschotter bestehen, dürfen unterhalb von Gründungsplatten dann eingebaut werden, wenn der Schaumglasschotter die folgenden Anforderungen erfüllt, und die Schüttung oberhalb der gesättigten Bodenzone sowie oberhalb des Kapillarsaumes des Grundwassers (i. d. R. 30 cm über HGW (höchster gemessener Grundwasserstand)) eingebaut ist:
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
9.3 Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll
Für Filtermaterialien, die von Niederschlagswasser durchströmt werden, gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
10 Anforderungen an unterirdische Behälter und Rohre
10.1 Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton
Betonausgangsstoffe, die in unterirdischen Behältern und Rohren verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.
Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.
10.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:
Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
10.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.
Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.
10.1.3 Flugaschen
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliciumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:
Für Bauteile für unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, die im Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden, gilt:
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für unterirdische Behälter und Rohre gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
10.1.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement
Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 von Festbeton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten.
Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.
10.1.5 Betonzusatzmittel
Betonzusatzmittel, die in unterirdischen Behältern und Rohren aus Beton in Kontakt mit Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
10.2 Kanalsanierungsmittel
Für Kanalsanierungsmittel gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 LBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.
______
1) nach Landesrecht
2) Der Begriff "gefährliche Stoffe" wird in der Bauproduktenverordnung verwendet und bezeichnet Stoffe, die in Bezug auf Bauprodukte relevant sind und aufgrund des Risikos schädlicher Auswirkungen durch Vorschriften der EU und/oder der Mitgliedstaaten beschränkt oder verboten sind.
3) International Council of Chemical Associations (ICCA) gemäß United Nations Environment Programme-Vereinbarung 2004 (UNEP-Vereinbarung; http://www.pops.int)
4) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften. Als nicht "aktiv eingesetzt" sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen.
5) Den in der ABuG aufgeführten Prüfwerten für die Freisetzung gefährlicher Stoffe liegen die Geringfügigkeitsschwellen der LAWA zugrunde: LAWA: "Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser", Dezember 2004. Erhältlich bei Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin oder herunterzuladen von der LAWA-Homepage: www.1awa.de.
Anforderungswerte | Anhang A |
Tabelle A-1: Anforderungswerte an den Feststoffgehalt von Abfällen für den Einsatz in Bauprodukten
Parameter | Dimension | Obergrenze | |
Feststoffgehalt | Arsen (As) | mg/kg | 150 |
Blei (Pb) | mg/kg | 700 | |
Cadmium (Cd) | mg/kg | 10 | |
Chrom, gesamt (Cr) | mg/kg | 600 | |
Kupfer (Cu) | mg/kg | 400 | |
Nickel (Ni) | mg/kg | 500 | |
Quecksilber (Hg) | mg/kg | 5 | |
Thallium (Tl) | mg/kg | 7 | |
Zink (Zn) | mg/kg | 1500 | |
PAK16 | mg/kg | 30 | |
PCB6 | mg/kg | 0,5 |
Tabelle A-2: Zulässige Eingangsmaterialien in eine Bauschuttrecyclinganlage zur Herstellung von rezyklierter Gesteinskörnung
1 | Beton (Abfallschlüssel 17 01 01 gemäß AVV*) |
2 | Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02 gemäß AVV*) |
3 | Fliesen, Ziegel, Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03 gemäß AVV*) |
4 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07 gemäß AVV*) |
5 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen (Abfallschlüssel 17 03 02 gemäß AVV*) (hier: Asphalt, teerfrei) |
6 | Betonabfälle, hier jedoch ohne Betonschlämme (Abfallschlüssel 10 13 14 gemäß AVV*) |
7 | Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 05 04 gemäß AVV*) |
*) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10.12.2001, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.03.2016 (BGBl. I S. 382). |
Tabelle A-3: Anforderungswerte an die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von rezyklierten Gesteinskörnungen
Parameter | Dimension | Obergrenze | ||
Eluatkonzentration | Arsen (As) | µg/l | 50 | |
Blei (Pb) | µg/l | 100 | ||
Cadmium (Cd) | µg/l | 5 | ||
Chrom, gesamt (Cr) | µg/l | 100 | ||
Kupfer (Cu) | µg/l | 200 | ||
Nickel (Ni) | µg/l | 100 | ||
Quecksilber (Hg) | µg/l | 2 | ||
Zink (Zn) | µg/l | 400 | ||
Chlorid (Cl-) | mg/l | 150 | ||
Sulfat (SO4 2-) | mg/l | 600 | ||
Phenolindex | µg/l | 100 | ||
pH-Wert | - | 7,0-12* | ||
Leitfähigkeit | µS/cm | 3.000* | ||
Feststoffgehalt | Kohlenwasserstoffe | mg/kg | 1.000** | |
PAK16 | mg/kg | 25 | ||
PCB6 | mg/kg | 1 | ||
*) Überschreitungen stellen kein Ausschlusskriterium dar, wenn der Betonanteil des untersuchten Materials mindestens 60 Masse-% beträgt.
**) Überschreitungen, die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar. |
Tabelle A-4: Anforderungswerte an die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von industriell hergestellten Gesteinskörnungen
Parameter | Dimension | Stahlwerksschlacke (SWS) | Kesselasche (Kesselsand) aus Steinkohlekraftwerken mit Mitverbrennung | Schlacke aus der Kupfererzeugung (CUS/CUG) | Gießereisand (Gießereirestsand GRS) | Gesteinskörnung aus gebrochenem Altglas | |
Eluatkonzentration | Arsen (As) | µg/l | 40 | 60 | 60 | ||
Blei (Pb) | µg/l | 100 | 200 | 200 | |||
Cadmium (Cd) | µg/l | 10 | 6 | ||||
Chrom, gesamt (Cr) | µg/l | 100 | 150 | 60 | |||
Kupfer (Cu) | µg/l | 100 | 300 | 100 | |||
Nickel (Ni) | µg/l | 150 | 70 | ||||
Quecksilber (Hg) | µg/l | 1 | 2 | ||||
Vanadium | µg/l | 250 | |||||
Zink (Zn) | µg/l | 200 | 600 | 600 | |||
Chlorid (Cl-) | mg/l | 50 | |||||
Sulfat (SO42-) | mg/l | 200 | |||||
Fluorid | mg/l | 5 | 1 | ||||
Phenolindex | µg/l | 100 | |||||
DOC | µg/l | 20.000 | |||||
pH-Wert | - | 10-13 | 8-12 | 6,0-10 | 5,5-12 | 5,5-12 | |
Leitfähigkeit | µS/cm | 1.500 | 1.000 | 700 | 1.000 | 2.000 | |
Feststoffgehalt | Arsen | mg/kg | 150 | 150 | 150 | 150 | 150 |
Blei | mg/kg | 700 | 700 | 700 | 700 | 700 | |
Cadmium | mg/kg | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | |
Chrom, gesamt | mg/kg | 600 | 600 | 600 | 600 | 600 | |
Kupfer | mg/kg | 400 | 400 | 400 | 400 | 400 | |
Nickel | mg/kg | 500 | 500 | 500 | 500 | 500 | |
Thallium | mg/kg | 7 | 7 | 7 | 7 | 7 | |
Quecksilber | mg/kg | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | |
Zink | mg/kg | 1.500 | 1.500 | 1.500 | 1.500 | 1.500 | |
Cyanide, gesamt | mg/kg | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | |
EOX | mg/kg | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 | |
BTX | mg/kg | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
LHKW | mg/kg | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | |
Benzo(a)pyren | mg/kg | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | |
Kohlenwasserstoffe | mg/kg | 1.000 | 1.000 | 1.000 | 1.000 | 1.000 | |
PAK16 | mg/kg | 20 | 20 | 20 | 20 | 20 | |
PCB6 | mg/kg | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | |
TOC | (Masse)% | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 |
Tabelle A-5: Anforderungswerte an die Feststoffgehalte von siliciumreichen Flugaschen für die Verwendung in Beton
Parameter | Dimension | Obergrenze | |
Feststoffgehalt | Arsen (As) | mg/kg | 150 |
Blei (Pb) | mg/kg | 700 | |
Cadmium (Cd) | mg/kg | 10 | |
Chrom, gesamt (Cr) | mg/kg | 600 | |
Kupfer (Cu) | mg/kg | 400 | |
Nickel (Ni) | mg/kg | 500 | |
Quecksilber | mg/kg | 5 | |
Thallium (Tl) | mg/kg | 7 | |
Vanadium (V) | mg/kg | 1.500 | |
Zink (Zn) | mg/kg | 1.500 | |
PAK16 | mg/kg | 30 | |
PCB6 | mg/kg | 0,5 | |
PCDD/PCDF | ng/kg TE | 100 | |
Glühverlust | (Masse-)% | 5 |
Tabelle A-6: Anforderungen an die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton unter Verwendung von siliciumreichen Flugaschen oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen
Parameter | Dimension | Obergrenze |
Antimon (Sb) | mg/m2 | 5,5 |
Arsen (As) | mg/m2 | 11 |
Barium (Ba) | mg/m2 | 375 |
Blei (Pb) | mg/m2 | 7,7 |
Cadmium (Cd) | mg/m2 | 0,56 |
Chrom VI (Cr) | mg/m2 | 6,6 |
Chrom, gesamt (Cr) | mg/m2 | 7,7 |
Kobalt (Co) | mg/m2 | 8,8 |
Kupfer (Cu) | mg/m2 | 15,4 |
Molybdän (Mo) | mg/m2 | 38,6 |
Nickel (Ni) | mg/m2 | 15,4 |
Quecksilber (Hg) | mg/m2 | 0,22 |
Thallium (Tl) | mg/m2 | 0,88 |
Vanadium (V) | mg/m2 | 4,4* |
Zink (Zn) | mg/m2 | 63,9 |
Chlorid (Cl-) | mg/m2 | 275515 |
Fluorid (F-) | mg/m2 | 826 |
Sulfat (SO42-) | mg/m2 | 264495 |
* derzeit ausgesetzt |
Tabelle A-7: Anforderungen an die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird
Parameter | Dimension | Obergrenze |
Antimon (Sb) | mg/m2 | 5,5 |
Arsen (As) | mg/m2 | 11 |
Barium (Ba) | mg/m2 | 375 |
Blei (Pb) | mg/m2 | 7,7 |
Cadmium (Cd) | mg/m2 | 0,56 |
Chrom VI (Cr) | mg/m2 | 6,6 |
Chrom, gesamt (Cr) | mg/m2 | 7,7 |
Kobalt (Co) | mg/m2 | 8,8 |
Kupfer (Cu) | mg/m2 | 15,4 |
Molybdän (Mo) | mg/m2 | 38,6 |
Nickel (Ni) | mg/m2 | 15,4 |
Quecksilber (Hg) | mg/m2 | 0,22 |
Thallium (Tl) | mg/m2 | 0,88 |
Vanadium (V) | mg/m2 | 4,4* |
Zink (Zn) | mg/m2 | 63,9 |
Chlorid (Cl-) | mg/m2 | 275515 |
Fluorid (F-) | mg/m2 | 826 |
Sulfat (SO42-) | mg/m2 | 264495 |
*) derzeit ausgesetzt |
Tabelle A-8: Anforderungswerte an die Eluatkonzentrationen und die Feststoffgehalte von Glasmehl, für die Herstellung von Schaumglasschotter für Schüttungen
Parameter | Dimension | Obergrenze | |
Eluatkonzentration | Arsen (As) | µg/l | 20 |
Blei (Pb) | µg/l | 80 | |
Cadmium (Cd) | µg/l | 3 | |
Chrom, gesamt (Cr) | µg/l | 25 | |
Kupfer (Cu) | µg/l | 60 | |
Nickel (Ni) | µg/l | 20 | |
Quecksilber (Hg) | µg/l | 1 | |
Zink (Zn) | µg/l | 200 | |
Feststoffgehalt | Arsen (As) | mg/kg | 45 |
Blei (Pb) | mg/kg | 210 | |
Cadmium (Cd) | mg/kg | 3 | |
Chrom, gesamt (Cr) | mg/kg | 180 | |
Kupfer (Cu) | mg/kg | 120 | |
Nickel (Ni) | mg/kg | 150 | |
Quecksilber (Hg) | mg/kg | 1,5 | |
Zink (Zn) | mg/kg | 450 |
WDVS mit ETA nach ETAG 004 Stand: Februar 2017 | Anhang 11 |
1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich bezieht sich auf geklebte oder gedübelte und geklebte Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) mit einer ETA nach ETAG 004 mit Dämmstoffen aus Polystyrol (EPS) nach DIN EN 13163 oder Mineralwolle (MW) nach DIN EN 13162.
Für die Ausführung des WDVS ist DIN 55699:2005-02 zu beachten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2 Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit
2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Der Untergrund, auf dem das WDVS angebracht wird, sind Wände aus Mauerwerk oder Beton mit oder ohne Putz oder mit festhaftenden keramischen Belägen.
Die WDVS dürfen unter den folgenden Randbedingungen verwendet werden.
2.1.1 WDVS mit geklebten Polystyrol-(EPS)-Platten
EPS-Platten (Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene) | Winddruck we (Windsoglast) | |
Mittelwert nach Dämmstoffnorm | ≥ TR 100 | -1,1 kN/m2 |
2.1.2 WDVS mit geklebten Mineralwolle-(MW)-Lamellen (Fasern senkrecht zum Untergrund)
MW-Lamellen mit einer Zugfestigkeit in Faserrichtung > TR 80 | ||||
Putzsystem | Windsoglast we [kN/m2] | Mindestdübelanzahl [Dübel/m2] | ||
Dicke [mm] | Flächengewicht [kg/m2] | |||
beliebig | < -0,8 | 0 | ||
≤ 10 | und | ≤ 10 | -0,8 bis -1,1 | 3 |
> 10 | oder | > 10 | -0,8 bis -1,1 | 5 |
In den folgenden Bereichen sind die Dämmplatten mit 3 Dübeln/Dämmplatte bzw. 2,5 Dübeln/m befestigt:
Eine Sturzhöhe min H < dDämmstoff ist nicht ohne zusätzliche Auflagerkonstruktionen ausgeführt. Die Feldgrößen ohne Dehnungsfugen betragen
2.1.3 WDVS mit Polystyrol-(EPS)-Platten oder mit Mineralwolle-(MW)-Platten (Fasern parallel zum Untergrund) oder mit Mineralwolle-(MW)-Lamellen (Fasern senkrecht zum Untergrund), die mit Dübeln mechanisch befestigt und zusätzlich verklebt sind
EPS-Platten | MW-Lamellen | MW-Platten | |
Dämmstoffdicke [mm] | ≤ 400 | ≤ 200 | ≤ 340 |
Folgende Nachweise nach a) bis c) sind geführt:
a) Der Nachweis der Verankerung der Dübel im Untergrund (Wand):
Sd ≤ NRd
dabei ist
Sd = γF * We
NRd = NRk / γM,U
mit
Sd: Bemessungswert der Windsoglast
NRd: Bemessungswert der Beanspruchbarkeit des Dübels
We: Einwirkungen aus Wind
NRk: charakteristische Zugtragfähigkeit des Dübels
(gemäß Anhang der jeweiligen Dübel-ETA)
γF: 1,5 (Sicherheitsbeiwert für die Einwirkungen aus Wind)
γM,U: Sicherheitsbeiwert des Ausziehwiderstands der Dübel aus dem Untergrund (s. jeweilige Dübel-ETA)
b) Der Nachweis des WDVS:
Sd ≤ Rd
dabei ist
Sd = Bemessungswert der Windsoglast
Rd = (RFläche · nFläche + RFuge · nFuge) / γM,S
mit
Rd: Bemessungswert des Widerstands des WDVS
RFuge, RFläche: Die aus dem WDVS resultierende Versagenslast (Mindestwert) im Bereich bzw. nicht im Bereich der Plattenfugen (s. jeweilige WDVS-ETA)
nFuge, nFläche: Anzahl der Dübel (je m2) die im Bereich bzw. nicht im Bereich der Plattenfugen gesetzt werden.
γM,S: 4,0
c) Der Nachweis des Dämmstoffs bei Verdübelung unter dem Bewehrungsgewebe:
Sd ≤ Rd
dabei ist
Sd = (s. vorstehenden Abschnitt)
Rd = NRk / γM,D
mit
NRk: Bemessungswert des Widerstands des Dämmstoffs (Platten: Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene, Lamellen: Zugfestigkeit in Faserrichtung)
γM,D: 5,0
Die größere Dübelanzahl ist maßgebend, wobei mindestens 4 Dübel/m2 eingebaut sind. Bei MW-Platten mit Dicken > 200 mm sind mindestens 6 Dübel/m2 vorhanden.
3 Brandschutz
Für die nachstehenden bauaufsichtlichen Anforderungen zum Brandverhalten von Außenwänden gemäß Kapitel A 2.1.5 i.V.m. A 2.2.1.2 der Verwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen (VwV TB) werden für bestimmte WDVS Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01 zugeordnet und Verwendungsregeln angegeben.
3.1 WDVS mit Mineralwolle-(MW)-Dämmstoff nach DIN EN 13162
Bauaufsichtliche Anforderung | Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01 | Bestimmungen für die Verwendung |
WDVS: nichtbrennbar | A1 A2 - s1,d0 | - Mineralisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel Kalk u./o. Zement) mit ≤ 5 % organische Bestandteile in der Trockenmasse oder
- Organisch gebundene Unter- und Oberputze (Bindemittel Kunst- oder Silikonharz bzw. Silikatdispersion) mit Gesamtputzdicke (Unter- und Oberputz) ≤ 10 mm, Gehalt an organischen Bestandteilen in der Trockenmasse von Unter- und Oberputz jeweils ≤ 10 % - PCS-Wert des Unterputzes ≤ 3,0 MJ/kg - PCS-Wert des Oberputzes ≤ 2,6 MJ/kg |
Dämmstoff: nichtbrennbar | A1 A2 - s1,d0 | |
WDVS: schwerentflammbar | C | - |
Dämmstoff: schwerentflammbar | C | |
Bauaufsichtliche Anforderung | Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01 | Bestimmungen für die Verwendung |
WDVS: normalentflammbar | E | - |
Dämmstoff: normalentflammbar | E |
3.2 WDVS mit expandiertem Polystyrol-(EPS)-Dämmstoff nach DIN EN 13163
Bauaufsichtliche Anforderung | Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01 | Bestimmungen für die Verwendung |
WDVS: schwerentflammbar | C | - |
Dämmstoff: schwerentflammbar | C | Rohdichte: ≤ 25 kg/m3, Dämmstoffdicke: ≤ 300 mm |
konstruktive Maßnahmen (Brandriegel): nichtbrennbar, formstabil bis 1.000 °C,
Rohdichte ≥ 60 kg/m2, standsicher, auch im Brandfall:
Querzugfestigkeit ≥ 5 kPa | A2-s1,d0 | Brandschutzmaßnahmen gegen Brandeinwirkung von außen:
Weiterhin ist ein Brandriegel (wie vorstehend beschrieben) maximal 1,0 m unterhalb von angrenzenden brennbaren Bauprodukten (z.B. am oberen Abschluss des WDVS unterhalb eines Daches) in der Dämmebene des WDVS anzuordnen. Das applizierte WDVS muss von der Unterkante des WDVS bis mindestens zur Höhe des Brandriegels nach Nr. 3 folgende Anforderungen erfüllen:
Brandschutzmaßnahmen bei Brandbeanspruchung aus Außenwandöffnungen, oberhalb des Brandriegels nach Nr. 3: 1) Dämmstoffdicken d > 100 mm bis d ≤ 300 mm bei geklebten bzw. geklebt-gedübelten WDVS Bei Verwendung von:
sind in folgenden Bereichen Brandschutzmaßnahmen auszuführen:
Die Ausführung nach a) und b) darf entfallen, wenn mindestens in jedem 2. Geschoss ein horizontal das Gebäude umlaufender Brandriegel angeordnet wird. Der Brandriegel ist so anzuordnen, dass ein maximaler Abstand von 0,5 m zwischen Unterkante Sturz und Unterkante Brandriegel eingehalten wird. 2) Dämmstoffdicken ≤ 100 mm: |
Bauaufsichtliche Anforderung | Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01 | Bestimmungen für die Verwendung |
WDVS: normalentflammbar | E | - |
Dämmstoff: normalentflammbar | E |
4 Schallschutz
Ist kein Nennwert angegeben, so ist das WDVS mit einem Wert von Δ Rw = -6 dB beim Nachweis des Schallschutzes in Ansatz zu bringen.
5 Wärmeschutz
Der rechnerische Nachweis des Wärmeschutzes ist mit den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit nach DIN 4108-4:2017-03 zu führen.
6 Bescheinigung für den Einbau des WDVS
Der Unternehmer, der das WDVS vor Ort einbaut, muss für jedes Bauvorhaben eine Bescheinigung ausstellen, mit der er bestätigt, dass die von ihm eingebauten Bauprodukte (Komponenten) den Bestimmungen der europäischen technischen Zulassung bzw. der Europäischen Technischen Bewertung sowie der jeweils geltenden Einbauanleitung entsprechen und die Bestimmungen dieser Technischen Regel eingehalten sind; die entsprechenden Einstufungen und Eigenschaften sind darin anzugeben. Diese Bescheinigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Baurechtsbehörde auszuhändigen.
Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden Stand: Juni 2016 | Anhang 12 |
Vorwort
Diese Technische Regel gilt für die Verwendung bzw. Anwendung von Bauprodukten bzw. Bausätzen, die in den folgenden technischen Spezifikationen geregelt sind:
I) nicht lasttragende verlorene Schalungssteine nach ETA erstellt auf der Grundlage von ETAG 009 [1],
II) nicht lasttragende verlorene Schalungssteine aus Normalbeton und Leichtbeton nach DIN EN 15435 [2],
III) nicht lasttragende verlorene Schalungssteine aus Holzspanbeton nach DIN EN 15498 [3].
Gemeinsam ist den o. g. Bauprodukten bzw. Bausätzen, dass sie ein nicht lasttragendes verlorenes Schalungssystem ausbilden, das die Erstellung von Ortbeton-Wänden ermöglicht. Die Schalungssteine bzw. Schalungsbausätze/-systeme nach I) , II) und III) - im Weiteren Schalungsbausteine genannt - bleiben nach der Betonage des Kernbetons Bestandteil der Wand.
A Spezielle Definitionen
Geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons:
Durch die (nicht lasttragenden) Schalungsbausteine und deren Anordnung wird die geometrische Ausbildung des tragenden Kernbetons definiert. Der Betonkörper darf bewehrt sein.
Die Kernbetondicke ist definiert als kleinste über die Wandhöhe durchgehende Dicke der geometrischen Ausbildung des tragenden Kernbetons.
Typen je nach geometrischer Ausbildung des Kernbetons:
1. Scheibenartiger TypDer tragende Kernbeton des Scheibenartigen Typs ist eine Betonwand, die nur an einzelnen Stellen von Abstandhaltern punktförmig unterbrochen ist. Die Abstandhalter sind im Allgemeinen regelmäßig angeordnet. Die Summe der Querschnittsflächen der Abstandhalter darf dabei nur maximal 1 % der Wandfläche betragen.
2. Gittertyp
Der tragende Kernbeton des Gittertyps besteht aus Betonstützen, die durch horizontale Beton-Riegel verbunden sind. Die Stützen und Riegel entstehen durch das Ausbetonieren der Hohlräume der Schalungsbausteine. Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche.
3. Säulentyp
Der tragende Kernbeton des Säulentyps besteht aus regelmäßig angeordneten Beton-Stützen ohne horizontale Beton-Riegel oder mit Beton-Riegeln, die keine rechnerisch tragende Verbindung zu den Beton-Stützen aufweisen. Die Stützen entstehen durch das Ausbetonieren der vertikalen Hohlräume der Schalungsbausteine. Die vertikalen Stützen verlaufen über die gesamte Höhe der Wand, und zwar ohne Unterbrechung oder Verringerung der Querschnittsfläche.
4. Sonstige Typen Sämtliche Typen, die vorstehend nicht definiert sind.
B Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit
B1 Bemessung, Konstruktion und Ausführung
Bemessung, Konstruktion und Ausführung der mit verlorenen Schalungsbausystemen nach o. g. technischen Spezifikationen hergestellten Ortbetonwände erfolgt nach A 1.2.3.1 der VwV TB.
Schalungsbausteine dürfen nur trocken verlegt werden.
Außenwände, die mit Schalungsbausteinen errichtet werden, sind durch Putz oder Bekleidungen vor Umwelteinflüssen zu schützen.
Zur Sicherstellung des Verbunds der Betonstabstähle dürfen die Schalungsbausteine nicht auf die Betondeckung angerechnet werden.
Bei Schalungsbausätzen/-systemen nach ETA basierend auf der ETAG 009 [1] sind die Aussagen zum Widerstand gegen den Schalungsdruck und/oder die Aussagen zur maximalen zulässigen Füllhöhe der ETA zu entnehmen. Bei Schalungssteinen nach DIN EN 15435 [2] bzw. DIN EN 15498 [3] sind die Widerstände gegen den Schalungsdruck (charakteristische Zugfestigkeit der Stege, charakteristische Biegezugfestigkeit der Wandungen) der Leistungserklärung bzw. den begleitenden Dokumenten zu entnehmen.
Sofern keine maximal zulässige Füllhöhe angegeben ist, sind geeignete statische Systeme zu wählen, um die Beanspruchungen der Schalung mit den Lastannahmen infolge des Frischbetondrucks aus DIN 18218 [4] realitätsnah zu ermitteln, dabei ist Abschnitt B2 dieser Technischen Regel zu beachten. Für den Nachweis gegen den Schalungsdruck sind die Bemessungswerte der Widerstände (z.B. Stegzugfestigkeit, Biegezugfestigkeit der Wandungen und ggf. Ausreißfestigkeit des Steges aus der Wandung) den Bemessungswerten der Beanspruchungen gegenüberzustellen. Die Teilsicherheitsbeiwerte sind entsprechend DIN EN 1990 [5, 6] festzulegen.
B1.1 Bei der Bemessung und Konstruktion nach DIN EN 1992-1-1 [7] in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA [8] einer aus Schalungsbausteinen hergestellten Ortbetonwand des Gittertyps, des Säulentyps bzw. des Sonstigen Typs gilt zusätzlich Folgendes:
B1.2 Beim Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen (HED) in Wandebene für Wände des Gittertyps und des Säulentyps gilt zusätzlich:
B2 Zusätzlich zu DIN EN 1992-1-1 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA [8] gilt Folgendes:
1. Die mindestens einzuhaltende Ausbreitmaßklasse und das Größtkorn der Gesteinskörnung des verwendeten Frischbetons müssen für alle Systeme (auch für Systeme des scheibenartigen Typs) den Angaben der folgenden Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1
1 | 2 | 3 | |
Mindestabmessung des Füllbereichs | Größtkorn der Gesteinskörnung | Ausbreitmaßklasse | |
1 | < 120 mm | ≤ 16 mm | F5 |
2 | 120 bis 140 mm | ≤ 16 mm | ≥ F3 |
3 | ≥ 140 mm | ≤ 32 mm | ≥ F2 |
Die maximale Ausbreitmaßklasse darf F5 nicht überschreiten.
Frischbeton im unteren Bereich der Ausbreitmaßklasse F3 und darunter muss durch Rütteln verdichtet werden.
Frischbeton im oberen Bereich der Ausbreitmaßklasse F3 und darüber darf durch Stochern verdichtet werden.
Die Festigkeitsentwicklung des Frischbetons muss "mittel" bis "schnell" nach DIN EN 206-1 [10] in Verbindung mit DIN 1045-2 [11], Tabelle 12 sein.
2. Waagerechte Arbeitsfugen sind vorzugsweise in Höhe der Geschossdecken anzuordnen. Sofern darüber hinausgehende Arbeitsunterbrechungen nicht vermieden werden können, sind vertikale Betonstabstähle (Steckeisen) in den Arbeitsfugen wie folgt anzuordnen:
3. Der Beton darf frei nur bis zu einer Höhe von 2 m fallen, darüber hinaus ist der Beton durch Schüttrohre oder Betonierschläuche von maximal 100 mm Durchmesser zusammenzuhalten und bis kurz vor die Einbaustelle zu führen. Schüttkegel sind durch kurze Abstände der Einfüllstellen zu vermeiden.
Es muss genügend Zwischenraum in der Bewehrung für Schüttrohre oder Betonierschläuche vorgesehen werden. Das DBV-Merkblatt "Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton" [12] ist zu beachten.
4. Die Wände dürfen nach dem Betonieren nicht mehr als 5 mm pro laufendem Meter Wandhöhe von der Lotrechten abweichen, ab einer Wandhöhe von 3 m allerdings insgesamt maximal 15 mm, und müssen den Ebenheitstoleranzen für Wandoberflächen nach DIN 18202, Tabelle 3, Zeile 6 [13], entsprechen.
C Brandschutz
C1 Feuerwiderstand
Bei tragenden Wandkonstruktionen, die unter Verwendung von vorher genannten Schalungssteinen oder Schalungsbausätzen/-systemen erstellt werden, kann der Feuerwiderstand hinsichtlich der Standsicherheit (Tragfähigkeitskriterium R) für die i. d. R. innenliegende, tragende Betonkonstruktion nach DIN EN 1992-1-2 [14] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-2/NA [15] erfolgen, wenn der Nachweis der Standsicherheit unter normalen Temperaturen auf Grundlage von DIN EN 1992-1-1 [7] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-1/NA [8] vollumfänglich möglich ist. In welchem Rahmen eine Beurteilung des Feuerwiderstandes hinsichtlich Raumabschluss und Isolation (EI) oder Tagfähigkeit, Raumabschluss und Isolation (REI) möglich ist, hängt von den entsprechenden dazu erforderlichen Randbedingungen der Nachweisführung nach DIN EN 1992-1-2 [14] unter Berücksichtigung von DIN EN 1992-1-2/NA [15] ab.
Für den prüftechnischen Nachweis gibt es keine abschließende technische Regel.
C2 Brandverhalten
Für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausteine, die aus expandiertem Polystyrol-(EPS)-Dämmstoff nach DIN EN 13163 [16] hergestellt werden, ist hinsichtlich der Zuordnung der Klassifizierung nach DIN EN 13501-1:2010-01 [17] zu den bauaufsichtlichen Anforderungen die TR "WDVS mit ETA nach ETAG 004" (Juni 2016) Abschnitt 3.2 1 sinngemäß anzuwenden.
D Schallschutz
Werden Schalungsbausteine in Fällen verwendet, in denen Anforderungen an den Schallschutz bestehen, ist der Nachweis des Schallschutzes nach DIN 4109-1 [18] und DIN 4109-32 [20] zu führen.
E Wärmeschutz
Der auf Basis der o. g. technischen Spezifikationen nach [1], [2] und [3] angegebene Nennwert des Wärmedurchlasswiderstandes des Schalungsbausteins ist für den Nachweis des Wärmeschutzes in einen Bemessungswert umzurechnen. Der Bemessungswert ist gleich dem Nennwert dividiert durch einen Sicherheitsbeiwert = 1,2.
Für Schalungsbausteine darf der Nachweis des Wärmeschutzes alternativ mit den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit der einzelnen Komponenten nach DIN 4108-4 [21] geführt werden.
Als integrierte Wärmedämmung - das sind Wärmedämmstoff-Einlagen im Inneren des Schalungsbausteins, die direkt dem Frischbetondruck ausgesetzt sind - dürfen nur Dämmstoffe verwendet werden, deren Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens der Stufe ≥ 100 kPa [16] entspricht.
[1] ETAG 009:2002-06 | Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme bestehend aus Schalungs-/Mantelsteinen oder -elementen aus Wärmedämmstoffen und - mitunter - aus Beton |
[2] DIN EN 15435:2008-10 | Betonfertigteile - Schalungssteine aus Normal- und Leichtbeton - Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale |
[3] DIN EN 15498:2008-08 | Betonfertigteile - Holzspanbeton-Schalungssteine - Produkteigenschaften und Leistungsmerkmale |
[4] DIN 18218:2010-01 | Frischbetondruck auf lotrechte Schalungen |
[5] DIN EN 1990:2010-12 | Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung; Deutsche Fassung EN 1990:2002 |
[6] DIN EN 1990/NA:2010-12 | Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung |
[7] DIN EN 1992-1-1:2011-01 | Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau; Deutsche Fassung EN 1992-1-1:2004 + AC:2010 |
DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 | |
[8] DIN EN 1992-1-1/NA:2013-4 | Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1 -1: Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau |
DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12 | |
[9] DIN 4103-1:2015-06 | Nichttragende innere Trennwände - Teil 1: Anforderungen und Nachweise |
[10] DIN EN 206-1:2001-07 | Beton - Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität; Deutsche Fassung EN 206-1:2000 |
DIN EN 206-1/A1:2004-10
DIN EN 206-1/A2:2005-09 | |
[11] DIN 1045-2:2008-08 | Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton - Teil 2: Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität - Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1 |
[12] DBV-Merkblatt | "Betonierbarkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton" - 01/2014 |
[13] DIN 18202:2013-04 | Toleranzen im Hochbau - Bauwerke |
[14] DIN EN 1992-1-2:2010-12 | Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall; Deutsche Fassung EN 1992-1-2:2004 + AC:2008 |
[15] DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12 | Nationaler Anhang - National festgelegte Parameter - Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall |
[16] DIN EN 13163:2015-04 | Wärmedämmstoffe für Gebäude - Werkmäßig hergestellte Produkte aus expandiertem Polystyrol (EPS) - Spezifikation; Deutsche Fassung EN 13163:2008 |
[17] DIN EN 13501-1:2010-01 | Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten; Deutsche Fassung EN 13501-1:2007+A1:2009 |
[18] DIN 4109-1:2016-07 | Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen |
[19] DIN 4109-2:2016-07 | Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen |
[20] DIN 4109-32:2016-07 | Schallschutz im Hochbau - Teil 32: Daten für die rechnerischen Nachweise des Schallschutzes (Bauteilkatalog) - Massivbau |
[21] DIN 4108-4:2017-03 | Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte |
_______
1) Bei der sinngemäßen Anwendung der TR "WDVS mit ETA nach ETAG 004" bzgl. des Brandverhaltens von verlorenen Schalungsbausätzen aus Polystyrol ist zu beachten, dass nach den Bauordnungen der Länder "schwerentflammbar" nur für die Oberflächen von Außenwänden der Gebäude nach den Gebäudeklassen 4 und 5 gefordert wird.
Für Gebäudeklassen 1 bis 3 reicht "normalentflammbar" aus.
Nachweis des Widerstandes gegen horizontale Einwirkungen (HED), in Wandebene für Wände des Gittertyps und des Säulentyps, ausgenommen Einwirkungen aus Erdbeben | Anlage 1 |
Die Ermittlung des Bemessungswiderstandes ist unter Wahl eines zutreffenden Modells (siehe nachfolgend, hier: Abb. a, b oder c) und des verwendeten Betons (Normalbeton oder Leichtbeton) vorzunehmen. Bei der Ermittlung der relevanten Einwirkungen ist DIN EN 1992-1 1 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA [8] zu berücksichtigen.
Die Teilsicherheitsbeiwerte für die "außergewöhnliche Bemessungssituation" sind entsprechend denen für die "ständige und vorübergehende Bemessungssituation" zu wählen.
Dabei können drei statische Modelle gemäß Abb. 1 angewandt werden:
Abb. 1: Statische Modelle für horizontale Scherkräfte HEd
a) Rahmenmodell | b) Modell mit durchgehenden Streben | c) Balkenmodell |
Der Nachweis von Horizontalkräften in Wandlängsrichtung (Scherkräften) HEd ist wie folgt zu führen:
HEd ≤ HRd,i mit i = 1 bis 3 (Bemessungswiderstände der u. g. einzelnen Modelle)
Unter der kombinierten Einwirkung von horizontalen und vertikalen Lasten müssen die Beton-Stützen in Zustand I bleiben, d. h. es darf keine Zugspannung auftreten, andernfalls muss der Planer in den Stützen vertikale Bewehrung zur Deckung der Zugkräfte anordnen.
Die Nachweise HEd ≤ HRd,i der vorgeschlagenen statischen Modelle dürfen mittels folgender Ansätze geführt werden:
A Rahmenmodell
Der Bemessungswiderstand HRd,1 des Rahmenmodells hängt von der Zugfestigkeit der Beton-Riegel ab. Nimmt man eine parabolische Schubflussverteilung über die Wandlänge L gemäß der Balkentheorie und einen Nullpunkt des Moments in der Mitte der Beton-Riegel an, so ist die Tragfähigkeit eines Beton-Riegels erreicht, wenn die Zugspannung auf Grund des maximalen Biegemoments am Schnittpunkt Riegel/Stütze die Zugfestigkeit des Betons überschreitet. Der maximale Wert der Schubbeanspruchung HEd ergibt sich aus Gleichung (1):
max HEd = (3/2)(HEd/L), (1)
und führt so zu einer maximalen Schubkraft maxVED,r in einem Beton-Riegel von
maxVEd,r = max HEdhs = (3/2)(HEd/L) hs (2)
Das anliegende maximale Biegemoment maxMED,r in einem Beton-Riegel ist
maxMEd,r = max VEd,r (lr/2) = (3/4)(HEd/L) hslr (3)
Mit einem vorgegebenen Widerstandsmoment Zr des Beton-Riegels und einer charakteristischen Betonzugfestigkeit ƒetk;0,05 ergibt sich für eine Wand folgender Bemessungswiderstand:
HRd,1 = (4/3)(L/hs)(Zr/lr)(ƒetk;0,05/ γet) (4)
In Gleichung (4) gelten folgende Bezeichnungen (vgl. Bild 2):
HRd,1 Bemessungsscherfestigkeit gemäß Rahmenmodell;
L Wandlänge;
hs Abstand zwischen den Achsen der Beton-Riegel;
lr lichte Länge des Beton-Riegels;
Zr Widerstandsmoment des Beton-Riegels;
ƒetk;0,05 charakteristische Betonzugfestigkeit;
ƒetk;0,05 = η1 · 0,7 · 0,3 · ƒck2/3 = η1 · 0,21 · ƒck2/3 [MN/m2];
ƒek charakteristische Druckfestigkeit des Betons (Zylinder);
γet mit 1,5 Teilsicherheitsbeiwert für die Betonzugfestigkeit des Ortbetons;
η1 | mit | 1,0 | für Normal-Ortbeton; |
0,40+0,60 · ρ/2200 | für Ortbeton aus Leichtbeton mit einem Rechenwert der Trockenrohdichte ρ in [kg/m3]. |
Abb. 2: Bezeichnungen
B Modell mit durchgehenden Druck-Streben
Der Bemessungswiderstand HRd, 2 des Modells mit durchgehenden Streben hängt von der Festigkeit der n Streben ab, die durchgehend von einem Geschoss zum nächsten durch die Wand verlaufen (vgl. Abb. 1 und 3).
Abb. 3: Höhe dc einer durchgehenden Strebe
Der Bemessungswiderstand einer Strebe wird gemäß Gleichung (5) ermittelt. Der Neigungswinkel Ø der Streben ergibt sich aus Abb. 3.
Der Bemessungswiderstand HRd,2 ergibt sich aus Gleichung (5):
HRd,2 = n* ·ν· ƒcd · bc · dc · cosθ ≤ NEd · cotθ (5)
mit
HRd, 2= Bemessungswiderstand gemäß dem Modell mit durchgehenden Streben;
n* = Anzahl der durchgehenden Streben in einer Wand;
ƒed= Bemessungswert der Druckfestigkeit des Betons;
ν = 0,6(1 - ƒck [MN/m2/250] (entspricht Gleichung 6.6N in [8] bzw. [9]);
bc = Dicke der Strebe;
dc = Höhe der Strebe (mindestens 70 mm);
θ = Neigungswinkel der Streben 30° ≤ θ ≤ 60°;
NEd = Bemessungswert der einwirkenden Normalkraft.
C Balkenmodell
Der Bemessungswiderstand HRd, 3 gemäß dem Balkenmodell kann mit Hilfe der Bemessungsregeln bestimmt werden, die für Stahlbetonbalken gelten. Dabei verläuft die Beton-Druckstrebe nicht über das ganze Geschoss, sondern nur innerhalb der Beton-Stütze. Die Beton-Druckstrebe wird dabei mit Hilfe der Bewehrung zurückgehängt. Diese "Rückhänge-Bewehrung" wird dabei durch horizontale Betonstabstähle gebildet, die innerhalb der Beton-Riegel des Stützen/Riegel-Systems verlaufen. Eine ausreichende Endverankerung der horizontalen Stäbe - z.B. durch Schlaufen der Bewehrung - ist gemäß DIN EN 1992-1-1 [7] in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA [8], Abschnitt 8, sicherzustellen.
Der Bemessungswiderstand HRd, 3a der Rückhänge-Bewehrung ergibt sich aus Gleichung (6):
HRd, 3a = min(Ash,r · ƒyd;Asv,r · ƒyd · (H/b)) (6)
mit
HRd, 3a = Bemessungswiderstand der Rückhänge-Bewehrung gemäß dem Balkenmodell;
Ash, r= Querschnitt der horizontalen Rückhänge-Bewehrung;
Asv, r = Querschnitt der vertikalen Betonstab-Bewehrung;
b = Breite der betrachteten Beton-Stütze;
ƒyd= Bemessungswert der Festigkeit des Stahls der Rückhänge-Bewehrung.
Der Bemessungswiderstand HRd,3b der Druckstrebe ergibt sich in Analogie zu (5) aus Gleichung (7):
HRd,3b = n* ·ν· ƒcd · bc · dc · cosθ (7)
mit
n* = 1;
θ = Neigungswinkel der Strebe 30° ≤ θ ≤ 60°.
Der Bemessungswiderstand HRd,3 des Balkenmodells nach Abb. 1c) ergibt sich nach Gleichung (8):
HRd,3 = min(HRd,3a;HRd,3b) (8)
Richtlinie über Rolladenkästen (RokR) Stand: Juli 2016 | Anhang 13 |
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für werkmäßig hergestellte Rollladenkästen (einschließlich Rollladenkastendeckel), an die Anforderungen hinsichtlich des Wärme- oder Schallschutzes gestellt werden.
Die Bestandteile des Rollladenkastens müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen.
Für werkmäßig hergestellte Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk ist zusätzlich die in Abschnitt C 2 bekannt gemachte technische Regel für das jeweilige Bauprodukt zu beachten.
2 Wärmeschutz
2.1 Anforderungen an den Mindestwärmeschutz
Es werden Anforderungen an die Begrenzung des Wärmedurchgangs sowie an die Oberflächentemperatur gestellt.
Der Rollladenkasten muss die Anforderung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2:2013-02, Abschnitt 5.1.3, erfüllen.
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der nach Abschnitt 2.2 berechnete oder der nach Abschnitt 2.3 gemessene Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens Usb ≤0,85 W/(m2 · K) und der nach Abschnitt 2.2 berechnete Temperaturfaktor fRsi ≥ 0,70 beträgt.
2.2 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten Usb und des Temperaturfaktors fRsi
Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens ist zweidimensional nach DIN EN ISO 10077-2:2012-06 zu berechnen und auf zwei Wert anzeigende Ziffern zu runden. Die Berechnung ist mit einem Blendrahmen mit 60 mm Bautiefe, der für die Zwecke dieser Richtlinie als adiabat zu betrachten ist, durchzuführen. Der Blendrahmen ist bündig mit der Außenseite des tatsächlichen oder geplanten Fensterrahmens anzusetzen, unabhängig von dessen Breite.
Bei der zweidimensionalen Berechnung ist die Wärmestromdichte auf die maßgebliche Höhe bsb nach DIN EN ISO 10077-2:2012-06 zu beziehen.
Der Temperaturfaktor fRsi des Rollladenkastens ist zweidimensional nach DIN EN ISO 10211:2008-04 in Verbindung mit DIN EN ISO 10077-2:2012-06 zu berechnen und auf zwei Wert anzeigende Ziffern zu runden. Die Berechnung ist mit einem Blendrahmen mit 70 mm Bautiefe aus Holz der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,13 W/(m · K) unter den Randbedingungen aus DIN 4108-2:2013-02 durchzuführen. Für die Übergangswiderstände sind die Randbedingungen nach Beiblatt 2 zu DIN 4108:2006-03 anzusetzen. Der obere Baukörperanschluss wird für die Zwecke dieser Richtlinie als adiabat betrachtet.
Für die Bestandteile des Rollladenkastens sind bei den Berechnungen die jeweiligen Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit nach DIN EN ISO 10456:2010-05, DIN EN ISO 10077-2:2012-06 oder DIN 4108-4:2017-03 anzusetzen. Für eingeschäumte Dämmschichten aus Polyurethan-Schaum ist als Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m · K) anzusetzen. Die äquivalente Wärmeleitfähigkeit des Rollraums ist nach DIN EN ISO 10077-2:2012-06 zu bestimmen. Geeignete Dichtungen, z.B. Bürstendichtungen, dürfen zur Verringerung der Schlitzbreite in Ansatz gebracht werden.
2.3 Messung des Wärmedurchgangskoeffizienten Usb
Der Wärmedurchgangskoeffizient Usb des Rollladenkastens ist nach DIN EN 12412-4:2003-11 zu bestimmen.
3 Schallschutz
Sollen für den Rollladenkasten schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist der zugehörige Rechenwert für das bewertete Schalldämm-Maß entweder:
zu ermitteln.
Prüfberichte nach DIN EN 20140-3:1995-05 und DIN EN ISO 140-3:2005-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 717-1:1997-01, DIN EN ISO 717-1:2006-11 bzw. DIN EN ISO 717-1:2013-06, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausgabe der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erstellt wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.
4 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen
Im Ü-Zeichen eines Rollladenkastens, der den Anforderungen der Abschnitte 1 und 2 entspricht, ist als wesentliches Merkmal der Wärmedurchgangskoeffizient Usb, bei Rollladenkästen mit schalldämmenden Eigenschaften nach Abschnitt 3 zusätzlich das bewertete Schalldämm-Maß "RW = ..." anzugeben.
Zu den im Ü-Zeichen anzugebenden wesentlichen Merkmalen gehört auch die Angabe, für welche Kombination von Rollladenkasten mit Rollladenkastendeckel diese wesentlichen Merkmale gelten.
Für Rollladenkästen mit statisch tragender Funktion im Bauwerk sind die Regelungen zur Kennzeichnung gemäß der in Bezug genommenen Technischen Regel zusätzlich zu beachten.
Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe August 2017, veröffentlicht in den Mitteilungen des DIBt vom 31. August 2017, einschließlich Berichtigungsblatt vom 11. Dezember 2017 www.um.baden-wuerttemberg.de
Normen (DIN, DIN V, DIN V ENV, DIN EN, DIN EN ISO, DIN CEN/TS, DIN SPEC, Eurocode), AD-Merkblätter, DIN-Fachberichte Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6 10787 Berlin | DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100; Teil 1 - RBrezG/1 Ausgabe September 2010 Beuth Verlag GmbH | |
EADs (European Assessment Documents) Amtsblatt der Europäischen Union eur-lex.europa.eu | DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - BUmwS Ausgabe März 2011 Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH | |
ETAGs (European Technical Approvals Guidelines) www.eota.eu | DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) Ausgabe November 2006 Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH | |
Anpassungsrichtlinie Stahlbau mit Änderung und Ergänzung Ausgabe Dezember 2001 DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 11, Nov. 2002 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) Kolonnenstraße 30 B 10829 Berlin | DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR - Ausgabe Juni 2005 Beuth Verlag GmbH | |
Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811 -1 Fassung November 2005 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel - VeBMR - Ausgabe November 2011 Beuth Verlag GmbH | |
Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812 Fassung August 2009 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton Ausgabe April 2010 Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH | |
Bau- und Prüfgrundsätze Beschichtungen von Auffangräumen Ausgabe Februar 2009 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie) Ausgabe Oktober 2001 Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze Teil 2: Bauprodukte und Anwendung einschl. 2. Berichtigung 2005-12 Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung Teil 4: Prüfverfahren sowie 2. Berichtigung 2005-12 und 3. Berichtigung 2014-09 | |
Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer Ausgabe November 2012 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR Ausgabe September 2012 Beuth Verlag GmbH | |
Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen Ausgabe April 2009 www.is-argebau.de | DAfStb-Richtlinie - Stahlfaserbeton Ergänzungen und Änderungen zu DIN EN 1992-1-1/NA, DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 und DIN EN 13670 in Verbindung mit DIN 1045-3, Teile 1 bis 3 Ausgabe November 2012 | |
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH DAfStb-Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) Ausgabe Oktober 2013 Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH | Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - M-HFHHolzR Ausgabe Juli 2004 www.is-argebau.de | |
DASt-Richtlinie 021 Schraubenverbindungen aus feuerverzinkten Garnituren M39 bis M72 entsprechend DIN EN 14399-4, DIN EN 14399-6 Ausgabe September 2013 Stahlbau Verlags- und Service GmbH | Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen Teil 1: Flüssig zu verarbeitende Abdichtungen - PG AIV-F Ausgabe Mai 2014 Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungen - PG AIV-B Ausgabe Mai 2014 Teil 3: Plattenförmige Abdichtungen - PG AIV-P Ausgabe August 2012 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
DASt-Richtlinie 022 Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen Ausgabe August 2009 Stahlbau Verlags- und Service GmbH | Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerksabdichtungen mit Flüssigkunststoffen - PG-FLK Ausgabe Juni 2010 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
DVS Richtlinie DVS 1708:2009-09 Beuth Verlag GmbH | Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerksabdichtungen mit mineralischen Dichtungsschlämmen - PG-MDS Ausgabe Januar 2014 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen - EBGEO Deutsche Gesellschaft für Geotechnik Ausgabe 2010 Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG | Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich - PG-FBB Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte Ausgabe Oktober 2012 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" Ausgabe Juni 1985 Mitteilungen IfBt Heft 2/1987 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Übergänge von Bauwerksabdichtungen auf Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand - PG-ÜBB Ausgabe September 2010 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum Ausgabe April 1985 Beuth Verlag GmbH | Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol(PCP)- belasteter Holzbauteile Stand: Januar 2006 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
Fachregel des Ofen- und Luftheizungsbauhandwerks - TR-OL 2009 Ausgabe 2010 Zentralverband Sanität Heizung Klima Rathausallee 6 53757 St. Augustin | Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoff-Verbundprofilen Ausgabe August 1986 Mitteilungen IfBt Heft 6/1986 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen Ausgabe Oktober 2010 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | ||
Lehmbau Regeln Ausgabe Februar 2008 Dachverband Lehm e. V. | ||
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Ausgabe September 1994 Mitteilungen DIBt Heft 2/1995 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | Stahl-Eisen-Werkstoffblätter (SEW) des Vereins Deutscher Eisenhüttenleute (Stahlinstitut VDEh) SEW 400, 7. Ausgabe, Februar 1997 Verlag Stahleisen GmbH Sohnstraße 65 40237 Düsseldorf | |
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Ausgabe Oktober 1996 Mitteilungen DIBt Heft 1/1997 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff (TL/TP BEL - B, Teil 3) Ausgabe 1995 Bundesministerium für Verkehr, Abteilung Straßenbau Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG Schleefstraße 14 44287 Dortmund | |
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden Ausgabe Januar 1996 Mitteilungen DIBt Heft 3/1996 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Oberflächenschutzsysteme (TL/TP OS) Ausgabe 1996 Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG | |
Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel - TrBMR Ausgabe Juni 2005 Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb Beuth Verlag GmbH | Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) UWS Umweltmanagement GmbH Grotendonker Str. 61 47626 Kevelaer www.umwelt-online.de | |
Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 Fassung Juni 1992 Mitteilungen IfBt Heft 1/1993 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | [Technische Regel] Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 1) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 01 FGSV Verlag GmbH Wesselinger Str. 17 50999 Köln | [Technische Regel] Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich eingesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 2) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
Richtlinie für Windenergieanlagen Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung Fassung Oktober 2012, Korrigierte Fassung März 2015 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | [Technische Regel] Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 3) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR Ausgabe Dezember 1997 www.is-argebau.de | [Technische Regel] Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2016-06 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 4) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1.000 Liter - StawaR - Ausgabe September 2011 Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | [Technische Regel] Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG): 2017-05 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 8) *) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR Ausgabe Dezember 1997 www.is-argebau.de | [Technische Regel] Textile Bodenbeläge: 2017-05 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 9) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
[Technische Regel] WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-06 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 5) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | [Technische Regel] Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG): 2017-07 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 10) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
[Technische Regel] Hinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2016-06 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 6) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | [Technische Regel] WDVS mit ETA nach ETAG 004: 2017-02 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 11) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
[Technische Regel] Anforderungen an Feststellanlagen: 2017-07 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 7) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | [Technische Regel] Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden: 2016-06 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 12) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | |
[Technische Regel] Richtlinie über Rollladenkästen - RokR: 2016-07 *) Mitteilungen DIBt 31.08.2017 (darin Anhang 13) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) | Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis) Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) |
In Bezug genommene Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und technische Richtlinien des Landes Baden-Württemberg:
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. 2010, S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. 2017, S. 612, 613)
Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 5. Februar 2010 (GBl. 2010, S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 113)
Verordnung der Landesregierung, des Wirtschaftsministeriums und des Umweltministeriums über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO) vom 13. November 1995 (GBl. 1995, S. 794), zuletzt geändert durch Artikel 125 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, S. 113)
Verordnung des Umweltministeriums über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (Hersteller- und Anwenderverordnung LBO - LBOHAVO) vom 12. November 2001 (GBl. 2001, S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 128 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. 2012, S. 65, 81)
Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS) vom 11. Februar 1994 (GBl. 1994, S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 141 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. 2012, S. 65, 82)
Verordnung des Umweltministeriums über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO) vom 10. Mai 2010 (GBl. 2010, S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. 2012, S. 65, 80)
Verordnung des Umweltministeriums über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (LBOÜTVO) vom 12. November 2001 (GBl. 2001, S. 630, 631), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. 2012, S. 65, 81)
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Anforderungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO) vom 24. November 1995 (GBl. 1995, S. 806), zuletzt geändert durch Artikel 133 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 114)
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichenverordnung - ÜZVO) vom 26. Mai 1998 (GBl. 1998, S. 362, ber. S. 559)
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) vom 11. Februar 1997 (GBl. 1997, S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 114)
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) vom 28. April 2004 (GBl. 2004, S. 311, ber. S. 653), zuletzt geändert durch Artikel 130 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 114)
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über elektrische Betriebsräume - EltVO - vom 28. Oktober 1975 (GBl. 1975, S. 788, ber. 1976, S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 114)
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO) vom 7. Juli 1997 (GBl. 1997, S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 131 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017, S. 99, 114)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren (VwV Brandschutzprüfung) vom 17. September 2012 (GABl. 2012, S. 865), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. März 2015 (GABl. 2015, S. 82)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) vom 17. September 2012 (GABl. 2012, S. 859)
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR): 1996-06 (GABl. 1999, S. 672)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - HFHHolzR: 2005-08 (GABl. 2005, S. 851)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR): 2006-11 (GABl. 2006, S. 859)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie - LüAR): 2006-11 (GABl. 2006, S. 836)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Systemböden-Richtlinie - SysBöR): 2006-11 (GABl. 2006, S. 834)
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebau-Richtlinie - IndBauRL): 2014-07 (GABl. 2014, S. 783)
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR), Fassung Juni 2010 (GABl. 2012, S. 666)
Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRL): 1992-08 (GABl. 1993, S. 208)
F Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
ENDE |